Gewerblicher Untermietvertrag Österreich
MRG §§11–12 • ABGB §§1090–1121
GEWERBLICHER UNTERMIETVERTRAG
abgeschlossen nach MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121 zwischen
1. VERTRAGSPARTEIEN
UNTERVERMIETER (Hauptmieter): [Untervermieter Name] Adresse: [Untervermieter Adresse] UID: [Untervermieter UID]
UNTERMIETER: [Untermieter Name] Adresse: [Untermieter Adresse] UID: [Untermieter UID]
HAUPTVERMIETER (Eigentümer, informationshalber): [Hauptvermieter Name]
2. BEZUG ZUM HAUPTMIETVERTRAG
Der Untervermieter ist Hauptmieter der Liegenschaft aufgrund des Hauptmietvertrags vom [Hauptmietvertrag Datum] mit dem Hauptvermieter [Hauptvermieter Name].
Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung: [Zustimmung Hauptvermieter]. Der Untermieter nimmt zur Kenntnis, dass sein Nutzungsrecht vom Bestand des Hauptmietvertrags abhängt.
3. UNTERMIETGEGENSTAND
Der Untervermieter überlässt dem Untermieter zur betrieblichen Nutzung folgende Räumlichkeiten: [Untermietsräume Adresse], Nutzfläche ca. [Nutzfläche m²] m².
Nutzungszweck: [Nutzungszweck]. Nutzungsänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Untervermieters und des Hauptvermieters.
4. UNTERMIETZINS UND BETRIEBSKOSTEN
Der monatliche Untermietzins beträgt EUR [Untermietzins EUR] netto zuzüglich 20 % USt (sofern USt-Optionierung nach UStG §6 Abs. 2 gewählt) oder steuerfrei.
Betriebskosten-Anteil: EUR [BK-Anteil EUR] pro Monat (Jahresabrechnung bis 30. Juni des Folgejahres).
5. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Das Untermietverhältnis beginnt am [Untermietbeginn] und ist [Vertragslaufzeit Typ].
Bei befristetem Vertrag: Ende am [Untermietende]. Bei unbefristetem Vertrag: Kündigungsfrist [Kündigungsfrist] zum Monatsletzten.
Das Untermietverhältnis erlischt automatisch, wenn der Hauptmietvertrag endet. Der Untervermieter verpflichtet sich, den Untermieter mindestens 3 Monate vor Beendigung des Hauptmietvertrags zu informieren.
6. KAUTION
Der Untermieter leistet bei Vertragsunterzeichnung eine Kaution in Höhe von EUR [Kaution EUR]. Die Kaution wird nach Vertragsende und Klärung allfälliger Schäden innerhalb von 30 Tagen zurückgestellt.
7. HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT
Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag voll verantwortlich, einschließlich Schäden, die durch den Untermieter verursacht werden.
Der Untermieter haftet dem Untervermieter für alle Verletzungen dieses Untermietvertrags und für von ihm verursachte Schäden am Mietgegenstand.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 (1 % des Gesamtentgelts) ist von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Es gilt österreichisches Recht, insbesondere MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121. Gerichtsstand: zuständiges Bezirksgericht am Ort des Untermietgegenstands.
Untervermieter (Hauptmieter) / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Untermieter / Vertretungsbefugte Person
________________
Signature
Was ist Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?
Der Gewerblicher Untermietvertrag ist ein nach Mietrechtsgesetz (MRG) §§11–12; ABGB §§1090–1121 geregeltes Rechtsdokument in Österreich. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.
Rechtliche Grundlage: Das österreichische Recht erlaubt die Untervermietung von Geschäftsräumen nicht ohne Weiteres. Nach ABGB §1098 ist der Mieter zur Weitervermietung berechtigt, wenn dies der Vermieter ausdrücklich gestattet hat oder wenn die Untervermietung die berechtigten Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt. Bei Anwendung des MRG bestimmt §11 Abs. 1, dass der Hauptmieter die Untervermietung dem Hauptvermieter anzeigen muss; dieser kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen (§11 Abs. 2 MRG) verweigern — z.B. wenn der Untermietzins den Hauptmietzins übersteigt oder die Nutzung durch den Untermieter den Mietgegenstand gefährdet.
