Geschäftsraummietvertrag Österreich
MRG §§1–2 • ABGB §§1090–1121
GESCHÄFTSRAUMMIETVERTRAG
abgeschlossen nach ABGB §§1090–1121 und MRG §§1–2 zwischen
1. VERTRAGSPARTEIEN
VERMIETER: [Vermieter Name] Adresse: [Vermieter Adresse] UID: [Vermieter UID]
MIETER: [Mieter Name] Adresse: [Mieter Adresse] UID: [Mieter UID]
2. MIETGEGENSTAND
Der Vermieter vermietet dem Mieter folgende Geschäftsräumlichkeiten: [Mietobjekt Adresse], Nutzfläche ca. [Nutzfläche m²] m².
Mietzweck: [Mietzweck]. Nutzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3. MIETZINS UND BETRIEBSKOSTEN
Der monatliche Netto-Mietzins beträgt EUR [Netto-Mietzins EUR]. USt-Optionierung nach UStG §6 Abs. 2: [USt-Optionierung].
Betriebskosten-Vorauszahlung: EUR [BK-Vorauszahlung EUR] netto pro Monat. Jahresabrechnung bis 30. Juni des Folgejahres.
Wertsicherungsklausel: [Indexklausel]. Bei VPI-Indexierung: Anpassung nach Verbraucherpreisindex (Statistik Austria, Basis Jänner 2024 = 100) bei ≥5 % Veränderung.
4. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und ist [Vertragslaufzeit].
Bei befristetem Vertrag endet das Mietverhältnis am [Mietende]. Bei unbefristetem Vertrag gilt eine Kündigungsfrist von [Kündigungsfrist] zum Monatsletzten.
Bei MRG-Vollanwendung ist die ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur aus den in §30 Abs. 2 MRG genannten Gründen zulässig.
5. KAUTION
Der Mieter leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von EUR [Kaution EUR] in Form von [Kautionsart]. Die Kaution wird nach Vertragsende und nach Einigung über allfällige Schäden zurückgestellt.
6. INSTANDHALTUNG UND EINBAUTEN
Der Vermieter trägt die Kosten für die Erhaltung des Gebäudes (Dach, tragende Wände, Zentralheizung) nach §3 MRG (bei Vollanwendung) bzw. nach ABGB §1096.
Der Mieter ist für laufende Wartung und kleine Reparaturen verantwortlich. Einbauten und Umbauten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Bei Vertragsende sind alle Einbauten (soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart) zurückzubauen. Ansprüche des Mieters auf Investitionsersatz (§10 MRG bei Vollanwendung) bleiben unberührt.
7. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht, insbesondere ABGB §§1090–1121 und MRG §§1–2.
Als Gerichtsstand wird [Gerichtsstand] vereinbart. Bei Streitigkeiten nach MRG ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle (vor dem Bezirksgericht) zu beachten.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
Die Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 (1 % des Gesamtentgelts) wird von beiden Parteien je zur Hälfte getragen und ist durch den Mieter mittels FinanzOnline anzumelden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig (salvatorische Klausel, ABGB §878).
Vermieter / Vertretungsbefugte Person
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Signature
Mieter / Vertretungsbefugte Person
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Signature
Was ist Geschäftsraummietvertrag Österreich?
Der Geschäftsraummietvertrag in Österreich ist ein entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1090–1121 und — soweit anwendbar — Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981 idgF), durch den ein Vermieter einem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses Geschäftsräumlichkeiten (Büros, Geschäftslokale, Lagerhallen, Werkstätten, Arztpraxen) zur betrieblichen Nutzung überlässt. Der Geschäftsraummietvertrag in Österreich regelt Beginn, Dauer, Mietzins, Betriebskosten, Instandhaltungspflichten und Kündigung des Mietverhältnisses.
