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Factoringvertrag Österreich

Factoringvertrag

Österreichischer Factoringvertrag nach BWG und ABGB

Factoringvertrag

FACTORINGVERTRAG

abgeschlossen am [Vertragsdat] in [Vertragsort]

zwischen

[Factor Name] [Factor Adresse] FMA-Konzession: [Fma Konzession] (im Folgenden „Factor“)

und

[Anschlusskunde Name] [Anschlusskunde Adresse] (im Folgenden „Anschlusskunde“)

beide vertreten durch: [Vertragsvertreter]

§ 1 Präambel und Vertragsgegenstand

1.1 Der Factor ist eine gemäß BWG §1 Abs. 1 Z 12 konzessionierte Factoringgesellschaft unter Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Österreich.

1.2 Der Anschlusskunde ist ein Unternehmer im Sinne des UGB §1 und beabsichtigt, dem Factor Forderungen aus seiner Geschäftstätigkeit zum Ankauf anzubieten.

1.3 Gegenstand dieses Vertrags ist der laufende Ankauf von Geldforderungen des Anschlusskunden gegen seine Abnehmer (Debitoren) durch den Factor gegen Entgelt gemäß den nachstehenden Bedingungen.

§ 2 Forderungsankauf und Globalzession

2.1 Ankaufsgegenstand: Der Anschlusskunde tritt hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der nachstehend beschriebenen Art an den Factor ab (Globalzession gemäß ABGB §§1392–1393): [Forderungsart]

2.2 Ausgeschlossen vom Ankauf sind: [Ausschluesse] — Abtretungsverbote zwischen Unternehmern sind gemäß UGB §399 relativ unwirksam, soweit der Anschlusskunde als Unternehmer handelt.

2.3 Mindestanforderungen: Nur Forderungen mit einem Nennwert von mindestens EUR [Mindestnennwert],– und einer Restlaufzeit von höchstens [Max Faelligkeit] Tagen sind ankaufsfähig.

2.4 Doppelzession: Der Anschlusskunde versichert, dass die übertragenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten wurden (ABGB §1393; Prioritätsprinzip: erste Abtretung geht vor). Eine Mehrfachabtretung ist als Betrug strafbar (StGB §§146 ff.).

2.5 Debitorenbenachrichtigung ([Offenheitsprinzip] Factoring): Beim offenen Factoring hat der Anschlusskunde den Debitor unverzüglich gemäß ABGB §1396 von der Abtretung zu verständigen und auf die Konten des Factors hinzuweisen. Beim stillen Factoring leitet der Anschlusskunde Zahlungseingänge unverzüglich an den Factor weiter.

§ 3 Factoringart und Risikoverteilung

3.1 Factoringart: Es gilt [Factoring Typ].

3.2 Echtes Factoring (mit Delkredere-Übernahme): Der Factor übernimmt das Ausfallrisiko bis zur Höhe der vereinbarten Delkredere-Deckungsquote von [Delkredere Limit] % des Forderungsnennwerts (ABGB §§1397–1399). Nach Ablauf der Wartezeit (90 Tage nach Fälligkeit) wird der Forderungsausfall unwiderruflich anerkannt.

3.3 Unechtes Factoring (ohne Delkredere-Übernahme): Das Ausfallrisiko verbleibt beim Anschlusskunden. Der Factor hat bei Forderungsausfall Rückgriffsrecht in voller Höhe.

3.4 Ausgenommene Risiken (bei echtem Factoring): Einwendungen des Debitors aus dem Grundgeschäft, Aufrechnungen, Kaufpreis-Minderungen und Gewährleistungsansprüche gehen nicht auf den Factor über.

§ 4 Auszahlung und Konditionen

4.1 Sofortauszahlung: Nach Einreichung und Prüfung einer ankaufsfähigen Forderung zahlt der Factor [Sofortauszahlungsquote] % des Nennwerts als Sofortauszahlung (abzüglich Factoringgebühr und Zinsen) auf das Konto des Anschlusskunden aus.

