Heimarbeitsvertrag Österreich
Heimarbeitsgesetz (HeimAG) §§1–10; ASVG §4 Abs. 1 Z 4
HEIMARBEITSVERTRAG
gemäß Heimarbeitsgesetz (HeimAG) §§1–10 und ASVG §4 Abs. 1 Z 4 (Österreich)
1. VERTRAGSPARTEIEN
AUFTRAGGEBER (Verleger): [Auftraggeber-Firma] Adresse: [Auftraggeber-Adresse]
HEIMARBEITER: [Heimarbeitername] Adresse: [Heimarbeiter-Adresse] Geburtsdatum: [Heimarbeiter-Geburtsdatum] SV-Nummer: [SV-Nummer]
2. ART DER HEIMARBEIT
Der Heimarbeiter verpflichtet sich, für den Auftraggeber folgende Heimarbeit in seiner Wohnung zu erbringen: [Arbeitsart].
Der Heimarbeiter ist in seiner Zeiteinteilung frei, hat jedoch die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Die Tätigkeit beginnt am [Tätigkeitsbeginn]. Vertragsdauer: [Vertragsdauer].
3. ENTGELT (§8 HeimAG)
Der Auftraggeber zahlt dem Heimarbeiter nach dem Modell [Entgeltmodell] ein Entgelt in Höhe von [Entgelthöhe].
Abrechnung erfolgt [Abrechnungsperiode] auf Basis der Heimarbeitsliste nach §9 HeimAG.
4. SOZIALVERSICHERUNG UND SCHUTZRECHTE
Der Auftraggeber meldet den Heimarbeiter vor Tätigkeitsbeginn nach §33 Abs. 1 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) via ELDA an, sofern das Monatshonorar die Geringfügigkeitsgrenze nach §5 Abs. 2 ASVG übersteigt.
Dem Heimarbeiter stehen Urlaubs- und Krankenentgeltansprüche analog UrlG und AngG zu, soweit er überwiegend für diesen Auftraggeber tätig ist (§10 HeimAG).
Der Auftraggeber führt eine Heimarbeitsliste nach §9 HeimAG über alle abgegebenen und zurückgenommenen Arbeiten.
5. BEENDIGUNG
Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von [Kündigungsfrist] Wochen zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Heimarbeiterinnen nach MSchG bleibt aufrecht.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem HeimAG und ASVG. Salvatorische Klausel gilt. Ausgefertigt in [Vertragsort], am [Vertragsdatum].
Auftraggeber (Verleger)
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Signature
Heimarbeiter
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Signature
Was ist Heimarbeitsvertrag Österreich?
Der Heimarbeitsvertrag in Österreich ist ein Vertrag, der die Tätigkeit eines Heimarbeiters oder Hausgewerbetreibenden nach dem Heimarbeitsgesetz (HeimAG, BGBl Nr. 105/1960 in der geltenden Fassung) regelt. Heimarbeit in Österreich ist die Herstellung oder Bearbeitung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Personen, die in ihrer Wohnung oder in einem von ihnen selbst gewählten Raum tätig sind, ohne in einem organisatorischen Betrieb eingegliedert zu sein. Der Heimarbeitsvertrag Österreich schützt Heimarbeiter durch die Anwendung des Heimarbeitsgesetzes, das eine Reihe zwingender Schutzrechte gewährt.
Das Heimarbeitsgesetz (HeimAG) unterscheidet zwischen dem Heimarbeiter (§2 HeimAG), der die Arbeit selbst ausführt und nur gelegentlich Familienmitglieder einsetzen darf, und dem Hausgewerbetreibenden (§3 HeimAG), der im Gegensatz zum Heimarbeiter regelmäßig familienfremde Personen beschäftigt und damit eher einem Kleinunternehmer gleicht. Für den Heimarbeiter gelten nach §§7–10 HeimAG die stärkeren Schutzrechte: Entgeltanspruch, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz.
Die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Heimarbeiters richtet sich nach §4 Abs. 1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr. 189/1955): Heimarbeiter sind — obwohl sie in ihrer eigenen Wohnung tätig sind — bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) pflichtversichert, wenn ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: €551,10/Monat) übersteigt. Der Auftraggeber (auch als Verleger bezeichnet) hat die Pflichtversicherung nach §33 ASVG via ELDA anzumelden.
