ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich
ASVG §33 — Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse
DIENSTGEBERANMELDUNG — ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE (ÖGK)
gemäß §33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955)
1. DIENSTGEBER
Firma: [Firma] Betriebsadresse: [Betriebsadresse] DG-Konto-Nr.: [DG-Konto-Nr.] UID-Nummer: [UID-Nummer] Anwendbarer KV: [Kollektivvertrag]
2. DIENSTNEHMER
Name: [Name des Dienstnehmers] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft] Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]
3. BESCHÄFTIGUNGSDATEN
Beschäftigungsbeginn: [Beschäftigungsbeginn] Bruttomonatsgehalt/-lohn: [Bruttoentgelt] € Wochenstunden (Teilzeit): [Wochenstunden] Anmeldedatum: [Anmeldedatum]
Die Anmeldung erfolgt elektronisch via ELDA (elda.at) gemäß §33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt. Verstöße gegen die Meldepflicht werden nach §111 ASVG mit bis zu 2.180 Euro Geldstrafe geahndet. Der Dienstgeber haftet nach §67 ASVG persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.
4. BESTÄTIGUNG
Der Dienstgeber bestätigt, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind und die Anmeldung fristgerecht via ELDA erstattet wird.
Ort, Datum: _________________, [Anmeldedatum]
Dienstgeber / Bevollmächtigte/r
________________
Signature
Was ist ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?
Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich ist die erstmalige Registrierung eines Dienstgebers (Arbeitgebers) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß §33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung) und begründet die Dienstgebereigenschaft mit allen damit verbundenen Beitragspflichten gegenüber der ÖGK, der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Ohne diese Anmeldung können Arbeitnehmer nicht rechtmäßig in Österreich beschäftigt werden.
Die Dienstgeberanmeldung bei der ÖGK erfolgt in Österreich ausschließlich elektronisch über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch, elda.at) oder das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at). Papierformulare werden von der ÖGK grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Die erstmalige Anmeldung als Dienstgeber muss nach §33 Abs. 1 ASVG spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns des ersten Arbeitnehmers erfolgen — idealerweise erfolgt sie schon Tage vor dem Beschäftigungsbeginn.
Nach der Dienstgeberanmeldung erhält der Dienstgeber eine Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK, die bei allen zukünftigen Meldungen (Dienstnehmermeldungen nach §33 Abs. 1 ASVG), Beitragsnachweisen (Beitragsnachweisung nach §34 ASVG) und Zahlungen anzugeben ist. Die DG-Nr. wird in der Regel innerhalb weniger Tage nach der ELDA-Anmeldung vergeben.
Vom Firmenbuch und von der Gewerbeanmeldung bei der WKO ist die ÖGK-Dienstgeberanmeldung zu unterscheiden: Beide Registrierungen sind separate Vorgänge bei unterschiedlichen Behörden. Ein Unternehmen kann im Firmenbuch (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) eingetragen und gewerberechtlich angemeldet sein, ohne bisher Mitarbeiter zu beschäftigen und ohne ÖGK-Dienstgebernummer zu haben. Umgekehrt muss auch ein Einzelunternehmer (e.U.), der seinen ersten Mitarbeiter einstellt, eine eigene DG-Nr. beantragen, auch wenn er selbst als Dienstnehmer (in einer anderen Beschäftigung) bereits ASVG-versichert ist.
Das Beitragsrecht der ÖGK gliedert sich in Dienstgeberbeiträge und Dienstnehmeranteile: Der Dienstgeber schuldet der ÖGK nicht nur seinen eigenen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (ca. 21,03 % des Bruttolohns in 2025), sondern ist auch verpflichtet, den Dienstnehmeranteil (ca. 18,12 % in 2025) einzubehalten und gemeinsam abzuführen (§60 ASVG). Der Gesamtbeitragssatz für ASVG-Beschäftigte beträgt rund 39,15 % des Bruttogehalts (Beitragsgrundlage nach §44 ASVG).
Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich enthält alle für die ELDA-Erstanmeldung erforderlichen Daten und dient als Vorbereitung für den elektronischen Anmeldeprozess. Sie deckt Einzelunternehmer, Personengesellschaften (OG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gleichermaßen ab.
