Gewerberegister-Antrag Österreich
GewO 1994 §§339–345 | GISA | Bezirksverwaltungsbehörde
ANMELDUNG EINES GEWERBES
ANMELDUNG EINES GEWERBES gemäß §§339–345 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994) zur Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Art des Antragstellers: [Antragsteller Typ] Name / Firmenwortlaut: [Antragsteller Name / Firmenwortlaut] Firmenbuchnummer (falls vorhanden): [Firmenbuchnummer] Wohnsitz / Firmensitz: [Antragsteller Adresse] Geburtsdatum (natürliche Person): [Geburtsdatum]
2. GEWERBEANGABEN
Kategorie des Gewerbes: [Gewerbe Kategorie].
Genaue Gewerbebezeichnung: [Gewerbe Bezeichnung].
Beschreibung der geplanten Tätigkeit: [Tätigkeitsbeschreibung].
3. BETRIEBSSTANDORT
Betriebsstandort: [Betriebsstandort].
Betriebsanlagengenehmigung nach §74 GewO 1994: [Betriebsanlagengenehmigung].
4. BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
Art des Befähigungsnachweises: [Befähigungsnachweis Art]. Die entsprechenden Nachweisdokumente sind diesem Antrag als Beilagen beigefügt.
Gewerberechtlicher Geschäftsführer (bei juristischen Personen nach §39 GewO 1994): [Gewerberechtlicher Geschäftsführer].
5. NEUGRÜNDUNGSFÖRDERUNG (NeuFöG)
Neugründung nach NeuFöG (BGBl I Nr. 106/1999): [Neugründung NeuFöG]. Geplanter Beginn der gewerblichen Tätigkeit: [Gewerbebeginn]. Die NeuFöG-Erklärung der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) ist diesem Antrag — falls zutreffend — beigefügt.
6. ERKLÄRUNG
Die unterzeichnende Person erklärt: □ Keine Ausschlussgründe nach §13 GewO 1994 (keine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung, keine aktuell offene Insolvenz). □ Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit nach ABGB §§21–24. □ Alle Angaben in diesem Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß. □ Das Recht auf Ausübung des angemeldeten Gewerbes ist ab dem oben angegebenen Gewerbebeginn beantragt. Mit der Eintragung ins GISA wird die Pflichtmitgliedschaft in der WKO (§2 WKG) und die SVS-Pflichtversicherung nach §2 Abs. 1 Z 1 GSVG wirksam. Ort und Datum: _________________________, den _________________________ Unterschrift: _________________________
Antragsteller/in / Gewerbetreibende/r
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Signature
Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) — Genehmigungsvermerk
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Signature
Was ist Gewerberegister-Antrag Österreich?
Der Gewerberegister-Antrag ist ein nach Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) BGBl Nr. 194/1994 §§339–345 iVm Gewerberegisterkennzahlverordnung (GRKV) BGBl II Nr. 91/2004 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die GewO 1994 unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Kategorien von Gewerben: Freie Gewerbe (§5 Abs. 2 GewO 1994) — für die keine besondere Qualifikation nachgewiesen werden muss; Reglementierte Gewerbe (§94 GewO 1994) — für die eine Befähigung (Meisterbrief, Berufsqualifikation oder Anerkennung einer ausländischen Qualifikation nach AVRAG oder EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG) nachgewiesen werden muss; Konzessionierte Gewerbe — für die eine Konzession der Behörde erforderlich ist (z.B. Taxi, Bankkonzession nach BWG). Für natürliche Personen beginnt die Gewerbeberechtigung mit dem Tag der Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) — bei freien Gewerben sofort, bei reglementierten Gewerben nach Überprüfung der Befähigungsnachweise.
Seit dem E-Government-Ausbau in Österreich kann die Gewerbeanmeldung (§339 GewO 1994) auch vollständig online über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) oder HELP.gv.at eingereicht werden — eine persönliche Vorsprache ist in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich. Das GISA ist öffentlich zugänglich unter gisa.gv.at; jeder kann die Gewerbeberechtigung eines Unternehmens kostenfrei prüfen. Die Eintragung ins GISA ist kostenlos (§365a Abs. 7 GewO); allerdings fallen Gebühren nach dem Bundesverwaltungsabgabengesetz (BVwAbgV, BGBl Nr. 24/1983) für behördliche Amtshandlungen an.
Die WKO-Pflichtmitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Gewerbeanmeldung (§2 WKG) — kein separater Beitrittsantrag erforderlich. Die WKO versendet nach Eintragung ins GISA automatisch die Mitgliedschaftsbestätigung und Informationen über die Grundumlage (WKO-Beitrag) nach §§122 ff. WKG. Die WKO-Grundumlage beträgt für Kleinstunternehmen im ersten Jahr in der Regel EUR 0,00 (Jungunternehmerförderung) und steigt danach je nach Umsatzklasse an. Die GISA-Eintragungsnummer ist bei allen Geschäftstätigkeiten, Rechnungsausstellungen (UStG §11 Abs. 1 Z 6) und Schriftstücken anzugeben.
Der Gewerberegister-Antrag in Österreich erfordert die Unterscheidung zwischen freien Gewerben und reglementierten Gewerben. Freie Gewerbe nach §5 GewO 1994 können ohne Nachweis besonderer Befähigung angemeldet werden — dazu gehören z.B. Unternehmensberatung, Werbeagentur, IT-Dienstleistungen. Reglementierte Gewerbe nach §§16–22 GewO 1994 erfordern einen Befähigungsnachweis: entweder den einschlägigen Meisterbrief, ein Hochschuldiplom oder eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB).
