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Urheberlizenzvertrag Österreich

Urheberlizenzvertrag Österreich

UrhG §§24–29 (BGBl Nr. 111/1936 idgF); ABGB §§859 ff.

gemäß §§24–29 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 idgF) und ABGB §§859 ff.

Lizenztyp: [Lizenztyp] | Datum: [Vertragsdatum]

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Urheberlizenzvertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen zwischen:

LIZENZGEBER (URHEBER/RECHTEINHABER): [Lizenzgeber Name] Firmenbuchnummer: [Lizenzgeber FN] UID-Nummer: [Lizenzgeber UID] Anschrift: [Lizenzgeber Adresse] Verwertungsgesellschaft: [Verwertungsgesellschaft]

LIZENZNEHMER: [Lizenznehmer Name] Firmenbuchnummer: [Lizenznehmer FN] UID-Nummer: [Lizenznehmer UID] Anschrift: [Lizenznehmer Adresse]

2. GEGENSTAND: LIZENZIERTES WERK

2.1

Gegenstand dieses Vertrags ist die Einräumung von Nutzungsrechten an folgendem Werk: Bezeichnung: [Werk Bezeichnung] Werkgattung: [Werk Gattung] Datum der Schöpfung / Erstveröffentlichung: [Werk Schöpfungsdatum]

2.2

Der Lizenzgeber erklärt, Inhaber der für diese Lizenz erforderlichen Rechte zu sein und keine widerstreitenden Rechte Dritter (Miturheber nach §11 UrhG, Verwertungsgesellschaftsrechte) bestehen, die eine individuelle Lizenzerteilung ausschließen würden.

3. EINGERÄUMTE NUTZUNGSRECHTE

3.1

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [Lizenztyp] nach §24 UrhG an dem in Punkt 2 beschriebenen Werk ein.

3.2

Erlaubte Nutzungsarten (§§15–18a UrhG): [Nutzungsarten]

3.3

Territoriales Lizenzgebiet: [Lizenzgebiet]

3.4

Lizenzlaufzeit: [Laufzeit]

3.5

Bearbeitungsrecht (§21 UrhG): [Bearbeitungsrecht]. Das Recht auf Werkintegrität (§21 UrhG) des Urhebers bleibt in jedem Fall gewahrt — keine entstellenden Änderungen ohne gesonderte schriftliche Zustimmung.

3.6

Sublizenzierung: Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers ist die Weitervergabe von Nutzungsrechten an Dritte untersagt (§24 UrhG analog §914 ABGB).

4. VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG

4.1

Vergütungsmodell: [Vergütungsmodell]. Vergütungsbetrag / Royalty-Satz (netto, ohne USt): [Vergütung Betrag].

4.2

Umsatzsteuer: Auf alle Lizenzgebühren wird die gesetzliche USt von 20 % nach §1 UStG 1994 berechnet. Zahlungsfrist: 30 Tage nach Rechnungserhalt. Verzugszinsen: 4 % p.a. nach §1000 ABGB.

4.3

Bei laufenden Royalties: vierteljährliche Abrechnung mit detailliertem Bericht über Nutzungsumfang. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Bücher des Lizenznehmers einmal jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen (Audit-Recht). Informationspflicht gemäß §33a UrhG (Transparenzpflicht, UrhG-Novelle BGBl I Nr. 244/2021): jährliche Auskunft des Lizenznehmers über Nutzungsumfang und erzielte Vergütungen.

4.4

Urhebernennung: Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Urheber in folgendem Format zu nennen: [Urhebernennung Format]. Das Namensnennungsrecht (§19 UrhG) ist unveräußerlich.

5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

5.1

Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung (UrhG, ABGB, VerwGesG 2016). Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (HG Wien) nach §51 Abs. 1 Z 8 JN für Urheberrechtsstreitigkeiten. Einstweilige Verfügung nach §§381–389 EO möglich.

5.2

Änderungen bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.

5.3

Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame nahezu gleichen wirtschaftlichen Zwecks ersetzt. Besonderheit Urheberpersönlichkeitsrechte: Klauseln, die das Recht auf Urhebernennung (§19 UrhG) oder Werkintegrität (§21 UrhG) auszuschließen versuchen, sind nach §879 ABGB nichtig.