Zustimmungserfordernis des Hauptvermieters: Viele Hauptmietverträge enthalten ein ausdrückliches Untervermietungsverbot oder eine Zustimmungsklausel. Der Untervermieter muss vor Abschluss des Untermietvertrags prüfen, ob der Hauptmietvertrag eine Untervermietung gestattet. Verstößt der Untervermieter gegen ein Untervermietungsverbot, kann der Hauptvermieter den Hauptmietvertrag nach §1118 ABGB oder §30 Abs. 2 Z 5 MRG (bei MRG-Anwendung) wegen erheblicher Vertragsverletzung kündigen.
Unterschied zu Miete und Pacht: Der Untermietvertrag unterscheidet sich vom originären Mietvertrag dadurch, dass der Untervermieter selbst Mieter (nicht Eigentümer) ist und die Verfügungsbefugnis über den Mietgegenstand ableitet. Er unterscheidet sich vom Pachtvertrag (ABGB §1091) darin, dass dem Untermieter kein Erwerbsrecht am Betrieb des Untervermieters eingeräumt wird — es werden nur Räumlichkeiten übergeben.
Haftungsverhältnis: Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag voll verantwortlich — auch für Schäden, die durch den Untermieter verursacht werden. Der Hauptmietvertrag und der Untermietvertrag sind rechtlich selbstständig; die Beendigung des Hauptmietvertrags (durch Kündigung, Auflösung oder Insolvenz) führt automatisch zur Beendigung des Untermietvertrags — der Untermieter verliert sein Nutzungsrecht.
Gerichtsstand und Streitigkeiten: Streitigkeiten aus Untermietverhältnissen in Österreich werden vor dem zuständigen Bezirksgericht (BG, bis €15.000,00 Streitwert) oder Landesgericht (LG, bei höheren Beträgen) ausgetragen. Bei MRG-Anwendung ist zunächst die Schlichtungsstelle (eingerichtet bei Bezirksgerichten) anzurufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Untermieter bei MRG-Anwendung denselben Bestandschutz wie ein Hauptmieter genießt (OGH 4 Ob 211/01x). Die Gebührenanmeldung für den Untermietvertrag (Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5, 1 %) erfolgt gesondert vom Hauptmietvertrag.
Österreichische Besonderheit — Abfertigung Neu: Beschäftigt der Untermieter selbst Mitarbeiter in den gemieteten Räumen, hat er als Arbeitgeber die Arbeitgeberpflichten nach ASVG, AngG und BMSVG zu erfüllen — insbesondere die Beiträge zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über ELDA und die Abfertigung Neu-Beiträge (1,53 % des Bruttogehalts) an die zuständige BV-Kasse.
Wann brauchen Sie Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?
Ein gewerblicher Untermietvertrag in Österreich wird benötigt, sobald ein Hauptmieter Teile seiner gemieteten Geschäftsräume an einen Dritten weitervermiet, ohne selbst Eigentümer der Liegenschaft zu sein. Typische Anwendungsfälle in der österreichischen Unternehmenspraxis:
Bei Coworking und Bürogemeinschaften: Unternehmen, die zu großzügig gemietet haben oder ihre Büros verkleinern, können überschüssige Flächen durch Untervermietung monetarisieren. Coworking-Anbieter (Space-as-a-Service) schließen regelmäßig gewerbliche Untermietverträge mit ihren Mitgliedern ab. Zu prüfen: Gewerbeberechtigung für Raumvermietung nach GewO 1994.
Bei Betriebsübergabe und Nachfolge: Übergibt ein Unternehmer seinen Betrieb an einen Nachfolger, aber behält das Mietverhältnis zunächst auf sich, kann er dem Nachfolger durch Untermietvertrag die Nutzung der Räumlichkeiten übertragen, bis der Hauptmietvertrag formal auf den Nachfolger übertragen wird (§12 MRG bei MRG-Anwendung).
Bei Sanierungsverfahren und Insolvenz: Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Sanierungsverfahren nach IO, BGBl Nr. 337/1914) können durch Untervermietung freier Flächen Einnahmen zur Sanierungsfinanzierung erzielen, sofern der Masseverwalter und der Hauptvermieter zustimmen.
Bei internationalen Niederlassungen: Ausländische Unternehmen, die in Österreich eine Niederlassung eröffnen, ohne einen eigenen Hauptmietvertrag abzuschließen, können Räumlichkeiten von einem österreichischen Partner oder Mutterkonzern untermieten. Firmenbucheintragung der Niederlassung beim Handelsgericht Wien (HG Wien) ist unabhängig davon erforderlich.
