Freiwilligenvereinbarung Österreich
Freiwilligengesetz (FreiwG) §§1–7 (BGBl I Nr. 17/2012)
FREIWILLIGENVEREINBARUNG
gemäß Freiwilligengesetz (FreiwG) §§1–7 (BGBl I Nr. 17/2012)
1. VERTRAGSPARTEIEN
FREIWILLIGENORGANISATION: [Organisation Name] ([Organisation Rechtsform]) Registernummer: [Organisation Registernummer] Sitz: [Organisation Adresse] Ansprechperson: [Ansprechperson]
FREIWILLIGER: [Freiwilliger Name] Geburtsdatum: [Freiwilliger Geburtsdatum] Wohnanschrift: [Freiwilliger Adresse] Kontakt: [Freiwilliger Kontakt]
2. FREIWILLIGENTÄTIGKEIT
Art der Tätigkeit: [Tätigkeit Beschreibung]
Einsatzort: [Einsatz Ort]
Beginn der Tätigkeit: [Tätigkeit Beginn] Zeitrahmen: [Zeitrahmen]
Die Tätigkeit erfolgt auf freiwilliger, unentgeltlicher Basis gemäß §1 FreiwG. Es handelt sich ausdrücklich um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des ABGB §1151 — weder Arbeitsrecht noch ASVG-Pflichtversicherung (§4 ASVG) finden Anwendung.
3. AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG UND KOSTENERSATZ
Taschengeld/Aufwandsentschädigung: EUR [Aufwandsentschädigung EUR] pro Einsatztag (steuerfrei nach §3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 bis €30/Tag und €1.000/Kalenderjahr).
Fahrtkostenersatz: [Fahrtkosten Regelung]
4. VERSICHERUNGSSCHUTZ
Art des Unfallversicherungsschutzes für den Freiwilligen: [Unfallversicherung Art] Die Organisation verfügt über eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die der Freiwillige in Ausübung der vereinbarten Tätigkeit Dritten zufügt.
5. RECHTE UND PFLICHTEN
Der Freiwillige verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit über alle personenbezogenen Daten von Klienten und internen Organisationsinformationen, die ihm im Rahmen der Freiwilligentätigkeit zugänglich werden (DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. f; DSG §§7–10).
Die Organisation verpflichtet sich, den Freiwilligen in seine Tätigkeit einzuführen, zu begleiten und für die notwendigen Mittel und Schulungen zu sorgen.
6. BEENDIGUNG
Diese Freiwilligenvereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit mit angemessener Vorankündigung von 14 Tagen beendet werden. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten ist eine sofortige Beendigung ohne Vorankündigung möglich. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Entschädigungsansprüche.
7. UNTERSCHRIFTEN
________________________________ ________________________________ Freiwilligenorganisation Freiwilliger [Organisation Name] [Freiwilliger Name] [Ansprechperson]
Freiwilligenorganisation
________________
Signature
Freiwilliger / Freiwillige
________________
Signature
Was ist Freiwilligenvereinbarung Österreich?
Die Freiwilligenvereinbarung in Österreich ist ein schriftliches Dokument, das die Rahmenbedingungen einer ehrenamtlichen (freiwilligen) Tätigkeit zwischen einer freiwillig tätigen Person (Freiwilliger) und einer Organisation (Freiwilligenorganisation) regelt. Rechtliche Grundlage ist das Freiwilligengesetz (FreiwG, BGBl I Nr. 17/2012), das am 1. Juli 2012 in Kraft trat und erstmals in Österreich einen eigenständigen gesetzlichen Rahmen für Freiwilligentätigkeit schuf. Österreich verfügt über eine der aktivsten Freiwilligenlandschaften Europas — nach dem Freiwilligenbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind rund 3,6 Millionen Österreicher ehrenamtlich tätig, was einem volkswirtschaftlichen Beitrag von über €8 Milliarden entspricht.
Die Freiwilligenvereinbarung ist kein Arbeitsvertrag und begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des ABGB §1151 oder des AngG (Angestelltengesetz, BGBl Nr. 292/1921). Der Freiwillige erhält keine Vergütung (Entgelt), hat keine ASVG-Versicherungspflicht (anders als der echte Dienstnehmer) und unterliegt nicht dem Kündigungsschutz des Arbeitsrechts. §6 FreiwG stellt ausdrücklich klar, dass eine Aufwandsentschädigung (Taschengeld) für tatsächliche Auslagen die Qualifikation als Freiwilligentätigkeit nicht beeinträchtigt, sofern sie angemessen ist (nicht mehr als das tatsächliche Taggeld nach dem KV — i.d.R. unter €30/Tag).
