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Designlizenzvertrag Österreich

Designlizenzvertrag Österreich

MuSchG §§20–25 (BGBl Nr. 497/1990 idgF); GGV VO EG Nr. 6/2002

gemäß §§20–25 Musterschutzgesetz (MuSchG, BGBl Nr. 497/1990 idgF) und GGV VO EG Nr. 6/2002

Lizenztyp: [Lizenztyp] | Datum: [Vertragsdatum]

1. VERTRAGSPARTEIEN

Dieser Designlizenzvertrag wird am [Vertragsdatum] abgeschlossen zwischen:

LIZENZGEBER (DESIGNINHABER): [Lizenzgeber Name] Firmenbuchnummer: [Lizenzgeber FN] UID-Nummer: [Lizenzgeber UID] Anschrift: [Lizenzgeber Adresse] Vertreten durch: [Lizenzgeber Vertreter]

LIZENZNEHMER: [Lizenznehmer Name] Firmenbuchnummer: [Lizenznehmer FN] UID-Nummer: [Lizenznehmer UID] Anschrift: [Lizenznehmer Adresse] Vertreten durch: [Lizenznehmer Vertreter]

2. GEGENSTAND: LIZENZIERTES DESIGN

2.1

Der Lizenzgeber ist Inhaber des folgenden eingetragenen Designs: Schutzrecht: [Design Schutzrecht] Registernummer: [Design Registernummer] Beschreibung: [Design Beschreibung] Schutzperiode: [Schutzperiode]

2.2

Der Lizenzgeber erklärt, dass das Design zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetragen und in Kraft ist und keine Rechte Dritter (Pfandrechte, vorrangige Lizenzen) bestehen, die einer Lizenzerteilung entgegenstehen. Als Anlage 1 ist eine Abbildung des Designs beigefügt.

3. LIZENZEINRÄUMUNG UND NUTZUNGSUMFANG

3.1

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer eine [Lizenztyp] Designlizenz nach §20 MuSchG an dem in Punkt 2 beschriebenen Design ein.

3.2

Sachlicher Nutzungsumfang (Produkte und Kontingente): [Produkt Kategorie]

3.3

Territoriales Lizenzgebiet: [Lizenzgebiet]

3.4

Lizenzlaufzeit: [Lizenz Laufzeit]. Eine Verlängerung bedarf der schriftlichen Vereinbarung mindestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit.

4. LIZENZGEBÜHREN UND QUALITÄTSKONTROLLE

4.1

Royalty-Modell: [Royalty Modell]. Royalty-Satz / Betrag (netto): [Royalty Satz]. Umsatzsteuer: 20 % nach §1 UStG 1994.

4.2

Mindestlizenzgebühr: [Mindestlizenzgebühr] netto p.a. Abrechnung: vierteljährlich, Abrechnungsbericht innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende. Zahlungsfrist: 30 Tage nach Vorlage des Abrechnungsberichts. Verzugszinsen: 4 % p.a. nach §1000 ABGB. Audit-Recht des Lizenzgebers: einmal jährlich durch unabhängigen Wirtschaftsprüfer.

4.3

Qualitätskontrolle: [Qualitätskontrolle]. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die festgelegten Qualitätsstandards einzuhalten und minderwertige Produkte unter dem lizenzierten Design nicht auf den Markt zu bringen.

5. DESIGNPFLEGE UND VERLETZUNGSABWEHR

5.1

Der Lizenzgeber trägt die Verlängerungsgebühren (§14 MuSchG, PatGebG) zur Aufrechterhaltung des Designschutzes. Bei beabsichtigtem Verzicht auf Verlängerung hat der Lizenzgeber den Lizenznehmer mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich zu informieren. In diesem Fall hat der Lizenznehmer das Recht, die Verlängerungsgebühren auf Kosten des Lizenzgebers zu entrichten.

5.2

Für die Eintragung dieser Lizenz im Designregister des ÖPA (§21 MuSchG) oder beim EUIPO (Art. 33 GGV) trägt der Lizenznehmer die Eintragungsgebühr. Die Eintragung ist unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu veranlassen, um Sukzessionsschutz gegenüber Dritten zu erlangen.