Der Heimarbeitsvertrag grenzt sich vom Telearbeitsvertrag (moderne Form der Arbeit von zu Hause) in mehreren Punkten ab: Heimarbeit nach HeimAG betrifft typischerweise manuell-handwerkliche oder einfache produktive Tätigkeiten (z.B. Konfektionieren, Verpacken, Handarbeiten, einfache Büroarbeiten). Telearbeit nach §2h AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) betrifft IT-gestützte Bürotätigkeit aus der Ferne. Beide sind durch separate Gesetze geregelt, auch wenn in der Praxis die Übergänge fließend sind.
Die Schriftform des Heimarbeitsvertrags ist nach §7 HeimAG nicht zwingend vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen. Der Auftraggeber (Verleger) ist nach §§7–8 HeimAG verpflichtet, das vereinbarte Entgelt pünktlich zu zahlen, Heimarbeitslisten zu führen und Arbeitsaufzeichnungen zu ermöglichen. forms-legal.com stellt eine HeimAG-konforme Mustervorlage des Heimarbeitsvertrags Österreich bereit.
In der Praxis wird der Heimarbeitsvertrag in Österreich in der Textilindustrie, bei Verpackungsarbeiten, in der Herstellung von Schmuck und Handarbeiten sowie bei einfachen Dateneingabe- und Büroarbeiten eingesetzt. Die Entlohnung richtet sich häufig nach Stückzahl (Stücklohn) oder Zeit (Zeitlohn), wobei der Auftraggeber nach §8 HeimAG den Entgeltnachweis führen muss.
Wann brauchen Sie Heimarbeitsvertrag Österreich?
Ein Heimarbeitsvertrag nach HeimAG in Österreich wird in spezifischen wirtschaftlichen Situationen benötigt, in denen Aufgaben aus dem Betrieb ausgelagert und in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert werden.
Manuell-handwerkliche Tätigkeiten: Näharbeit, Strickarbeiten, Häkelarbeiten, Montagearbeiten (z.B. Zusammensetzen von Kleinteilen), Verpackungsarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten, die ohne teures Maschinenequipment in der häuslichen Umgebung durchgeführt werden können, sind klassische Anwendungsbereiche des HeimAG.
Textil- und Bekleidungsindustrie: Österreichische Textil- und Modebetriebe lagern Näharbeiten, Stickereien und Verarbeitungsschritte häufig in Heimarbeit aus. Der Heimarbeitsvertrag regelt Stücklohn, Qualitätsstandards und Lieferfristen.
Einfache Büro- und Verwaltungsarbeiten: Adressenerfassung, Dateneingabe, Kuvertieren, Sortierarbeiten und ähnliche administrative Tätigkeiten, die keine spezifische Büroausstattung erfordern, können im Rahmen eines Heimarbeitsvertrags nach HeimAG erbracht werden.
Druckgewerbe und Buchbinderei: Faltarbeiten, Enveloppe-Füllung und einfache Buchbindeschritte eignen sich für Heimarbeit.
Saisonal schwankender Bedarf: Unternehmen mit stark saisonalem Produktionsbedarf (z.B. Weihnachtsartikel, saisonale Verpackungen) nutzen Heimarbeitsverhältnisse, um flexible Produktionskapazitäten ohne feste Arbeitsplätze aufzubauen.
Rehabilitationssituation: In Fällen, in denen Personen aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung nicht im Betrieb arbeiten können, bietet der Heimarbeitsvertrag nach HeimAG eine Möglichkeit zur sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe. Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) kann in solchen Fällen ergänzend gelten.
Was gehört in Ihr Heimarbeitsvertrag Österreich?
Ein rechtsgültiger Heimarbeitsvertrag nach HeimAG in Österreich muss folgende Kernelemente enthalten. forms-legal.com hat die Mustervorlage so gestaltet, dass alle Pflichtangaben nach HeimAG und ASVG vollständig enthalten sind.
Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Auftraggeber/Verleger (Firma, Firmenbuchnummer, UID, Adresse) und Heimarbeiter (Name, Geburtsdatum, Adresse, Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG). Bei Hausgewerbetreibenden (§3 HeimAG) sind besondere Regelungen zu beachten.
Art der Heimarbeit: Genaue Beschreibung der Art der Tätigkeit (z.B. Näharbeiten an Jacken nach Schnittmusterbeschreibung; Dateneingabe von Kundenadressen nach vorgegebenem Schema). Die Tätigkeitsbeschreibung ist nach §7 HeimAG die Grundlage für die Berechnung des Entgelts und die Beurteilung der Qualitätsanforderungen.
Entgelt nach §8 HeimAG: Höhe des Stücklohns (pro fertiggestelltes Werk) oder Zeitlohns (pro geleistete Arbeitsstunde). Der Entgeltanspruch des Heimarbeiters ist nach §8 HeimAG unabdingbar; Klauseln, die das Entgelt auf unter das ortsübliche Entgelt drücken, sind nach §879 ABGB nichtig. Abrechnungsperiode und Zahlungstermin.
Materialbeistellung und Arbeitsausstattung: Regelung, ob der Auftraggeber das Rohmaterial stellt oder der Heimarbeiter eigene Materialien verwendet. Bei Bereitstellung durch den Auftraggeber: Rückgabepflicht für unverbrauchtes Material.
Qualitätsstandards und Abnahme: Qualitätsanforderungen an die fertige Arbeit, Abnahmeverfahren, Behandlung von Ausschuss und mangelhafter Arbeit. Festlegung, wer die Kosten für Ausschuss trägt.
Lieferfristen und Arbeitsaufzeichnungen: Vereinbarte Lieferfristen; Pflicht des Heimarbeiters zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen nach §9 HeimAG (Heimarbeitsliste); Recht des Auftraggebers zur Kontrolle der Aufzeichnungen.
Urlaub und Krankheit: Nach §10 HeimAG haben Heimarbeiter, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind, Anspruch auf Urlaubsentgelt analog Urlaubsgesetz (UrlG) und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall analog AngG/ArbeiterInnenabfertigungsgesetz. Diese Regelungen sind zwingend nach HeimAG, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Sozialversicherungspflicht: Verweis auf die ASVG-Pflichtversicherung nach §4 Abs. 1 Z 4 ASVG; Anmeldepflicht des Auftraggebers via ELDA vor Tätigkeitsbeginn.
Kündigung: Kündigungsfristen nach HeimAG und den entsprechenden Kollektivverträgen der Branche; Sonderkündigungsschutz für schwangere Heimarbeiterinnen nach MSchG.
So füllen Sie Ihr Heimarbeitsvertrag Österreich aus
Den Heimarbeitsvertrag Österreich befüllen Sie in sechs Schritten. Da Heimarbeitsverhältnisse von der ÖGK und dem Arbeitsinspektorat überwacht werden, ist korrekte Gestaltung wichtig.
Schritt 1: Parteienangaben vervollständigen. Tragen Sie Firmennamen, Adresse, Firmenbuchnummer und UID-Nummer des Auftraggebers ein. Für den Heimarbeiter: vollständiger Name, Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ), vollständige Wohnadresse und 10-stellige Sozialversicherungsnummer nach §31 ASVG (auf der e-card aufgedruckt).
Schritt 2: Art der Heimarbeit beschreiben. Beschreiben Sie die Tätigkeit konkret: z.B. „Handnähen von Knöpfen an Damenjacken nach vorgegebenem Schnittmuster" oder „manuelle Dateneingabe von Kundenadressen in vorgegebenes Datenbankschema." Geben Sie die gewünschten Qualitätsstandards und Qualitätskontrollverfahren an.
Schritt 3: Entgelt festlegen. Legen Sie Stücklohn (€ pro fertigem Stück) oder Zeitlohn (€ pro Stunde) fest. Beachten Sie: Das Entgelt muss dem ortsüblichen Entgelt nach §8 HeimAG entsprechen. Vereinbaren Sie Abrechnungsperiode (wöchentlich oder monatlich) und Zahlungsweg.
