Vorstandsbeschluss AG Österreich
AktG §§70–84 • §95 Zustimmungsvorbehalt
VORSTANDSBESCHLUSS
der [Firma] (Firmenbuchnummer [Firmenbuchnummer], Sitz [Sitz])
1. Art und Zeitpunkt der Beschlussfassung
Art der Beschlussfassung: [Beschluss Art]
Datum: [Beschluss Datum] | Ort: [Beschluss Ort]
2. Vorstandsmitglieder
Vorstandsvorsitzender: [Vorstand Vorsitzender] — anwesend / zugestimmt
Weitere Vorstandsmitglieder: [Weitere Vorstandsmitglieder]
Der Vorstand ist beschlussfähig gemäß Satzung und Geschäftsordnung des Vorstands.
3. Gegenstand des Beschlusses
Beschlussgegenstand: [Beschluss Gegenstand]
4. Sachverhalt und Entscheidungsgrundlage (Business Judgment Rule)
[Sachverhalt]
Die Vorstandsmitglieder haben den Sachverhalt auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen ausreichend geprüft. Es bestehen keine persönlichen Interessenkonflikte gemäß AktG §84 Abs 4a, soweit nicht ausdrücklich vermerkt.
5. Beschluss
[Beschluss Formel]
Zustimmungspflichtigkeit gemäß AktG §95: [Zustimmungspflichtig]
6. Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: [Ja-Stimmen] | Nein-Stimmen / Enthaltungen: [Nein-Stimmen]
Der Beschluss ist angenommen / abgelehnt. (Zutreffendes ankreuzen)
[Beschluss Ort], den [Beschluss Datum]
Vorstandsvorsitzender
________________
Signature
Weiteres Vorstandsmitglied (falls vorhanden)
________________
Signature
Was ist Vorstandsbeschluss AG Österreich?
Der Vorstandsbeschluss AG ist ein nach Aktiengesetz (AktG) §§70–84, §95 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Der Vorstand einer österreichischen AG ist das zur Leitung der Gesellschaft berufene Organ (AktG §70 Abs 1) und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. Anders als bei der GmbH, wo Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen können (GmbHG §20 Abs 1), ist der AG-Vorstand gegenüber der Hauptversammlung weisungsungebunden — er handelt nach unternehmerischem Ermessen (Business Judgment Rule, verankert in AktG §84 Abs 1a seit der AktG-Novelle BGBl I Nr. 71/2019).
Für Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, benötigt der Vorstand gemäß AktG §95 die Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstandsbeschluss dokumentiert, dass diese Zustimmung eingeholt bzw. beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 6 Ob 224/10t klargestellt, dass Vorstandsmitglieder bei Entscheidungen, die nicht vom Zustimmungsvorbehalt erfasst sind, die Business Judgment Rule in Anspruch nehmen können, soweit sie auf ausreichender Informationsgrundlage handeln.
Vom Gesellschafterbeschluss (GmbH) unterscheidet sich der Vorstandsbeschluss dadurch, dass er als Geschäftsführungsentscheidung intern wirkt und nicht zwingend im Firmenbuch einzutragen ist, es sei denn, er führt zu firmenbuchrelevanten Änderungen (z.B. Prokuraerteilung nach UGB §48 oder Bestellung von Handlungsbevollmächtigten).
Bei mehrköpfigen Vorständen können Beschlüsse als schriftliche Umlaufbeschlüsse (ohne physische Sitzung) gefasst werden, sofern dies die Geschäftsordnung des Vorstands (§§70–84 AktG) oder die Satzung zulässt. Der Beschluss muss von allen Vorstandsmitgliedern oder zumindest der für Beschlussfähigkeit erforderlichen Mehrheit unterzeichnet sein.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind bestimmte Vorstandsbeschlüsse als Insiderinformationen nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR, EU Nr. 596/2014) ad-hoc-publizitätspflichtig — etwa Beschlüsse über wesentliche Akquisitionen, Umsatzwarnungen oder Kapitalmaßnahmen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht die Einhaltung.
Wann brauchen Sie Vorstandsbeschluss AG Österreich?
