Urheberlizenzvertrag Österreich
UrhG §§24–29 (BGBl Nr. 111/1936 idgF); ABGB §§859 ff.
gemäß §§24–29 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 idgF) und ABGB §§859 ff.
Lizenztyp: [Lizenztyp] | Datum: [Vertragsdatum]
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Urheberlizenzvertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen zwischen:
LIZENZGEBER (URHEBER/RECHTEINHABER): [Lizenzgeber Name] Firmenbuchnummer: [Lizenzgeber FN] UID-Nummer: [Lizenzgeber UID] Anschrift: [Lizenzgeber Adresse] Verwertungsgesellschaft: [Verwertungsgesellschaft]
LIZENZNEHMER: [Lizenznehmer Name] Firmenbuchnummer: [Lizenznehmer FN] UID-Nummer: [Lizenznehmer UID] Anschrift: [Lizenznehmer Adresse]
2. GEGENSTAND: LIZENZIERTES WERK
Gegenstand dieses Vertrags ist die Einräumung von Nutzungsrechten an folgendem Werk: Bezeichnung: [Werk Bezeichnung] Werkgattung: [Werk Gattung] Datum der Schöpfung / Erstveröffentlichung: [Werk Schöpfungsdatum]
Der Lizenzgeber erklärt, Inhaber der für diese Lizenz erforderlichen Rechte zu sein und keine widerstreitenden Rechte Dritter (Miturheber nach §11 UrhG, Verwertungsgesellschaftsrechte) bestehen, die eine individuelle Lizenzerteilung ausschließen würden.
3. EINGERÄUMTE NUTZUNGSRECHTE
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [Lizenztyp] nach §24 UrhG an dem in Punkt 2 beschriebenen Werk ein.
Erlaubte Nutzungsarten (§§15–18a UrhG): [Nutzungsarten]
Territoriales Lizenzgebiet: [Lizenzgebiet]
Lizenzlaufzeit: [Laufzeit]
Bearbeitungsrecht (§21 UrhG): [Bearbeitungsrecht]. Das Recht auf Werkintegrität (§21 UrhG) des Urhebers bleibt in jedem Fall gewahrt — keine entstellenden Änderungen ohne gesonderte schriftliche Zustimmung.
Sublizenzierung: Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers ist die Weitervergabe von Nutzungsrechten an Dritte untersagt (§24 UrhG analog §914 ABGB).
4. VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG
Vergütungsmodell: [Vergütungsmodell]. Vergütungsbetrag / Royalty-Satz (netto, ohne USt): [Vergütung Betrag].
Umsatzsteuer: Auf alle Lizenzgebühren wird die gesetzliche USt von 20 % nach §1 UStG 1994 berechnet. Zahlungsfrist: 30 Tage nach Rechnungserhalt. Verzugszinsen: 4 % p.a. nach §1000 ABGB.
Bei laufenden Royalties: vierteljährliche Abrechnung mit detailliertem Bericht über Nutzungsumfang. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Bücher des Lizenznehmers einmal jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen (Audit-Recht). Informationspflicht gemäß §33a UrhG (Transparenzpflicht, UrhG-Novelle BGBl I Nr. 244/2021): jährliche Auskunft des Lizenznehmers über Nutzungsumfang und erzielte Vergütungen.
Urhebernennung: Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Urheber in folgendem Format zu nennen: [Urhebernennung Format]. Das Namensnennungsrecht (§19 UrhG) ist unveräußerlich.
5. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung (UrhG, ABGB, VerwGesG 2016). Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (HG Wien) nach §51 Abs. 1 Z 8 JN für Urheberrechtsstreitigkeiten. Einstweilige Verfügung nach §§381–389 EO möglich.
Änderungen bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien. Mündliche Nebenabreden gelten nicht.
Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame nahezu gleichen wirtschaftlichen Zwecks ersetzt. Besonderheit Urheberpersönlichkeitsrechte: Klauseln, die das Recht auf Urhebernennung (§19 UrhG) oder Werkintegrität (§21 UrhG) auszuschließen versuchen, sind nach §879 ABGB nichtig.
Dieser Vertrag wird in zwei gleich lautenden Originalausfertigungen errichtet.
Lizenzgeber (Urheber/Rechteinhaber)
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Signature
Lizenznehmer
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Signature
Was ist Urheberlizenzvertrag Österreich?
