Lagervertrag Österreich
UGB §§420–421 • ABGB §§957–970
LAGERVERTRAG
abgeschlossen am [Datum] zwischen
1. VERTRAGSPARTEIEN
LAGERHALTER: [Lagerhalter Name] Firmenbuchnummer: [Lagerhalter FN] Adresse: [Lagerhalter Adresse] UID: [Lagerhalter UID]
EINLAGERER: [Einlagerer Name] Adresse: [Einlagerer Adresse] UID: [Einlagerer UID]
2. LAGERGUT
Der Lagerhalter übernimmt vom Einlagerer folgende Waren zur Verwahrung nach UGB §420 Abs. 1: [Lagergutbeschreibung]
Der deklarierte Warenwert beträgt EUR [Warenwert EUR].
Lagerart: [Lagerart]. Bei Sammellager gilt UGB §420 Abs. 3 (Miteigentumsanteil nach ABGB §§825 ff.).
3. LAGERORT
Die Einlagerung erfolgt ausschließlich am folgenden Lagerort: [Lagerort Adresse]. Eine Verlegung des Lagerorts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Einlagerers.
4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Der Lagervertrag beginnt am [Vertragsbeginn] und ist auf [Vertragsdauer Typ] abgeschlossen.
Bei befristetem Vertrag endet die Lagerung am [Vertragsende]. Bei unbefristetem Vertrag kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von [Kündigungsfrist] schriftlich gekündigt werden.
Nach Vertragsende oder Kündigung hat der Einlagerer die Ware innerhalb von 14 Tagen abzuholen. Bei Verzug fallen Einlagerungsgebühren weiter an.
5. LAGERGEBÜHR UND ZAHLUNG
Die monatliche Lagergebühr beträgt EUR [Lagergebühr EUR] netto zuzüglich 20 % USt nach UStG 1994. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus.
Zahlungsziel: [Zahlungsziel] ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen nach UGB §352 (9,2 % über dem OeNB-Basiszinssatz) an.
6. HAFTUNG DES LAGERHALTERS
Der Lagerhalter haftet nach UGB §421 für Verlust und Beschädigung des Lagerguts. Die Haftungshöchstsumme beträgt EUR [Haftungshöchstsumme EUR].
Von der Haftung ausgenommen sind Schäden durch höhere Gewalt, innere Verderb der Ware, mangelhafte Verpackung durch den Einlagerer oder fehlerhafte Weisungen des Einlagerers.
Versicherungspflicht: [Versicherungspflicht]. Der Lagerhalter besitzt ein gesetzliches Pfandrecht an der eingelagerten Ware für fällige Lagergebühren (UGB §421 Abs. 2).
7. WEISUNGSRECHT DES EINLAGERERS
Der Lagerhalter hat Weisungen des Einlagerers über Art der Verwahrung, Zugangsbedingungen und Herausgabe nach UGB §420 Abs. 1 zu befolgen. Der Einlagerer ist berechtigt, das Lagergut jederzeit während der Betriebszeiten nach Voranmeldung zu besichtigen.
8. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Auf diesen Lagervertrag findet österreichisches Recht Anwendung, insbesondere UGB §§420–421 und ABGB §§957–970.
Als Gerichtsstand wird [Gerichtsstand] vereinbart. Zuständig ist das Bezirksgericht bei Streitwerten bis €15.000,00, darüber das Landesgericht.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt (salvatorische Klausel nach ABGB §878).
Lagerhalter / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Einlagerer / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Lagervertrag Österreich?
Der Lagervertrag in Österreich ist ein gegenseitiger Vertrag nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§420–421 sowie Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§957–970, durch den ein Lagerhalter (Einlagerungsunternehmen) gegen Entgelt verpflichtet wird, Waren eines Einlagerers zu übernehmen, zu verwahren und auf Verlangen zurückzugeben. Der Lagervertrag in Österreich kombiniert Elemente des Verwahrungsvertrags (Depositum, ABGB §957) mit handelsrechtlichen Pflichten des Unternehmers nach UGB §1 und ist damit ein eigenständiger Vertragstypus des österreichischen Handelsrechts.