Anwendbarkeit des MRG: Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt grundsätzlich für die Vermietung von Räumlichkeiten zum Wohnen und Geschäftsbetrieb. Bei Geschäftsräumen ist die MRG-Anwendung jedoch komplex: MRG §§1 Abs. 4 und 2 Abs. 3 sehen eine Teilausnahme vor — für Mietgegenstände, die ausschließlich zu Geschäftszwecken gemietet werden und in Gebäuden liegen, die nach 1953 ohne Wohnbauförderung errichtet wurden, gelten primär die ABGB-Regeln (freie Mietzinsvereinbarung, freie Kündigung). Bei Altbauten oder geförderten Gebäuden greift das MRG auch für Geschäftsräume mit seinen zwingenden Schutzvorschriften.
MRG-Vollanwendung bei Geschäftsräumen: Wo das MRG vollständig gilt, sind die Kündigungsschutzvorschriften (MRG §§29–33) zu beachten. Ein ordentliche Kündigung des Geschäftsraummietvertrags durch den Vermieter ist nur aus den in MRG §30 Abs. 2 taxativ aufgezählten Kündigungsgründen zulässig — etwa: erhebliche, nachteilige Verwendung des Mietgegenstands, qualifizierter Mietzinsrückstand (mehr als eine Monatsmiete länger als drei Monate), Nichtbenützung des Mietgegenstands, Eigenbedarf. Ohne gesetzlichen Kündigungsgrund kann der Vermieter nicht kündigen — ein wesentlicher Unterschied zu ABGB-Mietverhältnissen.
MRG-Teilanwendung und ABGB-Mietverhältnisse: Bei Mietobjekten in Neubauten (Errichtung nach 31.12.1953, keine öffentliche Förderung) oder bei der Vermietung ganzer Gebäude an einen einzigen Mieter gelten nach MRG §1 Abs. 4 nur einige Schutzvorschriften, während Mietzins und Kündigungsmodalitäten frei vereinbart werden können. Dies gibt Vermietern und Mietern mehr Vertragsfreiheit, erhöht aber das Risiko für beide Seiten.
Abgrenzung Miet- und Pachtvertrag: Der Geschäftsraummietvertrag ist strikt vom Pachtvertrag zu unterscheiden. Beim Pachtvertrag (ABGB §1091) übergibt der Verpächter dem Pächter neben den Räumlichkeiten auch ein Erwerbsrecht — etwa ein Gastgewerbe inkl. Konzession, einen Handelsbetrieb inkl. Warenlager und Kundenstamm oder einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Abgrenzung ist steuerlich (USt) und rechtlich bedeutsam: Für Pachtverträge über Betriebe gelten andere Kündigungsfristen und keine MRG-Schutzvorschriften.
Notar und Schriftform: Für den Geschäftsraummietvertrag schreibt das österreichische Recht keine notarielle Beurkundung vor. Schriftform ist jedoch faktisch zwingend, da das Finanzamt Österreich bei Bestandverträgen (Miete und Pacht) nach Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 5 eine Rechtsgeschäftsgebühr von 1 % des Gesamtentgelts (Mietzins × Laufzeit, begrenzt auf 18 Jahresmieten) erhebt. Bei Abschluss vor einem österreichischen Notar (gemäß Notariatsordnung, NO, RGBl Nr. 75/1871) kann die Gebührenvorschreibung effizienter abgewickelt werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt OGH 9 Ob 68/22p) klargestellt, dass die Abgrenzung MRG-Voll- zu Teilanwendung nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt des Mietverhältnisses zu beurteilen ist — nicht nur nach der vertraglichen Bezeichnung. Eine irrtümliche Qualifikation kann zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln führen.
Wann brauchen Sie Geschäftsraummietvertrag Österreich?
Ein Geschäftsraummietvertrag in Österreich wird benötigt, sobald Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende Räumlichkeiten für ihre betriebliche Tätigkeit anmieten. Ohne schriftlichen Vertrag sind Rechte und Pflichten beider Parteien rechtlich schwer durchsetzbar und Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) vorprogrammiert.
