Factoringvertrag Österreich
Österreichischer Factoringvertrag nach BWG und ABGB
Factoringvertrag
FACTORINGVERTRAG
abgeschlossen am [Vertragsdat] in [Vertragsort]
zwischen
[Factor Name] [Factor Adresse] FMA-Konzession: [Fma Konzession] (im Folgenden „Factor“)
und
[Anschlusskunde Name] [Anschlusskunde Adresse] (im Folgenden „Anschlusskunde“)
beide vertreten durch: [Vertragsvertreter]
§ 1 Präambel und Vertragsgegenstand
1.1 Der Factor ist eine gemäß BWG §1 Abs. 1 Z 12 konzessionierte Factoringgesellschaft unter Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Österreich.
1.2 Der Anschlusskunde ist ein Unternehmer im Sinne des UGB §1 und beabsichtigt, dem Factor Forderungen aus seiner Geschäftstätigkeit zum Ankauf anzubieten.
1.3 Gegenstand dieses Vertrags ist der laufende Ankauf von Geldforderungen des Anschlusskunden gegen seine Abnehmer (Debitoren) durch den Factor gegen Entgelt gemäß den nachstehenden Bedingungen.
§ 2 Forderungsankauf und Globalzession
2.1 Ankaufsgegenstand: Der Anschlusskunde tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der nachstehend beschriebenen Art an den Factor ab (Globalzession gemäß ABGB §§1392–1393): [Forderungsart]
2.2 Ausgeschlossen vom Ankauf sind: [Ausschluesse] — Abtretungsverbote zwischen Unternehmern sind gemäß UGB §399 relativ unwirksam, soweit der Anschlusskunde als Unternehmer handelt.
2.3 Mindestanforderungen: Nur Forderungen mit einem Nennwert von mindestens EUR [Mindestnennwert],– und einer Restlaufzeit von höchstens [Max Faelligkeit] Tagen sind ankaufsfähig.
2.4 Doppelzession: Der Anschlusskunde versichert, dass die übertragenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten wurden (ABGB §1393; Prioritätsprinzip: erste Abtretung geht vor). Eine Mehrfachabtretung ist als Betrug strafbar (StGB §§146 ff.).
2.5 Debitorenbenachrichtigung ([Offenheitsprinzip] Factoring): Beim offenen Factoring hat der Anschlusskunde den Debitor unverzüglich gemäß ABGB §1396 von der Abtretung zu verständigen und auf die Konten des Factors hinzuweisen. Beim stillen Factoring leitet der Anschlusskunde Zahlungseingänge unverzüglich an den Factor weiter.
§ 3 Factoringart und Risikoverteilung
3.1 Factoringart: Es gilt [Factoring Typ].
3.2 Echtes Factoring (mit Delkredere-Übernahme): Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko bis zur Höhe der vereinbarten Delkredere-Deckungsquote von [Delkredere Limit] % des Forderungsnennwerts (ABGB §§1397–1399). Nach Ablauf der Wartezeit (90 Tage nach Fälligkeit) wird der Forderungsausfall unwiderruflich anerkannt.
3.3 Unechtes Factoring (ohne Delkredere-Übernahme): Das Ausfallrisiko verbleibt beim Anschlusskunden. Der Factor hat bei Forderungsausfall Rückgriffsrecht in voller Höhe.
3.4 Ausgenommene Risiken (bei echtem Factoring): Einwendungen des Debitors aus dem Grundgeschäft, Aufrechnungen, Kaufpreis-Minderungen und Gewährleistungsansprüche gehen nicht auf den Factor über.
§ 4 Auszahlung und Konditionen
4.1 Sofortauszahlung: Nach Einreichung und Prüfung einer ankaufsfähigen Forderung zahlt der Factor [Sofortauszahlungsquote] % des Nennwerts als Sofortauszahlung (abzüglich Factoringgebühr und Zinsen) auf das Konto des Anschlusskunden aus.
4.2 Factoringgebühr: [Factoringgebuehr] % p.a. des angekauften Forderungsvolumens für Dienstleistungen (Debitorenverwaltung, Mahnwesen, Inkasso).
4.3 Delkrederegebühr (bei echtem Factoring): [Delkrederegebuehr] % p.a. für Übernahme des Ausfallrisikos. Wird monatlich auf Basis des Durchschnitts-Forderungsbestands berechnet.
