Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich
ASVG §5 Abs 2; AVRAG §19d
DIENSTVERTRAG ÜBER GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
abgeschlossen zwischen:
1. VERTRAGSPARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer] (im Folgenden "Arbeitgeber")
ARBEITNEHMER/IN: [Arbeitnehmer Name] Geboren am: [Geburtsdatum] SV-Nummer: [SV-Nummer] [Arbeitnehmer Adresse] (im Folgenden "Arbeitnehmer/in")
2. DIENSTBEGINN UND DAUER
Das geringfügige Dienstverhältnis im Sinne von ASVG §5 Abs 2 beginnt am [Dienstbeginn].
Art des Dienstverhältnisses: [Befristung Art]. Ende (bei Befristung): [Dienstende].
3. TÄTIGKEIT UND DIENSTORT
Der/Die Arbeitnehmer/in wird als [Tätigkeit] am Dienstort [Dienstort] beschäftigt.
Der/Die Arbeitnehmer/in ist an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert (echtes Dienstverhältnis gemäß ABGB §1151).
4. ARBEITSZEIT
Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Wochenstunden] Stunden. Die Lage der Arbeitszeit ist: [Arbeitszeit Lage].
Die maximale monatliche Stundenzahl ist auf [Max. Monatsstunden] Stunden begrenzt, um die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG §5 Abs 2 (2025: €551,10/Monat) nicht zu überschreiten. Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers und ist gemäß anzuwendendem Kollektivvertrag zu vergüten.
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG BGBl Nr. 461/1969) sind einzuhalten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht übersteigen.
5. ENTGELT UND ABRECHNUNG
Der/Die Arbeitnehmer/in erhält einen Bruttostundenlohn von €[Stundenlohn]. Das Entgelt wird monatlich bis zum [Zahlungstermin] auf das vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bekannt gegebene Konto überwiesen.
Es gilt der [Kollektivvertrag]. Der im Kollektivvertrag festgelegte Mindestlohn wird jedenfalls eingehalten. Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und sind aliquot zu berechnen.
6. URLAUB UND ENTGELTFORTZAHLUNG
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG BGBl Nr. 390/1976) und beträgt 25 Arbeitstage pro Jahr (bei 5-Tage-Woche), aliquot zur vereinbarten Arbeitszeit. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage.
Bei Krankheit oder Unfall hat der/die Arbeitnehmer/in nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts: im ersten Dienstjahr 6 Wochen in voller Höhe und 4 Wochen in halber Höhe, mit wachsender Betriebszugehörigkeit mehr.
7. ABFERTIGUNG NEU (BMSVG)
Der Arbeitgeber führt gemäß BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 monatlich 1,53 % des Bruttolohns an die [BV-Kasse] ab. Der Abfertigungsanspruch entsteht ab dem ersten Beschäftigungstag und ist unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze.
8. SOZIALVERSICHERUNG
Da das monatliche Bruttoentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG §5 Abs 2 nicht übersteigt, besteht Unfallversicherungspflicht bei der AUVA, jedoch keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Arbeitgeber meldet den/die Arbeitnehmer/in vor Dienstantritt über ELDA bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an.
Der/Die Arbeitnehmer/in wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß ASVG §19a besteht.
9. KÜNDIGUNG
Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach ABGB §1159 und der Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Gesetzliche Mindestfristen (ABGB §1159): 14 Tage (bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit), 1 Monat (2–5 Jahre), 6 Wochen (5–15 Jahre), 2 Monate (über 15 Jahre). Kündigungstermine: 15. oder letzter Tag des Kalendermonats.
10. DATENSCHUTZ
Der Arbeitgeber verarbeitet die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (ASVG-Meldungen, Lohnverrechnung, Finanzamt Österreich) gemäß DSG BGBl I Nr. 165/1999 und DSGVO (EU) 2016/679. Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO wurde erfüllt.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag gültig.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis ist das zuständige Arbeits- und Sozialgericht am Dienstort. Anwendbares Recht: Österreichisches Recht.