Bei Büroflächenanmietung: Unternehmen (GmbH, AG, OG, KG, e.U.) die Büroräume für Verwaltung, IT-Abteilung oder Kundenbetreuung anmieten, schließen Geschäftsraummietverträge ab. Je nach Baujahr und Lage des Gebäudes gilt MRG oder freies ABGB-Mietverhältnis. Bei Shared-Office oder Coworking-Spaces gilt in der Regel kein Mietverhältnis, sondern ein Dienstleistungsvertrag.
Bei Einzelhandelslokal: Einzelhändler, die Verkaufsräume in Einkaufszentren (EKZ), Shoppingmalls oder Fußgängerzonen anmieten, sind auf einen gut ausgearbeiteten Geschäftsraummietvertrag angewiesen, der Öffnungszeiten, Werbepflichten des EKZ und Umsatzmiete (prozentuale Miete am Umsatz des Mieters) regelt.
Bei Betriebsstättengründung: Handwerker, Techniker und Gewerbetreibende, die eine Werkstätte, Produktionshalle oder einen Lagerraum mit Büro anmieten, benötigen einen Geschäftsraummietvertrag, der die erlaubte Nutzungsart (Gewerbeberechtigung nach GewO 1994) und bauliche Umgestaltungen (Ein- und Umbauten) regelt.
Bei Praxisgründung für freie Berufe: Ärzte (ärztliche Berufsausübung nach Ärztegesetz 1998, ÄrzteG, BGBl I Nr. 169/1998), Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsordnung, RAO), Steuerberater (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG) und Architekten (Ziviltechnikerkammergesetz, ZTG) mieten Praxisräume und benötigen Verträge mit Regelungen zur Barrierefreiheit (BGStG) und berufsrechtlichen Auflagen.
Bei Betriebsübernahme mit Standortwechsel: Wechselt ein Unternehmen seinen Standort oder übernimmt einen bestehenden Betrieb, muss ein neuer Geschäftsraummietvertrag abgeschlossen oder ein bestehender nach AVRAG §3 (Betriebsübergang) übertragen werden. Dabei ist zu klären, ob Einbauten (Theken, Serverräume, Kühlräume) dem Vermieter oder Mieter gehören.
Bei Gastronomielokal: Gastronomen, die Restaurants, Cafés oder Bars betreiben, benötigen spezifische Klauseln über Betriebsauflagen (Gewerbebehörde, Lebensmittelrecht nach LMSVG), Lüftungsanlagen, Lärmschutz und — bei Betriebsaufgabe — die Demontage von Einbauten.
Bei internationaler Expansion: Ausländische Unternehmen (EU und Drittstaaten), die in Österreich eine Niederlassung (Zweigniederlassung nach §§12–13 UGB, Firmenbucheintragung beim Handelsgericht Wien für Wien-Standorte) eröffnen, benötigen einen österreichischen Geschäftsraummietvertrag, der österreichisches Mietrecht berücksichtigt.
Was gehört in Ihr Geschäftsraummietvertrag Österreich?
Der Geschäftsraummietvertrag in Österreich nach MRG §§1–2 und ABGB §§1090–1121 muss folgende Kernelemente enthalten, um rechtssicher, vollstreckbar und gebührenrechtlich korrekt zu sein. Der forms-legal.com Geschäftsraummietvertrag Österreich deckt alle gesetzlich geforderten und praxisrelevanten Klauseln ab.
1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Vermieter und Mieter (bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer nach FBG, UID-Nummer; bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse). Der Vermieter muss Eigentümer oder nutzungsberechtigter Verwaltungsberechtigter des Mietgegenstands sein (Nachweis durch Grundbuchauszug, justiz.gv.at).
2. Mietgegenstand: Genaue Beschreibung der Geschäftsräumlichkeiten (Adresse, Stockwerk, Raum- oder Geschäftsflächennummer, m²-Angabe nach Nutzflächenberechnung). Zugehöriges Inventar (Einrichtungsgegenstände, Parkplätze, Kellerflächen, Dachflächen für Antennen) gesondert aufführen. Übergabeprotokoll als integrierter Anhang.