Zusätzlich zur ÖGK-Dienstgeberanmeldung sind bei der Erstaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit weitere Behördengänge erforderlich: die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder über das USP (§339 GewO 1994), die Anmeldung beim Finanzamt Österreich über das FinanzOnline-Portal (Verf24-Fragebogen), die Eintragung im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017) für Gesellschaften mit wirtschaftlichen Eigentümern und ggf. die Firmenbucheintragung nach FBG. Die ÖGK-Dienstgeberanmeldung ist ein Teil dieser mehrstufigen Registrierung, die das Unternehmensserviceportal (USP) koordiniert zusammenführt.
Wann brauchen Sie ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?
Eine ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich ist gemäß §33 Abs. 1 ASVG spätestens gleichzeitig mit der Beschäftigungsaufnahme des ersten Arbeitnehmers zu erstatten. Praktisch bedeutet das: Die Anmeldung muss beim ELDA-Portal eingelangt sein, bevor der erste Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit beginnt.
Wenn ein Gewerbetreibender, ein GmbH-Geschäftsführer oder ein Einzelunternehmer (e.U.) erstmals eine Person in einem entgeltlichen Dienstverhältnis beschäftigt, muss er sich als Dienstgeber bei der ÖGK registrieren lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig (unter der Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 monatlich nach §5 Abs. 2 ASVG in 2025) beschäftigt ist.
Bei Neugründungen (GmbH-Gründung nach §4 GmbHG, Einzelunternehmen-Anmeldung beim Firmenbuch) empfiehlt das Finanzamt Österreich, die Dienstgeberanmeldung bereits im Rahmen der allgemeinen Betriebsanmeldung über das USP-Portal zu erledigen, um Doppelwege zu vermeiden. Das USP übermittelt die Anmeldedaten direkt an die ÖGK, das Finanzamt Österreich und die WKO.
Bei der Übernahme eines bestehenden Betriebs (Betriebsübergang nach §3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) geht die bestehende Dienstgebernummer nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Erwerber muss eine eigene Dienstgeberanmeldung erstatten — spätestens am Tag des Betriebsübergangs.
Arbeitgeber, die Saisonkräfte oder Aushilfskräfte einsetzen, müssen für jeden neuen Dienstbeginn die Anmeldepflicht nach §33 ASVG beachten. Bei Wiederaufnahme eines saisonalen Betriebs (z.B. Gastronomie, Tourismus) besteht die DG-Nr. fort; für jeden neuen Dienstnehmer ist jedoch eine individuelle Dienstnehmermeldung über ELDA erforderlich.
Betriebe im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) — insbesondere Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich — haben neben der regulären ASVG-Anmeldung besondere Meldepflichten nach den §§19–25 LSD-BG zu erfüllen. Die Meldung erfolgt über das Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Arbeit.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben und forstwirtschaftlichen Betrieben, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigen, ist nicht die ÖGK, sondern die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) zuständig. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG, BGBl Nr. 559/1978) versichert; die Anmeldung erfolgt über die SVS, nicht über ELDA/ÖGK. Dieses Sonderregime ist in der Praxis relevant für Gartenbau-, Weinbau- und Forstbetriebe in Österreich.
Was gehört in Ihr ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?
Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich enthält nach §33 Abs. 1 ASVG und der ELDA-Richtlinie folgende Pflichtfelder. Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung deckt alle erforderlichen Angaben ab.
Angaben zum Dienstgeber (natürliche Person oder juristische Person): Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer e.U., freie Berufe): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR nach §31 ASVG), Wohnanschrift, Steuernummer (Finanzamt Österreich), gewerblicher Tätigkeitsbereich (WKO-Fachgruppe). Bei juristischen Personen (GmbH, AG, OG, KG): Firmenbuchnummer (FN), Firma laut Firmenbuch (FBG), Sitz, UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §11 UStG), Kontaktdaten des Geschäftsführers.
Betriebsadresse: Vollständige Adresse des Betriebs oder Betriebsstätte, an der die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei mehreren Betriebsstätten (Filialen): Jede Betriebsstätte erhält eine eigene DG-Nr. (nach ÖGK-Praxis).