Rechtliche Grundlagen: Nach UGB §420 Abs. 1 hat der Lagerhalter die eingelagerte Ware sorgfältig zu verwahren, Weisungen des Einlagerers zu befolgen und die Ware auf Verlangen jederzeit herauszugeben. UGB §421 regelt die Haftung des Lagerhalters für Verlust oder Beschädigung der Ware — der Lagerhalter muss nachweisen, dass der Schaden durch Umstände eingetreten ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden waren. Die Beweislastumkehr zulasten des Lagerhalters macht den Lagervertrag für den Einlagerer besonders schützend. Ergänzend gelten die ABGB-Vorschriften über Verwahrung (ABGB §§957–970) für alle Aspekte, die UGB §§420–421 nicht spezifisch regeln.
Der Lagervertrag unterscheidet sich vom einfachen Verwahrungsvertrag (ABGB §957) dadurch, dass der Lagerhalter ein Unternehmer im Sinne von UGB §1 ist und die Lagerung entgeltlich und gewerbsmäßig erfolgt. Vom Speditionsvertrag (UGB §§407–415) unterscheidet er sich dadurch, dass kein Beförderungsauftrag erteilt wird — der Lagerhalter transportiert die Ware nicht, sondern verwaltet sie am vereinbarten Lagerort. Diese Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam, weil beim Speditionsvertrag andere Haftungsregeln gelten. Gegenüber dem bloßen Raummieter-Verhältnis (ABGB §§1090–1121) übernimmt der Lagerhalter die Obhut über das Gut, nicht nur die Raumnutzung.
Das Lagergeschäft in Österreich erfordert je nach Art der gelagerten Waren eine Gewerbeberechtigung nach Gewerbeordnung (GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994). Lagerhaltung als freies Gewerbe (GewO §5) erfordert nur die Anmeldung bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO); werden Gefahrgüter (ADR-Klassen), Lebensmittel nach Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) oder Arzneimittel nach Arzneimittelgesetz (AMG, BGBl Nr. 185/1983) gelagert, sind behördliche Genehmigungen und laufende Kontrollen durch Lebensmittelaufsicht, Arbeitsinspektorat und Gefahrstoffbehörden vorgeschrieben.
Das Lagergut: Die zu lagernden Waren müssen im Lagervertrag nach Art, Menge, Gewicht und Qualitätsmerkmalen beschrieben werden. Der Lagerhalter ist nach UGB §420 Abs. 3 berechtigt, Waren gleicher Art aus verschiedenen Einlagerungen zu vermischen (Sammellager, Fungibellager), sofern der Lagervertrag dies vorsieht. In diesem Fall hat jeder Einlagerer einen Miteigentumsanteil am Mischbestand nach ABGB §§825 ff. Bei nicht vertretbaren Gütern — Kunstwerken, Spezialmaschinen oder Fahrzeugen — ist Sammellagerung ausgeschlossen.
Lagergebühr und Nebenkosten: Das Entgelt setzt sich aus der Grundgebühr (pro m² oder Kubikmeter pro Monat), Handlinggebühren für Ein- und Auslagerung sowie Zusatzleistungen (Klimatisierung, Bewachung, Bestandskontrollen) zusammen. Die Umsatzsteuer (USt, UStG 1994) beträgt 20 % auf Lagerdienstleistungen. Alle Nebenkosten müssen vertraglich klar definiert werden, um spätere Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) zu vermeiden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Entscheidungen wie OGH 6 Ob 237/99z klargestellt, dass der Lagerhalter die Obhutspflicht über das eingelagerte Gut durch Erfüllungsgehilfen ausüben darf, für deren Verschulden er nach ABGB §1313a haftet. Die Haftungshöchstsumme kann im Lagervertrag begrenzt werden, sofern die Klausel nicht gröblich benachteiligend im Sinne des ABGB §879 Abs. 3 ist und kein Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vorliegt.