4.2 Factoringgebühr: [Factoringgebuehr] % p.a. des angekauften Forderungsvolumens für Dienstleistungen (Debitorenverwaltung, Mahnwesen, Inkasso).

4.3 Delkrederegebühr (bei echtem Factoring): [Delkrederegebuehr] % p.a. für Übernahme des Ausfallrisikos. Wird monatlich auf Basis des Durchschnitts-Forderungsbestands berechnet.

4.4 Zinssatz: [Zinssatz] % p.a. auf den Sofortauszahlungsbetrag für die Dauer der Vorfinanzierung. Berechnung: täglich, 365-Tage-Basis.

4.5 Monatliches Ankaufsvolumen: Erwartet EUR [Ankaufsvolumen],– monatlich. Gesamtankaufslimit: EUR [Gesamtlimit],– (BWG §27 Großkreditvorschriften beachtet). Einzeldebitorenlimit: EUR [Einzeldebitorlimit],– pro Debitor.

§ 5 Bonitätsprüfung und Debitorenlimite

5.1 Bonitätsprüfung: Der Factor prüft die Bonität der Debitoren [Bonitaetspruefung] auf Basis von KSV 1870 / Bisnode Austria Ratings. Bei negativer Bonitätsprüfung behält sich der Factor vor, das Debitorenlimit zu reduzieren oder Forderungen gegen diesen Debitor abzulehnen.

5.2 Limitüberschreitung: Forderungen, die das jeweilige Debitorenlimit überschreiten, werden zu Lasten des Anschlusskunden angekauft (kein Delkredere-Schutz für den überschreitenden Betrag).

5.3 Datenschutz: Die Übermittlung von Debitorendaten an den Factor sowie an KSV 1870 / Bisnode Austria stellt eine Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO Art. 28 dar. Die Parteien schließen einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

5.4 Datenschutzbeauftragter des Anschlusskunden: [Datenschutzbeauftragter]

§ 6 Laufzeit, Kündigung und Insolvenz

6.1 Vertragsbeginn: [Vertragsbeginn].

6.2 Erstlaufzeit: [Erstlaufzeit] ab Vertragsbeginn. Während der Erstlaufzeit ist ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

6.3 Ordentliche Kündigung: Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von [Kuendigungsfrist] unter Wahrung der Schriftform (ABGB §886) gekündigt werden.

6.4 Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund (ABGB §1118) mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei Insolvenzantrag einer Partei (IO §§1 ff.), wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Anschlusskunden oder Entzug der FMA-Konzession des Factors.

6.5 IO §44 Aussonderungsrecht: Der Factor ist als Zessionar (Inhaber der übertragenen Forderungen) zur Aussonderung aus der Insolvenzmasse des Anschlusskunden berechtigt (IO §44).

§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Gerichtsstand [Gerichtsstand] vereinbart (ZPO §104). Österreichisches Recht ist anzuwenden.

7.2 Schriftformerfordernis: Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (ABGB §886). Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

7.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt (ABGB §878).

7.4 Vollständigkeit: Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand.

7.5 Gebühren: Allfällige Gebühren nach dem GebG trägt der Anschlusskunde. Der Factor unterliegt der Aufsicht der FMA (Finanzmarktaufsichtsbehörde, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien).

[Vertragsort], am [Vertragsdat]

Factor

________________

Signature

Anschlusskunde

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Factoringvertrag Österreich?

Der Factoringvertrag in Österreich ist ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmen (Anschlusskunde, Factoringnehmer) und einem spezialisierten Finanzdienstleister (Factor), durch den der Factoringnehmer laufend Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen an den Factor verkauft (Forderungsankauf, Zession nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB §§1392–1399) und dafür sofortige Liquidität erhält. Der Factoringvertrag in Österreich nach ABGB §§1392–1399 und Bankwesengesetz (BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF) §1 Abs. 1 Z 12 verbindet Forderungsabtretung, Debitorenmanagement und — beim echten Factoring — Delkredere-Übernahme.

