Markenübertragungsvertrag Österreich
MSchG §§11–12 • Österreichisches Patentamt
MARKENÜBERTRAGUNGSVERTRAG
gemäß §§11–12 Markenschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 260/1970 idgF)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Dieser Markenübertragungsvertrag wird abgeschlossen zwischen:
ÜBERTRAGER (aktueller Markeninhaber): [Übertrager Name] Firmenbuchnummer: [Übertrager FB-Nummer] Adresse: [Übertrager Adresse] (nachfolgend „Übertrager“)
und
ÜBERNEHMER (neuer Markeninhaber): [Übernehmer Name] Firmenbuchnummer: [Übernehmer FB-Nummer] Adresse: [Übernehmer Adresse] (nachfolgend „Übernehmer“)
2. GEGENSTAND DER ÜBERTRAGUNG
Der Übertrager überträgt hiermit die folgende österreichische Marke vollständig und unwiderruflich auf den Übernehmer: Markenbezeichnung: [Markenbezeichnung] Registernummer: [Registernummer] Markentyp: [Markentyp] Nizza-Klassen: [Nizza-Klassen]
Die Übertragung umfasst alle Rechte, die dem Übertrager aus der Marke zustehen, insbesondere das ausschließliche Recht zur Nutzung der Marke für alle registrierten Waren und Dienstleistungen nach §10 MSchG sowie alle damit verbundenen Ansprüche wegen Markenverletzung nach §52 MSchG.
Die Übertragung wird mit Eintragung des Übernehmers als neuer Markeninhaber im Markenregister des Österreichischen Patentamts (ÖPA) nach §12 Abs. 2 MSchG wirksam.
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Der Übernehmer zahlt dem Übertrager als Gegenleistung für die Markenübertragung den Betrag von EUR [Kaufpreis] (zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer nach §1 UStG 1994).
Die Zahlung erfolgt: [Zahlungsart]. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach §1000 ABGB in Höhe von 4 % p.a. zu entrichten.
4. GEWÄHRLEISTUNGEN DES ÜBERTRAGERS
Der Übertrager versichert, dass er alleiniger und unbelasteter Inhaber der unter Punkt 2.1 genannten Marke ist und zur Übertragung berechtigt ist.
Die Marke ist frei von Rechten Dritter — insbesondere frei von eingetragenen Lizenzen nach §14 Abs. 5 MSchG, Pfandrechten und Vorkaufsrechten —, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben.
Keine anhängigen Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) nach §§33–36 MSchG oder beim Handelsgericht Wien (HG Wien) bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Die Marke wurde innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt (§33a MSchG — Benutzungszwang). Benutzungsnachweise werden dem Übernehmer auf Anfrage übergeben.
5. UMSCHREIBUNG IM MARKENREGISTER
Der Übertrager verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Umschreibung der Marke auf den Übernehmer im Markenregister des Österreichischen Patentamts (ÖPA) nach §12 Abs. 2 MSchG vorzunehmen.
Der Übernehmer trägt die Umschreibungsgebühr von derzeit EUR 70,00 je Marke nach §1 Patentamtsgebührengesetz (PatGebG) und beantragt die Umschreibung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Kaufpreiszahlung beim ÖPA.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere dem Markenschutzgesetz (MSchG) und dem ABGB. Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) nach §51 Abs. 1 Z 8 JN.
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (§§914 f. ABGB).
Abgeschlossen am: [Vertragsdatum]
Übertrager (aktueller Markeninhaber)
________________
Signature
Übernehmer (neuer Markeninhaber)
________________
Signature
Was ist Markenübertragungsvertrag Österreich?
Der Markenübertragungsvertrag in Österreich ist ein Rechtsgeschäft nach §§11–12 Markenschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 260/1970 in der geltenden Fassung, zuletzt novelliert durch BGBl I Nr. 91/2018 zur Umsetzung der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436), durch das der bisherige Markeninhaber (Übertrager) alle Rechte an einer eingetragenen oder angemeldeten Marke vollständig und dauerhaft auf eine andere Partei (Übernehmer) überträgt. Zuständige Behörde für nationale österreichische Marken ist das Österreichische Patentamt (ÖPA) in Wien; für EU-Marken ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante nach Verordnung (EU) 2017/1001 (EUTMR) zuständig.
