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Gewerblicher Leasingvertrag Österreich

Gewerblicher Leasingvertrag Österreich

ABGB §§1090–1121 • EStG 1988 • KSchG

GEWERBLICHER LEASINGVERTRAG

abgeschlossen nach ABGB §§1090–1121 zwischen

1. VERTRAGSPARTEIEN

LEASINGGEBER: [Leasinggeber Name] Adresse: [Leasinggeber Adresse] UID: [Leasinggeber UID]

LEASINGNEHMER: [Leasingnehmer Name] Adresse: [Leasingnehmer Adresse] UID: [Leasingnehmer UID]

2. LEASINGOBJEKT

2.1

Leasingobjekt: [Leasingobjekt Beschreibung] Anschaffungskosten: EUR [Anschaffungskosten EUR] netto.

2.2

Leasingart: [Leasingart]. Die steuerliche Zurechnung richtet sich nach den BMF-Leasingerlassen (EStR 2000 Rz 135 ff.).

3. LAUFZEIT UND LEASINGRATEN

3.1

Leasingbeginn: [Leasingbeginn]. Laufzeit: [Laufzeit Monate] Monate.

3.2

Monatliche Leasingrate: EUR [Leasingrate EUR] netto + 20 % USt nach UStG 1994. Mietvorauszahlung (MVZ) bei Vertragsbeginn: EUR [MVZ EUR].

3.3

Kfz: Jahreskilometerleistung [Jahreskilometer km] km. Mehrkilometerpreis: EUR [Mehrkilometerpreis EUR/km] pro km.

4. RESTWERT UND KAUFOPTION

4.1

Vereinbarter Restwert am Vertragsende: EUR [Restwert EUR] netto. Kaufoption: [Kaufoption].

4.2

Das Restwertrisiko trägt bei Finanzierungsleasing der Leasingnehmer. Bei Operatingleasing liegt das Restwertrisiko beim Leasinggeber.

5. VERSICHERUNG UND INSTANDHALTUNG

5.1

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt auf eigene Kosten zu versichern (Kfz: Haftpflicht nach KfzHG und Vollkasko). Der Leasinggeber ist Begünstigter der Kaskoversicherung.

5.2

Der Leasingnehmer trägt alle Kosten für laufende Wartung, Instandhaltung und Reparaturen gemäß Herstellervorgaben.

6. VORZEITIGE BEENDIGUNG

6.1

Bei vorzeitiger Rückgabe zahlt der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung (Settlement) in Höhe des Barwerts aller offenen Raten abzüglich des Verwertungserlöses des Leasingobjekts.

6.2

Bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Monatsraten ist der Leasinggeber berechtigt, das Leasingobjekt ohne vorherige Mahnung zurückzunehmen.

7. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

7.1

Es gilt österreichisches Recht, insbesondere ABGB §§1090–1121. Gerichtsstand: [Gerichtsstand] (Handelsgericht Wien oder zuständiges Landesgericht).

7.2

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die Gültigkeit des übrigen Vertrags nicht (ABGB §878).

Leasinggeber / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Leasingnehmer / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewerblicher Leasingvertrag Österreich?

Der Gewerblicher Leasingvertrag ist ein nach ABGB §§1090–1121; KSchG; EStG 1988 (steuerliche Behandlung) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Arten des Leasings: Das österreichische Recht unterscheidet zwei grundlegende Leasingformen. Beim Finanzierungsleasing (Financial Leasing) trägt der Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt: Der Leasingnehmer aktiviert das Objekt in seiner Bilanz, trägt Reparatur- und Wartungskosten, und am Ende der Laufzeit besteht ein Kaufoptionsrecht zu einem vorher festgelegten Restwert. Die monatlichen Leasingraten decken in der Regel die vollständige Anschaffungskosten-Amortisation (Vollamortisationsleasing). Beim Operatingleasing (Operating Leasing) bleibt der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, bucht das Objekt in seiner Bilanz, trägt die Risiken und übernimmt oft Serviceleistungen (Full-Service-Leasing). Der Leasingnehmer zahlt Miete und gibt das Objekt am Ende der Laufzeit zurück.

