Genossenschaftsstatuten Österreich
Genossenschaftsgesetz 1873 (GenG) §§5–6
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT
[Genossenschafts Firma]
gemäß Genossenschaftsgesetz 1873 (GenG, RGBl Nr. 70/1873) §§5–6
§ 1 — Firma, Sitz und Genossenschaftszweck
1.1 Die Genossenschaft führt die Firma: [Genossenschafts Firma]
1.2 Sitz der Genossenschaft ist [Genossenschafts Sitz].
1.3 Gegenstand des Unternehmens (§5 Z 3 GenG): [Genossenschafts Gegenstand]
1.4 Die Genossenschaft verfolgt den Förderzweck nach §1 GenG: die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 2 — Haftung der Mitglieder
Haftungsmodell: [Haftungs Modell] nach §§5 Z 7, 76 GenG.
Bei Haftungsausschluss (eGen): Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht persönlich; ihre Haftung beschränkt sich auf den eingezahlten Geschäftsanteil (§76 GenG).
§ 3 — Geschäftsanteil
3.1 Jedes Mitglied muss bei der Aufnahme einen Geschäftsanteil von mindestens EUR [Geschaefts Anteil Hoehe] einzahlen (§5 Z 9 GenG).
3.2 Mehrfachbeteiligung: [Mehrfachbeteiligung].
3.3 Bei Ausscheiden erhält das Mitglied seinen anteiligen Geschäftsanteil nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres zurück, ggf. vermindert um Verlustanteile.
§ 4 — Mitgliedschaft
4.1 Aufnahmebedingung: [Aufnahme Bedingung]. Aufnahme durch schriftlichen Antrag und Vorstandsbeschluss.
4.2 Austritt: Kündigung mit [Kuendigungsfrist] schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich (§§67–74 GenG).
4.3 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme, unabhängig von der Höhe des Geschäftsanteils (§27 GenG — Demokratieprinzip).
§ 5 — Organe
Die Organe der Genossenschaft sind: (1) Vorstand, (2) Aufsichtsrat (sofern gesetzlich vorgeschrieben nach §24 GenG), (3) Generalversammlung.
5.1 Vorstand: [Vorstandsgroesse] Mitglieder, gewählt von der Generalversammlung auf vier Jahre. Gesamtvertretung nach außen.
5.2 Generalversammlung: Jährlich einzuberufen; Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit.
§ 6 — Revisionsverband und Prüfung
Die Genossenschaft ist Mitglied des [Revisionsverband] (§27c GenG). Dieser führt die gesetzliche Pflichtrevision nach §27e GenG durch.
§ 7 — Firmenbuch und Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Eintragung der Genossenschaft im Firmenbuch (Bezirksgericht [Genossenschafts Sitz]) in Kraft (§5 GenG). Die Eintragung erfolgt durch den Vorstand nach §9 GenG mit notariell beglaubigten Unterschriften.
Vorstandsmitglied 1
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Signature
Vorstandsmitglied 2
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Signature
Was ist Genossenschaftsstatuten Österreich?
Genossenschaftsstatuten in Österreich sind die verbindliche Satzung einer nach dem Genossenschaftsgesetz 1873 (GenG, RGBl Nr. 70/1873) gegründeten Genossenschaft und regeln gemäß §5 GenG Zweck, Firma, Sitz, Mitgliedschaft, Organe, Geschäftsanteile und Haftungsumfang. Ohne ordnungsgemäße, im Firmenbuch eingetragene Statuten erlangt die Genossenschaft keine Rechtspersönlichkeit und kann weder Verträge abschließen noch Mitglieder aufnehmen.
Die österreichische Genossenschaft (Gen) ist eine auf Grundlage des GenG 1873 — eines der ältesten noch in Kraft befindlichen österreichischen Unternehmensgesetze — errichtete Körperschaft mit variabler Mitgliederzahl und variablem Kapital. Ihr Grundprinzip ist die gegenseitige Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Wirtschaftsbetrieb (Förderzweckprinzip, §1 GenG). In Österreich sind Genossenschaften vor allem in folgenden Sektoren präsent: Wohnbaugenossenschaften (Gemeinnützige Bauvereinigungen — GBV nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, WGG), Raiffeisen-Banken (Volksbank, Raiffeisenbank — Kreditgenossenschaften unter BWG-Lizenz), landwirtschaftliche Genossenschaften (Agrarmarkt Austria), Einkaufsgenossenschaften und Energiegenossenschaften.