Im Unterschied zur Markenlizenz nach §§14–15 MSchG, bei der der Lizenzgeber Inhaber bleibt und dem Lizenznehmer nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht einräumt, erlischt beim Übertragungsvertrag das gesamte Eigentumsrecht des Übertragers an der Marke mit Vollzug der Umschreibung im Markenregister des ÖPA nach §12 Abs. 2 MSchG. Ohne Umschreibung entfaltet die Übertragung keine Wirkung gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber einem späteren gutgläubigen Erwerber oder einem Lizenznehmer nach §14 Abs. 5 MSchG, der die Lizenz im Markenregister eingetragen hat. Die Drittschutzwirkung des Markenregisters entspricht dem Konstitutivprinzip des Grundbuchs nach §§433 ff. ABGB.
Die Markenübertragung kann sich auf eine oder mehrere Klassen des Nizzaer Klassifikationsabkommens (Nizza-Abkommen) beziehen; eine Teilübertragung auf einzelne Waren- und Dienstleistungsklassen ist gemäß §12 Abs. 1 MSchG ausdrücklich zulässig. Nach §11 Abs. 1 MSchG ist die Übertragung nicht formbedürftig — sie kann formfrei vereinbart werden. Für die Umschreibung im ÖPA-Markenregister ist jedoch ein schriftlicher Nachweis (Übertragungsurkunde oder beglaubigte Erklärung) vorzulegen; das ÖPA kann nach §12 Abs. 3 MSchG eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen, wenn Zweifel an der Echtheit bestehen.
Für internationale Registrierungen nach dem Madrider Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl Nr. 400/1973, Madrider Protokoll BGBl III Nr. 32/1999) ist die Umschreibung auch bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf nach Regel 25 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll zu beantragen. Österreich ist Vertragsstaat beider Madrider Systeme sowie des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Mustern und Modellen.
Vom deutschen Markengesetz (MarkenG §27) unterscheidet sich der österreichische MSchG dadurch, dass beim ÖPA — anders als beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) — keine elektronische Direkteintragung der Übertragung im Wege eines Online-Formulars mit eID-Identifikation möglich ist; die Einreichung erfolgt klassisch per Post oder persönlicher Abgabe mit Gebührenmarke nach PatGebG. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) ist für Markenverletzungsstreitigkeiten nach §51 Abs. 1 Z 8 Jurisdiktionsnorm (JN) zuständig; der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet letztinstanzlich über markenrechtliche Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Prägende Entscheidungen des OGH zur Markenübertragung und Verwechslungsgefahr sind in der Rechtsinformationssystem-Datenbank (RIS, ris.bka.gv.at) kostenfrei abrufbar.
Wann brauchen Sie Markenübertragungsvertrag Österreich?
Ein Markenübertragungsvertrag in Österreich nach MSchG §§11–12 wird in zahlreichen geschäftlichen Situationen benötigt, in denen Markenrechte dauerhaft den Eigentümer wechseln. Die folgenden Anwendungsfälle sind in der österreichischen Praxis besonders häufig.
Beim Unternehmensverkauf im Wege eines Asset Deals: Verkauft ein Unternehmen einzelne Vermögenswerte statt Gesellschaftsanteile, müssen Markenrechte durch gesonderten Übertragungsvertrag auf den Käufer übertragen werden. Ohne schriftlichen Übertragungsnachweis nimmt das Österreichische Patentamt die Umschreibung im Markenregister nach §12 Abs. 2 MSchG nicht vor, und der Käufer erwirbt keinen Dritten gegenüber wirksamen Markenschutz.
Bei Unternehmensumstrukturierungen und Konzernübertragungen: GmbH-Gesellschafter, die ihre Marken auf sich persönlich angemeldet haben, übertragen diese auf die Gesellschaft, sobald externe Investoren einsteigen oder eine Reorganisation nach UmwG (BGBl I Nr. 304/1996) stattfindet. Bei Konzernübertragungen (Mutter- auf Tochtergesellschaft) gelten dieselben formalen Anforderungen wie bei Fremdübertragungen; das Finanzamt Österreich prüft im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung nach §8 KöStG, ob der Übertragungspreis dem Fremdvergleich entspricht.
Bei M&A-Transaktionen mit IP-Due-Diligence: Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufs prüft der Käufer im Rahmen der Legal Due Diligence alle IP-Assets. Marken, die nicht auf die Zielgesellschaft übertragen sind oder im Markenregister noch auf den Verkäufer lauten, schaffen ein Closing-Risiko. Der Markenübertragungsvertrag oder ein entsprechender Nachtrag zum Kaufvertrag ist daher standardmäßiger Bestandteil jedes österreichischen M&A-Vertrags.