3. Mietzweck und Nutzungsart: Exakte Angabe des betrieblichen Verwendungszwecks (z.B. Betrieb einer Zahnarztpraxis, Büro für IT-Dienstleistungen, Einzelhandel mit Textilien). Nur der vereinbarte Zweck ist zulässig; Nutzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Relevanz für Bau- und Gewerbebehörde (Baubewilligung der zuständigen Gemeindeverwaltung, Gewerbeanmeldung bei WKO).
4. Vertragsbeginn, -dauer und Kündigung: Beginn und Dauer (befristet oder unbefristet). Bei befristeten Geschäftsraummietverträgen: Mindestlaufzeit 3 Jahre nach MRG §29 für Vermieter-Schutz; Verlängerungs- oder Auflösungsoptionen. Kündigungsfristen bei unbefristetem Vertrag: nach ABGB §1116 (bei Jahres-, Halbjahres- oder Monatsvermietung unterschiedlich); bei MRG-Anwendung: Kündigung nur aus §30-Gründen.
5. Hauptmietzins und Valorisierung: Höhe des monatlichen Mietzinses (Nettobetrag ohne USt). USt: 20 % auf Geschäftsraummiete; Vermieter kann Optionierung nach UStG §6 Abs. 2 wählen (Verzicht auf Steuerfreiheit). Wertsicherungsklausel (Indexklausel) nach Verbraucherpreisindex (VPI, Statistik Austria) zur Absicherung gegen Inflation — Voraussetzung: klare Bezugsbasis und Anpassungsintervall.
6. Betriebskosten (NK): Auflistung aller auf den Mieter überwälzbaren Nebenkosten nach MRG §§21–24 (Wasser, Abwasser, Müll, Hausbetreuung, Gebäudeversicherung, Verwaltungskosten). Bei ABGB-Mietverhältnissen: freie Vereinbarung, aber transparente Auflistung. Jahresabrechnung und Recht auf Einsichtnahme in Belege.
7. Kaution: Höhe der Sicherheitsleistung (üblicherweise 2–6 Monatsmieten), Art der Leistung (Barkaution auf Treuhandkonto, Bankgarantie, Versicherungsgarantie). Verzinsung und Rückgabe nach Vertragsende und Abzug allfälliger Schäden.
8. Instandhaltungspflichten: Aufteilung zwischen Vermieter (Dach, Fassade, Zentralheizung, tragende Wände — §§3–4 MRG bei Vollanwendung) und Mieter (laufende Wartung, kleinere Reparaturen, Schönheitsreparaturen). Regelung von Großreparaturen und Investitionen in das Objekt.
9. Ein- und Umbauten: Zustimmungserfordernis des Vermieters für bauliche Maßnahmen. Regelung, ob Einbauten bei Auszug zurückzubauen sind oder dem Vermieter verbleiben (Investitionsersatz nach MRG §10 bei Vollanwendung).
10. Konkurrenzklausel: Recht des Mieters auf Wettbewerbsschutz (kein Vermieter-Recht, anderen Mietern im selben Objekt dasselbe Gewerbe zu gestatten). In Einkaufszentren oft als "Exclusivity Clause" bezeichnet.
11. Übergabeprotokoll und Rückgabe: Zustandsprotokoll bei Übernahme (Mängelliste, Zählerstände, Schlüsselübergabe) und bei Rückgabe. Foto-Dokumentation empfohlen.
So füllen Sie Ihr Geschäftsraummietvertrag Österreich aus
Den Geschäftsraummietvertrag in Österreich befüllen Sie schrittweise. Beachten Sie: Bei Unterzeichnung ist die Rechtsgeschäftsgebühr (Bestandvertragsgebühr, 1 % des Gesamtentgelts, begrenzt auf 18 Jahresmieten) nach Gebührengesetz §33 TP 5 an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
Schritt 1: Vertragsparteien. Tragen Sie den vollständigen Namen, die Firma und Firmenbuchnummer (firmenbuch.at) des Vermieters und des Mieters ein. Legen Sie dem Vertrag einen aktuellen Grundbuchauszug (justiz.gv.at, B-Blatt für Eigentümer) bei. Bei GmbH oder AG: Geschäftsführer / Vorstand mit Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuchauszug benennen.
