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Praktikumsvertrag Österreich

Praktikumsvertrag Österreich

AVRAG §2d; BAG §§12–16

PRAKTIKUMSVERTRAG

gemäß AVRAG §2d i.V.m. ABGB §1151

1. VERTRAGSPARTEIEN

UNTERNEHMEN: [Unternehmen Name] [Unternehmen Adresse] UID: [UID-Nummer] Betriebsbetreuer/in: [Betriebsbetreuer] (im Folgenden "Unternehmen")

PRAKTIKANT/IN: [Praktikant Name] Geboren am: [Geburtsdatum] SV-Nummer: [SV-Nummer] [Praktikant Adresse] (im Folgenden "Praktikant/in")

2. ART UND DAUER DES PRAKTIKUMS

Art des Praktikums: [Praktikumsart]. Bildungseinrichtung (bei Pflichtpraktikum): [Bildungseinrichtung].

Das Praktikum beginnt am [Praktikumsbeginn] und endet am [Praktikumsende]. Das Praktikumsverhältnis ist befristet und endet ohne Kündigung mit Ablauf des vereinbarten Enddatums.

3. TÄTIGKEITSBEREICH UND AUSBILDUNGSZIELE

Der/Die Praktikant/in ist in folgenden Bereichen tätig und verfolgt folgende Ausbildungsziele: [Tätigkeitsbeschreibung]

Der Betrieb verpflichtet sich, eine geeignete Betreuungsperson bereitzustellen und regelmäßiges Feedback über die Ausbildungsfortschritte zu geben.

4. ENTGELT UND ARBEITSZEIT

Der/Die Praktikant/in erhält ein monatliches Brutto-Entgelt / eine Aufwandsentschädigung in Höhe von €[Entgelt]. Die Zahlung erfolgt monatlich auf das bekannt gegebene Bankkonto.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden. Es gilt der [Kollektivvertrag], sofern ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Die Bestimmungen des AZG (BGBl Nr. 461/1969) sind einzuhalten.

5. SOZIALVERSICHERUNG

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Praktikums. Bei einem echten Dienstverhältnis (ABGB §1151) besteht ASVG-Pflichtversicherung. Bei reinem Pflichtpraktikum ohne Dienstverhältnis besteht obligatorische Unfallversicherung bei der AUVA nach ASVG §8 Abs 1 Z 3 lit d.

6. VERSCHWIEGENHEIT UND DATENSCHUTZ

Der/Die Praktikant/in verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG BGBl I Nr. 59/2018) streng vertraulich zu behandeln — auch nach Ende des Praktikums.

Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten des/der Praktikanten/in gemäß DSGVO (EU) 2016/679 und DSG BGBl I Nr. 165/1999 ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages.

7. URLAUB UND ENTGELTFORTZAHLUNG

Sofern ein echtes Dienstverhältnis vorliegt, gelten das Urlaubsgesetz (UrlG BGBl Nr. 390/1976) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vollständig. Allfällige Urlaubsansprüche werden aliquot zur Praktikumsdauer berechnet und bei Beendigung finanziell abgegolten.

8. BEENDIGUNG

Das Praktikum endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Enddatums. Bei echtem Dienstverhältnis gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach ABGB §1159. Eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung ist schriftlich möglich.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das zuständige Arbeits- und Sozialgericht. Anwendbares Recht: Österreich. Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen errichtet.

Unternehmen (Unterschrift und Datum)

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Signature

Praktikant/in (Unterschrift und Datum)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Praktikumsvertrag Österreich?

Der Praktikumsvertrag ist ein nach AVRAG §2d; BAG §§12–16 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Beim Pflichtpraktikum nach AVRAG §2d liegt nach österreichischem Recht grundsätzlich kein echtes Dienstverhältnis im Sinne von ABGB §1151 vor, sofern die Ausbildung im Vordergrund steht und keine wesentliche Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen echtem Dienstverhältnis und Ausbildungsverhältnis von den tatsächlichen Umständen — Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, wirtschaftliche Abhängigkeit — abhängt (OGH 8 ObA 2/04v; OGH 9 ObA 110/03v). Bei zu starker betrieblicher Eingliederung qualifiziert der OGH ein Praktikum automatisch als echtes Dienstverhältnis mit allen Konsequenzen (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung Neu nach BMSVG).

Das freiwillige Praktikum ohne Ausbildungspflicht gilt in der Regel als echtes Dienstverhältnis nach ABGB §1151, wenn der Praktikant weisungsgebunden, zeitlich fixiert und in die Betriebsorganisation eingegliedert tätig ist. In diesem Fall greift der vollständige Arbeitsrechtsschutz: Urlaubsgesetz (UrlG), EFZG, AZG, GlBG, BMSVG — und bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (ASVG §5 Abs 2: €551,10/Monat 2025) besteht vollständige ASVG-Pflichtversicherung bei der ÖGK und PVA.

