Vereinsstatuten Österreich
Vereinsgesetz 2002 (VerG) §§3–4
STATUTEN DES VEREINS {{vereinsname}}
gemäß §§3–4 Vereinsgesetz 2002 (VerG, BGBl I Nr. 66/2002)
§ 1 — Name, Sitz und Gründungsjahr
Der Verein führt den Namen: [Vereinsname]
Der Sitz des Vereins ist [Vereinssitz], Österreich.
Der Verein wurde im Jahr [Gründungsjahr] gegründet und ist im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2 — Zweck des Vereins
Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein ohne Erwerbszweck im Sinne des §2 VerG.
Der Zweck des Vereins ist: [Vereinszweck]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§34–47 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) und dient nicht der Gewinnerzielung.
§ 3 — Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sein.
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags in der Höhe von EUR [Mitgliedsbeitrag] pro Jahr.
Aufnahme: [Aufnahmeverfahren]. Der Beitritt wird durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erklärt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (schriftlich, zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist), Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund oder Tod.
§ 4 — Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: (1) Generalversammlung, (2) Vorstand, (3) Rechnungsprüfer, (4) Schiedsgericht.
§ 5 — Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet [Generalversammlungsintervall] statt. Sie ist die höchste beschlussfassende Instanz des Vereins (§7 VerG).
Aufgaben der Generalversammlung: Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Genehmigung des Jahresabschlusses; Entlastung des Vorstands; Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung; Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
Einberufung mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand, schriftlich oder per E-Mail. Die Generalversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung ist eine [Auflösungsmehrheit] der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 6 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus [Vorstandsanzahl] Mitgliedern: Obmann/Obfrau, Kassier/Kassierin, Schriftführer/Schriftführerin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf [Amtsdauer Vorstand] gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vertretung nach außen: [Vertretungsbefugnis]. Im Innenverhältnis ist der gesamte Vorstand für die Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich.
Der Vorstand haftet dem Verein gegenüber nach §24 VerG bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 7 — Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und prüfen den Jahresabschluss nach §21 VerG. Ihr Bericht ist der Generalversammlung vorzulegen.
§ 8 — Auflösung und Vermögensverwendung
Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit [Auflösungsmehrheit] (§28 VerG).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an [Vermögensempfänger], die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt bestellten Vorstand. Die Auflösung ist der Vereinsbehörde unverzüglich zu melden; der Verein wird aus dem ZVR gelöscht.
§ 9 — Schiedsgericht und Schlussbestimmungen
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand oder zwischen Mitgliedern untereinander sind zunächst durch ein vereinsinternes Schiedsgericht zu entscheiden (§8 VerG), bestehend aus drei Personen, die von den streitenden Parteien je einem Mitglied aus dem Vereinsregister benannt werden.
Diese Statuten treten mit dem Tag der Vereinsgründungsbestätigung durch die Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion) in Kraft.
Obmann/Obfrau
________________
Signature
Kassier/Kassierin
________________
Signature
Schriftführer/Schriftführerin
________________
Signature
Was ist Vereinsstatuten Österreich?
Vereinsstatuten in Österreich sind die verbindliche Satzung eines nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG, BGBl I Nr. 66/2002) gegründeten Vereins und legen gemäß §3 VerG den Namen, den Sitz, den ideellen Zweck, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe des Vereins fest. Ohne ordnungsgemäße Statuten darf die zuständige Vereinsbehörde — in der Regel die Landespolizeidirektion (LPD) des jeweiligen Bundeslands oder in Wien die Landespolizeidirektion Wien — die Vereinsgründung nicht bestätigen, und der Verein erlangt keine Rechtspersönlichkeit.