5.4

Dieser Vertrag wird in zwei gleich lautenden Originalausfertigungen errichtet.

Lizenzgeber (Urheber/Rechteinhaber)

________________

Signature

Lizenznehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Urheberlizenzvertrag Österreich?

Der Urheberlizenzvertrag in Österreich ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach §§24–29 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung, zuletzt novelliert durch BGBl I Nr. 244/2021 zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie DSM 2019/790), durch den der Urheber oder Rechteinhaber einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht einräumt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Als Urheberlizenzvertrag Österreich regelt er Nutzungsrechtstyp (ausschließlich oder einfach), Nutzungsbereich (sachlich, zeitlich, territorial), Vergütung und Schutzmechanismen für das geistige Eigentum des Urhebers.

Das österreichische UrhG schützt Werke der Literatur (§2 UrhG: Schriftwerke, Computerprogramme, Reden, Lichtbildwerke), der Tonkunst (§3 UrhG: Musikwerke), der bildenden Künste (§4 UrhG: Gemälde, Skulpturen, Grafiken, angewandte Kunst, Architektur) und Filmwerke (§4 UrhG). Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes — ohne Eintragung, ohne Formerfordernis. Das Urheberrecht dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§60 UrhG).

Das österreichische UrhG unterscheidet zwei Arten von Nutzungsrechten: Die ausschließliche Werknutzungsbewilligung (§24 UrhG) räumt dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht ein; der Urheber kann keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz kann nach §24 Abs. 2 UrhG selbständig gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vorgehen. Die einfache Werknutzungsbewilligung (§24 UrhG) erlaubt dem Urheber, das Werk weiter selbst zu nutzen und weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.

Vom deutschen Urheberrecht (UrhG DE) unterscheidet sich das österreichische UrhG in einem zentralen Punkt: Österreich kennt — anders als Deutschland — keine gesetzliche Vergütungsfiktion nach §32 UrhG DE (angemessene Vergütung, wenn vertraglich keine oder eine unzumutbar niedrige Vergütung vereinbart). Das österreichische UrhG lässt volle Vertragsfreiheit bei der Honorargestaltung (§26 Abs. 1 UrhG). Der Urheber genießt jedoch nach §33 UrhG Unveräußerlichkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Werkintegrität) — diese können nicht abgetreten werden, nur auf die Ausübung kann verzichtet werden.

Urheberrechtsverletzungen werden vom Handelsgericht Wien (HG Wien) in erster Instanz verfolgt (§51 Abs. 1 Z 8 Jurisdiktionsnorm, JN). Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen das österreichische Urheberrecht geprägt, insbesondere zu Schöpfungshöhe (OGH 4 Ob 140/12y: individuelle geistige Schöpfung), Vergütungsansprüchen (OGH 4 Ob 208/18y) und Software-Urheberrecht (OGH 4 Ob 2/99g).

Wann brauchen Sie Urheberlizenzvertrag Österreich?

Ein Urheberlizenzvertrag in Österreich nach UrhG §§24–29 wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen urheberrechtlich geschützte Werke von einem Dritten genutzt werden sollen.

Bei Softwarelizenzierung: Computerprogramme sind nach §§40a ff. UrhG als Werke der Literatur geschützt. Jede kommerzielle Nutzung von Software erfordert eine Lizenz des Rechteinhabers. Ohne schriftlichen Urheberlizenzvertrag fehlt die Rechtsgrundlage für die Nutzung; unerlaubte Softwarenutzung ist nach §91 UrhG strafbar (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe) und zivilrechtlich nach §87 UrhG schadenersatzpflichtig (dreifacher Lizenzbetrag als Schadenersatz, §87 Abs. 3 UrhG).

Bei Texten und journalistischen Beiträgen: Verlage, Werbeagenturen und Content-Plattformen benötigen für die Nutzung von Artikeln, Drehbüchern oder Werbetexten einen schriftlichen Urheberlizenzvertrag. Die OGH-Rechtsprechung hat klargestellt, dass konkludent erteilte Lizenzen eng auszulegen sind (4 Ob 192/13b): Eine Einwilligung zur Erstveröffentlichung in einem Medium berechtigt nicht zur Zweitverwertung in anderen Medien.