Wann brauchen Sie Lagervertrag Österreich?
Ein Lagervertrag in Österreich wird benötigt, sobald ein Unternehmen oder eine Privatperson Waren gewerblich bei einem Dritten einlagert und dabei klare Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt werden sollen. Ohne schriftlichen Lagervertrag riskieren beide Seiten Haftungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) Österreichs.
Bei Saisonlagerung: Händler, die saisonale Waren (Wintersportartikel, Weihnachtsdekorationen, Erntegut) in Fremdlager auslagern, benötigen einen Lagervertrag, der Laufzeit, Lagergebühr und Haftung bei Saisonschäden (Feuchtigkeit, Frost) klar regelt. Insbesondere für Unternehmen im Lebensmittelbereich schreibt das LMSVG §§3 ff. eine lückenlose Kühlkettendokumentation vor — der Lagervertrag muss entsprechende Pflichten des Lagerhalters enthalten.
Bei E-Commerce und Fulfillment: Online-Händler, die physische Waren über Amazon FBA oder eigene Fulfillment-Dienstleister abwickeln, schließen regelmäßig Lagerverträge ab, die Bestandsverwaltung, Pick-and-Pack-Leistungen und Retourenmanagement umfassen. Diese Verträge unterliegen österreichischem Handelsrecht (UGB §§420 ff.), sofern das Lager in Österreich liegt.
Bei Umzügen und Zwischenlagerungen: Privatpersonen und Unternehmen, die bei Umzügen oder Betriebsverlegungen Mobiliar und Maschinen zwischenlagern, benötigen einen Lagervertrag mit klaren Haftungsregelungen für Beschädigungen. Bei gewerblicher Lagerung durch ein Umzugsunternehmen gilt UGB §§420–421; bei rein privatem Einlagerer können die ABGB-Verwahrungsregeln in Frage kommen.
Bei Zolllagerung: Importeure, die Waren aus Drittstaaten zunächst im österreichischen Zollager (Zolllager nach Zollkodex der EU — Verordnung EU Nr. 952/2013, Art. 237–242) einlagern, bis die Zollabfertigung durch das Finanzamt Österreich (Zollstelle) abgeschlossen ist, bedürfen eines spezifischen Lagervertrags, der zollrechtliche Pflichten des Lagerhalters einschließt.
Bei Konsignationslagerung: Lieferanten, die Waren beim Kunden auf Konsignation einlagern (Eigentumsübergang erst bei Entnahme), benötigen einen Konsignationslagervertrag, der ABGB §§957 ff. und UGB §§420 ff. kombiniert und die Eigentumsvorbehaltsklausel (ABGB §1063 iVm §§357 ff. ABGB) ausdrücklich vorsieht.
Bei landwirtschaftlichen Gütern: Landwirte, die Getreide, Wein oder andere Agrarprodukte in Genossenschaftslagern (Raiffeisen-Lagerhaus, Genossenschaft nach GenG 1873) einlagern, schließen Lagerverträge ab, die zusätzlich den Marktordnungsgesetzen (Marktordnungsgesetz 1985, MOG) und EU-Agrarrecht unterliegen.
Bei Gefahrstofflagerung: Unternehmen, die gefährliche Stoffe (Chemikalien, explosionsgefährliche Materialien) lagern, müssen den Lagervertrag an die Anforderungen des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996, BGBl I Nr. 53/1997) und des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) anpassen und die einschlägigen Behörden (Arbeitsinspektorat der zuständigen Länderarbeitsinspektion) informieren.
Was gehört in Ihr Lagervertrag Österreich?
Der Lagervertrag in Österreich nach UGB §§420–421 und ABGB §§957–970 muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtssicher und vollstreckbar zu sein. Der forms-legal.com Lagervertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem strukturierten Muster ab.