Beschäftigungsart: Kollektivvertrag (KV), dem der Betrieb unterliegt (WKO-Kollektivvertragsportal), Branchen- und Berufsgruppe (nach ÖNACE-Klassifikation), voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten, voraussichtlicher Beginn der ersten Beschäftigung.
Bankverbindung des Dienstgebers: IBAN und BIC für die Beitragszahlung an die ÖGK. Die Beiträge sind nach §58 ASVG monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu überweisen.
Kontaktdaten: Name und Kontaktdaten der für Lohnverrechnung und Sozialversicherung zuständigen Person oder des externen Steuerberaters/Lohnverrechnungsbüros.
ÖGK-Landesstelle: Zuständig ist die ÖGK-Landesstelle des Betriebssitzes (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg). Bei Betrieben mit Sitz in Wien ist die ÖGK Landesstelle Wien (10., Wienerbergstraße 15-19) zuständig.
Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag (DZ): Nach Anmeldung ist der Dienstgeber verpflichtet, monatlich den DB (3,9 % des Bruttolohns) und den DZ (je nach Bundesland 0,36–0,44 %) über das FinanzOnline-Portal des Finanzamts Österreich an den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) abzuführen. Diese Abgaben sind nicht Teil der ÖGK-Beiträge, sondern beim Finanzamt zu entrichten.
Wenn ein Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, muss er nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, BGBl Nr. 22/1970) eine begünstigte behinderte Person pro 25 Arbeitnehmer einstellen. Tut er dies nicht, zahlt er eine monatliche Ausgleichstaxe (AT) an den Ausgleichstaxfonds beim Bundesministerium für Arbeit. Diese Verpflichtung entsteht automatisch mit dem Wachstum über die 20-Mitarbeiter-Grenze und ist daher bei der Betriebsstrukturplanung nach der ÖGK-Dienstgeberanmeldung zu berücksichtigen.
Für Betriebe mit mehr als fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern kann nach ArbVG §40 ff. die Pflicht zur Abhaltung einer Betriebsratswahl entstehen. Ab einem bestimmten Beschäftigungsstand (in der Regel ab fünf Arbeitnehmern) haben die Belegschaft das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat hat dann weitreichende Mitwirkungs- und Informationsrechte nach ArbVG. Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung Vorlage enthält hierzu Hinweise für neu gegründete Unternehmen. Darüber hinaus sind folgende Pflichtangaben zu beachten: Bei Teilzeitbeschäftigung muss die vereinbarte Wochenstundenzahl klar angegeben werden, da diese die Beitragsgrundlage beeinflusst. Für Lehrlinge gelten gesonderte Regelungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), insbesondere hinsichtlich der Mindestlehrlingsentschädigung und der Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Tag des Lehrverhältnisses. Freie Dienstnehmer nach Paragraph 4 Abs. 4 ASVG sind gesondert anzumelden und unterliegen anderen Beitragssätzen als echte Dienstnehmer. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse ist das voraussichtliche Ende des Dienstverhältnisses anzugeben. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass alle Angaben mit dem schriftlichen Dienstvertrag bzw. Dienstzettel nach AVRAG übereinstimmen, da Abweichungen bei Betriebsprüfungen durch den Krankenversicherungsträger zu Nachzahlungen führen können.
So füllen Sie Ihr ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich aus
Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich befüllen Sie schrittweise und übermitteln die Angaben ausschließlich elektronisch über ELDA (elda.at) oder das USP-Portal (usp.gv.at).
Schritt 1: ELDA-Zugang einrichten. Registrieren Sie sich auf elda.at mit Ihrer Handy-Signatur (Handysignatur.at) oder Ihrem ID Austria (Identitätsnachweis nach E-Government-Gesetz, BGBl I Nr. 10/2004). Ohne elektronische Signatur ist keine ELDA-Nutzung möglich. Alternativ können Sie die Anmeldung über Ihren Steuerberater oder ein Lohnverrechnungsbüro als Bevollmächtigten (Vollmachtsform nach §86a BAO) durchführen lassen.