4.4 Zinssatz: [Zinssatz] % p.a. auf den Sofortauszahlungsbetrag für die Dauer der Vorfinanzierung. Berechnung: täglich, 365-Tage-Basis.
4.5 Monatliches Ankaufsvolumen: Erwartet EUR [Ankaufsvolumen],– monatlich. Gesamtankaufslimit: EUR [Gesamtlimit],– (BWG §27 Großkreditvorschriften beachtet). Einzeldebitorenlimit: EUR [Einzeldebitorlimit],– pro Debitor.
§ 5 Bonitätsprüfung und Debitorenlimite
5.1 Bonitätsprüfung: Der Factor prüft die Bonität der Debitoren [Bonitaetspruefung] auf Basis von KSV 1870 / Bisnode Austria Ratings. Bei negativer Bonitätsprüfung behält sich der Factor vor, das Debitorenlimit zu reduzieren oder Forderungen gegen diesen Debitor abzulehnen.
5.2 Limitüberschreitung: Forderungen, die das jeweilige Debitorenlimit überschreiten, werden zu Lasten des Anschlusskunden angekauft (kein Delkredere-Schutz für den überschreitenden Betrag).
5.3 Datenschutz: Die Übermittlung von Debitorendaten an den Factor sowie an KSV 1870 / Bisnode Austria stellt eine Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO Art. 28 dar. Die Parteien schließen einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
5.4 Datenschutzbeauftragter des Anschlusskunden: [Datenschutzbeauftragter]
§ 6 Laufzeit, Kündigung und Insolvenz
6.1 Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn].
6.2 Erstlaufzeit: [Erstlaufzeit] ab Vertragsbeginn. Während der Erstlaufzeit ist ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
6.3 Ordentliche Kündigung: Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] unter Wahrung der Schriftform (ABGB §886) gekündigt werden.
6.4 Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund (ABGB §1118) mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei Insolvenzantrag einer Partei (IO §§1 ff.), wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Anschlusskunden oder Entzug der FMA-Konzession des Factors.
6.5 IO §44 Aussonderungsrecht: Der Factor ist als Zessionar (Inhaber der übertragenen Forderungen) zur Aussonderung aus der Insolvenzmasse des Anschlusskunden berechtigt (IO §44).
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand [Gerichtsstand] vereinbart (ZPO §104). Österreichisches Recht ist anzuwenden.
7.2 Schriftformerfordernis: Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (ABGB §886). Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
7.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (ABGB §878).
7.4 Vollständigkeit: Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand.
7.5 Gebühren: Allfällige Gebühren nach dem GebG trägt der Anschlusskunde. Der Factor unterliegt der Aufsicht der FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien).
[Vertragsort], am [Vertragsdat]
Factor
________________
Signature
Anschlusskunde
________________
Signature
Was ist Factoringvertrag Österreich?
Der Factoringvertrag in Österreich ist ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmen (Anschlusskunde, Factoringnehmer) und einem spezialisierten Finanzdienstleister (Factor), durch den der Factoringnehmer laufend Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen an den Factor verkauft (Forderungsankauf, Zession nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB §§1392–1399) und dafür sofortige Liquidität erhält. Der Factoringvertrag in Österreich nach ABGB §§1392–1399 und Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF) §1 Abs. 1 Z 12 verbindet Forderungsabtretung, Debitorenmanagement und — beim echten Factoring — Delkredere-Übernahme.
Rechtliche Grundlage: Die Abtretung (Zession) von Forderungen ist in Österreich nach ABGB §§1392–1399 geregelt. Nach ABGB §1392 kann eine Forderung durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden, sofern die Forderung übertragbar ist und nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ausgeschlossen ist. Die Abtretung bedarf keiner besonderen Form — sie kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Beim Factoring werden jedoch die Forderungen durch einen schriftlichen Globalzessionsvertrag (Mantelvertrag) und laufende Einzel-Abtretungen (Ankaufsbestätigungen) übertragen.
Echtes vs. unechtes Factoring: Beim echten Factoring (Full-Service-Factoring) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere) — fällt der Schuldner (Debitor) aus, trägt der Factor den Verlust. Beim unechten Factoring (Recourse-Factoring) verbleibt das Ausfallrisiko beim Anschlusskunden; der Factor zahlt zwar sofort den Kaufpreis, kann aber bei Zahlungsausfall des Debitors Regress beim Anschlusskunden nehmen. In Österreich überwiegt in der Praxis das echte Factoring als Vollservice-Factoring.