1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Lagerhalter und Einlagerer (Firma und Firmenbuchnummer gemäß Firmenbuchgesetz, FBG, BGBl I Nr. 10/1991, bei Kapitalgesellschaften; Name, Adresse und UID-Nummer nach UStG §11 bei Einzelunternehmern). Der Lagerhalter muss über eine gültige Gewerbeberechtigung (WKO-Nachweis) für das Lagergeschäft verfügen.
2. Lagergut-Beschreibung: Art, Menge, Gewicht, Stückzahl und Qualitätsbeschreibung der einzulagernden Waren. Bei verderblichen Gütern: Mindesthaltbarkeitsdatum und Kühltemperaturen. Bei Gefahrgütern: ADR-Klasse, UN-Nummer, Gefahrzettel. Bei Maschinen: Seriennummern und Zustandsprotokoll (Einlagerungsprotokoll, das vom Einlagerer unterschrieben wird).
3. Lagerort und Lagerraumbezeichnung: Genaue Adresse des Lagergebäudes, Hallen- oder Regalnummer, ggf. GPS-Koordinaten für Außenlager. Änderungen des Lagerorts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Einlagerers (UGB §420 Abs. 1 — Weisungsbefolgungspflicht).
4. Vertragsdauer und Kündigung: Befristeter Vertrag (feste Einlagerungsdauer) oder unbefristeter Vertrag mit Kündigungsfristen (üblich: 14 Tage bis 3 Monate). Bei ordentlicher Kündigung hat der Einlagerer das Recht auf sofortige Herausgabe der Ware nach UGB §420 Abs. 1 Satz 2. Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund (Insolvenz einer Partei, IO-Eröffnung) gelten die Sonderregeln der Insolvenzordnung (IO, BGBl Nr. 337/1914 idgF).
5. Lagergebühr und Zahlungsmodalitäten: Grundgebühr (pro m², m³ oder Palettenstellplatz), Staffelpreise bei großen Mengen, Mindestlagerdauer. Zahlungsziel (üblich: 30 Tage netto), Verzugszinsen nach ABGB §1000 Abs. 1 (4 % p.a. zwischen Unternehmern nach UGB §352: 9,2 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, OeNB). Rechnungsausstellungspflicht mit UID-Nummer (UStG §11).
6. Haftung des Lagerhalters: Haftung nach UGB §421 für Verlust und Beschädigung, Beweislastumkehr, vereinbarte Haftungshöchstsumme (z.B. €500.000,00), Haftungsausschluss für höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Krieg), innere Verderb der Ware (Eigenschaft der Ware), Weisungsfehler des Einlagerers.
7. Versicherungspflicht: Pflicht des Lagerhalters, das eingelagerte Gut gegen Feuer, Einbruch, Wasser- und Sturmschäden auf Kosten des Einlagerers zu versichern (Prämienerstattung in der Lagergebühr enthalten) oder Nachweis der eigenen Versicherung des Einlagerers. Versicherungsunternehmen und Polizzennummer sind im Vertrag anzuführen.
8. Zugangsberechtigung: Regelung, wann und unter welchen Bedingungen der Einlagerer das Lager betreten darf (Betriebszeiten, Ankündigung). Kontrollen durch Behörden (Finanzamt Österreich Betriebsprüfung, Arbeitsinspektorat) sind anzuzeigen.
9. Pfandrecht des Lagerhalters: Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters nach UGB §421 Abs. 2 am eingelagerten Gut für fällige Lagergebühren. Im Vertrag kann dieses Pfandrecht auf künftige Forderungen erweitert werden.
10. Schlichtung und Gerichtsstand: Zuständiges Gericht (Bezirksgericht bei Streitwert bis €15.000,00, Landesgericht bei höheren Beträgen), anwendbares Recht (österreichisches Recht, insbesondere UGB und ABGB), ggf. Schiedsklausel nach ZPO §§577 ff. oder Schlichtungsstelle der WKO.
11. Datenschutz: Verarbeitung personenbezogener Daten des Einlagerers gemäß DSGVO Art. 28 (Auftragsverarbeitungsvertrag) und DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999 idgF), sofern der Lagerhalter Kundendaten verarbeitet.
