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Gewerblicher Untermietvertrag Österreich

Gewerblicher Untermietvertrag Österreich

MRG §§11–12 • ABGB §§1090–1121

GEWERBLICHER UNTERMIETVERTRAG

abgeschlossen nach MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121 zwischen

1. VERTRAGSPARTEIEN

UNTERVERMIETER (Hauptmieter): [Untervermieter Name] Adresse: [Untervermieter Adresse] UID: [Untervermieter UID]

UNTERMIETER: [Untermieter Name] Adresse: [Untermieter Adresse] UID: [Untermieter UID]

HAUPTVERMIETER (Eigentümer, informationshalber): [Hauptvermieter Name]

2. BEZUG ZUM HAUPTMIETVERTRAG

2.1

Der Untervermieter ist Hauptmieter der Liegenschaft aufgrund des Hauptmietvertrags vom [Hauptmietvertrag Datum] mit dem Hauptvermieter [Hauptvermieter Name].

2.2

Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung: [Zustimmung Hauptvermieter]. Der Untermieter nimmt zur Kenntnis, dass sein Nutzungsrecht vom Bestand des Hauptmietvertrags abhängt.

3. UNTERMIETGEGENSTAND

3.1

Der Untervermieter überlässt dem Untermieter zur betrieblichen Nutzung folgende Räumlichkeiten: [Untermietsräume Adresse], Nutzfläche ca. [Nutzfläche m²] m².

3.2

Nutzungszweck: [Nutzungszweck]. Nutzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Untervermieters und des Hauptvermieters.

4. UNTERMIETZINS UND BETRIEBSKOSTEN

4.1

Der monatliche Untermietzins beträgt EUR [Untermietzins EUR] netto zuzüglich 20 % USt (sofern USt-Optionierung nach UStG §6 Abs. 2 gewählt) oder steuerfrei.

4.2

Betriebskosten-Anteil: EUR [BK-Anteil EUR] pro Monat (Jahresabrechnung bis 30. Juni des Folgejahres).

5. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

5.1

Das Untermietverhältnis beginnt am [Untermietbeginn] und ist [Vertragslaufzeit Typ].

5.2

Bei befristetem Vertrag: Ende am [Untermietende]. Bei unbefristetem Vertrag: Kündigungsfrist [Kündigungsfrist] zum Monatsletzten.

5.3

Das Untermietverhältnis erlischt automatisch, wenn der Hauptmietvertrag endet. Der Untervermieter verpflichtet sich, den Untermieter mindestens 3 Monate vor Beendigung des Hauptmietvertrags zu informieren.

6. KAUTION

Der Untermieter leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von EUR [Kaution EUR]. Die Kaution wird nach Vertragsende und Klärung allfälliger Schäden innerhalb von 30 Tagen zurückgestellt.

7. HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT

7.1

Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag voll verantwortlich, einschließlich Schäden, die durch den Untermieter verursacht werden.

7.2

Der Untermieter haftet dem Untervermieter für alle Verletzungen dieses Untermietvertrags und für von ihm verursachte Schäden am Mietgegenstand.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8.1

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 (1 % des Gesamtentgelts) ist von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen.

8.2

Es gilt österreichisches Recht, insbesondere MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121. Gerichtsstand: zuständiges Bezirksgericht am Ort des Untermietgegenstands.

Untervermieter (Hauptmieter) / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Untermieter / Vertretungsbefugte Person

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?

Der Gewerblicher Untermietvertrag ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG) §§11–12; ABGB §§1090–1121 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

Rechtliche Grundlage: Das österreichische Recht erlaubt die Untervermietung von Geschäftsräumen nicht ohne Weiteres. Nach ABGB §1098 ist der Mieter zur Weitervermietung berechtigt, wenn dies der Vermieter ausdrücklich gestattet hat oder wenn die Untervermietung die berechtigten Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt. Bei Anwendung des MRG bestimmt §11 Abs. 1, dass der Hauptmieter die Untervermietung dem Hauptvermieter anzeigen muss; dieser kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen (§11 Abs. 2 MRG) verweigern — z.B. wenn der Untermietzins den Hauptmietzins übersteigt oder die Nutzung durch den Untermieter den Mietgegenstand gefährdet.

Zustimmungserfordernis des Hauptvermieters: Viele Hauptmietverträge enthalten ein ausdrückliches Untervermietungsverbot oder eine Zustimmungsklausel. Der Untervermieter muss vor Abschluss des Untermietvertrags prüfen, ob der Hauptmietvertrag eine Untervermietung gestattet. Verstößt der Untervermieter gegen ein Untervermietungsverbot, kann der Hauptvermieter den Hauptmietvertrag nach §1118 ABGB oder §30 Abs. 2 Z 5 MRG (bei MRG-Anwendung) wegen erheblicher Vertragsverletzung kündigen.