Der Urheberlizenzvertrag in Österreich ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach §§24–29 Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 in der geltenden Fassung, zuletzt novelliert durch BGBl I Nr. 244/2021 zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie DSM 2019/790), durch den der Urheber oder Rechteinhaber einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht einräumt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Als Urheberlizenzvertrag Österreich regelt er Nutzungsrechtstyp (ausschließlich oder einfach), Nutzungsbereich (sachlich, zeitlich, territorial), Vergütung und Schutzmechanismen für das geistige Eigentum des Urhebers.
Das österreichische UrhG schützt Werke der Literatur (§2 UrhG: Schriftwerke, Computerprogramme, Reden, Lichtbildwerke), der Tonkunst (§3 UrhG: Musikwerke), der bildenden Künste (§4 UrhG: Gemälde, Skulpturen, Grafiken, angewandte Kunst, Architektur) und Filmwerke (§4 UrhG). Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes — ohne Eintragung, ohne Formerfordernis. Das Urheberrecht dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§60 UrhG).
Das österreichische UrhG unterscheidet zwei Arten von Nutzungsrechten: Die ausschließliche Werknutzungsbewilligung (§24 UrhG) räumt dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht ein; der Urheber kann keine weiteren Lizenzen an Dritte vergeben. Der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz kann nach §24 Abs. 2 UrhG selbständig gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vorgehen. Die einfache Werknutzungsbewilligung (§24 UrhG) erlaubt dem Urheber, das Werk weiter selbst zu nutzen und weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.
Vom deutschen Urheberrecht (UrhG DE) unterscheidet sich das österreichische UrhG in einem zentralen Punkt: Österreich kennt — anders als Deutschland — keine gesetzliche Vergütungsfiktion nach §32 UrhG DE (angemessene Vergütung, wenn vertraglich keine oder eine unzumutbar niedrige Vergütung vereinbart). Das österreichische UrhG lässt volle Vertragsfreiheit bei der Honorargestaltung (§26 Abs. 1 UrhG). Der Urheber genießt jedoch nach §33 UrhG Unveräußerlichkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Recht auf Werkintegrität) — diese können nicht abgetreten werden, nur auf die Ausübung kann verzichtet werden.
Urheberrechtsverletzungen werden vom Handelsgericht Wien (HG Wien) in erster Instanz verfolgt (§51 Abs. 1 Z 8 Jurisdiktionsnorm, JN). Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen das österreichische Urheberrecht geprägt, insbesondere zu Schöpfungshöhe (OGH 4 Ob 140/12y: individuelle geistige Schöpfung), Vergütungsansprüchen (OGH 4 Ob 208/18y) und Software-Urheberrecht (OGH 4 Ob 2/99g).
Wann brauchen Sie Urheberlizenzvertrag Österreich?
Ein Urheberlizenzvertrag in Österreich nach UrhG §§24–29 wird in zahlreichen Situationen benötigt, in denen urheberrechtlich geschützte Werke von einem Dritten genutzt werden sollen.
Bei Softwarelizenzierung: Computerprogramme sind nach §§40a ff. UrhG als Werke der Literatur geschützt. Jede kommerzielle Nutzung von Software erfordert eine Lizenz des Rechteinhabers. Ohne schriftlichen Urheberlizenzvertrag fehlt die Rechtsgrundlage für die Nutzung; unerlaubte Softwarenutzung ist nach §91 UrhG strafbar (Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe) und zivilrechtlich nach §87 UrhG schadenersatzpflichtig (dreifacher Lizenzbetrag als Schadenersatz, §87 Abs. 3 UrhG).
Bei Texten und journalistischen Beiträgen: Verlage, Werbeagenturen und Content-Plattformen benötigen für die Nutzung von Artikeln, Drehbüchern oder Werbetexten einen schriftlichen Urheberlizenzvertrag. Die OGH-Rechtsprechung hat klargestellt, dass konkludent erteilte Lizenzen eng auszulegen sind (4 Ob 192/13b): Eine Einwilligung zur Erstveröffentlichung in einem Medium berechtigt nicht zur Zweitverwertung in anderen Medien.
Bei Musik und audiovisuellen Werken: Für die Nutzung von Musikwerken in Werbespots, Filmen oder Online-Videos benötigt der Produzent eine Lizenz des Komponisten (UrhG §11: Musikwerk) und des Textautors (§2 UrhG). Zusätzlich: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (§66 ff. UrhG) und des Tonträgerherstellers (§76 UrhG). Die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger, Gesellschaft mbH) und die LSG (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten) verwalten als Verwertungsgesellschaften viele Musikrechte in Österreich.