Rechtliche Grundlage: Die Abtretung (Zession) von Forderungen ist in Österreich nach ABGB §§1392–1399 geregelt. Nach ABGB §1392 kann eine Forderung durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden, sofern die Forderung übertragbar ist und nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ausgeschlossen ist. Die Abtretung bedarf keiner besonderen Form — sie kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Beim Factoring werden jedoch die Forderungen durch einen schriftlichen Globalzessionsvertrag (Mantelvertrag) und laufende Einzel-Abtretungen (Ankaufsbestätigungen) übertragen.

Echtes vs. unechtes Factoring: Beim echten Factoring (Full-Service-Factoring) übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere) — fällt der Schuldner (Debitor) aus, trägt der Factor den Verlust. Beim unechten Factoring (Recourse-Factoring) verbleibt das Ausfallrisiko beim Anschlusskunden; der Factor zahlt zwar sofort den Kaufpreis, kann aber bei Zahlungsausfall des Debitors Regress beim Anschlusskunden nehmen. In Österreich überwiegt in der Praxis das echte Factoring als Vollservice-Factoring.

Factoring-Dienstleistungen: Neben der Liquiditätsfunktion (Vorfinanzierung der Forderungen) bietet der Factor in der Regel Delkredere-Schutz (Kreditversicherung der Debitorenforderungen), Debitorenmanagement (Mahn- und Inkassowesen, Bonitätsprüfung der Schuldner), Ausfallschutz und Bilanzoptimierung (Off-Balance-Sheet-Finanzierung). Österreichische Factoring-Gesellschaften sind beim Fachverband der Finanzdienstleister (WKO) organisiert und unterliegen der FMA-Aufsicht nach BWG.

Covenant und Ausschlüsse: Nicht alle Forderungen sind factoringfähig. Ausgeschlossen sind nach österreichischer Factoring-Praxis: gepfändete Forderungen, bestrittene oder angefochtene Forderungen, Forderungen aus Konzernsachverhalten (konzerninterne Forderungen), Forderungen gegen öffentliche Auftraggeber (sofern ohne Abtretbarkeitserklärung des Auftraggebers), Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (Mietforderungen), bereits abgetretene Forderungen (Doppelzession verboten nach ABGB §1393 — erste Zession hat Vorrang).

Österreichische Besonderheit — Bankwesengesetz (BWG): Factoring gilt in Österreich nach BWG §1 Abs. 1 Z 12 als konzessionspflichtiges Bankgeschäft (Kreditgeschäft), wenn es auf laufender Basis und mit Kreditkomponente betrieben wird. Factoringgesellschaften benötigen daher eine Bankkonzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) oder eine Konzession als Zahlungsinstitut nach ZaDiG 2018. Der Anschlusskunde sollte die FMA-Konzession des Factors vor Vertragsschluss auf fma.gv.at überprüfen.

Umsatzsteuer: Die Übertragung von Forderungen (Zession) ist in Österreich nach UStG §6 Abs. 1 Z 8 lit. a grundsätzlich von der USt befreit. Die Factoringgebühr (für Verwaltungsdienstleistungen) unterliegt jedoch dem Normalsatz von 20 % USt. Die umsatzsteuerliche Behandlung sollte mit dem Steuerberater (WTBG) abgestimmt werden.

Wann brauchen Sie Factoringvertrag Österreich?

Ein Factoringvertrag in Österreich wird benötigt, wenn Unternehmen ihre Liquidität durch den Verkauf offener Forderungen verbessern und das Ausfallrisiko auf den Factor übertragen wollen. Typische Anwendungsfälle:

Bei Liquiditätsengpässen durch lange Zahlungsziele: Unternehmen im Handel, Produktion und Handwerk, die ihren Kunden Zahlungsziele von 30, 60 oder 90 Tagen einräumen, können durch Factoring sofort Liquidität aus den Forderungen generieren, ohne auf die Zahlung der Debitoren warten zu müssen. Dies verbessert den Cashflow und ermöglicht pünktliche Zahlung von Lieferanten (Skontoausnutzung).