Bei Erbschaft und Schenkung von Markenrechten: Marken können nach §§531 ff. ABGB vererbt werden und gehen auf die Erben über. Für die Umschreibung im Markenregister nach §12 MSchG ist ein Einantwortungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts (Außerstreitverfahren nach AußStrG BGBl I Nr. 111/2003) oder eine notarielle Übertragungsurkunde vorzulegen. Bei Schenkungen über einen Markenwert von €50.000,00 besteht zudem eine Schenkungsmeldepflicht nach §121a Bundesabgabenordnung (BAO).
Bei Start-up-Finanzierungen und Venture Capital: Gründer haben Marken oft zunächst persönlich oder über eine Vorgründungsgesellschaft angemeldet. Bevor Venture-Capital-Investoren oder Business Angels einsteigen, verlangen diese, dass sämtliche IP-Rechte nachweislich bei der Gesellschaft liegen. Der Markenübertragungsvertrag zwischen Gründer und GmbH ist in diesem Fall Voraussetzung für den Abschluss der Investorenvereinbarung.
Bei Lizenz-zu-Übernahme-Vereinbarungen: Lizenznehmer, die eine Marke jahrelang exklusiv genutzt haben, erwerben manchmal das Recht, die Marke nach Ablauf einer Laufzeit zu übernehmen. Ein solches Option-to-Buy-Arrangement muss durch einen separaten Markenübertragungsvertrag vollzogen werden, sobald die Kaufoption ausgeübt wird, da die bloße Lizenz nicht zur Übertragung der Inhaberschaft führt.
Was gehört in Ihr Markenübertragungsvertrag Österreich?
Der Markenübertragungsvertrag in Österreich muss eine Reihe von Kernpunkten enthalten, um die Umschreibung im Markenregister des Österreichischen Patentamts nach §12 MSchG zu ermöglichen und rechtliche Risiken für beide Parteien zu minimieren. Der forms-legal.com Markenübertragungsvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln in einem strukturierten achtteiligen Muster ab.
Identifikation der Marke: Die zu übertragende Marke muss eindeutig bezeichnet werden: Aktenzeichen (Registernummer) beim ÖPA (Format für österreichische Marken: AM XXXX/XXXX) oder beim EUIPO (neunstellige Nummer), vollständiger Markenname oder bildliche Wiedergabe des Zeichens, Anmeldedatum und Eintragungsdatum, betroffene Waren- und Dienstleistungsklassen nach dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (derzeit in der 12. Ausgabe, NCL 12-2023) sowie die territoriale Reichweite (nationale Marke AT, EU-Marke, internationale Registrierung WIPO). Fehlt die genaue Registernummer, wird der Umschreibungsantrag vom ÖPA zurückgewiesen.
Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der Kaufpreis ist in EUR mit Angabe von Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung, Raten, Earn-Out) zu regeln. Bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Sacheinlage) ist dies ausdrücklich festzuhalten. Steuerrelevant: Nach §3 Bewertungsgesetz (BewG) ist der Markenwert für Körperschaftsteuer-Zwecke nach §8 KöStG zu dokumentieren; verdeckte Gewinnausschüttungen durch Unterpreisübertragungen zwischen verbundenen Gesellschaften können durch das Finanzamt Österreich aufgegriffen werden. Ein Bewertungsgutachten nach IDW S 5 oder vergleichbaren Bewertungsstandards ist bei Konzernübertragungen dringend zu empfehlen.
Gewährleistungen des Übertragers: Der Übertrager versichert im Vertrag, dass er der alleinige Inhaber der Marke ist und keine Rechte Dritter die Marke belasten — insbesondere keine eingetragenen Lizenzen nach §14 Abs. 5 MSchG, Pfandrechte oder Vorkaufsrechte. Ferner versichert er, dass keine anhängigen Löschungsverfahren vor dem ÖPA nach §33 MSchG oder Nichtigkeitsverfahren vorliegen, die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft benutzt wurde (§33a MSchG — Benutzungszwang) und die Marke keine bekannte Marke Dritter im Sinne von Art. 6bis PVÜ verletzt. Verletzt der Übertrager eine dieser Zusicherungen, haftet er nach §922 ABGB für Gewährleistung und nach §874 ABGB für Irrtum.
Umschreibungsmodalitäten: Der Vertrag legt fest, welche Partei den Antrag auf Umschreibung beim ÖPA stellt (Formular E01, verfügbar auf patentamt.at) und die Gebühr von derzeit €70,00 je Marke nach Patentamtsgebührengesetz (PatGebG BGBl Nr. 149/1968) trägt. Für EU-Marken beim EUIPO beträgt die Umschreibungsgebühr €200,00 je Marke. Der Antrag soll spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Kaufpreiszahlung gestellt werden; Verzug löst nach §1333 ABGB Schadenersatzpflicht aus.
