Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich
AVRAG §2h; ASchG §2; EStG §26 Z 9
TELEARBEITSVERTRAG / HOMEOFFICE-VEREINBARUNG
TELEARBEITSVERTRAG / HOMEOFFICE-VEREINBARUNG
gemäß AVRAG §2h und ASchG §2 (Österreich)
1. VERTRAGSPARTEIEN
ARBEITGEBER: [Arbeitgeber-Firma] Betriebssitz: [Arbeitgeber-Adresse]
ARBEITNEHMER: [Arbeitnehmername] Wohnadresse (Homeoffice-Ort): [Arbeitnehmer-Adresse]
Diese Vereinbarung ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag vom [Bezugs-Arbeitsvertrag-Datum] und lässt alle bestehenden Rechte und Pflichten unberührt.
2. AUSMAS UND ORGANISATION DES HOMEOFFICE (§2h AVRAG)
Diese Homeoffice-Vereinbarung wird gemäß §2h Abs. 1 AVRAG auf freiwilliger Basis und schriftlich abgeschlossen. Beginn: [Homeoffice-Beginn].
Der Arbeitnehmer kann maximal [Homeoffice-Tage] Homeoffice-Tage pro Woche in der eigenen Wohnung ([Arbeitnehmer-Adresse]) ableisten. Einteilung: [Homeoffice-Regelung]. Mindest-Büropräsenz: [Büropräsenztage] Tag(e) pro Woche.
Der Arbeitnehmer ist im Homeoffice in der Zeit von [Kernarbeitszeit] erreichbar (Teams, E-Mail, Telefon). Ruhezeiten nach §12 AZG (mindestens 11 Stunden zwischen Schichten) und die Höchstarbeitszeit nach §9 AZG bleiben uneingeschränkt aufrecht.
3. KOSTENERSATZ (§2h Abs. 2 AVRAG)
Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer die Kosten der vereinbarten Telearbeit nach folgendem Modell: [Kostenersatz-Modell].
Für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt (Laptop, Monitor, Headset), verbleibt das Eigentum beim Arbeitgeber; der Arbeitnehmer gibt diese bei Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung oder des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zurück.
4. DATENSCHUTZ UND IT-SICHERHEIT (Art. 32 DSGVO)
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Zugriff auf Unternehmenssysteme ausschließlich das vom Arbeitgeber bereitgestellte oder freigegebene Gerät und VPN-Verbindung zu nutzen.
Bildschirmsperren sind bei jeder Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu aktivieren. Dritte Personen dürfen keinen Einblick in vertrauliche Daten erhalten. Videokonferenzen mit sensiblem Inhalt sind nur in abgeschlossenen Räumen durchzuführen.
Der Arbeitnehmer meldet Datenschutzvorfälle nach Art. 33 DSGVO unverzüglich (spätestens innerhalb von 24 Stunden) an den Arbeitgeber oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
5. ARBEITNEHMER-SCHUTZRECHT (ASchG §2)
Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über ergonomische Anforderungen des Homeoffice-Arbeitsplatzes nach der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Der Arbeitnehmer bestätigt, einen ergonomisch geeigneten Arbeitsplatz einzurichten (geeigneter Schreibtisch, Stuhl, Beleuchtung nach BildscharbV).
6. BEENDIGUNG DER HOMEOFFICE-VEREINBARUNG
Jede Partei kann diese Homeoffice-Vereinbarung mit einer Frist von [Widerrufsfrist] Wochen zum Monatsletzten schriftlich beenden. Nach Beendigung gilt wieder ausschließliche Büropräsenzpflicht.
Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung beenden bei: schwerwiegenden Datenschutzverstößen, dauerhafter Nichterfüllung der Erreichbarkeits- oder Arbeitsleistungsanforderungen oder Umzug an einen nicht genehmigten Homeoffice-Ort.