Der Praktikumsvertrag in Österreich muss zwingend schriftlich abgefasst werden. Nach AVRAG §19d (analog anwendbar auf Ausbildungsverhältnisse) sind die wesentlichen Vertragsbestandteile — Parteien, Beginn und Ende, Tätigkeitsbeschreibung, Entgelt oder Aufwandsentschädigung, Arbeitszeit, anwendbarer Kollektivvertrag — zu dokumentieren. Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags bei einem tatsächlich gelebten Dienstverhältnis schadet ausschließlich dem Praktikumsgeber, der bei Streitigkeiten keinen Nachweis seiner Vereinbarungen führen kann.

Der anzuwendende Kollektivvertrag richtet sich nach der Branche des aufnehmenden Unternehmens, nicht nach dem Ausbildungsstand des Praktikanten. KV-Mindestlöhne gelten auch für Praktikanten, wenn das Praktikum als echtes Dienstverhältnis qualifiziert wird. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG BGBl I Nr. 44/2016) ist auf Praktikantenverhältnisse anwendbar, sofern diese die Merkmale eines echten Dienstverhältnisses aufweisen — die Finanzpolizei kann auch Praktikantenverhältnisse kontrollieren.

Für Praktikanten, die im Rahmen eines EU-Austauschprogramms (insbesondere Erasmus+) nach Österreich kommen, gelten die Bestimmungen der Entsenderichtlinie (RL 2018/957/EU) und des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG §7 ff). Diese Praktikanten haben Anspruch auf die österreichischen Mindestentgeltregelungen (KV-Mindestlohn des Aufnahmebetriebs), unabhängig von Herkunftsland-Regelungen.

Wann brauchen Sie Praktikumsvertrag Österreich?

Der Praktikumsvertrag in Österreich wird in verschiedenen Situationen benötigt, je nachdem ob es sich um ein Pflicht- oder freiwilliges Praktikum handelt und welche sozialversicherungsrechtliche Einordnung anzuwenden ist.

Für Studierende an österreichischen Universitäten (z. B. Universität Wien, TU Wien, WU Wien, Universität Graz) und Fachhochschulen ist ein Berufspraktikum oft curricular verpflichtend. Das Studienrecht schreibt für viele Bachelor- und Masterprogramme ein Pflichtpraktikum von typischerweise 4 bis 16 Wochen vor. Ohne schriftlichen Praktikumsvertrag kann das Praktikum bei der Studienrichtungskommission nicht anerkannt werden und fehlt im Abschlusszeugnis.

HTL-Schüler (Höhere technische Lehranstalt) und HAK-Schüler (Handelsakademie) müssen in der Schulzeit ein mehrwöchiges Pflichtpraktikum absolvieren. Dieses ist im Lehrplan des jeweiligen Bundesministeriums vorgeschrieben und erfordert einen Praktikumsvertrag sowie einen betrieblichen Ausbildungsplan. Die Schule überprüft die inhaltliche Qualität der Ausbildung anhand eines Praktikumsberichts.

Freiwillige Praktika werden von Absolventen nach Studienabschluss oder von Studierenden in den Semesterferien absolviert, um Berufserfahrung zu sammeln. Da hier keine schulische oder universitäre Pflicht vorliegt, ist das Verhältnis in der Regel als echtes Dienstverhältnis zu qualifizieren — mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Unternehmen, die solche Praktika ohne Entgelt oder deutlich unter KV-Niveau anbieten, riskieren Strafen nach LSD-BG.

International aufgestellte Konzerne, die Erasmus+-Praktikanten aus EU-Ländern aufnehmen, benötigen einen Praktikumsvertrag, der den österreichischen Mindeststandards entspricht und als Nachweisdokument für das Erasmus+-Grant-Programm der Europäischen Kommission dient.

Für Unternehmen im Bereich des Non-Profit-Sektors, die Praktikanten im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder des Freiwilligen Umweltschutzjahres (FUJ) nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG BGBl I Nr. 17/2012) beschäftigen, ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Träger obligatorisch.

Was gehört in Ihr Praktikumsvertrag Österreich?

