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KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich

KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich

UGB §§343–372 • KFG 1967 • NoVAG 1991

KFZ-KAUFVERTRAG (GEWERBLICH)

abgeschlossen nach UGB §§343–372, ABGB §§1053–1089 und KFG 1967 zwischen

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERKÄUFER: [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] UID: [Verkäufer UID]

KÄUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse] UID: [Käufer UID]

2. KAUFGEGENSTAND (FAHRZEUGDATEN)

2.1

Marke und Modell: [Fahrzeug Marke/Modell] Fahrgestellnummer (FIN): [FIN] Erstzulassung: [Erstzulassung] Kilometerstand: [Kilometerstand km] km Kennzeichen: [Kennzeichen] Treibstoff: [Treibstoff] Leistung: [Leistung kW] kW

2.2

Bekannte Mängel: [Mängelbeschreibung] §57a-Begutachtungsnachweis gültig bis: [Pickerl gültig bis]

3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG

3.1

Kaufpreis netto: EUR [Kaufpreis netto EUR] USt (20 %): EUR [USt EUR] NoVA-Regelung: [NoVA Regelung] Kaufpreis brutto (gesamt): EUR [Summe aus Netto + USt + ggf. NoVA]

3.2

Zahlung: [Zahlungsbedingungen]. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen nach UGB §352 an (9,2 % über dem OeNB-Basiszinssatz).

4. GEWÄHRLEISTUNG

4.1

Gewährleistung: [Gewährleistung] (UGB §§375–378 und ABGB §§922–933). Die Rügeobliegenheit nach UGB §377 gilt: Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

4.2

Arglistig verschwiegene Mängel sind vom Gewährleistungsausschluss ausgenommen (ABGB §929). Schadenersatz aus arglistiger Täuschung (ABGB §870) bleibt vorbehalten.

5. EIGENTUMSÜBERGANG UND ÜBERGABE

5.1

Das Fahrzeug wird am [Übergabedatum] übergeben. Eigentumsvorbehalt: [Eigentumsvorbehalt].

5.2

Bei Übergabe werden folgende Dokumente und Gegenstände übergeben: Zulassungsschein Teil 1 und Teil 2, Typenschein, alle Fahrzeugschlüssel, §57a-Begutachtungsnachweis, Serviceheft.

5.3

Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach KFG §40 auf seinen Namen umzumelden. Der Verkäufer meldet das Fahrzeug nach KFG §43 ab.

6. RECHNUNGSANGABEN (UStG §11)

Diese Urkunde dient gleichzeitig als Rechnung nach UStG §11. Verkäufer-UID: [Verkäufer UID] | Käufer-UID: [Käufer UID] | FIN: [FIN] | Rechnungsdatum: [Datum der Unterzeichnung]

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1

Es gilt österreichisches Recht, insbesondere UGB §§343–372, ABGB §§1053–1089 und KFG 1967. Gerichtsstand: Bezirksgericht (bis €15.000,00) oder Landesgericht am Sitz des Verkäufers.

7.2

Salvatorische Klausel: Unwirksame Klauseln berühren die Gültigkeit des übrigen Vertrags nicht (ABGB §878). Änderungen bedürfen der Schriftform.

Verkäufer / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Käufer / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?

Der KFZ-Kaufvertrag gewerblich ist ein nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§343–372; Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Rechtliche Grundlage: Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B-Kauf) gilt das UGB mit seinen handelsrechtlichen Sondervorschriften. UGB §343 definiert den Handelskauf als Kauf zwischen Unternehmern. UGB §377 (Rügeobliegenheit) verpflichtet den Käufer, die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel sofort zu rügen — andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Rügeobliegenheit ist eine der wesentlichsten Besonderheiten des Handelskaufs gegenüber dem ABGB-Kauf und hat bei KFZ erhebliche praktische Bedeutung.

Abgrenzung Privat- und Unternehmerkauf: Beim Privatverkauf (Verkäufer ist keine Unternehmerin) gelten nur ABGB-Gewährleistungsvorschriften (§§922–933 ABGB). Beim B2C-Kauf (Unternehmer verkauft an Privatperson / Verbraucher) gelten zusätzlich die KSchG-Schutzvorschriften (KSchG §§8–9, Gewährleistungsfrist 2 Jahre, Beweislastumkehr 12 Monate). Beim B2B-KFZ-Kauf können Gewährleistungsfristen und -umfang vertraglich frei gestaltet werden.