Der österreichische Verein ist eine nichtrechtsfähige oder rechtsfähige Personenvereinigung mit ideellem, also nicht auf Gewinn ausgerichtetem Zweck. Gemäß §2 VerG entsteht die Rechtspersönlichkeit mit der positiven Vereinsgründungsbestätigung durch die Vereinsbehörde; fehlt diese, liegt nur eine sogenannte Vorstufe des Vereins vor. Der Verein ist im Zentralen Vereinsregister (ZVR) einzutragen, das vom Bundesministerium für Inneres (BMI) geführt wird. Die ZVR-Zahl ist das eindeutige Identifikationsmerkmal eines österreichischen Vereins.
Von einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften unterscheidet sich der Verein grundlegend: Er hat kein Mindestkapital, seine Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Vereinsschulden (§13 Abs. 1 VerG), und die für den Verein handelnden Organe haften gegenüber dem Verein nach §24 VerG nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen; persönliche Haftung der Organwalter tritt nach §26 VerG bei Insolvenzverschleppung oder schuldhafter Pflichtverletzung ein.
Die Statuten bilden das rechtliche Fundament für alle internen Entscheidungen: Ob ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, welche Mehrheiten für Satzungsänderungen erforderlich sind, wie die Generalversammlung einberufen wird und unter welchen Bedingungen der Verein aufgelöst werden kann — all das bestimmen ausschließlich die Statuten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen (u.a. OGH 6 Ob 135/19d) klargestellt, dass Vereinsstatuten als eigenständige Rechtsquelle auszulegen sind; sie binden Mitglieder wie ein privatrechtlicher Vertrag.
Besondere Relevanz haben Vereinsstatuten in Österreich für gemeinnützige Vereine, die Spenden steuerlich absetzbar machen wollen. Gemäß §4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz (EStG, BGBl Nr. 400/1988) müssen die Statuten eines spendenbegünstigten Vereins die Gemeinnützigkeit ausdrücklich verankern, den Verwendungszweck der Mittel klar definieren und eine Auflösungsklausel enthalten, die das Vermögen bei Auflösung einem anderen begünstigten Rechtsträger zukommen lässt. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Österreich hat den Verlust der Spendenbegünstigung und steuerlicher Vorteile zur Folge.
Für Sportvereine, Kulturvereine, Berufsverbände, Hilfsorganisationen und politische Vorfeldorganisationen bietet forms-legal.com eine strukturierte Vorlage, die alle Mindestangaben nach §3 VerG enthält und praxiserprobte Klauseln zu Mitgliedschaft, Beitragsordnung, Organen (Vorstand, Rechnungsprüfer, Generalversammlung) sowie Streitschlichtung abdeckt. Die Vorlage berücksichtigt die Musterstaten der Vereinsbehörde Wien (Stand 2024) und die Empfehlungen des Österreichischen Bundesnetzwerks Freiwilligentätigkeit.
Wann brauchen Sie Vereinsstatuten Österreich?
Vereinsstatuten in Österreich werden zwingend benötigt, sobald sich zwei oder mehr Personen zu einem ideellen Zweck dauerhaft zusammenschließen und dabei die Rechtsform eines Vereins nach VerG nutzen wollen. Ohne schriftliche Statuten darf die Landespolizeidirektion (LPD) als Vereinsbehörde die Gründung nicht bestätigen; der Verein erlangt keine Rechtspersönlichkeit und kann kein Bankkonto eröffnen, keine Förderungen beantragen und keine Verträge abschließen.
Bei der Neugründung eines Sportvereins, Kulturvereins, Elternvereins, Berufsverbands oder einer Hilfsorganisation sind Statuten das erste notwendige Schriftstück. Die Vereinsbehörde prüft innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung, ob die Statuten den Mindestanforderungen des §3 VerG entsprechen. Enthält die Satzung Mängel — etwa fehlende Angaben zum Verwendungszweck des Vermögens bei Auflösung oder unklare Organstrukturen — erteilt die Behörde eine Verbesserungsaufforderung (§12 Abs. 2 VerG).