Die Kündigung oder sonstige Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen Ablehnung oder Widerruf einer Homeoffice-Vereinbarung ist nach §2h Abs. 3 AVRAG unzulässig.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Salvatorische Klausel gilt. Schriftformgebot für Änderungen. Ausgefertigt in [Vertragsort], am [Vertragsdatum].
Arbeitgeber
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Signature
Arbeitnehmer
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Signature
Was ist Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Der Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung ist ein nach Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) §2h; ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) §2 (BGBl Nr. 459/1993; BGBl Nr. 450/1994) geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Österreich hat die gesetzliche Grundlage für Telearbeit mit dem COVID-19-Sonderpaket 2021 erstmals ausdrücklich im AVRAG verankert. §2h AVRAG (in der Fassung ab 1.1.2025) regelt: 1. die Freiwilligkeit der Homeoffice-Vereinbarung (keine einseitige Anordnung durch Arbeitgeber); 2. die Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung; 3. den Anspruch auf Kostenersatz für Arbeitsmittel und Kommunikationskosten; 4. die Anwendbarkeit des ASchG auch im Homeoffice; 5. den Schutz vor Kündigung wegen Homeoffice-Ablehnung.
Der Kostenersatz für Homeoffice ist nach §26 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) steuerlich begünstigt: Der Arbeitgeber kann pro Homeoffice-Tag eine Homeoffice-Pauschale von €3,00 (maximal €300,00 pro Kalenderjahr) steuerfrei an den Arbeitnehmer zahlen. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer die ergonomische Büroausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Bildschirm) als Werbungskosten nach §16 EStG 1988 absetzen (maximal €300,00 pro Jahr für Arbeitnehmer, die mehr als 26 Homeoffice-Tage im Jahr leisten).
Der Telearbeitsvertrag Österreich unterscheidet sich vom Heimarbeitsvertrag nach Heimarbeitsgesetz (HeimAG) dadurch, dass er für reguläre Angestellte gilt, die IT-gestützt von zu Hause aus arbeiten, während das HeimAG typischerweise manuell-handwerkliche Tätigkeiten ohne betriebliche IT-Infrastruktur abdeckt. Beim Telearbeitsvertrag bleibt der volle arbeitsrechtliche Schutz (AngG, AZG, UrlG, ArbVG) erhalten; der Arbeitnehmer ist nach wie vor vollständig in die betriebliche Organisation eingegliedert.
Arbeitnehmerschutz im Homeoffice: Nach §2 ASchG gelten die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Bildschirmarbeitsverordnung nach BildscharbV BGBl Nr. 124/1998) auch für den Homeoffice-Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über ergonomische Anforderungen zu informieren und geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder die Kosten dafür zu erstatten. forms-legal.com bietet eine AVRAG-konforme Mustervorlage des Telearbeitsvertrags Österreich an.
Datenschutz im Homeoffice: Arbeitnehmer im Homeoffice verarbeiten häufig personenbezogene Daten auf betrieblichen oder privaten Endgeräten. Der Telearbeitsvertrag muss klare Regelungen zum Datenschutz nach DSGVO und DSG enthalten, insbesondere zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO, zur Nutzung von VPN, zur Bildschirmsperrung und zur Vertraulichkeit von Gesprächen.
Wann brauchen Sie Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Ein Telearbeitsvertrag (Homeoffice-Vereinbarung) in Österreich ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig — auch nur an einzelnen Tagen pro Woche — von zu Hause oder einem anderen Ort außerhalb des Betriebs IT-gestützt arbeitet.
Regelmäßiges Homeoffice: Sobald ein Arbeitnehmer dauerhaft oder regelmäßig von zu Hause aus arbeitet, ist nach §2h AVRAG eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung erforderlich. Gelegentliche oder unregelmäßige Heimarbeit (z.B. ein einzelner Homeoffice-Tag nach Absprache ohne Regelmäßigkeit) kann ohne Telearbeitsvertrag stattfinden, ist aber aus Beweisgründen trotzdem schriftlich zu empfehlen.