Ein Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG wird in folgenden Situationen benötigt:
Bei zustimmungspflichtigen Geschäften gemäß AktG §95 muss der Vorstand den Aufsichtsrat um Genehmigung ersuchen. Typische Zustimmungsvorbehalte umfassen: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Beteiligungen über einem Schwellenwert, Aufnahme von Fremdkapital über einem bestimmten Betrag, Abschluss wesentlicher Verträge und Abschluss oder Kündigung von Anstellungsverträgen für leitende Mitarbeiter. Der Vorstandsbeschluss dokumentiert die interne Entscheidung und den Antrag an den Aufsichtsrat.
Bei der Erteilung von Prokura (UGB §§48–53) oder Handlungsvollmachten ist ein schriftlicher Vorstandsbeschluss die Grundlage für die Firmenbucheintragung (Prokuristen-Eintragung). Ohne Vorstandsbeschluss kann kein Prokurist beim Firmenbuchgericht (HG Wien für Wien-Gesellschaften; LG für andere Bundesländer) angemeldet werden.
Bei der Festlegung der Tagesordnung für die Hauptversammlung (AktG §106) beschließt der Vorstand, welche Punkte auf die Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen HV gesetzt werden. Der Beschluss dokumentiert die Einberufungsentscheidung.
Bei Jahresabschlussfeststellung (AktG §§125, 126) und Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht beschließt der Vorstand die Dokumente, bevor sie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden.
Bei internen Reorganisationen — Änderung von Ressortverteilungen, Bestellung oder Abberufung von Prokuristen und Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene — dient der schriftliche Vorstandsbeschluss als Nachweis gegenüber dem Aufsichtsrat und externen Prüfern.
Für die jährliche Compliance-Dokumentation (Wirtschaftsprüfer-Prüfung, interene Revision, Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO/DSG) werden schriftliche Vorstandsbeschlüsse als Belege für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaft benötigt.
Was gehört in Ihr Vorstandsbeschluss AG Österreich?
Ein rechtswirksamer Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG nach AktG §§70–84 enthält folgende Pflicht- und Empfehlungselemente:
**1. Kopfzeile und Bezeichnung:** Vollständiger Firmenname mit Firmenbuchnummer, Datum und Uhrzeit des Beschlusses (bei Sitzung) oder Datum des letzten Eingangs der Zustimmungserklärung (bei Umlaufbeschluss), Bezeichnung als „Beschluss des Vorstands“ und Angabe der Beschlussart (ordentliche Sitzung, außerordentliche Sitzung, schriftliches Umlaufverfahren).
**2. Anwesenheit und Beschlussfähigkeit:** Auflistung aller Vorstandsmitglieder mit Angabe, ob anwesend, entschuldigt abwesend oder vertreten. Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Geschäftsordnung des Vorstands und der Satzung. Beim einköpfigen Vorstand genügt die Unterschrift des einzigen Vorstandsmitglieds.
**3. Gegenstand des Beschlusses — Sachverhaltsdarstellung:** Knappe, aber vollständige Darstellung des Sachverhalts, über den beschlossen wird. Bei zustimmungspflichtigen Geschäften: Verweis auf den einschlägigen AktG §95-Katalog der Satzung oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
**4. Beschlussformel:** Klare, eindeutige Formulierung des Beschlusses in Aktivform (z.B. „Der Vorstand beschließt, die Liegenschaft EZ 123 KG Favoriten um EUR 2.500.000,00 zu erwerben und beantragt die Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß §95 AktG.“). Die Formel muss ohne Auslegungsspielraum ausführbar sein.
**5. Abstimmungsergebnis:** Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen jedes Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder mit Interessenkonflikt (z.B. Eigengeschäfte, Doppelmandate) haben sich zu enthalten (AktG §84 Abs 4a — Interessenkollisionsverbot).
**6. Beilagen und Dokumentenbezüge:** Verweise auf zugrunde liegende Unterlagen (Angebote, Gutachten, Vertragskonzepte, Finanzpläne), die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Bei der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) kommt es auf die ausreichende Informationsgrundlage an — Beilagen dokumentieren diese.
**7. Aufsichtsratsantrag (bei zustimmungspflichtigen Geschäften):** Förmlicher Antrag an den Aufsichtsrat um Erteilung der Zustimmung gemäß AktG §95 mit Begründung und Übermittlungsbestätigung.