Das Gewerbliche Informationssystem Austria (GISA) ist das zentrale elektronische Register aller gewerblichen Tätigkeiten in Österreich und seit 1. September 2013 in Betrieb. Nach erfolgreicher Anmeldung bei der Behörde erfolgt die Eintragung in GISA automatisch — Unternehmer, Behörden und Konsumenten können die Gewerbeberechtigung über gisa.gv.at kostenlos einsehen. Eine Gewerbeberechtigung, die nicht in GISA eingetragen ist, ist rechtlich nicht existent.
Gewerbebehörden in Österreich sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat in Städten mit eigenem Statut). In Wien ist dies die MA 63 (Gewerberecht). Die Behörden prüfen Anträge nach §340 GewO 1994 innerhalb von 3 Monaten. Bei vollständigen Unterlagen und freiem Gewerbe erfolgt die Anmeldung oft unmittelbar — die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Anmeldung (konstitutive Wirkung).
Die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS, ehemals SVA) ist bei Gewerbeanmeldung automatisch zuständig und meldet den Gewerbetreibenden zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an. Der SVS-Mindestbeitrag für Gewerbetreibende beträgt ca. EUR 155 pro Monat im ersten Jahr (Neugründungsbonus nach NEUFÖG, BGBl I Nr. 106/1999, reduziert die Beiträge im ersten Jahr auf 50%).
Statistik der Gewerbeanmeldungen: In Österreich werden jährlich rund 50.000 neue Gewerbeberechtigungen erteilt (WKO-Statistik 2024). Die beliebtesten freien Gewerbe sind: Unternehmensberatung (§5 GewO), Handelsgewerbe (§154 GewO), IT-Dienstleistungen und Webdesign. Bei den reglementierten Gewerben führen Elektrotechniker (§94 Z 16), Baumeister (§94 Z 5) und Friseure (§94 Z 22) die Statistik an. In Wien ist die MA 63 (Gewerberecht) die zuständige Behörde und erteilt rund 15.000 Gewerbeberechtigungen pro Jahr.
Digitale Gewerbeanmeldung und GISA-Eintragung: Seit 2013 können Gewerbe vollständig digital über das GISA-Portal (gisa.gv.at) oder das Unternehmensserviceportal (USP unter usp.gv.at) angemeldet werden. Für freie Gewerbe ohne betriebsanlagenpflichtige Tätigkeit dauert die Bearbeitung online oft nur wenige Stunden. GISA ermöglicht auch die österreichweite Auskunft über bestehende Gewerbeberechtigungen — für Konsumenten, Behörden und Geschäftspartner kostenfrei einsehbar. Die Gewerbebehörde hat nach §340 GewO 1994 die Pflicht, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden; bei vollständigen Unterlagen und freiem Gewerbe oft innerhalb von wenigen Tagen. Bei Verletzung der Entscheidungsfrist kann eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht werden.
Wann brauchen Sie Gewerberegister-Antrag Österreich?
Ein Gewerberegister-Antrag (Gewerbeanmeldung) in Österreich ist in folgenden Situationen einzubringen:
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Jede Person, die eine gewerbsmäßige Tätigkeit in Österreich aufnehmen möchte (regelmäßige, auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit nach §1 Abs. 2 GewO 1994), benötigt eine Gewerbeberechtigung. Die Anmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen — rückwirkende Anmeldungen sind nicht möglich.
Bei Erweiterung einer bestehenden Gewerbeberechtigung: Nimmt ein Unternehmer einen neuen Gewerbebereich auf, der nicht von der bestehenden Gewerbeberechtigung umfasst ist, muss für jedes zusätzliche Gewerbe eine eigene Anmeldung erstattet werden (§339 GewO 1994).
Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs: Wird ein Gewerbebetrieb übernommen (Betriebsübergabe, Unternehmenskauf, Erbschaft), erlischt die Gewerbeberechtigung des Vorgängers (§85 GewO 1994). Der Übernehmer muss unverzüglich eine neue Gewerbeberechtigung beantragen. Die Ausübung des Gewerbes darf für maximal 6 Monate fortgeführt werden, wenn der Übernehmer eine Fortführung angezeigt hat (§41 GewO 1994).
Bei Neugründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG): Eine GmbH oder AG benötigt für jede gewerbliche Tätigkeit eine eigene Gewerbeberechtigung. Der Geschäftsführer oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer muss die Befähigungsvoraussetzungen erfüllen (§39 GewO 1994 — gewerberechtlicher Geschäftsführer bei juristischen Personen).
Bei Änderung des Standorts: Verlegt ein Gewerbetreibender seinen Betriebsstandort in einen anderen Bezirk, muss er die neue Bezirksverwaltungsbehörde informieren; das GISA wird entsprechend aktualisiert (§46 GewO 1994).
Bei Neugründung nach Insolvenz: Wurde eine Gewerbeberechtigung durch ein Insolvenzgericht (Bezirksgericht) entzogen oder erloschen (§85 GewO 1994), muss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine neue Anmeldung erstattet werden. Dabei werden Ausschlussgründe nach §13 GewO 1994 (Unzuverlässigkeit infolge bestimmter Straftaten) geprüft.
Bei Gründung einer GmbH mit Gewerbetätigkeit: GmbHs (GmbHG, BGBl Nr. 58/1906) benötigen für jede gewerbliche Tätigkeit eine eigene Gewerbeberechtigung. Der gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO 1994 (kann der Gesellschafter oder eine externe Person sein) muss die Befähigungsvoraussetzungen erfüllen. Der Antrag auf Gewerbeanmeldung erfolgt parallel zur GmbH-Gründung.
Bei Expansion in neue Geschäftsfelder: Ein bestehendes Gewerbe deckt nur die eingetragene Tätigkeit ab. Wer sein Portfolio erweitert (z.B. ein IT-Unternehmen, das auch Webdesign anbieten möchte), muss jede neue Tätigkeit als eigenes Gewerbe anmelden oder prüfen, ob sie unter das bestehende Gewerbe subsumierbar ist (Nebenrechte nach §32 GewO 1994).