Bei Gewerbeparks und Industriezonen: In Gewerbeparks mietet oft eine Verwaltungsgesellschaft das gesamte Gebäude und vermietet einzelne Einheiten an verschiedene Mieter weiter (Untervermietung). In diesen Fällen ist die MRG-Anwendbarkeit sorgfältig zu prüfen.
Bei Start-ups und Gründern: Junge Unternehmen (GmbH in Gründung, e.U.) können durch Untermietvertrag flexibel Büroflächen nutzen, ohne langjährige Hauptmietverträge eingehen zu müssen. Kurze Laufzeiten und niedrige Kosten ermöglichen wirtschaftliche Flexibilität.
Bei freiberuflichen Zusammenschlüssen: Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, die eine gemeinsame Praxis betreiben, schließen oft Untermietverträge ab, wenn einer der Partner den Hauptmietvertrag hält und die anderen anteilig untermieten.
Was gehört in Ihr Gewerblicher Untermietvertrag Österreich?
Der gewerbliche Untermietvertrag in Österreich nach MRG §§11–12 und ABGB §§1090–1121 muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Gewerbliche Untermietvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem übersichtlichen Muster ab.
1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Hauptmieter (Untervermieter) und Untermieter (Firma, Firmenbuchnummer FBG, Adresse, UID nach UStG §11). Zusätzlich: Name und Adresse des Hauptvermieters (Eigentümer) als Information für den Untermieter.
2. Bezugnahme auf Hauptmietvertrag: Datum und wesentliche Bedingungen des Hauptmietvertrags (Hauptmietzins, Laufzeit des Hauptmietvertrags, Kündigung). Der Untermieter muss wissen, welche Rechte der Untervermieter hat und welchen Einschränkungen der Untermietvertrag unterliegt. Wesentliche Einschränkungen des Hauptmietvertrags, die den Untermieter betreffen (z.B. Betriebszeitenregelungen, Lärmschutz), sind offenzulegen.
3. Zustimmung des Hauptvermieters: Nachweis der schriftlichen Zustimmung des Hauptvermieters zur Untervermietung (oder Verweis auf die einschlägige Klausel im Hauptmietvertrag, die Untervermietung gestattet). Ohne Zustimmung oder Gestattung riskiert der Untervermieter die Kündigung des Hauptmietvertrags nach MRG §30 Abs. 2 Z 5 oder ABGB §1118.
4. Untermietgegenstand: Genaue Beschreibung der untergemieteten Flächen (Adresse, Raumbezeichnung, m², Stockwerk, Einrichtungsgegenstände). Ist nur ein Teil der Gesamtfläche betroffen, ist eine Skizze oder ein Plan beizulegen.
5. Untermietzins und Betriebskosten: Höhe des monatlichen Untermietzinses (Netto + USt). Der Untermietzins darf bei MRG-Anwendung den anteiligen Hauptmietzins zuzüglich angemessener Nebenkosten nicht überschreiten (MRG §11 Abs. 2 Z 3 — sonst wichtiger Grund für Verweigerung der Zustimmung durch Hauptvermieter). Aufteilung der Betriebskosten zwischen Untervermieter und Untermieter.
6. Vertragsdauer und Kündigung: Die Laufzeit des Untermietvertrags darf die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags nicht überschreiten. Wichtig: ausdrücklicher Hinweis, dass der Untermietvertrag automatisch endet, wenn der Hauptmietvertrag endet (Akzessorietät). Ordentliche Kündigungsfristen.
7. Nutzungszweck: Exakter Betriebszweck des Untermieters. Jede Nutzungsänderung bedarf der Zustimmung sowohl des Untervermieters als auch des Hauptvermieters.
8. Instandhaltungspflichten: Aufteilung zwischen Untervermieter und Untermieter analog zum Hauptmietvertrag. Der Untermieter haftet für Schäden, die er verursacht; diese können an den Hauptvermieter weitergegeben werden.
9. Kaution: Sicherheitsleistung des Untermieters (üblich: 2–3 Monatsmieten). Form der Kaution (Barkaution, Bankgarantie), Verzinsung und Rückgabefristen.