Typische Freiwilligenorganisationen in Österreich sind: Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG, BGBl I Nr. 66/2002); gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH); öffentliche Einrichtungen (Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Samariterbund); Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren nach dem jeweiligen Landes-Feuerwehrgesetz); Rettungsorganisationen; Sportvereine; Sozial- und Kultureinrichtungen.
Das FreiwG §§1–7 definiert Freiwilligentätigkeit als zeitlich beschränkte, unentgeltliche, nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Rahmen einer Freiwilligenorganisation, die gesellschaftlichen Mehrwert schafft. Davon zu unterscheiden ist die nachbarschaftliche Hilfe (kein institutioneller Rahmen) und das Praktikum (kann Arbeitsverhältnis begründen). Der Österreichische Freiwilligenrat (österreichischer Dachverband freiwillig engagierter Bürger) koordiniert die Freiwilligenpolitik und berät Organisationen bei der Gestaltung von Freiwilligenvereinbarungen.
Die Freiwilligenvereinbarung schützt beide Seiten: die Organisation durch klare Regelung der Aufgaben, Weisungsgebundenheit und Verschwiegenheitspflicht; den Freiwilligen durch transparente Regelung der Aufwandsentschädigung, Haftungsfragen (Unfallversicherung, Haftpflicht) und Beendigungsmodalitäten. Die Unfallversicherung nach ASVG §8 Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst bestimmte Freiwilligentätigkeiten (z.B. Rettungsorganisationen, Feuerwehren) automatisch — andere Freiwilligenorganisationen müssen sich über die freiwillige Versicherung nach ASVG §§19ff. absichern.
Das Österreichische Freiwilligenweb (freiwilligenweb.at), betrieben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), registriert mehr als 3,5 Millionen Freiwillige in Österreich - das entspricht rund 40% der erwachsenen Bevölkerung. Die rechtliche Grundlage für die Freiwilligentätigkeit bildet das Freiwilligengesetz (FreiwG, BGBl I Nr. 17/2012), das österreichweit erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen für unentgeltliche, gemeinnützige Tätigkeit geschaffen hat. Der Österreichische Freiwilligenpass (FreiwG SS 4-7) ist ein wesentliches Instrument zur Anerkennung freiwilliger Tätigkeit. Er wird auf Antrag von der freiwillig taetigen Person bei der Organisation beantragt und von dieser ausgestellt. Der Freiwilligenpass dient als Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit für Bewerbungsunterlagen, Bildungsinstitutionen und Behörden.
Wann brauchen Sie Freiwilligenvereinbarung Österreich?
Die Freiwilligenvereinbarung in Österreich nach FreiwG §§1–7 wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei erstmaligem Beginn einer Freiwilligentätigkeit: Jede neue freiwillig tätige Person sollte zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Freiwilligenvereinbarung unterzeichnen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar regelt. Ohne schriftliche Vereinbarung fehlt die Dokumentation für Haftungsfragen und Versicherungsschutz.
Für Freiwilligenorganisationen mit regelmäßig wechselndem Personal: Organisationen wie Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe, Diakonie oder Sportvereine, die viele Freiwillige koordinieren, benötigen standardisierte Freiwilligenvereinbarungen, um Aufgaben, Zeitrahmen und Verhaltensregeln verbindlich festzulegen und die Organisation vor Haftungsansprüchen zu schützen.
Bei Auszahlung von Aufwandsentschädigungen: Wenn die Organisation Aufwandsentschädigungen (Fahrtkosten, Verpflegung, Taschengeld) auszahlt, ist die Freiwilligenvereinbarung steuerrechtlich (EStG §3 Abs. 1 Z 42 — Steuerfreiheit für Freiwilligengeld bis €30/Tag, max. €1.000 im Kalenderjahr) und sozialversicherungsrechtlich (kein Dienstverhältnis nach ASVG) relevant.
Für den Nachweis des Ehrenamts (Freiwilligenpass): Das FreiwG §3a sieht den Österreichischen Freiwilligenpass als Nachweis über Freiwilligentätigkeit vor. Voraussetzung für die Ausstellung des Freiwilligenpasses ist eine Bestätigung der Freiwilligenorganisation, die auf der Basis einer schriftlichen Freiwilligenvereinbarung erteilt werden kann.
Bei Projekten mit EU-Fördermitteln: EU-Förderprogramme für den Non-Profit-Sektor (ESF, EFRE, Erasmus+) verlangen häufig Nachweise über die Freiwilligentätigkeit als Eigenleistung (In-Kind Contribution). Die Freiwilligenvereinbarung bildet die Grundlage für diese Nachweise.