Haftung für anhängige Verfahren: Laufen zum Zeitpunkt der Übertragung Verletzungsverfahren vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) oder dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) oder Löschungsanträge beim ÖPA, muss geregelt werden, wer Prozesskosten trägt und wer prozessführungsbefugt ist. Nach §11 Abs. 3 MSchG geht die Parteistellung im laufenden Verfahren mit Umschreibung auf den neuen Inhaber über. Laufende Schutzrechts-Erlöse aus Lizenzverträgen sind anteilig abzugrenzen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Österreichisches Recht — insbesondere MSchG, ABGB und UGB — ist auf den Vertrag anzuwenden. Als Gerichtsstand empfiehlt sich das Handelsgericht Wien (HG Wien nach §51 Abs. 1 Z 8 JN) für gewerbliche Rechtsschutzstreitigkeiten. Alternativ ist ein Schiedsverfahren nach §577 ZPO möglich, was bei internationalen Übertragungen mit ausländischen Parteien praktisch ist. Schiedsvereinbarungen nach den Wiener Regeln der VIAC (Vienna International Arbitral Centre) sind in Österreich besonders verbreitet.
So füllen Sie Ihr Markenübertragungsvertrag Österreich aus
Den Markenübertragungsvertrag Österreich befüllen Sie Schritt für Schritt. Halten Sie vorab den aktuellen Registerauszug Ihrer Marke vom Österreichischen Patentamt (patentamt.at → Markenrecherche → TMview) oder vom EUIPO (euipo.europa.eu → eSearch plus) bereit. Der gesamte Prozess umfasst sechs Schritte von der Identifikation der Parteien bis zur Einreichung beim ÖPA.
Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Übertrager und Übernehmer werden mit vollständigen Angaben eingetragen: bei natürlichen Personen vollständiger Name, Geburtsdatum und Wohnsitzadresse; bei juristischen Personen Firma, Firmenbuchnummer (FB-Nummer aus firmenbuch.at), Sitz, UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus FinanzOnline) und gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer der GmbH nach §20 GmbHG oder Vorstand der AG nach §71 AktG). Geben Sie bei ausländischen Parteien die entsprechende ausländische Registernummer und Vertretungsbefugnis an.
Schritt 2: Marke präzise identifizieren. Übertragen Sie die genaue Registernummer aus dem ÖPA-Markenregister oder dem EUIPO-Register sowie die vollständige Liste der Nizza-Klassen, die übertragen werden sollen. Bei Teilübertragung auf einzelne Klassen nach §12 Abs. 1 MSchG listen Sie ausdrücklich, welche Klassen übertragen werden und welche beim Übertrager verbleiben. Legen Sie einen aktuellen Registerauszug als Anlage bei.
Schritt 3: Kaufpreis oder Unentgeltlichkeit festlegen. Tragen Sie den vereinbarten Kaufpreis in EUR ein. Bei Ratenzahlung: Anzahlung in Prozent des Gesamtpreises, Anzahl der Raten, monatliche Ratenhöhe, Fälligkeitsdaten und Verzugszinsen nach §1000 ABGB (gesetzlicher Zinssatz 4 % p.a.). Bei Einbringung als Sacheinlage in eine GmbH nach §6a GmbHG: Bewertungsbericht eines beeideten Sachverständigen beilegen und Stammkapital entsprechend anpassen.
Schritt 4: Gewährleistungen kontrollieren und dokumentieren. Prüfen Sie vor Unterzeichnung im ÖPA-Markenregister (patentamt.at → Markenrecherche), ob Lizenzeintragungen nach §14 Abs. 5 MSchG oder Pfandrechte vermerkt sind. Fordern Sie vom Übertrager schriftliche Benutzungsnachweise (Produktrechnungen, Werbematerialien) für die letzten fünf Jahre an, um das Verfallsrisiko nach §33a MSchG zu minimieren. Sind Lizenzen eingetragen, müssen diese entweder gelöscht oder der Lizenznehmer muss der Übertragung ausdrücklich zustimmen.
Schritt 5: Umschreibungsantrag beim ÖPA vorbereiten. Füllen Sie bereits beim Vertragsabschluss das ÖPA-Formular E01 (Markenübertragung, abrufbar auf patentamt.at → Formulare → IP Online) aus. Legen Sie die Überweisungsquittung für die Umschreibungsgebühr (€70,00 je Marke an das ÖPA-Konto nach PatGebG) bei. Einreichung: per Post an Österreichisches Patentamt, Dresdner Straße 87, 1200 Wien, oder persönlich beim ÖPA-Serviceschalter (Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–13 Uhr). Für EU-Marken: Antrag beim EUIPO über euipo.europa.eu → eServices.