Bei Debitorenausfallrisiko-Absicherung: KMU ohne eigene Kreditversicherung können durch echtes Factoring das Ausfallrisiko auf den Factor übertragen. Bei Insolvenz eines Großkunden trägt der Factor den Verlust — ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer eigenständigen Kreditversicherung, die zeitaufwendig und teuer ist.

Bei Wachstumsfinanzierung: Wachstumsstarke Unternehmen (GmbH, AG), die mehr Aufträge annehmen wollen, als ihre Eigenkapitaldecke erlaubt, nutzen Factoring als Off-Balance-Finanzierung — die Forderungen erscheinen nicht mehr in der Bilanz (bei echtem Factoring), was die Eigenkapitalquote verbessert und die Bonität gegenüber Hausbank und Investoren stärkt.

Bei Exportgeschäften: Österreichische Exporteure, die Forderungen gegen ausländische Debitoren (EU und Drittstaaten) halten, nutzen internationales Factoring über Mitgliedsfactors der Factors Chain International (FCI, Amsterdam) oder der International Factoring Association (IFA). Die ABGB-Zessionsregeln gelten für österreichische Anschlusskunden; das Recht des Schuldnerstaats bestimmt, ob die Forderung wirksam abgetreten ist.

Bei Arbeitskräfteüberlassung und Personaldienstleistung: Personaldienstleister und Zeitarbeitsfirmen nach Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG, BGBl Nr. 196/1988), die Wochenlöhne zahlen müssen, bevor die Rechnung an den Auftraggeber fällig wird, nutzen Factoring als wichtiges Finanzierungsinstrument.

Bei Baugewerbe: Bauunternehmen und Subunternehmer, die laut Werkvertrag erst nach Abnahme bezahlt werden, nutzen Factoring zur Zwischenfinanzierung. Besondere Anforderungen: Überprüfung von Abtretungsverboten in Werkverträgen (ABGB §1393 — vertragliche Abtretungsverbote können die Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner ausschließen; zwischen Unternehmern nach UGB §399 sind Abtretungsverbote jedoch relativ — sie schließen die Wirksamkeit nur inter partes aus).

Was gehört in Ihr Factoringvertrag Österreich?

Der Factoringvertrag in Österreich nach ABGB §§1392–1399 und BWG muss folgende Kernelemente enthalten. Der forms-legal.com Factoringvertrag Österreich deckt alle praxisrelevanten Klauseln in einem übersichtlichen Muster ab.

1. Vertragsparteien: Vollständige Bezeichnung von Factor (Factoringgesellschaft mit FMA-Konzession oder Bankkonzession nach BWG) und Anschlusskunde (Firma, Firmenbuchnummer FBG, UID-Nummer, Adresse). Überprüfung der FMA-Konzession des Factors auf fma.gv.at empfohlen.

2. Factoringart: Echtes Factoring (mit Delkredere-Übernahme durch den Factor, Full-Service) oder unechtes Factoring (ohne Delkredere, Recourse-Factoring, mit Rückgriffsrecht des Factors beim Anschlusskunden). Die Wahl hat wesentliche Auswirkungen auf Bilanzierung und Kreditversicherung.

3. Ankaufsgegenstand: Beschreibung der ankaufsfähigen Forderungen (nur aus Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen, nicht aus Darlehen oder Dauerschuldverhältnissen). Ausschluss-Liste: gepfändete, bestrittene, abgetretene, konzerninterne Forderungen. Geografische Beschränkungen (Inland-Factoring, EU-Factoring, internationales Factoring).

4. Globalzession: Abtretung aller (auch künftiger) Forderungen des Anschlusskunden aus dem definierten Kundenkreis durch Globalzession nach ABGB §1392. Pflicht des Anschlusskunden zur laufenden Meldung neuer Forderungen (Einreichliste, Ankaufsantrag). Stiller vs. offener Ankauf (beim stillen Factoring weiß der Debitor nicht, dass seine Forderung abgetreten ist; beim offenen Factoring wird der Debitor informiert und zahlt direkt an den Factor).