Dieser Vertrag gilt gleichzeitig als Dienstzettel gemäß AVRAG §19d und wurde in zwei Originalausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine erhalten hat.
Arbeitgeber (Unterschrift und Datum)
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Signature
Arbeitnehmer/in (Unterschrift und Datum)
________________
Signature
Was ist Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich?
Der Geringfügige Beschäftigung Vertrag in Österreich ist ein spezieller Dienstvertrag nach ASVG §5 Abs 2 und AVRAG §19d, der Dienstverhältnisse unterhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze regelt. Im Jahr 2025 beträgt diese Grenze €551,10 brutto pro Monat (bei tagesweisen Beschäftigungen: €33,25 pro Tag). Unterhalb dieser Schwelle besteht zwar ein vollwertiges Arbeitsverhältnis im Sinne des ABGB §1151, jedoch entfällt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach ASVG.
Die geringfügige Beschäftigung in Österreich ist klar vom freien Dienstvertrag und vom Werkvertrag zu unterscheiden. Beim geringfügigen Dienstverhältnis ist der Arbeitnehmer weisungsgebunden, in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und zeitlich fixiert tätig — dies sind die Merkmale eines echten Dienstverhältnisses gemäß ABGB §1151, unabhängig von der Entlohnungshöhe. Der Unterschied zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis liegt ausschließlich in der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
Trotz des Fehlens der Pflichtversicherung genießen geringfügig Beschäftigte in Österreich umfangreiche arbeitsrechtliche Schutzrechte: Das Urlaubsgesetz (UrlG) gilt vollständig, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist anwendbar, Kündigungsfristen nach ABGB §1159 oder dem anwendbaren Kollektivvertrag (KV) sind einzuhalten, und das Diskriminierungsverbot nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) BGBl I Nr. 66/2004 greift. Auch der Anspruch auf Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) besteht ab dem ersten Beschäftigungstag — der Arbeitgeber hat 1,53 % des Bruttolohns an die zuständige BV-Kasse abzuführen.
Ein zentrales Merkmal der geringfügigen Beschäftigung in Österreich ist die ASVG-Unfallversicherungspflicht: Auch geringfügig Beschäftigte sind kraft Gesetzes bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert. Der Beitrag wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Hinzu kommt der Dienstgeberbeitrag zur AUVA in Höhe von 1,2 % des monatlichen Bruttoentgelts sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und die Kommunalsteuer (KommSt) in Höhe von 3 % des Bruttoentgelts an die zuständige Gemeinde.
Die Anmeldung des geringfügig Beschäftigten beim zuständigen Sozialversicherungsträger ist gesetzlich vorgeschrieben: Der Arbeitgeber hat die Meldung gemäß ASVG §33 spätestens vor Dienstantritt über das ELDA-Portal (Elektronischer Datenaustausch mit der Sozialversicherung) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erstatten. Unterbleibt diese Meldung, drohen empfindliche Verwaltungsstrafen nach ASVG §111 von bis zu €2.180 je Vergehen. Die Meldung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) entfällt für den Arbeitnehmer in der geringfügigen Beschäftigung; nur der Arbeitgeber, sofern gewerblich tätig, unterliegt der Pflichtmitgliedschaft.
Geringfügig Beschäftigte in Österreich haben die Möglichkeit, sich durch freiwillige Selbstversicherung nach ASVG §19a in der Kranken- und Pensionsversicherung zu versichern. Die monatliche Selbstversicherungsprämie 2025 beträgt €71,33 für die Krankenversicherung. Damit erlangen sie den vollen Leistungsanspruch gegenüber der ÖGK, insbesondere das Krankengeld ab dem 4. Erkrankungstag. Diese Option ist insbesondere für Personen relevant, die ausschließlich geringfügig tätig sind und über keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz verfügen.
Der Geringfügige Beschäftigung Vertrag muss den anwendbaren Kollektivvertrag (KV) beachten: Auch wenn das Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, gilt der jeweilige Branchen-KV (z. B. KV Handel, KV Gastronomie, KV Gewerbe und Handwerk) für alle arbeitsrechtlichen Mindeststandards. Der Lohn pro Stunde darf keinesfalls unter dem im KV vorgeschriebenen Stundenmindestlohn liegen — widrigenfalls droht dem Arbeitgeber eine Strafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) BGBl I Nr. 44/2016.