Hybrides Arbeitsmodell: Wenn Unternehmen hybride Arbeitsmodelle einführen, bei denen Arbeitnehmer z.B. zwei Tage im Büro und drei Tage im Homeoffice arbeiten, ist der Telearbeitsvertrag das rechtliche Instrument zur Regelung dieser Aufteilung.
Kostenerstattung: Wenn der Arbeitgeber die steuerlich begünstigte Homeoffice-Pauschale nach §26 Z 9 EStG 1988 (€3/Tag, max. €300/Jahr) an den Arbeitnehmer zahlen möchte, muss eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung nach §2h AVRAG vorliegen. Ohne diese Vereinbarung sind die Zahlungen nicht steuerbefreit.
Arbeitnehmerschutz-Compliance: Die korrekte Anwendung des ASchG (ergonomischer Heimarbeitsplatz) und der Bildschirmarbeitsverordnung setzt voraus, dass die Homeoffice-Tätigkeiten vertraglich geregelt sind.
Datenschutz und IT-Sicherheit: Wenn Arbeitnehmer im Homeoffice auf Unternehmensdaten zugreifen, vertrauliche Kundendaten verarbeiten oder betriebliche IT-Systeme nutzen, ist eine klare vertragliche Regelung der IT-Sicherheitspflichten und Datenschutzmaßnahmen nach DSGVO und DSG erforderlich.
Betriebsratszuständigkeit: Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat nach ArbVG §40 besteht, hat dieser bei der Einführung von Homeoffice für eine Gruppe von Arbeitnehmern ein Mitspracherecht im Sinne einer Betriebsvereinbarung. Der individuelle Telearbeitsvertrag ergänzt eine solche Betriebsvereinbarung.
Was gehört in Ihr Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich?
Ein rechtssicherer Telearbeitsvertrag nach §2h AVRAG in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten. forms-legal.com hat die Mustervorlage so gestaltet, dass alle gesetzlichen Anforderungen nach AVRAG, ASchG und DSGVO vollständig abgedeckt sind.
Freiwilligkeit und Schriftlichkeit: §2h Abs. 1 AVRAG schreibt die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vor. Die Homeoffice-Vereinbarung darf nur auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden; Arbeitnehmer, die Homeoffice ablehnen, dürfen nach §2h Abs. 3 AVRAG nicht benachteiligt oder aus diesem Grund gekündigt werden. Der Schutz vor Motivkündigung wegen Homeoffice-Ablehnung ist arbeitsrechtlich verankert.
Art und Ausmaß der Telearbeit: Welche Tätigkeiten im Homeoffice erbracht werden (z.B. alle administrativen Tätigkeiten außer Kundengesprächen), wie viele Tage pro Woche oder Monat, ob die Homeoffice-Tage fix oder flexibel nach Absprache eingeteilt werden und ob es einen Mindest-Büropräsenztag gibt.
Homeoffice-Ort und Datenschutz: Festlegung des zugelassenen Homeoffice-Orts (in der Regel die Privatwohnung des Arbeitnehmers in Österreich; im EU-Ausland: grenzüberschreitende sozialversicherungs- und steuerrechtliche Fragen klären). Datenschutzvorkehrungen nach Art. 32 DSGVO: VPN-Pflicht für Zugriff auf Unternehmensdaten, Bildschirmsperre, Vertraulichkeit von Videokonferenzen, keine Verarbeitung auf privaten Endgeräten ohne MDM (Mobile Device Management).
Kostenersatz nach §2h Abs. 2 AVRAG: Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für Arbeitsmittel und Kommunikation ersetzen. Vereinfacht: steuerfreie Homeoffice-Pauschale von €3,00/Tag (max. €300/Jahr) nach §26 Z 9 EStG 1988; alternativ tatsächliche Kostennachweise für Internet, Strom und Arbeitsmittel. Erstattet der Arbeitgeber IT-Geräte, bleiben diese Eigentum des Arbeitgebers.