Schritt 2: Mietgegenstand beschreiben. Tragen Sie die genaue Adresse (Straße, Hausnummer, Stiege, Stockwerk, Türnummer), die Nutzfläche in m² und alle Nebenräume (Keller, Garage, Parkplätze) ein. Erstellen Sie ein Übergabeprotokoll, das den Zustand aller Räume, Einrichtungen und technischen Anlagen dokumentiert (Heizung, Klimaanlage, Fenster, Türen, Böden).
Schritt 3: Mietzweck festlegen. Geben Sie den konkreten Betriebszweck an (z.B. "Betrieb einer Zahnarztpraxis gemäß Ärztegesetz 1998" oder "Büro und Lager für IT-Hardware-Handel nach GewO §94"). Eine zu weit gefasste Zweckwidmung kann zur Umgehung von Mieterschutzvorschriften führen.
Schritt 4: Mietzins und Indexklausel. Tragen Sie den Netto-Mietzins pro Monat ein und wählen Sie die Wertsicherungsklausel (VPI-Index, Basis JJJJ=100). Legen Sie fest, ab welchem Indexanstieg die Miete angepasst wird (z.B. ab 5 % Veränderung gegenüber Basismonat). USt (20 %) wird gesondert ausgewiesen.
Schritt 5: Betriebskosten. Erstellen Sie eine detaillierte NK-Auflistung (Wasser, Abwasser, Müll, Versicherung, Hausbetreuung, Verwaltungskosten, ggf. Heizung). Legen Sie den Vorauszahlungsbetrag und die Abrechnungsfrequenz (jährlich, zum 30. Juni) fest.
Schritt 6: Kaution. Vereinbaren Sie die Kautionshöhe (empfohlen: 3 Monatsmieten brutto) und die Rückgabefrist nach Vertragsende (z.B. 30 Tage nach Schlüsselrückgabe und Einigung über Schäden). Eine Bankgarantie ist sicherer als Barkaution.
Schritt 7: Vertragsdauer und Kündigung. Wählen Sie zwischen befristetem (mit fixem Enddatum) und unbefristetem Vertrag. Bei befristeten Verträgen: automatische Verlängerungsklausel oder Vertragsende klar definieren. Kündigungsfristen und -termin festlegen.
Schritt 8: Gebührenanmeldung. Nach Vertragsunterzeichnung ist der Vertrag beim Finanzamt Österreich (Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5) zu melden und die Gebühr (1 % des Gesamtentgelts, max. 18 Jahresmieten × 12 × Monatszins) zu entrichten. Dies kann über FinanzOnline oder durch einen Notar erfolgen.
Rechtliche Anforderungen für Geschäftsraummietvertrag Österreich
Der Geschäftsraummietvertrag in Österreich unterliegt nach ABGB §883 keiner besonderen Formvorschrift — er kann prinzipiell mündlich geschlossen werden. In der Praxis ist Schriftform aus mehreren Gründen zwingend: Zum einen ist der Vertrag gem. Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 5 bei Schriftlichkeit gebührenpflichtig (Bestandvertragsgebühr 1 % des Gesamtentgelts, max. 18 Jahresmieten — die Gebühr entsteht aber auch bei mündlichen Verträgen, sobald ein Schriftstück errichtet wird). Zum anderen ist die Beweisbarkeit von Rechten und Pflichten ohne Schriftvertrag kaum möglich.
Grundbuch: Der Vermieter muss Grundeigentümer sein oder über eine gesicherte Nutzungsberechtigung verfügen (Baurecht nach BRG, Fruchtgenuss nach ABGB §509 ff.). Überprüfung des Eigentümers per Grundbuchabfrage (justiz.gv.at, Grundbuchauszug B-Blatt) ist vor Vertragsschluss Pflicht.