Wann brauchen Sie Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich?
Der Geringfügige Beschäftigung Vertrag in Österreich wird immer dann benötigt, wenn ein Arbeitgeber eine Person für regelmäßige Tätigkeiten einstellen möchte, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG §5 Abs 2 (2025: €551,10/Monat) nicht übersteigt. Dieser Vertrag kommt in einer Vielzahl wirtschaftlicher Situationen zur Anwendung.
Im Gastgewerbe und im Handel wird die geringfügige Beschäftigung häufig für Aushilfskräfte eingesetzt, die an Wochenenden, Feiertagen oder in saisonalen Stoßzeiten tätig sind. Ein Wiener Café, das einen Studenten samstags für fünf Stunden beschäftigt, oder ein Salzburger Einzelhandelsgeschäft, das in der Adventzeit zusätzliche Verkaufskräfte benötigt, sind typische Einsatzgebiete. Ohne schriftlichen Geringfügigkeitsvertrag riskiert der Arbeitgeber Unklarheiten über Dienstzeit, Entgelt und Kündigung.
Für pflegebedürftige Haushalte in Österreich bietet die geringfügige Beschäftigung einen rechtssicheren Rahmen für Haushaltshilfen oder Betreuungspersonen, die wenige Stunden wöchentlich tätig sind. Dabei ist zu beachten, dass bei Beschäftigung im Privathaushalt die Bestimmungen des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HGHAG) BGBl Nr. 235/1962 gelten. Ein schriftlicher Vertrag ist hier unverzichtbar, um den Umfang der Betreuungsleistungen und die Arbeitszeiten eindeutig festzuhalten.
Künstler, Lehrende an privaten Bildungseinrichtungen und Nachhilfelehrer werden häufig auf geringfügiger Basis beschäftigt. Auch für diese Berufsgruppen gilt: Übersteigt das monatliche Entgelt die Grenze, ist automatisch Vollversicherungspflicht nach ASVG gegeben. Der Vertrag schafft Klarheit über die Abgrenzung zum freien Dienstvertrag (ASVG §4 Abs 4), der andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hat.
Bei der Beschäftigung von Studenten und Schülern greift die geringfügige Beschäftigung besonders häufig. Studierende an österreichischen Universitäten oder Fachhochschulen verlieren bei geringfügigem Einkommen typischerweise nicht den Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zu einem Jahreseinkommen von €15.000 brutto gemäß FLAG §5 Abs 1). Ein schriftlicher Geringfügigkeitsvertrag sichert die korrekte Einordnung und erleichtert die jährliche Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich über FinanzOnline.
Auch im Non-Profit-Bereich — bei Vereinen, Sozialorganisationen und Kultureinrichtungen — wird die geringfügige Beschäftigung für ehrenamtliche Helfer eingesetzt, die eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Der Vertrag stellt sicher, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt und die AUVA-Unfallversicherung greift, falls ein Arbeitsunfall passiert.
Was gehört in Ihr Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich?
Ein rechtswirksamer Geringfügiger Beschäftigung Vertrag in Österreich muss folgende Kernbestandteile enthalten, die durch das AVRAG §19d, das ABGB §1151 und den anwendbaren Kollektivvertrag vorgegeben sind:
**1. Vollständige Parteibezeichnung:** Name und Anschrift des Arbeitgebers (samt Firmenbuchnummer, falls eingetragen) sowie Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift des Arbeitnehmers. Die Sozialversicherungsnummer ist für die ELDA-Anmeldung bei der ÖGK zwingend erforderlich.
**2. Tätigkeitsbeschreibung und Dienstort:** Klare Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung sowie Angabe des Dienstortes oder der Dienstorte. Bei wechselnden Einsatzorten ist dies besonders wichtig, da die Fahrtkostenregelung (Pendlerpauschale, Reisekostenzuschuss nach dem anwendbaren KV) davon abhängt.