Ein rechtswirksamer Praktikumsvertrag in Österreich muss die folgenden Kernbestandteile aufweisen, um sowohl den Anforderungen der Bildungseinrichtung als auch des Arbeitsrechts zu genügen:

**1. Art des Praktikums:** Eindeutige Festlegung, ob es sich um ein Pflichtpraktikum (curriculares Praktikum nach schulischen/universitären Vorgaben) oder ein freiwilliges Praktikum handelt. Bei Pflichtpraktiken ist die Bildungseinrichtung (Universität, FH, HTL, HAK) sowie das einschlägige Studienrechtsdokument (Studienplan, Prüfungsordnung) zu nennen.

**2. Vollständige Parteiangaben:** Name und Anschrift des Unternehmens (Firmenwortlaut laut Firmenbuch, Firmenbuchnummer, UID-Nummer), Name des Betreuers/der Betreuerin im Betrieb sowie Name, Geburtsdatum, SV-Nummer und Wohnanschrift des Praktikanten.

**3. Dauer und Befristung:** Genaues Anfangs- und Enddatum des Praktikums. Praktika sind immer befristet. Bei Verlängerungswunsch ist ein neuer schriftlicher Vertrag abzuschließen. Die Maximaldauer eines Praktikums, das noch als Ausbildungsverhältnis (und nicht als Dienstverhältnis) gilt, hängt von den Einzelfallumständen ab — als Richtwert gilt: Bis 6 Monate ist die Pflichtpraktikum-Qualifikation leichter zu halten; darüber hinaus ist eine vollständige arbeitsrechtliche Prüfung notwendig.

**4. Tätigkeitsbeschreibung und Ausbildungsziele:** Detaillierte Beschreibung der Aufgaben und der Lernziele. Für Pflichtpraktika muss der Tätigkeitsrahmen dem Studienplan der Bildungseinrichtung entsprechen — etwa: "Mitarbeit im HR-Department, Kennenlernen der österreichischen Kollektivvertragssystematik, Erstellung von Lohnverrechnungsauswertungen".

**5. Entgelt oder Aufwandsentschädigung:** Bei freiwilligen Praktika ist das Entgelt nach KV-Mindestlohn zu bemessen. Bei Pflichtpraktika ist eine Aufwandsentschädigung zwar nicht zwingend (OGH 8 ObA 14/00z), aber arbeitsrechtlich empfehlenswert, um das Qualifikationsmerkmal eines Dienstverhältnisses zu vermeiden. Unternehmen, die Pflichtpraktika ohne jede Gegenleistung durchführen, müssen sicherstellen, dass die Ausbildung tatsächlich im Vordergrund steht.

**6. Arbeitszeit:** Maximale tägliche und wöchentliche Stundenzahl (AZG-konform: max. 8h/Tag, 40h/Woche). Für Praktikanten unter 18 Jahren gilt das KJBG BGBl Nr. 599/1987 mit strengeren Obergrenzen.

**7. Aufsichts- und Betreuungspflicht:** Der Betrieb muss eine erfahrene Fachkraft als Betreuer benennen, die regelmäßig Feedback gibt und die Ausbildungsziele dokumentiert. Dies ist für die Anrechenbarkeit bei der Bildungseinrichtung und bei Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) relevant.

**8. Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung:** Sofern das Praktikum als echtes Dienstverhältnis qualifiziert, gelten UrlG und EFZG vollständig. Bei Pflichtpraktika ohne Entgelt besteht kein Urlaubsanspruch nach UrlG, jedoch hat der Praktikant Anspruch auf Freistellung für den Berufsschulbesuch oder für Prüfungen der Bildungseinrichtung.

**9. Verschwiegenheitspflicht und IP-Klausel:** Praktikanten arbeiten oft an sensiblen Projekten. Eine Klausel zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (ABGB §1151 iVm GeschGehG BGBl I Nr. 59/2018) sowie zur Regelung des Eigentumsrechts an im Rahmen des Praktikums erstellten Werken (UrhG BGBl Nr. 111/1936 §38 für Computerprogramme, §40c für Filmwerke) ist empfehlenswert.

**10. Sozialversicherungsklausel:** Klare Angabe, unter welchem sozialversicherungsrechtlichen Status das Praktikum stattfindet: als geringfügiges Dienstverhältnis (ASVG §5 Abs 2, UV-Pflicht), als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis (ASVG §4), oder als Ausbildungsverhältnis ohne Dienstverhältnis (allenfalls nur AUVA-Unfallversicherung nach ASVG §8 Abs 1 Z 3 lit d für Pflichtpraktikanten in Ausbildungseinrichtungen). forms-legal.com stellt die korrekte Vorlage für alle drei Varianten zur Verfügung.