Nach Umzug des Betriebs in einen anderen Bezirk: Die Gewerbeberechtigung gilt grundsätzlich österreichweit. Bei Standortwechsel ist jedoch eine Änderungsmeldung bei der neuen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Bei Aufnahme einer betriebsanlagenpflichtigen Tätigkeit (§§74 ff. GewO) muss ggf. eine neue Betriebsanlagengenehmigung eingeholt werden.
Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs: Bei Betriebsübernahmen geht die Gewerbeberechtigung nicht automatisch auf den Erwerber über. Der neue Inhaber muss eine eigene Gewerbeberechtigung beantragen und dabei seine persönlichen Voraussetzungen (Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit nach §13 GewO) sowie die Befähigungsvoraussetzungen nachweisen.
Für EU-/EWR-Bürger mit Auslandsqualifikation: Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedstaaten können Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG, umgesetzt durch §373c GewO 1994) anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel 1 bis 3 Monate.
Bei Gewerbeantretung durch Erbschaft oder Unternehmenskauf: Wer ein bestehendes Gewerbeunternehmen durch Erbschaft oder Kauf übernimmt, muss nach §41 GewO 1994 die Fortführung des Gewerbes innerhalb von 3 Monaten der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen und eine eigene Gewerbeberechtigung beantragen. Ohne eigene Berechtigung ist die Fortführung eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO. Ausnahme: Vorübergehende Fortführung durch einen Geschäftsführer nach §§39–41 GewO bis zur Erteilung der neuen Berechtigung.
Was gehört in Ihr Gewerberegister-Antrag Österreich?
Ein vollständiger Gewerberegister-Antrag in Österreich nach GewO 1994 §§339–345 muss folgende Elemente und Nachweise enthalten. Die Vorlage auf forms-legal.com bietet eine vollständige Checkliste für die GISA-Eintragung.
Antragsteller (natürliche Person / juristische Person): Bei natürlichen Personen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, österreichische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel, der zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Rot-Weiß-Rot-Karte, Niederlassungsbewilligung für Selbständige nach NAG §§43–44). Bei juristischen Personen (GmbH, AG): Firmenbuchauszug (FBG §34 — aktuell, nicht älter als 6 Wochen), Name des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§39 GewO 1994) der die Befähigung nachweist.
Bezeichnung des Gewerbes: Genaue Angabe der gewerblichen Tätigkeit nach der Gewerbeordnung 1994. Freie Gewerbe können durch eine beschreibende Bezeichnung angemeldet werden (§5 Abs. 2 GewO 1994). Reglementierte Gewerbe (§94 GewO 1994, Anlage 1) müssen mit der exakten Gewerbebezeichnung angemeldet werden, z.B. „Elektrotechnik" (§94 Z 16 GewO 1994), „Baumeister" (§94 Z 5), „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen" (§94 Z 33).
Betriebsstandort: Vollständige Adresse des Betriebsstandorts (Straße, Hausnummer, Stiege, Tür, PLZ, Ort). Bei Gewerbebetrieben, die vom Wohnsitz aus betrieben werden (Homebased Business): Wohnsitzadresse. Betriebsanlagengenehmigung (§74 GewO 1994) erforderlich, wenn der Betrieb Belästigungen oder Gefährdungen für Nachbarn erzeugen kann (Lärm, Geruch, Erschütterungen).
Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben, §18 GewO 1994): Meisterprüfung (Prüfungszeugnis der WKO), Befähigungsprüfungszeugnis, akademischer Abschluss in der relevanten Disziplin, Anerkennung einer ausländischen Qualifikation nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG, umgesetzt durch §373a ff. GewO 1994). Alternative Befähigung nach §19 GewO 1994: nachgewiesene mehrjährige Tätigkeit in dem Gewerbe in leitender Stellung (Individueller Befähigungsnachweis).
Aussschlussgrund-Prüfung (§13 GewO 1994): Die Behörde prüft Ausschlussgründe: Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (z.B. Betrug §146 StGB, Untreue §153 StGB, Insolvenzdelikte), unerfüllte Abgabenschulden, Eintrag im Insolvenzdatei. Strafregisterauszug kann von der Behörde eingeholt werden — Einwilligung des Antragstellers erforderlich.
WKO-Pflichtmitgliedschaft: Mit der GISA-Eintragung beginnt automatisch die Pflichtmitgliedschaft in der WKO (§2 WKG, BGBl I Nr. 103/1998). WKO-Grundumlage variiert nach Branche und Umsatz. Für Neugründungen: WKO-Neugründerservice und Förderungen über NeuFöG (Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl I Nr. 106/1999) — Befreiung von Stempelgebühren und Gerichtsgebühren für bis zu 12 Monate nach Neugründung.
Gewerblicher Geschäftsführer bei juristischen Personen: Juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaft) müssen nach §39 Abs. 1 GewO 1994 einen persönlich haftenden Geschäftsführer namhaft machen, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser muss im Unternehmen hauptberuflich tätig sein und einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung haben. Mehrere Standorte erfordern ggf. mehrere Filialgeschäftsführer nach §47 GewO.
Betriebsanlagengenehmigung (BAG): Für Betriebsanlagen, die Nachbarn oder die Umgebung beeinträchtigen können (Lärm, Abgase, Brandgefahr), ist nach §§74–83 GewO 1994 eine Betriebsanlagengenehmigung durch die Gewerbebehörde erforderlich. Ohne BAG ist der Betrieb der Anlage unzulässig und kann zur Betriebsschließung führen. Die BAG ist in Österreich ein eigenes Verfahren, das parallel zur Gewerbeanmeldung oder danach geführt werden kann.