Unterschied zu Miete und Pacht: Der Untermietvertrag unterscheidet sich vom originären Mietvertrag dadurch, dass der Untervermieter selbst Mieter (nicht Eigentümer) ist und die Verfügungsbefugnis über den Mietgegenstand ableitet. Er unterscheidet sich vom Pachtvertrag (ABGB §1091) darin, dass dem Untermieter kein Erwerbsrecht am Betrieb des Untervermieters eingeräumt wird — es werden nur Räumlichkeiten übergeben.

Haftungsverhältnis: Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag voll verantwortlich — auch für Schäden, die durch den Untermieter verursacht werden. Der Hauptmietvertrag und der Untermietvertrag sind rechtlich selbstständig; die Beendigung des Hauptmietvertrags (durch Kündigung, Auflösung oder Insolvenz) führt automatisch zur Beendigung des Untermietvertrags — der Untermieter verliert sein Nutzungsrecht.

Gerichtsstand und Streitigkeiten: Streitigkeiten aus Untermietverhältnissen in Österreich werden vor dem zuständigen Bezirksgericht (BG, bis €15.000,00 Streitwert) oder Landesgericht (LG, bei höheren Beträgen) ausgetragen. Bei MRG-Anwendung ist zunächst die Schlichtungsstelle (eingerichtet bei Bezirksgerichten) anzurufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Untermieter bei MRG-Anwendung denselben Bestandschutz wie ein Hauptmieter genießt (OGH 4 Ob 211/01x). Die Gebührenanmeldung für den Untermietvertrag (Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5, 1 %) erfolgt gesondert vom Hauptmietvertrag.

Österreichische Besonderheit — Abfertigung Neu: Beschäftigt der Untermieter selbst Mitarbeiter in den gemieteten Räumen, hat er als Arbeitgeber die Arbeitgeberpflichten nach ASVG, AngG und BMSVG zu erfüllen — insbesondere die Beiträge zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über ELDA und die Abfertigung Neu-Beiträge (1,53 % des Bruttogehalts) an die zuständige BV-Kasse.

Wann brauchen Sie Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?

Ein gewerblicher Untermietvertrag in Österreich wird benötigt, sobald ein Hauptmieter Teile seiner gemieteten Geschäftsräume an einen Dritten weitervermiet, ohne selbst Eigentümer der Liegenschaft zu sein. Typische Anwendungsfälle in der österreichischen Unternehmenspraxis:

Bei Coworking und Bürogemeinschaften: Unternehmen, die zu großzügig gemietet haben oder ihre Büros verkleinern, können überschüssige Flächen durch Untervermietung monetarisieren. Coworking-Anbieter (Space-as-a-Service) schließen regelmäßig gewerbliche Untermietverträge mit ihren Mitgliedern ab. Zu prüfen: Gewerbeberechtigung für Raumvermietung nach GewO 1994.

Bei Betriebsübergabe und Nachfolge: Übergibt ein Unternehmer seinen Betrieb an einen Nachfolger, aber behält das Mietverhältnis zunächst auf sich, kann er dem Nachfolger durch Untermietvertrag die Nutzung der Räumlichkeiten übertragen, bis der Hauptmietvertrag formal auf den Nachfolger übertragen wird (§12 MRG bei MRG-Anwendung).

Bei Sanierungsverfahren und Insolvenz: Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Sanierungsverfahren nach IO, BGBl Nr. 337/1914) können durch Untervermietung freier Flächen Einnahmen zur Sanierungsfinanzierung erzielen, sofern der Masseverwalter und der Hauptvermieter zustimmen.

Bei internationalen Niederlassungen: Ausländische Unternehmen, die in Österreich eine Niederlassung eröffnen, ohne einen eigenen Hauptmietvertrag abzuschließen, können Räumlichkeiten von einem österreichischen Partner oder Mutterkonzern untermieten. Firmenbucheintragung der Niederlassung beim Handelsgericht Wien (HG Wien) ist unabhängig davon erforderlich.

Bei Gewerbeparks und Industriezonen: In Gewerbeparks mietet oft eine Verwaltungsgesellschaft das gesamte Gebäude und vermietet einzelne Einheiten an verschiedene Mieter weiter (Untervermietung). In diesen Fällen ist die MRG-Anwendbarkeit sorgfältig zu prüfen.

Bei Start-ups und Gründern: Junge Unternehmen (GmbH in Gründung, e.U.) können durch Untermietvertrag flexibel Büroflächen nutzen, ohne langjährige Hauptmietverträge eingehen zu müssen. Kurze Laufzeiten und niedrige Kosten ermöglichen wirtschaftliche Flexibilität.