Arbeitszeitaufzeichnung: Arbeitnehmer im Homeoffice unterliegen weiterhin dem AZG (Arbeitszeitgesetz) und der Aufzeichnungspflicht nach §26 AZG. Der Telearbeitsvertrag sollte regeln, wie Beginn, Ende und Unterbrechungen der Arbeitszeit aufgezeichnet werden (z.B. Zeiterfassungssoftware, E-Mail-basierte Meldung).
Erreichbarkeit: Vereinbarte Kernarbeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer im Homeoffice erreichbar sein muss (z.B. 09:00–15:00 Uhr für Besprechungen); Recht auf Nicht-Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit (entsprechend AZG §12 Ruhezeiten).
Arbeitsmittel und Ausstattung: Welche IT-Ausstattung (Laptop, Monitor, Headset, Tastatur) der Arbeitgeber bereitstellt; Wartungspflichten; Rückgabepflicht bei Beendigung des Telearbeitsvertrags.
Gesundheitsschutz: Informationspflicht des Arbeitgebers nach §§5–8 ASchG über ergonomische Anforderungen des Homeoffice-Arbeitsplatzes (Bildschirm in Augenhöhe, geeigneter Stuhl nach ÖNORM); Recht des Arbeitnehmers auf Evaluation des Heimarbeitsplatzes.
Beendigung: Regelung, unter welchen Umständen die Homeoffice-Vereinbarung beendet werden kann (z.B. beiderseitig mit 4-wöchiger Frist; nach Schließung des Homeoffice-Orts; bei Verstößen gegen Datenschutzpflichten).
So füllen Sie Ihr Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich aus
Den Telearbeitsvertrag Österreich befüllen Sie in sieben Schritten. Da er eine Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag darstellt, ist der Verweis auf den bestehenden Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag wichtig.
Schritt 1: Bezug zum Arbeitsvertrag herstellen. Geben Sie Datum und Parteien des bestehenden Arbeitsvertrags an. Der Telearbeitsvertrag ergänzt diesen Vertrag, hebt aber keine Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag auf.
Schritt 2: Homeoffice-Ausmaß festlegen. Legen Sie fest, wie viele Tage pro Woche oder Monat im Homeoffice gearbeitet werden darf (z.B. 2 Tage/Woche). Vereinbaren Sie, ob die Homeoffice-Tage fix (z.B. immer Montag und Dienstag) oder flexibel nach wöchentlicher Absprache mit dem Vorgesetzten sind.
Schritt 3: Homeoffice-Ort definieren. Legen Sie den zugelassenen Ort fest (in der Regel die Wohnadresse des Arbeitnehmers). Klären Sie, ob weitere Orte (z.B. Elternhaus, Ferienwohnung, Co-Working Space) zulässig sind und welche Meldepflichten gelten.
Schritt 4: Kostenersatz vereinbaren. Entscheiden Sie, ob der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale nach §26 Z 9 EStG 1988 zahlt (€3/Tag steuerfrei) oder ob tatsächliche Kosten (Internet, Strom) nach Nachweis erstattet werden. Legen Sie die Zahlungsmodalitäten fest (monatlich mit dem Gehalt).
Schritt 5: Datenschutzpflichten konkretisieren. Listen Sie die Pflichten des Arbeitnehmers im Homeoffice auf: VPN-Nutzung für alle Firmenzugriffe, Bildschirmsperre bei Verlassen des Arbeitsplatzes, keine Verarbeitung auf privaten Geräten, Vertraulichkeit von Videokonferenzen, keine Teilnahme Dritter an Betriebsgesprächen ohne Genehmigung.
Schritt 6: Erreichbarkeit und Arbeitszeit regeln. Vereinbaren Sie Kernarbeitszeiten und Reaktionszeiten für E-Mails und Chats. Stellen Sie klar, dass Ruhezeiten nach §12 AZG auch im Homeoffice gelten.