Bei Musik und audiovisuellen Werken: Für die Nutzung von Musikwerken in Werbespots, Filmen oder Online-Videos benötigt der Produzent eine Lizenz des Komponisten (UrhG §11: Musikwerk) und des Textautors (§2 UrhG). Zusätzlich: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (§66 ff. UrhG) und des Tonträgerherstellers (§76 UrhG). Die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger, Gesellschaft mbH) und die LSG (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten) verwalten als Verwertungsgesellschaften viele Musikrechte in Österreich.

Bei Architekturplänen und Kunstwerken: Architektenpläne sind nach §1 Abs. 1 Z 4 UrhG geschützt. Immobilienentwickler, die Pläne eines Architekten für ein Folgeprojekt verwenden möchten, benötigen einen expliziten Urheberlizenzvertrag. Ähnliches gilt für Kunstwerke, die für Werbekampagnen oder als Firmenlogos genutzt werden sollen.

Bei Stock-Fotografie und Datenbankwerken: Fotografien genießen Lichtbildschutz nach §73 UrhG (Leistungsschutzrecht) oder Lichtbildwerkschutz nach §3 Abs. 2 UrhG (wenn individuelle Schöpfung). Datenbankwerke sind nach §§76c ff. UrhG (Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG) geschützt. Lizenzen für Stock-Fotos und Datenbankinhalte müssen den Nutzungsumfang klar definieren.

Bei KI-generierten Inhalten: Nach der aktuellen österreichischen Rechtsprechung und Literatur (Stand 2026) genießen rein KI-generierte Werke ohne menschlichen Schöpfungsakt keinen UrhG-Schutz (§1 UrhG: individuelle geistige Schöpfung einer natürlichen Person). Für KI-gestützte Werke, an denen ein menschlicher Schöpfer kreativ mitgewirkt hat, bleibt der Urheberrechtsschutz erhalten. Diese Frage sollte im Urheberlizenzvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Was gehört in Ihr Urheberlizenzvertrag Österreich?

Ein vollständiger Urheberlizenzvertrag Österreich nach UrhG §§24–29 muss die folgenden Kernelemente enthalten, um Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren.

**1. Exakte Werkbeschreibung:** Das lizenzierte Werk muss eindeutig identifiziert werden: Titel, Schöpfungsdatum, Urheber (Name, Anschrift), Werkgattung nach UrhG (§1 Z 1–4: Sprach-, Musik-, Bildkunst-, Filmwerk), gegebenenfalls Registrierungsnummer bei einer Verwertungsgesellschaft (AKM, AUME, Literar-Mechana, VBK, VdFS). Bei Softwarewerken: Versionsnummer, Programmiersprache, Plattform. Bei Datenbankwerken: Inhalt und Struktur der Datenbank.

**2. Nutzungsrechtstyp (§24 UrhG):** Ausdrückliche Festlegung: ausschließliche Werknutzungsbewilligung (exklusiv, Urheber kann keine weiteren Lizenzen vergeben) oder einfache Werknutzungsbewilligung (nicht-exklusiv, weitere Lizenznehmer möglich). Bei ausschließlicher Lizenz: Recht des Lizenznehmers zur Klage bei Verletzungen nach §24 Abs. 2 UrhG.

**3. Nutzungsumfang (sachlich, zeitlich, territorial):** Sachlicher Umfang: Welche Nutzungsarten sind erlaubt? (Vervielfältigung §15 UrhG, öffentliche Aufführung §18 UrhG, Sendung §17 UrhG, Zurverfügungstellung §18a UrhG — „Making Available Right“, Bearbeitung §21 UrhG). Zeitlicher Umfang: Laufzeit in Jahren oder unbefristet (bis Ablauf Schutzfrist). Territorialer Umfang: Österreich, EU, weltweit. Auf forms-legal.com können Sie Urheberlizenzverträge für alle Werkgattungen direkt herunterladen und anpassen.