Schritt 6: Unterschriften, Datum und Beglaubigung. Ort und Datum im Format DD.MM.YYYY einsetzen. Beide Parteien unterzeichnen eigenhändig. Bei Unterzeichnung durch GmbH-Geschäftsführer: Firmenstempel und Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis (Firmenbuchauszug nicht älter als drei Monate) beilegen. Bei Unterschrift durch Bevollmächtigten: notariell beglaubigte Vollmacht nach §§879 ff. ABGB beilegen. Das ÖPA kann nach §12 Abs. 3 MSchG eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift verlangen, wenn Identitätszweifel bestehen.
Rechtliche Anforderungen für Markenübertragungsvertrag Österreich
Der Markenübertragungsvertrag in Österreich unterliegt nach §11 Abs. 1 Markenschutzgesetz (MSchG, BGBl Nr. 260/1970 idgF) keiner besonderen Formvorschrift — er kann formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Für die Umschreibung im Markenregister des Österreichischen Patentamts (ÖPA) nach §12 Abs. 2 MSchG ist jedoch ein schriftlicher Nachweis erforderlich; das ÖPA kann bei begründetem Zweifel eine notarielle Beglaubigung verlangen.
Umschreibungsantrag beim ÖPA: Der Antrag auf Umschreibung (Formular E01) ist schriftlich beim ÖPA einzureichen und muss enthalten: Marken-Registernummer, Namen und vollständige Adressen von Übertrager und Übernehmer sowie einen Übertragungsnachweis. Die Umschreibungsgebühr beträgt nach §1 Abs. 1 Z 3 Patentamtsgebührengesetz (PatGebG BGBl Nr. 149/1968) derzeit €70,00 je Marke. Die Umschreibung wird mit Eintragung der neuen Inhaberin im Markenregister wirksam — Wirkung nicht rückwirkend. Ohne Umschreibung hat die Übertragung keine Wirkung gegenüber Dritten (§12 Abs. 3 MSchG).
EU-Marken (EUTMR): Werden EU-Marken übertragen, ist die Umschreibung beim EUIPO nach Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 (EUTMR) zu beantragen. Die EUIPO-Umschreibungsgebühr beträgt €200,00 je Marke. Der Antrag kann über das EUIPO-Online-Portal gestellt werden. Internationale Registrierungen nach dem Madrider Protokoll sind zusätzlich bei der WIPO nach Regel 25 der Gemeinsamen Ausführungsordnung umzuschreiben.
Markenbenutzungspflicht nach §33a MSchG: Eine eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde. Der Übernehmer tritt in die Benutzungshistorie des Übertragers ein — fehlende Benutzung durch den Übertrager gefährdet die Marke des neuen Inhabers. Benutzungsnachweise für die letzten fünf Jahre sollten daher vertraglich vereinbart und übergeben werden.
Steuerliche Aspekte (UStG, KöStG): Die Übertragung einer Marke gegen Entgelt unterliegt der Umsatzsteuer nach §1 Abs. 1 UStG 1994 (20 % USt, sofern keine Steuerbefreiung nach §6 UStG greift). Bei Konzernübertragungen zwischen verbundenen Unternehmen prüft das Finanzamt Österreich nach §8 KöStG 1988 und den KöStR 2013 den Fremdvergleichspreis (Transfer Pricing). Eine zu niedrige Bewertung kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen (KöSt 23 % seit 1.1.2024 nach Ökosozialer Steuerreformgesetz) sowie Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) auslösen.
Häufige Fehler bei Ihrem Markenübertragungsvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Markenübertragungsvertrags in Österreich werden typischerweise folgende Fehler gemacht, die zu Rechtsstreitigkeiten, Eintragungsproblemen oder steuerlichen Nachteilen führen können.
Keine Umschreibung im Markenregister beantragt: Der häufigste Fehler ist, den Übertragungsvertrag zu unterzeichnen, aber die Umschreibung beim Österreichischen Patentamt nach §12 MSchG nicht zu beantragen. Ohne Umschreibung bleibt der Übertrager im Markenregister eingetragen und kann die Marke gutgläubigen Dritten nochmals übertragen — der erste Übernehmer geht leer aus und hat nur Schadenersatzansprüche nach §§1295 ff. ABGB.