Von einer GmbH unterscheidet sich die Genossenschaft in wesentlichen Punkten: kein festes Mindestkapital (§5 Z 9 GenG sieht nur die Regelung der Geschäftsanteile vor, nicht deren Mindesthöhe); variable Mitgliederzahl (offene Mitgliedschaft als Grundprinzip); demokratische Struktur (ein Mitglied — eine Stimme, unabhängig von der Höhe des Geschäftsanteils, §27 GenG, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen); und Firmenbucheintragung, die beim zuständigen Bezirksgericht erfolgt (FBG, BGBl I Nr. 10/1991).
Die Haftung der Mitglieder gegenüber Gläubigern der Genossenschaft ist in den Statuten festzulegen (§5 Z 7 GenG). Das GenG unterscheidet drei Haftungsmodelle: unbeschränkte Haftung (jedes Mitglied haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen), beschränkte Haftung auf einen bestimmten Vielfachen des Geschäftsanteils und Haftungsausschluss (Haftungsausschlussgenossenschaft — das Mitglied haftet nur mit dem eingebrachten Geschäftsanteil, §76 GenG). Moderne Genossenschaftsgründungen wählen fast ausnahmslos die Haftungsausschlussgenossenschaft, da dies die Mitgliederrekrutierung erleichtert.
Der Revisionsverband der österreichischen Genossenschaften (RVÖ) — österreichweit sind es mehrere Revisionsverbände, darunter der Österreichische Raiffeisenverband (ÖRV) und der Österreichische Genossenschaftsverband (ÖGV) — prüft nach §27e GenG alle Mitgliedsgenossenschaften in regelmäßigen Abständen (mindestens alle fünf Jahre, für größere Genossenschaften jährlich). Die Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband ist für in Österreich tätige Genossenschaften nach §27c GenG gesetzlich verpflichtend; ohne Verband kann die Genossenschaft nicht im Firmenbuch eingetragen werden.
forms-legal.com stellt eine praxiserprobte Vorlage für Genossenschaftsstatuten bereit, die alle Mindestangaben gemäß §5 GenG enthält, die drei Haftungsmodelle als Optionen aufzeigt und besondere Klauseln für Wohnbau-, Energie- und Einkaufsgenossenschaften abdeckt.
Wann brauchen Sie Genossenschaftsstatuten Österreich?
Genossenschaftsstatuten in Österreich werden zwingend benötigt, sobald sich drei oder mehr Personen (die Mindestmitgliederzahl nach §2 GenG) zu einer Genossenschaft zusammenschließen wollen. Ohne Statuten und ohne Firmenbucheintragung erlangt die Genossenschaft keine Rechtspersönlichkeit — ein formell gegründetes Wirtschaftsunternehmen existiert nicht.
Bei der Gründung einer Wohnbaugenossenschaft (Gemeinnützige Bauvereinigung — GBV): Diese muss nach §8 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG, BGBl Nr. 139/1979) zusätzlich zu den GenG-Statuten die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen und wird von der zuständigen Landesbehörde anerkannt. GBV-Statuten müssen die Beschränkung des Zwecks auf gemeinnützige Wohnbautätigkeit und Mietwohngrenzen nach WGG enthalten.
Bei der Gründung einer Energiegenossenschaft: Im Rahmen der österreichischen Energiegemeinschaftsverordnung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG, BGBl I Nr. 150/2021) können sich Privatpersonen und Unternehmen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) zusammenschließen. Die Genossenschaft als Rechtsform bietet sich für EEG-Gründungen an; die Statuten müssen den spezifischen Energiezweck, die Mitgliedschaftsrechte und die Ertragsverteilung regeln.
Bei Satzungsänderungen: Jede Änderung der Statuten ist nach §13 GenG durch die Generalversammlung zu beschließen und anschließend im Firmenbuch einzutragen. Ohne Firmenbucheintragung der Änderung gilt gegenüber Dritten die alte Satzung.
Für Kreditinstituts-Genossenschaften (Volksbank, Raiffeisenbank): Zusätzlich zu GenG-Statuten ist eine Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) nach §1 Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993) erforderlich. Die Statuten müssen den Anforderungen des BWG an Governance und Kapitalmindestanforderungen (CRR-Verordnung EU 575/2013) entsprechen.