Bei einer wesentlichen Satzungsänderung — z.B. Änderung des Vereinsnamens, des Sitzes, des Zwecks, der Organstruktur oder der Auflösungsklausel — müssen die geänderten Statuten der Vereinsbehörde nach §14 VerG gemeldet werden. Unterbleibt dies, gelten die alten Statuten weiterhin; interne Beschlüsse auf Basis der geänderten, aber nicht gemeldeten Satzung können anfechtbar sein.
Wenn ein Verein Spendenbegünstigung nach §4a EStG anstreben möchte, muss er nachweisen, dass seine Statuten den Anforderungen der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) und des EStG entsprechen — insbesondere die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung begünstigter Zwecke (§§34–47 BAO) sowie eine korrekte Vermögensbindungsklausel. Fördergebende Stellen wie der Nationalfonds, Österreichischer Kulturfonds oder die Länder verlangen bei Förderansuchen regelmäßig aktuelle Statuten.
Für Vereine mit Mitarbeitern entstehen durch die Statuten auch arbeitsrechtliche Relevanzpunkte: Der Vorstand als kollektives Vertretungsorgan muss klar geregelt sein, damit Dienstverträge rechtswirksam abgeschlossen werden können. Bei Vereinen mit mehr als fünf ständigen Arbeitnehmern greift das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, BGBl Nr. 22/1974) — Betriebsratsgründung und Kollektivvertrag können anzuwenden sein.
Bei einem Vereinsausschluss oder einer Mitgliederstreitigkeit sind die Statuten die maßgebliche Rechtsgrundlage. Der OGH (6 Ob 270/07h) hat klargestellt, dass ordentliche staatliche Gerichte für Vereinsstreitigkeiten nur nach Ausschöpfung vereinsinterner Streitschlichtung (§8 VerG) zuständig sind. Gut formulierte Statuten mit einem klaren Schlichtungsverfahren reduzieren Prozessrisiken erheblich.
Was gehört in Ihr Vereinsstatuten Österreich?
Vereinsstatuten in Österreich müssen gemäß §3 Abs. 2 VerG zwingend bestimmte Mindestangaben enthalten; darüber hinaus empfehlen sich in der Praxis zahlreiche ergänzende Regelungen. Die forms-legal.com Vereinsstatuten-Vorlage deckt alle zwölf Pflichtbestandteile und praxiserprobte Zusatzklauseln ab.
Name und Sitz: Der Vereinsname (§3 Abs. 2 Z 1 VerG) muss für den Vereinszweck kennzeichnend sein und sich von anderen eingetragenen Vereinen im selben Tätigkeitsbereich hinreichend unterscheiden. Namensschutz besteht nach §43 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811). Der Sitz (§3 Abs. 2 Z 2 VerG) bestimmt die örtlich zuständige Vereinsbehörde — Landespolizeidirektion (LPD) des jeweiligen Bundeslands.
VereinsZweck: Der ideelle, nicht auf Gewinn ausgerichtete Zweck (§3 Abs. 2 Z 3 VerG) muss klar und bestimmt formuliert sein. Soll der Verein Spendenbegünstigung erlangen, muss der Zweck die Anforderungen der §§34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen — insbesondere die Merkmale Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit. Vage Formulierungen wie „Förderung des Gemeinwohls" genügen nicht.
Mitgliederrechte und -pflichten: §§3 Abs. 2 Z 4, 5 VerG verlangen Regelungen über Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft sowie über die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Praxisklauseln: ordentliche/außerordentliche/Ehrenmitglieder, Aufnahmeverfahren, Mitgliedsbeitrag (Beitragsordnung), Rechte auf Information und Teilnahme an der Generalversammlung, Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Organe des Vereins: Gemäß §5 Abs. 1 VerG muss der Verein mindestens folgende Organe haben: Generalversammlung (§7 VerG — oberstes Willensbildungsorgan), Vorstand (§§5–6 VerG — Leitungs- und Vertretungsorgan) und Rechnungsprüfer (§21 VerG — mindestens zwei Personen, unabhängig vom Vorstand). Für Vereine mit mehr als 300 Mitgliedern oder Jahreseinnahmen über €1.000.000,00 sind nach §5 Abs. 4 VerG erweiterte Prüfpflichten möglich.