Nicht geprüfte eingetragene Lizenzen: Ist bei der Marke eine Lizenz nach §14 Abs. 5 MSchG im Markenregister eingetragen, behält der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht auch nach der Übertragung. Viele Käufer prüfen das Markenregister vor Vertragsabschluss nicht auf eingetragene Lizenzen und sind danach überrascht, wenn ein Dritter die Marke weiterhin nutzt. Vorab im ÖPA-Register prüfen.
Fehlende Benutzungshistorie-Prüfung: Nach §33a MSchG verfällt eine Marke nach fünf Jahren Nichtbenutzung auf Löschungsantrag eines Dritten. Kauft jemand eine seit Jahren inaktive Marke, erwirbt er möglicherweise eine dem Verfall ausgesetzte Registrierung. Benutzungsnachweise (Rechnungen mit Markenabbildung, Werbematerialien, Verkaufszahlen) für die letzten fünf Jahre sollten vor Vertragsabschluss eingeholt und vertraglich als Übergabepflicht fixiert werden.
Falsche steuerliche Einordnung bei Konzernübertragungen: Bei Übertragungen zwischen verbundenen GmbHs (Mutter-Tochter oder zwischen Schwestergesellschaften) wird der Markenwert oft zu niedrig angesetzt oder überhaupt kein Entgelt vereinbart. Das Finanzamt Österreich kann gemäß §8 KöStG und den Verrechnungspreisrichtlinien des BMF eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellen und nachversteigern. Vor jeder Konzernübertragung eine Markenwertbewertung nach IDW S 5 oder vergleichbaren Bewertungsstandards erstellen lassen.
Kein Hinweis auf internationale Registrierungen: Hat der Übertrager die Marke auch als EU-Marke (EUIPO) oder über das Madrider System (WIPO) registriert, muss die Übertragung auch dort separat eingetragen werden. Fehlt ein entsprechender Verweis im Vertrag und die Fristen werden versäumt, bleibt der alte Inhaber international im Register und kann die Marke Dritten gegenüber noch geltend machen oder sogar weiter übertragen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §577 ZPODE official
- §922 ABGBAT official
- §874 ABGBAT official
- §1333 ABGBAT official
- §1000 ABGBAT official
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}Häufig gestellte Fragen
Nein, ein Markenübertragungsvertrag in Österreich unterliegt nach §11 Abs. 1 Markenschutzgesetz (MSchG) keiner Notariatsakts- oder Beglaubigungspflicht — er kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Für die praktische Durchführung der Umschreibung im Markenregister des Österreichischen Patentamts (ÖPA) nach §12 Abs. 2 MSchG ist jedoch ein schriftlicher Nachweis erforderlich: entweder ein unterzeichneter Übertragungsvertrag oder eine beglaubigte einseitige Erklärung des Übertragers. Das ÖPA kann nach §12 Abs. 3 MSchG bei Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift eine notarielle Beglaubigung verlangen. Eine notarielle Beglaubigung einer Unterschrift kostet beim österreichischen Notar nach Notariatstarifgesetz (NTG) ca. €30,00–€80,00. Für die Übertragung von EU-Marken beim EUIPO nach Art. 20 Abs. 5 EUTMR reicht ein unterzeichnetes Übertragungsformular oder ein Auszug aus dem Übertragungsvertrag aus — eine Notarisierung ist nicht zwingend. Bei hochwertigen Marken empfiehlt sich aus Beweis- und Haftungsgründen stets eine schriftliche, von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde, die durch einen Notar (notar.at) oder Rechtsanwalt (rechtsanwaelte.at) vorbereitet wurde.
Die Umschreibungsgebühr beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) beträgt nach §1 Abs. 1 Z 3 Patentamtsgebührengesetz (PatGebG, BGBl Nr. 149/1968 idgF) derzeit €70,00 je österreichischer Marke. Bei gleichzeitiger Übertragung mehrerer Marken fällt die Gebühr je Marke an. Die Gebühr ist bei Antragstellung fällig und kann per Überweisung auf das ÖPA-Bankkonto oder über die ÖPA-Online-Dienste (patentamt.at) bezahlt werden. Hinzu kommen allfällige Kosten für die notarielle Beglaubigung (falls vom ÖPA verlangt: ca. €30,00–€80,00 je Unterschrift), anwaltliche Kosten für die Vorbereitung des Antrags (Rechtsanwalt nach RAO, Tarif nach RATG BGBl Nr. 189/1969) sowie der Markenwertgutachter bei Konzernübertragungen. Für EU-Marken beim EUIPO beträgt die Umschreibungsgebühr €200,00 je Marke (EUIPO Fee Schedule 2024, Stand 1.1.2024). Bei internationalen Registrierungen bei der WIPO nach dem Madrider Protokoll fallen zusätzliche Gebühren gemäß WIPO Fee Schedule an. Für eine österreichische Marke mit einfachem Sachverhalt sollte man insgesamt mit ca. €100,00–€400,00 Gesamtkosten rechnen, ohne Markenwertgutachten.