10. Haftungsregelung: Der Untervermieter bleibt gegenüber dem Hauptvermieter für alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag verantwortlich, auch für Schäden durch den Untermieter. Der Untermieter haftet dem Untervermieter für alle Verletzungen des Untermietvertrags.
11. Beendigung und Rückgabe: Rückgabebedingungen der Räumlichkeiten (Übergabeprotokoll), Pflicht zur Räumung bei Vertragsende und beim Ende des Hauptmietvertrags (Räumungsfrist nach ZPO-Exekutionsordnung, EO).
So füllen Sie Ihr Gewerblicher Untermietvertrag Österreich aus
Den gewerblichen Untermietvertrag in Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Vor Abschluss ist die Zustimmung des Hauptvermieters einzuholen oder zu prüfen, ob der Hauptmietvertrag Untervermietung gestattet.
Schritt 1: Hauptmietvertrag prüfen. Lesen Sie den bestehenden Hauptmietvertrag sorgfältig durch. Enthält er ein Untervermietungsverbot, holen Sie die schriftliche Zustimmung des Hauptvermieters ein. Enthält er eine Gestattungsklausel, ist diese ausreichend — legen Sie eine Kopie dem Untermietvertrag bei.
Schritt 2: Vertragsparteien eintragen. Tragen Sie Untervermieter (Hauptmieter) und Untermieter mit vollständiger Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse und UID-Nummer ein. Fügen Sie den Namen und die Adresse des Hauptvermieters als Information für den Untermieter hinzu.
Schritt 3: Untermietgegenstand beschreiben. Beschreiben Sie die untervermieteten Räumlichkeiten so präzise wie möglich (Adresse, Stockwerk, m², Raumbezeichnung). Bei Teilvermietung: Lageplan oder Grundriss mit eingezeichnetem Untermietbereich beifügen.
Schritt 4: Untermietzins festlegen. Tragen Sie den monatlichen Untermietzins netto ein und klären Sie die USt (20 % bei Optionierung nach UStG §6 Abs. 2). Bei MRG-Anwendung: Stellen Sie sicher, dass der Untermietzins den anteiligen Hauptmietzins zuzüglich Nebenkosten nicht wesentlich übersteigt (MRG §11 Abs. 2 Z 3).
Schritt 5: Betriebskosten aufteilen. Legen Sie fest, welche Betriebskosten der Untermieter trägt (anteiliger Wasserverbrauch, Strom, Heizung, Müll). Monatliche Vorauszahlung und Jahresabrechnung vereinbaren.
Schritt 6: Vertragsdauer begrenzen. Wählen Sie eine Laufzeit, die die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags nicht überschreitet. Bei unbefristetem Hauptmietvertrag: Untermietvertrag ebenfalls unbefristet mit Kündigungsfrist (z.B. 3 Monate). Hinweis auf automatische Beendigung bei Ende des Hauptmietvertrags ist zwingend.
Schritt 7: Kaution festlegen. Vereinbaren Sie eine Kaution (2–3 Monatsmieten brutto) und klären Sie die Rückgabefrist (z.B. 30 Tage nach Schlüsselrückgabe). Barkaution auf separatem Treuhandkonto oder Bankgarantie empfohlen.
Schritt 8: Gebührenanmeldung. Der Untermietvertrag ist wie jeder Bestandvertrag nach GebG §33 TP 5 beim Finanzamt Österreich (1 % des Gesamtentgelts) anzumelden. Beide Parteien sind gesamtschuldnerisch haftbar; interne Aufteilung im Vertrag vereinbaren.
Rechtliche Anforderungen für Gewerblicher Untermietvertrag Österreich
Der gewerbliche Untermietvertrag in Österreich unterliegt nach ABGB und MRG keiner besonderen Formvorschrift, ist aber in der Praxis schriftlich abzuschließen. Folgende Pflichten und gesetzliche Anforderungen sind zu beachten:
Zustimmung des Hauptvermieters: Das Zustimmungserfordernis ist die zentrale Rechtspflicht. Bei MRG-Anwendung regelt §11 Abs. 1 MRG, dass der Hauptmieter (Untervermieter) die Untervermietung dem Hauptvermieter anzuzeigen hat. Der Hauptvermieter kann die Zustimmung nur aus den in §11 Abs. 2 MRG genannten Gründen verweigern (überhöhter Untermietzins, Beeinträchtigung des Mietgegenstands, mangelnde Auskunft über Person des Untermieters). Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG ist die Zustimmung nach §1098 ABGB erforderlich, wenn der Hauptmietvertrag Untervermietung nicht ausdrücklich erlaubt.