**3. Beginn und Dauer des Dienstverhältnisses:** Angabe des Dienstantritts (DD.MM.YYYY) sowie ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis handelt. Bei befristeten Verhältnissen ist das Enddatum anzugeben. Befristungen sind nach österreichischem Recht grundsätzlich zulässig, jedoch sind wiederholte Befristungen ohne sachlichen Grund nach ArbVG §105 anfechtbar.
**4. Entgelt und Zahlungsmodalitäten:** Der vereinbarte Bruttolohn muss mindestens dem Mindestlohn des anwendbaren Kollektivvertrags entsprechen. Die Angabe des Stundenlohns und der maximalen Monatsstunden ist essenziell, um sicherzustellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 nicht überschritten wird. Überschreitungen führen automatisch zur Vollversicherungspflicht für den gesamten Monat.
**5. Arbeitszeit und Ausmaß:** Wöchentliche oder monatliche Stundenzahl, Lage der Arbeitszeit (z. B. samstags von 09:00 bis 14:00 Uhr) und etwaige Flexibilitätsregelungen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) gilt auch für geringfügig Beschäftigte: Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (bei vielen KVs 38,5 Stunden). Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß hinaus ist mit 125 % zu vergüten.
**6. Urlaubsanspruch:** Gemäß UrlG §2 besteht auch für geringfügig Beschäftigte ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen (bei 5-Tage-Woche) pro Jahr. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch aliquot berechnet. Nach 25 Dienstjahren (über alle Arbeitgeber) erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage.
**7. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:** Nach dem EFZG besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Im ersten Dienstjahr für 6 Wochen in voller Höhe und 4 Wochen in halber Höhe; die Dauer steigt mit der Betriebszugehörigkeit. Da geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf ÖGK-Krankengeld haben (außer bei freiwilliger Selbstversicherung nach ASVG §19a), ist dieser Anspruch für sie besonders bedeutsam.
**8. Abfertigung Neu (BMSVG):** Seit BMSVG BGBl I Nr. 100/2002 hat jeder Arbeitnehmer ab dem ersten Beschäftigungstag Anspruch auf Beiträge zur BV-Kasse. Der Arbeitgeber führt 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts an die zuständige BV-Kasse ab. Bei der geringfügigen Beschäftigung entstehen diese Beiträge zwar in geringer Höhe, sind aber rechtsverbindlich. forms-legal.com bietet eine vorkonfigurierte Vorlage, die diese Pflicht korrekt abbildet.
**9. Kündigungsregelungen:** Für geringfügig Beschäftigte gelten nach ABGB §1159 folgende gesetzliche Mindestfristen: 14 Tage bei Beschäftigung unter 2 Jahren; 1 Monat bei 2–5 Jahren; 6 Wochen bei 5–15 Jahren; 2 Monate bei über 15 Jahren. Viele Kollektivverträge sehen abweichende (teils günstigere) Regelungen vor. Kündigungstermine: nach ABGB §1159b zum 15. oder letzten eines Monats, wenn kein KV anderes bestimmt.
**10. Dienstgeberbeiträge und Meldeverpflichtungen:** Der Vertrag sollte klarstellen, dass der Arbeitgeber die AUVA-Unfallversicherungsprämie (1,2 % des Bruttolohns), den Dienstgeberbeitrag (DB, 3,9 % an FLAF), den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und die Kommunalsteuer (3 %) trägt. Die Anmeldung beim ELDA-Portal ist gesetzlich vorgeschrieben.
**11. Datenschutzklausel:** In Übereinstimmung mit dem DSG BGBl I Nr. 165/1999 und der DSGVO (EU) 2016/679 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers nur zweckentsprechend und im gesetzlichen Rahmen zu verarbeiten. Eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag dokumentiert die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
**12. Anwendbarer Kollektivvertrag:** Angabe des einschlägigen KV (z. B. KV für Handelsangestellte, KV Gastronomie) mit dem genauen Abschluss- und Gültigkeitsjahr. Dies ist nicht nur rechtlich zwingend, sondern auch für die korrekte Lohnverrechnung durch den Steuerberater oder das Lohnverrechnungsprogramm unerlässlich.