Vorstand: Die Statuten regeln Zusammensetzung (Obmann/Obfrau, Kassier, Schriftführer sowie weitere Mitglieder), Wahl (durch die Generalversammlung, Amtsdauer, Wiederwahl), Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretung gegenüber Dritten), Aufgaben und Beschlussfähigkeit. Der OGH (6 Ob 135/19d) betont, dass Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis Dritten gegenüber nur wirken, wenn sie öffentlich bekannt sind oder der Dritte Kenntnis hatte.
Generalversammlung: §7 VerG schreibt vor, dass die Generalversammlung mindestens alle fünf Jahre einzuberufen ist; die Statuten können häufigere Intervalle vorsehen. Ladungsfristen (üblich: mindestens 14 Tage), zulässige Tagesordnungspunkte, Beschlussmehrheiten (einfache Mehrheit für Regelbeschlüsse; Zweidrittelmehrheit für Satzungsänderungen und Auflösung empfohlen) und Stimmrechtsausübung (persönlich, per Vollmacht) sind zu regeln.
Rechnungsprüfer: §21 VerG verpflichtet zu zwei unabhängigen Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch anderen leitenden Organen angehören dürfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und erstatten der Generalversammlung Bericht. Vereine mit Einnahmen über €1.000.000,00 können externe Wirtschaftsprüfer heranziehen.
Vermögensverwendung und Auflösung: Die Statuten müssen (§3 Abs. 2 Z 9–10 VerG) regeln, wie das Vereinsvermögen bei Auflösung verwendet wird. Für spendenbegünstigte Vereine ist eine Vermögensbindungsklausel zwingend: Das Restvermögen ist bei Auflösung einem anderen begünstigten Rechtsträger (z.B. einer anderen gemeinnützigen Organisation) zuzuführen. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung oder durch die Vereinsbehörde nach §29 VerG.
So füllen Sie Ihr Vereinsstatuten Österreich aus
Vereinsstatuten in Österreich befüllen Sie schrittweise mit der forms-legal.com Vorlage. Nach der Fertigstellung sind die Statuten der zuständigen Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion) zur Gründungsbestätigung einzureichen.
Schritt 1: Vereinsname eintragen. Wählen Sie einen aussagekräftigen Namen, der den Vereinszweck widerspiegelt und sich von anderen österreichischen Vereinen unterscheidet. Prüfen Sie über das Zentrale Vereinsregister (ZVR, zvr.bmi.gv.at) vorab, ob ein ähnlicher Name bereits eingetragen ist. Verbotene Namensbestandteile (z.B. „Bundesrepublik", „Staatlich") sind zu vermeiden.
Schritt 2: Sitz des Vereins. Tragen Sie die Gemeinde ein, in der der Verein seinen Verwaltungsmittelpunkt hat. Der Sitz bestimmt die örtlich zuständige Vereinsbehörde. Für Wien: Landespolizeidirektion Wien, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Abteilung Vereinswesen, 1010 Wien.
Schritt 3: Vereinszweck formulieren. Beschreiben Sie den ideellen Zweck präzise. Beispiel für einen Sportverein: „Der Verein bezweckt die Förderung des Fußballsports, insbesondere durch Abhaltung von Trainingseinheiten und die Teilnahme an Meisterschaften des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB)." Soll der Verein gemeinnützig sein (§§34–47 BAO), muss der Zweck die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen.
Schritt 4: Mitgliedschaftsarten festlegen. Definieren Sie, welche Kategorien von Mitgliedern es gibt (ordentliche, außerordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder) und welche Rechte und Pflichten jede Kategorie hat. Legen Sie das Aufnahmeverfahren fest: Antrag, Vorstandsbeschluss, eventuelle Probezeit.