NEUFÖG-Begünstigungen für Neugründer: Das Neugründungsförderungsgesetz (NEUFÖG, BGBl I Nr. 106/1999) sieht für Neugründer von Gewerbebetrieben im ersten Jahr Befreiungen von Stempelgebühren, Gerichts- und Beglaubigungsgebühren sowie reduzierten SVS-Beiträgen vor. Die NEUFÖG-Erklärung muss der Gewerbeanmeldung beigefügt werden. Die Förderung gilt nur für echte Neugründungen (kein Betriebsübergang nach §10 NEUFÖG).
Mehrfache Gewerbe und Gesamtgewerbe: Eine natürliche oder juristische Person kann nach §340 GewO 1994 mehrere Gewerbe anmelden. Bei engem sachlichem Zusammenhang kann unter Umständen ein Gesamtgewerbe gebildet werden (z.B. Handel mit Waren aller Art nach §154 GewO). Eine Rechtsberatung durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) hilft bei der Strukturierung der Gewerbeanmeldung, um unnötige Mehrfachanmeldungen zu vermeiden.
Ausländergrundverkehr und EU-Niederlassungsfreiheit: EU-Bürger und Staatsangehörige von EWR-Ländern sowie der Schweiz können in Österreich Gewerbe ohne Einschränkungen anmelden (EU-Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV). Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel, der Erwerbstätigkeit erlaubt (NAG-Karte mit entsprechender Berechtigung nach §47 ff. NAG). Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bietet kostenlose Erstberatung für Gewerbeanmeldungen an.
Gewerberecht und EU-Niederlassungsfreiheit: EU-Bürger und Staatsangehörige des EWR sowie der Schweiz können in Österreich Gewerbe ohne Einschränkungen durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) anmelden. Qualifikationen aus anderen EU-Staaten werden nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG, umgesetzt in §373c GewO) anerkannt. Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel mit Erwerbserlaubnis (Niederlassungsbewilligung — Schlüsselkraft nach §41 NAG, Rot-Weiß-Rot-Karte nach §§41a–41f NAG).
Haftung und Versicherungspflichten: Je nach Gewerbe bestehen unterschiedliche Berufshaftpflichtversicherungspflichten (z.B. für Baumeister, Ziviltechniker nach ZTG, BGBl Nr. 156/1994). Auch ohne gesetzliche Pflicht empfiehlt die WKO eine Berufshaftpflichtversicherung für alle Gewerbetreibenden, da Schäden aus gewerblicher Tätigkeit gegenüber Kunden nach ABGB §1295 ff. (Schadenersatz) vollumfänglich zu ersetzen sind. Die SVS-Unfallversicherung deckt Arbeitsunfälle des Unternehmers selbst ab, aber keine Drittschäden.
Jahresentgelt an die Wirtschaftskammer: Die Pflichtmitgliedschaft in der WKO ist mit einem jährlichen Grundbeitrag verbunden. Dieser richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens und der Fachgruppenbezeichnung. Für Kleinstunternehmen (unter EUR 10.000 Umsatz) gibt es eine Befreiung vom WKO-Grundbeitrag nach §§19 WKG. Befreiungsantrag ist jährlich bei der zuständigen WK Landesstelle einzureichen. Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers: Der gewerberechtliche Geschäftsführer nach §39 GewO haftet persönlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Betrieb. Bei Verstößen gegen Gewerberecht, Sicherheitsvorschriften oder Verwaltungsrecht ist er der Adressat von Verwaltungsstrafen nach §366 GewO (bis EUR 3.600 je Übertretung). Die Bestellung eines Geschäftsführers, der die Anforderungen nicht erfüllt, ist nach §39 Abs. 4 GewO unzulässig und kann zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen. Bei Fragen zur richtigen Gewerbebezeichnung und Befähigung steht die kostenlose WKO-Beratung (WKO Gründerservice) österreichweit zur Verfügung.
So füllen Sie Ihr Gewerberegister-Antrag Österreich aus
Den Gewerberegister-Antrag (Gewerbeanmeldung) in Österreich füllen Sie nach folgendem Schema aus:
Schritt 1: Gewerbeart bestimmen. Prüfen Sie, ob Ihre geplante Tätigkeit unter die freien Gewerbe (§5 Abs. 2 GewO 1994 — keine besondere Qualifikation erforderlich) oder die reglementierten Gewerbe (§94 GewO 1994, Anlage 1 — Befähigungsnachweis erforderlich) fällt. Die WKO bietet unter wko.at einen Gewerbefinder-Service an, der die korrekte Gewerbebezeichnung und die erforderlichen Befähigungsnachweise ermittelt.
Schritt 2: Antragsteller-Daten eintragen. Bei natürlichen Personen: Vollständiger Name (Familienname, Vorname), Geburtsdatum, Wohnsitzadresse. Bei juristischen Personen (GmbH, AG): Firmenwortlaut exakt aus dem Firmenbuch (firmenbuch.at), FN-Nummer, Sitz laut Firmenbuch, Name des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§39 GewO 1994).
Schritt 3: Gewerbebezeichnung und Betriebsstandort angeben. Tragen Sie die genaue Bezeichnung des Gewerbes ein (bei freien Gewerben: beschreibend; bei reglementierten Gewerben: exakte Bezeichnung nach §94 GewO 1994 Anlage 1). Geben Sie den Betriebsstandort vollständig an (Straße, PLZ, Ort). Falls mehrere Standorte (Filialen) geplant sind: jeden Standort separat anmelden (§46 Abs. 2 GewO).
Schritt 4: Befähigungsnachweise zusammenstellen (bei reglementierten Gewerben). Legen Sie alle erforderlichen Qualifikationsnachweise bei: Meisterprüfungszeugnis (WKO), akademisches Diplom (Universität, FH), WKO-Anerkennung ausländischer Qualifikationen nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. Bei Individueller Befähigung nach §19 GewO: Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsnachweise der letzten 6 Jahre in leitender Funktion.