**4. Vergütung (Lizenzgebühren/Royalties):** Einmalzahlung (Lump Sum), laufende Lizenzgebühren (Royalties als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit Lizenzprodukten), Mindestlizenzgebühren oder kombiniertes Modell. Abrechnungsperioden (vierteljährlich oder halbjährlich), Buchhaltungspflichten des Lizenznehmers, Audit-Recht des Lizenzgebers. Umsatzsteuer (USt 20 % nach §1 UStG 1994) ist auf Lizenzgebühren zu berechnen, sofern keine Steuerbefreiung greift.

**5. Bearbeitungsrecht (§21 UrhG):** Das UrhG schützt die Werkintegrität des Urhebers: Bearbeitungen, Übersetzungen oder Anpassungen des Werkes erfordern nach §21 Abs. 1 UrhG ausdrückliche Zustimmung des Urhebers. Der Vertrag legt fest, ob und in welchem Umfang Bearbeitungen zulässig sind und ob bearbeitete Versionen ebenfalls unter Schutz stehen.

**6. Urhebernennung (§20 UrhG):** Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§19 UrhG) ist unveräußerlich. Der Vertrag regelt, in welcher Form der Urheber genannt werden muss (z.B. „© [Name], [Jahr], lizenziert an [Lizenznehmer]“).

**7. Sublizenzierung:** Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf der Lizenznehmer keine Unterlizenzen an Dritte vergeben (§24 UrhG analog zu §36 PatG). Der Vertrag legt fest, ob Sublizenzierung zulässig ist, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welcher Haftungsregelung für Verstöße durch Sublizenznehmer.

**8. Haftung und Garantien:** Urheber garantiert, dass er alleiniger Inhaber der lizenzierten Rechte ist, keine Rechte Dritter an dem Werk bestehen (z.B. keine koinhabierenden Miturheber nach §11 UrhG, keine eingetragenen Lizenzen) und das Werk keine Urheberrechte Dritter verletzt. Verletzt der Urheber diese Garantien, haftet er nach §§922, 1295 ABGB.

So füllen Sie Ihr Urheberlizenzvertrag Österreich aus

Den Urheberlizenzvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie Werkbeschreibungen, Verwertungsgesellschaftsmitgliedschaft und Abrechnungsunterlagen bereit.

**Schritt 1 — Parteien eintragen:** Urheber/Rechteinhaber (Lizenzgeber) mit vollständigem Namen oder Firma, Adresse, UID-Nummer (bei Unternehmern), FB-Nummer bei GmbH/AG, Verwertungsgesellschaftsmitgliedsnummer (z.B. AKM-Mitgliedsnummer, Literar-Mechana-Mitgliedsnummer). Lizenznehmer mit denselben Angaben. Bei mehreren Miturhebern (§11 UrhG) alle Miturheber als Lizenzgeber aufführen.

**Schritt 2 — Werk präzise identifizieren:** Tragen Sie das zu lizenzierende Werk mit vollständiger Beschreibung ein: Titel/Bezeichnung, Werkgattung nach UrhG (Sprachwerk, Musikwerk, bildende Kunst, Film, Software, Datenbankwerk), Schöpfungsdatum oder Erstveröffentlichungsdatum, gegebenenfalls ISBN/ISMN/ISRC für Bücher/Musikwerke/Tonaufnahmen. Bei Softwarewerken: Versionsnummer und Repository-Link. Legen Sie eine elektronische oder gedruckte Kopie des Werkes als Anlage bei.

**Schritt 3 — Nutzungsrechte und -umfang definieren:** Kreuzen Sie ausschließliche oder einfache Werknutzungsbewilligung an (§24 UrhG). Listen Sie alle erlaubten Nutzungsarten auf: Vervielfältigung (§15 UrhG), öffentliche Aufführung (§18 UrhG), Sendung (§17 UrhG), Online-Zurverfügungstellung nach §18a UrhG, Bearbeitung nach §21 UrhG. Tragen Sie zeitlichen Umfang (Laufzeit in Jahren oder „unbefristet bis Ende der Schutzfrist“) und territorialen Geltungsbereich ein.