Bei der Ausstellung des Österreichischen Freiwilligenpasses (FreiwG SS 4-7): Damit eine Freiwilligentätigkeit im Österreichischen Freiwilligenpass dokumentiert werden kann, muss eine Freiwilligenvereinbarung zwischen der Organisation und der freiwillig taetigen Person bestehen. Der Freiwilligenpass bestätigt Art, Umfang und Dauer der Freiwilligentätigkeit. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Haftungsrisiko: Wenn Freiwillige mit vulnerablen Personengruppen arbeiten, mit Fahrzeugen oder Maschinen hantieren oder medizinische Hilfeleistungen erbringen, empfiehlt sich die schriftliche Vereinbarung besonders, da sie die Haftungsgrenzen (DNHG SS 2) explizit festhält. Bei Inanspruchnahme von Förderungen: Das BMSGPK und die Bundesländer fördern Organisationen, die strukturierte Freiwilligenprogramme mit schriftlichen Vereinbarungen betreiben. Die Förderrichtlinien vieler Foerdergeber verlangen als Nachweis der ordnungsgemässen Freiwilligenbetreuung das Vorhandensein standardisierter Freiwilligenvereinbarungen.
Für die Erinnerung an Foerderverpflichtungen des Landes: Viele Bundesländer (z.B. Wien, Niederösterreich, Steiermark) fördern Freiwilligenorganisationen, die strukturierte Freiwilligenbetreuung mit schriftlichen Vereinbarungen nachweisen können. Die schriftliche Freiwilligenvereinbarung ist in diesen Förderprogrammen ein Pflichtdokument und muss dem Förderantrag beigelegt werden.
Was gehört in Ihr Freiwilligenvereinbarung Österreich?
Die Freiwilligenvereinbarung in Österreich nach FreiwG §§1–7 enthält folgende wesentliche Elemente. Auf forms-legal.com steht eine vollständig ausgefüllte Mustervereinbarung bereit, die alle österreichischen Anforderungen erfüllt.
Parteien: Vollständige Identifikation der Freiwilligenorganisation (Name, Rechtsform — Verein nach VerG 2002, gGmbH, gemeinnützige Körperschaft; Vereinsregisternummer oder Firmenbuchnummer; Sitz; Name des Vertretungsorgans — Obmann nach §5 VerG oder Geschäftsführer). Vollständige Daten des Freiwilligen (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift).
Beschreibung der Freiwilligentätigkeit: Konkrete Beschreibung der zu erbringenden ehrenamtlichen Leistungen (z.B. Telefonberatung, Fahrtendienst, Eventorganisation, Kinderbetreuung, Altenpflege). Zeitlicher Rahmen: wöchentliche Stundenzahl, Mindest- oder Durchschnittsengagement, Projektdauer. Angabe des Einsatzorts und der zuständigen Ansprechperson (Freiwilligenkoordinator).
Unentgeltlichkeit und Aufwandsentschädigung: Ausdrückliche Bestätigung der Unentgeltlichkeit (kein Arbeitsentgelt, keine ASVG-Pflichtversicherung). Regelung der Aufwandsentschädigung: steuerfrei nach §3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 bis zu €30 pro Tag, maximal €1.000 im Kalenderjahr (sogenanntes „Freiwilligengeld"); Kostenersatz für tatsächliche Auslagen (Fahrtkosten, Mahlzeiten) nach Belegen.
Versicherungsschutz: Angabe der für den Freiwilligen geltenden Versicherungen (Unfallversicherung nach ASVG §8 Abs. 1 Z 3 lit. c für bestimmte Freiwilligenorganisationen; freiwillige Gruppenunfallversicherung; Haftpflichtversicherung der Organisation). Wenn der Freiwillige eigenverantwortlich Tätigkeiten außerhalb der Versicherung ausführt, Haftungsausschluss der Organisation.
Schweigepflicht und Datenschutz: Verpflichtung des Freiwilligen zur Wahrung von Amts- und Betriebsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der von der Organisation betreuten Personen (DSGVO Art. 5 — Integrität und Vertraulichkeit; DSG §§7–10). Verbot der eigenmächtigen Weitergabe von Daten.