Bei freiberuflichen Zusammenschlüssen: Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, die eine gemeinsame Praxis betreiben, schließen oft Untermietverträge ab, wenn einer der Partner den Hauptmietvertrag hält und die anderen anteilig untermieten.

Was gehört in Ihr Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?

Der gewerbliche Untermietvertrag in Österreich nach MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Gewerbliche Untermietvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem übersichtlichen Muster ab.

1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Hauptmieter (Untervermieter) und Untermieter (Firma, Firmenbuchnummer FBG, Adresse, UID nach UStG §11). Zusätzlich: Name und Adresse des Hauptvermieters (Eigentümer) als Information für den Untermieter.

2. Bezugnahme auf Hauptmietvertrag: Datum und wesentliche Bedingungen des Hauptmietvertrags (Hauptmietzins, Laufzeit des Hauptmietvertrags, Kündigung). Der Untermieter muss wissen, welche Rechte der Untervermieter hat und welchen Einschränkungen der Untermietvertrag unterliegt. Wesentliche Einschränkungen des Hauptmietvertrags, die den Untermieter betreffen (z.B. Betriebszeitenregelungen, Lärmschutz), sind offenzulegen.

3. Zustimmung des Hauptvermieters: Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung (oder Verweis auf die einschlägige Klausel im Hauptmietvertrag, die Untervermietung gestattet). Ohne Zustimmung oder Gestattung riskiert der Untervermieter die Kündigung des Hauptmietvertrags nach MRG §30 Abs. 2 Z 5 oder ABGB §1118.

4. Untermietgegenstand: Genaue Beschreibung der untergemieteten Flächen (Adresse, Raumbezeichnung, m², Stockwerk, Einrichtungsgegenstände). Ist nur ein Teil der Gesamtfläche betroffen, ist eine Skizze oder ein Plan beizulegen.

5. Untermietzins und Betriebskosten: Höhe des monatlichen Untermietzinses (Netto + USt). Der Untermietzins darf bei MRG-Anwendung den anteiligen Hauptmietzins zuzüglich angemessener Nebenkosten nicht überschreiten (MRG §11 Abs. 2 Z 3 — sonst wichtiger Grund für Verweigerung der Zustimmung durch Hauptvermieter). Aufteilung der Betriebskosten zwischen Untervermieter und Untermieter.

6. Vertragsdauer und Kündigung: Die Laufzeit des Untermietvertrags darf die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags nicht überschreiten. Wichtig: ausdrücklicher Hinweis, dass der Untermietvertrag automatisch endet, wenn der Hauptmietvertrag endet (Akzessorietät). Ordentliche Kündigungsfristen.

7. Nutzungszweck: Exakter Betriebszweck des Untermieters. Jede Nutzungsänderung bedarf der Zustimmung sowohl des Untervermieters als auch des Hauptvermieters.

8. Instandhaltungspflichten: Aufteilung zwischen Untervermieter und Untermieter analog zum Hauptmietvertrag. Der Untermieter haftet für Schäden, die er verursacht; diese können an den Hauptvermieter weitergegeben werden.

9. Kaution: Sicherheitsleistung des Untermieters (üblich: 2–3 Monatsmieten). Form der Kaution (Barkaution, Bankgarantie), Verzinsung und Rückgabefristen.

10. Haftungsregelung: Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag verantwortlich, auch für Schäden durch den Untermieter. Der Untermieter haftet dem Untervermieter für alle Verletzungen des Untermietvertrags.

11. Beendigung und Rückgabe: Rückgabebedingungen der Räumlichkeiten (Übergabeprotokoll), Pflicht zur Räumung bei Vertragsende und beim Ende des Hauptmietvertrags (Räumungsfrist nach ZPO-Exekutionsordnung, EO).

So füllen Sie Ihr Gewerblicher Untermietvertrag Österreich aus

Den gewerblichen Untermietvertrag in Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Vor Abschluss ist die Zustimmung des Hauptvermieters einzuholen oder zu prüfen, ob der Hauptmietvertrag Untervermietung gestattet.

Schritt 1: Hauptmietvertrag prüfen. Lesen Sie den bestehenden Hauptmietvertrag sorgfältig durch. Enthält er ein Untervermietungsverbot, holen Sie die schriftliche Zustimmung des Hauptvermieters ein. Enthält er eine Gestattungsklausel, ist diese ausreichend — legen Sie eine Kopie dem Untermietvertrag bei.

Schritt 2: Vertragsparteien eintragen. Tragen Sie Untervermieter (Hauptmieter) und Untermieter mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse und UID-Nummer ein. Fügen Sie den Namen und die Adresse des Hauptvermieters als Information für den Untermieter hinzu.

Schritt 3: Untermietgegenstand beschreiben. Beschreiben Sie die untervermieteten Räumlichkeiten so präzise wie möglich (Adresse, Stockwerk, m², Raumbezeichnung). Bei Teilvermietung: Lageplan oder Grundriss mit eingezeichnetem Untermietbereich beifügen.

