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ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich

ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich

ASVG §33 — Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse

DIENSTGEBERANMELDUNG — ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE (ÖGK)

gemäß §33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955)

1. DIENSTGEBER

Firma: [Firma] Betriebsadresse: [Betriebsadresse] DG-Konto-Nr.: [DG-Konto-Nr.] UID-Nummer: [UID-Nummer] Anwendbarer KV: [Kollektivvertrag]

2. DIENSTNEHMER

Name: [Name des Dienstnehmers] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] SVNR: [SVNR] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft] Beschäftigungsart: [Beschäftigungsart]

3. BESCHÄFTIGUNGSDATEN

Beschäftigungsbeginn: [Beschäftigungsbeginn] Bruttomonatsgehalt/-lohn: [Bruttoentgelt] € Wochenstunden (Teilzeit): [Wochenstunden] Anmeldedatum: [Anmeldedatum]

Die Anmeldung erfolgt elektronisch via ELDA (elda.at) gemäß §33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt. Verstöße gegen die Meldepflicht werden nach §111 ASVG mit bis zu 2.180 Euro Geldstrafe geahndet. Der Dienstgeber haftet nach §67 ASVG persönlich für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.

4. BESTÄTIGUNG

Der Dienstgeber bestätigt, dass alle Angaben korrekt und vollständig sind und die Anmeldung fristgerecht via ELDA erstattet wird.

Ort, Datum: _________________, [Anmeldedatum]

Dienstgeber / Bevollmächtigte/r

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?

Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich ist die erstmalige Registrierung eines Dienstgebers (Arbeitgebers) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gemäß §33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBl Nr. 189/1955 in der geltenden Fassung) und begründet die Dienstgebereigenschaft mit allen damit verbundenen Beitragspflichten gegenüber der ÖGK, der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Ohne diese Anmeldung können Arbeitnehmer nicht rechtmäßig in Österreich beschäftigt werden.

Die Dienstgeberanmeldung bei der ÖGK erfolgt in Österreich ausschließlich elektronisch über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch, elda.at) oder das Unternehmensserviceportal (USP, usp.gv.at). Papierformulare werden von der ÖGK grundsätzlich nicht mehr akzeptiert. Die erstmalige Anmeldung als Dienstgeber muss nach §33 Abs. 1 ASVG spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns des ersten Arbeitnehmers erfolgen — idealerweise erfolgt sie schon Tage vor dem Beschäftigungsbeginn.

Nach der Dienstgeberanmeldung erhält der Dienstgeber eine Dienstgebernummer (DG-Nr.) der ÖGK, die bei allen zukünftigen Meldungen (Dienstnehmermeldungen nach §33 Abs. 1 ASVG), Beitragsnachweisen (Beitragsnachweisung nach §34 ASVG) und Zahlungen anzugeben ist. Die DG-Nr. wird in der Regel innerhalb weniger Tage nach der ELDA-Anmeldung vergeben.

Vom Firmenbuch und von der Gewerbeanmeldung bei der WKO ist die ÖGK-Dienstgeberanmeldung zu unterscheiden: Beide Registrierungen sind separate Vorgänge bei unterschiedlichen Behörden. Ein Unternehmen kann im Firmenbuch (FBG, BGBl I Nr. 10/1991) eingetragen und gewerberechtlich angemeldet sein, ohne bisher Mitarbeiter zu beschäftigen und ohne ÖGK-Dienstgebernummer zu haben. Umgekehrt muss auch ein Einzelunternehmer (e.U.), der seinen ersten Mitarbeiter einstellt, eine eigene DG-Nr. beantragen, auch wenn er selbst als Dienstnehmer (in einer anderen Beschäftigung) bereits ASVG-versichert ist.

Das Beitragsrecht der ÖGK gliedert sich in Dienstgeberbeiträge und Dienstnehmeranteile: Der Dienstgeber schuldet der ÖGK nicht nur seinen eigenen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (ca. 21,03 % des Bruttolohns in 2025), sondern ist auch verpflichtet, den Dienstnehmeranteil (ca. 18,12 % in 2025) einzubehalten und gemeinsam abzuführen (§60 ASVG). Der Gesamtbeitragssatz für ASVG-Beschäftigte beträgt rund 39,15 % des Bruttogehalts (Beitragsgrundlage nach §44 ASVG).

Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich enthält alle für die ELDA-Erstanmeldung erforderlichen Daten und dient als Vorbereitung für den elektronischen Anmeldeprozess. Sie deckt Einzelunternehmer, Personengesellschaften (OG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gleichermaßen ab.