So füllen Sie Ihr Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich aus
Den Geringfügigen Beschäftigung Vertrag in Österreich korrekt auszufüllen erfordert Sorgfalt, da Fehler zu ungewollter Vollversicherungspflicht oder Verwaltungsstrafen führen können. Die folgende Schritt-für-Schritt-Anleitung begleitet Sie durch den Prozess:
**Schritt 1 — Geringfügigkeitsgrenze prüfen:** Berechnen Sie das geplante monatliche Bruttoentgelt. Dazu multiplizieren Sie den geplanten Stundenlohn mit den geplanten monatlichen Stunden. Das Ergebnis muss unter €551,10 (Stand 2025) liegen. Achtung: Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) zählen für die Grenzberechnung mit, wenn sie im Voraus bekannt sind.
**Schritt 2 — Parteien eintragen:** Tragen Sie den vollständigen Namen des Arbeitgebers (bei Unternehmen: Firmenwortlaut laut Firmenbuch), Adresse und Firmenbuchnummer ein. Beim Arbeitnehmer: vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (10-stellig, auf e-card angegeben) und Hauptwohnanschrift.
**Schritt 3 — Tätigkeit und Dienstort definieren:** Beschreiben Sie die Aufgaben präzise, aber nicht zu eng. Eine zu enge Tätigkeitsbeschreibung kann bedeuten, dass jede Erweiterung der Aufgaben eine Vertragsänderung erfordert. Geben Sie den primären Dienstort an (z. B. "Filialbetrieb Wien 1., Stephansplatz 1").
**Schritt 4 — Arbeitszeit festlegen:** Tragen Sie die vereinbarte wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl ein. Geben Sie die Lage der Arbeitszeiten an (z. B. "jeweils Samstag von 09:00–14:00 Uhr"). Vermeiden Sie unverbindliche Formulierungen wie "nach Bedarf", da dies die Planungspflicht des AZG verletzt.
**Schritt 5 — Entgelt festsetzen:** Tragen Sie den Stundenlohn ein — mindestens den KV-Mindestlohn. Prüfen Sie den aktuellen KV auf dem Kollektivvertragsportal der WKO (wko.at/kv). Geben Sie den Zahlungstermin an (üblich: letzter Werktag des Monats) und das Zahlungsmedium (Banküberweisung auf das angegebene Konto).
**Schritt 6 — ELDA-Anmeldung vorbereiten:** Halten Sie die ÖGK-Dienstgeberaccount-Zugangsdaten bereit. Die Anmeldung muss spätestens vor Dienstantritt über das ELDA-Portal erfolgen. Als Versicherungsart wählen Sie für geringfügig Beschäftigte die Anmeldung zur Unfallversicherung (UV) ohne KV/PV-Pflichtversicherung.
**Schritt 7 — BV-Kasse-Vereinbarung prüfen:** Erkundigen Sie sich, welche BV-Kasse für Ihre Branche zuständig ist (z. B. fair-finance Vorsorgekasse AG, APK Vorsorgekasse AG, Bonus Vorsorgekasse AG). Die Beitragsabfuhr von 1,53 % erfolgt monatlich zusammen mit der Lohnverrechnung.
**Schritt 8 — Unterzeichnung und Ausfertigung:** Der Vertrag ist von beiden Parteien zu datieren und zu unterschreiben. Fertigen Sie zwei Originalexemplare aus — jeweils eines für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nach AVRAG §19d ist dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Dienstzettel auszuhändigen, wenn kein schriftlicher Vertrag ausgehändigt wird. Bei einem schriftlichen Vertrag ersetzt dieser den Dienstzettel.