5.3

Bei Verletzung des Designs durch Dritte: gegenseitige Information unverzüglich nach Kenntnis. Bei ausschließlicher Lizenz: Lizenznehmer kann nach §20 Abs. 2 MuSchG selbständig Klage beim Handelsgericht Wien (HG Wien) erheben. Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Kenntnis (§26 MuSchG i.V.m. §1489 ABGB).

6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

6.1

Auf diesen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung (MuSchG, ABGB, KartG, TT-GVO VO EU Nr. 316/2014). Kartellrechtliche Kernbeschränkungen nach Art. 4 TT-GVO (absolute Gebietsschutzklauseln, Preisbindungen) sind unzulässig und nach §879 ABGB nichtig.

6.2

Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (HG Wien) nach §51 Abs. 1 Z 8 JN für Designverletzungsstreitigkeiten; Einstweilige Verfügung nach §§381–389 EO möglich.

6.3

Änderungen bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame nahezu gleichen wirtschaftlichen Zwecks ersetzt. Zwei Originalausfertigungen.

Lizenzgeber (Designinhaber)

________________

Signature

Lizenznehmer

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Designlizenzvertrag Österreich?

Der Designlizenzvertrag in Österreich ist ein schuldrechtlicher Vertrag nach §§20–25 Musterschutzgesetz (MuSchG, BGBl Nr. 497/1990 in der geltenden Fassung, zuletzt novelliert durch BGBl I Nr. 91/2018 zur Umsetzung der EU-Designschutzrichtlinie 98/71/EG), durch den der Inhaber eines eingetragenen Designs (Musters) einem Dritten (Lizenznehmer) das Recht einräumt, das Design für bestimmte Produkte oder Produktkategorien gewerblich zu nutzen. Als Designlizenzvertrag Österreich regelt er Lizenztyp, Nutzungsumfang (sachlich, zeitlich, territorial), Lizenzgebühren und Schutzrechtserhaltung.

Das österreichische Musterschutzgesetz schützt das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder eines Teils davon — insbesondere Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur, Werkstoffe und Verzierungen. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit (§2 MuSchG: kein identisches Design in den letzten 12 Monaten vor Anmeldung öffentlich zugänglich) und Eigenart (§3 MuSchG: Gesamteindruck auf den informierten Benutzer muss sich von bekannten Designs unterscheiden). Das Design wird vom Österreichischen Patentamt (ÖPA) in Wien eingetragen; erste Schutzdauer 5 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar bis maximal 25 Jahre (§14 MuSchG, 5 × 5-Jahres-Perioden).

Neben dem nationalen österreichischen Design (ÖPA-Eintragung) gibt es das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV, VO EG Nr. 6/2002): Eingetragenes GGM (5 bis 25 Jahre Schutz, beim EUIPO in Alicante eingetragen) und nicht eingetragenes GGM (3 Jahre ab Erstoffenbarung innerhalb der EU, §11 GGV, ohne Registrierung). Für die Lizenzierung gilt dieselbe Logik: Bei nationalen Designs nach §§20–25 MuSchG; bei GGM nach Art. 32 GGV (Lizenz für Teil oder gesamtes Schutzgebiet der EU).

Das österreichische MuSchG unterscheidet — wie das PatG — ausschließliche und einfache Lizenzen: Bei der ausschließlichen Designlizenz nach §20 Abs. 2 MuSchG kann der Inhaber keine weiteren Lizenzen vergeben; der ausschließliche Lizenznehmer hat eigenständiges Klagerecht bei Designverletzungen vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien, §51 Abs. 1 Z 8 JN). Bei der einfachen (nicht-ausschließlichen) Lizenz nach §20 Abs. 1 MuSchG kann der Inhaber weitere Lizenzen vergeben und das Design selbst nutzen. Designverletzungsklagen verjähren nach §26 MuSchG in 3 Jahren ab Kenntnis der Verletzung und des Verletzers.

Wann brauchen Sie Designlizenzvertrag Österreich?