Bei Architekturplänen und Kunstwerken: Architektenpläne sind nach §1 Abs. 1 Z 4 UrhG geschützt. Immobilienentwickler, die Pläne eines Architekten für ein Folgeprojekt verwenden möchten, benötigen einen expliziten Urheberlizenzvertrag. Ähnliches gilt für Kunstwerke, die für Werbekampagnen oder als Firmenlogos genutzt werden sollen.
Bei Stock-Fotografie und Datenbankwerken: Fotografien genießen Lichtbildschutz nach §73 UrhG (Leistungsschutzrecht) oder Lichtbildwerkschutz nach §3 Abs. 2 UrhG (wenn individuelle Schöpfung). Datenbankwerke sind nach §§76c ff. UrhG (Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie 96/9/EG) geschützt. Lizenzen für Stock-Fotos und Datenbankinhalte müssen den Nutzungsumfang klar definieren.
Bei KI-generierten Inhalten: Nach der aktuellen österreichischen Rechtsprechung und Literatur (Stand 2026) genießen rein KI-generierte Werke ohne menschlichen Schöpfungsakt keinen UrhG-Schutz (§1 UrhG: individuelle geistige Schöpfung einer natürlichen Person). Für KI-gestützte Werke, an denen ein menschlicher Schöpfer kreativ mitgewirkt hat, bleibt der Urheberrechtsschutz erhalten. Diese Frage sollte im Urheberlizenzvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Was gehört in Ihr Urheberlizenzvertrag Österreich?
Ein vollständiger Urheberlizenzvertrag Österreich nach UrhG §§24–29 muss die folgenden Kernelemente enthalten, um Rechte und Pflichten beider Parteien klar zu definieren.
**1. Exakte Werkbeschreibung:** Das lizenzierte Werk muss eindeutig identifiziert werden: Titel, Schöpfungsdatum, Urheber (Name, Anschrift), Werkgattung nach UrhG (§1 Z 1–4: Sprach-, Musik-, Bildkunst-, Filmwerk), gegebenenfalls Registrierungsnummer bei einer Verwertungsgesellschaft (AKM, AUME, Literar-Mechana, VBK, VdFS). Bei Softwarewerken: Versionsnummer, Programmiersprache, Plattform. Bei Datenbankwerken: Inhalt und Struktur der Datenbank.
**2. Nutzungsrechtstyp (§24 UrhG):** Ausdrückliche Festlegung: ausschließliche Werknutzungsbewilligung (exklusiv, Urheber kann keine weiteren Lizenzen vergeben) oder einfache Werknutzungsbewilligung (nicht-exklusiv, weitere Lizenznehmer möglich). Bei ausschließlicher Lizenz: Recht des Lizenznehmers zur Klage bei Verletzungen nach §24 Abs. 2 UrhG.
**3. Nutzungsumfang (sachlich, zeitlich, territorial):** Sachlicher Umfang: Welche Nutzungsarten sind erlaubt? (Vervielfältigung §15 UrhG, öffentliche Aufführung §18 UrhG, Sendung §17 UrhG, Zurverfügungstellung §18a UrhG — „Making Available Right“, Bearbeitung §21 UrhG). Zeitlicher Umfang: Laufzeit in Jahren oder unbefristet (bis Ablauf Schutzfrist). Territorialer Umfang: Österreich, EU, weltweit. Auf forms-legal.com können Sie Urheberlizenzverträge für alle Werkgattungen direkt herunterladen und anpassen.
**4. Vergütung (Lizenzgebühren/Royalties):** Einmalzahlung (Lump Sum), laufende Lizenzgebühren (Royalties als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit Lizenzprodukten), Mindestlizenzgebühren oder kombiniertes Modell. Abrechnungsperioden (vierteljährlich oder halbjährlich), Buchhaltungspflichten des Lizenznehmers, Audit-Recht des Lizenzgebers. Umsatzsteuer (USt 20 % nach §1 UStG 1994) ist auf Lizenzgebühren zu berechnen, sofern keine Steuerbefreiung greift.
**5. Bearbeitungsrecht (§21 UrhG):** Das UrhG schützt die Werkintegrität des Urhebers: Bearbeitungen, Übersetzungen oder Anpassungen des Werkes erfordern nach §21 Abs. 1 UrhG ausdrückliche Zustimmung des Urhebers. Der Vertrag legt fest, ob und in welchem Umfang Bearbeitungen zulässig sind und ob bearbeitete Versionen ebenfalls unter Schutz stehen.