Schritt 2: Grunddaten des Dienstgebers eintragen. Firmenbuchnummer (FN) bei juristischen Personen; bei Einzelunternehmen: Name, SVNR, Adresse. UID-Nummer und Steuernummer des Unternehmens (vom Finanzamt Österreich bei der Betriebseröffnung vergeben). WKO-Fachgruppe und anwendbarer Kollektivvertrag (KV) aus dem WKO-Kollektivvertragsportal auswählen.
Schritt 3: Betriebsstätte angeben. Vollständige Adresse der Betriebsstätte, Telefonnummer, E-Mail. Bei mehreren Standorten: jede Betriebsstätte separat anmelden. Branchencode nach ÖNACE eintragen — dieser bestimmt die AUVA-Beitragsgruppe und den anzuwendenden KV.
Schritt 4: Angaben zur ersten Beschäftigung. Voraussichtlicher Beginn der ersten Beschäftigung (DD.MM.JJJJ), voraussichtliche Anzahl der Arbeitnehmer, Beschäftigungsart (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig). Diese Angaben sind für die Ersteinrichtung der Beitragskonten bei ÖGK, PVA und AUVA erforderlich.
Schritt 5: Bankverbindung hinterlegen. IBAN und BIC für die monatliche Beitragszahlung an die ÖGK (fällig bis 15. des Folgemonats nach §58 ASVG) und für das FLAF-Konto beim Finanzamt Österreich (DB und DZ).
Schritt 6: ELDA-Meldung absenden. Nach Bestätigung der Daten wird die Anmeldung elektronisch an die ÖGK übermittelt. Eine Bestätigung (Dienstgebernummer) erhalten Sie in der Regel per E-Mail binnen zwei bis fünf Werktagen. Bewahren Sie diese Bestätigung auf — die DG-Nr. wird bei jeder Dienstnehmermeldung und bei jeder Beitragszahlung benötigt.
Schritt 7: Lohnverrechnungssystem einrichten. Parallel zur Dienstgeberanmeldung empfiehlt sich die Einrichtung einer Lohnverrechnungssoftware (z.B. BMD, SAGE, oder über einen Steuerberater), die ELDA-Meldungen automatisiert verwaltet und die monatliche Beitragsnachweisung (§34 ASVG) erzeugt.
Nach abgeschlossener ELDA-Anmeldung empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), einen Steuerberater oder eine Lohnverrechnungssoftware (z.B. BMD NTCS, SAGE, Buchhaltung.io) zur laufenden Lohnverrechnung einzurichten. Österreichische Arbeitgeber mit mehr als drei Mitarbeitern nutzen in der Praxis fast ausschließlich professionelle Lohnverrechnungssoftware oder Steuerberater, da das österreichische Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (ASVG, EStG, UStG) komplex und fehleranfällig ist. Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie eine elektronische Bestätigung durch ELDA. Bewahren Sie diesen Nachweis sorgfältig auf, da er als Beleg für die fristgerechte Anmeldung bei allfälligen Betriebsprüfungen nach ASVG Paragraph 42 dient.
Rechtliche Anforderungen für ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich
Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich unterliegt der Anmeldepflicht nach §33 Abs. 1 ASVG. Die Verletzung der Anmeldepflicht ist nach §111 ASVG eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) mit Geldstrafen geahndet.
Anmeldepflicht (§33 ASVG): Die Anmeldung ist vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Beschäftigung zu erstatten. Bei geringfügig Beschäftigten gilt die Meldepflicht ebenfalls; geringfügig Beschäftigte sind bei der ÖGK unfallversichert (AUVA), auch ohne Kranken- und Pensionsversicherungspflicht.
Strafen bei Pflichtverletzung (§111 ASVG): Unterlässt ein Dienstgeber die Anmeldung, wird er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von €730,00 bis €2.180,00 pro nicht gemeldeter Person belegt. Bei Wiederholung oder bei mehr als drei nicht gemeldeten Personen: bis €5.813,00 pro Person. Bei Schwarzarbeit (vorsätzliche Nichtmeldung): bis zu €14.535,00.
Nacherfassung durch die ÖGK: Stellt die ÖGK oder der Finanzpolizei-Kommanderant im Rahmen einer Kontrolle fest, dass Arbeitnehmer nicht angemeldet waren, erstattet die ÖGK eine Nacherfassung nach §41a ASVG. Der Dienstgeber schuldet rückwirkend alle Beiträge plus Verzugszinsen (§59 ASVG: 3,38 % p.a. in 2025) für den Zeitraum der Nichtmeldung.