So füllen Sie Ihr Lagervertrag Österreich aus
Den Lagervertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise nach folgenden Schritten. Der ausgefüllte Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen; eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, aber bei hohen Warenwerten empfehlenswert.
Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Tragen Sie den vollständigen Namen, die Firmenbezeichnung (inkl. Rechtsform: GmbH, AG, OG, KG, e.U.), die Firmenbuchnummer, die Geschäftsadresse und die UID-Nummer beider Vertragsparteien ein. Bei GmbH oder AG: Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) mit Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuchauszug (erhältlich auf firmenbuch.at) angeben.
Schritt 2: Lagergut beschreiben. Beschreiben Sie die einzulagernden Waren so präzise wie möglich — Art, Menge, Gewicht, Verpackung, Zustand. Fügen Sie ein Einlagerungsprotokoll bei, das den Zustand der Ware bei Übernahme dokumentiert. Fotografische Dokumentation ist bei hochwertigen Waren (Maschinen, Kunstwerke, Fahrzeuge) dringend empfehlenswert.
Schritt 3: Lagerort festlegen. Geben Sie die genaue Adresse des Lagergebäudes (Straße, PLZ, Ort) und die Hallen- oder Lagernummer an. Bei Außenlagern: GPS-Koordinaten und Wetterbeständigkeit der Lagereinrichtung beschreiben. Prüfen Sie die Gewerbeberechtigung des Lagerhalters durch Einsichtnahme im WKO-Firmen A-Z.
Schritt 4: Vertragsdauer und Kündigung. Wählen Sie zwischen befristeter Einlagerungsdauer (mit festem Abholtermin) und unbefristetem Vertrag mit Kündigungsfrist. Legen Sie die Kündigungsfrist fest (empfohlen: 30 Tage schriftlich). Bei befristetem Vertrag: automatische Verlängerung oder Vertragsende klar regeln.
Schritt 5: Lagergebühr und Zahlungsbedingungen. Tragen Sie die Lagergebühr pro Einheit (m², m³, Palettenstellplatz, Stück) und den Abrechnungszeitraum (monatlich, quartalsweise) ein. Legen Sie das Zahlungsziel (z.B. 14 oder 30 Tage nach Rechnungsausstellung) und die Verzugszinsen (UGB §352: 9,2 % über dem OeNB-Basiszinssatz für Unternehmer) fest. Nebenleistungen (Handling, Klimatisierung, Bewachung) separat aufführen.
Schritt 6: Haftungshöchstsumme vereinbaren. Legen Sie die maximale Haftungssumme des Lagerhalters fest (z.B. Versicherungssumme oder deklarierten Warenwert). Prüfen Sie die bestehende Lagerhalterversicherung (Police und Versicherungsunternehmen) und fügen Sie eine Kopie als Anhang bei.
Schritt 7: Zugangsbedingungen festlegen. Regeln Sie, wann der Einlagerer das Lager betreten darf, ob eine Voranmeldung erforderlich ist und wie Schlüssel oder Zugangscodes übergeben werden. Notieren Sie die Betriebszeiten des Lagerhalters.
Schritt 8: Unterschriften. Der Lagervertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen (Datum, Ort, Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen). Jede Partei erhält ein Original. Bewahren Sie eine Kopie des Einlagerungsprotokolls und der Übergabedokumentation bei den Vertragsunterlagen auf.
Rechtliche Anforderungen für Lagervertrag Österreich
Der Lagervertrag in Österreich unterliegt nach UGB §§420–421 und ABGB §§957–970 keiner besonderen Formvorschrift — er kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. In der Praxis ist jedoch Schriftform zwingend empfehlenswert, da die Beweislastumkehr nach UGB §421 den Lagerhalter bei Verlust oder Beschädigung trifft.