**6. Urhebernennung (§20 UrhG):** Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§19 UrhG) ist unveräußerlich. Der Vertrag regelt, in welcher Form der Urheber genannt werden muss (z.B. „© [Name], [Jahr], lizenziert an [Lizenznehmer]“).
**7. Sublizenzierung:** Ohne ausdrückliche Erlaubnis darf der Lizenznehmer keine Unterlizenzen an Dritte vergeben (§24 UrhG analog zu §36 PatG). Der Vertrag legt fest, ob Sublizenzierung zulässig ist, und wenn ja, unter welchen Bedingungen und mit welcher Haftungsregelung für Verstöße durch Sublizenznehmer.
**8. Haftung und Garantien:** Urheber garantiert, dass er alleiniger Inhaber der lizenzierten Rechte ist, keine Rechte Dritter an dem Werk bestehen (z.B. keine koinhabierenden Miturheber nach §11 UrhG, keine eingetragenen Lizenzen) und das Werk keine Urheberrechte Dritter verletzt. Verletzt der Urheber diese Garantien, haftet er nach §§922, 1295 ABGB.
So füllen Sie Ihr Urheberlizenzvertrag Österreich aus
Den Urheberlizenzvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie Werkbeschreibungen, Verwertungsgesellschaftsmitgliedschaft und Abrechnungsunterlagen bereit.
**Schritt 1 — Parteien eintragen:** Urheber/Rechteinhaber (Lizenzgeber) mit vollständigem Namen oder Firma, Adresse, UID-Nummer (bei Unternehmern), FB-Nummer bei GmbH/AG, Verwertungsgesellschaftsmitgliedsnummer (z.B. AKM-Mitgliedsnummer, Literar-Mechana-Mitgliedsnummer). Lizenznehmer mit denselben Angaben. Bei mehreren Miturhebern (§11 UrhG) alle Miturheber als Lizenzgeber aufführen.
**Schritt 2 — Werk präzise identifizieren:** Tragen Sie das zu lizenzierende Werk mit vollständiger Beschreibung ein: Titel/Bezeichnung, Werkgattung nach UrhG (Sprachwerk, Musikwerk, bildende Kunst, Film, Software, Datenbankwerk), Schöpfungsdatum oder Erstveröffentlichungsdatum, gegebenenfalls ISBN/ISMN/ISRC für Bücher/Musikwerke/Tonaufnahmen. Bei Softwarewerken: Versionsnummer und Repository-Link. Legen Sie eine elektronische oder gedruckte Kopie des Werkes als Anlage bei.
**Schritt 3 — Nutzungsrechte und -umfang definieren:** Kreuzen Sie ausschließliche oder einfache Werknutzungsbewilligung an (§24 UrhG). Listen Sie alle erlaubten Nutzungsarten auf: Vervielfältigung (§15 UrhG), öffentliche Aufführung (§18 UrhG), Sendung (§17 UrhG), Online-Zurverfügungstellung nach §18a UrhG, Bearbeitung nach §21 UrhG. Tragen Sie zeitlichen Umfang (Laufzeit in Jahren oder „unbefristet bis Ende der Schutzfrist“) und territorialen Geltungsbereich ein.
**Schritt 4 — Vergütung berechnen und eintragen:** Bei Einmallizenzgebühr: Betrag in EUR netto, Fälligkeit (z.B. bei Vertragsunterzeichnung oder in Tranchen). Bei Royalties: Prozentsatz des Nettoumsatzes (üblicherweise 5–15 % für Literatur, 8–20 % für Software, 2–10 % für Bilder), Abrechnungsperiode (quartalsweise), Frist für Abrechnungsberichte (30 Tage nach Quartalsende), Zahlungsfrist. Mindestlizenzgebühr pro Jahr. USt 20 % separat ausweisen.
**Schritt 5 — Bearbeitung und Urhebernennung klären:** Entscheiden Sie: Bearbeitungsrecht ja/nein; wenn ja: welche Art (Übersetzung, Adaption, Kürzung, digitale Anpassung). Urhebernennung: exakte Nennung im Format „© [Urhebername], [Jahr]“ in allen Vervielfältigungen des Werkes.
**Schritt 6 — Unterschriften:** Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Eigenhändige Unterschriften beider Parteien. Bei GmbH/AG: Firmenstempel und Einzelvertretungsnachweis (Firmenbuchauszug). Bei Miturhebern (§11 UrhG): alle Miturheber müssen unterzeichnen oder durch Vollmacht nach §§879 ff. ABGB vertreten sein.