So füllen Sie Ihr Praktikumsvertrag Österreich aus

Den Praktikumsvertrag in Österreich korrekt auszufüllen erfordert zuerst die Klärung der rechtlichen Qualifikation des Praktikums. Gehen Sie wie folgt vor:

**Schritt 1 — Art des Praktikums bestimmen:** Ist das Praktikum curricular vorgeschrieben? Wenn ja: Holen Sie das relevante Studien- oder Schulplansdokument (Curriculum, Prüfungsordnung) ein und tragen Sie die Bildungseinrichtung, den Studiengang und die vorgeschriebene Praktikumsdauer in den Vertrag ein.

**Schritt 2 — Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation prüfen:** Übersteigt das geplante monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (€551,10/Monat 2025)? Wird der Praktikant in die Betriebsorganisation eingegliedert und ist er weisungsgebunden? Wenn beide Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.

**Schritt 3 — Parteien eintragen:** Vollständige Firmendaten des Unternehmens (Firmenwortlaut laut Firmenbuch, Adresse, Firmenbuchnummer, UID-Nummer) und persönliche Daten des Praktikanten (vollständiger Name, Geburtsdatum, SV-Nummer, Wohnanschrift).

**Schritt 4 — Laufzeit festlegen:** Tragen Sie Beginn und Ende des Praktikums als exakte Datumsangaben (TT.MM.JJJJ) ein. Achten Sie auf allfällige Mindestdaueranforderungen der Bildungseinrichtung.

**Schritt 5 — Tätigkeitsrahmen und Ausbildungsplan ausfüllen:** Beschreiben Sie die Aufgaben konkret und ordnen Sie sie den Ausbildungszielen des Studienplans zu. Zu abstrakte Beschreibungen können bei der Bildungseinrichtung zur Nicht-Anrechenbarkeit führen.

**Schritt 6 — Entgelt festlegen:** Bei freiwilligen Praktika: mindestens KV-Mindestlohn für Ihre Branche (auf wko.at/kv abrufbar). Bei Pflichtpraktika ohne Dienstverhältnisqualifikation: Aufwandsentschädigung empfehlen (€500–800/Monat üblich). Geben Sie Zahlungstermin und Bankverbindung an.

**Schritt 7 — Unterzeichnen und archivieren:** Lassen Sie den Vertrag von beiden Seiten unterschreiben. Senden Sie eine Kopie an die Bildungseinrichtung, falls diese einen Vertragsnachweis verlangt. Archivieren Sie den Vertrag mindestens 7 Jahre (BAO §132, AZG §26).

Häufige Fehler bei Ihrem Praktikumsvertrag Österreich

Die häufigsten Fehler bei Praktikumsverträgen in Österreich betreffen die Qualifikation des Rechtsverhältnisses und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

**Fehler 1 — Unpaid Internship bei faktischem Dienstverhältnis:** Unternehmen, die Absolventen als "Praktikanten" ohne Entgelt einsetzen und dabei vollständige Arbeitsleistung abfordern, riskieren Nachforderungen für rückständiges Entgelt (OGH-Entscheidung: 3 Jahre Verjährung), Sozialversicherungsnachzahlungen und Strafen nach LSD-BG. Das Schlagwort "Praktikum" schützt nicht vor der Qualifikation als echtes Dienstverhältnis.

**Fehler 2 — Fehlende AUVA-Meldung bei Pflichtpraktikum:** Auch bei Pflichtpraktika ohne Entgelt ist die Unfallversicherung bei der AUVA obligatorisch (ASVG §8). Unterbleibt die Meldung und passiert ein Arbeitsunfall, haftet der Betrieb für Behandlungskosten und Schadenersatz.

**Fehler 3 — Verlängerung ohne neuen Vertrag:** Praktika dürfen nicht stillschweigend über das vereinbarte Ende hinaus weitergeführt werden. Eine Verlängerung ohne Vertragsergänzung oder neuen Vertrag begründet das Risiko, dass das Verhältnis als unbefristetes Dienstverhältnis qualifiziert wird.

**Fehler 4 — Zu vage Tätigkeitsbeschreibung:** Eine zu abstrakte Beschreibung (z. B. "allgemeine Mitarbeit") kann dazu führen, dass die Bildungseinrichtung das Praktikum nicht anrechnet. Geben Sie konkrete Tätigkeiten, Abteilungen und Ausbildungsziele an.

**Fehler 5 — Kein schriftlicher Vertrag bei freiwilligem Praktikum:** Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, kann der Praktikant bei Streitigkeiten vor dem ASG Wien alle für ihn günstigen Bedingungen als vereinbart geltend machen (Günstigkeitsprinzip nach ABGB §1151 analog).

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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