KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich
UGB §§343–372 • KFG 1967 • NoVAG 1991
KFZ-KAUFVERTRAG (GEWERBLICH)
abgeschlossen nach UGB §§343–372, ABGB §§1053–1089 und KFG 1967 zwischen
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERKÄUFER: [Verkäufer Name] Adresse: [Verkäufer Adresse] UID: [Verkäufer UID]
KÄUFER: [Käufer Name] Adresse: [Käufer Adresse] UID: [Käufer UID]
2. KAUFGEGENSTAND (FAHRZEUGDATEN)
Marke und Modell: [Fahrzeug Marke/Modell] Fahrgestellnummer (FIN): [FIN] Erstzulassung: [Erstzulassung] Kilometerstand: [Kilometerstand km] km Kennzeichen: [Kennzeichen] Treibstoff: [Treibstoff] Leistung: [Leistung kW] kW
Bekannte Mängel: [Mängelbeschreibung] §57a-Begutachtungsnachweis gültig bis: [Pickerl gültig bis]
3. KAUFPREIS UND ZAHLUNG
Kaufpreis netto: EUR [Kaufpreis netto EUR] USt (20 %): EUR [USt EUR] NoVA-Regelung: [NoVA Regelung] Kaufpreis brutto (gesamt): EUR [Summe aus Netto + USt + ggf. NoVA]
Zahlung: [Zahlungsbedingungen]. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen nach UGB §352 an (9,2 % über dem OeNB-Basiszinssatz).
4. GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistung: [Gewährleistung] (UGB §§375–378 und ABGB §§922–933). Die Rügeobliegenheit nach UGB §377 gilt: Der Käufer hat das Fahrzeug unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Arglistig verschwiegene Mängel sind vom Gewährleistungsausschluss ausgenommen (ABGB §929). Schadenersatz aus arglistiger Täuschung (ABGB §870) bleibt vorbehalten.
5. EIGENTUMSÜBERGANG UND ÜBERGABE
Das Fahrzeug wird am [Übergabedatum] übergeben. Eigentumsvorbehalt: [Eigentumsvorbehalt].
Bei Übergabe werden folgende Dokumente und Gegenstände übergeben: Zulassungsschein Teil 1 und Teil 2, Typenschein, alle Fahrzeugschlüssel, §57a-Begutachtungsnachweis, Serviceheft.
Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach KFG §40 auf seinen Namen umzumelden. Der Verkäufer meldet das Fahrzeug nach KFG §43 ab.
6. RECHNUNGSANGABEN (UStG §11)
Diese Urkunde dient gleichzeitig als Rechnung nach UStG §11. Verkäufer-UID: [Verkäufer UID] | Käufer-UID: [Käufer UID] | FIN: [FIN] | Rechnungsdatum: [Datum der Unterzeichnung]
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt österreichisches Recht, insbesondere UGB §§343–372, ABGB §§1053–1089 und KFG 1967. Gerichtsstand: Bezirksgericht (bis €15.000,00) oder Landesgericht am Sitz des Verkäufers.
Salvatorische Klausel: Unwirksame Klauseln berühren die Gültigkeit des übrigen Vertrags nicht (ABGB §878). Änderungen bedürfen der Schriftform.
Verkäufer / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Käufer / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?
Der KFZ-Kaufvertrag gewerblich ist ein nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) §§343–372; Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Rechtliche Grundlage: Bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B-Kauf) gilt das UGB mit seinen handelsrechtlichen Sondervorschriften. UGB §343 definiert den Handelskauf als Kauf zwischen Unternehmern. UGB §377 (Rügeobliegenheit) verpflichtet den Käufer, die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Mängel sofort zu rügen — andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Rügeobliegenheit ist eine der wesentlichsten Besonderheiten des Handelskaufs gegenüber dem ABGB-Kauf und hat bei KFZ erhebliche praktische Bedeutung.
Abgrenzung Privat- und Unternehmerkauf: Beim Privatverkauf (Verkäufer ist keine Unternehmerin) gelten nur ABGB-Gewährleistungsvorschriften (§§922–933 ABGB). Beim B2C-Kauf (Unternehmer verkauft an Privatperson / Verbraucher) gelten zusätzlich die KSchG-Schutzvorschriften (KSchG §§8–9, Gewährleistungsfrist 2 Jahre, Beweislastumkehr 12 Monate). Beim B2B-KFZ-Kauf können Gewährleistungsfristen und -umfang vertraglich frei gestaltet werden.