Ein Designlizenzvertrag in Österreich nach MuSchG §§20–25 wird in folgenden Geschäftssituationen benötigt.

Bei Produktionslizenzen für Industriedesign: Ein österreichisches oder internationales Unternehmen, das ein eingetragenes Design (z.B. Möbeldesign, Elektronikdesign, Modeartikel) besitzt, lizenziert dieses an einen Hersteller, der die Produkte in Lizenz fertigt und vermarktet. Ohne schriftlichen Designlizenzvertrag kann der Hersteller bei Verletzungsklage kein Nutzungsrecht vorweisen.

Bei Franchisesystemen mit Designkomponente: Viele österreichische Franchise-Systeme (z.B. in der Gastronomie, im Einzelhandel) haben spezifische eingetragene Designs für Innenausstattung, Möblierung oder Verpackung. Die Lizenzierung dieser Designs an Franchise-Nehmer erfolgt durch den Designlizenzvertrag, der häufig als Anlage zum Franchise-Hauptvertrag abgeschlossen wird.

Bei Textil- und Modedesign: Modedesigner und Textilfirmen in Österreich (u.a. in Wien als etabliertem Mode- und Designstandort) lizenzieren ihre eingetragenen Textilentwürfe, Muster und Dessins an Produzenten und Händler. Der Designlizenzvertrag legt Stückzahlbegrenzungen, saisonale Verwendung und Qualitätsstandards fest.

Bei Produktentwicklungskooperationen: Ein Start-up entwickelt ein innovatives Produktdesign und lizenziert es an ein etabliertes Unternehmen mit Produktionskapazität. Der Designlizenzvertrag regelt Exklusivität (damit das Start-up während der Entwicklungsphase keine Konkurrenzlizenzen vergibt), Mindestabnahmenmengen und Exit-Optionen (Kaufrecht des Lizenznehmers nach bestimmter Laufzeit).

Bei Cross-Licensing-Vereinbarungen: Zwei Unternehmen, die gegenseitig Designs verwenden (z.B. Automobilhersteller und Zulieferer), schließen wechselseitige Designlizenzverträge ab. Kartellrechtlich ist dabei die EU-Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO, VO EU Nr. 316/2014) zu beachten, die auch für Designlizenzen gilt.

Bei M&A-Transaktionen mit Designportfolios: Bei Unternehmensverkäufen, bei denen ein Designportfolio Teil des Unternehmenswerts ist, werden im Vorfeld alle Designlizenzverträge im Rahmen der IP-Due-Diligence geprüft. Nicht schriftlich dokumentierte Lizenzen stellen ein Closing-Risiko dar.

Was gehört in Ihr Designlizenzvertrag Österreich?

Ein vollständiger Designlizenzvertrag Österreich nach MuSchG §§20–25 muss die folgenden Kernelemente enthalten, um Rechte und Pflichten rechtssicher zu dokumentieren.

**1. Exakte Identifikation des Designs:** Designregisternummer beim Österreichischen Patentamt (ÖPA, Format für nationale AT-Designs: Dm XXXX/XXXX) oder EUIPO-Registernummer für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (neunstellig), Titel/Beschreibung des Designs, Anmeldedatum und Eintragungsdatum, Warenklassen nach Locarno-Klassifikation (LKL), aktuelle Schutzperiode und nächstes Verlängerungsdatum. Fehlt die genaue Registernummer, nimmt das ÖPA bei Umschreibungsanträgen die Eintragung der Lizenz nicht vor.

**2. Lizenztyp und Exklusivität:** Ausdrückliche Festlegung nach §20 MuSchG: ausschließliche Designlizenz (Inhaber kann keine weiteren Lizenzen vergeben; Lizenznehmer kann nach §§20 Abs. 2 MuSchG, 52 JN eigenständig vor dem HG Wien klagen) oder einfache Designlizenz (weitere Lizenznehmer möglich). Auf forms-legal.com steht der Designlizenzvertrag Österreich als sofort verwendbare Vorlage für beide Lizenztypen bereit.