Gewerbliche Voraussetzungen: Der Lagerhalter muss als Unternehmer nach UGB §1 am Markt auftreten und über eine gültige Gewerbeberechtigung nach GewO 1994 verfügen. Die WKO erteilt Gewerbescheine und führt die Gewerbeliste; Einlagerer sollten die Gewerbeberechtigung vor Vertragsschluss überprüfen. Für reglementierte Lagertätigkeiten (Lebensmittellagerung, Gefahrstofflagerung) sind zusätzliche behördliche Bewilligungen erforderlich.
Versicherungspflicht: Während das Gesetz keine explizite Versicherungspflicht des Lagerhalters vorsieht, schreiben Kreditgeber und Geschäftspartner in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung (VersVG, BGBl Nr. 93/1958) und eine Warenlagerversicherung vor. Die VVO (Versicherungsverband Österreich) empfiehlt Deckungssummen von mindestens €1.000.000,00 für gewerbliche Lagerhalter.
Umsatzsteuer: Lagerdienstleistungen unterliegen der USt nach UStG 1994 §3a zum Normalsatz von 20 %. Der Lagerhalter ist zur Ausstellung von Rechnungen mit UID-Nummer, Leistungsbeschreibung und ausgewiesener USt verpflichtet (UStG §11). Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (UStG §6 Abs. 1 Z 6) oder Exporten kann die USt entfallen; dies ist vertraglich klarzustellen.
Insolvenzrecht: Bei Insolvenz des Lagerhalters hat der Einlagerer nach IO §§44–46 ein Aussonderungsrecht an den eingelagerten Waren, sofern diese im Eigentum des Einlagerers verblieben sind. Bei Eigentumsvorbehalt sind die Anforderungen des ABGB §357 ff. und der OGH-Rechtsprechung zu beachten. Der Masseverwalter ist berechtigt, den Lagervertrag nach IO §21 fortzuführen oder aufzukündigen.
Datenschutz: Verarbeitet der Lagerhalter personenbezogene Daten (z.B. Lieferantendaten, Kundenlisten des Einlagerers), ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 abzuschließen. Die Datenschutzbehörde (DSB) kann bei Verstößen Geldbußen nach DSGVO Art. 83 verhängen.
Häufige Fehler bei Ihrem Lagervertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Lagervertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen Haftungsrisiken, Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) und finanziellen Verlusten führen.
Unklare Lagergutbeschreibung: Viele Verträge beschreiben das Lagergut zu allgemein ("Waren der Firma X") ohne Mengenangaben, Zustandsprotokolle und Bewertungsgrundlage. Im Schadensfall — Verlust oder Beschädigung — kann der Lagerhalter die Haftung wegen unklarer Beschreibung bestreiten. Richtig: präzise Beschreibung mit Stückliste, Fotodokumentation und unterzeichnetem Einlagerungsprotokoll.
Fehlende Haftungshöchstsumme: Ohne vertragliche Haftungsbegrenzung haftet der Lagerhalter nach UGB §421 für den vollen Warenwert. Bei hochwertigen Gütern (Maschinen, Fahrzeuge, Kunst) kann dies den Lagerhalter in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Gleichzeitig muss die Begrenzung den Anforderungen des ABGB §879 Abs. 3 entsprechen — sie darf den Einlagerer nicht gröblich benachteiligen.
Keine Versicherungsklausel: Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Warenversicherung, besteht das Risiko, dass weder Lagerhalter noch Einlagerer bei einem Brandschaden abgesichert sind. Der Versicherungsverband Österreich (VVO) empfiehlt eine Transportgüterversicherung (Allgefahren-Police) für eingelagerte Waren.
Ungenaue Kündigungsregelungen: Verträge ohne klare Kündigungsfrist führen zu Streitigkeiten über die Herausgabepflicht. Fehlt eine Regelung, gilt nach ABGB §957 die jederzeitige Rückforderbarkeit des Verwahrungsguts — für Lagerhalter wirtschaftlich nicht praktikabel.