Schritt 4: Untermietzins festlegen. Tragen Sie den monatlichen Untermietzins netto ein und klären Sie die USt (20 % bei Optionierung nach UStG §6 Abs. 2). Bei MRG-Anwendung: Stellen Sie sicher, dass der Untermietzins den anteiligen Hauptmietzins zuzüglich Nebenkosten nicht wesentlich übersteigt (MRG §11 Abs. 2 Z 3).

Schritt 5: Betriebskosten aufteilen. Legen Sie fest, welche Betriebskosten der Untermieter trägt (anteiliger Wasserverbrauch, Strom, Heizung, Müll). Monatliche Vorauszahlung und Jahresabrechnung vereinbaren.

Schritt 6: Vertragsdauer begrenzen. Wählen Sie eine Laufzeit, die die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags nicht überschreitet. Bei unbefristetem Hauptmietvertrag: Untermietvertrag ebenfalls unbefristet mit Kündigungsfrist (z.B. 3 Monate). Hinweis auf automatische Beendigung bei Ende des Hauptmietvertrags ist zwingend.

Schritt 7: Kaution festlegen. Vereinbaren Sie eine Kaution (2–3 Monatsmieten brutto) und klären Sie die Rückgabefrist (z.B. 30 Tage nach Schlüsselrückgabe). Barkaution auf separatem Treuhandkonto oder Bankgarantie empfohlen.

Schritt 8: Gebührenanmeldung. Der Untermietvertrag ist wie jeder Bestandvertrag nach GebG §33 TP 5 beim Finanzamt Österreich (1 % des Gesamtentgelts) anzumelden. Beide Parteien sind gesamtschuldnerisch haftbar; interne Aufteilung im Vertrag vereinbaren.

Häufige Fehler bei Ihrem Gewerblicher Untermietvertrag Österreich

Bei der Erstellung eines gewerblichen Untermietvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit des Vertrags oder zum Verlust des Nutzungsrechts führen können.

Unterlassene Zustimmung des Hauptvermieters: Der gravierendste Fehler ist der Abschluss eines Untermietvertrags ohne Einholung oder Prüfung der Zustimmung des Hauptvermieters. Verstößt der Untervermieter gegen ein Untervermietungsverbot, kann der Hauptvermieter den Hauptmietvertrag nach §1118 ABGB oder §30 Abs. 2 Z 5 MRG kündigen — der Untermieter verliert dadurch sofort sein Nutzungsrecht. Richtig: Vor Abschluss ausdrücklich schriftliche Zustimmung einholen und als Vertragsanlage beilegen.

Laufzeit übersteigt Hauptmietvertrag: Wird ein Untermietvertrag für eine Laufzeit abgeschlossen, die länger als der Hauptmietvertrag ist, läuft der Untermieter Gefahr, das Nutzungsrecht vor Vertragsende zu verlieren, wenn der Hauptmietvertrag endet. Richtig: Laufzeit des Untermietvertrags auf die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags begrenzen und eine Benachrichtigungspflicht des Untervermieters über drohende Beendigung des Hauptmietvertrags vereinbaren.

Überhöhter Untermietzins: Bei MRG-Anwendung kann der Hauptvermieter seine Zustimmung nach §11 Abs. 2 Z 3 MRG verweigern, wenn der Untermietzins den Hauptmietzins wesentlich übersteigt. Gleichzeitig kann der Untermieter einen überhöhten Untermietzins bei der Schlichtungsstelle anfechten. Richtig: Untermietzins auf Basis des anteiligen Hauptmietzinses zuzüglich angemessener Nebenkosten kalkulieren.

Fehlende Regelung für Hauptmietvertragsende: Viele Untermietverträge enthalten keine ausdrückliche Klausel, was bei Kündigung oder Ablauf des Hauptmietvertrags mit dem Untermietverhältnis geschieht. Richtig: Ausdrücklichen Hinweis aufnehmen, dass der Untermietvertrag automatisch mit dem Hauptmietvertrag endet, und eine Benachrichtigungspflicht des Untervermieters mit angemessener Vorlauffrist (z.B. 3 Monate) vereinbaren.

Versäumte Gebührenanmeldung: Der Untermietvertrag unterliegt genau wie der Hauptmietvertrag der Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 (1 % des Gesamtentgelts). Wird die Gebühr nicht innerhalb von drei Monaten gemeldet und entrichtet, fallen Säumniszuschläge und Strafen an. Die Finanzbehörde prüft Bestandverträge im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §11 Abs. 2 MRGAT official
  2. §1118 ABGBAT official
  3. §12 MRGAT official
  4. §11 Abs. 1 MRGAT official
  5. §1098 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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