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So füllen Sie Ihr Vorstandsbeschluss AG Österreich aus
Der Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG wird wie folgt erstellt und umgesetzt:
**Schritt 1 — Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage:** Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen, die für die zu treffende Entscheidung notwendig sind (Angebote, Gutachten, Finanzanalysen, Rechtsgutachten). Gemäß der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) handelt ein Vorstandsmitglied ordnungsgemäß nur, wenn es auf Basis ausreichender Information entscheidet.
**Schritt 2 — Prüfung auf Zustimmungspflichtigkeit:** Prüfen Sie, ob das geplante Geschäft einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gemäß AktG §95 oder der Satzung bzw. der Aufsichtsratsgeschäftsordnung auslöst. Beachten Sie auch interne Zeichnungsrichtlinien (Authorization Matrix).
**Schritt 3 — Einberufung der Vorstandssitzung oder Umlaufverfahren:** Laden Sie alle Vorstandsmitglieder gemäß Geschäftsordnung ein. Bei Dringlichkeit kann ein schriftliches Umlaufverfahren verwendet werden, sofern die Satzung oder Geschäftsordnung dies erlaubt. Beim schriftlichen Verfahren muss jedes Mitglied seine Zustimmung oder Ablehnung schriftlich (auch per E-Mail) erklären.
**Schritt 4 — Protokollierung der Sitzung:** Halten Sie Ort, Zeitpunkt, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und den Verlauf der Diskussion fest. Dokumentieren Sie insbesondere Interessenkonflikte einzelner Mitglieder und deren Enthaltung (AktG §84 Abs 4a).
**Schritt 5 — Formulierung und Abstimmung:** Formulieren Sie den Beschlusstext eindeutig. Führen Sie die Abstimmung durch und halten Sie das Ergebnis fest.
**Schritt 6 — Unterzeichnung:** Alle anwesenden (oder beim Umlaufverfahren: alle zustimmenden) Vorstandsmitglieder unterzeichnen das Protokoll oder die Beschlussfassung. Das Original wird in den Unternehmensunterlagen sicher aufbewahrt.
**Schritt 7 — Vorlage an den Aufsichtsrat (bei zustimmungspflichtigen Beschlüssen):** Übermitteln Sie den Beschluss und alle Beilagen unverzüglich an den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Satzung oder Geschäftsordnung geregelt) seine Zustimmung erteilen oder verweigern.
Rechtliche Anforderungen für Vorstandsbeschluss AG Österreich
Der Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG unterliegt folgenden gesetzlichen Rahmenbedingungen:
**Vorstandspflichten (AktG §84 Abs 1):** Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Ein Verstoß begründet die persönliche Schadensersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber der Gesellschaft (AktG §84 Abs 2). Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt fünf Jahre (§§1489, 57 ABGB iVm §84 AktG).
**Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a, seit BGBl I Nr. 71/2019):** Vorstandsmitglieder handeln nicht pflichtwidrig, wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Voraussetzung: keine Sonderinteressen, ausreichende Informationsbasis, Handeln im Unternehmensinteresse.
**Zustimmungsvorbehalte (AktG §95):** Bestimmte Maßnahmen darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchführen. Fehlt die Zustimmung, ist das Rechtsgeschäft gegenüber Dritten wirksam (keine Außenwirkung des Beschränkung), aber der Vorstand macht sich intern schadensersatzpflichtig (OGH 6 Ob 125/05d).
**Interessenkonflikt-Verbot (AktG §84 Abs 4a):** Vorstandsmitglieder dürfen bei Entscheidungen, an denen sie persönlich oder durch Dritte ein Interesse haben, nicht mitwirken. Die Enthaltung ist im Protokoll zu dokumentieren.
**Prokuristen-Eintragung (UGB §§48–53):** Beschlüsse über die Erteilung oder den Widerruf von Prokura sind beim Firmenbuchgericht (HG Wien oder zuständiges LG) einzutragen. Ohne Eintragung ist die Prokura Dritten gegenüber nicht wirksam.
**Aufbewahrungspflicht (UGB §212):** Vorstandsprotokolle und Beschlüsse sind als Handelsdokumente mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Häufige Fehler bei Ihrem Vorstandsbeschluss AG Österreich
Bei Vorstandsbeschlüssen österreichischer AGs treten folgende Fehler besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Fehlende Dokumentation der Entscheidungsgrundlage:** Viele Vorstandsprotokolle enthalten nur den Beschlusstext, ohne die zugrunde liegende Informationsbasis zu dokumentieren. Damit ist die Inanspruchnahme der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) im Fall einer Haftungsklage kaum möglich. Halten Sie immer fest, auf welchen Unterlagen und Analysen der Beschluss beruht.