Kraftfahrgesetz (KFG 1967): Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl Nr. 267/1967 idgF) regelt die zulassungsrechtlichen Aspekte des KFZ-Kaufs: Typengenehmigung (Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung), Zulassungsschein und Kennzeichen, Begutachtungspflicht (§57a-Begutachtung durch eine befugte Werkstätte, sog. „Pickerl“), Abmeldung des Fahrzeugs durch den Verkäufer und Neuzulassung durch den Käufer beim zuständigen Zulassungsdienst (KFG §39). Bei Fahrzeugen, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Schlepper, Baumaschinen, Quads), gelten abweichende Regelungen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA): Bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Österreich (KFZ-Neuzulassung oder Zulassung eines importierten Gebrauchtwagens) fällt nach Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991, BGBl Nr. 695/1991 idgF) die NoVA an. Die NoVA wird nach einer CO2-basierten Formel berechnet (ab Juli 2021: WLTP-Messverfahren). Bei gewerblichen Ankäufen (KFZ-Händler kauft Fahrzeug) kann die NoVA-Steuerbefreiung nach NoVAG §3 Z 3 geltend gemacht werden, wenn der Händler beabsichtigt, das Fahrzeug zum selben Verwendungszweck weiterzuverkaufen.

Umsatzsteuer (USt): Der Verkauf von Kraftfahrzeugen unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer (UStG 1994) zum Normalsatz von 20 %. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat) ist nach UStG §6 Abs. 1 Z 6 und Art. 7 UStG eine Steuerbefreiung möglich, sofern die Voraussetzungen (gültige UID-Nummer des Erwerbers, Nachweispflichten) erfüllt sind. Beim Kauf von Gebrauchtwagen von Privatpersonen durch KFZ-Händler gilt die Differenzbesteuerung nach UStG §24 (Marge zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 3 Ob 67/23g) klargestellt, dass beim B2B-KFZ-Kauf die Rügepflicht nach UGB §377 strikt einzuhalten ist — eine verzögerte Rüge führt zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs. Dies gilt auch für versteckte Mängel, die erst später zutage treten, sofern der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung rügt.

Wann brauchen Sie KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?

Ein gewerblicher KFZ-Kaufvertrag in Österreich wird benötigt, sobald Unternehmen Fahrzeuge kaufen oder verkaufen und klare Rechts- und Haftungsregeln festgelegt werden sollen. Ohne schriftlichen Vertrag sind Kaufpreis, Gewährleistung und Eigentumsübergang vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) schwer beweisbar.

Bei Flottenankauf: Unternehmen (GmbH, AG, e.U.), die mehrere Firmenfahrzeuge (PKW, Transporter, LKW) für ihre Flotte ankaufen, benötigen standardisierte gewerbliche KFZ-Kaufverträge, die Fahrzeugspezifikationen, Flottenkonditionenrabatte, Lieferfristen und Gewährleistungsregelungen dokumentieren. Wichtig: NoVA-Befreiung nach NoVAG §3 Z 3 für KFZ-Händler beachten.

Bei KFZ-Händler-Einkauf: KFZ-Händler (Kraftfahrzeuggewerbe nach GewO 1994 §94 Z 43) kaufen Gebrauchtfahrzeuge von anderen Unternehmern (Leasinggesellschaften, Flottenbetreibern) und benötigen B2B-Kaufverträge mit klarer Rügeobliegenheit nach UGB §377 und dokumentiertem Fahrzeugzustand.

Bei Leasingrückläufer: Leasinggesellschaften, die Fahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags verkaufen (Restwertabwicklung), schließen gewerbliche KFZ-Kaufverträge ab, die Leasinghistorie, Kilometerstand und Zustand dokumentieren. Käufer sind oft KFZ-Händler oder Fuhrparkbetreiber.

Bei Fahrzeugimport: Unternehmen, die Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten importieren, benötigen Kaufverträge, die die steuerlichen Aspekte (Innergemeinschaftlicher Erwerb nach UStG Art. 1; Einfuhrumsatzsteuer, EUSt, bei Drittstaaten) und zulassungsrechtliche Anforderungen (Einzelgenehmigung nach KFG §31) berücksichtigen.

Bei Fahrzeugen für Sonderzwecke: Unternehmen, die Spezialfahrzeuge (Krankenwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Baumaschinen, Traktoren) kaufen, benötigen Verträge, die die technischen Zulassungsdaten nach KFG und ggf. spezieller Betriebsanlagengenehmigung nach GewO 1994 berücksichtigen.

Bei grenzüberschreitendem B2B-KFZ-Handel: Österreichische Unternehmen, die Fahrzeuge in andere EU-Staaten (Deutschland, Italien, Ungarn) verkaufen oder von dort einkaufen, benötigen Kaufverträge, die die USt-Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (UStG §6 Abs. 1 Z 6) und die VIES-Meldepflichten (Zusammenfassende Meldung) dokumentieren.