Beendigungsmodalitäten: Regelung, wie die Freiwilligentätigkeit beendet werden kann — gegenseitig jederzeit unter angemessener Vorankündigung (z.B. 2 Wochen); bei schwerwiegendem Fehlverhalten sofortige Beendigung durch die Organisation. Kein Kündigungsschutz nach Arbeitsrecht, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Ausweisung des gemeinnutzigen Zwecks: Die Freiwilligenvereinbarung muss den gemeinnützigen Zweck der Organisation (SS 1 FreiwG) beschreiben, um rechtlich als Freiwilligentätigkeit eingestuft zu werden. Tätigkeiten, die primär dem wirtschaftlichen Interesse der Organisation dienen, können als verdeckte Dienstleistungsverhältnisse eingestuft werden - mit der Folge, dass ASVG-Beiträge nachzuzahlen sind. Schweigepflicht und Datenschutz: Die Vereinbarung muss eine ausdrückliche Schweigepflichtklausel enthalten. Diese Pflicht ergibt sich aus DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. f (Integrität und Vertraulichkeit) und bleibt nach Beendigung der Freiwilligentätigkeit bestehen. Zeitrahmen flexibel gestalten: Wird ein fixer Mindestumfang vorgeschrieben (z.B. mindestens 20 Stunden pro Woche), riskiert die Organisation, dass das Verhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft wird (AMS-Prüfung, ASVG SS 4). Empfehlung: Flexiblen Zeitrahmen vereinbaren mit der Formulierung 'ca. X Stunden pro Woche, nach Verfügbarkeit'. Haftpflichtversicherung der Organisation: Die Vereinbarung muss bestätigen, dass die Organisation eine Haftpflichtversicherung hat, die Schäden abdeckt, die der Freiwillige in Ausübung der vereinbarten Tätigkeit Dritten zufügt.
Für den Fall der Insolvenz der Organisation: Die Freiwilligenvereinbarung muss eine Klausel enthalten, die regelt, was mit ausstehenden Aufwandsentschädigungen im Fall der Insolvenz der Organisation geschieht. Da Freiwillige keine Arbeitnehmer sind, haben sie keinen Anspruch auf den Insolvenzschutz des IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr. 324/1977). Vertragssprache und Rechtswahl: Die Vereinbarung sollte in der Sprache abgefasst sein, die der Freiwillige versteht. Bei anderssprachigen Freiwilligen (z.B. im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, ESK nach EU-VO 2021/888) empfiehlt sich eine zweisprachige Fassung.
So füllen Sie Ihr Freiwilligenvereinbarung Österreich aus
Die Freiwilligenvereinbarung in Österreich füllen Sie Schritt für Schritt aus:
Schritt 1: Organisation und Rechtsform bestimmen. Tragen Sie die vollständigen Daten der Freiwilligenorganisation ein. Ist die Organisation ein Verein nach VerG 2002: Vereinsname, Vereinsregisternummer (abrufbar im Zentralen Vereinsregister, ZVR, auf bmi.gv.at), Sitz und Obmann. Ist sie eine GmbH oder gGmbH: Firmenbuchnummer nach FBG, Sitz und Geschäftsführer nach §15 GmbHG.
Schritt 2: Freiwilligen identifizieren. Vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Freiwilligen. Wenn der Freiwillige minderjährig ist (unter 18 Jahre): Unterschrift eines Erziehungsberechtigten einholen; der Freiwillige darf dann nur Tätigkeiten ausüben, die dem KJBG (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 146/1987) entsprechen.
Schritt 3: Tätigkeitsbeschreibung formulieren. Beschreiben Sie klar und konkret, welche Aufgaben der Freiwillige übernimmt. Vermeiden Sie vage Formulierungen — klare Aufgaben helfen bei der Beurteilung von Haftungsfragen. Geben Sie den Einsatzort, die Einsatzzeiten und die verantwortliche Koordinationsperson an.
Schritt 4: Aufwandsentschädigung regeln. Entscheiden Sie, ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zur Steuerfreiheit nach §3 Abs. 1 Z 42 EStG: Betrag max. €30 pro Tag und max. €1.000 pro Kalenderjahr. Für Beträge darüber: steuerpflichtig, Lohnsteuerabzug erforderlich. Fahrtkostenersatz ist separat mit Belegen abzurechnen und von der €1.000-Grenze nicht erfasst.
Schritt 5: Versicherungsschutz klären. Prüfen Sie, ob Ihre Organisation nach ASVG §8 Abs. 1 Z 3 lit. c automatisch unfallversichert ist (gilt für: Bergrettung, Wasserrettung, Feuerwehr, Rotes Kreuz, Samariterbund, Grünes Kreuz). Wenn nicht: schließen Sie eine Gruppenunfallversicherung für Freiwillige ab. Tragen Sie in der Vereinbarung ein, welcher Versicherungsschutz gilt.
Schritt 6: Datenschutz und Schweigepflicht. Fügen Sie eine Datenschutzklausel ein, die den Freiwilligen auf die Vertraulichkeit von Klientendaten und Organisationsinformationen verpflichtet (DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. f — Integrität und Vertraulichkeit). Eine Kopie der Datenschutzrichtlinie der Organisation sollte dem Freiwilligen ausgehändigt werden.
Schritt 7: Unterschrift. Beide Parteien unterschreiben die Freiwilligenvereinbarung in zwei Ausfertigungen. Der Freiwillige erhält eine Kopie als Nachweis für den Österreichischen Freiwilligenpass (§3a FreiwG).