Bei Fusionen oder Spaltungen von Genossenschaften: Das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG, BGBl Nr. 223/1978) regelt die Verschmelzung; die beteiligten Genossenschaften müssen fusionierte Statuten erstellen und beim Firmenbuch einreichen. Auch bei Änderung des Haftungsmodells (z.B. Übergang von beschränkter auf unbeschränkte Haftung) ist eine Satzungsänderung mit Firmenbucheintragung und gesonderter Benachrichtigung der bestehenden Mitglieder erforderlich.
Was gehört in Ihr Genossenschaftsstatuten Österreich?
Genossenschaftsstatuten in Österreich müssen gemäß §5 GenG bestimmte Mindestangaben enthalten. Die forms-legal.com Vorlage deckt alle gesetzlichen Pflichtinhalte und praxiserprobte Zusatzklauseln für moderne Genossenschaften ab.
Firma und Sitz: Die Firma der Genossenschaft (§5 Z 1 GenG) muss den Zusatz „Genossenschaft" oder eine Abkürzung (Gen) enthalten und darf nicht täuschend sein (§18 UGB, Unternehmensgesetzbuch). Der Sitz bestimmt das zuständige Firmenbuchgericht (Bezirksgericht oder HG Wien).
Gegenstand des Unternehmens: §5 Z 2 GenG verlangt die genaue Umschreibung des Geschäftsgegenstands. Der Zweck muss auf die gegenseitige Förderung der Mitglieder ausgerichtet sein (§1 GenG). Beispiel: „Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen zur gemeinschaftlichen Energieerzeugung für die Mitglieder."
Mitgliedschaft und Austritt: §§5 Z 3–4 GenG verlangen Regelungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Offene Mitgliedschaft (jedermann kann beitreten) ist das Grundprinzip; Statuten können Aufnahmekriterin festlegen (z.B. Wohnsitz in einer bestimmten Region, Branchenzugehörigkeit). Kündigungsfristen für den Austritt (§§67–74 GenG) und Ausschlussverfahren sind zu regeln.
Geschäftsanteile: §§5 Z 9, 73a GenG verlangen Festlegung des Geschäftsanteils (Mindestbetrag, den jedes Mitglied einbringen muss) und ob Mitglieder mehrere Geschäftsanteile erwerben können (Mehrfachbeteiligung). Bei Ausscheiden erhält das Mitglied seinen eingezahlten Geschäftsanteil (ggf. vermindert um anteilige Verluste) zurück.
Haftungsmodell: §5 Z 7 GenG verpflichtet die Statuten zur Festlegung, ob unbeschränkte, beschränkte (auf einen Vielfachen des Geschäftsanteils) oder keine (Haftungsausschluss nach §76 GenG) Nachhaftung der Mitglieder gilt. Moderne Energiegenossenschaften und Wohnbaugenossenschaften wählen fast ausnahmslos den Haftungsausschluss.
Organe: Vorstand (§§16–22 GenG — Leitungsorgan), Aufsichtsrat (§§24–27 GenG — Überwachungsorgan, ab bestimmter Größe obligatorisch), Generalversammlung (§§27a–27d GenG — oberstes Willensbildungsorgan). Statuten regeln Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit und Vertretungsbefugnis.
Aufsichtsrat: §24 Abs. 1 GenG schreibt einen Aufsichtsrat vor, wenn die Genossenschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 40 Mitglieder oder mehr als €3.000.000,00 Bilanzsumme hatte. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei Mitglieder; Arbeitnehmervertreter sind nach §110 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) in Genossenschaften mit mehr als 20 Beschäftigten zu entsenden.
Revisionsverband: §5 Z 10 GenG verlangt die Nennung des Revisionsverbands, dem die Genossenschaft angehört (z.B. Österreichischer Genossenschaftsverband ÖGV, Österreichischer Raiffeisenverband ÖRV). Die Mitgliedschaft in einem gesetzlich anerkannten Revisionsverband ist Voraussetzung für die Firmenbucheintragung. forms-legal.com empfiehlt, vorab Kontakt mit dem bevorzugten Revisionsverband aufzunehmen, da dieser die Statuten vor Einreichung prüft.