Kraftfahrgesetz (KFG 1967): Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl Nr. 267/1967 idgF) regelt die zulassungsrechtlichen Aspekte des KFZ-Kaufs: Typengenehmigung (Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung), Zulassungsschein und Kennzeichen, Begutachtungspflicht (§57a-Begutachtung durch eine befugte Werkstätte, sog. „Pickerl“), Abmeldung des Fahrzeugs durch den Verkäufer und Neuzulassung durch den Käufer beim zuständigen Zulassungsdienst (KFG §39). Bei Fahrzeugen, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Schlepper, Baumaschinen, Quads), gelten abweichende Regelungen.
Normverbrauchsabgabe (NoVA): Bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Österreich (KFZ-Neuzulassung oder Zulassung eines importierten Gebrauchtwagens) fällt nach Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991, BGBl Nr. 695/1991 idgF) die NoVA an. Die NoVA wird nach einer CO2-basierten Formel berechnet (ab Juli 2021: WLTP-Messverfahren). Bei gewerblichen Ankäufen (KFZ-Händler kauft Fahrzeug) kann die NoVA-Steuerbefreiung nach NoVAG §3 Z 3 geltend gemacht werden, wenn der Händler beabsichtigt, das Fahrzeug zum selben Verwendungszweck weiterzuverkaufen.
Umsatzsteuer (USt): Der Verkauf von Kraftfahrzeugen unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer (UStG 1994) zum Normalsatz von 20 %. Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung (Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat) ist nach UStG §6 Abs. 1 Z 6 und Art. 7 UStG eine Steuerbefreiung möglich, sofern die Voraussetzungen (gültige UID-Nummer des Erwerbers, Nachweispflichten) erfüllt sind. Beim Kauf von Gebrauchtwagen von Privatpersonen durch KFZ-Händler gilt die Differenzbesteuerung nach UStG §24 (Marge zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 3 Ob 67/23g) klargestellt, dass beim B2B-KFZ-Kauf die Rügepflicht nach UGB §377 strikt einzuhalten ist — eine verzögerte Rüge führt zum Verlust des Gewährleistungsanspruchs. Dies gilt auch für versteckte Mängel, die erst später zutage treten, sofern der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung rügt.
Wann brauchen Sie KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?
Ein gewerblicher KFZ-Kaufvertrag in Österreich wird benötigt, sobald Unternehmen Fahrzeuge kaufen oder verkaufen und klare Rechts- und Haftungsregeln festgelegt werden sollen. Ohne schriftlichen Vertrag sind Kaufpreis, Gewährleistung und Eigentumsübergang vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) schwer beweisbar.
Bei Flottenankauf: Unternehmen (GmbH, AG, e.U.), die mehrere Firmenfahrzeuge (PKW, Transporter, LKW) für ihre Flotte ankaufen, benötigen standardisierte gewerbliche KFZ-Kaufverträge, die Fahrzeugspezifikationen, Flottenkonditionenrabatte, Lieferfristen und Gewährleistungsregelungen dokumentieren. Wichtig: NoVA-Befreiung nach NoVAG §3 Z 3 für KFZ-Händler beachten.
Bei KFZ-Händler-Einkauf: KFZ-Händler (Kraftfahrzeuggewerbe nach GewO 1994 §94 Z 43) kaufen Gebrauchtfahrzeuge von anderen Unternehmern (Leasinggesellschaften, Flottenbetreibern) und benötigen B2B-Kaufverträge mit klarer Rügeobliegenheit nach UGB §377 und dokumentiertem Fahrzeugzustand.
Bei Leasingrückläufer: Leasinggesellschaften, die Fahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags verkaufen (Restwertabwicklung), schließen gewerbliche KFZ-Kaufverträge ab, die Leasinghistorie, Kilometerstand und Zustand dokumentieren. Käufer sind oft KFZ-Händler oder Fuhrparkbetreiber.
Bei Fahrzeugimport: Unternehmen, die Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten importieren, benötigen Kaufverträge, die die steuerlichen Aspekte (Innergemeinschaftlicher Erwerb nach UStG Art. 1; Einfuhrumsatzsteuer, EUSt, bei Drittstaaten) und zulassungsrechtliche Anforderungen (Einzelgenehmigung nach KFG §31) berücksichtigen.