Schritt 5: Unfallversicherungsschutz prüfen und dokumentieren. Klären Sie den konkreten Unfallversicherungsschutz: Organisationen des Roten Kreuzes, der Feuerwehr und vergleichbarer öffentlicher Hilfsorganisationen sind über die ASVG-Pflichtversicherung SS 8 Abs. 1 Z 3 lit. c automatisch unfallversichert. Für alle anderen: Schliessen Sie eine freiwillige Gruppenunfallversicherung ab. Schritt 6: Österreichischen Freiwilligenpass beantragen. Melden Sie die Aufnahme des Freiwilligen im Freiwilligenweb (freiwilligenweb.at) an, sofern Ihre Organisation dort registriert ist. Beantragen Sie die Ausstellung des Österreichischen Freiwilligenpasses (FreiwG SS 4-7). Bei öffentlichen Förderanträgen hängen Sie eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung dem Förderantrag bei. Schritt 7: Einführungsgespräch und Schulung. Führen Sie vor Beginn der Freiwilligentätigkeit ein strukturiertes Einführungsgespräch durch, in dem Sie den Freiwilligen über seine Aufgaben, die Organisationsstruktur, die Schweigepflicht und die Ansprechpersonen informieren.
Rechtliche Anforderungen für Freiwilligenvereinbarung Österreich
Die Freiwilligenvereinbarung in Österreich unterliegt folgenden Rechtsvorschriften:
FreiwG §§1–7 — Definitionen und Rechtsrahmen: §1 FreiwG definiert Freiwilligentätigkeit als unentgeltliche, gesellschaftlich nützliche Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. §6 FreiwG stellt klar, dass eine angemessene Aufwandsentschädigung die Qualifikation als Freiwilligentätigkeit nicht aufhebt. §7 FreiwG verpflichtet Freiwilligenorganisationen zur Information der Freiwilligen über Rechte und Pflichten sowie zum Versicherungsschutz.
ASVG und Sozialversicherung: Freiwilligentätigkeiten begründen grundsätzlich keine ASVG-Pflichtversicherung (§4 ASVG). Bestimmte Freiwilligenorganisationen sind nach §8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG für ihre Freiwilligen unfallversichert (AUVA-Schutz). Übersteigen Aufwandsentschädigungen die Geringfügigkeitsgrenze (€551,10/Monat in 2025) regelmäßig, droht die Umqualifizierung als Dienstverhältnis (OGH-Praxis zur Scheinselbständigkeit).
EStG §3 Abs. 1 Z 42 — Steuerfreiheit des Freiwilligengeldes: Aufwandsentschädigungen für Freiwilligentätigkeiten sind bis €30 pro Tag und €1.000 im Kalenderjahr einkommensteuerfrei. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind als sonstige Einkünfte nach §29 Z 4 EStG steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung des Freiwilligen angegeben werden (Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bei FinanzOnline).
DSGVO Art. 5, 13, 28 — Datenschutz: Wenn Freiwillige Zugang zu personenbezogenen Daten von Klienten (z.B. bei der Caritas, Kinderbetreuung) erhalten, sind sie nach Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter zu behandeln. Der Freiwillige muss schriftlich auf Vertraulichkeit verpflichtet werden. Die Organisation hat nach Art. 13 DSGVO die Pflicht, den Freiwilligen über die Verarbeitung seiner eigenen Daten zu informieren.
VerG 2002 — Haftung bei Vereinen: Nach §26 VerG haftet der Verein für Schäden, die ein Freiwilliger in Ausübung seiner Tätigkeit Dritten zufügt, wenn der Verein ihn zur Tätigkeit beauftragt hat (Gehilfenhaftung nach §1313a ABGB). Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zugunsten des Freiwilligen ist daher für beide Seiten wichtig.
Abgabenrechtliche Qualifikation durch das Finanzamt: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) überprüft bei Betriebsprüfungen gemeinnutziger Organisationen, ob die Abgrenzung zwischen Ehrenamt und entlohntem Dienstverhältnis korrekt vorgenommen wurde. Wesentliche Kriterien: Fehlen von Weisungsgebundenheit; fehlendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis; keine laufende Entgeltzahlung über Aufwandsentschädigung hinaus. Wird ein Ehrenamt als verdecktes Dienstverhältnis eingestuft, drohen ASVG-Nachzahlungen und Sozialversicherungsstrafen (SS 111 ASVG). Ehrenamtsschutz bei Zivil- und Präsenzdienst: Freiwillige, die Präsenzdienst oder Zivildienst leisten, haben nach SS 6 Abs. 1 APSG einen Anspruch auf Rückkehr zu ihrer Freiwilligentätigkeit. Haftungsrahmen nach DNHG: Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG, BGBl Nr. 80/1965) gilt nicht direkt für Freiwillige, da kein Dienstverhältnis besteht. Freiwillige haften daher nach allgemeinem Schadenersatzrecht (SS 1295 ff. ABGB). Die Haftpflichtversicherung der Organisation schutzt gegen Drittschäden; für eigene Schaeaeden des Freiwilligen ist die Unfallversicherung massgeblich.