Steuerliche Behandlung: Die steuerliche Zurechnung des Leasingobjekts richtet sich nach den BMF-Leasingerlassen (EStR 2000 Rz 137 ff.). Beim Finanzierungsleasing wird das Objekt in der Regel dem Leasingnehmer zugerechnet (Aktivierung in der Bilanz, Abschreibung nach EStG 1988 §7 — AfA), während die Leasingraten in Zins- und Tilgungsanteil aufgespalten werden. Beim Operatingleasing werden die Leasingraten beim Leasingnehmer vollständig als Betriebsausgabe abgezogen (EStG §4 Abs. 4), während das Objekt beim Leasinggeber aktiviert und abgeschrieben wird. Die AfA-Tabelle des BMF legt die Nutzungsdauer verschiedener Wirtschaftsgüter fest (z.B. Pkw: 8 Jahre Nutzungsdauer; Computer: 3 Jahre).

Umsatzsteuer (USt): Leasingraten unterliegen in Österreich der USt nach UStG 1994 zum Normalsatz von 20 %. Der Leasingnehmer kann bei betrieblicher Nutzung die USt auf Leasingraten als Vorsteuer abziehen (UStG §12), sofern das Fahrzeug nicht unter das Vorsteuerabzugsverbot für Pkw fällt (UStG §12 Abs. 2 Z 2 — Pkw, Kombis und Krafträder sind grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgenommen, außer bei ausschließlich gewerblicher Nutzung als Taxi, Fahrzeughandel etc.).

Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Kfz-Leasing: Beim Kfz-Leasing fällt die NoVA nach NoVAG 1991 §1 bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs in Österreich an — in der Regel trägt sie die Leasinggesellschaft und schlägt sie auf die erste Leasingrate oder den Leasingbeginn auf. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Rückgabe ohne Anschlusskauf entsteht keine NoVA beim Leasingnehmer.

Leasinggesellschaften in Österreich: Führende Leasinggeber auf dem österreichischen Markt sind Banken-Tochtergesellschaften (Erste Leasing, Bank Austria Leasing, Raiffeisen Leasing, Bawag Leasing) sowie herstellergebundene Leasinggesellschaften (Mercedes-Benz Financial Services Austria, BMW Financial Services Österreich, Volkswagen Financial Services). Alle unterliegen der Finanzmarktaufsicht (FMA) als konzessionspflichtige Finanzdienstleister nach Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF), sofern Kreditgewährung kombiniert wird.

Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Beim Leasing an Verbraucher (B2C) gilt das KSchG mit seinen zwingenden Schutzvorschriften (Rücktrittsrecht nach KSchG §3, Transparenzgebot nach §6, Zinsanpassungsklauseln nach §6 Abs. 1 Z 5). Beim gewerblichen Leasing (B2B) ist die Vertragsgestaltung weitgehend frei — lediglich die Sittenwidrigkeitsgrenze nach ABGB §879 gilt.

Wann brauchen Sie Gewerblicher Leasingvertrag Österreich?

Ein gewerblicher Leasingvertrag in Österreich wird benötigt, wenn Unternehmen Wirtschaftsgüter nutzen wollen, ohne das gebundene Kapital für einen Sofortkauf aufwenden zu müssen. Typische Anwendungsfälle:

Bei KFZ-Flottenleasing: Unternehmen, die Firmenfahrzeuge (Pkw, Transporter, LKW) für ihre Flotte benötigen, nutzen Finanzierungs- oder Operatingleasing, um Liquidität zu schonen. Die Leasingrate ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (EStG §4 Abs. 4 bei Operating Leasing), die Pkw-Angemessenheitsverordnung (BGBl II Nr. 466/2004) begrenzt die steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten auf €40.000,00 netto.