Schritt 5: Organe und deren Zusammensetzung. Benennen Sie Vorstand, Generalversammlung und Rechnungsprüfer. Für den Vorstand: Anzahl der Mitglieder (Mindestempfehlung: drei — Obmann/Obfrau, Kassier, Schriftführer), Amtsdauer (üblich: 1–4 Jahre), Wahlverfahren, Vertretungsbefugnis.
Schritt 6: Mitgliedsbeitrag und Beitragsordnung. Legen Sie im Statut die Grundsätze der Beitragserhebung fest; die genaue Beitragshöhe kann in einer separaten Beitragsordnung geregelt werden, die die Generalversammlung beschließt. Dies ermöglicht Beitragsanpassungen ohne Satzungsänderung.
Schritt 7: Auflösungsklausel. Formulieren Sie, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung einem anderen gemeinnützigen Rechtsträger zufließt (für spendenbegünstigte Vereine zwingend). Beispiel: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an [Name einer gemeinnützigen Organisation], die es für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat."
Schritt 8: Einreichung bei der Vereinsbehörde. Reichen Sie zwei unterzeichnete Ausfertigungen der Statuten sowie das ausgefüllte Gründungsformular (Vereinsmeldungsformular, erhältlich auf bmi.gv.at) bei der zuständigen LPD ein. Die Behörde bestätigt die Vereinsgründung oder erteilt innerhalb von sechs Wochen einen Verbesserungsauftrag (§12 VerG). Nach Bestätigung erfolgt automatisch die Eintragung im Zentralen Vereinsregister (ZVR).
Rechtliche Anforderungen für Vereinsstatuten Österreich
Vereinsstatuten in Österreich müssen die zwingenden Mindestanforderungen des §3 Abs. 2 VerG erfüllen. Fehlen wesentliche Inhalte, verweigert die Vereinsbehörde die Gründungsbestätigung oder ordnet die Auflösung des Vereins nach §29 VerG an.
Mindestinhalt nach §3 Abs. 2 VerG: Die Statuten müssen enthalten: (1) Name und Sitz; (2) klare Umschreibung des ideellen Zwecks; (3) Regelungen für Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft; (4) Rechte und Pflichten der Mitglieder; (5) Organe, deren Aufgaben, Besetzung, Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperioden; (6) Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe; (7) Art der Ausfertigung von Urkunden; (8) Regelungen für freiwillige Auflösung und Schiedsverfahren; (9) Vermögensverwendung bei Auflösung.
Gemeinnützigkeit (BAO §§34–47): Vereine, die steuerliche Begünstigungen (Befreiung von Körperschaftsteuer nach §5 Z 6 KöStG) oder Spendenbegünstigung (§4a EStG) anstreben, müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ausschließlichkeit bedeutet: kein Nebenzweck außerhalb der begünstigten Zwecke. Unmittelbarkeit bedeutet: Der Verein muss die begünstigte Tätigkeit selbst ausüben (§40 BAO). Das Finanzamt Österreich prüft die Statuten auf BAO-Konformität im Rahmen des Feststellungsbescheids nach §116 BAO.
Rechnungslegungspflichten: Vereine mit Einnahmen oder Ausgaben über €1.000.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren müssen einen Jahresabschluss nach §22 Abs. 2 VerG erstellen; dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Darunter genügt eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß §22 Abs. 1 VerG. Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen.
Vereinsregister und Meldepflichten: Nach §§13–14 VerG sind jede Änderung der Statuten, jeder Wechsel der Organe sowie die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde zu melden. Die Behörde aktualisiert das Zentrale Vereinsregister (ZVR). Unterbleibt die Meldung, können Sanktionen nach §§29–30 VerG folgen; zudem verlieren dritte Vertragspartner die Möglichkeit, aktuelle Organwalter zu identifizieren.
Antikorruptions- und Transparenzpflichten: Vereine, die Förderungen von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) über €10.000,00 erhalten, unterliegen nach dem Transparenzgesetz (BGBl I Nr. 56/2012) der Offenlegungspflicht im Online-Portal transparenzdatenbank.gv.at. Vereine, die Parteiennahestehend sind, unterliegen dem Parteiengesetz 2012 (BGBl I Nr. 56/2012) mit eigenen Offenlegungsregeln.