**Schritt 4 — Vergütung berechnen und eintragen:** Bei Einmallizenzgebühr: Betrag in EUR netto, Fälligkeit (z.B. bei Vertragsunterzeichnung oder in Tranchen). Bei Royalties: Prozentsatz des Nettoumsatzes (üblicherweise 5–15 % für Literatur, 8–20 % für Software, 2–10 % für Bilder), Abrechnungsperiode (quartalsweise), Frist für Abrechnungsberichte (30 Tage nach Quartalsende), Zahlungsfrist. Mindestlizenzgebühr pro Jahr. USt 20 % separat ausweisen.

**Schritt 5 — Bearbeitung und Urhebernennung klären:** Entscheiden Sie: Bearbeitungsrecht ja/nein; wenn ja: welche Art (Übersetzung, Adaption, Kürzung, digitale Anpassung). Urhebernennung: exakte Nennung im Format „© [Urhebername], [Jahr]“ in allen Vervielfältigungen des Werkes.

**Schritt 6 — Unterschriften:** Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Eigenhändige Unterschriften beider Parteien. Bei GmbH/AG: Firmenstempel und Einzelvertretungsnachweis (Firmenbuchauszug). Bei Miturhebern (§11 UrhG): alle Miturheber müssen unterzeichnen oder durch Vollmacht nach §§879 ff. ABGB vertreten sein.

Häufige Fehler bei Ihrem Urheberlizenzvertrag Österreich

Bei der Gestaltung von Urheberlizenzverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Rechtsverlusten, Vergütungsausfällen oder Streitigkeiten führen können.

**Fehler 1 — Unklarer Nutzungsumfang:** Formulierungen wie „alle Rechte werden übertragen“ sind in Österreich problematisch: Das Urheberrecht als solches kann nach §23 Abs. 3 UrhG nicht übertragen werden (Unübertragbarkeit); nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden. Eine umfassende „Rechtsübertragung“ ist daher unwirksam, soweit sie das Urheberrecht selbst betreffen soll. Stattdessen: klare Auflistung der eingeräumten Nutzungsarten nach §§15–18a UrhG.

**Fehler 2 — Fehlende Bearbeitungsrechtsklausel:** Ohne ausdrückliche Erlaubnis sind Bearbeitungen nach §21 Abs. 1 UrhG untersagt. Ein Lizenznehmer, der ein Musikwerk für einen Werbespot arrangiert oder eine Software in eine neue Programmiersprache portiert, ohne dies im Lizenzvertrag vereinbart zu haben, verletzt das Urheberrecht des Komponisten bzw. Entwicklers.

**Fehler 3 — Keine Regelung bei Verwertungsgesellschaftszugehörigkeit:** Ist der Urheber Mitglied einer österreichischen Verwertungsgesellschaft (z.B. AKM für Musiker), hat er bestimmte Nutzungsrechte treuhändig an die Verwertungsgesellschaft übertragen. Ein individuell abgeschlossener Urheberlizenzvertrag über diese Rechte ist unwirksam, da der Urheber diese Rechte nicht mehr allein vergeben kann. Der Lizenznehmer muss für diese Rechte eine separate Lizenz bei der AKM einholen.

**Fehler 4 — Vergessen der Miturheber:** Bei Werken mit mehreren Urhebern (§11 UrhG — z.B. Drehbuch von zwei Autoren, Musikwerk aus Komponist und Texter) muss die Lizenz von allen Miturhebern gemeinsam erteilt werden. Eine Lizenz, die nur von einem Miturheber unterzeichnet wurde, berechtigt nicht zur uneingeschränkten Nutzung.

**Fehler 5 — Keine Vergütungsanpassungsklausel nach §33b UrhG:** Seit der UrhG-Novelle 2021 (BGBl I Nr. 244/2021) hat der Urheber bei unvorhergesehenem Erfolg einen Anpassungsanspruch (Bestseller-Paragraphe). Ohne vertragliche Regelung kann dieser Anspruch zu unerwarteten Nachforderungen führen. Im Vertrag: Vergütungsanpassungsmechanismus (z.B. Bonus bei Verkaufszahlen über X) vorab vereinbaren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §879 ABGBAT official

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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