Ja, eine Marke kann nach §11 Abs. 1 MSchG auch unentgeltlich — als Schenkung, Einbringung als Sacheinlage in eine GmbH nach §6a GmbHG oder im Wege der Erbfolge — übertragen werden. Die Formvorschriften und das Umschreibungserfordernis beim ÖPA nach §12 MSchG gelten unabhängig davon, ob ein Kaufpreis vereinbart ist. Bei unentgeltlicher Übertragung zwischen natürlichen Personen ist steuerlich zu beachten: Österreich hat zwar die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 1. August 2008 abgeschafft (ErbStG aufgehoben durch BGBl I Nr. 85/2008). Bei Schenkungen über einen Markenwert von €50.000,00 besteht jedoch eine Schenkungsmeldepflicht nach §121a Bundesabgabenordnung (BAO) — die Meldung ist elektronisch über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach Übergabe einzureichen. Zwischen verbundenen Unternehmen kann eine unentgeltliche oder unterpreisige Übertragung als verdeckte Gewinnausschüttung nach §8 KöStG 1988 qualifiziert werden, was Körperschaftsteuer-Nachzahlungen (KöSt 23 %) sowie Kapitalertragsteuer (KESt 27,5 %) auslöst. Bei Einbringungen in GmbHs als Sacheinlage ist stets ein Sacheinlage-Bewertungsbericht nach §6a GmbHG beizulegen.
Solange die Umschreibung im Markenregister des Österreichischen Patentamts (ÖPA) nach §12 Abs. 3 MSchG nicht eingetragen ist, hat die erste Übertragung keine Wirkung gegenüber Dritten. Das bedeutet: Überträgt der bisherige Markeninhaber dieselbe Marke nach dem ersten Vertrag nochmals an eine andere Person und wird diese zweite Übertragung zuerst in das Markenregister eingetragen, erhält der zweite Erwerber das Recht an der Marke — sofern er beim Erwerb gutgläubig war und keine Kenntnis von der ersten Übertragung hatte. Der erste Erwerber kann in diesem Fall Schadenersatz nach §§1295 ff. ABGB vom Übertrager geltend machen und bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Schritte wegen Betrugs nach §146 StGB prüfen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Umschreibung beim ÖPA unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung oder spätestens nach vollständiger Kaufpreiszahlung beantragt werden. Eine wirksame Schutzmaßnahme ist außerdem, den Übertrager bereits beim Vertragsabschluss eine vorausgefüllte Umschreibungsurkunde (Blanketterklärung) unterzeichnen zu lassen, die treuhänderisch bis zur Kaufpreiszahlung beim Rechtsanwalt verwahrt wird und danach unmittelbar beim ÖPA eingereicht werden kann.
Die Bearbeitungszeit für Umschreibungsanträge beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) beträgt nach aktueller Verwaltungspraxis (Stand: 2026) in der Regel vier bis acht Wochen ab vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen — Antrag Formular E01, Übertragungsnachweis (Übertragungsvertrag oder einseitige Erklärung), Gebührenbeleg (€70,00 je Marke nach PatGebG). Bei elektronischer Antragstellung über das ÖPA-Online-Portal (patentamt.at → Online-Services) kann die Bearbeitung geringfügig schneller erfolgen. Das ÖPA prüft den Antrag auf formelle Vollständigkeit und trägt den neuen Inhaber in das Markenregister ein. Die Umschreibung wird durch Aktualisierung des öffentlich zugänglichen Markenregisters wirksam; der neue Inhaber erhält eine Bestätigungsmitteilung des ÖPA. Für EU-Marken beim EUIPO beträgt die Bearbeitungszeit nach elektronischer Antragstellung über euipo.europa.eu in der Regel drei bis sechs Wochen. Für internationale Registrierungen bei der WIPO nach dem Madrider Protokoll sind zwei bis vier Monate einzuplanen. In dringenden Fällen — etwa bei laufenden Markenverletzungsverfahren vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) — kann beim ÖPA ein Antrag auf bevorzugte Behandlung (Prioritätsbehandlung) gestellt werden, der die Bearbeitung beschleunigen kann.