Schritt 4: Material und Arbeitsausstattung regeln. Legen Sie fest, ob der Auftraggeber Rohmaterial, Werkzeuge und Hilfsmittel beistellt. Vereinbaren Sie Rückgabepflichten für unverarbeitetes Material und Haftung für Materialschäden.
Schritt 5: Lieferfristen und Aufzeichnungen vereinbaren. Legen Sie Lieferfristen für fertige Stücke fest. Verpflichten Sie den Heimarbeiter zur Führung einer Heimarbeitsliste nach §9 HeimAG.
Schritt 6: Kündigung und soziale Rechte. Vereinbaren Sie Kündigungsfristen. Stellen Sie sicher, dass Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ASVG-Anmeldung korrekt geregelt sind. Unterschreiben Sie den Vertrag und bewahren Sie je ein Exemplar auf.
Rechtliche Anforderungen für Heimarbeitsvertrag Österreich
Der Heimarbeitsvertrag in Österreich unterliegt den zwingenden Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HeimAG) und den ergänzenden Bestimmungen des ASVG.
Anwendungsbereich HeimAG (§1 HeimAG): Das Heimarbeitsgesetz gilt für alle Heimarbeiter (§2) und Hausgewerbetreibende (§3), die für gewerbliche Auftraggeber (Verleger) tätig sind. Ausgenommen sind freie Berufe und bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten. Das HeimAG ist Schutzgesetz im Sinne des §879 ABGB; Klauseln, die den Schutz des Heimarbeiters unterschreiten, sind absolut nichtig.
Entgeltpflicht (§8 HeimAG): Der Auftraggeber muss das vereinbarte Entgelt in der vereinbarten Abrechnungsperiode zahlen. Das Entgelt muss dem ortsüblichen Entgelt für vergleichbare Arbeit entsprechen. Heimarbeitsentgelte sind nach §8 HeimAG pfändbar wie Arbeitslohn (EO-Schutz nach §§291a ff. EO).
Aufzeichnungspflicht (§9 HeimAG): Auftraggeber sind verpflichtet, Heimarbeitslisten zu führen, in denen aufgegebene und zurückgenommene Arbeiten verzeichnet werden. Heimarbeiter können die Richtigkeit der Listen beim Arbeitsinspektorat überprüfen lassen.
Arbeitsinspektorat: Die Überwachung der Einhaltung des HeimAG obliegt dem Arbeitsinspektorat nach §1 ArbIG (Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl Nr. 27/1993). Bei Verletzungen können Verwaltungsstrafen nach §§29–30 ArbIG verhängt werden.
Kollektivvertrag: Für Heimarbeiter in bestimmten Branchen (Textil, Druck) gelten spezifische Kollektivverträge (WKO/ÖGB), die Mindestlöhne, Urlaubsentgelt und Zuschläge regeln.
ASVG-Anmeldepflicht: Heimarbeiter, deren Monatshonorar die Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs. 2 ASVG 2025: €551,10) übersteigt, sind nach §4 Abs. 1 Z 4 ASVG bei der ÖGK zu versichern. Der Auftraggeber meldet via ELDA an.
Häufige Fehler bei Ihrem Heimarbeitsvertrag Österreich
Typische Fehler bei Heimarbeitsverträgen in Österreich, die zu Konflikten mit ÖGK, Arbeitsinspektorat oder Heimarbeitern führen:
Fehlerhafte Einordnung als Werkvertrag: Heimarbeit, die tatsächlich den Merkmalen des §1 HeimAG entspricht (persönliche Arbeit, häuslicher Bereich, Abhängigkeit von einem Auftraggeber), wird fälschlicherweise als Werkvertrag (§§1165 ff. ABGB) qualifiziert. Die Folge: fehlende ASVG-Anmeldung und Entgeltschutz nach HeimAG greifen nicht.
Unterlassene ASVG-Anmeldung: Wenn der Auftraggeber versäumt, den Heimarbeiter rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn bei der ÖGK via ELDA anzumelden, drohen Beitragsnachforderungen und Verwaltungsstrafen nach §112 ASVG.