Factoring-Dienstleistungen: Neben der Liquiditätsfunktion (Vorfinanzierung der Forderungen) bietet der Factor in der Regel Delkredere-Schutz (Kreditversicherung der Debitorenforderungen), Debitorenmanagement (Mahn- und Inkassowesen, Bonitätsprüfung der Schuldner), Ausfallschutz und Bilanzoptimierung (Off-Balance-Sheet-Finanzierung). Österreichische Factoring-Gesellschaften sind beim Fachverband der Finanzdienstleister (WKO) organisiert und unterliegen der FMA-Aufsicht nach BWG.
Covenant und Ausschlüsse: Nicht alle Forderungen sind factoringfähig. Ausgeschlossen sind nach österreichischer Factoring-Praxis: gepfändete Forderungen, bestrittene oder angefochtene Forderungen, Forderungen aus Konzernsachverhalten (konzerninterne Forderungen), Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber (sofern ohne Abtretbarkeitserklärung des Auftraggebers), Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (Mietforderungen), bereits abgetretene Forderungen (Doppelzession verboten nach ABGB §1393 — erste Zession hat Vorrang).
Österreichische Besonderheit — Bankwesengesetz (BWG): Factoring gilt in Österreich nach BWG §1 Abs. 1 Z 12 als konzessionspflichtiges Bankgeschäft (Kreditgeschäft), wenn es auf laufender Basis und mit Kreditkomponente betrieben wird. Factoringgesellschaften benötigen daher eine Bankkonzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder eine Konzession als Zahlungsinstitut nach ZaDiG 2018. Der Anschlusskunde sollte die FMA-Konzession des Factors vor Vertragsschluss auf fma.gv.at überprüfen.
Umsatzsteuer: Die Übertragung von Forderungen (Zession) ist in Österreich nach UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. a grundsätzlich von der USt befreit. Die Factoringgebühr (für Verwaltungsdienstleistungen) unterliegt jedoch dem Normalsatz von 20 % USt. Die umsatzsteuerliche Behandlung sollte mit dem Steuerberater (WTBG) abgestimmt werden.
Wann brauchen Sie Factoringvertrag Österreich?
Ein Factoringvertrag in Österreich wird benötigt, wenn Unternehmen ihre Liquidität durch den Verkauf offener Forderungen verbessern und das Ausfallrisiko auf den Factor übertragen wollen. Typische Anwendungsfälle:
Bei Liquiditätsengpässen durch lange Zahlungsziele: Unternehmen im Handel, Produktion und Handwerk, die ihren Kunden Zahlungsziele von 30, 60 oder 90 Tagen einräumen, können durch Factoring sofort Liquidität aus den Forderungen generieren, ohne auf die Zahlung der Debitoren warten zu müssen. Dies verbessert den Cashflow und ermöglicht pünktliche Zahlung von Lieferanten (Skontoausnutzung).
Bei Debitorenausfallrisiko-Absicherung: KMU ohne eigene Kreditversicherung können durch echtes Factoring das Ausfallrisiko auf den Factor übertragen. Bei Insolvenz eines Großkunden trägt der Factor den Verlust — ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer eigenständigen Kreditversicherung, die zeitaufwendig und teuer ist.
Bei Wachstumsfinanzierung: Wachstumsstarke Unternehmen (GmbH, AG), die mehr Aufträge annehmen wollen, als ihre Eigenkapitaldecke erlaubt, nutzen Factoring als Off-Balance-Finanzierung — die Forderungen erscheinen nicht mehr in der Bilanz (bei echtem Factoring), was die Eigenkapitalquote verbessert und die Bonität gegenüber Hausbank und Investoren stärkt.
Bei Exportgeschäften: Österreichische Exporteure, die Forderungen gegen ausländische Debitoren (EU und Drittstaaten) halten, nutzen internationales Factoring über Mitgliedsfactors der Factors Chain International (FCI, Amsterdam) oder der International Factoring Association (IFA). Die ABGB-Zessionsregeln gelten für österreichische Anschlusskunden; das Recht des Schuldnerstaats bestimmt, ob die Forderung wirksam abgetreten ist.