So füllen Sie Ihr Genossenschaftsstatuten Österreich aus
Genossenschaftsstatuten in Österreich befüllen Sie mit der forms-legal.com Vorlage schrittweise. Vor Einreichung beim Firmenbuch prüft der zuständige Revisionsverband die Statuten; dieser Schritt ist gesetzlich vorgeschrieben.
Schritt 1: Firma und Sitz eintragen. Wählen Sie eine Firma, die das Wort „Genossenschaft" oder die Abkürzung „Gen" enthält und den Geschäftszweck widerspiegelt (z.B. „Solarenergie Tirol eGen" für eine Haftungsausschlussgenossenschaft). Prüfen Sie die Firmenfreiheit über firmenbuch.at oder beim zuständigen Firmenbuchgericht.
Schritt 2: Gegenstand des Unternehmens. Beschreiben Sie präzise, welche wirtschaftliche Tätigkeit die Genossenschaft für ihre Mitglieder erbringt. Für Energiegenossenschaften: Verweis auf EAG und die entsprechende Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Für Wohnbaugenossenschaften: Verweis auf WGG.
Schritt 3: Haftungsmodell wählen. Entscheiden Sie, ob die Genossenschaft mit Haftungsausschluss (empfohlen für die meisten Neugründungen), mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung gegründet wird. Bei Haftungsausschluss: Zusatz „eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (eGen)" in der Firma.
Schritt 4: Geschäftsanteil festlegen. Bestimmen Sie die Höhe des Mindestgeschäftsanteils (z.B. €500,00 oder €1.000,00), die Einzahlungsmodalitäten (bei Aufnahme sofort, in Raten) und ob Mehrfachbeteiligungen erlaubt sind. Der Geschäftsanteil sollte praktikabel sein — zu hohe Beträge erschweren die Mitgliedergewinnung.
Schritt 5: Organe und deren Kompetenzen. Legen Sie Vorstand (Anzahl der Mitglieder, Einzelvertretung oder Gesamtvertretung, Amtsdauer), Aufsichtsrat (wenn vorgeschrieben: Zusammensetzung, Sitzungsfrequenz) und Generalversammlung (Einberufungsfristen, Beschlussmehrheiten) fest.
Schritt 6: Mitgliedschaft regeln. Definieren Sie, wer Mitglied werden kann (natürliche Personen, juristische Personen), das Aufnahmeverfahren (Antrag, Vorstandsbeschluss) und die Kündigungsfristen (§§67–74 GenG).
Schritt 7: Revisionsverband kontaktieren. Bevor die Statuten beim Firmenbuch eingereicht werden, sind sie dem zuständigen Revisionsverband (ÖGV, ÖRV oder einem anderen anerkannten Verband) zur Prüfung vorzulegen. Der Revisionsverband bestätigt die Satzungskonformität mit dem GenG und stellt eine Bestätigung der Mitgliedschaft aus, die für die Firmenbucheintragung benötigt wird.
Schritt 8: Firmenbucheintragung. Die Gründungsunterlagen (Statuten, Liste der Gründungsmitglieder mit Unterschriften, Bescheinigung des Revisionsverbands, Anmeldeerklärung der Vorstandsmitglieder mit Musterzeichnung) werden beim zuständigen Firmenbuchgericht über das ERV-System eingereicht. Die Genossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Firmenbucheintragung (§5 GenG).
Rechtliche Anforderungen für Genossenschaftsstatuten Österreich
Genossenschaftsstatuten in Österreich unterliegen zwingenden Mindestanforderungen nach §5 GenG sowie spezifischen Anforderungen je nach Tätigkeitsfeld der Genossenschaft.
Pflichtinhalt §5 GenG: Die Statuten müssen enthalten: (1) Firma mit Genossenschaftszusatz; (2) Sitz; (3) Gegenstand des Unternehmens; (4) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft; (5) Organe (Vorstand, Aufsichtsrat bei Pflicht, Generalversammlung); (6) Rechte und Pflichten der Mitglieder; (7) Haftungsumfang; (8) Geschäftsanteil; (9) Rechnungslegung; (10) Revisionsverband.