Beitragsrecht (§§44–68 ASVG): Ab der Anmeldung schuldet der Dienstgeber monatlich Beiträge in Höhe von ca. 21,03 % des Bruttogehalts (DG-Anteil) plus den einbehaltenen DN-Anteil (ca. 18,12 %). Beitragsgrundlage ist der Bruttolohn bis zur Höchstbeitragsgrundlage (€6.237,00 monatlich in 2025 nach §45 ASVG). Über der Höchstbeitragsgrundlage werden keine Beiträge erhoben.
Finanzamt-Meldepflicht: Zusätzlich zur ÖGK-Meldung muss der Dienstgeber die Lohnsteuer monatlich an das Finanzamt Österreich abführen (§78 EStG 1988) und einen Lohnzettel (L16) bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln (§84 EStG).
Für Arbeitgeber im Baugewerbe, Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe gelten nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) zusätzliche Meldepflichten: Sie müssen bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von ausländischen Arbeitgebern nach Österreich entsendet werden, eine gesonderte Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) des BMAW erstatten. Die ZKO-Meldepflicht ist von der ÖGK-Anmeldungspflicht unabhängig und gilt zusätzlich. Die korrekte Einhaltung aller Meldefristen nach ASVG Paragraph 33 ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern schützt den Dienstgeber auch vor Haftungsansprüchen bei Arbeitsunfaellen vor der Anmeldung.
Häufige Fehler bei Ihrem ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich
Bei der ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich werden immer wieder Fehler gemacht, die zu Strafen, Nachzahlungen oder betrieblichen Problemen führen.
Verspätete Anmeldung: Der häufigste Fehler ist, dass der Dienstgeber die Anmeldung erst nach dem Beschäftigungsbeginn erstattet. §33 ASVG schreibt vor, dass die Meldung spätestens mit dem ersten Beschäftigungstag eingelangt sein muss. Wird die Meldung auch nur einen Tag zu spät erstattet, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) bereits ein Strafverfahren einleiten.
Falsche Betriebsstättenadresse: Viele Dienstgeber melden die Firmenadresse laut Firmenbuch, obwohl die Arbeitnehmer an einem anderen Standort tätig sind. Die ÖGK benötigt die tatsächliche Betriebsstättenadresse für die Zuweisung zur richtigen AUVA-Beitragsgruppe. Eine falsche Adresse kann zu falschen AUVA-Beiträgen führen.
Falscher Kollektivvertrag: Das Auswählen des falschen Kollektivvertrags (KV) hat erhebliche Auswirkungen auf die Mindestlöhne, Zulagen und Sonderzahlungen. Der OGH hat in 9 ObA 88/17g entschieden, dass die falsche KV-Anwendung zu Nachzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer führt, auch wenn der Fehler beim Dienstgeber unbeabsichtigt war. Den zutreffenden KV bestimmt man anhand des WKO-Kollektivvertragsportals.
Geringfügige Beschäftigte nicht gemeldet: Viele Dienstgeber glauben, geringfügig Beschäftigte nicht melden zu müssen. Das ist falsch: Nach §33 Abs. 1 ASVG sind auch geringfügig Beschäftigte als Unfallversicherte bei der ÖGK anzumelden. Wer das unterlässt, haftet für Arbeitsunfälle eines nicht gemeldeten geringfügig Beschäftigten persönlich.
DB und DZ vergessen: Viele Neugründer sind sich nicht bewusst, dass neben den ÖGK-Beiträgen auch der Dienstgeberbeitrag (DB, 3,9 %) und der Zuschlag zum DB (DZ, ca. 0,36–0,44 %) monatlich an das Finanzamt Österreich abzuführen sind. Diese Abgaben sind nicht Teil der ÖGK-Rechnung, sondern werden über FinanzOnline abgerechnet.