Bei Arbeitskräfteüberlassung und Personaldienstleistung: Personaldienstleister und Zeitarbeitsfirmen nach Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG, BGBl Nr. 196/1988), die Wochenlöhne zahlen müssen, bevor die Rechnung an den Auftraggeber fällig wird, nutzen Factoring als wichtiges Finanzierungsinstrument.
Bei Baugewerbe: Bauunternehmen und Subunternehmer, die laut Werkvertrag erst nach Abnahme bezahlt werden, nutzen Factoring zur Zwischenfinanzierung. Besondere Anforderungen: Überprüfung von Abtretungsverboten in Werkverträgen (ABGB §1393 — vertragliche Abtretungsverbote können die Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner ausschließen; zwischen Unternehmern nach UGB §399 sind Abtretungsverbote jedoch relativ — sie schließen die Wirksamkeit nur inter partes aus).
Was gehört in Ihr Factoringvertrag Österreich?
Der Factoringvertrag in Österreich nach ABGB §§1392–1399 und BWG muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Factoringvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem übersichtlichen Muster ab.
1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Factor (Factoringgesellschaft mit FMA-Konzession oder Bankkonzession nach BWG) und Anschlusskunde (Firma, Firmenbuchnummer FBG, UID-Nummer, Adresse). Überprüfung der FMA-Konzession des Factors auf fma.gv.at empfohlen.
2. Factoringart: Echtes Factoring (mit Delkredere-Übernahme durch den Factor, Full-Service) oder unechtes Factoring (ohne Delkredere, Recourse-Factoring, mit Rückgriffsrecht des Factors beim Anschlusskunden). Die Wahl hat wesentliche Auswirkungen auf Bilanzierung und Kreditversicherung.
3. Ankaufsgegenstand: Beschreibung der ankaufsfähigen Forderungen (nur aus Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen, nicht aus Darlehen oder Dauerschuldverhältnissen). Ausschluss-Liste: gepfändete, bestrittene, abgetretene, konzerninterne Forderungen. Geografische Beschränkungen (Inland-Factoring, EU-Factoring, internationales Factoring).
4. Globalzession: Abtretung aller (auch künftiger) Forderungen des Anschlusskunden aus dem definierten Kundenkreis durch Globalzession nach ABGB §1392. Pflicht des Anschlusskunden zur laufenden Meldung neuer Forderungen (Einreichliste, Ankaufsantrag). Stiller vs. offener Ankauf (beim stillen Factoring weiß der Debitor nicht, dass seine Forderung abgetreten ist; beim offenen Factoring wird der Debitor informiert und zahlt direkt an den Factor).
5. Kaufpreis und Gebühren: Kaufpreisprozentsatz der Forderung (üblich: 70–90 % des Bruttorechnungsbetrags als Sofortauszahlung, Rest nach Zahlung des Debitors abzüglich Factoringgebühr). Factoringgebühr (Servicegebühr): 0,5–3 % des Forderungsbetrags. Delkrederegebühr (bei echtem Factoring): 0,2–1,5 % des Forderungsbetrags. Zinsen für die Vorfinanzierung (üblicherweise Euribor-basiert + Aufschlag).
6. Debitorenlimit: Maximales Ankaufslimit pro Debitor (Bonitätsgrenze). Überschreitung des Limits: Factor kauft nicht an oder reduziert Delkredere. Regelmäßige Bonitätsprüfung der Debitoren durch den Factor.
7. Pflichten des Anschlusskunden: Meldepflicht neuer Forderungen (Einreichfrequenz: täglich oder wöchentlich), Offenlegungspflicht gegenüber Debitoren (bei offenem Factoring), Pflicht zur korrekten Rechnungsstellung (ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11), Abtretungsverbot gegenüber Dritten (keine Doppelzession), Überwachungspflicht bei Debitorenklagen.
8. Garantien des Anschlusskunden (Bestandsgarantie): Der Anschlusskunde garantiert, dass die abgetretenen Forderungen rechtlich bestehen, nicht bestritten sind, nicht bereits abgetreten wurden und keinem Aufrechnungsrecht des Debitors unterliegen.
9. Laufzeit und Kündigung: Rahmenvertragscharakter — oft unbefristet mit Kündigungsfrist (3–12 Monate). Außerordentliches Kündigungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Anschlusskunden oder seiner Debitoren.
10. Datenschutz: Verarbeitung von Debitorendaten durch den Factor (Bonitätsprüfung, Mahnwesen) als Auftragsverarbeiter nach DSGVO Art. 28. Kreditauskunftei-Abfragen (KSV 1870, Bisnode Austria) gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f.
11. Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (für Wien-basierte Transaktionen) oder zuständiges Landesgericht.
So füllen Sie Ihr Factoringvertrag Österreich aus
Den Factoringvertrag in Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Vor Abschluss sollte die FMA-Konzession des Factors und die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater (WTBG) abgeklärt werden.
Schritt 1: Factoringart wählen. Entscheiden Sie zwischen echtem Factoring (mit Delkredere-Übernahme — Ausfallrisiko geht auf Factor über) und unechtem Factoring (Recourse — Sie bleiben für Ausfälle verantwortlich). Echtes Factoring ist teurer (Delkrederegebühr), bietet aber vollständige Absicherung.
Schritt 2: Vertragsparteien eintragen. Factor mit FMA-Konzessionsnummer, Firma, Adresse, UID. Anschlusskunde mit Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse, UID. Vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer) angeben.
Schritt 3: Ankaufsfähige Forderungen definieren. Legen Sie fest, welche Forderungen der Factor ankauft (Art der Geschäftsbeziehungen, Debitoren-Kreise, geografische Reichweite). Klären Sie Ausschlüsse (konzerninterne Forderungen, bestrittene Forderungen, Forderungen mit Abtretungsverbot).
Schritt 4: Stiller oder offener Factoring-Modus. Beim stillen Factoring (undisclosed): Debitoren zahlen weiterhin auf Ihr Bankkonto; Sie leiten die Zahlungen an den Factor weiter. Beim offenen Factoring (disclosed): Debitoren werden informiert und zahlen direkt auf das Factor-Konto. Offener Modus ist transparenter und vermeidet Haftungsrisiken.
Schritt 5: Kaufpreis und Gebührenstruktur. Tragen Sie den Sofortauszahlungsprozentsatz (z.B. 80 % des Nettorechnungsbetrags sofort), die Factoringgebühr (z.B. 1,5 % pro Rechnung) und die Delkrederegebühr (z.B. 0,8 % bei echtem Factoring) ein. Klären Sie den Zinssatz für die Vorfinanzierung (z.B. 3-Monats-Euribor + 2,5 %).
Schritt 6: Debitorenlimits festlegen. Pro Debitor wird ein maximales Ankauflimit festgelegt (Bonitätsgrenze). Tragen Sie Limits für Ihre drei größten Kunden als Beispiele ein. Der Factor führt regelmäßige Bonitätsprüfungen (KSV 1870, Bisnode Austria) durch.
Schritt 7: Meldepflichten des Anschlusskunden. Legen Sie fest, wie häufig neue Forderungen einzureichen sind (täglich, wöchentlich) und welches technische System verwendet wird (EDI, Online-Portal, Excel-Upload).
Schritt 8: Laufzeit und Kündigung. Wählen Sie die Laufzeit (unbefristet mit Kündigungsfrist empfohlen). Kündigungsfrist: 3 Monate zum Quartalsende. Beide Seiten unterschreiben den Rahmenvertrag; für jeden Forderungsankauf wird eine laufende Ankaufsbestätigung ausgestellt.
Rechtliche Anforderungen für Factoringvertrag Österreich
Der Factoringvertrag in Österreich unterliegt nach ABGB keiner besonderen Formvorschrift, wird aber in der Praxis als schriftlicher Rahmenvertrag abgeschlossen. Folgende gesetzliche Anforderungen sind zu beachten:
Bankwesengesetz (BWG): Factoring gilt nach BWG §1 Abs. 1 Z 12 als konzessionspflichtiges Bankgeschäft, wenn es laufend und mit Kreditkomponente betrieben wird. Factoringgesellschaften benötigen eine BWG-Bankkonzession oder Konzession als Zahlungsinstitut nach Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018). Ohne Konzession ist die Erbringung von Factoringdiensten verboten (§1 Abs. 4 BWG); der Anschlusskunde sollte die FMA-Zulassung des Factors auf fma.gv.at prüfen.
Zession und Abtretungsverbote (ABGB §1393): Nach ABGB §1393 kann die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen werden. Bei rein privaten Parteien ist ein solches Abtretungsverbot absolut wirksam. Bei Unternehmen gilt nach UGB §399 (lex specialis): Ein vertragliches Abtretungsverbot zwischen Unternehmern schließt die Wirksamkeit der Zession nur inter partes aus (relative Unwirksamkeit) — gegenüber einem gutgläubigen Dritten (Factor) bleibt die Abtretung wirksam. Der Anschlusskunde muss den Factor auf Abtretungsverbote in seinen Geschäftsbeziehungen hinweisen.