Bei Fahrzeugen für Sonderzwecke: Unternehmen, die Spezialfahrzeuge (Krankenwagen, Feuerwehrfahrzeuge, Baumaschinen, Traktoren) kaufen, benötigen Verträge, die die technischen Zulassungsdaten nach KFG und ggf. spezieller Betriebsanlagengenehmigung nach GewO 1994 berücksichtigen.
Bei grenzüberschreitendem B2B-KFZ-Handel: Österreichische Unternehmen, die Fahrzeuge in andere EU-Staaten (Deutschland, Italien, Ungarn) verkaufen oder von dort einkaufen, benötigen Kaufverträge, die die USt-Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (UStG §6 Abs. 1 Z 6) und die VIES-Meldepflichten (Zusammenfassende Meldung) dokumentieren.
Was gehört in Ihr KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich?
Der gewerbliche KFZ-Kaufvertrag in Österreich nach UGB §§343–372 und KFG muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich deckt alle gesetzlich geforderten und praxisrelevanten Klauseln in einem strukturierten Muster ab.
1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Verkäufer und Käufer (Firma, Firmenbuchnummer FBG, UID-Nummer nach UStG §11, Adresse). Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse, Personalausweis-Nr. Gewerbeberechtigung des Verkäufers (KFZ-Händler: GewO §94 Z 43) nachweisen.
2. Fahrzeugbeschreibung: Marke, Modell, Typ, Baujahr, Erstzulassung (aus dem Zulassungsschein, KFG §37), Fahrgestellnummer (FIN, 17-stellig nach ISO 3779), Kennzeichen, Kilometerstand bei Übergabe, Farbe, Motorisierung (kW, ccm), Treibstoffart. Eintrag in die Zulassung (Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid nach KFG §31).
3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen: Kaufpreis netto und brutto (inkl. 20 % USt) in EUR. Zahlungsziel (sofort oder innerhalb von X Tagen). Anzahlung (Angeld nach ABGB §908 oder Reugeld). Vorbehalt des Eigentumsübergangs bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (Eigentumsvorbehalt nach ABGB §1063 iVm §357 ff.).
4. NoVA-Regelung: Angabe, ob NoVA in Kaufpreis enthalten ist oder gesondert ausgewiesen wird. Bei NoVA-Befreiung (KFZ-Händler): Erklärung nach NoVAG §3 Z 3. Bei Importfahrzeug (erstmalige Zulassung in Österreich): Berechnung der NoVA nach WLTP-CO2-Wert.
5. Fahrzeugzustand und Mängelbeschreibung: Bestehendes Mängel- und Schadensprotokoll (Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation). Angabe ob Fahrzeug mit gültigem §57a-Begutachtungsnachweis (Pickerl) übergeben wird. Kilometerstand bei Übergabe durch Fahrzeughalter schriftlich bestätigt.
6. Gewährleistung: Bei B2B-Kauf (UGB §375 ff.): Gewährleistungsausschluss oder -beschränkung auf z.B. 6 oder 12 Monate möglich. Rügeobliegenheit nach UGB §377: Käufer muss Mängel unverzüglich nach Übernahme rügen; versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei B2C-Kauf (KSchG §9): Mindestgewährleistungsfrist 2 Jahre; Beweislastumkehr 12 Monate.
7. Eigentumsübergang und Übergabe: Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Übergabe oder Kaufpreiszahlung, je nach Eigentumsvorbehalt). Zulassungsrechtliche Abmeldung des Fahrzeugs durch den Verkäufer (KFG §43) und Ummeldung durch den Käufer (KFG §40). Schlüssel- und Dokumentenübergabe.
8. Fahrzeugdokumente: Welche Unterlagen werden übergeben: Zulassungsschein (Teil 1 und 2), Typenschein, Serviceheft, Reparaturrechnungen, Anhänger-Steckscheindaten, Zweitschlüssel, Aktivierungscodes.
9. Gerichtsstand und Rechtswahl: Zuständiges Gericht (Bezirksgericht bei Streitwert bis €15.000,00, Landesgericht / Handelsgericht Wien für größere Streitwerte). Anwendbares Recht: österreichisches Recht, UGB und ABGB.