Firmenbucheintragung und Notariatspflicht: Die Anmeldung zur Firmenbucheintragung erfolgt durch alle Vorstandsmitglieder persönlich oder über einen Rechtsanwalt/Notar. Die Unterschriften auf der Anmeldung müssen notariell beglaubigt sein (§9 GenG). Die Firmenbuchgebühr nach §26 GGG beträgt für die Genossenschaftseintragung ca. €30,00–€55,00.
Revisionsverbandspflicht: §27c GenG verpflichtet jede österreichische Genossenschaft zur Mitgliedschaft in einem staatlich anerkannten Revisionsverband. Ohne gültige Verbandsbestätigung wird die Firmenbucheintragung verweigert. Der Revisionsverband prüft die Statuten und führt regelmäßige Pflichtrevisionen durch (§27e GenG: kleinere Genossenschaften alle fünf Jahre; größere jährlich oder alle zwei Jahre je nach Bilanzsumme und Mitgliederzahl).
Besondere Anforderungen für Kreditgenossenschaften: Volksbanken und Raiffeisenbanken als Kreditgenossenschaften benötigen zusätzlich eine FMA-Konzession nach §§1–7 BWG und müssen die Kapitalanforderungen der CRR-Verordnung (EU 575/2013) erfüllen. Ihre Statuten unterliegen der FMA-Aufsicht.
Wohnbaugenossenschaften (GBV): Müssen nach §§8–11 WGG die gemeinnützige Wohnbautätigkeit als ausschließlichen Zweck verfolgen und werden von der zuständigen Landesbehörde (Landesregierung) als Gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt. GBV-Statuten unterliegen der Revisionstätigkeit des jeweiligen Revisionsverbands (z.B. GBV-Revisionsverband Wien).
Arbeitnehmermitbestimmung: In Genossenschaften mit mehr als 20 Beschäftigten sind nach §110 Abs. 1 ArbVG ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von der Belegschaft zu wählen (Arbeitnehmervertreter nach §§110–112 ArbVG). Die Statuten müssen dies bei der Aufsichtsratszusammensetzung berücksichtigen.
Häufige Fehler bei Ihrem Genossenschaftsstatuten Österreich
Bei der Erstellung österreichischer Genossenschaftsstatuten treten regelmäßig Fehler auf, die zu Firmenbuchabl lehnung, Revisionsproblemen oder internen Streitigkeiten führen.
Kein Kontakt mit dem Revisionsverband vor Gründung: Viele Gründer erarbeiten Statuten, ohne vorab den Revisionsverband einzubeziehen. Das GenG verpflichtet zur Mitgliedschaft in einem Revisionsverband — und dieser prüft die Statuten, bevor er eine Mitgliedschaftsbestätigung ausstellt. Wenn die Statuten den Anforderungen des Revisionsverbands nicht entsprechen, kann die Firmenbucheintragung scheitern. Lösung: Revisionsverband (ÖGV oder ÖRV) bereits in der frühen Planungsphase kontaktieren.
Falsch gewähltes Haftungsmodell: Gründer unterschätzen die Bedeutung des Haftungsmodells. Bei unbeschränkter Haftung haftet jedes Mitglied mit seinem gesamten Privatvermögen für Schulden der Genossenschaft — dies schreckt Mitglieder ab und erschwert Neugründungen erheblich. Lösung: Für die meisten Neugründungen Haftungsausschlussgenossenschaft (eGen) wählen.
Unklare Mitgliedschaftsrechte und Kündigungsfristen: §§67–74 GenG regeln das Kündigungsrecht der Mitglieder, aber die Statuten müssen die konkreten Fristen festlegen. Fehlen Kündigungsfristen oder sind sie unklar, kommt es zu Streitigkeiten über die Rückzahlung des Geschäftsanteils beim Ausscheiden. Lösung: Klare Kündigungsfristen (üblich: sechs Monate zum Jahresende) und Rückzahlungsmodalitäten in den Statuten festhalten.
Fehlende Aufsichtsratsregelung bei Pflicht: Viele Gründer übersehen, dass §24 GenG ab 40 Mitgliedern oder €3.000.000,00 Bilanzsumme einen Aufsichtsrat vorschreibt. Gründen Vereine eine Genossenschaft, ohne die Aufsichtsratspflicht zu berücksichtigen, müssen die Statuten nachträglich geändert und dem Firmenbuch gemeldet werden. Dies verursacht zusätzliche Kosten und Zeitverzögerungen.