Nicht berücksichtigtes Pfandrecht des Lagerhalters: Das gesetzliche Pfandrecht nach UGB §421 Abs. 2 gibt dem Lagerhalter bei offenen Forderungen das Recht, die Herausgabe zu verweigern. Einlagerer unterschätzen dieses Recht und geraten in Liquiditätsprobleme, wenn bei Zahlungsverzug die Waren festgehalten werden.
Fehlende DSGVO-Klausel: Bei Lagerverträgen, bei denen der Lagerhalter Bestandsdaten oder Kundendaten des Einlagerers verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 Pflicht. Das Fehlen kann zu Bußgeldern der Datenschutzbehörde (DSB) nach DSGVO Art. 83 führen.
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Ein Lagervertrag in Österreich nach UGB §§420–421 muss mindestens folgende Angaben enthalten: die vollständigen Vertragsparteien (Lagerhalter und Einlagerer mit Firmenbuchnummer und UID-Nummer), eine präzise Beschreibung des Lagerguts (Art, Menge, Gewicht, Zustand), den Lagerort (Adresse des Lagergebäudes und Hallenbezeichnung), die Vertragsdauer oder Kündigungsfristen, die Lagergebühr und Zahlungsmodalitäten, Haftungsregelungen nach UGB §421 inkl. etwaiger Haftungshöchstsumme sowie Versicherungspflichten. Ohne diese Kerninhalte riskieren beide Parteien Streitigkeiten über Haftung und Vergütung, die vor dem zuständigen Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) ausgetragen werden müssen. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bietet Musterverträge an, die als Ausgangspunkt dienen können. Jede Partei sollte eine unterzeichnete Ausfertigung aufbewahren.
Nach UGB §421 haftet der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung des eingelagerten Guts. Die Besonderheit des österreichischen Rechts liegt in der Beweislastumkehr: Der Lagerhalter muss nachweisen, dass der Schaden durch Umstände eingetreten ist, die trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden waren. Klassische Ausnahmen sind höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Hochwasser), innere Verderb der Ware (Eigenschaft des Guts), mangelhafte Verpackung durch den Einlagerer oder ausdrückliche Weisungsfehler. Die Haftungshöchstsumme kann im Lagervertrag begrenzt werden; eine Begrenzung, die den Einlagerer gröblich benachteiligt, ist nach ABGB §879 Abs. 3 sittenwidrig und daher unwirksam. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Haftungsausschlüsse für grob fahrlässige Schäden beim Lagervertrag mit einem Verbraucher (KSchG) generell unwirksam sind. Bei gewerblichen Einlagerern ist ein weiter gehender Haftungsausschluss unter Berücksichtigung von ABGB §879 möglich.
Nach UGB §420 Abs. 3 ist der Lagerhalter berechtigt, Waren gleicher Art und Güte verschiedener Einlagerer zu vermischen (Sammellager oder Fungibellager), wenn dies im Lagervertrag ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt. In diesem Fall erwerben alle Einlagerer einen Miteigentumsanteil am Mischbestand nach ABGB §§825 ff. im Verhältnis ihrer eingelagerten Mengen. Das bedeutet: Geht ein Teil des Mischbestands verloren (z.B. durch Diebstahl), trägt jeder Einlagerer den Verlust anteilig. Bei nicht vertretbaren oder individuell gekennzeichneten Waren (Spezialmaschinen, Kunstwerke, Fahrzeuge mit Seriennummer) ist eine Vermischung ausgeschlossen — diese Güter müssen getrennt und identifizierbar aufbewahrt werden. Vor der Inanspruchnahme eines Sammellagers sollte der Einlagerer prüfen, ob die eigene Warenversicherung (Transportgüterversicherung) Vermischungsszenarien abdeckt.