Häufige Fehler bei Ihrem Freiwilligenvereinbarung Österreich
Bei der Erstellung von Freiwilligenvereinbarungen in Österreich werden folgende häufige Fehler gemacht:
Umqualifizierung als Arbeitsverhältnis: Wenn eine Freiwilligenvereinbarung de facto ein Arbeitsverhältnis kaschiert (regelmäßige Anwesenheitspflichten, Weisungsgebundenheit wie ein Arbeitnehmer, laufende Vergütungen weit über das echte Taschengeld), qualifizieren ÖGK-Prüfer und Arbeitsgerichte das Verhältnis als echtes Dienstverhältnis. Die Folge: ASVG-Beitragsnachzahlungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend (§68 ASVG) und Verwaltungsstrafen. Stellen Sie sicher, dass Aufwandsentschädigungen die gesetzliche Grenze von €30/Tag und €1.000/Jahr (§3 Abs. 1 Z 42 EStG) nicht überschreiten.
Fehlender Versicherungsschutz dokumentiert: Viele Freiwilligenorganisationen vergessen, den konkreten Versicherungsschutz des Freiwilligen in der Vereinbarung zu nennen. Ohne schriftlichen Nachweis des Versicherungsschutzes kann der Freiwillige im Schadensfall keinen Unfallversicherungsanspruch nachweisen — besonders bei Nicht-ASVG-pflichtigen Organisationen (keine automatische AUVA-Deckung nach §8 ASVG).
Keine Datenschutzbelehrung bei sensiblen Tätigkeiten: Freiwillige in der Alten- und Krankenpflege, Kinderbetreuung oder psychosozialen Begleitung haben Zugang zu hochsensiblen personenbezogenen Daten (Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO). Fehlt die schriftliche Verpflichtung zur Datenschutzwahrung, haftet die Organisation für Datenschutzverletzungen des Freiwilligen nach Art. 82 DSGVO.
Kein Freiwilligenpass ausstellt: Viele Freiwillige beanspruchen nach §3a FreiwG den Österreichischen Freiwilligenpass, um ihre Erfahrungen für Bewerbungen zu dokumentieren. Organisationen, die keine Bestätigungen für den Freiwilligenpass ausstellen können, weil keine Freiwilligenvereinbarungen vorliegen, verlieren engagierte Freiwillige, die auf diese Anerkennung Wert legen.
Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern nicht beachtet: Auch Freiwillige unterliegen dem Diskriminierungsverbot nach GlBG (Gleichbehandlungsgesetz, BGBl I Nr. 66/2004) in Bezug auf Zugang zu Tätigkeiten und Behandlung während der Freiwilligentätigkeit. Freiwilligenorganisationen können daher eine Person nicht wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit oder Behinderung ablehnen.
Keine Trennung zwischen Ehrenamt und Geringfügigkeit: Organisationen, die sowohl geringfügig entlohnte Mitarbeiter als auch Freiwillige einsetzen, müssen eine klare Trennung sicherstellen. Wenn ein Freiwilliger faktisch wie ein geringfügig Beschaeftigter eingesetzt wird, kann das AMS oder das Finanzamt auf ein verdecktes Dienstverhältnis schliessen. Fehlender Schweigepflichtshinweis: Viele Freiwilligenvereinbarungen enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schweigepflicht gegenüber Klientendaten. Bei Datenschutzverletzungen durch Freiwillige haftet die Organisation als Verantwortliche nach DSGVO Art. 82, wenn sie keine ausreichende Datenschutzschulung sichergestellt hat. Keine Begrenzung der steuerfreien Aufwandsentschädigung: Wird die Aufwandsentschädigung von 30 Euro pro Tag oder 1.000 Euro pro Kalenderjahr (SS 3 Abs. 1 Z 42 EStG) überschritten, ist der Mehrbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Fehlt eine Regelung im Vertrag, entstehen für die Organisation unbemerkt Abgabenpflichten.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §1313a ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Freiwilligenvereinbarung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/employment/contracts/freiwilligen-vereinbarung-oesterreich
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}Häufig gestellte Fragen
Der Unterschied zwischen einem Freiwilligen (nach FreiwG) und einem geringfügig Beschäftigten (nach ASVG) ist in Österreich rechtlich erheblich: Ein geringfügig Beschäftigter leistet Arbeit gegen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (€551,10/Monat in 2025). Er ist ASVG-pflichtversichert (§4 ASVG — zumindest Unfallversicherung nach ASVG §7) und hat alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub nach UrlG, Entgeltfortzahlung nach ABGB §1154b, Kündigung nach gesetzlichen Fristen). Der Freiwillige hingegen leistet Arbeit ohne Entgelt (oder nur mit angemessenem Taschengeld nach §6 FreiwG) und hat keinen arbeitsrechtlichen Status — kein Kündigungsschutz, keine ASVG-Pflichtversicherung (außer über §8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG für bestimmte Organisationen). Steuerlich unterscheiden sich beide Gruppen: Geringfügig Beschäftigte erzielen steuerpflichtige Einkünfte; Freiwillige erhalten bis €1.000/Jahr steuerfreies Freiwilligengeld (§3 Abs. 1 Z 42 EStG). Wichtig: Die Grenze zwischen Freiwilligentätigkeit und versteckter geringfügiger Beschäftigung liegt im Entgeltcharakter der Leistung. Regelmäßige Zahlungen weit über das Taschengeld-Niveau werden von der ÖGK-Beitragsprüfung (§41a ASVG) als Entgelt qualifiziert.