Rechtliche Anforderungen für Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich
Der Geringfügige Beschäftigung Vertrag in Österreich unterliegt einem klaren rechtlichen Rahmen, dessen Anforderungen unbedingt zu beachten sind:
**Schriftformerfordernis (AVRAG §19d):** Seit der AVRAG-Novelle 2003 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag einen Dienstzettel oder einen schriftlichen Dienstvertrag auszuhändigen. Der Inhalt ist in AVRAG §19d Abs 2 exakt vorgegeben: Name und Anschrift der Parteien, Beginn und Dauer, Dienstort, Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit, Urlaubsausmaß, Kündigungsmodalitäten und anwendbarer KV. Verstöße werden nach AVRAG §7i mit Verwaltungsstrafen belegt.
**ASVG-Anmeldepflicht (ASVG §33):** Die Anmeldung des geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung bei der ÖGK muss zwingend vor Dienstantritt über das ELDA-Portal erfolgen. Eine verspätete Anmeldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Strafen bis zu €2.180 nach ASVG §111 geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen kann die Strafe auf bis zu €3.270 erhöht werden.
**Gleichbehandlungsgebot (GlBG BGBl I Nr. 66/2004):** Geringfügig Beschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht ohne sachliche Rechtfertigung diskriminiert werden (Pro-rata-Grundsatz). Dies gilt insbesondere für den Zugang zu betrieblichen Sozialleistungen, Schulungen und Karrieremöglichkeiten.
**Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG):** Die Behörden (Arbeitsinspektorat, Finanzpolizei) prüfen regelmäßig, ob der gezahlte Lohn dem anzuwendenden KV entspricht. Bei Unterschreitung der KV-Mindestlöhne drohen Strafen von €1.000 bis €10.000 pro Arbeitnehmer (bei Wiederholung bis zu €20.000). Arbeitgeber haben die Lohnunterlagen mindestens 7 Jahre aufzubewahren (BAO §132).
**Abfertigungsbeitrag (BMSVG):** Der Arbeitgeber hat gemäß BMSVG §6 Abs 1 monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts an die zuständige BV-Kasse zu überweisen — auch bei geringfügiger Beschäftigung. Unterlässt er dies, haftet er der BV-Kasse auf Nachzahlung zuzüglich Verzugszinsen.
Häufige Fehler bei Ihrem Geringfügige Beschäftigung Vertrag Österreich
Die folgenden Fehler treten bei Geringfügigen Beschäftigung Verträgen in Österreich besonders häufig auf und können teuer werden:
**Fehler 1 — Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ohne Anpassung:** Ein häufiges Problem: Der Arbeitnehmer arbeitet im Dezember zusätzliche Stunden und überschreitet damit die €551,10-Grenze. In diesem Monat entsteht automatisch volle ASVG-Pflichtversicherungspflicht für den gesamten Monat. Der Arbeitgeber muss rückwirkend die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber: ~21 %, Arbeitnehmer: ~18 %) nachzahlen. Vermeidung: Stundenmonitoring und klare vertragliche Deckelung der Monatsstunden.
**Fehler 2 — Fehlende oder verspätete ELDA-Anmeldung:** Viele Arbeitgeber, insbesondere Privatpersonen, die Haushaltshilfen beschäftigen, melden diese nicht oder zu spät an. Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei oder das Arbeitsinspektorat drohen empfindliche Strafen. Zudem ist der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen vor Anmeldung nicht AUVA-versichert.
**Fehler 3 — Kein schriftlicher Vertrag / Dienstzettel:** Ohne Schriftform ist das Dienstverhältnis zwar gültig, aber Beweisschwierigkeiten sind vorprogrammiert. Insbesondere die vereinbarte Stundenzahl und der Stundenlohn lassen sich ohne Dokument nicht nachweisen, was zu Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen ASG führen kann.
**Fehler 4 — Unterschreitung des KV-Mindestlohns:** Manche Arbeitgeber zahlen weniger als den im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgeschriebenen Mindestlohn pro Stunde. Das LSD-BG macht dies zum Verwaltungsstraftatbestand. Die Finanzpolizei überprüft dies regelmäßig — besonders in der Gastronomie und im Handel.