Bei Maschinenleasing: Produzierendes Gewerbe, das CNC-Maschinen, Produktionsanlagen oder Druckmaschinen benötigt, nutzt Finanzierungsleasing, um die Maschinen vollständig zu nutzen und die Abschreibung (AfA nach EStG §7) zu optimieren, ohne den vollen Kaufpreis aufzubringen. Die AMS (Austria Maschinen GmbH) und WKO bieten Branchenberatung für Maschinenleasing.

Bei IT-Leasing: IT-Unternehmen und Dienstleistungsbetriebe, die Server, Hardware-Cluster oder IT-Infrastruktur benötigen, nutzen Operating Leasing mit kurzen Laufzeiten (2–3 Jahre), um technologisch auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Vollständige Betriebsausgabenabzugsfähigkeit der Leasingraten.

Bei Immobilienleasing: Unternehmen, die Betriebsgebäude oder Lagerhallen nutzen wollen, ohne sie zu kaufen, schließen Immobilienleasingverträge ab (Sale-and-Lease-Back oder direktes Neubauleasing). Immobilienleasing ist in Österreich komplex — steuerliche Beurteilung nach EStR 2000 Rz 135 ff. und Grunderwerbsteuer (GrESt) von 3,5 % ist bei Finanzierungsleasing zu berücksichtigen.

Bei Anlagenleasing für Energietechnik: Unternehmen, die Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Klimaanlagen als Leasingobjekte nutzen, profitieren von Investitionsfreibetrag (IFB, EStG §11 — 10 % / 15 % für Öko-Investitionen nach Ökosozialer Steuerreformgesetz 2022).

Bei Start-ups und Wachstumsunternehmen: Junge Unternehmen (GmbH in Gründung, e.U.) nutzen Leasing, um Liquidität zu erhalten und Bankkredite für strategische Investitionen zu reservieren. WKO und AMS Österreich fördern KMU-Leasing über die austria wirtschaftsservice (aws) und die Kreditgarantiegesellschaft (KGG).

Was gehört in Ihr Gewerblicher Leasingvertrag Österreich?

Der gewerbliche Leasingvertrag in Österreich nach ABGB §§1090–1121 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Gewerbliche Leasingvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem strukturierten Muster ab.

1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Leasinggeber (Leasinggesellschaft mit FMA-Konzession oder Bankenlizenz nach BWG §1) und Leasingnehmer (Firma, Firmenbuchnummer FBG, UID-Nummer). Bei Kfz-Leasing: WKO-Gewerbeschein des Leasingnehmers angeben.

2. Leasingobjekt: Genaue Beschreibung des geleasten Wirtschaftsguts — bei Kfz: FIN, Marke, Modell, Erstzulassung, Kilometerstand; bei Maschinen: Typ, Baujahr, Seriennummer, technische Spezifikationen. Kaufpreis des Leasingobjekts (Anschaffungskosten) als Berechnungsgrundlage für Leasingraten.

3. Leasingart: Ausdrückliche Bezeichnung als Finanzierungsleasing (Aktivierung beim Leasingnehmer) oder Operatingleasing (Aktivierung beim Leasinggeber). Diese Unterscheidung ist steuerlich und bilanzrechtlich entscheidend (EStR 2000 Rz 137 ff.).

4. Laufzeit und Leasingraten: Laufzeit in Monaten (üblich: 24, 36, 48, 60 Monate), monatliche Leasingrate (Netto + 20 % USt), Abrechnungstag. Anzahlung (Mietvorauszahlung, MVZ) bei Vertragsbeginn. Für Kfz: Jährliche Kilometerleistung und Mehr-/Minderkilometerpauschale.

5. Restwert und Kaufoption: Vereinbarter Restwert am Vertragsende. Kaufoption (Recht des Leasingnehmers, das Objekt zum Restwert zu erwerben) oder Pflicht zur Rückgabe. Restwertrisiko: Beim Finanzierungsleasing trägt der Leasingnehmer das Risiko des tatsächlichen Marktwerts.