Schritt 5: Anmeldung einreichen — online oder persönlich. Online: Über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) mit Bürgerkarte/Handy-Signatur/ID Austria. Persönlich: Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) am Betriebsstandort. Gebühr: Bundesverwaltungsabgabe für die Amtshandlung nach BVwAbgV (in der Regel EUR 14,30 für die Gewerbeanmeldung; bei reglementierten Gewerben zusätzlich für die Befähigungsprüfung).
Schritt 6: GISA-Bestätigung und WKO-Mitgliedschaft. Nach positivem Bescheid erhalten Sie eine Bestätigung der GISA-Eintragungsnummer. Diese Nummer ist bei allen geschäftlichen Schriftstücken und Rechnungen anzugeben (UStG §11 Abs. 1 Z 6). Die WKO sendet automatisch Begrüßungsunterlagen und Informationen über WKO-Mitgliedsbeiträge. Melden Sie sich bei Finanzamt Österreich (FinanzOnline) für Steuernummer und UID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) an, falls noch nicht vorhanden.
Schritt 7: Sozialversicherung anmelden. Als Gewerbetreibender sind Sie nach §2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 560/1978) pflichtversichert bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) — Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Die SVS-Meldung erfolgt automatisch durch die WKO auf Basis der GISA-Eintragung.
Schritt 5: Anmeldung bei der Behörde. Erscheinen Sie persönlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) oder nutzen Sie das Online-Portal GISA.gv.at für die Anmeldung. In Wien: MA 63 (Gewerberecht), Dresdner Straße 93, 1200 Wien. Bringen Sie mit: Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), Befähigungsnachweis (Meisterbrief, Diplom oder Ausnahme-bestätigung), Strafregisterauszug (für reglementierte Gewerbe), Hauptwohnsitznachweis (Meldezettel), NEUFÖG-Erklärung (falls Neugründung).
Schritt 6: SVS-Anmeldung. Nach Gewerbeanmeldung sind Sie automatisch bei der SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) pflichtversichert. Die SVS schreibt Ihnen binnen 4 Wochen. Im ersten Jahr gilt der NEUFÖG-Mindestbeitragserlass (ca. 50% Reduktion). Ab dem 2. Jahr richtet sich der Beitrag nach dem Vorjahreseinkommen gemäß GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 560/1978).
Schritt 7: Steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Melden Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt an (Formular BV1 über finanzonline.at). Bei Jahresumsatz über EUR 35.000 netto: Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) vierteljährlich. Unter EUR 35.000: Kleinunternehmerregelung nach §6 Abs. 1 Z 27 UStG (keine USt-Pflicht, aber auch kein Vorsteuerabzug).
Schritt 8: WKO-Mitgliedschaft. Alle Gewerbetreibenden sind nach dem WKG (Wirtschaftskammergesetz, BGBl I Nr. 103/1998) automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und der zuständigen Fachgruppe. Die WKO bietet kostenlose Beratung, Musterverträge und Weiterbildungsangebote. WKO-Beitrag (Grundumlage) richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens und der Fachgruppe.
Rechtliche Anforderungen für Gewerberegister-Antrag Österreich
Der Gewerberegister-Antrag in Österreich unterliegt den zwingenden Voraussetzungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994).
Allgemeine Voraussetzungen (§8–16 GewO 1994): Eigenberechtigung (Volljährigkeit nach ABGB §21, vollständige Geschäftsfähigkeit), kein Ausschlussgrund nach §13 GewO 1994 (keine einschlägige strafgerichtliche Verurteilung, keine Insolvenz), Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben (§94 GewO 1994), österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellte ausländische Staatsbürgerschaft (EU-Bürger ohne Einschränkungen; Drittstaatsangehörige mit geeignetem Aufenthaltstitel nach NAG §44).
Befähigungsnachweis (§18–19 GewO 1994): Bei reglementierten Gewerben (§94 GewO) ist ein Befähigungsnachweis zwingend erforderlich. Anerkannte Befähigungsnachweise: Meisterprüfungszeugnis (Prüfungsordnungen der WKO), Befähigungsprüfungszeugnis, Zeugnisse über bestimmte Studienabschlüsse (z.B. Universitätsabschluss Elektrotechnik → Gewerbeberechtigung Elektrotechnik). Alternativer Befähigungsnachweis nach §19 GewO: Der Antragsteller muss mindestens 6 Jahre in leitender Stellung im relevanten Gewerbe tätig gewesen sein (Individualverfahren — die Behörde entscheidet im Ermessen nach §18 Abs. 4 GewO).
Gewerberechtlicher Geschäftsführer bei juristischen Personen (§39 GewO 1994): GmbH, AG und andere juristische Personen müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen (Befähigungsnachweis, kein Ausschlussgrund) erfüllt. Der Geschäftsführer muss dem Betrieb entsprechend seiner Funktion angehören (hauptberuflich tätig oder maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsführung). Er haftet persönlich für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes.
Standort und Betriebsanlagengenehmigung (§§74–79 GewO 1994): Wird der Betrieb in einer Anlage ausgeführt, die geeignet ist, Nachbarn zu belästigen oder zu gefährden (Lärm, Abgase, Erschütterungen — §74 Abs. 2 GewO 1994), muss eine Betriebsanlagengenehmigung bei der zuständigen BVB eingeholt werden. Für Kleinbetriebe mit geringer Umweltbelastung: vereinfachtes Verfahren oder Anzeigepflicht nach §359b GewO 1994. Für umfangreichere Anlagen: Genehmigungspflicht mit UVP-Prüfung bei Überschreitung von Schwellenwerten nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000, BGBl I Nr. 697/1993).