10. USt-Ausweis: Ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11 mit UID-Nummern beider Parteien, Leistungsbeschreibung (FIN, Typ), Nettobetrag, USt-Satz und -Betrag. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Steuerfreiheit und UID des EU-Käufers angeben.
So füllen Sie Ihr KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich aus
Den gewerblichen KFZ-Kaufvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Das Dokument dient gleichzeitig als Rechnung nach UStG §11 und als Kaufvertrag.
Schritt 1: Vertragsparteien eintragen. Tragen Sie Verkäufer und Käufer mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse, UID-Nummer und Name des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Prokurist) ein. Bei KFZ-Händler: WKO-Gewerbeberechtigung (§94 Z 43 GewO) nachweisen.
Schritt 2: Fahrzeug beschreiben. Tragen Sie alle Fahrzeugdaten aus dem Zulassungsschein (Teil 2 = Fahrzeugbrief) und dem Typenschein ein: Marke, Modell, Typ, FIN (Fahrgestellnummer), Baujahr, Erstzulassung (TT.MM.JJJJ), Kennzeichen, Motorleistung (kW), Hubraum (ccm), Treibstoff, Farbe, Kilometerstand. Fotodokumentation des Fahrzeugs (alle Seiten, Innenraum, Schäden) ist dringend empfohlen.
Schritt 3: Fahrzeugzustand protokollieren. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll mit Beschreibung aller vorhandenen Mängel und Schäden (Kratzer, Beulen, technische Defekte). Beide Parteien unterschreiben das Protokoll. Vorhandenes §57a-Begutachtungszeichen (Pickerl) mit Ablaufdatum angeben.
Schritt 4: Kaufpreis und USt. Tragen Sie den Nettopreis und den Bruttopreis (Netto + 20 % USt) in EUR ein. Bei Gebrauchtfahrzeug vom Privatmann: Differenzbesteuerung nach UStG §24 erwägen. NoVA: Angeben, ob in Kaufpreis enthalten oder gesondert (z.B. bei Importfahrzeug).
Schritt 5: Gewährleistung festlegen. Für B2B-Verkäufe: Legen Sie die Gewährleistungsfrist fest (z.B. 6 oder 12 Monate) oder schließen Sie Gewährleistung für bekannte Mängel aus. Hinweis auf UGB §377 Rügeobliegenheit ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.
Schritt 6: Eigentumsübergang und Übergabe. Legen Sie das Übergabedatum fest und klären Sie, ob Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gilt. Dokumentenliste: Zulassungsschein (beide Teile), Typenschein, Fahrzeugschlüssel, Serviceheft, §57a-Begutachtungsnachweis.
Schritt 7: Abmeldung und Ummeldung. Verkäufer meldet Fahrzeug ab (KFG §43); Käufer meldet auf sich um (KFG §40, beim zuständigen Zulassungsdienst). Versicherungsabschluss für das Fahrzeug (Kfz-Haftpflichtversicherung nach KfzHG) durch den Käufer vor Übernahme.
Schritt 8: Unterschriften und Rechnung. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Verkäufer stellt ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11 aus. Aufbewahrung: Beide Parteien bewahren je ein Original auf (Aufbewahrungspflicht nach UGB §212: 7 Jahre).
Rechtliche Anforderungen für KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich
Der gewerbliche KFZ-Kaufvertrag in Österreich unterliegt nach ABGB §1053 keiner besonderen Formvorschrift — er kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis ist Schriftform zwingend, da KFZ-Übernahme und Kilometerstand dokumentiert werden müssen und USt-Pflichten eine ordnungsgemäße Rechnung erfordern.
Kraftfahrgesetz (KFG): Das KFG regelt die zulassungsrechtlichen Pflichten: Fahrzeuge müssen bei Eigentumsübertragung vom Verkäufer abgemeldet (KFG §43) und vom Käufer auf dessen Namen umgemeldet werden (KFG §40). Die Ummeldung erfolgt beim Zulassungsdienst des Landes oder der Gemeinde. Dabei ist der Zulassungsschein (Teil 1 = Fahr-Teil und Teil 2 = Fahrzeugbrief), der Typenschein und der Nachweis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (KfzHG) vorzulegen.