Bestandvertragsgebühr: Untermietverträge unterliegen nach GebG §33 TP 5 einer Gebühr von 1 % des Gesamtentgelts (Untermietzins × Laufzeit in Monaten, max. 18 Jahresmieten). Die Selbstberechnung und Meldung erfolgt über FinanzOnline innerhalb von drei Monaten. Bei Versäumnis: Säumniszuschlag und Geldstrafe nach GebG §§9–10.
USt-Optionierung: Der Untervermieter kann die Vermietung nach UStG §6 Abs. 2 zur Steuerpflicht (20 % USt) optieren, wenn der Untermieter vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ohne Optionierung ist die Miete steuerfrei — der Untervermieter kann dann keine Vorsteuer auf seine eigenen Aufwendungen geltend machen.
Beendigung bei Hauptmietvertragsende: Endet der Hauptmietvertrag — durch Kündigung, Ablauf der Befristung, einvernehmliche Auflösung oder Insolvenz des Hauptvermieters — erlischt auch das Untermietverhältnis automatisch. Der Untermieter hat dann kein Recht, in der Liegenschaft zu verbleiben. Der OGH hat in 4 Ob 211/01x klargestellt, dass der Untermieter in diesem Fall lediglich Schadenersatzansprüche gegen den Untervermieter hat, falls dieser das Erlöschen des Hauptmietvertrags zu vertreten hat.
Wettbewerbsschutz: Bei MRG-Anwendung hat der Untermieter Anspruch auf denselben Wettbewerbsschutz wie ein Hauptmieter. Der Untervermieter darf benachbarte Flächen nicht an direkte Konkurrenten des Untermieters vermieten, wenn ein entsprechender Schutz vereinbart wurde.
Datenschutz: Werden im Untermietverhältnis gemeinsam oder getrennt personenbezogene Daten verarbeitet, ist die DSGVO (Art. 26 — gemeinsam Verantwortliche oder Art. 28 — Auftragsverarbeitung) zu beachten. Die Datenschutzbehörde (DSB) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
Häufige Fehler bei Ihrem Gewerblicher Untermietvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines gewerblichen Untermietvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zur Nichtigkeit des Vertrags oder zum Verlust des Nutzungsrechts führen können.
Unterlassene Zustimmung des Hauptvermieters: Der gravierendste Fehler ist der Abschluss eines Untermietvertrags ohne Einholung oder Prüfung der Zustimmung des Hauptvermieters. Verstößt der Untervermieter gegen ein Untervermietungsverbot, kann der Hauptvermieter den Hauptmietvertrag nach §1118 ABGB oder §30 Abs. 2 Z 5 MRG kündigen — der Untermieter verliert dadurch sofort sein Nutzungsrecht. Richtig: Vor Abschluss ausdrücklich schriftliche Zustimmung einholen und als Vertragsanlage beilegen.
Laufzeit übersteigt Hauptmietvertrag: Wird ein Untermietvertrag für eine Laufzeit abgeschlossen, die länger als der Hauptmietvertrag ist, läuft der Untermieter Gefahr, das Nutzungsrecht vor Vertragsende zu verlieren, wenn der Hauptmietvertrag endet. Richtig: Laufzeit des Untermietvertrags auf die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags begrenzen und eine Benachrichtigungspflicht des Untervermieters über drohende Beendigung des Hauptmietvertrags vereinbaren.
Überhöhter Untermietzins: Bei MRG-Anwendung kann der Hauptvermieter seine Zustimmung nach §11 Abs. 2 Z 3 MRG verweigern, wenn der Untermietzins den Hauptmietzins wesentlich übersteigt. Gleichzeitig kann der Untermieter einen überhöhten Untermietzins bei der Schlichtungsstelle anfechten. Richtig: Untermietzins auf Basis des anteiligen Hauptmietzinses zuzüglich angemessener Nebenkosten kalkulieren.