Schritt 7: Beendigung regeln und unterschreiben. Vereinbaren Sie, wie der Telearbeitsvertrag beendet werden kann. Unterzeichnen Sie den Vertrag; jede Partei erhält ein Exemplar.
Rechtliche Anforderungen für Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich
Der Telearbeitsvertrag in Österreich unterliegt mehreren zwingenden gesetzlichen Anforderungen aus AVRAG, ASchG, DSGVO und EStG.
Schriftlichkeit nach §2h Abs. 1 AVRAG: Die Homeoffice-Vereinbarung muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Homeoffice-Vereinbarungen sind nach §2h AVRAG unwirksam. Beide Parteien müssen unterzeichnen; jede Partei erhält ein Exemplar. Eine elektronische Signatur nach eIDAS-Verordnung ist ausreichend.
Freiwilligkeit nach §2h Abs. 3 AVRAG: Die Vereinbarung darf nur auf ausdrücklichem beiderseitigem Einvernehmen beruhen. Der Arbeitgeber darf Homeoffice nicht einseitig anordnen; der Arbeitnehmer darf Homeoffice nicht erzwingen. Kündigung oder Benachteiligung wegen Ablehnung oder Widerruf einer Homeoffice-Vereinbarung ist nach §2h Abs. 3 AVRAG unzulässig und begründet Ansprüche nach §105 ArbVG.
Kostenersatzpflicht nach §2h Abs. 2 AVRAG: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für die vereinbarte Telearbeit erstatten. Die steuerfreie Pauschale von €3/Tag (max. €300/Jahr) nach §26 Z 9 EStG 1988 gilt als vereinfachter Nachweis.
Arbeitnehmer-Schutzrecht nach ASchG: Der ASchG gilt nach §2 Abs. 3 ASchG auch für den Homeoffice-Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über ergonomische Anforderungen informieren und die Einhaltung der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sicherstellen. Das Arbeitsinspektorat kann den Homeoffice-Platz nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers kontrollieren (Hausrecht).
Datenschutz nach DSGVO und DSG: Der Arbeitgeber hat als Verantwortlicher nach Art. 24 DSGVO sicherzustellen, dass im Homeoffice geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (VPN, Verschlüsselung, Zugriffskontrollen) eingesetzt werden. Ein Verstoß kann zu Geldbußen nach Art. 83 DSGVO (bis €20 Mio. oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes) führen.
Betriebliche Mitbestimmung: Bei der kollektiven Einführung von Homeoffice-Regelungen für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern hat der Betriebsrat nach §97 Abs. 1 Z 6 ArbVG ein Mitspracherecht im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.
Häufige Fehler bei Ihrem Telearbeitsvertrag / Homeoffice-Vereinbarung Österreich
Typische Fehler bei österreichischen Telearbeitsverträgen, die zu Rechtsunsicherheiten oder Nachteilen führen:
Fehlende Schriftform: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist der mündliche Abschluss einer Homeoffice-Vereinbarung ohne schriftliche Dokumentation. Nach §2h AVRAG ist die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne schriftlichen Telearbeitsvertrag kann die steuerfreie Homeoffice-Pauschale nach §26 Z 9 EStG 1988 nicht beansprucht werden.
Fehlende Datenschutzklauseln: Viele Telearbeitsverträge enthalten keine oder unzureichende Datenschutzregelungen. Im Homeoffice verarbeiten Arbeitnehmer oft sensible Kunden- oder Unternehmensdaten auf persönlichen Geräten oder in unsicheren WLAN-Netzwerken. Ohne klare Datenschutzvorkehrungen nach Art. 32 DSGVO haftet das Unternehmen für Datenschutzverletzungen.
Unklare Erreichbarkeits- und Arbeitszeitregelungen: Wenn nicht klar vereinbart wird, in welchen Zeitfenstern der Arbeitnehmer im Homeoffice erreichbar sein muss, entstehen Konflikte und mögliche AZG-Verstöße. Arbeitnehmer müssen nach §12 AZG Ruhezeiten einhalten; ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verletzt diese Pflicht.