Schließlich vergessen viele Dienstgeber die jährliche Überprüfung der Beitragssätze und der Höchstbeitragsgrundlage (HBGL). Die ASVG-Beitragssätze und die HBGL werden jährlich durch das Sozialministerium angepasst (Aufwertungsfaktor nach §45 ASVG). Wer mit veralteten Sätzen rechnet, zahlt entweder zu wenig (und schuldet der ÖGK Nachzahlungen mit Verzugszinsen) oder zu viel (und verschenkt Liquidität).
Quellen und Zitate
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Die Anmeldung als Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erfolgt in Österreich ausschließlich elektronisch — über das ELDA-Portal (elda.at) oder das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at). Für den ELDA-Zugang benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur: Handy-Signatur (Handysignatur.at) oder ID Austria (nach E-Government-Gesetz BGBl I Nr. 10/2004). Alternativ kann ein bevollmächtigter Steuerberater oder ein Lohnverrechnungsbüro die Anmeldung in Ihrem Namen erstatten (Vollmacht nach §86a BAO). Für die Anmeldung benötigen Sie: Firmenbuchnummer (bei GmbH/AG) oder Steuernummer (bei Einzelunternehmern), UID-Nummer (Umsatzsteuer-ID), Adresse der Betriebsstätte, anwendbaren Kollektivvertrag (KV), IBAN und BIC für Beitragszahlungen. Nach der Übermittlung erhalten Sie eine Bestätigung und innerhalb weniger Werktage die Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK per E-Mail.
Der Dienstgeberbeitrag zur österreichischen Sozialversicherung (ASVG) beträgt in 2025 rund 21,03 % des Bruttogehalts des Arbeitnehmers bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von €6.237,00 (§45 ASVG). Dieser Anteil gliedert sich in: Krankenversicherung ÖGK: 3,78 %, Unfallversicherung AUVA: 1,20 %, Pensionsversicherung PVA: 12,55 %, Insolvenzentgeltsicherungsfonds: 0,10 %, sonstige Beiträge (Wohnbauförderungsbeitrag etc.): ~3,40 %. Zusätzlich trägt der Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag (DB) von 3,9 % und den Zuschlag zum DB (DZ) von 0,36–0,44 % des Bruttolohns (beides an das Finanzamt Österreich, nicht an die ÖGK). In Summe trägt ein österreichischer Dienstgeber rund 25–26 % des Bruttolohns als steuer- und sozialabgabenrechtliche Zusatzkosten über den Bruttogehalt hinaus. Alle Beitragssätze werden jährlich durch das ASVG-Beitragsrecht angepasst und sind auf sozialversicherung.at abrufbar.
Ja. Auch geringfügig Beschäftigte (mit einem monatlichen Bruttolohn unter der Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 im Jahr 2025 nach §5 Abs. 2 ASVG) müssen bei der ÖGK angemeldet werden — allerdings nur in der Unfallversicherung (AUVA), nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Dienstgeber zahlt für geringfügig Beschäftigte einen AUVA-Beitrag von 1,20 % des Bruttolohns. Wird die Geringfügigkeitsgrenze in einem Kalendermonat überschritten (z.B. durch Mehrarbeit), entsteht für diesen Monat die vollständige ASVG-Pflichtversicherung. Eine Nachmeldung ist unverzüglich über ELDA zu erstatten. Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig nach §16 ASVG selbst kranken- und pensionsversichern, was für den Dienstgeber keine Mehrkosten bedeutet. Bei beschäftigung mehrerer geringfügiger Personen kann deren Beitragsgrundlage nach §53a ASVG zusammengerechnet werden.
Wer Arbeitnehmer nicht rechtzeitig gemäß §33 ASVG bei der ÖGK anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung nach §111 ASVG. Die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) kann für jede nicht oder zu spät angemeldete Person Geldstrafen von €730,00 bis €2.180,00 verhängen; bei mehreren Fällen oder vorsätzlicher Nichtmeldung bis zu €14.535,00 je Person. Zusätzlich schuldet der Dienstgeber rückwirkend alle SV-Beiträge für den Zeitraum der Nichtmeldung plus Verzugszinsen (3,38 % p.a. nach §59 ASVG in 2025). Bei einem Arbeitsunfall eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers haftet der Dienstgeber der AUVA für alle Behandlungskosten (§67 ASVG Regressanspruch der AUVA) und kann auch zivilrechtlich vom verletzten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Die Finanzpolizei führt regelmäßig Betriebsprüfungen durch und kann auf Basis des Zentralen Melderegisters (ZMR) und der Finanzdatenbank (§§ 13–14 FinStrG) Abweichungen feststellen.