Zusätzlich zur ÖGK-Dienstgeberanmeldung sind bei der Erstaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit weitere Behördengänge erforderlich: die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder über das USP (§339 GewO 1994), die Anmeldung beim Finanzamt Österreich über das FinanzOnline-Portal (Verf24-Fragebogen), die Eintragung im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl I Nr. 136/2017) für Gesellschaften mit wirtschaftlichen Eigentümern und ggf. die Firmenbucheintragung nach FBG. Die ÖGK-Dienstgeberanmeldung ist ein Teil dieser mehrstufigen Registrierung, die das Unternehmensserviceportal (USP) koordiniert zusammenführt.

Wann brauchen Sie ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?

Eine ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich ist gemäß §33 Abs. 1 ASVG spätestens gleichzeitig mit der Beschäftigungsaufnahme des ersten Arbeitnehmers zu erstatten. Praktisch bedeutet das: Die Anmeldung muss beim ELDA-Portal eingelangt sein, bevor der erste Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit beginnt.

Wenn ein Gewerbetreibender, ein GmbH-Geschäftsführer oder ein Einzelunternehmer (e.U.) erstmals eine Person in einem entgeltlichen Dienstverhältnis beschäftigt, muss er sich als Dienstgeber bei der ÖGK registrieren lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig (unter der Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 monatlich nach §5 Abs. 2 ASVG in 2025) beschäftigt ist.

Bei Neugründungen (GmbH-Gründung nach §4 GmbHG, Einzelunternehmen-Anmeldung beim Firmenbuch) empfiehlt das Finanzamt Österreich, die Dienstgeberanmeldung bereits im Rahmen der allgemeinen Betriebsanmeldung über das USP-Portal zu erledigen, um Doppelwege zu vermeiden. Das USP übermittelt die Anmeldedaten direkt an die ÖGK, das Finanzamt Österreich und die WKO.

Bei der Übernahme eines bestehenden Betriebs (Betriebsübergang nach §3 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) geht die bestehende Dienstgebernummer nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der Erwerber muss eine eigene Dienstgeberanmeldung erstatten — spätestens am Tag des Betriebsübergangs.

Arbeitgeber, die Saisonkräfte oder Aushilfskräfte einsetzen, müssen für jeden neuen Dienstbeginn die Anmeldepflicht nach §33 ASVG beachten. Bei Wiederaufnahme eines saisonalen Betriebs (z.B. Gastronomie, Tourismus) besteht die DG-Nr. fort; für jeden neuen Dienstnehmer ist jedoch eine individuelle Dienstnehmermeldung über ELDA erforderlich.

Betriebe im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016) — insbesondere Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Österreich — haben neben der regulären ASVG-Anmeldung besondere Meldepflichten nach den §§19–25 LSD-BG zu erfüllen. Die Meldung erfolgt über das Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) des Bundesministeriums für Arbeit.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben und forstwirtschaftlichen Betrieben, die landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigen, ist nicht die ÖGK, sondern die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) zuständig. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG, BGBl Nr. 559/1978) versichert; die Anmeldung erfolgt über die SVS, nicht über ELDA/ÖGK. Dieses Sonderregime ist in der Praxis relevant für Gartenbau-, Weinbau- und Forstbetriebe in Österreich.

Was gehört in Ihr ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich?

Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich enthält nach §33 Abs. 1 ASVG und der ELDA-Richtlinie folgende Pflichtfelder. Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung deckt alle erforderlichen Angaben ab.

Angaben zum Dienstgeber (natürliche Person oder juristische Person): Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer e.U., freie Berufe): Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR nach §31 ASVG), Wohnanschrift, Steuernummer (Finanzamt Österreich), gewerblicher Tätigkeitsbereich (WKO-Fachgruppe). Bei juristischen Personen (GmbH, AG, OG, KG): Firmenbuchnummer (FN), Firma laut Firmenbuch (FBG), Sitz, UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §11 UStG), Kontaktdaten des Geschäftsführers.

Betriebsadresse: Vollständige Adresse des Betriebs oder Betriebsstätte, an der die Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei mehreren Betriebsstätten (Filialen): Jede Betriebsstätte erhält eine eigene DG-Nr. (nach ÖGK-Praxis).

Beschäftigungsart: Kollektivvertrag (KV), dem der Betrieb unterliegt (WKO-Kollektivvertragsportal), Branchen- und Berufsgruppe (nach ÖNACE-Klassifikation), voraussichtliche Anzahl der Beschäftigten, voraussichtlicher Beginn der ersten Beschäftigung.

Bankverbindung des Dienstgebers: IBAN und BIC für die Beitragszahlung an die ÖGK. Die Beiträge sind nach §58 ASVG monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu überweisen.

Kontaktdaten: Name und Kontaktdaten der für Lohnverrechnung und Sozialversicherung zuständigen Person oder des externen Steuerberaters/Lohnverrechnungsbüros.