**3. Sachlicher Nutzungsumfang:** Für welche Produkte, Produktkategorien oder Branchen darf das Design verwendet werden? Produktionsmengen, Sortimentseinschränkungen (z.B. nur für Sonderkollektion, nicht für Massensortiment) und Qualitätsstandards (z.B. Mindestmaterialqualität für Textilprodukte).

**4. Territorium:** Lizenz für Österreich, EU/EWR, weltweit oder bestimmte Länder. Bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGM) nach Art. 32 GGV kann die Lizenz auf einzelne EU-Mitgliedstaaten beschränkt werden.

**5. Lizenzgebühren und Mindestlizenzgebühren:** Royalties als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit Design-Produkten (typisch 3–8 % für Industriedesign, 5–15 % für Modedesign), Stücklizenz (fester EUR-Betrag je Stück) oder Pauschalgebühr. Mindestlizenzgebühren pro Jahr (um Inaktivität des Lizenznehmers zu verhindern). Quartalsweise Abrechnung mit Buchprüfungsrecht des Lizenzgebers.

**6. Qualitätskontrolle:** Bei Design-Lizenzen ist die Qualitätskontrolle durch den Lizenzgeber oft wesentlich für die Schutzrechtserhaltung und den Markenruf. Der Vertrag sollte das Recht des Lizenzgebers auf Produktmuster-Freigabe und Werksbesichtigung enthalten.

**7. Designpflege (Schutzrechtserhaltung):** Wer zahlt die ÖPA-Verlängerungsgebühren nach §14 MuSchG (alle 5 Jahre, Gebühr nach PatGebG) und die EUIPO-Verlängerungsgebühren (€90–230 je nach Klasse)? Der Lizenzgeber ist typischerweise zuständig, muss aber den Lizenznehmer rechtzeitig informieren; der Lizenznehmer sollte bei drohendem Erlöschen das Recht haben, Gebühren selbst zu zahlen.

**8. Verletzungsabwehr:** Bei Design-Verletzungen durch Dritte: Wer erstattet Anzeige beim ÖPA oder erhebt Klage beim HG Wien? Wer trägt Prozesskosten? Wie werden Schadenersatzleistungen verteilt? Bei ausschließlicher Lizenz: Lizenznehmer hat eigenständiges Klagerecht nach §20 Abs. 2 MuSchG.

So füllen Sie Ihr Designlizenzvertrag Österreich aus

Den Designlizenzvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie aktuelle Designregisterauszüge vom ÖPA oder EUIPO bereit.

**Schritt 1 — Parteien eintragen:** Designinhaber (Lizenzgeber) mit vollständigem Namen oder Firma, Adresse, FB-Nummer (bei GmbH/AG aus firmenbuch.at), UID-Nummer aus FinanzOnline. Lizenznehmer mit denselben Angaben. Ist der Lizenzgeber eine GmbH: Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers (§20 GmbHG) durch Firmenbuchauszug (nicht älter als 3 Monate).

**Schritt 2 — Design identifizieren:** Tragen Sie die genaue ÖPA-Designregisternummer (aus patentamt.at → Designrecherche → TMview) oder EUIPO-GGM-Nummer (aus euipo.europa.eu → eSearch plus) ein. Fügen Sie eine Abbildung des Designs (Scan oder Druck des Registerauszugs) als Anlage 1 bei. Geben Sie Anmeldedatum, Eintragungsdatum, Schutzperiodennummer und nächstes Verlängerungsdatum an.

**Schritt 3 — Lizenztyp und Nutzungsumfang:** Ausschließliche oder einfache Lizenz ankreuzen (§20 MuSchG). Sachlichen Nutzungsumfang eintragen: z.B. „Herstellung und Vertrieb von Polstermöbeln der Kollektion XY in Österreich, Deutschland und der Schweiz in der Verkaufssaison 2026/2027“. Produktionskontingente (z.B. max. 5.000 Stück pro Jahr) eintragen.