Nicht gemeldete Änderungen im Firmenbuch: Anders als bei Vereinen (ZVR-Meldung) müssen bei Genossenschaften alle wesentlichen Satzungsänderungen im Firmenbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein (§15 UGB). Unterbleibt die Eintragung, gelten die alten Statuten gegenüber gutgläubigen Dritten weiterhin.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Die österreichische Genossenschaft (Gen) und die GmbH unterscheiden sich in Grundprinzipien und Struktur erheblich. Die GmbH hat ein festes Mindestkapital (€10.000,00 Stammkapital nach §6 GmbHG seit dem GesRÄG 2023, zuvor €35.000,00) und eine fixe Gesellschafterzahl; das Stimmrecht richtet sich nach den Geschäftsanteilen. Die Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz 1873 (GenG, RGBl Nr. 70/1873) hat kein gesetzliches Mindestkapital, variable Mitgliederzahl (Öffnung und Schließung der Mitgliedschaft jederzeit möglich) und folgt dem Grundsatz ein Mitglied — eine Stimme (§27 GenG, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen). Zweck der GmbH ist primär Gewinnerwirtschaftung; Zweck der Genossenschaft ist die gegenseitige Förderung der Mitglieder durch gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb (§1 GenG). Die Genossenschaft unterliegt nach §27c GenG der Pflichtmitgliedschaft in einem Revisionsverband und regelmäßigen Pflichtrevisionen. Für Wohnbau, Energiegemeinschaften und genossenschaftliche Banken ist die Genossenschaft die sachlich geeignetere Rechtsform; für kapitalintensive Investitionsprojekte eignet sich die GmbH besser.
Nein, nicht jede österreichische Genossenschaft benötigt zwingend einen Aufsichtsrat. Nach §24 Abs. 1 GenG ist ein Aufsichtsrat verpflichtend, wenn die Genossenschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entweder mehr als 40 Mitglieder oder eine Bilanzsumme von mehr als €3.000.000,00 aufweist. Unterhalb dieser Schwellen kann ein Aufsichtsrat in den Statuten freiwillig vorgesehen werden, was aber nicht Pflicht ist. Für Kreditgenossenschaften (Volksbanken, Raiffeisenbanken) ist ein Aufsichtsrat nach §§28–30 BWG (Bankwesengesetz) und den CRR-Anforderungen immer Pflicht, unabhängig von der Größe. In Genossenschaften mit mehr als 20 Beschäftigten sind nach §110 ArbVG ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern zu wählen. Statuten sollten auch für nicht-pflichtmäßige Genossenschaften das Kontrollorgan regeln — alternativ können zwei Rechnungsprüfer nach §22 GenG die Überwachungsfunktion übernehmen.
Der Revisionsverband ist eine Prüf- und Beratungsorganisation für Genossenschaften, die nach §27c GenG staatlich anerkannt ist und die gesetzliche Pflichtrevision nach §27e GenG durchführt. Die wichtigsten österreichischen Revisionsverbände sind der Österreichische Raiffeisenverband (ÖRV) für Raiffeisen-Genossenschaften, der Österreichische Genossenschaftsverband (ÖGV) für Volksbanken und andere Genossenschaften sowie der GBV-Revisionsverband für gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften. Die Pflichtmitgliedschaft nach §27c GenG ist eine Besonderheit des österreichischen Genossenschaftsrechts: Ohne gültige Revisionsverbandsmitgliedschaft kann die Genossenschaft nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Der Revisionsverband prüft die Statuten bei Gründung und Änderung, führt regelmäßige Pflichtrevisionen (Buchhaltung, Jahresabschluss, Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung) durch und unterstützt bei Fragen des GenG. Diese Pflicht schützt Mitglieder und Gläubiger; gleichzeitig fallen Mitgliedsbeiträge und Revisionsgebühren an, die in die Kostenkalkulation einzubeziehen sind.