ÖGK-Landesstelle: Zuständig ist die ÖGK-Landesstelle des Betriebssitzes (Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg). Bei Betrieben mit Sitz in Wien ist die ÖGK Landesstelle Wien (10., Wienerbergstraße 15-19) zuständig.

Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag (DZ): Nach Anmeldung ist der Dienstgeber verpflichtet, monatlich den DB (3,9 % des Bruttolohns) und den DZ (je nach Bundesland 0,36–0,44 %) über das FinanzOnline-Portal des Finanzamts Österreich an den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) abzuführen. Diese Abgaben sind nicht Teil der ÖGK-Beiträge, sondern beim Finanzamt zu entrichten.

Wenn ein Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, muss er nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, BGBl Nr. 22/1970) eine begünstigte behinderte Person pro 25 Arbeitnehmer einstellen. Tut er dies nicht, zahlt er eine monatliche Ausgleichstaxe (AT) an den Ausgleichstaxfonds beim Bundesministerium für Arbeit. Diese Verpflichtung entsteht automatisch mit dem Wachstum über die 20-Mitarbeiter-Grenze und ist daher bei der Betriebsstrukturplanung nach der ÖGK-Dienstgeberanmeldung zu berücksichtigen.

Für Betriebe mit mehr als fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern kann nach ArbVG §40 ff. die Pflicht zur Abhaltung einer Betriebsratswahl entstehen. Ab einem bestimmten Beschäftigungsstand (in der Regel ab fünf Arbeitnehmern) haben die Belegschaft das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat hat dann weitreichende Mitwirkungs- und Informationsrechte nach ArbVG. Die forms-legal.com ÖGK Dienstgeberanmeldung Vorlage enthält hierzu Hinweise für neu gegründete Unternehmen. Darüber hinaus sind folgende Pflichtangaben zu beachten: Bei Teilzeitbeschäftigung muss die vereinbarte Wochenstundenzahl klar angegeben werden, da diese die Beitragsgrundlage beeinflusst. Für Lehrlinge gelten gesonderte Regelungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), insbesondere hinsichtlich der Mindestlehrlingsentschädigung und der Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Tag des Lehrverhältnisses. Freie Dienstnehmer nach Paragraph 4 Abs. 4 ASVG sind gesondert anzumelden und unterliegen anderen Beitragssätzen als echte Dienstnehmer. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse ist das voraussichtliche Ende des Dienstverhältnisses anzugeben. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass alle Angaben mit dem schriftlichen Dienstvertrag bzw. Dienstzettel nach AVRAG übereinstimmen, da Abweichungen bei Betriebsprüfungen durch den Krankenversicherungsträger zu Nachzahlungen führen können.

So füllen Sie Ihr ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich aus

Die ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich befüllen Sie schrittweise und übermitteln die Angaben ausschließlich elektronisch über ELDA (elda.at) oder das USP-Portal (usp.gv.at).

Schritt 1: ELDA-Zugang einrichten. Registrieren Sie sich auf elda.at mit Ihrer Handy-Signatur (Handysignatur.at) oder Ihrem ID Austria (Identitätsnachweis nach E-Government-Gesetz, BGBl I Nr. 10/2004). Ohne elektronische Signatur ist keine ELDA-Nutzung möglich. Alternativ können Sie die Anmeldung über Ihren Steuerberater oder ein Lohnverrechnungsbüro als Bevollmächtigten (Vollmachtsform nach §86a BAO) durchführen lassen.

Schritt 2: Grunddaten des Dienstgebers eintragen. Firmenbuchnummer (FN) bei juristischen Personen; bei Einzelunternehmen: Name, SVNR, Adresse. UID-Nummer und Steuernummer des Unternehmens (vom Finanzamt Österreich bei der Betriebseröffnung vergeben). WKO-Fachgruppe und anwendbarer Kollektivvertrag (KV) aus dem WKO-Kollektivvertragsportal auswählen.

Schritt 3: Betriebsstätte angeben. Vollständige Adresse der Betriebsstätte, Telefonnummer, E-Mail. Bei mehreren Standorten: jede Betriebsstätte separat anmelden. Branchencode nach ÖNACE eintragen — dieser bestimmt die AUVA-Beitragsgruppe und den anzuwendenden KV.

Schritt 4: Angaben zur ersten Beschäftigung. Voraussichtlicher Beginn der ersten Beschäftigung (DD.MM.JJJJ), voraussichtliche Anzahl der Arbeitnehmer, Beschäftigungsart (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig). Diese Angaben sind für die Ersteinrichtung der Beitragskonten bei ÖGK, PVA und AUVA erforderlich.

Schritt 5: Bankverbindung hinterlegen. IBAN und BIC für die monatliche Beitragszahlung an die ÖGK (fällig bis 15. des Folgemonats nach §58 ASVG) und für das FLAF-Konto beim Finanzamt Österreich (DB und DZ).