5. Kaufpreis und Gebühren: Kaufpreisprozentsatz der Forderung (üblich: 70–90 % des Bruttorechnungsbetrags als Sofortauszahlung, Rest nach Zahlung des Debitors abzüglich Factoringgebühr). Factoringgebühr (Servicegebühr): 0,5–3 % des Forderungsbetrags. Delkrederegebühr (bei echtem Factoring): 0,2–1,5 % des Forderungsbetrags. Zinsen für die Vorfinanzierung (üblicherweise Euribor-basiert + Aufschlag).

6. Debitorenlimit: Maximales Ankaufslimit pro Debitor (Bonitätsgrenze). Überschreitung des Limits: Factor kauft nicht an oder reduziert Delkredere. Regelmäßige Bonitätsprüfung der Debitoren durch den Factor.

7. Pflichten des Anschlusskunden: Meldepflicht neuer Forderungen (Einreichfrequenz: täglich oder wöchentlich), Offenlegungspflicht gegenüber Debitoren (bei offenem Factoring), Pflicht zur korrekten Rechnungsstellung (ordnungsgemäße Rechnung nach UStG §11), Abtretungsverbot gegenüber Dritten (keine Doppelzession), Überwachungspflicht bei Debitorenklagen.

8. Garantien des Anschlusskunden (Bestandsgarantie): Der Anschlusskunde garantiert, dass die abgetretenen Forderungen rechtlich bestehen, nicht bestritten sind, nicht bereits abgetreten wurden und keinem Aufrechnungsrecht des Debitors unterliegen.

9. Laufzeit und Kündigung: Rahmenvertragscharakter — oft unbefristet mit Kündigungsfrist (3–12 Monate). Außerordentliches Kündigungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität des Anschlusskunden oder seiner Debitoren.

10. Datenschutz: Verarbeitung von Debitorendaten durch den Factor (Bonitätsprüfung, Mahnwesen) als Auftragsverarbeiter nach DSGVO Art. 28. Kreditauskunftei-Abfragen (KSV 1870, Bisnode Austria) gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f.

11. Gerichtsstand: Handelsgericht Wien (für Wien-basierte Transaktionen) oder zuständiges Landesgericht.

So füllen Sie Ihr Factoringvertrag Österreich aus

Den Factoringvertrag in Österreich befüllen Sie in folgenden Schritten. Vor Abschluss sollte die FMA-Konzession des Factors und die steuerliche Behandlung mit einem Steuerberater (WTBG) abgeklärt werden.

Schritt 1: Factoringart wählen. Entscheiden Sie zwischen echtem Factoring (mit Delkredere-Übernahme — Ausfallrisiko geht auf Factor über) und unechtem Factoring (Recourse — Sie bleiben für Ausfälle verantwortlich). Echtes Factoring ist teurer (Delkrederegebühr), bietet aber vollständige Absicherung.

Schritt 2: Vertragsparteien eintragen. Factor mit FMA-Konzessionsnummer, Firma, Adresse, UID. Anschlusskunde mit Firma, Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Adresse, UID. Vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer) angeben.

Schritt 3: Ankaufsfähige Forderungen definieren. Legen Sie fest, welche Forderungen der Factor ankauft (Art der Geschäftsbeziehungen, Debitoren-Kreise, geografische Reichweite). Klären Sie Ausschlüsse (konzerninterne Forderungen, bestrittene Forderungen, Forderungen mit Abtretungsverbot).

Schritt 4: Stiller oder offener Factoring-Modus. Beim stillen Factoring (undisclosed): Debitoren zahlen weiterhin auf Ihr Bankkonto; Sie leiten die Zahlungen an den Factor weiter. Beim offenen Factoring (disclosed): Debitoren werden informiert und zahlen direkt auf das Factor-Konto. Offener Modus ist transparenter und vermeidet Haftungsrisiken.