Häufige Fehler bei Ihrem Vereinsstatuten Österreich
Bei der Erstellung österreichischer Vereinsstatuten unterlaufen häufig Fehler, die zur Ablehnung durch die Vereinsbehörde, zum Verlust der Gemeinnützigkeit oder zu internen Streitigkeiten führen.
Zu vage formulierter Vereinszweck: Formulierungen wie „Förderung des Gemeinwohls" oder „kulturelle Aktivitäten" sind zu unbestimmt. Die Vereinsbehörde verlangt einen klar abgrenzbaren Zweck; das Finanzamt Österreich verweigert bei Vagheit den Gemeinnützigkeitsstatus. Lösung: Konkrete Tätigkeiten benennen (z.B. „Abhaltung von Deutschkursen für Migranten in Wien, Unterstützung bei Behördenwegen").
Fehlende Auflösungsklausel für spendenbegünstigte Vereine: Viele Vereine vergessen die Vermögensbindungsklausel für den Auflösungsfall. Ohne diese Klausel kann das Finanzamt Österreich die Spendenbegünstigung nach §4a EStG nicht anerkennen, und der Körperschaftsteuer-Befreiungsbescheid nach §5 Z 6 KöStG entfällt. Die Vermögensbindungsklausel muss den spezifischen begünstigten Empfänger nennen.
Unklare Vertretungsregeln: Wenn die Statuten nicht klar festlegen, ob der Obmann allein oder nur gemeinsam mit dem Kassier vertreten darf, entstehen Haftungslücken und Probleme bei der Kontoeröffnung. Banken verlangen klare Vertretungsregeln aus dem ZVR-Auszug. Lösung: Im Statut und in der Bestätigung der Vereinsbehörde eindeutig „Einzelvertretungsbefugnis des Obmanns" oder „Gesamtvertretung durch Obmann und Kassier gemeinsam" festhalten.
Keine Regelung des Schiedsverfahrens: §3 Abs. 2 Z 8 VerG verlangt eine Regelung für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand vor Anrufung staatlicher Gerichte. Fehlt diese Klausel, können staatliche Gerichte die Zuständigkeit wegen nicht erschöpfter vereinsinterner Rechtswege ablehnen (OGH 6 Ob 270/07h).
Versäumte Meldefristen: Änderungen der Statuten oder der Organbesetzung müssen der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem entsprechenden Beschluss gemeldet werden (§14 Abs. 2 VerG). Versäumt der Vorstand diese Frist, kann die Behörde nach §29 Abs. 1 VerG die Auflösung des Vereins einleiten. Zudem verlieren Dritte die Möglichkeit, den aktuellen Vorstand aus dem ZVR zu ermitteln, was Haftungsrisiken für den Vorstand schafft.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Vereinsstatuten Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/verein-statuten-oesterreich
"Vereinsstatuten Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/verein-statuten-oesterreich.
@misc{formslegal-verein-statuten-oesterreich,
author = {{Forms Legal}},
title = {Vereinsstatuten Österreich (Österreich)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/austria/business/contracts/verein-statuten-oesterreich}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
Zur Vereinsgründung in Österreich nach §11 Vereinsgesetz (VerG, BGBl I Nr. 66/2002) benötigen Sie mindestens zwei Gründungsmitglieder, die gemeinsam die Errichtungserklärung und die Statuten unterzeichnen. Die Statuten müssen alle Mindestangaben gemäß §3 Abs. 2 VerG enthalten. Anschließend reichen Sie zwei unterzeichnete Ausfertigungen der Statuten sowie das Gründungsformular bei der örtlich zuständigen Vereinsbehörde — in der Regel der Landespolizeidirektion (LPD) des jeweiligen Bundeslands — ein. Die Behörde prüft die Unterlagen und muss innerhalb von sechs Wochen entweder die Gründung bestätigen oder Verbesserungsaufträge erteilen (§12 VerG). Wird innerhalb dieser Frist keine Untersagung ausgesprochen, gilt die Gründung als bestätigt (§12 Abs. 4 VerG). Mit der Bestätigung wird der Verein im Zentralen Vereinsregister (ZVR) eingetragen und erhält seine ZVR-Zahl als Identifikationsnummer. Anschließend sollten Sie ein Vereinskonto eröffnen; Banken verlangen den ZVR-Auszug sowie die Statuten. Die Vereinsgründung ist kostenlos; die Vereinsbehörde erhebt keine Gebühren.