Zuständig für die Annahme der Dienstgeberanmeldung nach §33 ASVG ist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) — konkret die Landesstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt. Österreich hat neun ÖGK-Landesstellen: Wien (10., Wienerbergstraße 15-19), Niederösterreich (3100 St. Pölten), Burgenland (7000 Eisenstadt), Steiermark (8010 Graz), Kärnten (9020 Klagenfurt), Salzburg (5020 Salzburg), Oberösterreich (4010 Linz), Tirol (6010 Innsbruck), Vorarlberg (6900 Bregenz). Die ELDA-Anmeldung über elda.at oder das USP-Portal leitet die Meldung automatisch an die zuständige Landesstelle weiter. Für den Unfallversicherungsteil ist zusätzlich die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) relevant, die jedoch ebenfalls über ELDA informiert wird — eine separate Meldung bei der AUVA ist nicht erforderlich.
Ja. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Lohnverrechnungsbüros können als bevollmächtigte Vertreter die Dienstgeberanmeldung nach §33 ASVG über ELDA für Dienstgeber erstatten. Die Vollmacht ist in Schriftform zu erteilen und auf ELDA zu hinterlegen (§86a Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl Nr. 194/1961). In der Praxis übernehmen Steuerberater in Österreich regelmäßig die vollständige laufende Lohnverrechnung inklusive ELDA-Meldungen, Beitragsnachweisungen (§34 ASVG), Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt Österreich und die Jahresabrechnung (Lohnzettel L16 nach §84 EStG). Die Kosten für die steuerberaterliche Lohnverrechnung sind als Betriebsausgaben nach §4 EStG abzugsfähig. Für Kleinunternehmer mit einem bis fünf Mitarbeitern bieten die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und die Arbeiterkammer (AK) kostenlose Erstberatungen und Checklisten für die Dienstgeberanmeldung an.
Sozialversicherungsbeiträge sind nach §60 Abs. 1 ASVG monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu überweisen. Für den Jänner-Lohn gilt also der 15. Februar als Fälligkeitstag. Grundlage ist die monatliche Beitragsnachweisung (BN nach §34 ASVG), die bis zum 15. des Folgemonats elektronisch über ELDA zu übermitteln ist. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen von 3,38 % p.a. (§59 Abs. 1 ASVG in 2025) an. Die ÖGK kann nach §64 ASVG die rückständigen Beiträge exekutiv einfordern. Für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den DZ-Zuschlag (Finanzamt Österreich) gilt dieselbe Monatsfrist: Diese Abgaben sind über FinanzOnline spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten (§79 EStG 1988). Viele Dienstgeber richten Daueraufträge für die regulären Beitragszahlungen ein und passen diese bei Gehaltsänderungen an.
Die Dienstgeberanmeldung bei der ÖGK ist eine einmalige Registrierung des Unternehmens als Arbeitgeber und begründet die Dienstgebereigenschaft mit einer eigenen Dienstgebernummer (DG-Nr.). Sie wird nur einmal erstattet — bei der ersten Einstellung eines Mitarbeiters — und bleibt für alle zukünftigen Beschäftigungen bestehen. Die Dienstnehmermeldung (ELDA-Anmeldung nach §33 Abs. 1 ASVG) ist dagegen eine individuelle Meldung für jeden einzelnen Arbeitnehmer, die vor oder spätestens gleichzeitig mit dem ersten Beschäftigungstag über ELDA erstattet wird. Für jeden neuen Mitarbeiter ist eine separate Dienstnehmermeldung (mit der bereits bestehenden DG-Nr.) erforderlich. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Abmeldung (ELDA-Abmeldung nach §33 Abs. 1 ASVG) innerhalb von sieben Tagen zu erstatten. Die Dienstgeberanmeldung ist also die Betriebsregistrierung; die Dienstnehmermeldung ist die personenbezogene Beschäftigungsmeldung für jeden einzelnen Mitarbeiter.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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