**Fehler 5 — Fehlende Abfertigung-Neu-Abfuhr:** Auch bei monatlichen Entgelten von €200–300 ist der 1,53%-Beitrag zur BV-Kasse abzuführen. Unterbleibt dies über längere Zeit, entstehen erhebliche Nachzahlungspflichten inklusive Verzugszinsen nach BMSVG §§16–19.
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Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Österreich beträgt im Jahr 2025 exakt €551,10 brutto. Für tagesweise Beschäftigungen gilt eine Tagesgrenze von €33,25. Diese Werte werden jährlich vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Basis der Aufwertungszahl (Anpassungsfaktor gemäß ASVG §108 Abs 5) neu festgesetzt und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Überschreitet das monatliche Bruttoentgelt die Grenze auch nur um einen Cent, entsteht vollständige Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach ASVG für den gesamten Kalendermonat — rückwirkend ab dem ersten des Monats. Arbeitgeber sollten daher die tatsächlich geleisteten Stunden laufend überwachen und im Dienstvertrag eine maximale Monatsstundenzahl vereinbaren, die das Überschreiten der Grenze ausschließt. Eine Unterschreitung in einem Monat kompensiert eine Überschreitung im Folgemonat nicht — jeder Kalendermonat wird einzeln bewertet. Bei befristeten oder tagesweisen Beschäftigungen gilt die Tagesgrenze von €33,25; auch hier ist jeder Einzeltag separat zu betrachten.
Ja — geringfügig Beschäftigte in Österreich müssen zwingend zur Unfallversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden, und zwar nach ASVG §33 spätestens vor Dienstantritt über das ELDA-Portal. Die Anmeldung erfolgt unter dem Versicherungsgrund 'geringfügig beschäftigt' (Versicherungsart UV). In der Kranken- und Pensionsversicherung besteht hingegen keine Pflichtversicherung — dies ist das wesentliche Merkmal der geringfügigen Beschäftigung. Arbeitgeber, die die Anmeldung versäumen oder verspätet erstatten, riskieren Verwaltungsstrafen nach ASVG §111 von bis zu €2.180 pro Vergehen, bei erschwerenden Umständen bis zu €3.270. Die Finanzpolizei und das Arbeitsinspektorat kontrollieren regelmäßig, insbesondere in der Gastronomie, im Handel und auf Baustellen. Geringfügig Beschäftigte, die über keinen anderen Krankenversicherungsschutz verfügen, können sich nach ASVG §19a freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern; die monatliche Prämie 2025 beträgt €71,33 für die Krankenversicherung.
Ja, der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz (UrlG BGBl Nr. 390/1976) gilt auch für geringfügig Beschäftigte uneingeschränkt. Der Anspruch berechnet sich nach der Anzahl der vertraglich vereinbarten Wochentage. Wer beispielsweise nur samstags arbeitet (1 Tag pro Woche), hat Anspruch auf 5 Urlaubstage pro Jahr (da UrlG §2 Abs 2 den Anspruch nach Wochentagen aliquotiert). Nach 25 Dienstjahren (die über alle Arbeitgeber zusammengerechnet werden) erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 6 Wochen, also 6 Wochentage bei einem 1-Tage-Woche-Beschäftigten. Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Dienstjahr aliquot monatlich, ab dem zweiten Dienstjahr zu Beginn des Urlaubsjahres in voller Höhe. Der Urlaub ist möglichst einvernehmlich zu vereinbaren; einseitig kann der Arbeitgeber keine Urlaubszeit anordnen (UrlG §4). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist offener Urlaub finanziell abzugelten.
Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von €551,10 (2025) in einem Kalendermonat überschritten, entsteht vollständige ASVG-Pflichtversicherung für diesen gesamten Monat — und zwar rückwirkend ab dem ersten des Monats. Dies hat folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss für den gesamten Monat Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe entrichten (Arbeitgeberanteil ca. 21,03 %, Arbeitnehmeranteil ca. 18,12 % des Bruttoentgelts). Der Arbeitgeber hat die Meldung über ELDA zu berichtigen und die Nachzahlung an die ÖGK zu leisten. Erfolgt dies nicht innerhalb der Frist, fallen Verzugszinsen nach ASVG §59 Abs 1 (derzeit 5,97 % p. a.) an. Für den Arbeitnehmer entstehen in diesem Monat volle Ansprüche auf Krankengeld, Pensionszeiten und ÖGK-Leistungen. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt sich eine vertragliche Deckelung der monatlichen Arbeitsstunden — so dass auch bei gelegentlichen Mehrarbeitsstunden die Grenze nicht überschritten werden kann. Bei systematischer Überschreitung über mehrere Monate geht die ÖGK von einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis aus und kann Nachforderungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend stellen.
Österreichische Kollektivverträge (KV) gelten erga omnes für alle Arbeitgeber einer Branche, die Mitglied der jeweiligen Wirtschaftskammer-Fachorganisation sind — das ist für Gewerbetreibende zwingend (WKO-Pflichtmitgliedschaft). Die Geringfügigkeit der Beschäftigung ändert nichts an der Anwendbarkeit des jeweiligen Branchen-KV. Typische KVs für geringfügig Beschäftigte: KV für Handelsangestellte (gilt für den gesamten österreichischen Handel; Mindestgehalt Gruppe 1 ab €1.900/Monat, entspricht ca. €11,00–€12,00/Stunde je nach Einstufung), KV Gastronomie, KV Gewerbe und Handwerk, KV Reinigungsgewerbe. Den aktuellen KV finden Sie auf dem Kollektivvertragsportal der WKO unter wko.at/kv. Der im Dienstvertrag genannte KV muss exakt dem anzuwendenden entsprechen; eine falsche Angabe kann zu Nachforderungen nach dem LSD-BG führen. Die Finanzpolizei kontrolliert die Lohnkonformität und ist befugt, Lohnunterlagen zu prüfen — die Vorlage des Dienstvertrags und der Lohnabrechnung innerhalb von 3 Tagen ist gesetzlich vorgeschrieben (LSD-BG §21).
Ja, eine Person kann in Österreich gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern haben. Entscheidend ist jedoch: Übersteigt das Gesamteinkommen aus allen geringfügigen Beschäftigungen zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von €551,10, entsteht gemäß ASVG §4 Abs 1 Z 14 für alle Beschäftigungen Vollversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die ÖGK prüft dies im Nachhinein im Zuge der Jahresabrechnung. In diesem Fall muss die Person rückwirkend SVA-Beiträge für die Monate nachzahlen, in denen die Gesamtgrenze überschritten wurde. Jeder einzelne Arbeitgeber meldet die geringfügige Beschäftigung separat über ELDA an, hat aber nur Kenntnis von seinem eigenen Dienstverhältnis. Der Arbeitnehmer ist daher selbst verpflichtet, seine Gesamteinkünfte zu überwachen und die ÖGK zu informieren, wenn die Grenze dauerhaft überschritten wird. Für Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung durch einen Steuerberater.
Der Geringfügige Beschäftigung Vertrag sowie alle zugehörigen Lohnunterlagen (Lohnzettel, Stundenaufzeichnungen, Dienstzettel, ELDA-Anmeldebestätigungen, BV-Kasse-Beitragsbestätigungen) sind nach österreichischem Recht mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus §132 der Bundesabgabenordnung (BAO), der für alle steuerrelevanten Unterlagen gilt, sowie aus §111 ASVG für sozialversicherungsrechtliche Nachweise. Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG §21) schreibt die jederzeitige Vorlage der Lohnunterlagen auf Verlangen der Finanzpolizei innerhalb von 3 Tagen vor — die Unterlagen müssen also auch während der laufenden Beschäftigung leicht zugänglich sein. Das Arbeitsinspektorat kann darüber hinaus Arbeitszeitaufzeichnungen (nach AZG §26) verlangen, die ebenfalls 7 Jahre aufzubewahren sind. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses empfiehlt sich die sichere Aufbewahrung aller Dokumente für mindestens 7 Jahre, besser 10 Jahre, um etwaigen Nachforderungen oder Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht begegnen zu können.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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