NeuFöG-Begünstigungen (Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl I Nr. 106/1999): Neugründer, die erstmals ein Unternehmen gründen, profitieren bei der Anmeldung von: Befreiung von Stempelgebühren (§1 NeuFöG), Befreiung von Gericht- und Grundbuchsgebühren für Firmenbucheintragung, Befreiung von WKO-Grundumlage für das Gründungsjahr. Voraussetzung: Bestätigung durch WKO (NeuFöG-Erklärung) vor der Gewerbeanmeldung.
SVS-Pflichtversicherung und FinanzOnline-Meldung: Mit der GISA-Eintragung wird die SVS-Pflichtversicherung nach §2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgelöst (Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung für Selbständige). Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem Einkommen (vorläufige Beitragsgrundlage im ersten Jahr: EUR 6.221,28 für 2025). Beim Finanzamt Österreich (FinanzOnline, finanzonline.bmf.gv.at) muss eine UID-Nummer beantragt werden, sobald die Umsätze die Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000,00 p.a. (§6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) überschreiten.
Ausschluss von der Gewerbeausübung nach §13 GewO: Personen, die durch ein Gericht wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden (Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen) oder über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können nach §13 GewO von der Gewerbeausübung ausgeschlossen werden. Die Behörde prüft dies anhand des österreichischen Strafregisters und des IVIS (Insolvenz-Vollstreckungssystem Austria) bei Antragstellung.
Sondervorschriften für reglementierte Gewerbe: Reglementierte Gewerbe nach §94 GewO 1994 (Liste der reglementierten Gewerbe: 82 Gewerbe) erfordern neben der Befähigung auch die Erfüllung zusätzlicher branchenspezifischer Vorschriften: z.B. Meisterpflicht für Tischler (§94 Z 65), Elektrotechniker (§94 Z 16), Baumeister (§94 Z 5). Ohne Befähigungsnachweis darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden — Zuwiderhandlung ist eine Verwaltungsübertretung nach §366 GewO mit Geldstrafe bis EUR 3.600.
Anzeigepflicht bei Änderungen: Änderungen der Gewerbeberechtigung (neuer Standort, neue Tätigkeit, Wechsel des Geschäftsführers, Sitzverlegung) müssen der Gewerbebehörde angezeigt werden (§365 GewO). Nicht angezeigte Änderungen können zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach §87 ff. GewO führen.
Häufige Fehler bei Ihrem Gewerberegister-Antrag Österreich
Bei Gewerberegister-Anträgen in Österreich treten folgende Fehler regelmäßig auf:
Falsche Gewerbebezeichnung: Viele Antragsteller wählen eine zu allgemeine oder falsche Gewerbebezeichnung. Bei reglementierten Gewerben (§94 GewO 1994) muss die exakte Gewerbebezeichnung aus Anlage 1 GewO 1994 verwendet werden — eine beschreibende Bezeichnung wie bei freien Gewerben ist unzulässig und führt zur Ablehnung. Nutzen Sie den WKO-Gewerbefinder unter wko.at zur exakten Bestimmung.
Fehlende Befähigungsnachweise bei reglementierten Gewerben: Wer ein reglementiertes Gewerbe anmeldet, ohne den entsprechenden Befähigungsnachweis vorzulegen, erhält einen abweisenden Bescheid der BVB. Der Befähigungsnachweis muss vor der Anmeldung vorliegen — er kann nicht nachgereicht werden. Prüfen Sie vorab bei der zuständigen Gewerkschaft oder der WKO, welche Nachweise für Ihr Gewerbe anerkannt werden.
Kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bei GmbH: Eine GmbH, die ein Gewerbe anmeldet, ohne einen gemeldeten gewerberechtlichen Geschäftsführer nach §39 GewO 1994 zu benennen, kann das Gewerbe nicht rechtmäßig ausüben. Der Geschäftsführer muss im Firmenbuch eingetragen und im Betrieb tätig sein — eine rein formelle Bestellung ohne Betriebspräsenz ist unzulässig und kann zu Gewerbeentziehung nach §87 GewO 1994 führen.
Fehlende Betriebsanlagengenehmigung: Wer einen Gewerbebetrieb aufnimmt, der Belästigungen oder Gefährdungen für Nachbarn erzeugen kann (Lärm, Geruch, Maschinenbetrieb), muss vor Betriebsaufnahme eine Betriebsanlagengenehmigung nach §74 GewO 1994 einholen. Der Betrieb ohne diese Genehmigung ist eine Verwaltungsübertretung (§366 Abs. 1 Z 2 GewO) mit Strafdrohung bis EUR 3.600,00.
Nicht-Anmeldung bei der SVS: Mit der GISA-Eintragung beginnt die SVS-Pflichtversicherung nach GSVG automatisch. Viele Neugründer vergessen jedoch, ihre Einnahmen dem Finanzamt zu melden (EStG §4 Abs. 3 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder UGB §189 doppelte Buchführung). Eine unterlassene SVS-Meldung führt zu Nachverrechnungen mit Zinsen nach GSVG §35a.
Versäumte NeuFöG-Erklärung: Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG, BGBl I Nr. 106/1999) gewährt Befreiungen von Stempel- und Gerichtsgebühren. Diese Erklärung muss VOR der Gewerbeanmeldung bei der WKO eingeholt werden — eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Viele Neugründer versäumen diese Förderung und zahlen unnötigerweise Gebühren.
Falsche Gewerbebezeichnung: Eine zu enge oder zu weite Gewerbebezeichnung schränkt die Betriebstätigkeit ein oder umfasst Tätigkeiten, für die keine Befähigung vorliegt. Die WKO-Gewerbebezeichnungsdatenbank und die Gewerbeordnung (§§5, 94 GewO) helfen bei der korrekten Bezeichnung. Eine unrichtige Gewerbebezeichnung kann nachträgliche Korrekturen und Gebühren verursachen.