Fehlendes Widerrufsrecht: Wenn der Telearbeitsvertrag kein Beendigungs- oder Widerrufsrecht enthält, kann er de facto zu einer dauerhaften Festschreibung des Homeoffice führen. Arbeitgeber sollten ein einseitiges oder beiderseitiges Widerrufsrecht mit angemessener Frist vereinbaren.
Kosten nicht klar geregelt: Wenn im Telearbeitsvertrag die Frage des Kostenersatzes für Internet, Strom und Arbeitsmittel nicht eindeutig geregelt ist, entstehen später Streitigkeiten. Die Homeoffice-Pauschale von €3/Tag sollte explizit vereinbart oder der Ersatz tatsächlicher Kosten gegen Nachweis geregelt werden.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, nach §2h Abs. 1 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) ist Homeoffice in Österreich nur auf ausdrückliches beiderseitiges Einvernehmen möglich. Der Arbeitgeber darf Homeoffice nicht einseitig anordnen; der Arbeitnehmer darf Homeoffice nicht erzwingen. Beide Parteien müssen die Homeoffice-Vereinbarung freiwillig unterzeichnen. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer nach §2h Abs. 3 AVRAG Homeoffice ablehnen oder eine bestehende Vereinbarung widerrufen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen. Eine Kündigung oder Versetzung wegen Homeoffice-Ablehnung stellt eine unzulässige Motivkündigung dar und kann beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Ausnahmen gelten bei Betriebsvereinbarungen nach §97 ArbVG, die Homeoffice für bestimmte Tätigkeiten regeln können.
Nach §2h Abs. 2 AVRAG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angemessenen und nachgewiesenen Kosten für die vereinbarte Telearbeit erstatten. In der Praxis gibt es zwei Modelle: 1. Steuerfreie Pauschale: Nach §26 Z 9 EStG 1988 kann der Arbeitgeber pro Homeoffice-Tag eine Pauschale von €3,00 (maximal €300,00 pro Kalenderjahr bei ≥26 Homeoffice-Tagen) steuerfrei zahlen. Dieser Betrag gilt als pauschaler Ersatz für Strom, Internet und sonstige Gemeinkosten. 2. Tatsächliche Kosten: Alternativ können tatsächliche, nachgewiesene Kosten für Internet-Zusatzkosten, Strom und Kommunikationsausstattung erstattet werden. Für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber anschafft (Laptop, Monitor, Tastatur), trägt er die Kosten direkt; diese bleiben in seinem Eigentum. Arbeitnehmer können ergonomische Büromöbel, die sie auf Anweisung des Arbeitgebers für Homeoffice kaufen, als Werbungskosten nach §16 EStG 1988 bis €300,00/Jahr absetzen.
Ja, das Arbeitszeitgesetz (AZG, BGBl Nr. 461/1969) gilt uneingeschränkt auch für Arbeitnehmer im Homeoffice. Die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nach §9 AZG, die Ruhezeiten von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden nach §12 AZG und die Aufzeichnungspflicht nach §26 AZG bleiben im Homeoffice vollständig aufrecht. Der Telearbeitsvertrag muss daher klare Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und zur Arbeitszeitaufzeichnung enthalten. Ständige Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit (z.B. Beantwortung von E-Mails abends oder am Wochenende) kann als Überstunde zu werten sein und Überstundenzuschläge nach §10 AZG auslösen. Arbeitgeber sind gut beraten, explizit zu kommunizieren, dass Arbeitnehmer außerhalb der Kernarbeitszeit nicht erreichbar sein müssen (Recht auf Abschalten — Right to Disconnect).