Schritt 6: ELDA-Meldung absenden. Nach Bestätigung der Daten wird die Anmeldung elektronisch an die ÖGK übermittelt. Eine Bestätigung (Dienstgebernummer) erhalten Sie in der Regel per E-Mail binnen zwei bis fünf Werktagen. Bewahren Sie diese Bestätigung auf — die DG-Nr. wird bei jeder Dienstnehmermeldung und bei jeder Beitragszahlung benötigt.

Schritt 7: Lohnverrechnungssystem einrichten. Parallel zur Dienstgeberanmeldung empfiehlt sich die Einrichtung einer Lohnverrechnungssoftware (z.B. BMD, SAGE, oder über einen Steuerberater), die ELDA-Meldungen automatisiert verwaltet und die monatliche Beitragsnachweisung (§34 ASVG) erzeugt.

Nach abgeschlossener ELDA-Anmeldung empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKO), einen Steuerberater oder eine Lohnverrechnungssoftware (z.B. BMD NTCS, SAGE, Buchhaltung.io) zur laufenden Lohnverrechnung einzurichten. Österreichische Arbeitgeber mit mehr als drei Mitarbeitern nutzen in der Praxis fast ausschließlich professionelle Lohnverrechnungssoftware oder Steuerberater, da das österreichische Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (ASVG, EStG, UStG) komplex und fehleranfällig ist. Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie eine elektronische Bestätigung durch ELDA. Bewahren Sie diesen Nachweis sorgfältig auf, da er als Beleg für die fristgerechte Anmeldung bei allfälligen Betriebsprüfungen nach ASVG Paragraph 42 dient.

Häufige Fehler bei Ihrem ÖGK Dienstgeberanmeldung Österreich

Bei der ÖGK Dienstgeberanmeldung in Österreich werden immer wieder Fehler gemacht, die zu Strafen, Nachzahlungen oder betrieblichen Problemen führen.

Verspätete Anmeldung: Der häufigste Fehler ist, dass der Dienstgeber die Anmeldung erst nach dem Beschäftigungsbeginn erstattet. §33 ASVG schreibt vor, dass die Meldung spätestens mit dem ersten Beschäftigungstag eingelangt sein muss. Wird die Meldung auch nur einen Tag zu spät erstattet, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) bereits ein Strafverfahren einleiten.

Falsche Betriebsstättenadresse: Viele Dienstgeber melden die Firmenadresse laut Firmenbuch, obwohl die Arbeitnehmer an einem anderen Standort tätig sind. Die ÖGK benötigt die tatsächliche Betriebsstättenadresse für die Zuweisung zur richtigen AUVA-Beitragsgruppe. Eine falsche Adresse kann zu falschen AUVA-Beiträgen führen.

Falscher Kollektivvertrag: Das Auswählen des falschen Kollektivvertrags (KV) hat erhebliche Auswirkungen auf die Mindestlöhne, Zulagen und Sonderzahlungen. Der OGH hat in 9 ObA 88/17g entschieden, dass die falsche KV-Anwendung zu Nachzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer führt, auch wenn der Fehler beim Dienstgeber unbeabsichtigt war. Den zutreffenden KV bestimmt man anhand des WKO-Kollektivvertragsportals.

Geringfügige Beschäftigte nicht gemeldet: Viele Dienstgeber glauben, geringfügig Beschäftigte nicht melden zu müssen. Das ist falsch: Nach §33 Abs. 1 ASVG sind auch geringfügig Beschäftigte als Unfallversicherte bei der ÖGK anzumelden. Wer das unterlässt, haftet für Arbeitsunfälle eines nicht gemeldeten geringfügig Beschäftigten persönlich.

DB und DZ vergessen: Viele Neugründer sind sich nicht bewusst, dass neben den ÖGK-Beiträgen auch der Dienstgeberbeitrag (DB, 3,9 %) und der Zuschlag zum DB (DZ, ca. 0,36–0,44 %) monatlich an das Finanzamt Österreich abzuführen sind. Diese Abgaben sind nicht Teil der ÖGK-Rechnung, sondern werden über FinanzOnline abgerechnet.

Schließlich vergessen viele Dienstgeber die jährliche Überprüfung der Beitragssätze und der Höchstbeitragsgrundlage (HBGL). Die ASVG-Beitragssätze und die HBGL werden jährlich durch das Sozialministerium angepasst (Aufwertungsfaktor nach §45 ASVG). Wer mit veralteten Sätzen rechnet, zahlt entweder zu wenig (und schuldet der ÖGK Nachzahlungen mit Verzugszinsen) oder zu viel (und verschenkt Liquidität).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §78 EStGDE official
  2. §84 EStGDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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