Rechtliche Anforderungen für Urheberlizenzvertrag Österreich
Der Urheberlizenzvertrag in Österreich nach UrhG §§24–29 ist formfrei — er kann auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen und zur Abgrenzung des Lizenzumfangs ist Schriftform jedoch unerlässlich. Österreichisches Urheberrecht kennt einige zwingend geltende Bestimmungen, die nicht abbedungen werden können.
**Unveräußerlichkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte (§19–23 UrhG):** Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§19 UrhG) und das Recht auf Werkintegrität (§21 UrhG — Schutz vor entstellenden Änderungen) können nicht vertraglich abgetreten werden. Eine Klausel, die dem Lizenznehmer das Recht gibt, die Urheberschaft zu leugnen oder das Werk ohne Zustimmung zu entstellen, ist nach §879 ABGB nichtig.
**EU-Urheberrechtsrichtlinie DSM (RL 2019/790, umgesetzt BGBl I Nr. 244/2021):** Neue Transparenz- und Vergütungsansprüche für Urheber: §33a UrhG (Transparenzpflicht des Lizenznehmers: jährliche Auskunft über Nutzungsumfang und erzielte Vergütungen). Angemessenheitsklausel: Wird eine Vergütung vereinbart, die bei nachträglich unvorhergesehen hohem Erfolg des Werkes unverhältnismäßig niedrig erscheint, kann der Urheber nach §33b UrhG eine Vertragsanpassung verlangen (Bestseller-Paragraphe).
**Verwertungsgesellschaften (VerwGesG 2016, BGBl I Nr. 27/2016):** Für bestimmte Nutzungsarten (öffentliche Aufführung, Sendung, Privatkopie) sind Vergütungen nicht direkt mit dem Urheber, sondern mit den Verwertungsgesellschaften (AKM für Musik, AUME für ausübende Musiker, Literar-Mechana für Schriftwerke, VBK für Bildende Kunst, VdFS für Filmschaffende) zu vereinbaren. Diese Rechte werden nach §13 VerwGesG treuhändig für die Urheber wahrgenommen; individuelle Lizenzen für bestimmte Rechte sind nur möglich, wenn der Urheber diese Rechte nicht bei einer Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.
**Datenbankschutz (§§76c ff. UrhG):** Das Sui-Generis-Recht des Datenbankerstellers dauert 15 Jahre ab der Fertigstellung (§76c Abs. 5 UrhG). Urheberlizenzverträge für Datenbankwerke müssen ausdrücklich regeln, ob das Datenbankurheberrecht (sofern eine individuelle Schöpfung vorliegt, §40f UrhG) oder das Datenbankherstellerrecht nach §76c UrhG lizenziert wird.
**Österreichisches Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957):** Schriftliche Urheberlizenzverträge können — je nach Gestaltung — als Bestandverträge der Gebührenpflicht unterliegen (§33 GebG: 1 % der Vergütungssumme). Pauschallizenzen werden anders behandelt als laufende Royalty-Lizenzverträge; steuerrechtliche Prüfung durch einen österreichischen Steuerberater ist empfehlenswert.
Häufige Fehler bei Ihrem Urheberlizenzvertrag Österreich
Bei der Gestaltung von Urheberlizenzverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Rechtsverlusten, Vergütungsausfällen oder Streitigkeiten führen können.
**Fehler 1 — Unklarer Nutzungsumfang:** Formulierungen wie „alle Rechte werden übertragen“ sind in Österreich problematisch: Das Urheberrecht als solches kann nach §23 Abs. 3 UrhG nicht übertragen werden (Unübertragbarkeit); nur Nutzungsrechte können eingeräumt werden. Eine umfassende „Rechtsübertragung“ ist daher unwirksam, soweit sie das Urheberrecht selbst betreffen soll. Stattdessen: klare Auflistung der eingeräumten Nutzungsarten nach §§15–18a UrhG.
**Fehler 2 — Fehlende Bearbeitungsrechtsklausel:** Ohne ausdrückliche Erlaubnis sind Bearbeitungen nach §21 Abs. 1 UrhG untersagt. Ein Lizenznehmer, der ein Musikwerk für einen Werbespot arrangiert oder eine Software in eine neue Programmiersprache portiert, ohne dies im Lizenzvertrag vereinbart zu haben, verletzt das Urheberrecht des Komponisten bzw. Entwicklers.