Was gehört in Ihr KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?

Der gewerbliche KFZ-Kaufvertrag in Österreich nach UGB §§343–372 und KFG muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich deckt alle gesetzlich geforderten und praxisrelevanten Klauseln in einem strukturierten Muster ab.

1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Verkäufer und Käufer (Firma, Firmenbuchnummer FBG, UID-Nummer nach UStG §11, Adresse). Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Personalausweis-Nr. Gewerbeberechtigung des Verkäufers (KFZ-Händler: GewO §94 Z 43) nachweisen.

2. Fahrzeugbeschreibung: Marke, Modell, Typ, Baujahr, Erstzulassung (aus dem Zulassungsschein, KFG §37), Fahrgestellnummer (FIN, 17-stellig nach ISO 3779), Kennzeichen, Kilometerstand bei Übergabe, Farbe, Motorisierung (kW, ccm), Treibstoffart. Eintrag in die Zulassung (Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid nach KFG §31).

3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Kaufpreis netto und brutto (inkl. 20 % USt) in EUR. Zahlungsziel (sofort oder innerhalb von X Tagen). Anzahlung (Angeld nach ABGB §908 oder Reugeld). Vorbehalt des Eigentumsübergangs bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (Eigentumsvorbehalt nach ABGB §1063 iVm §357 ff.).

4. NoVA-Regelung: Angabe, ob NoVA in Kaufpreis enthalten ist oder gesondert ausgewiesen wird. Bei NoVA-Befreiung (KFZ-Händler): Erklärung nach NoVAG §3 Z 3. Bei Importfahrzeug (erstmalige Zulassung in Österreich): Berechnung der NoVA nach WLTP-CO2-Wert.

5. Fahrzeugzustand und Mängelbeschreibung: Bestehendes Mängel- und Schadensprotokoll (Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation). Angabe ob Fahrzeug mit gültigem §57a-Begutachtungsnachweis (Pickerl) übergeben wird. Kilometerstand bei Übergabe durch Fahrzeughalter schriftlich bestätigt.

6. Gewährleistung: Bei B2B-Kauf (UGB §375 ff.): Gewährleistungsausschluss oder -beschränkung auf z.B. 6 oder 12 Monate möglich. Rügeobliegenheit nach UGB §377: Käufer muss Mängel unverzüglich nach Übernahme rügen; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei B2C-Kauf (KSchG §9): Mindestgewährleistungsfrist 2 Jahre; Beweislastumkehr 12 Monate.

7. Eigentumsübergang und Übergabe: Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Übergabe oder Kaufpreiszahlung, je nach Eigentumsvorbehalt). Zulassungsrechtliche Abmeldung des Fahrzeugs durch den Verkäufer (KFG §43) und Ummeldung durch den Käufer (KFG §40). Schlüssel- und Dokumentenübergabe.

8. Fahrzeugdokumente: Welche Unterlagen werden übergeben: Zulassungsschein (Teil 1 und 2), Typenschein, Serviceheft, Reparaturrechnungen, Anhänger-Steckscheindaten, Zweitschlüssel, Aktivierungscodes.

9. Gerichtsstand und Rechtswahl: Zuständiges Gericht (Bezirksgericht bei Streitwert bis €15.000,00, Landesgericht / Handelsgericht Wien für größere Streitwerte). Anwendbares Recht: österreichisches Recht, UGB und ABGB.

10. USt-Ausweis: Ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11 mit UID-Nummern beider Parteien, Leistungsbeschreibung (FIN, Typ), Nettobetrag, USt-Satz und -Betrag. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Steuerfreiheit und UID des EU-Käufers angeben.

So füllen Sie Ihr KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich aus

Den gewerblichen KFZ-Kaufvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Das Dokument dient gleichzeitig als Rechnung nach UStG §11 und als Kaufvertrag.

Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Tragen Sie Verkäufer und Käufer mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse, UID-Nummer und Name des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Prokurist) ein. Bei KFZ-Händler: WKO-Gewerbeberechtigung (§94 Z 43 GewO) nachweisen.

Schritt 2: Fahrzeug beschreiben. Tragen Sie alle Fahrzeugdaten aus dem Zulassungsschein (Teil 2 = Fahrzeugbrief) und dem Typenschein ein: Marke, Modell, Typ, FIN (Fahrgestellnummer), Baujahr, Erstzulassung (TT.MM.JJJJ), Kennzeichen, Motorleistung (kW), Hubraum (ccm), Treibstoff, Farbe, Kilometerstand. Fotodokumentation des Fahrzeugs (alle Seiten, Innenraum, Schäden) ist dringend empfohlen.