**Schritt 4 — Honorar und Abrechnung:** Royalty-Satz in Prozent des Nettoumsatzes eintragen (z.B. 6 % des Nettoumsatzes mit Design-Produkten exkl. USt). Mindestlizenzgebühr pro Jahr (z.B. €12.000 p.a.). Abrechnungsperiode (vierteljährlich, Abrechnung innerhalb 30 Tage nach Quartalsende). Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung: 4 % p.a. nach §1000 ABGB. USt 20 % separat ausweisen.

**Schritt 5 — Qualitätskontrolle vereinbaren:** Klausel einfügen: „Lizenznehmer hat Lizenzgeber vor Erstauslieferung neuer Produkte Muster zur Genehmigung vorzulegen; Freigabe gilt als erteilt, sofern Lizenzgeber nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht“. Recht des Lizenzgebers auf jährliche Werkbesichtigung beim Lizenznehmer.

**Schritt 6 — Designpflege und Verletzungsabwehr:** Wer zahlt Verlängerungsgebühren (ÖPA: Erinnerungsfrist 6 Monate vor Ablauf der Schutzperiode)? Regelung: bei Verzicht des Lizenzgebers auf Verlängerung muss Lizenznehmer 90 Tage im Voraus informiert werden. Bei Dritten-Verletzung: gegenseitige Informationspflicht, Entscheidung innerhalb von 30 Tagen über gemeinsame Klage.

**Schritt 7 — Unterschriften:** Ort und Datum DD.MM.JJJJ. Eigenhändige Unterschriften. Zwei Originale für beide Parteien.

Häufige Fehler bei Ihrem Designlizenzvertrag Österreich

Bei der Gestaltung von Designlizenzverträgen in Österreich treten typische Fehler auf, die zu Rechtsverlusten, Designverletzungsrisiken oder Lizenzgebührenausfällen führen können.

**Fehler 1 — Keine Eintragung der Lizenz im Designregister:** Ohne Registereintragung beim ÖPA (§21 MuSchG) oder beim EUIPO (Art. 33 GGV) hat die Lizenz keine Wirkung gegenüber Dritten. Im Insolvenzfall des Lizenzgebers kann der Masseverwalter nach §80 IO eine nicht eingetragene Lizenz anfechten. Empfehlung: Eintragung unmittelbar nach Vertragsabschluss beantragen.

**Fehler 2 — Fehlende Qualitätskontrollklausel:** Bei Design-Lizenzen ohne Qualitätskontrolle riskiert der Designinhaber, dass minderwertige Produkte unter seinem Design verkauft werden und den Ruf des Designs schädigen. Eine Musterfrei-gabepalicht vor Erstproduktion ist unverzichtbar.

**Fehler 3 — Unklare Lizenzgebührenberechnung:** Wird die Bemessungsgrundlage (Bruttoumsatz, Nettoumsatz nach Rabatten, Erzeugerpreis) nicht exakt definiert, entsteht Streitpotenzial. Der OGH hat in 4 Ob 207/11y klargestellt, dass bei unklarer Royalty-Basis im Zweifel zugunsten des Lizenzgebers ausgelegt wird.

**Fehler 4 — Keine Regelung bei Designwiderruf oder Nichtigerklärung:** Wird das eingetragene Design nachträglich nach §25 MuSchG für nichtig erklärt (z.B. weil es bei Anmeldung nicht neu war), erlischt die Schutzwirkung. Der Lizenzvertrag sollte eine Rücktrittsregelung für diesen Fall enthalten.

**Fehler 5 — Verwechslung von Design- und Urheberrecht:** Viele Vertragsparteien verwechseln den Designschutz nach MuSchG (registriertes Schutzrecht, max. 25 Jahre) mit dem Urheberrecht nach UrhG (automatischer Schutz, 70 Jahre pma). Für dasselbe Objekt können beide Schutzrechte parallel gelten (z.B. ein kreatives Möbeldesign genießt sowohl MuSchG-Schutz als auch UrhG-Schutz nach §4 UrhG für angewandte Kunst). Der Lizenzvertrag sollte klar angeben, welches Schutzrecht lizenziert wird.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §99 EStGDE official
  2. §1000 ABGBAT official
  3. §879 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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