**Fehler 2 — Übergehen der Zustimmungspflichtigkeit:** Vorstandsmitglieder handeln gelegentlich ohne Aufsichtsratszustimmung bei Geschäften, die AktG §95 oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats als zustimmungspflichtig einordnen. Im Haftungsfall kann sich kein Vorstandsmitglied auf Unkenntnis berufen.
**Fehler 3 — Nichtbeachtung von Interessenkonflikten:** Wenn ein Vorstandsmitglied an einem Beschluss persönlich oder durch Dritte interessiert ist (z.B. Geschäft mit einem Unternehmen, an dem das Vorstandsmitglied beteiligt ist), muss es sich enthalten. Wird dies nicht im Protokoll festgehalten, besteht erhöhtes Haftungsrisiko.
**Fehler 4 — Unklare Beschlussformulierungen:** Vage Beschlüsse wie „Der Vorstand wird ermächtigt, die Immobilientransaktion weiterzuverfolgen“ schaffen keine klare Handlungsgrundlage und können zu späteren Streitigkeiten über den Umfang der Ermächtigung führen. Formulieren Sie Beschlüsse konkret und vollständig ausführbar.
**Fehler 5 — Vergessen der Firmenbucheintragung bei Prokura:** Wenn der Vorstand Prokura erteilt, ist die Firmenbucheintragung konstitutiv für die Außenwirkung der Prokura (UGB §53). Ohne Eintragung beim Firmenbuchgericht (HG Wien oder LG) können Dritte nicht darauf vertrauen.
**Fehler 6 — Ad-hoc-Pflichten bei börsennotierten AGs nicht beachten:** Bei börsennotierten Gesellschaften kann ein Vorstandsbeschluss eine Insiderinformation im Sinne der MAR (EU Nr. 596/2014) darstellen, die sofort zu veröffentlichen ist. Verspätete Ad-hoc-Meldungen können zu Bußgeldern der FMA führen.
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}Häufig gestellte Fragen
Gemäß AktG §95 muss der Vorstand für bestimmte Maßnahmen die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungsvorbehalte umfassen: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Beteiligungen über einem festgelegten Schwellenwert; Aufnahme von Bankverbindlichkeiten über einem bestimmten Betrag; Abschluss und Kündigung von Verträgen, die die Gesellschaft dauerhaft wesentlich belasten; sowie den Abschluss von Anstellungsverträgen für leitende Mitarbeiter mit ungewöhnlichen Konditionen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte erheblich erweitern — in der Praxis umfassen Aufsichtsratsordnungen bei mittleren und großen AGs oft 15–30 Kategorien. Wird ein zustimmungspflichtiges Geschäft ohne Aufsichtsratsgenehmigung abgeschlossen, bleibt das Geschäft im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) dennoch wirksam (keine Beschränkung der Vertretungsmacht nach außen), aber der Vorstand macht sich der AG gegenüber schadensersatzpflichtig (AktG §84).
Ja, österreichische Aktiengesetze erlauben schriftliche Umlaufbeschlüsse des Vorstands (sog. Beschlüsse im Umlaufverfahren oder per Rundschreiben), sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands dies gestattet und kein Mitglied widerspricht. Im Umlaufverfahren wird der Beschlusstext allen Vorstandsmitgliedern schriftlich (per E-Mail oder Post) übermittelt; jedes Mitglied erklärt seine Zustimmung oder Ablehnung binnen der gesetzten Frist. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn die erforderliche Mehrheit zustimmt. Wichtig: Bei schriftlichen Umlaufbeschlüssen muss besonders sorgfältig auf die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen geachtet werden (Business Judgment Rule, AktG §84 Abs 1a), da keine Möglichkeit zur mündlichen Diskussion und Abstimmung bestand. Die ausgefüllten Zustimmungserklärungen aller Vorstandsmitglieder sind dem Beschlussprotokoll beizuheften.