Freiwillige in Österreich sind unter folgenden Voraussetzungen unfallversichert: ASVG-Pflichtversicherung nach §8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG: Automatischer Unfallversicherungsschutz durch die AUVA gilt für Freiwillige in: Bergrettung, Wasserrettung, Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren nach Landesfeuerwehrgesetzen), Österreichisches Rotes Kreuz, Samariterbund, ÖJRK (Österreichisches Jugend-Rotes-Kreuz), Grünes Kreuz, Höhlenrettung, Lawinenkommissionen. Für diese Freiwilligen zahlt die Freiwilligenorganisation einen Pauschalbeitrag an die AUVA (§§12–13 ASVG). Alle anderen Freiwilligenorganisationen (Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Sportvereine, Kulturvereine): Kein automatischer ASVG-Unfallversicherungsschutz. Diese Organisationen sollten eine freiwillige Gruppenunfallversicherung (privater Versicherer) für ihre Freiwilligen abschließen. Kosten: ca. €30–€80 pro Freiwilligem pro Jahr. Wichtig: Wegeunfälle (Arbeitsweg) sind in der freiwilligen Versicherung nach ASVG §19 grundsätzlich nicht mitversichert — dafür ist eine separate Wegeunfalldeckung erforderlich.
Aufwandsentschädigungen für Freiwillige in Österreich sind steuerlich nach §3 Abs. 1 Z 42 Einkommensteuergesetz (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988) wie folgt begünstigt: Steuerfreiheit: Bis zu €30 pro Tag (Einsatztag) und max. €1.000 im Kalenderjahr insgesamt sind Aufwandsentschädigungen für Freiwilligentätigkeiten einkommensteuerfrei. Berechnung: Die Tagesgrenze von €30 gilt pro Tätigkeitstag — nicht pro Stunde. An Tagen ohne Tätigkeit kann keine Aufwandsentschädigung ausbezahlt werden. Kostenersatz: Zusätzlich zu den oben genannten Grenzen können tatsächliche Auslagen (Fahrtkosten nach dem amtlichen Kilometergeld von €0,50/km, Mahlzeiten gegen Beleg) steuerfrei erstattet werden — diese sind von der €1.000-Jahresgrenze nicht erfasst. Überschreitung der Grenzen: Übersteigen die Zahlungen €30/Tag oder €1.000/Jahr, ist der Mehrbetrag als sonstige Einkünfte (§29 Z 4 EStG) steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung (FinanzOnline) angegeben werden. Sozialversicherung: Das Freiwilligengeld bis €1.000/Jahr unterliegt auch keiner ASVG-Beitragspflicht, sofern keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt (§5 Abs. 2 ASVG).