§57a KFG-Begutachtung: Fahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen (je nach Fahrzeugtyp und Alter 1- oder 2-jährig) einer amtlichen Begutachtung (§57a-Begutachtung) bei einer behördlich ermächtigten Werkstätte unterzogen werden. Der Nachweis (Begutachtungsnachweis = Pickerl) ist bei Übergabe offenzulegen; ein abgelaufenes Pickerl ist umgehend zu erneuern.
Normverbrauchsabgabe (NoVA): Nach NoVAG 1991 fällt die NoVA bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs in Österreich an. KFZ-Händler können nach NoVAG §3 Z 3 von der NoVA befreit werden, wenn sie das Fahrzeug zum Weiterverkauf erwerben und das Fahrzeug nicht selbst nutzen. Die NoVA-Befreiungserklärung muss im Kaufvertrag oder gesondert erklärt werden.
Umsatzsteuer und Rechnungspflicht: Der Kaufvertrag dient gleichzeitig als Rechnung nach UStG §11. Pflichtangaben: Firma und UID-Nummer des Verkäufers und Käufers, Rechnungsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung (FIN, Typ, Kilometerstand), Nettobetrag, USt-Satz, USt-Betrag, Bruttobetrag. Aufbewahrungspflicht nach UGB §212 und BAO §132: 7 Jahre.
Rügeobliegenheit (UGB §377): Beim B2B-Kauf muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Übernahme untersuchen und Mängel sofort rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Verstößt der Käufer gegen die Rügepflicht, verliert er seinen Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch beim KFZ-Kauf; der Käufer sollte das Fahrzeug bei Übernahme sorgfältig prüfen und Mängel schriftlich dokumentieren.
Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Beim B2C-Verkauf (Unternehmer an Privatperson) sind die KSchG-Schutzvorschriften zwingend einzuhalten: 2 Jahre Gewährleistungsfrist (KSchG §9), Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten, keine Verkürzung der Fristen durch Vertrag. Vertragsklauseln, die KSchG-Rechte einschränken, sind nach §879 ABGB nichtig.
Häufige Fehler bei Ihrem KFZ-Kaufvertrag gewerblich Österreich
Bei der Erstellung eines gewerblichen KFZ-Kaufvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu Haftungsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) und zu steuerlichen Problemen führen.
Versäumte Rügeobliegenheit: Der gravierendste Fehler beim B2B-KFZ-Kauf ist die verspätete oder unterlassene Mängelrüge nach UGB §377. Kauft ein Unternehmer ein Fahrzeug und entdeckt beim ersten Service einen Motorschaden, der bei Übernahme schon vorhanden war, verliert er seinen Gewährleistungsanspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Richtig: Fahrzeug bei Übernahme systematisch prüfen und Mängel sofort schriftlich dokumentieren und per eingeschriebenem Brief (RSb) rügen.
Unklarer Eigentumsübergang: Fehlt ein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt und zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, hat der Verkäufer Schwierigkeiten, das Fahrzeug zurückzufordern. Richtig: Eigentumsvorbehalt ausdrücklich im Vertrag vereinbaren (ABGB §1063) und Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung eintreten lassen.
Fehlendes Übergabeprotokoll: Ohne schriftliches Übergabeprotokoll mit Fotodokumentation kann der Verkäufer nach Übergabe Mängel nicht gegen den Käufer durchsetzen und der Käufer kann vorhandene Mängel nicht beweisen. Richtig: Übergabeprotokoll mit Fotos, Kilometerstand und Auflistung bekannter Mängel von beiden Parteien unterschreiben lassen.
NoVA-Fehler: Wenn ein KFZ-Händler ein importiertes Fahrzeug kauft und die NoVA nicht korrekt im Kaufpreis ausweist oder die NoVA-Befreiungserklärung nach NoVAG §3 Z 3 vergisst, drohen Nachforderungen des Finanzamts Österreich zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen.
KSchG-Verstoß bei B2C-Verkauf: Wenn ein gewerblicher KFZ-Händler Gewährleistungsfristen auf unter 2 Jahre verkürzt oder Haftung für arglistig verschwiegene Mängel ausschließt, ist diese Klausel nach KSchG §9 und ABGB §879 nichtig. Der Verkäufer bleibt dennoch gewährleistungspflichtig — und kann zusätzlich strafrechtlich nach GewO verfolgt werden.