Österreichische Vereine mit ausschließlich gemeinnützigem, mildtätigem oder kirchlichem Zweck nach §§34–47 Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl Nr. 194/1961) sind von der Körperschaftsteuer nach §5 Z 6 KöStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl Nr. 401/1988) befreit. Das Finanzamt Österreich stellt einen Befreiungsbescheid aus, nachdem es die Statuten und die tatsächliche Geschäftsführung geprüft hat. Umsatzsteuerliche Befreiung nach §6 UStG (Umsatzsteuergesetz, BGBl Nr. 663/1994) gilt für echte Mitgliedsbeiträge, soweit diese nicht für spezifische Leistungen entrichtet werden. Sobald ein Verein wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, die über seinen begünstigten Zweck hinausgehen (z.B. Betrieb einer Bar, entgeltliche Veranstaltungen), entsteht ein steuerpflichtiger Wirtschaftsbetrieb (§45 Abs. 3 BAO). Auch Dienstgeberbeiträge (DB 3,9 %) und Kommunalsteuer (3 %) fallen an, sobald Mitarbeiter beschäftigt werden. Für Vereine mit Einnahmen über €35.000,00 besteht Umsatzsteuerpflicht, sofern keine Befreiungsbestimmung greift.
Ja, Vorstandsmitglieder eines österreichischen Vereins können nach §24 VerG persönlich haften, wenn sie den Verein schuldhaft schädigen. Gegenüber dem Verein selbst haftet der Vorstand bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Gegenüber Dritten (Gläubigern) haftet nach §§ 25–26 VerG zunächst das Vereinsvermögen; persönliche Haftung der Organwalter tritt ein, wenn der Vorstand die Insolvenz des Vereins trotz Zahlungsunfähigkeit nicht unverzüglich der Vereinsbehörde meldet (Insolvenzverschleppung, §29 Abs. 2 VerG) oder wenn er Gläubigern gegenüber schuldhaft falsche Angaben über die finanzielle Lage gemacht hat. Die OGH-Rechtsprechung (6 Ob 42/18v) hat klargestellt, dass Vereinsorgane bei Vertragsschlüssen klar erkennbar machen müssen, dass sie für den Verein und nicht persönlich handeln. Tritt dies nicht klar hervor, kann persönliche Haftung aus Rechtsscheingründen entstehen. Haftpflichtversicherungen für Vereinsorgane (D&O-Versicherungen) sind empfehlenswert.
Satzungsänderungen bei österreichischen Vereinen erfordern nach §14 VerG einen Beschluss des dafür zuständigen Organs — in der Regel der Generalversammlung. Die erforderliche Mehrheit richtet sich nach den bestehenden Statuten; üblich sind Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheiten. Fehlt eine solche Regelung in den Statuten, gilt nach §7 Abs. 3 VerG einfache Stimmenmehrheit, was zu niedrig angesetzt sein kann. Nach dem Beschluss müssen die geänderten Statuten innerhalb von vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion) in zwei unterzeichneten Ausfertigungen gemeldet werden. Die Behörde überprüft, ob die geänderten Statuten noch §3 Abs. 2 VerG entsprechen, und aktualisiert das Zentrale Vereinsregister (ZVR). Gemeinnützige Vereine müssen außerdem prüfen, ob die Satzungsänderung die Anerkennungsvoraussetzungen der §§34–47 BAO berührt; in diesem Fall ist ein neuer Feststellungsbescheid beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Empfehlung: Satzungsänderungen juristisch prüfen lassen, bevor die Generalversammlung abstimmt.
Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist das öffentliche Register aller rechtsfähigen Vereine in Österreich und wird vom Bundesministerium für Inneres (BMI) geführt. Es enthält Name, Sitz, ZVR-Zahl (eindeutiger Identifikator), Organwalter und Statuten jedes eingetragenen Vereins. Die ZVR-Abfrage ist kostenlos über das Portal zvr.bmi.gv.at zugänglich. Abfrageergebnisse enthalten den aktuellen Vorstand, den Vereinssitz und einen Link zu den hinterlegten Statuten. Banken, Fördergebende und Vertragspartner nutzen die ZVR-Abfrage zur Identifikation des Vereins und seiner vertretungsbefugten Organwalter. Vereine sind nach §14 Abs. 1 VerG verpflichtet, Änderungen der Organe und Statuten innerhalb von vier Wochen zu melden, damit das ZVR aktuell bleibt. Die ZVR-Zahl sollte auf allen offiziellen Vereinsdokumenten (Briefpapier, Website, Förderanträge) angegeben werden.
Die freiwillige Auflösung eines österreichischen Vereins erfolgt nach §28 VerG durch Beschluss der Generalversammlung. Die Statuten regeln die dafür erforderliche Mehrheit (empfohlen: Dreiviertelmehrheit). Der Auflösungsbeschluss ist der Vereinsbehörde (LPD) unverzüglich mitzuteilen; sie streicht den Verein aus dem ZVR. Vor der Auflösung sind alle Gläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vereinsvermögen gemäß den Statuten zu verwenden — bei gemeinnützigen Vereinen an den in den Statuten genannten Empfänger. Die Vereinsbehörde kann nach §29 VerG die Auflösung auch von Amts wegen anordnen, wenn der Verein den behördlichen Auflagen nicht nachkommt, dauerhaft keine Tätigkeit entfaltet oder die Statuten nicht §3 Abs. 2 VerG entsprechen. Liquidatoren (in der Regel der bisherige Vorstand) wickeln den Verein ab und informieren Gläubiger im Wege der Bekanntmachung (§28 Abs. 2 VerG). Die Löschung aus dem ZVR erfolgt nach vollständiger Abwicklung.
Ja, jeder österreichische Verein ist nach §22 VerG zur Rechnungslegung verpflichtet. Art und Umfang richten sich nach der Größe: Vereine mit Einnahmen oder Ausgaben unter €1.000.000,00 pro Jahr erstellen eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht. Vereine mit Einnahmen oder Ausgaben zwischen €1.000.000,00 und €3.000.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren müssen einen erweiterten Jahresabschluss erstellen, der von zwei Rechnungsprüfern geprüft wird. Übersteigen die Einnahmen oder Ausgaben €3.000.000,00, ist nach §22 Abs. 2 VerG ein vollständiger Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen. Für gemeinnützige Vereine mit Spendenbegünstigung sind zusätzlich die Anforderungen des §4a Abs. 8 EStG einzuhalten, insbesondere die Darlegung der widmungsgemäßen Verwendung der Spendengelder gegenüber dem Finanzamt Österreich. Die Rechnungsunterlagen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren (§132 BAO).
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Verein Hauptversammlungsprotokoll Österreich
Musterprotokoll für die Generalversammlung eines österreichischen Vereins nach VerG §§7–8 — Beschlüsse, Wahlen, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse.
Genossenschaftsstatuten Österreich
Musterstatuten für eine österreichische Genossenschaft nach Genossenschaftsgesetz (GenG) §§5–6 — Mitgliedschaft, Organe, Haftung, Geschäftsanteil.
GmbH Gesellschaftsvertrag Österreich
Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag für eine GmbH nach österreichischem GmbHG §4 — Stammkapital, Geschäftsführung, Gesellschafterrechte, Firmenbuch.