6. Wartung und Instandhaltung: Pflichten des Leasingnehmers (laufende Wartung, Versicherung, Betrieb gemäß Herstellervorgaben). Beim Full-Service-Leasing: Serviceleistungen des Leasinggebers. Verpflichtung zur fachgerechten Nutzung.

7. Versicherungspflicht: Kfz-Haftpflichtversicherung nach KfzHG und Kaskoversicherung. Bei Sachleasing: Feuer-, Diebstahl- und Maschinenbruchversicherung. Leasinggeber ist in der Regel Versicherungsnehmer oder Begünstigter der Versicherung.

8. Vorzeitige Vertragsbeendigung: Bedingungen für vorzeitige Kündigung (Eigenverzug des Leasingnehmers, Insolvenz). Abschlusszahlung (Settlement) bei vorzeitiger Rückgabe: Offener Barwert der verbleibenden Raten minus Verwertungserlös.

9. Verzug und Rücknahme: Verzugszinsen nach UGB §352, Rücknahmerecht des Leasinggebers bei Zahlungsverzug (mehr als 2 Raten rückständig). Exekutionstitel und Räumungsklage nach ZPO/EO bei Weigerung.

10. Steuerliche Zurechnung: Ausdrückliche Festlegung, wer das Leasingobjekt bilanziert und abschreibt. Hinweis auf BMF-Leasingerlasse (EStR 2000) und steuerliche Beratung durch Steuerberater (KPMG, Deloitte, PwC oder lokalen Steuerberater nach WTBG).

11. Gerichtsstand: Zuständiges Gericht (Handelsgericht Wien für Wien-Transaktionen; Landesgericht für andere Bundesländer). Anwendbares Recht: österreichisches Recht.

So füllen Sie Ihr Gewerblicher Leasingvertrag Österreich aus

Den gewerblichen Leasingvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Beachten Sie: Die steuerliche Behandlung sollte vor Vertragsschluss mit einem Steuerberater (WTBG) abgeklärt werden.

Schritt 1: Leasingart wählen. Entscheiden Sie zwischen Finanzierungsleasing (Aktivierung beim Leasingnehmer, AfA nach EStG §7, Kaufoption am Ende) und Operatingleasing (Vollkostenabzug der Raten, Rückgabe am Ende). Bei Kfz: Angemessenheitsverordnung BGBl II Nr. 466/2004 beachten (€40.000 Netto-Obergrenze für steuerlichen Abzug bei Pkw).

Schritt 2: Vertragsparteien eintragen. Leasinggeber mit Firma, FMA-Konzessionsnummer (oder BWG-Bankkonzession), Adresse und UID. Leasingnehmer mit Firma, Firmenbuchnummer, Adresse und UID (firmenbuch.at). Vertretungsbefugte Person (Geschäftsführer, Vorstand) aus Firmenbuchauszug angeben.

Schritt 3: Leasingobjekt beschreiben. Bei Kfz: FIN, Marke, Modell, Erstzulassung, Kilometerstand, Kaufpreis netto. Bei Maschinen: Typ, Hersteller, Seriennummer, Kaufpreis. Technische Dokumentation (Typenschein, Betriebsanleitung) dem Vertrag beilegen.

Schritt 4: Laufzeit und Raten berechnen. Tragen Sie die Laufzeit in Monaten ein, die monatliche Leasingrate (Netto) und den Abrechnungstag. Bei Kfz: Jährliche Kilometerleistung (z.B. 20.000 km) und Mehr-/Minderkilometerpreis (z.B. €0,06 pro km). Mietvorauszahlung (MVZ) als Anzahlung bei Vertragsschluss festlegen.