Baurecht: Für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit muss das Mietobjekt nach dem jeweiligen Landes-Baurecht (z.B. Wiener Bauordnung, BO für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 idgF; NÖ Bauordnung; Stmk. Baugesetz) für die Nutzungsart gewidmet sein. Widmungsänderungen (von Wohnen auf Gewerbe) sind behördlich zu beantragen.
Gewerbebehörde: Bei der Aufnahme einer Gewerbetätigkeit im Mietobjekt ist die Betriebsanlagengenehmigung (BA-Genehmigung) nach GewO 1994 §§353 ff. bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) einzuholen, sofern die Betriebsanlage durch Lärm, Geruch oder andere Auswirkungen Nachbarn beeinträchtigen könnte.
MRG-Pflichten: Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) gelten zwingende Vorschriften, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann: Mietzinsüberprüfungsrecht des Mieters vor der Schlichtungsstelle (Bezirksgericht Wien, BG für Wien-Verfahren) oder dem Bezirksgericht, Recht auf Weitergabe des Mietverhältnisses nach §12 MRG (Veräußerung des Unternehmens), besonderer Kündigungsschutz nach MRG §§30–33.
USt-Optionierung: Vermieter von Geschäftsräumen können nach UStG §6 Abs. 2 auf die Steuerfreiheit der Vermietung verzichten und 20 % USt in Rechnung stellen, wenn der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Optionierung ist für beide Seiten steuerlich vorteilhaft und sollte ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
Änderung von MRG-Schutzvorschriften: Bestimmte MRG-Schutzvorschriften sind auch vertraglich nicht abdingbar — etwa das Recht des Mieters auf Investitionsersatz nach §10 MRG bei aufwendigen Einbauten oder das Recht auf Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnung nach §21 MRG.
Häufige Fehler bei Ihrem Geschäftsraummietvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Geschäftsraummietvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu ungültigen Klauseln, unerwarteten Kosten oder rechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Bezirksgericht (BG) oder Oberlandesgericht (OLG) führen.
Falsche MRG-Qualifikation: Vermieter und Mieter erkennen oft nicht, ob das MRG voll, teilweise oder gar nicht gilt. Liegt Vollanwendung vor, sind frei vereinbarte Kündigungsklauseln unwirksam; der Vermieter kann nur aus gesetzlichen Gründen (MRG §30 Abs. 2) kündigen. Richtig: vor Vertragsschluss durch einen Rechtsanwalt (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, ÖRAK) oder Notar (Österreichischer Notariatsrat, ÖNK) prüfen lassen.
Fehlende Indexklausel: Ohne Wertsicherungsklausel verliert der Mietzins über die Vertragslaufzeit real an Wert. Gleichzeitig kann eine falsch formulierte Klausel (z.B. automatische Anpassung ohne Basispunkt) durch die Schlichtungsstelle für unwirksam erklärt werden. Richtig: VPI-Klausel mit klarer Basis (z.B. Jänner 2024 = 100) und Schwellenwert (Anpassung ab 5 % Veränderung).
Unklare Betriebskostenregelung: Fehlende oder ungenaue NK-Auflistung führt zu Streitigkeiten über umlegbare Kosten. Bei MRG-Anwendung dürfen nur in §§21–24 MRG genannte Kosten auf den Mieter umgelegt werden; darüber hinausgehende Kosten kann der Mieter anfechten.
Versäumte Gebührenanmeldung: Viele Parteien vergessen, die Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 beim Finanzamt Österreich zu melden. Das führt zu Nachzahlungen zuzüglich Säumniszuschlag. Die Selbstberechnung ist via FinanzOnline möglich; bei Unterlassung prüft das Finanzamt Österreich im Rahmen von Außenprüfungen.
Keine Regelung zu Ein- und Umbauten: Fehlt eine ausdrückliche Klausel über das Schicksal von Einbauten (Rückbaupflicht oder Verbleib beim Vermieter), kommt es bei Vertragsende zu kostspieligen Streitigkeiten vor dem Landesgericht über Rückbaukosten und Investitionsersatz. Bei MRG-Vollanwendung hat der Mieter nach §10 MRG Anspruch auf Ersatz nützlicher Aufwendungen.