**Fehler 3 — Keine Regelung bei Verwertungsgesellschaftszugehörigkeit:** Ist der Urheber Mitglied einer österreichischen Verwertungsgesellschaft (z.B. AKM für Musiker), hat er bestimmte Nutzungsrechte treuhändig an die Verwertungsgesellschaft übertragen. Ein individuell abgeschlossener Urheberlizenzvertrag über diese Rechte ist unwirksam, da der Urheber diese Rechte nicht mehr allein vergeben kann. Der Lizenznehmer muss für diese Rechte eine separate Lizenz bei der AKM einholen.
**Fehler 4 — Vergessen der Miturheber:** Bei Werken mit mehreren Urhebern (§11 UrhG — z.B. Drehbuch von zwei Autoren, Musikwerk aus Komponist und Texter) muss die Lizenz von allen Miturhebern gemeinsam erteilt werden. Eine Lizenz, die nur von einem Miturheber unterzeichnet wurde, berechtigt nicht zur uneingeschränkten Nutzung.
**Fehler 5 — Keine Vergütungsanpassungsklausel nach §33b UrhG:** Seit der UrhG-Novelle 2021 (BGBl I Nr. 244/2021) hat der Urheber bei unvorhergesehenem Erfolg einen Anpassungsanspruch (Bestseller-Paragraphe). Ohne vertragliche Regelung kann dieser Anspruch zu unerwarteten Nachforderungen führen. Im Vertrag: Vergütungsanpassungsmechanismus (z.B. Bonus bei Verkaufszahlen über X) vorab vereinbaren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §879 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 idgF) unterscheidet grundlegend zwischen Urheberrecht und Nutzungsrechten. Das Urheberrecht als solches — also die Inhaberschaft am geistigen Eigentum — kann nach §23 Abs. 3 UrhG nicht auf andere Personen übertragen werden (Unübertragbarkeitsprinzip). Es bleibt stets beim Urheber (der natürlichen Person, die das Werk geschaffen hat) und geht nach dem Tod auf die Erben nach §§531 ff. ABGB über (§23 Abs. 4 UrhG). Was hingegen eingeräumt werden kann, sind Nutzungsrechte (Werknutzungsrechte) nach §§24–29 UrhG: Der Urheber kann einem Lizenznehmer das Recht geben, das Werk zu vervielfältigen, öffentlich aufzuführen, zu senden, online bereitzustellen oder zu bearbeiten. Diese Nutzungsrechte können ausschließlich (Exklusivlizenz) oder nicht-ausschließlich (einfache Lizenz) eingeräumt werden. Im Unterschied zum deutschen Urheberrecht (§29 UrhG DE, das ebenfalls die Unübertragbarkeit vorsieht) und zum angelsächsischen Copyright (das vollständige „Assignments“ erlaubt) kennt das österreichische Recht keine vollständige rechtliche Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden. Vertragsklauseln, die eine „vollständige Übertragung aller Urheberrechte“ vorsehen, sind nach §879 ABGB teilnichtig, soweit sie über die zulässige Nutzungsrechtseinräumung hinausgehen. Der Urheber kann auf die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennungsrecht §19, Integritätsschutzrecht §21) verzichten, aber diese Rechte nicht vollständig abtreten.
Bei Musikwerken ist die Frage nach AKM-Lizenzen und individuellen Urheberlizenzverträgen komplex. Die AKM (Autoren, Komponisten und Musikverleger, Gesellschaft mbH) ist die österreichische Verwertungsgesellschaft für Musik-Urheberrechte und nimmt bestimmte Rechte treuhändig für ihre Mitglieder wahr. Wenn ein Komponist AKM-Mitglied ist, hat er seine Aufführungsrechte (§18 UrhG), Senderechte (§17 UrhG) und bestimmte Online-Rechte an die AKM zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen (§13 VerwGesG 2016). Für diese Rechte kann der Komponist keine individuelle Lizenz mehr vergeben — die Lizenz muss bei der AKM eingeholt werden (abrufbar unter akm.at → Lizenzen für Unternehmen). Ein direkter Urheberlizenzvertrag mit dem Komponisten ist nur für Rechte möglich, die dieser nicht an die AKM übertragen hat — z.B. Synchronisationsrechte (Verwendung in Film/Werbung), wenn diese in der AKM-Mitgliedschaftsvereinbarung ausdrücklich ausgenommen sind. Die Situation unterscheidet sich je nach AKM-Mitgliedschaftsvertrag des Komponisten. Empfehlung: Vor Abschluss des Urheberlizenzvertrags klären, ob der Urheber AKM-Mitglied ist (akm.at → ARAMINTA-Suche), und prüfen, welche Rechte er individuell vergeben kann. Für Synchronisationsrechte (film/advertising sync): häufig direkt mit dem Komponisten oder Musikverlag verhandelbar. Für öffentliche Aufführungen: AKM-Lizenz obligatorisch.