Entgelt unter ortsüblichem Niveau: Heimarbeitsentgelte, die deutlich unter dem vergleichbaren Arbeitslohn (und einschlägigem Kollektivvertrag) liegen, können nach §879 ABGB als sittenwidrig angefochten und als Unterschreitung des HeimAG-Schutzes gewertet werden.
Fehlende Heimarbeitslisten: Der Auftraggeber ist nach §9 HeimAG zur Führung von Heimarbeitslisten verpflichtet. Fehlen diese Aufzeichnungen, erschwert dies die Beweislage bei Entgeltstreitigkeiten.
Kein schriftlicher Vertrag: Obwohl der Heimarbeitsvertrag nach HeimAG keine Schriftform erfordert, führt das Fehlen eines schriftlichen Vertrags bei Streitigkeiten über Entgelt, Qualitätsanforderungen oder Kündigung zu erheblichen Beweisproblemen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §879 ABGBAT official
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Beide Formen beschreiben Arbeit, die nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers geleistet wird, unterliegen jedoch unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Heimarbeit nach Heimarbeitsgesetz (HeimAG, BGBl Nr. 105/1960) betrifft typischerweise manuell-handwerkliche Tätigkeiten wie Näharbeiten, Konfektionierung oder einfache Büroarbeiten, bei denen kein IT-System des Arbeitgebers eingesetzt wird. Der Heimarbeiter ist in seiner Wohnung tätig und erhält Rohmaterialien oder Aufgaben vom Verleger (Auftraggeber). Telearbeit nach §2h AVRAG (BGBl Nr. 459/1993, eingefügt durch COVID-19-Paket 2021) bezeichnet IT-gestützte Arbeit, bei der Arbeitnehmer im Rahmen ihres normalen Dienstverhältnisses von zu Hause aus arbeiten, IT-Systeme des Arbeitgebers nutzen und regulär in das Unternehmen eingegliedert sind. Für Telearbeit gilt das normale Arbeitsrecht (AngG, AZG, UrlG), nicht das HeimAG. Seit 2025 gibt es zudem einen Rechtsanspruch auf Homeoffice bei bestimmten Tätigkeiten (Homeoffice-Vereinbarungsgesetz).
Ja, Heimarbeiter, die überwiegend (d.h. zu mehr als 50% ihrer Arbeitszeit) für einen Auftraggeber tätig sind, haben nach §10 HeimAG einen Urlaubsanspruch analog dem Urlaubsgesetz (UrlG, BGBl Nr. 390/1976). Dieser beträgt mindestens 25 Arbeitstage (5 Wochen) pro Jahr. Das Urlaubsentgelt wird auf Basis des Durchschnittsentgelts der letzten 13 Wochen berechnet. Ob die Überwiegend-Bedingung erfüllt ist, richtet sich nach der tatsächlichen Praxis der letzten drei Monate. Heimarbeiter, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, erwerben anteilige Urlaubsansprüche bei jedem Auftraggeber. Die Urlaubsansprüche verfallen nicht innerhalb von drei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres (§4 UrlG analog). Für Hausgewerbetreibende (§3 HeimAG), die regelmäßig familienfremde Personen beschäftigen, gelten die Urlaubsbestimmungen nicht in gleichem Umfang.
Heimarbeiter, die nach §4 Abs. 1 Z 4 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert sind (Monatshonorar über Geringfügigkeitsgrenze 2025: €551,10), haben Anspruch auf dieselben Sozialversicherungsleistungen wie reguläre Arbeitnehmer. Diese umfassen: Krankenversicherung (ÖGK) — Anspruch auf Krankengeld ab dem 4. Krankenstandstag nach §138 ASVG (Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung die ersten Wochen); Pensionsversicherung (PVA) — Aufbau von Pensionszeiten; Unfallversicherung (AUVA) — bei Arbeitsunfällen, auch auf dem Weg von und zur Materialabholung beim Auftraggeber; Abfertigung Neu — der Auftraggeber muss 1,53% des monatlichen Entgelts in die BV-Kasse des Heimarbeiters einzahlen (§§6 ff. BMSVG), wenn das Dienstverhältnis ab 1.1.2003 begründet wurde.