Schritt 5: Kaufpreis und Gebührenstruktur. Tragen Sie den Sofortauszahlungsprozentsatz (z.B. 80 % des Nettorechnungsbetrags sofort), die Factoringgebühr (z.B. 1,5 % pro Rechnung) und die Delkrederegebühr (z.B. 0,8 % bei echtem Factoring) ein. Klären Sie den Zinssatz für die Vorfinanzierung (z.B. 3-Monats-Euribor + 2,5 %).

Schritt 6: Debitorenlimits festlegen. Pro Debitor wird ein maximales Ankauflimit festgelegt (Bonitätsgrenze). Tragen Sie Limits für Ihre drei größten Kunden als Beispiele ein. Der Factor führt regelmäßige Bonitätsprüfungen (KSV 1870, Bisnode Austria) durch.

Schritt 7: Meldepflichten des Anschlusskunden. Legen Sie fest, wie häufig neue Forderungen einzureichen sind (täglich, wöchentlich) und welches technische System verwendet wird (EDI, Online-Portal, Excel-Upload).

Schritt 8: Laufzeit und Kündigung. Wählen Sie die Laufzeit (unbefristet mit Kündigungsfrist empfohlen). Kündigungsfrist: 3 Monate zum Quartalsende. Beide Seiten unterschreiben den Rahmenvertrag; für jeden Forderungsankauf wird eine laufende Ankaufsbestätigung ausgestellt.

Häufige Fehler bei Ihrem Factoringvertrag Österreich

Bei der Erstellung eines Factoringvertrags in Österreich werden häufig Fehler gemacht, die zu unwirksamen Zessionen, steuerlichen Problemen oder Regressforderungen des Factors führen.

Doppelzession: Der gravierendste Fehler ist die Abtretung derselben Forderung an zwei verschiedene Faktoren oder an Factor und Bank gleichzeitig. Nach ABGB §1393 gilt bei Doppelzession die erste zeitlich frühere Abtretung. Wird Factoring und gleichzeitig eine Globalzession an die Hausbank (Kreditbesicherung) vereinbart, entstehen Prioritätskonflikte. Richtig: Abstimmung mit der Hausbank vor Abschluss des Factoringvertrags; Globalzession zugunsten des Factors muss gegenüber der Bank freigestellt werden.

Abtretungsverbote in Kundenverträgen: Viele Anschlusskunden übersehen, dass ihre Verträge mit Kunden Abtretungsverbote enthalten. Bei Privatverträgen ist das Abtretungsverbot absolut wirksam — eine Zession an den Factor ist unwirksam. Bei Unternehmensverträgen gilt zwar UGB §399 (relative Unwirksamkeit), aber der Factor verliert Delkredere-Schutz für diese Forderungen. Richtig: Alle Kundenverträge auf Abtretungsverbote prüfen und den Factor informieren.

Bestrittene Forderungen einreichen: Wird eine Forderung eingereicht, die der Debitor bestreitet (wegen Mängeln, Teillieferung, Vertragsstrafe), muss der Anschlusskunde nach der Bestandsgarantie dem Factor den Kaufpreis zurückzahlen. Viele Anschlusskunden unterschätzen dieses Risiko. Richtig: Nur unstreitige, fällige Forderungen einreichen; Debitorenkommunikation lückenlos dokumentieren.

Steuerliche Fehlbehandlung der Factoringgebühr: Die Factoringgebühr unterliegt 20 % USt — wird diese nicht korrekt als Vorsteuer abgezogen und verbucht, entstehen steuerliche Nachteile. Gleichzeitig müssen Forderungsabgänge aus dem Factoring korrekt im Umsatz und in der Bilanz (AFAR — außerbilanzielle Forderungsabtretung bei echtem Factoring) verbucht werden. Richtig: Steuerberater (WTBG) und Bilanzbuchhalter einbinden.

Keine FMA-Prüfung des Factors: Schließt ein Anschlusskunde einen Factoringvertrag mit einem nicht konzessionierten Anbieter ab, kann der Vertrag nach BWG §1 Abs. 4 nichtig sein. Richtig: FMA-Zulassung des Factors auf fma.gv.at vor Vertragsschluss überprüfen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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