Royalties aus Urheberlizenzverträgen unterliegen in Österreich der Einkommensteuer (EStG 1988, BGBl Nr. 400/1988 idgF) oder Körperschaftsteuer (KöStG 1988, BGBl Nr. 401/1988 idgF, KöSt 23 % seit 1.1.2024) und Umsatzsteuer (UStG 1994). Beim Lizenzgeber (Urheber): Wenn der Urheber selbständig tätig ist (Künstler, Schriftsteller, Softwareentwickler als Freelancer), sind Royalties Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach §22 EStG (progressive Tarife, Spitzensteuersatz 55 % ab €1 Mio.). Österreich bietet Künstlern und Schriftstellern unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Künstlersozialhilfegesetzes (KSVG) nicht — hier gilt das GSVG für selbständige Kreativschaffende. Umsatzsteuer: Royalties sind umsatzsteuerpflichtig (20 % USt nach §1 UStG 1994). Beim Lizenznehmer: Royalties sind Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG 1988. Bei ausländischen Rechteinhabern: Österreich erhebt eine Quellensteuer (Abzugsteuer nach §99 Abs. 1 Z 3 EStG) von 20 % auf Royalties an beschränkt Steuerpflichtige. Diese kann nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) reduziert oder eliminiert werden (z.B. DBA Österreich-Deutschland: 0 % auf Royalties). Steuerbefreiung für Künstler: §37 Abs. 7–9 EStG 1988 sieht Begünstigungen für außerordentliche Einkünfte vor (z.B. Prämien für Spitzenleistungen). Steuerberatung durch einen österreichischen Steuerberater (WT — Wirtschaftstreuhänder) ist dringend empfohlen.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG, BGBl Nr. 111/1936 idgF) regelt unterschiedliche Schutzfristen je nach Werkgattung. Für Werke der Literatur, Tonkunst, bildenden Kunst und Filmwerke gilt §60 UrhG: Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris — pma). Bei Miturheberwerken nach §11 UrhG (mehrere Urheber) berechnet sich die Frist ab dem Tod des länger lebenden Mitschöpfers. Für Lichtbildwerke (§3 Abs. 2 UrhG) — individuelle fotografische Schöpfungen: 70 Jahre pma. Für einfache Lichtbilder (§73 UrhG — Leistungsschutzrecht, kein Urheberrecht): 50 Jahre ab Aufnahme (§74 Abs. 6 UrhG). Für Tonträger: 70 Jahre ab Erstveröffentlichung (§76 Abs. 5 UrhG). Für Datenbankwerke (Sui-Generis-Recht §76c UrhG): 15 Jahre ab Fertigstellung, aber bei wesentlichen Erneuerungen der Datenbank beginnt die Frist neu. Für Computerprogramme: 70 Jahre pma nach §40a ff. UrhG. Anonyme oder pseudonyme Werke: 70 Jahre ab Veröffentlichung (§61 UrhG). Nach Ablauf der Schutzfrist wird ein Werk gemeinfrei (public domain) — jedermann darf es ohne Genehmigung nutzen. Für Urheberlizenzverträge: Die Laufzeit der Lizenz kann maximal bis zum Ende der Schutzfrist vereinbart werden; eine darüber hinausgehende Laufzeit ist unwirksam (§879 ABGB).