Fehlender Übergabeprotokoll: Wird der Mietgegenstand ohne Protokoll übergeben, ist der Zustand bei Einzug nicht dokumentiert. Bei Auszug können Vermieter Schäden geltend machen, die bereits vor Mietbeginn bestanden. Ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Fotos, unterschrieben von beiden Parteien, ist unbedingt zu erstellen.
Quellen und Zitate
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Das Mietrechtsgesetz (MRG, BGBl Nr. 520/1981) gilt für Geschäftsräume in Österreich nur eingeschränkt. Bei Altbauten (Errichtung vor 31.12.1953) oder bei Gebäuden, die mit öffentlichen Fördermitteln (Wohnbauförderung) errichtet wurden, gilt das MRG auch für Geschäftsraummietverträge mit zwingenden Schutzvorschriften (Kündigungsschutz nach §§29–33 MRG, Mietzinsüberprüfungsrecht). Bei Neubauten (Errichtung nach 31.12.1953 ohne Förderung) gilt das MRG für Geschäftsräume grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt — hier findet primär das ABGB (§§1090–1121) Anwendung mit weitgehend freier Vertragsgestaltung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilt nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt des Mietverhältnisses, nicht nach der vertraglichen Bezeichnung. Es ist daher dringend empfohlen, vor Abschluss eines Geschäftsraummietvertrags einen österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK) oder Notar zu konsultieren, um die MRG-Qualifikation zu klären.
Die Bestandvertragsgebühr (Rechtsgeschäftsgebühr für Miet- und Pachtverträge) nach Gebührengesetz (GebG, BGBl Nr. 267/1957) §33 TP 5 beträgt 1 % des Gesamtentgelts. Das Gesamtentgelt errechnet sich aus dem monatlichen Bruttomietzins (inkl. NK-Vorauszahlung, aber ohne USt) multipliziert mit der Laufzeit in Monaten. Bei unbefristeten Verträgen wird die Bemessungsgrundlage mit 36 Monate (3 Jahre) angesetzt; bei befristeten Verträgen mit der tatsächlichen Laufzeit, maximal aber mit 18 Jahresmieten (216 Monate). Die Gebühr ist von beiden Parteien gesamtschuldnerisch zu entrichten; die interne Aufteilung (üblicherweise 50:50 oder 100 % Mieter) ist frei vereinbar. Die Selbstberechnung und Einzahlung erfolgt via FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss. Bei Säumnis verhängt das Finanzamt Österreich einen Säumniszuschlag von 2 % und kann Strafen nach GebG §§9–10 verhängen.
Die Kündigung eines Geschäftsraummietvertrags in Österreich hängt davon ab, ob das MRG gilt. Bei MRG-Vollanwendung kann der Vermieter nur aus den in §30 Abs. 2 MRG taxativ aufgezählten Kündigungsgründen ordentlich kündigen — z.B. qualifizierter Mietzinsrückstand (mehr als eine Monatsmiete, länger als 3 Monate), erheblich nachteilige Verwendung, Nichtbenützung oder Eigenbedarf. Ohne gesetzlichen Grund ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter unwirksam. Bei ABGB-Mietverhältnissen (Neubauten ohne MRG) kann der Vermieter nach den vertraglichen Kündigungsfristen kündigen; fehlt eine Vereinbarung, gelten die ABGB-Regeln (§1116 ABGB: bei Monatsvermietung 1 Monat zum Monatsletzten). Der Mieter kann bei MRG-Anwendung jederzeit zum Monatsletzten unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen; bei ABGB-Mietverhältnissen nach den vertraglichen Fristen. Beide Parteien können jederzeit einvernehmlich aufheben (Auflösungsvereinbarung, schriftlich empfohlen).
Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) dürfen Vermieter nach MRG §§21–24 nur bestimmte Betriebskosten (Nebenkosten) auf den Mieter umlegen: Wassergebühren, Abwassergebühren, Müll- und Kanalgebühren, Hausbetreuungskosten (Hausbesorger oder Reinigungsservice), Gebäudeversicherung, Aufzugswartung, Beleuchtung der Gemeinschaftsflächen, Verwaltungskosten (begrenzt auf gesetzlich festgelegte Pauschalen). Nicht umlegbar bei MRG: Großreparaturen am Dach, Fassadenrenovierungen, Kosten für Leerstand. Bei ABGB-Mietverhältnissen können alle Betriebskosten vertraglich auf den Mieter überwälzt werden, sofern dies klar vereinbart ist. In beiden Fällen hat der Mieter ein Recht auf Jahresabrechnung und Einsichtnahme in Belege. Bei Streitigkeiten über Betriebskostenabrechnungen ist die Schlichtungsstelle der WKO oder das zuständige Bezirksgericht anrufbar.
Einbauten und Um- oder Ausbauten in gemieteten Geschäftsräumen in Österreich erfordern grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Wird diese verweigert, kann der Mieter bei wesentlicher Verbesserung des Mietgegenstands die Zustimmung unter Umständen gerichtlich erzwingen (Schlichtungsstelle bei MRG-Anwendung). Bei MRG-Vollanwendung hat der Mieter nach §10 MRG Anspruch auf Ersatz nützlicher Aufwendungen (Investitionsersatz), wenn die Einbauten den Wert des Mietgegenstands nachhaltig erhöhen. Voraussetzung: Anzeige an den Vermieter vor Durchführung und detaillierte Dokumentation der Kosten. Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG muss der Ersatzanspruch vertraglich vereinbart werden. Fehlt eine Regelung, gilt nach ABGB §1097, dass der Mieter nur Verwendungsersatz für notwendige Aufwendungen verlangen kann. Kosmetische Änderungen (Tapezieren, Streichen) sind in der Regel zustimmungsfrei; strukturelle Eingriffe (Wände einreißen, Elektrik, Gas) sind immer genehmigungspflichtig — sowohl vom Vermieter als auch von der Baubehörde.
Die Kündigungsfristen für Geschäftsraummietverträge in Österreich variieren je nach MRG-Anwendbarkeit und vertraglicher Vereinbarung. Bei ABGB-Mietverhältnissen (Neubauten ohne MRG): Vertraglich frei vereinbar; fehlt eine Vereinbarung, gilt ABGB §1116 — bei Monatsvermietung: Kündigung zum Ende jedes Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat; bei Jahresvermietung: halbjährige Frist. Bei MRG-Anwendung: Die ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur zu bestimmten Kündigungsterminen (Bezirksgerichtssprengel-übliche Termine, meist Monatsletzter oder Vierteljahresende) und mit Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen zulässig. Für Mieter gilt grundsätzlich eine einmonatige Frist zum Monatsletzten. In der Praxis vereinbaren gewerbliche Mietparteien längere Fristen (3, 6 oder 12 Monate), um Planungssicherheit zu gewährleisten. Längere Fristen als im Gesetz vorgesehen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht einseitig nur zulasten des Mieters vereinbart werden.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden ist in Österreich nach UStG 1994 §6 Abs. 1 Z 16 grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Allerdings kann der Vermieter nach §6 Abs. 2 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten (Optionierung zur Steuerpflicht), wenn der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. In diesem Fall berechnet der Vermieter 20 % USt auf den Mietzins (inkl. Betriebskosten), und der Mieter kann die USt als Vorsteuer geltend machen. Diese Optionierung ist für beide Parteien oft vorteilhaft, weil der Vermieter seinerseits die Vorsteuer auf Renovierungen und Investitionen abziehen kann. Die Option ist im Mietvertrag ausdrücklich zu vereinbaren und dem Finanzamt Österreich zu melden (UStVoranmeldung). Kleinunternehmer nach UStG §6 Abs. 1 Z 27 (Jahresumsatz ≤€35.000,00) können keine Vorsteuer geltend machen und sind von der Optionierung weniger interessiert.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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