Die Übertragung einer Marke gegen Entgelt (Kauf) löst grundsätzlich Umsatzsteuer nach §1 Abs. 1 UStG 1994 aus — der Übertrager muss 20 % USt auf den Kaufpreis in Rechnung stellen und an das Finanzamt Österreich abführen, sofern er umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Beim Übernehmer entsteht Vorsteuerabzugsberechtigung nach §12 UStG, sofern die Marke für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die USt ist auf der Ausgangsrechnung des Übertragers auszuweisen (§11 Abs. 1 UStG). Bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung) zwischen natürlichen Personen mit einem Markenwert von mehr als €50.000,00 besteht Schenkungsmeldepflicht nach §121a BAO — die Meldung ist elektronisch über FinanzOnline innerhalb von drei Monaten einzureichen. Bei Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen GmbH und Gesellschaftern prüft das Finanzamt Österreich im Rahmen der Körperschaftsteuer-Veranlagung, ob der Kaufpreis dem Fremdvergleich entspricht (Transfer Pricing nach §8 KöStG 1988 und Verrechnungspreisrichtlinien des BMF). Ein zu niedriger Kaufpreis kann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) sowie Körperschaftsteuer (KöSt 23 % seit 1.1.2024) belastet werden. Keine gesonderte Meldepflicht für entgeltliche Markenübertragungen an das Österreichische Patentamt besteht — die Umschreibung ist keine Steuermeldung, sondern ein registerrechtlicher Vorgang.
Die Markenübertragung nach §§11–12 MSchG und die Markenlizenz nach §§14–15 MSchG unterscheiden sich grundlegend in Bezug auf die Übertragung der Inhaberschaft. Bei der Markenübertragung tritt der bisherige Inhaber (Übertrager) dauerhaft und vollständig aus seinem Eigentumsrecht heraus — nach vollzogener Umschreibung im Markenregister des Österreichischen Patentamts hat er keinerlei Rechte mehr an der Marke und erhält keinen laufenden Ertrag daraus. Der Übernehmer trägt alle Risiken (Benutzungspflicht nach §33a MSchG, Verletzungsabwehr vor dem Handelsgericht Wien) und erhält alle Vorteile (voller Markenwert, freie Verwertung). Bei der Markenlizenz behält der Lizenzgeber das Eigentumsrecht und gewährt dem Lizenznehmer lediglich ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden kann. Eine ausschließliche Lizenz (§14 Abs. 1 MSchG) gibt dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht — aber nicht die Inhaberschaft. Der Lizenznehmer kann die Lizenz ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht weiter übertragen (§15 MSchG). Steuerlich unterscheiden sich beide Instrumente erheblich: Lizenzgebühren sind beim Lizenznehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben (§4 Abs. 4 EStG), beim Lizenzgeber steuerpflichtige Einnahmen (EStG/KöStG). Der Kaufpreis für eine erworbene Marke wird beim Erwerber in der Bilanz aktiviert (§7 EStG) und auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (für Marken typischerweise 15–20 Jahre). Beim Veräußerer wird der Veräußerungsgewinn ertragsteuerpflichtig erfasst.
Ja, auch nicht eingetragene Marken — sogenannte Benutzungsmarken, die durch tatsächliche und ernsthafte Benutzung im Geschäftsverkehr Schutz nach §10a MSchG erwerben — können übertragen werden. Benutzungsmarken entstehen in Österreich ohne Registrierung, setzen aber eine hinreichende Verkehrsbekanntheit und tatsächliche Benutzung im relevanten Markt voraus. Die Übertragung einer Benutzungsmarke erfolgt durch Vereinbarung und — was besonders wichtig ist — durch tatsächliche Übernahme der Geschäftstätigkeit, der Kundenbasis und der Benutzungshandlungen, die die Marke konstituieren. Da keine Registernummer vorhanden ist, muss im Übertragungsvertrag die Marke durch ihre Bezeichnung, das Zeichen, die Branche und den Nachweiszeitraum der Benutzung präzise beschrieben werden. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 119/14p klargestellt, dass Benutzungsmarken nach §10a MSchG gegen Verwechslungsgefahr geschützt sind, sobald sie hinreichende Bekanntheit im relevanten Verkehrskreis erreicht haben. Nach der Übertragung muss der neue Inhaber die Benutzung im bisherigen Umfang fortsetzen, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Die Registrierung der übernommenen Benutzungsmarke beim ÖPA ist dringend zu empfehlen, um den Schutz zu sichern, Dritte wirksam sperren zu können und einen datumssicheren Prioritätsnachweis zu erhalten.
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