Ja, eine Freiwilligenvereinbarung kann in Österreich grundsätzlich jederzeit beendet werden — sie begründet kein Arbeitsverhältnis und keinen Kündigungsschutz nach Arbeitsrecht. Die Beendigungsmodalitäten richten sich nach dem Inhalt der Vereinbarung selbst: Beendigung durch den Freiwilligen: In der Regel jederzeit mit angemessener Vorankündigung (üblicherweise 2–4 Wochen), um der Organisation Zeit zur Nachbesetzung zu geben. Bei dringenden persönlichen Gründen sofortige Beendigung. Beendigung durch die Organisation: Ebenfalls jederzeit möglich, üblicherweise mit Vorankündigung. Bei schwerwiegendem Fehlverhalten (z.B. Datenschutzverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Rufschädigung) sofortige Beendigung ohne Frist. Entschädigungsansprüche: Da kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestehen keine arbeitsrechtlichen Entschädigungsansprüche (kein Urlaubsersatz, keine Abfertigung). Ausnahme: Wenn der Freiwillige Auslagen im Voraus getragen hat und diese noch nicht erstattet wurden, besteht ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erstattung nach §1014 ABGB (Werkvertrag-Analogie). Empfehlung: Regelung der Beendigungsmodalitäten ausdrücklich in der Freiwilligenvereinbarung aufnehmen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Der Österreichische Freiwilligenpass ist ein offizielles Dokument nach §3a FreiwG (Freiwilligengesetz, BGBl I Nr. 17/2012), das Freiwilligentätigkeiten dokumentiert und als Nachweis für Bewerbungen, Weiterbildungen und Anerkennungsverfahren dient. Ausstellung: Der Freiwilligenpass wird auf Antrag des Freiwilligen durch die Freiwilligenorganisation ausgestellt. Die Organisation bestätigt die Art der Tätigkeit, den Zeitraum und den Umfang des Engagements. Voraussetzung: Eine schriftliche Freiwilligenvereinbarung als Grundlage der Bestätigung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber faktisch erforderlich, um die Tätigkeit ordnungsgemäß zu dokumentieren. Inhalt des Freiwilligenpasses: Name des Freiwilligen; Organisation; Beschreibung der Tätigkeit (mit Bezug auf Kompetenzprofil); Zeitraum und Gesamtstunden; Unterschrift des verantwortlichen Organs der Organisation. Nutzung: Als Beilage zu Bewerbungsunterlagen; für die Anrechnung im Rahmen des Zivildiensts (§7 ZDG — Zivildienstgesetz); für EU-Förderprogramme (Erasmus+, Europäischer Freiwilligendienst) als Nachweis von Engagementkompetenz. Koordination: Der Österreichische Freiwilligenrat (freiwilligenweb.at) bietet Informationen und Vorlagen für den Freiwilligenpass.
Ja, Minderjährige können in Österreich freiwillig tätig sein — allerdings mit folgenden Einschränkungen nach KJBG (Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr. 146/1987) und ABGB: Altersgruppen: Kinder (unter 15 Jahren) dürfen keine regelmäßige Arbeitstätigkeit ausüben (§5 KJBG). Für Freiwilligentätigkeiten im Rahmen von Schulprojekten, Sportvereinen oder Jugendfeuerwehren gelten Ausnahmen (§5 Abs. 4 KJBG). Jugendliche (15–18 Jahre): Dürfen freiwillig tätig sein, jedoch mit eingeschränkten Arbeitszeiten (max. 8 Stunden täglich, keine Nachtarbeit nach 23:00, keine gefährlichen Tätigkeiten nach §17 KJBG). Zustimmung der Erziehungsberechtigten: Für Minderjährige unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Eltern oder andere Sorgepflichtiger nach §2 ABGB) zur Freiwilligenvereinbarung erforderlich. Unterschrift der Eltern auf der Vereinbarung dokumentiert diese Zustimmung. Versicherungsschutz: Für minderjährige Freiwillige in der Jugendfeuerwehr oder im Roten Kreuz greift die ASVG-Unfallversicherung nach §8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG. Andere minderjährige Freiwillige sind über die Gruppenunfallversicherung der Organisation abzusichern. Wichtig: Freiwilligentätigkeiten dürfen die Schul- und Bildungspflicht des Minderjährigen nicht beeinträchtigen (§4 SchPflG — Schulpflichtgesetz).
Ja, Freiwilligenorganisationen in Österreich haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Freiwilligen in Ausübung der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten Dritten zufügen. Rechtsgrundlage: §1313a ABGB (Gehilfenhaftung) — wer sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Anderen bedient, haftet für dessen Handlungen wie für die eigenen. Da Freiwilligenorganisationen Freiwillige für ihre Vereinszwecke einsetzen, haften sie nach §1313a ABGB analog für Schäden, die diese dabei verursachen. Praktische Absicherung: Die Organisation sollte eine Haftpflichtversicherung abschließen, die auch das Fehlverhalten von Freiwilligen abdeckt (Vereinshaftpflicht). Standardmäßig bieten die WKO (MKV — Maklerkanzlei für Vereine) und spezifische Non-Profit-Versicherer entsprechende Policen an (ab ca. €200/Jahr für Vereine mit bis zu 50 Freiwilligen). Regress gegen den Freiwilligen: Die Organisation kann nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Freiwilligen Regress nehmen (ABGB §1302 — Solidarhaftung; Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, DNHG — analog auf Freiwillige anwendbar nach OGH 10 Ob 2/15v). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Organisation vollständig ohne Regressmöglichkeit gegenüber dem Freiwilligen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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