Arbeitnehmer im Homeoffice sind nach §175 ASVG grundsätzlich über die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert, wenn der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) und der Unfallversicherungsträger hat diesen Schutz auf Arbeitsunfälle im Homeoffice ausgedehnt: Ein Sturz im Bürozimmer während der Arbeitszeit gilt als Arbeitsunfall. Unfälle auf dem Weg von einem privaten Zimmer zum Homeoffice-Zimmer innerhalb der Wohnung gelten hingegen nicht als Wegunfall (OGH 2 Ob 14/23f — Wegunfallschutz beginnt erst außerhalb der Wohnung). Nach §2h Abs. 4 AVRAG (i.d.F. ab 1.1.2025) gilt der AUVA-Unfallversicherungsschutz ausdrücklich auch für Tätigkeiten im Homeoffice, sofern die Tätigkeit in einer vereinbarten Homeoffice-Vereinbarung vorgesehen ist. Ohne schriftliche Vereinbarung kann der Unfallversicherungsschutz im Streitfall angezweifelt werden.
Ja, aber mit erheblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, die vorher abgeklärt werden müssen. Bei Arbeit im EU-Ausland (z.B. dauerhaftes Homeoffice in Deutschland oder Italien) können Betriebsstättenpflichten entstehen, wenn der Arbeitnehmer als ständiger Vertreter des österreichischen Unternehmens gilt (Art. 5 OECD-MA). Die Sozialversicherungszuordnung richtet sich nach der EU-Koordinierungsverordnung 883/2004: Bei Arbeit in zwei EU-Ländern (Österreich und einem anderen Mitgliedstaat) ist die Sozialversicherung grundsätzlich im Wohnsitzland des Arbeitnehmers zuständig, wenn dort mehr als 25% der Arbeitszeit geleistet wird. Steuerlich gilt das Prinzip der Arbeitsortbesteuerung: Arbeitstage im Ausland können der Besteuerung im Ausland unterliegen. Diese Fragen sind komplex und sollten von einem Steuerberater und ggf. einem spezialisierten Sozialversicherungsexperten geprüft werden, bevor grenzüberschreitendes Homeoffice vereinbart wird.
Im Homeoffice gelten dieselben Datenschutzpflichten nach DSGVO und DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) wie im Büro. Der Arbeitgeber als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO muss nach Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene Daten auch im Homeoffice zu schützen. Zu den typischen Maßnahmen gehören: Pflicht zur VPN-Nutzung für Zugriff auf Unternehmensserver; Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation; Bildschirmsperre nach kurzer Inaktivität; Verbot der Nutzung privater Endgeräte ohne MDM (Mobile Device Management) für die Verarbeitung von Unternehmensdaten; Sensibilisierung der Arbeitnehmer über Datenschutzpflichten im Homeoffice. Der Telearbeitsvertrag sollte eine Datenschutzklausel enthalten, die diese Pflichten des Arbeitnehmers im Homeoffice explizit regelt und auf Konsequenzen bei Verletzungen hinweist. Arbeitnehmer können bei Datenschutzverletzungen, die durch ihre Fahrlässigkeit im Homeoffice entstehen, nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§1294–1298 ABGB) haftbar gemacht werden.
Die Widerrufsmöglichkeit der Homeoffice-Vereinbarung hängt vom Vertragsinhalt ab. §2h AVRAG sieht keine gesetzliche Widerrufsfrist vor, sondern überlässt dies der Parteiautonomie. Der Telearbeitsvertrag sollte daher ausdrücklich regeln, unter welchen Umständen und mit welcher Frist jede Partei die Vereinbarung beenden kann. Typische Regelungen: beiderseitiger Widerruf mit 4-wöchiger Frist zum Monatsletzten; einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber bei Verletzung von Datenschutzvorkehrungen, dauerhafter Nichterreichbarkeit oder Umzug des Arbeitnehmers an einen nicht genehmigten Homeoffice-Ort. Nach Widerruf der Homeoffice-Vereinbarung muss der Arbeitnehmer wieder vollständig im Büro erscheinen. Unklar ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer nach jahrelangem Homeoffice keinen eigenen Arbeitsplatz im Büro mehr hat; hier empfiehlt sich eine ausdrückliche Klarstellung im Telearbeitsvertrag.
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