Betriebsanlage ohne Genehmigung betreiben: Wer eine Betriebsanlage (Lager, Werkstatt, Produktion) betreibt, ohne die erforderliche BAG (§§74–83 GewO) eingeholt zu haben, riskiert eine Betriebsschließung durch die Gewerbebehörde sowie Verwaltungsstrafen nach §366 GewO (Geldstrafe bis EUR 3.600 pro Übertretung). Klären Sie vorab bei der BVB, ob Ihre Anlage genehmigungspflichtig ist.
SVS-Beiträge unterschätzt: Viele Neugründer unterschätzen die SVS-Mindestbeiträge nach dem GSVG. Im zweiten Jahr (nach Ablauf der NEUFÖG-Begünstigung) richtet sich der Beitrag nach dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres und kann für Soloselbstständige EUR 400–600 pro Monat betragen. Finanzplanung mit einem Steuerberater (WTBG) ist vor Gewerbeanmeldung empfehlenswert.
NEUFÖG-Erklärung nicht eingereicht: Wenn die NEUFÖG-Erklärung nicht rechtzeitig (vor oder bei Gewerbeanmeldung) eingereicht wird, verfällt der Rechtsanspruch auf die Gebühren- und Beitragsbefreiung. Ein nachträglicher NEUFÖG-Antrag ist nach §2 Abs. 2 NEUFÖG nicht möglich.
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Forms Legal. (2026). Gewerberegister-Antrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/government/declarations/gewerberegister-antrag-oesterreich
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Die Gewerbeanmeldung in Österreich im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) nach §339 GewO 1994 ist grundsätzlich kostenfrei — die Eintragung in das GISA selbst verursacht keine Registergebühr (§365a Abs. 7 GewO 1994). Allerdings fallen Bundesverwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV, BGBl Nr. 24/1983) für bestimmte Amtshandlungen an: Gewerbeanmeldung durch persönliche Vorsprache: ca. EUR 14,30 für die Amtshandlungsgebühr. Online-Anmeldung über USP.gv.at: geringere oder keine Gebühren. Befähigungsprüfung bei reglementierten Gewerben (falls noch nicht vorhanden): EUR 150,00–800,00 je nach Gewerbe (Prüfungsgebühren der WKO). NeuFöG-Erklärung (Neugründungs-Förderungsgesetz): kostenlos; befreit von Stempelgebühren für bis zu 12 Monate. WKO-Grundumlage: im ersten Jahr oft EUR 0,00 (Jungunternehmerförderung); danach EUR 120,00–500,00 p.a. je nach Branche und Umsatz. SVS-Beiträge (Sozialversicherung der Selbständigen nach GSVG): monatlich ca. EUR 160,00–420,00 je nach Einkommenshöhe im ersten Jahr (vorläufige Mindestbeitragsgrundlage EUR 6.221,28 für 2025).
Reglementierte Gewerbe in Österreich sind jene, für die nach §94 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994) ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss. Die Liste der reglementierten Gewerbe ist in Anlage 1 zur GewO 1994 festgelegt und umfasst aktuell 78 Gewerbe (Stand 2024). Wichtige reglementierte Gewerbe sind: Baumeister (§94 Z 5 GewO), Elektrotechnik (§94 Z 16), Gas- und Sanitärtechnik (§94 Z 25), Hafner (§94 Z 28), Kälte- und Klimatechnik (§94 Z 36), Kraftfahrzeugtechnik (§94 Z 42), Metalltechnik (§94 Z 49), Tischlerei (§94 Z 70), Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§94 Z 33), Gastgewerbe (§111 GewO — separates Genehmigungsregime), Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (nicht GewO, sondern WTBG), Arzneimittelhandel (AMG), Sicherheitsgewerbe/Bewachungsgewerbe (§94 Z 62), Zahntechniker (§94 Z 74), Kosmetik (§94 Z 1). Die Mehrheit der Gewerbe sind freie Gewerbe (§5 Abs. 2 GewO 1994) — für diese ist kein Befähigungsnachweis erforderlich, lediglich die Anmeldung bei der BVB. Der WKO-Gewerbefinder unter wko.at gibt für jede Tätigkeit Auskunft, ob ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
Ja — EU-Bürger sind nach §14 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) grundsätzlich österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können daher ohne Einschränkung in Österreich ein Gewerbe anmelden. Für freie Gewerbe genügt die Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) am Betriebsstandort — ein besonderer Nachweis der EU-Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis) ist beizulegen. Für reglementierte Gewerbe gelten die allgemeinen Befähigungsanforderungen nach §§18–19 GewO 1994. EU-Bürger können ausländische Berufsqualifikationen nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG), umgesetzt in §§373a ff. GewO 1994, anerkennen lassen. Der Antrag auf Anerkennung wird bei der WKO eingereicht; die Anerkennung gilt dann als österreichischer Befähigungsnachweis. Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich (ohne Niederlassung) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren nach §§373a ff. GewO 1994 und der EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger) benötigen einen geeigneten Aufenthaltstitel, der die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich erlaubt (NAG §§43–44 — Niederlassungsbewilligung für Selbständige).
Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist das zentrale öffentliche Online-Register aller Gewerbetreibenden in Österreich. Es wurde durch das Gewerberechts-Reformgesetz 2017 (BGBl I Nr. 96/2017) eingeführt und ersetzt die zuvor dezentralen Gewerberegister der einzelnen Bundesländer. Das GISA ist auf der Website gisa.gv.at öffentlich zugänglich — jede Person kann kostenlos prüfen, ob ein Unternehmen über eine gültige Gewerbeberechtigung verfügt. Inhalt des GISA: Firmenname oder Name des Gewerbetreibenden, GISA-Zahl (eindeutige Registrierungsnummer), Art des Gewerbes (Gewerbebezeichnung), Betriebsstandort(e), Name des gewerberechtlichen Geschäftsführers (bei juristischen Personen), Beginn und allfälliges Ende der Gewerbeberechtigung. Die GISA-Zahl muss auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und Websites des Unternehmens angegeben werden (UStG §11 Abs. 1 Z 6). Für Behörden, Auftraggeber und Vertragspartner ist das GISA das primäre Mittel zur Überprüfung der Gewerbelizenz eines österreichischen Unternehmens — etwa im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018).