USt und UStG: Die Übertragung von Forderungen (Zession) ist nach UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. a grundsätzlich USt-befreit. Die Factoringgebühr für Verwaltungsdienstleistungen (Debitorenmanagement, Mahn-wesen) unterliegt jedoch 20 % USt. Der Factor muss ordnungsgemäße Rechnungen nach UStG §11 ausstellen; der Anschlusskunde kann die USt auf Factoringgebühren als Vorsteuer abziehen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Datenschutz (DSGVO): Der Factor verarbeitet personenbezogene Daten der Debitoren (Name, Adresse, Forderungsdaten) für Bonitätsprüfung und Mahnwesen. Mit dem Anschlusskunden ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO Art. 28 abzuschließen. Bonitätsabfragen bei KSV 1870 oder Bisnode Austria müssen auf berechtigtes Interesse nach DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f gestützt werden. Die Datenschutzbehörde (DSB, dsb.gv.at) ist zuständige Aufsichtsbehörde.
Insolvenzrecht (IO): Bei Insolvenz des Anschlusskunden (Sanierungsverfahren oder Konkurs nach IO, BGBl Nr. 337/1914) hat der Factor als Zessionar Eigentum an den abgetretenen Forderungen — diese können vom Masseverwalter nicht rückgefordert werden, sofern die Abtretung nicht anfechtubar ist (IO §28 — anfechtbare Rechtshandlungen vor Insolvenz: Begünstigung eines Gläubigers, unentgeltliche Übertragungen). Bei Insolvenz eines Debitors hat der Factor die abgetretene Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Häufige Fehler bei Ihrem Factoringvertrag Österreich
Bei der Erstellung eines Factoringvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu unwirksamen Zessionen, steuerlichen Problemen oder Regressforderungen des Factors führen.
Doppelzession: Der gravierendste Fehler ist die Abtretung derselben Forderung an zwei verschiedene Faktoren oder an Factor und Bank gleichzeitig. Nach ABGB §1393 gilt bei Doppelzession die erste zeitlich frühere Abtretung. Wird Factoring und gleichzeitig eine Globalzession an die Hausbank (Kreditbesicherung) vereinbart, entstehen Prioritätskonflikte. Richtig: Abstimmung mit der Hausbank vor Abschluss des Factoringvertrags; Globalzession zugunsten des Factors muss gegenüber der Bank freigestellt werden.
Abtretungsverbote in Kundenverträgen: Viele Anschlusskunden übersehen, dass ihre Verträge mit Kunden Abtretungsverbote enthalten. Bei Privatverträgen ist das Abtretungsverbot absolut wirksam — eine Zession an den Factor ist unwirksam. Bei Unternehmensverträgen gilt zwar UGB §399 (relative Unwirksamkeit), aber der Factor verliert Delkredere-Schutz für diese Forderungen. Richtig: Alle Kundenverträge auf Abtretungsverbote prüfen und den Factor informieren.
Bestrittene Forderungen einreichen: Wird eine Forderung eingereicht, die der Debitor bestreitet (wegen Mängeln, Teillieferung, Vertragsstrafe), muss der Anschlusskunde nach der Bestandsgarantie dem Factor den Kaufpreis zurückzahlen. Viele Anschlusskunden unterschätzen dieses Risiko. Richtig: Nur unstreitige, fällige Forderungen einreichen; Debitorenkommunikation lückenlos dokumentieren.
Steuerliche Fehlbehandlung der Factoringgebühr: Die Factoringgebühr unterliegt 20 % USt — wird diese nicht korrekt als Vorsteuer abgezogen und verbucht, entstehen steuerliche Nachteile. Gleichzeitig müssen Forderungsabgänge aus dem Factoring korrekt im Umsatz und in der Bilanz (AFAR — außerbilanzielle Forderungsabtretung bei echtem Factoring) verbucht werden. Richtig: Steuerberater (WTBG) und Bilanzbuchhalter einbinden.