Fehlende Rechnungspflichtangaben: Wird eine USt-pflichtige Rechnung ausgestellt, die nicht alle Pflichtangaben nach UStG §11 enthält (insbesondere UID-Nummern, fortlaufende Rechnungsnummer, FIN), kann der Käufer die Vorsteuer nicht abziehen. Richtig: Kaufvertrag gleichzeitig als Rechnung ausgestalten und alle §11 UStG-Anforderungen erfüllen.
Quellen und Zitate
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- §879 ABGBAT official
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Die Rügeobliegenheit nach UGB §377 ist eine der wichtigsten Besonderheiten des B2B-KFZ-Kaufs in Österreich. Sie verpflichtet den Käufer, das Fahrzeug nach Übernahme unverzüglich zu untersuchen und Mängel sofort zu rügen. Bei sofort erkennbaren Mängeln (offensichtliche Schäden, Fehlen von Teilen) muss die Rüge sofort bei Übernahme oder spätestens innerhalb weniger Werktage erfolgen. Bei versteckten Mängeln, die erst später zutage treten (z.B. Getriebedefekt, Motorschaden unter der Haube), muss die Rüge unverzüglich nach Entdeckung — also innerhalb weniger Tage — erfolgen. Die Rüge ist schriftlich (per eingeschriebenem Brief, RSb, oder E-Mail mit Lesebestätigung) zu erstatten und muss den Mangel genau beschreiben. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt — er verliert seinen Gewährleistungs- und ggf. Schadenersatzanspruch. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 3 Ob 67/23g klargestellt, dass diese Rügepflicht auch bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer gemildert wird — Schadenersatzansprüche aus List bleiben bestehen.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nach NoVAG 1991 fällt beim gewerblichen KFZ-Kauf in Österreich bei der erstmaligen Zulassung in Österreich an. Wer die NoVA schuldet, hängt von der Transaktion ab: Beim Neuwagenkauf von einem KFZ-Händler in Österreich ist der Händler NoVA-Schuldner und führt die NoVA ans Finanzamt Österreich ab — der Kaufpreis enthält die NoVA. Beim Import eines Fahrzeugs aus einem anderen EU-Staat (innergemeinschaftlicher Erwerb) durch einen österreichischen Unternehmer: Der Käufer schuldet die NoVA und muss sie beim Finanzamt anmelden (FinanzOnline oder Finanzamt-Formular). KFZ-Händler, die Fahrzeuge zum Weiterverkauf einkaufen, können nach NoVAG §3 Z 3 eine NoVA-Befreiung geltend machen — das Fahrzeug wird erst bei Verkauf an den Endkunden NoVA-pflichtig. Bei dieser Befreiungserklärung ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug tatsächlich für den Weiterverkauf und nicht für eigene Zwecke des Händlers genutzt wird; sonst droht eine rückwirkende NoVA-Nachforderung mit Zinsen.
Beim gewerblichen KFZ-Kauf in Österreich sind nach Kraftfahrgesetz (KFG) folgende Dokumente zu übergeben: Zulassungsschein Teil 1 (der im Fahrzeug mitgeführte Fahr-Teil, enthält Kennzeichen, Fahrzeugidentifikation, Zulassungsbesitzer) und Zulassungsschein Teil 2 (der Fahrzeugbrief, enthält technische Daten, Fahrzeugeigentümer). Beide Teile zusammen ermöglichen die Ummeldung beim Zulassungsdienst. Der Typenschein (oder Einzelgenehmigungsbescheid nach KFG §31 für Sonderfahrzeuge und Importfahrzeuge). Der aktuelle §57a-Begutachtungsnachweis (Pickerl) mit Ablaufdatum — ist er abgelaufen, muss der Verkäufer vor Übergabe für Erneuerung sorgen oder der Kaufpreis entsprechend reduziert werden. Das Serviceheft mit Nachweis aller durchgeführten Wartungen und Reparaturen (Stempel und Unterschrift der Werkstätten). Alle vorhandenen Fahrzeugschlüssel (Haupt- und Reserveschlüssel, Schlüsselcode). Aktivierungscodes für Navigationssystem, Radio, Wegfahrsperre. Reparatur- und Unfallrechnungen, sofern vorhanden und nicht im Serviceheft enthalten.