Schritt 5: Restwert festlegen. Vereinbarten Restwert am Vertragsende in EUR angeben. Entscheiden Sie, ob Kaufoption (Ankaufsrecht zu diesem Preis) oder Rückgabepflicht gilt. Bei Operatingleasing: offene Restwertregelung, Verwertung durch Leasinggeber.

Schritt 6: Versicherung klären. Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung (bei Kfz): Leasinggeber als Versicherungsnehmer oder Begünstigter. Stellen Sie sicher, dass Selbstbehalt und Deckungssummen klar geregelt sind.

Schritt 7: Steuerliche Zurechnung klären. Finanzierungsleasing = Aktivierung beim Leasingnehmer (Bilanz und AfA). Operatingleasing = Aktivierung beim Leasinggeber (nur Betriebsausgabenabzug der Rate beim Leasingnehmer). Abstimmung mit Steuerberater empfohlen.

Schritt 8: Unterschriften. Beide Parteien unterzeichnen den Leasingvertrag (Datum, Ort, Name und Funktion der Unterzeichner). Leasingnehmer erhält eine Kopie aller Vertragsdokumente inkl. AGB des Leasinggebers.

Häufige Fehler bei Ihrem Gewerblicher Leasingvertrag Österreich

Bei der Erstellung eines gewerblichen Leasingvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu steuerlichen Nachteilen, unerwarteten Kosten oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Falsche Leasingartqualifikation: Viele Unternehmen wählen zwischen Finanzierungsleasing und Operatingleasing, ohne die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Beim Finanzierungsleasing muss das Objekt beim Leasingnehmer aktiviert und abgeschrieben werden — fehlt diese Bilanzierung, drohen Steuernachzahlungen nach einer Betriebsprüfung durch Finanzamt Österreich.

Vorsteuerabzugsverbot bei Pkw vergessen: Viele Unternehmer glauben, sie können die USt aus Pkw-Leasingraten als Vorsteuer abziehen — das ist nach UStG §12 Abs. 2 Z 2 grundsätzlich nicht möglich. Nur bei ausschließlich betrieblicher Nutzung (Taxi, Fahrschulauto, gewerbliches KFZ im Fuhrparkbetrieb) ist der Vorsteuerabzug möglich. Richtig: Steuerberater vor Vertragsschluss konsultieren.

Angemessenheitsverordnung bei Kfz übersehen: Die Angemessenheitsverordnung (BGBl II Nr. 466/2004) begrenzt die steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten für Pkw auf €40.000,00 netto. Leasingraten über diesem Wert sind anteilig nicht abzugsfähig. Bei Elektrofahrzeugen (BEV) gilt eine höhere Grenze — Abstimmung mit Steuerberater.

Fehlendes Restwertrisiko: Beim Finanzierungsleasing trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Unterschreitet der tatsächliche Marktwert des Objekts den vereinbarten Restwert (z.B. durch Markteinbruch oder übermäßige Abnutzung), muss der Leasingnehmer die Differenz zahlen. Viele Leasingnehmer unterschätzen dieses Risiko. Richtig: Restwertgarantie oder Restwertversicherung einkalkulieren.

Vorzeitige Rückgabe ohne Settlement-Klausel: Kündigt der Leasingnehmer den Vertrag vorzeitig, ohne eine klare Settlement-Regelung im Vertrag zu haben, entstehen erhebliche Nachzahlungen. Der Leasinggeber verlangt den Barwert aller offenen Raten plus Bearbeitungsgebühren. Richtig: Settlement-Formel im Vertrag festlegen und vorzeitigen Ausstieg im Businessplan einplanen.

Kein Hinweis auf KSchG bei B2C-Leasing: Bietet ein Leasinggeber auch an Privatkunden (Verbraucher) Leasing an, ohne die KSchG-Schutzvorschriften (§§3, 6) zu beachten, sind einschränkende Klauseln nach ABGB §879 nichtig. Bei gewerblichem Leasing (B2B) sind diese Klauseln zulässig — die Abgrenzung ist aber rechtlich sorgfältig vorzunehmen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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