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Sanierungsverfahren nach Insolvenzordnung, IO, BGBl Nr. 337/1914 idgF) über das Vermögen des Lagerhalters hat der Einlagerer nach IO §§44–46 ein Aussonderungsrecht an den eingelagerten Waren, sofern diese im Eigentum des Einlagerers verblieben sind und eindeutig identifizierbar sind. Der Masseverwalter darf auf diese Waren nicht greifen, muss sie aber freigeben. Voraussetzung ist, dass die Waren nicht im Rahmen eines Sammellagers vermischt wurden — bei Sammellagerung kann der Aussonderungsanspruch auf den Miteigentumsanteil beschränkt sein. Der Masseverwalter kann den Lagervertrag nach IO §21 Abs. 1 entweder fortführen oder aufkündigen; bei Aufkündigung ist der Einlagerer zur sofortigen Abholung berechtigt. Um das Aussonderungsrecht zu sichern, sollte im Lagervertrag ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt und die Identifizierbarkeit der Waren geachtet werden. Es empfiehlt sich zusätzlich, eine Warenlagerversicherung abzuschließen, die auch Insolvenzrisiken des Lagerhalters abdeckt.
Lagergebühren, die ein österreichischer Lagerhalter für die Einlagerung und Verwahrung von Waren berechnet, unterliegen der Umsatzsteuer (USt) nach UStG 1994 zum Normalsatz von 20 %. Der Lagerhalter muss ordnungsgemäße Rechnungen nach UStG §11 ausstellen, die Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, USt-Satz und -Betrag sowie UID-Nummern beider Parteien enthalten. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ist die bezahlte USt als Vorsteuer abzugsfähig (UStG §12). Einlagerer, die Kleinunternehmer nach UStG §6 Abs. 1 Z 27 sind (Umsatz ≤€35.000,00 p.a.), können die Vorsteuer nicht geltend machen. Bei grenzüberschreitender Lagerung (Ware lagert im Ausland) sind die Ortbestimmungsregeln des UStG §3a und die Reverse-Charge-Regelung (UStG §19 Abs. 1) zu beachten. Körperschaftsteuer (KöSt, 23 %) und Einkommensteuer (EStG 1988) behandeln Lagergebühren beim Einlagerer als abzugsfähige Betriebsausgabe (§4 Abs. 4 EStG).
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Lagervertrag in Österreich richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895). Ohne vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (ZPO §65 — Wohnsitz oder Niederlassung). Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (ZPO §88) liegt in der Regel am Lagerort. Es empfiehlt sich, im Lagervertrag ausdrücklich einen Gerichtsstand zu vereinbaren — entweder das Bezirksgericht (BG) bei Streitwerten bis €15.000,00 oder das Landesgericht (LG) bzw. Handelsgericht Wien (HG Wien) bei höheren Streitwerten. Eine Schiedsklausel nach ZPO §§577 ff. oder ein Verweis auf die Schlichtungsstelle der WKO ist bei größeren Einlagerungsvolumina empfehlenswert, da Schiedsverfahren schneller und vertraulicher ablaufen als staatliche Gerichtsverfahren. Die WKO-Schlichtungsstelle ist kostenlos und kann Einigungen innerhalb von 60 Tagen erzielen.
Nein — ein Lagervertrag in Österreich erfordert nach UGB §§420–421 und ABGB §957 keine notarielle Beurkundung. Der Vertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln (z.B. Übergabe und Entgegennahme der Ware gegen Quittung) geschlossen werden. In der Praxis ist Schriftform jedoch dringend empfohlen: Erstens wegen der Beweislastumkehr nach UGB §421 (ohne schriftlichen Vertrag ist es schwer, den Umfang der Vereinbarungen zu beweisen); zweitens wegen der Anforderungen an Rechnungslegung und USt-Dokumentation nach UStG §11; drittens weil Banken und Versicherer bei Finanzierungen und Versicherungsleistungen regelmäßig schriftliche Verträge verlangen. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften (beim österreichischen Notar, geregelt in der Notariatsordnung, NO, RGBl Nr. 75/1871) ist bei hochwertigen Einlagerungen oder internationalen Parteien empfehlenswert, um Echtheit und Datum zu dokumentieren.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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