Fehlende Regelung für Hauptmietvertragsende: Viele Untermietverträge enthalten keine ausdrückliche Klausel, was bei Kündigung oder Ablauf des Hauptmietvertrags mit dem Untermietverhältnis geschieht. Richtig: Ausdrücklichen Hinweis aufnehmen, dass der Untermietvertrag automatisch mit dem Hauptmietvertrag endet, und eine Benachrichtigungspflicht des Untervermieters mit angemessener Vorlauffrist (z.B. 3 Monate) vereinbaren.
Versäumte Gebührenanmeldung: Der Untermietvertrag unterliegt genau wie der Hauptmietvertrag der Bestandvertragsgebühr nach GebG §33 TP 5 (1 % des Gesamtentgelts). Wird die Gebühr nicht innerhalb von drei Monaten gemeldet und entrichtet, fallen Säumniszuschläge und Strafen an. Die Finanzbehörde prüft Bestandverträge im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §11 Abs. 2 MRGAT official
- §1118 ABGBAT official
- §12 MRGAT official
- §11 Abs. 1 MRGAT official
- §1098 ABGBAT official
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Ja — in der Regel ist die Zustimmung des Hauptvermieters für eine gewerbliche Untervermietung in Österreich erforderlich. Nach ABGB §1098 darf der Mieter die gemietete Sache nur dann weitergeben, wenn der Vermieter zustimmt oder wenn die Weitergabe die berechtigten Interessen des Vermieters offensichtlich nicht beeinträchtigt. Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG §11) muss der Hauptmieter die Untervermietung dem Hauptvermieter anzeigen; dieser kann die Zustimmung nur aus den in §11 Abs. 2 MRG taxativ genannten Gründen verweigern (überhöhter Untermietzins, Beeinträchtigung des Mietgegenstands, unzureichende Auskunft über den Untermieter). Enthält der Hauptmietvertrag ein ausdrückliches Untervermietungsverbot, ist eine Zustimmung des Hauptvermieters zwingend erforderlich. Bei Verstoß riskiert der Untervermieter die Kündigung des Hauptmietvertrags und der Untermieter verliert sein Nutzungsrecht. Es empfiehlt sich daher, die Zustimmung des Hauptvermieters vor Unterzeichnung des Untermietvertrags schriftlich einzuholen und dem Untermietvertrag beizulegen.
Endet der Hauptmietvertrag — egal ob durch Kündigung, Ablauf der Befristung, einvernehmliche Auflösung oder Insolvenz des Hauptvermieters — erlischt das Untermietverhältnis in Österreich automatisch, weil der Untervermieter kein Nutzungsrecht mehr hat, das er weitergeben könnte. Der Untermieter verliert damit sein Recht auf Nutzung der Geschäftsräume, auch wenn der Untermietvertrag noch läuft. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 4 Ob 211/01x klargestellt, dass der Untermieter in diesem Fall Schadenersatzansprüche gegen den Untervermieter hat, wenn dieser die Beendigung des Hauptmietvertrags zu vertreten hat. Um sich abzusichern, sollte der Untermieter im Untermietvertrag eine Pflicht des Untervermieters vereinbaren, ihn rechtzeitig (z.B. 3 Monate im Voraus) über eine drohende Beendigung des Hauptmietvertrags zu informieren. Eine Kopie des Hauptmietvertrags sollte dem Untermieter offengelegt oder zumindest die wesentlichen Laufzeitdaten mitgeteilt werden.
Ob der Untervermieter einen höheren Untermietzins als seinen eigenen Hauptmietzins verlangen darf, hängt von der MRG-Anwendbarkeit ab. Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG): Nach §11 Abs. 2 Z 3 MRG kann der Hauptvermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern, wenn der vereinbarte Untermietzins den Hauptmietzins des Untervermieters erheblich übersteigt. Dies schränkt die Möglichkeit zur Gewinnerzielung durch Untervermietung bei MRG-Anwendung stark ein. Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG-Anwendung (Neubauten, freies Mietverhältnis): Der Untervermieter kann grundsätzlich den Untermietzins frei vereinbaren — also auch über seinem eigenen Hauptmietzins. Voraussetzung ist die Zustimmung des Hauptvermieters (sofern nicht vertraglich ausgeschlossen). Die Höhe des Untermietzinses ist in der österreichischen Unternehmenspraxis eine zentrale Verhandlungsfrage; bei überhöhtem Mietzins riskiert der Untervermieter die Verweigerung der Hauptvermieter-Zustimmung oder eine Anfechtung durch den Untermieter bei MRG-Geltung.