Die Gewährleistung beim gewerblichen KFZ-Kauf in Österreich (B2B-Kauf zwischen Unternehmern) richtet sich nach ABGB §§922–933 und UGB §§375–378. Im Unterschied zum B2C-Kauf (KSchG) können die Parteien beim B2B-Kauf die Gewährleistungsfristen und -inhalte frei vereinbaren — einschließlich vollständigem Gewährleistungsausschluss. In der Praxis werden oft 6 oder 12 Monate Gewährleistung vereinbart; für Gebrauchtfahrzeuge häufig auch ein vollständiger Ausschluss (außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln). Die Rügeobliegenheit nach UGB §377 bleibt auch bei Gewährleistungsvereinbarungen bestehen — wird ein Mangel nicht unverzüglich gerügt, verfällt der Anspruch. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln (Unfallschäden, manipulierter Tacho) ist ein Gewährleistungsausschluss nach ABGB §929 unwirksam; zusätzlich kann Schadenersatz und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (ABGB §870) geltend gemacht werden. Bei der B2C-Kauf gelten zwingend 2 Jahre Gewährleistung nach KSchG §9 mit Beweislastumkehr in den ersten 12 Monaten.
Nein — ein KFZ-Kaufvertrag in Österreich (gewerblich oder privat) erfordert keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Der Vertrag kann formfrei (schriftlich, mündlich oder durch Handschlag) abgeschlossen werden. In der Praxis ist Schriftform aus mehreren Gründen zwingend: Erstens für die Dokumentation des Fahrzeugzustands und Kilometerstands. Zweitens für die steuerliche Rechnungspflicht nach UStG §11. Drittens für die Zulassungsummeldung nach KFG, die den Nachweis des Eigentumsübergangs erfordert. Viertens für die Beweissicherung bei Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG). Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften (beim österreichischen Notar nach Notariatsordnung, NO) ist nur bei sehr hochwertigen Fahrzeugen (Oldtimer, Sammlerstücke) oder bei Auslandsparteien empfehlenswert, um Echtheit und Datum zu dokumentieren.
Die Zulassung eines aus dem EU-Ausland importierten Kraftfahrzeugs in Österreich erfordert mehrere Schritte nach Kraftfahrgesetz (KFG 1967): Zunächst ist das Fahrzeug mit einem Überstellungskennzeichen oder auf einem Transportfahrzeug nach Österreich zu verbringen. Danach ist beim Finanzamt Österreich (über FinanzOnline oder beim zuständigen Zollamt) die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nach NoVAG §10 anzumelden und zu entrichten — Bemessungsgrundlage ist der CO2-Emissionswert nach WLTP. Der Kaufvertrag und die ausländischen Zulassungsdokumente sind vorzulegen. Als nächstes muss das Fahrzeug einer österreichischen §57a-Begutachtung (Pickerl) unterzogen werden, wenn kein EG-Typgenehmigungszertifikat vorliegt oder eine Einzelgenehmigung nach KFG §31 erforderlich ist. Schließlich ist beim Zulassungsdienst des Bundeslandes (in Wien: MA 65) die österreichische Zulassung zu beantragen, wobei Reisepass oder Personalausweis, Typenschein oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), §57a-Begutachtungsnachweis und Nachweis der KFZ-Haftpflichtversicherung nach KfzHG vorzulegen sind. Bei Fahrzeugen aus Drittstaaten (Nicht-EU) fällt zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und ggf. Zoll an.
Beim Privatverkauf eines KFZ in Österreich (Verkäufer ist keine Unternehmerin) gelten die ABGB-Gewährleistungsvorschriften nach §§922–933 ABGB. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre für unbewegliche Sachen und 2 Jahre für bewegliche Sachen (wie Fahrzeuge) — mit der Möglichkeit, sie vertraglich auf 1 Jahr zu reduzieren (ABGB §933 Abs. 1 Satz 2). Bei Privatverkäufen wird häufig eine Klausel 'Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung' aufgenommen, die für bekannte und offengelegte Mängel wirksam ist. Für arglistig verschwiegene Mängel (z.B. bekannter Motorschaden, der nicht offengelegt wurde) ist der Gewährleistungsausschluss nach ABGB §929 unwirksam; der Käufer kann außerdem Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung (ABGB §870) und Irrtumsanfechtung (ABGB §871) geltend machen. Im Zweifel gilt: Ein fairer Privatverkäufer legt alle bekannten Mängel im Kaufvertrag schriftlich offen und schützt sich damit vor späteren Ansprüchen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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