Das Heimarbeitsentgelt wird nach §8 Heimarbeitsgesetz (HeimAG) berechnet und muss dem ortsüblichen Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten entsprechen. Zwei Grundmodelle sind üblich: Stücklohn (Akkordlohn) — ein festes Entgelt pro fertiggestelltem Stück oder Einheit (z.B. €0,80 pro genähtem Knopf, €2,50 pro erfasstem Datensatz). Zeitlohn — ein Stundensatz für geleistete Arbeitsstunden, wobei der Heimarbeiter seine Stunden aufzeichnen muss. Einschlägige Kollektivverträge (WKO-Sektionen Textil, Druck etc.) setzen Mindestentgelte für Heimarbeit fest. Diese Mindestentgelte können vertraglich nicht unterschritten werden. Der Auftraggeber führt Heimarbeitslisten nach §9 HeimAG, in denen aufgegebene und zurückgegebene Arbeiten mit Stückzahlen und Entgelten verzeichnet werden. Diese Listen bilden die Grundlage für Entgeltabrechnungen und Sozialversicherungsbeiträge.
Nein, für Heimarbeitsverhältnisse gelten Kündigungsfristen. Das HeimAG selbst enthält keine starren Kündigungsfristen, verweist aber auf die analoge Anwendung des einschlägigen Kollektivvertrags oder — falls kein KV gilt — auf einen angemessenen Zeitraum. In der Praxis werden im Heimarbeitsvertrag Kündigungsfristen von 2–4 Wochen vereinbart. Besonderer Kündigungsschutz besteht für: schwangere Heimarbeiterinnen nach MSchG (Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Gerichts oder der Einigung der Parteien); Heimarbeiter im Karenzurlaub nach VKG; Betriebsratsmitglieder (falls vorhanden) nach ArbVG §120. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. schwere Verletzung von Qualitätsstandards, Betrugsverdacht) ist nach allgemeinen ABGB-Grundsätzen auch beim Heimarbeitsvertrag möglich.
Nach dem Heimarbeitsgesetz (HeimAG) und der allgemeinen Vertragspraxis trägt der Auftraggeber (Verleger) die Kosten für die bereitgestellten Rohmaterialien und Hilfsstoffe. Die laufenden Betriebskosten der häuslichen Arbeit (Strom, Heizung, Raumkosten) trägt üblicherweise der Heimarbeiter selbst — dies sollte durch einen entsprechend angemessenen Stücklohn oder Stundensatz ausgeglichen werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung für Strom und Raumkosten enthält das HeimAG nicht. Im Unterschied dazu regelt §2h AVRAG für Telearbeiter explizit, dass der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für Arbeitsmittel und Kommunikation zu erstatten hat (Homeoffice-Pauschale bis €3/Tag, max. €300/Jahr, steuerlich begünstigt nach §26 Z 9 EStG 1988). Heimarbeiter sollten daher darauf achten, dass das vereinbarte Entgelt die Gemeinkosten der häuslichen Tätigkeit abdeckt.
Nein. Der Heimarbeiter arbeitet in seiner eigenen Wohnung; das Hausrecht nach Art. 9 EMRK und Art. 8 EMRK schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Auftraggeber darf den Heimarbeiter nicht ohne Zustimmung zu Hause aufsuchen. Zulässige Kontrollmechanismen sind: Überprüfung der fertiggestellten Stücke bei Rückgabe (Qualitätskontrolle); Verlangen von Arbeitsaufzeichnungen (Heimarbeitsliste nach §9 HeimAG); Einsichtnahme in Heimarbeitslisten beim Arbeitsinspektorat. Das Arbeitsinspektorat nach §1 ArbIG hat dagegen das Recht, bei begründetem Verdacht auf Verletzung des HeimAG Betretungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Auftraggeber auszuüben (nicht gegenüber dem Heimarbeiter in seiner Wohnung). Vereinbarte Kontrollbesuchsrechte des Auftraggebers in der Wohnung des Heimarbeiters sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Heimarbeiters rechtswirksam.
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