Vorstandsmitglieder einer österreichischen AG haften gemäß AktG §84 Abs 2 gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt haben. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch — alle Vorstandsmitglieder, die an einem pflichtwidrigen Beschluss mitgewirkt haben, haften solidarisch. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Von der Haftung ausgenommen sind Vorstandsmitglieder, die nachweislich überstimmt wurden und ihren Widerspruch ausdrücklich zu Protokoll gegeben haben. Die Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) schützt Vorstandsmitglieder vor Haftung, wenn sie auf Basis ausreichender Information, ohne Eigeninteresse und im vertretbaren Unternehmensinteresse entschieden haben. Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Schadenersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten oder diese vergleichen (AktG §84 Abs 4).
In der Regel müssen Vorstandsbeschlüsse nicht im Firmenbuch eingetragen werden — sie haben nur internen Charakter. Jedoch lösen bestimmte Beschlüsse firmenbuchrelevante Folgepflichten aus: Die Erteilung oder der Widerruf von Prokura (UGB §§48–53) muss beim Firmenbuchgericht eingetragen werden; ohne Eintragung im Firmenbuch ist die Prokura Dritten gegenüber nicht wirksam. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung nach sich ziehen (z.B. Beschluss, die nächste Hauptversammlung zu einer Satzungsänderung einzuberufen), haben nach Durchführung der HV und notarieller Beurkundung eine Firmenbucheintragung zur Folge. Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern selbst werden durch den Aufsichtsrat gefasst (AktG §75) und beim Firmenbuch eingetragen — der Vorstandsbeschluss ist hier nicht das maßgebliche Dokument.
Die Business Judgment Rule (Unternehmerermessensprivileg) wurde in Österreich mit der AktG-Novelle BGBl I Nr. 71/2019 in §84 Abs 1a AktG kodifiziert. Danach handelt ein Vorstandsmitglied nicht pflichtwidrig — und haftet daher nicht —, wenn es bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information und ohne Sonderinteressen zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Die drei Voraussetzungen für den Schutz der Business Judgment Rule sind: (1) keine Interessenkollision (kein persönlicher Vorteil des Vorstandsmitglieds); (2) ausreichende Informationsgrundlage (das Vorstandsmitglied hat sich durch Berichte, Gutachten oder eigene Recherche sachkundig gemacht); (3) vertretbare Einschätzung des Unternehmensinteresses. In der Praxis schützt die Rule vor allem bei ex-post-Beurteilung von unternehmerischen Fehlentscheidungen: Solange der Prozess ordnungsgemäß war, haftet der Vorstand nicht für das schlechte Ergebnis.
Der Vorstand einer österreichischen Aktiengesellschaft kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen (AktG §70 Abs 1). Bei mehrköpfigem Vorstand entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende des Vorstands nach der Satzung das entscheidende Stimmrecht haben. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden (CEO) oder Sprecher — diese Funktion hat jedoch keine besondere gesetzliche Stellung, außer was die Satzung festlegt. Einzelne Vorstandsmitglieder führen typischerweise bestimmte Ressorts (z.B. Finanzen/CFO, Vertrieb/CSO, Technik/CTO); dies regelt die Geschäftsordnung des Vorstands (§§70–84 AktG iVm Satzung). Beschlüsse über Angelegenheiten, die mehrere Ressorts betreffen, werden im Vorstandsplenum gefasst. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für max. 5 Jahre (AktG §75 Abs 1) und kann sie nur aus wichtigem Grund abberufen (AktG §75 Abs 4).
Vorstandsbeschlüsse einer österreichischen AG können unter bestimmten Umständen für unwirksam oder nichtig erklärt werden: Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen (z.B. Verstoß gegen das Interessenkollisionsverbot nach AktG §84 Abs 4a), können von der AG selbst rückgängig gemacht werden oder begründen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Vorstandsmitglieder. Beschlüsse, die ohne die erforderliche Aufsichtsratszustimmung (AktG §95) gefasst wurden, sind im Innenverhältnis pflichtwidrig; das nach außen abgeschlossene Rechtsgeschäft bleibt aber wirksam (keine Außenwirkung der Beschränkung — OGH 6 Ob 125/05d). Anders als bei Hauptversammlungsbeschlüssen (die durch Anfechtungsklage nach AktG §195 bekämpft werden können) gibt es kein formalisiertes Anfechtungsverfahren für Vorstandsbeschlüsse — hier kommen nur Schadenersatz- und Unterlassungsklagen in Betracht.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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