Ja — mit der Eintragung ins GISA (Gewerbeanmeldung) beginnt automatisch die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nach §2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 560/1978). Die SVS umfasst: Krankenversicherung (KV): Deckung von Arztbesuchen, Medikamenten, Spitalsaufenthalten. Pensionsversicherung (PV): Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpension. Unfallversicherung (UV): Unfälle im Betrieb und auf dem Arbeitsweg. Für Neugründer gilt eine Einnahmen-Freigrenze: Wer im ersten Jahr weniger als EUR 6.221,28 (Jahreseinkommensgrenze 2025) verdient, ist von der SVS-Versicherung befreit — muss aber vorab eine Befreiungsantrag stellen. Die SVS-Beiträge im ersten Jahr basieren auf der vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage (ca. EUR 160,00–170,00 monatlich). Im zweiten Jahr werden die tatsächlichen Einkommen aus der Steuererklärung (EStG §4 Abs. 3 — Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder UGB §189 — Doppelte Buchführung) herangezogen. Eine Abmeldung aus der SVS-Versicherung erfolgt automatisch mit der Abmeldung des Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Ja — nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist das Anmelden mehrerer Gewerbe gleichzeitig oder nacheinander möglich. Für jedes Gewerbe ist eine separate Gewerbeberechtigung (mit eigener GISA-Zahl) erforderlich. Es gibt keine Obergrenze für die Anzahl der Gewerbeberechtigungen, die eine Person oder ein Unternehmen innehaben kann. Bei mehreren reglementierten Gewerben muss für jedes Gewerbe ein eigener Befähigungsnachweis erbracht werden. Eine GmbH oder AG kann beliebig viele Gewerbeberechtigungen gleichzeitig halten — für jedes Gewerbe muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nach §39 GewO 1994 bestellt sein (mehrere Geschäftsführer für verschiedene Gewerbe sind möglich). WKO-Mitgliedschaft: Jedes angemeldete Gewerbe kann einer anderen Fachgruppe der WKO zugeordnet sein, was unterschiedliche Grundumlagen (WKO-Beiträge) auslösen kann. Mehrfache Pflichtmitgliedschaft in mehreren WKO-Fachgruppen ist möglich und führt zu entsprechend mehrfachen Grundumlagen. Die WKO bietet eine kostenlose Beratung durch das Gründerservice (wko.at/gruenderservice) an, um die optimale Gewerbestruktur für Ihr Unternehmen zu bestimmen.
Die Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung (unbefugte Gewerbeausübung) ist in Österreich eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) kann folgende Maßnahmen ergreifen: Verwaltungsstrafe: bis zu EUR 3.600,00 für natürliche Personen; bis zu EUR 7.200,00 für juristische Personen (§366 Abs. 1 Z 1 GewO). Unterlassungsauftrag: Die Behörde kann die sofortige Einstellung der unbefugten Gewerbetätigkeit anordnen (§360 GewO 1994). Betriebsschließung: In schwerwiegenden Fällen kann der Betrieb geschlossen und das Betriebsinventar versiegelt werden (§360 Abs. 3 GewO 1994). Steuerliche Nachverrechnung: Das Finanzamt Österreich erfährt von unbefugter Gewerbetätigkeit und kann Steuer- und SV-Nachzahlungen für die gesamte Tätigkeit verlangen (BAO §207 — Verjährungsfrist 5–10 Jahre). SVS-Nachforderung: Die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) kann rückwirkend Beiträge für die gesamte Tätigkeitsdauer einfordern (§40 GSVG — bis 3 Jahre rückwirkend). Die Gewerbeanmeldung ist einfach und rasch möglich — ein unbewusstes Versäumnis sollte daher unverzüglich durch Nachmeldung behoben werden.
Die Dauer der Gewerberegistrierung in Österreich nach §339 GewO 1994 hängt von der Gewerbekategorie ab: Freie Gewerbe: Die Gewerbeberechtigung entsteht mit dem Zeitpunkt der Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) — in der Praxis sofort nach Online-Einreichung über das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at) oder am selben Tag bei persönlicher Vorsprache. Die GISA-Eintragung erfolgt innerhalb von 1–3 Werktagen. Reglementierte Gewerbe: Die BVB muss die Befähigungsnachweise prüfen. Die Entscheidungsfrist beträgt nach AVG §73 Abs. 1 sechs Monate. In der Praxis erfolgt die Eintragung bei vollständigem Antrag innerhalb von 2–4 Wochen. Konzessionierte Gewerbe: Konzessionsverfahren (z.B. Güterbeförderung, Taxigewerbe) dauern in der Regel 4–8 Wochen, da zusätzliche Nachweise (Unternehmerprüfung, Fahrzeugzulassungen, finanzielle Leistungsfähigkeit nach §5 GütbefG) geprüft werden. Online-Anmeldung über USP ist deutlich schneller als die persönliche Vorsprache und erspart den Gang zur Behörde. Nach erfolgreicher GISA-Eintragung können Sie sofort mit der Tätigkeit beginnen — ein eigener Gewerbeschein (physisches Dokument) wird in Österreich seit der GewO-Novelle 2017 nicht mehr ausgestellt; der GISA-Auszug gilt als Nachweis.
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