Schritt 3: Fahrzeugzustand protokollieren. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll mit Beschreibung aller vorhandenen Mängel und Schäden (Kratzer, Beulen, technische Defekte). Beide Parteien unterschreiben das Protokoll. Vorhandenes §57a-Begutachtungszeichen (Pickerl) mit Ablaufdatum angeben.

Schritt 4: Kaufpreis und USt. Tragen Sie den Nettopreis und den Bruttopreis (Netto + 20 % USt) in EUR ein. Bei Gebrauchtfahrzeug vom Privatmann: Differenzbesteuerung nach UStG §24 erwägen. NoVA: Angeben, ob in Kaufpreis enthalten oder gesondert (z.B. bei Importfahrzeug).

Schritt 5: Gewährleistung festlegen. Für B2B-Verkäufe: Legen Sie die Gewährleistungsfrist fest (z.B. 6 oder 12 Monate) oder schließen Sie Gewährleistung für bekannte Mängel aus. Hinweis auf UGB §377 Rügeobliegenheit ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.

Schritt 6: Eigentumsübergang und Übergabe. Legen Sie das Übergabedatum fest und klären Sie, ob Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gilt. Dokumentenliste: Zulassungsschein (beide Teile), Typenschein, Fahrzeugschlüssel, Serviceheft, §57a-Begutachtungsnachweis.

Schritt 7: Abmeldung und Ummeldung. Verkäufer meldet Fahrzeug ab (KFG §43); Käufer meldet auf sich um (KFG §40, beim zuständigen Zulassungsdienst). Versicherungsabschluss für das Fahrzeug (Kfz-Haftpflichtversicherung nach KfzHG) durch den Käufer vor Übernahme.

Schritt 8: Unterschriften und Rechnung. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Verkäufer stellt ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11 aus. Aufbewahrung: Beide Parteien bewahren je ein Original auf (Aufbewahrungspflicht nach UGB §212: 7 Jahre).

Häufige Fehler bei Ihrem KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich

Bei der Erstellung eines gewerblichen KFZ-Kaufvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Haftungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) und zu steuerlichen Problemen führen.

Versäumte Rügeobliegenheit: Der gravierendste Fehler beim B2B-KFZ-Kauf ist die verspätete oder unterlassene Mängelrüge nach UGB §377. Kauft ein Unternehmer ein Fahrzeug und entdeckt beim ersten Service einen Motorschaden, der bei Übernahme schon vorhanden war, verliert er seinen Gewährleistungsanspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Richtig: Fahrzeug bei Übernahme systematisch prüfen und Mängel sofort schriftlich dokumentieren und per eingeschriebenem Brief (RSb) rügen.

Unklarer Eigentumsübergang: Fehlt ein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt und zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, hat der Verkäufer Schwierigkeiten, das Fahrzeug zurückzufordern. Richtig: Eigentumsvorbehalt ausdrücklich im Vertrag vereinbaren (ABGB §1063) und Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung eintreten lassen.

Fehlendes Übergabeprotokoll: Ohne schriftliches Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation kann der Verkäufer nach Übergabe Mängel nicht gegen den Käufer durchsetzen und der Käufer kann vorhandene Mängel nicht beweisen. Richtig: Übergabeprotokoll mit Fotos, Kilometerstand und Auflistung bekannter Mängel von beiden Parteien unterschreiben lassen.

NoVA-Fehler: Wenn ein KFZ-Händler ein importiertes Fahrzeug kauft und die NoVA nicht korrekt im Kaufpreis ausweist oder die NoVA-Befreiungserklärung nach NoVAG §3 Z 3 vergisst, drohen Nachforderungen des Finanzamts Österreich zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen.

KSchG-Verstoß bei B2C-Verkauf: Wenn ein gewerblicher KFZ-Händler Gewährleistungsfristen auf unter 2 Jahre verkürzt oder Haftung für arglistig verschwiegene Mängel ausschließt, ist diese Klausel nach KSchG §9 und ABGB §879 nichtig. Der Verkäufer bleibt dennoch gewährleistungspflichtig — und kann zusätzlich strafrechtlich nach GewO verfolgt werden.

Fehlende Rechnungspflichtangaben: Wird eine USt-pflichtige Rechnung ausgestellt, die nicht alle Pflichtangaben nach UStG §11 enthält (insbesondere UID-Nummern, fortlaufende Rechnungsnummer, FIN), kann der Käufer die Vorsteuer nicht abziehen. Richtig: Kaufvertrag gleichzeitig als Rechnung ausgestalten und alle §11 UStG-Anforderungen erfüllen.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §879 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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