Das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt für gewerbliche Untermietverhältnisse in Österreich mit denselben Einschränkungen wie für Hauptmietverhältnisse. Bei Altbauten (vor 31.12.1953 errichtet) oder geförderten Gebäuden gilt das MRG auch für die Untervermietung von Geschäftsräumen — mit den Schutzvorschriften der §§11–12 MRG. Bei Neubauten (nach 31.12.1953 ohne Förderung) gilt das MRG für Geschäftsräume grundsätzlich nicht oder nur sehr eingeschränkt; hier finden primär die ABGB-Regeln Anwendung. Bei MRG-Anwendung genießt der Untermieter nach OGH-Rechtsprechung (OGH 4 Ob 211/01x) denselben Bestandschutz wie ein Hauptmieter — insbesondere den Kündigungsschutz nach §§29–33 MRG. Ob das MRG im konkreten Fall gilt, sollte vor Vertragsabschluss durch einen österreichischen Rechtsanwalt (ÖRAK) oder Notar (ÖNK) geprüft werden.
Der gewerbliche Untermietvertrag in Österreich unterliegt steuerlich denselben Regeln wie ein Hauptmietvertrag: Die Bestandvertragsgebühr nach Gebührengesetz (GebG §33 TP 5) beträgt 1 % des Gesamtentgelts (Untermietzins × Laufzeit, max. 18 Jahresmieten) und ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss über FinanzOnline anzumelden. Die Umsatzsteuer auf den Untermietzins: Bei USt-Optionierung nach UStG §6 Abs. 2 gilt 20 % USt, die der Untermieter als Vorsteuer abziehen kann. Beim Untervermieter: Die Einnahmen aus der Untervermietung sind als Betriebseinnahmen steuerlich zu erfassen. Übersteigen die Untermietzinseinnahmen die eigenen Hauptmietkosten, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn (EStG 1988 oder KöStG 1988 mit 23 % KöSt). Beim Untermieter: Die Untermietzinszahlungen sind als Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Die Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig, sofern der Untermieter vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Kündigungsfristen für den gewerblichen Untermietvertrag in Österreich richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und der MRG-Anwendbarkeit. Bei MRG-Anwendung: Der Untervermieter kann nur aus den in §30 Abs. 2 MRG genannten Gründen ordentlich kündigen (erheblicher Mietzinsrückstand, nachteilige Verwendung, Eigenbedarf etc.); ohne gesetzlichen Grund ist eine Kündigung des Hauptmieters gegenüber dem Untermieter unwirksam. Der Untermieter kann jederzeit zum Monatsletzten unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG: Vertraglich frei vereinbare Fristen; fehlt eine Vereinbarung, gelten die Regeln des ABGB §1116 (bei Monatsvermietung: 1 Monat zum Monatsletzten). In der gewerblichen Praxis werden üblicherweise Kündigungsfristen von 3 bis 6 Monaten vereinbart, um beiden Parteien Planungssicherheit zu geben. Wichtig: Die Laufzeit und Kündigungsfrist des Untermietvertrags dürfen die Restlaufzeit des Hauptmietvertrags nicht überschreiten.
Der Untermieter kann in österreichischen gewerblichen Untermietverhältnissen Einbauten und Investitionen vornehmen, wenn der Untervermieter zustimmt — und bei größeren baulichen Veränderungen auch der Hauptvermieter. Bei Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) hat der Untermieter nach §10 MRG Anspruch auf Investitionsersatz für nützliche Aufwendungen, die den Wert des Mietgegenstands nachhaltig erhöhen (z.B. neue Kühlanlage, barrierefreier Umbau, Serverinfrastruktur). Voraussetzung: Anzeige an den Untervermieter vor Durchführung und Dokumentation der Kosten. Bei ABGB-Mietverhältnissen ohne MRG: Der Ersatzanspruch muss vertraglich vereinbart werden. Fehlt eine Regelung, gilt ABGB §1097 (Verwendungsersatz für notwendige Aufwendungen). Es empfiehlt sich, im Untermietvertrag ausdrücklich zu regeln, ob und in welchem Umfang Einbauten bei Vertragsende zurückzubauen sind oder dem Untervermieter verbleiben, und wer Anspruch auf Investitionsersatz hat. Ohne klare Regelung kommt es häufig zu kostspieligen Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht.
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