Keine FMA-Prüfung des Factors: Schließt ein Anschlusskunde einen Factoringvertrag mit einem nicht konzessionierten Anbieter ab, kann der Vertrag nach BWG §1 Abs. 4 nichtig sein. Richtig: FMA-Zulassung des Factors auf fma.gv.at vor Vertragsschluss überprüfen.
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}Häufig gestellte Fragen
Beim echten Factoring (Full-Service-Factoring) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere) — geht der Debitor (Schuldner) insolvent oder zahlt er nicht, trägt der Factor den Verlust. Der Anschlusskunde erhält den vereinbarten Kaufpreis (z.B. 80 % der Forderung sofort) und muss nichts zurückzahlen, selbst wenn der Debitor ausfällt. Beim unechten Factoring (Recourse-Factoring) behält der Factor das Recht, bei Zahlungsausfall des Debitors Regress beim Anschlusskunden zu nehmen — die Forderung wird sozusagen zurückgegeben, und der Anschlusskunde muss den erhaltenen Kaufpreis erstatten. Echtes Factoring ist teurer (Delkrederegebühr 0,2–1,5 % zusätzlich), bietet aber vollständige Liquiditätssicherheit und Bilanzentlastung. Unechtes Factoring ist günstiger, aber der Anschlusskunde trägt weiterhin das wirtschaftliche Risiko. In der österreichischen Praxis überwiegt beim gewerblichen Factoring das echte Factoring, da es Unternehmen vor Forderungsausfällen schützt und die Bilanz entlastet.
Ja — Factoring gilt in Österreich nach Bankwesengesetz (BWG §1 Abs. 1 Z 12) als konzessionspflichtiges Bankgeschäft (Kreditgeschäft), wenn es laufend und mit Kreditgewährungskomponente betrieben wird. Factoringgesellschaften benötigen daher entweder eine BWG-Bankkonzession oder — soweit nur Zahlungsdienstleistungsaspekte betroffen sind — eine Konzession als Zahlungsinstitut nach Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018). Ohne entsprechende FMA-Konzession ist die gewerbliche Erbringung von Factoringdiensten verboten; der Anschlusskunde riskiert, dass der Factoringvertrag nach §1 Abs. 4 BWG nichtig ist. Die FMA-Datenbank (fma.gv.at — Konzessionsdatenbank) listet alle konzessionierten Institute. Führende österreichische Factoringgesellschaften sind: Raiffeisen Factor Bank AG, Erste Factoring (Tochter der Erste Bank), UniCredit Bank Austria Leasing & Factoring GmbH sowie spezialisierte Anbieter wie Siemens Financial Services Austria oder FactorBank Aktiengesellschaft.
Die steuerliche Behandlung des Factorings in Österreich ist vielschichtig. Die Abtretung der Forderungen selbst (Zession nach ABGB §§1392–1399) ist nach UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. a grundsätzlich von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Die Factoringgebühr für administrative Dienstleistungen (Debitorenmanagement, Mahn- und Inkassowesen, Bonitätsprüfung) unterliegt jedoch dem USt-Normalsatz von 20 %. Der Anschlusskunde kann diese USt als Vorsteuer geltend machen (UStG §12), sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Zinsen für die Vorfinanzierung sind ebenfalls von der USt befreit (UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. c). Bei der Körperschaftsteuer (KöSt, 23 % seit 2024) bzw. Einkommensteuer (EStG 1988) sind Factoringgebühren und Zinsen als Betriebsausgaben nach §4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Die bilanzielle Behandlung (off-balance bei echtem Factoring) muss mit dem Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) gemäß UGB §268 ff. abgestimmt werden.
Beim stillen Factoring (undisclosed factoring) wird der Debitor (Schuldner) nicht darüber informiert, dass seine Forderung an den Factor abgetreten wurde. Er zahlt weiterhin auf das Bankkonto des Anschlusskunden, der die Zahlungen dann an den Factor weiterleitet. Beim offenen Factoring (disclosed factoring) hingegen wird der Debitor informiert (durch Abtretungsanzeige nach ABGB §1396 oder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung) und zahlt direkt auf das Factor-Konto. Stilles Factoring eignet sich, wenn der Anschlusskunde keine Verschlechterung seiner Kundenbeziehungen durch die Offenlegung riskieren möchte — z.B. in der Automobil-Zulieferindustrie oder bei langfristigen Exklusivbeziehungen. Der Nachteil des stillen Factorings: Das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Anschlusskunden ist für den Factor höher (er kann keine direkten Zahlungsanweisungen an den Debitor geben). Offenes Factoring ist in Österreich üblicher, da es für den Factor rechtlich sicherer ist und das Delkredere einfacher kalkulierbar macht.
Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber (Bundesministerien, Länder, Gemeinden, ausgegliederte Stellen wie ASFINAG, ÖBB, AMS) können in Österreich grundsätzlich gefactored werden — sie unterliegen aber besonderen Anforderungen. Nach ABGB §1393 können öffentliche Auftraggeber in ihren Verträgen (ÖNORM B 2110, Bauvertrag) Abtretungsverbote vereinbaren, die bei privatrechtlichen Abtretungen wirksam sind. Öffentliche Auftraggeber, die dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018, BGBl I Nr. 65/2018) unterliegen, dürfen jedoch nach BVergG §225 den Auftragnehmer nicht über Gebühr in seiner Zahlungsabwicklung einschränken. Eine ausdrückliche Abtretungserklärung des öffentlichen Auftraggebers (No-Objection-Letter oder Acknowledgement of Assignment) ist beim Factoring von öffentlichen Forderungen die sicherste Vorgehensweise. Ohne eine solche Erklärung könnte der öffentliche Auftraggeber trotz der Abtretung befreiend an den ursprünglichen Auftragnehmer zahlen (ABGB §1395 — Schuldnerschutz).
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren oder Konkurs nach Insolvenzordnung, IO, BGBl Nr. 337/1914 idgF) über das Vermögen des Anschlusskunden hat der Factor als Zessionar das Eigentum an den bereits abgetretenen Forderungen — diese gehören nicht zur Insolvenzmasse. Der Masseverwalter kann diese Forderungen nicht für die Gläubiger beanspruchen, sofern die Abtretung nicht nach IO §28 (anfechtbare Rechtshandlungen) anfechtbar ist. Anfechtbar sind insbesondere Abtretungen, die in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzantrag zum Nachteil anderer Gläubiger vorgenommen wurden (Begünstigung). Noch nicht abgetretene künftige Forderungen fallen hingegen in die Insolvenzmasse — der Factor verliert sein Recht auf laufenden Ankauf. Der Factoringvertrag kann vom Masseverwalter nach IO §21 Abs. 1 aufgekündigt werden. Es empfiehlt sich daher, im Factoringvertrag Regelungen für die Insolvenz des Anschlusskunden (sofortiges Kündigungsrecht des Factors, Rückforderung von anfechtbar geleisteten Zahlungen) aufzunehmen.
Beim Factoring in Österreich führt der Factor regelmäßige Bonitätsprüfungen der Debitoren (Schuldner des Anschlusskunden) durch, um das Ausfallrisiko zu beurteilen. Grundlage sind Kreditauskünfte von Auskunfteien wie KSV 1870 (Kreditschutzverband von 1870, ksv.at), Bisnode Austria oder CRIF Austria. KSV 1870 ist die führende österreichische Wirtschaftsauskunftei; Mitglieder können Bonitätsauskünfte, CRIF-Scores und Insolvenzwarnungen abonnieren. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f) erlaubt Bonitätsabfragen auf Basis berechtigter Interessen des Factors (Kreditrisikobewertung), sofern die Interessen des Debitors nicht überwiegen. Der Debitor hat nach DSGVO Art. 13 Informationspflicht-Recht — er muss bei Vertragsschluss über die Übermittlung seiner Daten an den Factor informiert werden. Pro Debitor legt der Factor ein Debitorenlimit (maximales Ankaufvolumen) fest; Forderungen über dem Limit werden nicht angekauft oder ohne Delkredere-Schutz übernommen. Das Limit wird regelmäßig (üblicherweise monatlich oder bei wesentlichen Boniversschlechterungen) überprüft.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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Gewerblicher Leasingvertrag Österreich
Gewerblicher Leasingvertrag nach ABGB §§1090–1121 und KSchG in Österreich — Finanzierungsleasing, Operatingleasing, Leasingraten, Restwert und steuerliche Behandlung bei gewerblicher Nutzung.
Dienstleistungsvertrag Österreich
Rechtssicherer Dienstleistungsvertrag nach ABGB §§859–937 Österreich — Leistungsbeschreibung, Vergütung, Haftung und Kündigung. Kostenlose Vorlage PDF & Word.