Der Beitritt zur österreichischen Genossenschaft erfolgt nach dem in den Statuten geregelten Verfahren: In der Regel stellt der Interessent einen schriftlichen Aufnahmeantrag; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Einzahlung des in den Statuten festgelegten Geschäftsanteils. Der Austritt (Kündigung) ist nach §§67–74 GenG geregelt: Mitglieder können unter Einhaltung der statutarischen Kündigungsfrist (üblich: sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres) aus der Genossenschaft austreten. Nach dem Ausscheiden erhält das Mitglied seinen anteiligen Geschäftsanteil zurück, ggf. vermindert um Verlustanteile. Bei Genossenschaften mit Haftungsausschluss (eGen) besteht nach dem Ausscheiden keine Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die während der Mitgliedschaft entstanden sind. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund ist in §§77–79 GenG geregelt und erfordert einen Vorstandsbeschluss mit Möglichkeit des Rechtsbehelfs.
Ja, österreichische Genossenschaften können nach §§83–90 GenG Gewinne an Mitglieder ausschütten, wobei der Förderzweck (§1 GenG — gegenseitige Förderung der Mitglieder) im Vordergrund stehen muss. Gewinnausschüttungen erfolgen entweder in Form von Dividenden auf die Geschäftsanteile oder als Rückvergütungen (Patronage) im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Genossenschaft durch das Mitglied. Für Wohnbaugenossenschaften (GBV) sind Gewinnausschüttungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) stark beschränkt: Der Reingewinn ist primär für gemeinnützige Zwecke (Wohnbau, Sanierung) zu verwenden; Ausschüttungen an Mitglieder dürfen eine gesetzliche Obergrenze nicht übersteigen. Für Energiegenossenschaften gilt: Gewinne aus dem Energieverkauf können an Mitglieder ausgekehrt werden; die steuerliche Behandlung richtet sich nach §4a EStG und den einschlägigen BMF-Erlässen. Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % nach §93 EStG fällt auf Gewinnausschüttungen an; die Genossenschaft führt diese als Schuldner der KESt ab.
Österreichische Genossenschaften unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (KöSt) von 23 % nach §1 KöStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl Nr. 401/1988). Spezifische Steuervorteile: Wohnbaugenossenschaften (Gemeinnützige Bauvereinigungen — GBV) sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer nach §5 Z 3 KöStG befreit, soweit sie gemeinnützige Wohnbautätigkeit betreiben. Kreditgenossenschaften (Volksbanken, Raiffeisenbanken) können unter Gruppenbesteuerung nach §9 KöStG Verluste von Tochtergesellschaften konsolidieren. Alle Genossenschaften können den Investitionsfreibetrag (IFB) von 10 % (15 % für grüne Investitionen) nach §11 EStG 1988 (über die Verweisung in §7 KöStG) in Anspruch nehmen. Umsatzsteuerlich gelten für Genossenschaften die allgemeinen USt-Regeln nach dem UStG 1994; spezifische Befreiungen für genossenschaftliche Leistungen an Mitglieder bestehen nur bei GBV (Wohnraummiete: 10 % USt nach §6 Abs. 1 Z 16 UStG). Steuerberatung durch einen österreichischen Steuerberater ist vor Gründung dringend empfohlen, um die optimale Rechtsformwahl und steuerliche Gestaltung sicherzustellen.
Die Gründung einer österreichischen Genossenschaft nach §§8–10 GenG verläuft in folgenden Schritten: Erstens erarbeiten mindestens drei Gründungsmitglieder die Statuten unter Beachtung von §5 GenG. Zweitens nehmen sie Kontakt mit dem gewünschten Revisionsverband auf (ÖGV, ÖRV oder einem anderen staatlich anerkannten Verband), der die Statuten prüft und bei positiver Beurteilung eine Bestätigung der Mitgliedschaft ausstellt. Drittens halten die Gründungsmitglieder eine konstituierende Generalversammlung ab, in der Statuten und erster Vorstand beschlossen sowie das Protokoll erstellt wird. Viertens melden die Vorstandsmitglieder die Genossenschaft persönlich oder über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Firmenbuchgericht an; die Anmeldeunterschriften müssen notariell beglaubigt sein. Fünftens prüft das Firmenbuchgericht die Vollständigkeit der Unterlagen und trägt die Genossenschaft im Firmenbuch ein; mit der Eintragung erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Sechstens meldet der Vorstand die Genossenschaft beim Finanzamt Österreich an (Steuernummer, ggf. UID) und bei der ÖGK, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Die Gesamtdauer beträgt je nach Komplexität der Statuten und Revisionsprüfung vier bis acht Wochen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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