Stirbt der Urheber als Lizenzgeber, gehen sowohl das Urheberrecht als auch bestehende Urheberlizenzverträge auf die Erben über. Das österreichische Erbrecht nach ABGB §§531 ff. und das Urheberrechtsgesetz (§23 Abs. 4 UrhG) regeln diesen Übergang. Das Urheberrecht ist nach §23 Abs. 3 UrhG unübertragbar, aber vererbbar: Es fällt mit dem Nachlass (Verlassenschaft) an die gesetzlichen oder testamentarischen Erben. Das Verlassenschaftsverfahren läuft vor dem zuständigen Bezirksgericht (BG) nach AußStrG BGBl I Nr. 111/2003. Der Notar wickelt als Gerichtskommissär das Verlassenschaftsverfahren ab. Bestehende Urheberlizenzverträge: Sie bleiben nach dem Tod des Urhebers wirksam und werden von den Erben fortgeführt. Der Lizenznehmer muss weiterhin Royalties an die Erben zahlen. Die Erben sind Vertragspartner an Stelle des verstorbenen Urhebers. Verwertungsgesellschaftsrechte: Bei AKM-Mitgliedschaft des Urhebers gehen auch die treuhänderisch wahrgenommenen Rechte auf die Erben über; Royalties werden über die AKM an die Erben ausgeschüttet. Für den Lizenznehmer: Empfohlen wird, im Lizenzvertrag eine Klausel vorzusehen, die bei Tod des Urhebers die Fortsetzung des Lizenzvertrags mit den Erben regelt (Weitergeltungsklausel). Ohne eine solche Klausel ist der Vertrag nach allgemeinem Schuldrecht (§1181 ABGB) mit den Erben fortzusetzen, was zu praktischen Problemen führen kann (z.B. mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen).
Ja, das österreichische Urheberrecht gilt vollumfänglich für im Internet veröffentlichte Werke. Die Veröffentlichung im Internet berührt den Urheberrechtsschutz nicht und stellt keine gemeinnützige Zurverfügungstellung dar. Nach §18a UrhG (Making Available Right, umgesetzt aus Art. 3 EU-InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG) ist die Zurverfügungstellung eines Werkes im Internet — also die abrufbare Online-Publikation — eine dem Urheber vorbehaltene Nutzungshandlung. Wer Werke Dritter ohne Genehmigung online stellt (z.B. Fotos auf einer Website ohne Lizenz, Musiktracks auf einem YouTube-Kanal), verletzt §18a UrhG und haftet nach §87 UrhG auf Unterlassung, Schadenersatz (dreifacher Lizenzbetrag nach §87 Abs. 3 UrhG) und Beseitigung. Sonderregeln für Plattformen (§18c UrhG, Art. 17 DSM-Richtlinie 2019/790, umgesetzt BGBl I Nr. 244/2021): Content-Sharing-Plattformen (YouTube, Facebook, Instagram, TikTok) haften für von Nutzern hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte, es sei denn, sie haben Lizenzen erworben, nach Meldung rasch gehandelt und bestmögliche Erkennungsmaßnahmen (Upload-Filter) eingesetzt. Die AKM hat mit mehreren großen Plattformen Lizenzvereinbarungen. Für Webdesign-Agenturen gilt: Verwendete Fotos, Texte, Schriften (Font-Lizenzen) und Symbole auf Kundenseiten erfordern einen schriftlichen Urheberlizenzvertrag oder eine Stock-Lizenz. Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) und das Handelsgericht Wien (HG Wien) sind für Verfahren in Online-Urheberrechtssachen zuständig.
In Österreich entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung eines Werkes (§1 UrhG) — es gibt kein Registrierungssystem wie in den USA (Copyright Office) oder in der EU für Designs. Dennoch gibt es mehrere Möglichkeiten, die Beweisbarkeit des Schöpfungsakts und -datums zu sichern: Notarielle Beglaubigung: Deponierung einer Werkfassung mit Datum bei einem österreichischen Notar (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871); schafft unanzweifelbaren Beweisdatum. Einschreiben an sich selbst: Das Werk per Einschreibebrief an die eigene Adresse senden; der Poststempel dokumentiert das Entstehungsdatum (geringer rechtlicher Wert, aber kostengünstig). Verwertungsgesellschafts-Registrierung: AKM, Literar-Mechana und andere Verwertungsgesellschaften führen Werklisten; die Mitgliedschaft und Werkanmeldung schafft Beweisindizien. Zeitstempel-Dienste und Blockchain: Digitale Zeitstempel (ISO 18014) schaffen kryptographisch gesicherte Entstehungsnachweise, werden aber von österreichischen Gerichten noch nicht einheitlich bewertet. Vertrag mit Urhebervermerk: Im Urheberlizenzvertrag stets den Urhebervermerk (§20 UrhG) aufnehmen: „© [Name], [Jahr des Entstehens oder der Erstveröffentlichung]“. Der Copyright-Vermerk schafft Beweisdruck beim Gegner. Bei Verletzung: Handelsgericht Wien (HG Wien) nach §51 Abs. 1 Z 8 JN; einstweilige Verfügung (§382 EO) für schnellen Unterlassungsschutz möglich.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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