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Vorstandsbeschluss AG Österreich

Vorstandsbeschluss AG Österreich

AktG §§70–84 • §95 Zustimmungsvorbehalt

VORSTANDSBESCHLUSS

der [Firma] (Firmenbuchnummer [Firmenbuchnummer], Sitz [Sitz])

1. Art und Zeitpunkt der Beschlussfassung

Art der Beschlussfassung: [Beschluss Art]

Datum: [Beschluss Datum] | Ort: [Beschluss Ort]

2. Vorstandsmitglieder

Vorstandsvorsitzender: [Vorstand Vorsitzender] — anwesend / zugestimmt

Weitere Vorstandsmitglieder: [Weitere Vorstandsmitglieder]

Der Vorstand ist beschlussfähig gemäß Satzung und Geschäftsordnung des Vorstands.

3. Gegenstand des Beschlusses

Beschlussgegenstand: [Beschluss Gegenstand]

4. Sachverhalt und Entscheidungsgrundlage (Business Judgment Rule)

[Sachverhalt]

Die Vorstandsmitglieder haben den Sachverhalt auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen ausreichend geprüft. Es bestehen keine persönlichen Interessenkonflikte gemäß AktG §84 Abs 4a, soweit nicht ausdrücklich vermerkt.

5. Beschluss

[Beschluss Formel]

Zustimmungspflichtigkeit gemäß AktG §95: [Zustimmungspflichtig]

6. Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen: [Ja-Stimmen] | Nein-Stimmen / Enthaltungen: [Nein-Stimmen]

Der Beschluss ist angenommen / abgelehnt. (Zutreffendes ankreuzen)

[Beschluss Ort], den [Beschluss Datum]

Vorstandsvorsitzender

________________

Signature

Weiteres Vorstandsmitglied (falls vorhanden)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vorstandsbeschluss AG Österreich?

Der Vorstandsbeschluss AG ist ein nach Aktiengesetz (AktG) §§70–84, §95 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Vorstand einer österreichischen AG ist das zur Leitung der Gesellschaft berufene Organ (AktG §70 Abs 1) und führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. Anders als bei der GmbH, wo Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen erteilen können (GmbHG §20 Abs 1), ist der AG-Vorstand gegenüber der Hauptversammlung weisungsungebunden — er handelt nach unternehmerischem Ermessen (Business Judgment Rule, verankert in AktG §84 Abs 1a seit der AktG-Novelle BGBl I Nr. 71/2019).

Für Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, benötigt der Vorstand gemäß AktG §95 die Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstandsbeschluss dokumentiert, dass diese Zustimmung eingeholt bzw. beantragt wurde. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in OGH 6 Ob 224/10t klargestellt, dass Vorstandsmitglieder bei Entscheidungen, die nicht vom Zustimmungsvorbehalt erfasst sind, die Business Judgment Rule in Anspruch nehmen können, soweit sie auf ausreichender Informationsgrundlage handeln.

Vom Gesellschafterbeschluss (GmbH) unterscheidet sich der Vorstandsbeschluss dadurch, dass er als Geschäftsführungsentscheidung intern wirkt und nicht zwingend im Firmenbuch einzutragen ist, es sei denn, er führt zu firmenbuchrelevanten Änderungen (z.B. Prokuraerteilung nach UGB §48 oder Bestellung von Handlungsbevollmächtigten).

Bei mehrköpfigen Vorständen können Beschlüsse als schriftliche Umlaufbeschlüsse (ohne physische Sitzung) gefasst werden, sofern dies die Geschäftsordnung des Vorstands (§§70–84 AktG) oder die Satzung zulässt. Der Beschluss muss von allen Vorstandsmitgliedern oder zumindest der für Beschlussfähigkeit erforderlichen Mehrheit unterzeichnet sein.

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind bestimmte Vorstandsbeschlüsse als Insiderinformationen nach der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR, EU Nr. 596/2014) ad-hoc-publizitätspflichtig — etwa Beschlüsse über wesentliche Akquisitionen, Umsatzwarnungen oder Kapitalmaßnahmen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht die Einhaltung.

Wann brauchen Sie Vorstandsbeschluss AG Österreich?

Ein Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG wird in folgenden Situationen benötigt:

Bei zustimmungspflichtigen Geschäften gemäß AktG §95 muss der Vorstand den Aufsichtsrat um Genehmigung ersuchen. Typische Zustimmungsvorbehalte umfassen: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Beteiligungen über einem Schwellenwert, Aufnahme von Fremdkapital über einem bestimmten Betrag, Abschluss wesentlicher Verträge und Abschluss oder Kündigung von Anstellungsverträgen für leitende Mitarbeiter. Der Vorstandsbeschluss dokumentiert die interne Entscheidung und den Antrag an den Aufsichtsrat.

Bei der Erteilung von Prokura (UGB §§48–53) oder Handlungsvollmachten ist ein schriftlicher Vorstandsbeschluss die Grundlage für die Firmenbucheintragung (Prokuristen-Eintragung). Ohne Vorstandsbeschluss kann kein Prokurist beim Firmenbuchgericht (HG Wien für Wien-Gesellschaften; LG für andere Bundesländer) angemeldet werden.

Bei der Festlegung der Tagesordnung für die Hauptversammlung (AktG §106) beschließt der Vorstand, welche Punkte auf die Tagesordnung der ordentlichen oder außerordentlichen HV gesetzt werden. Der Beschluss dokumentiert die Einberufungsentscheidung.

Bei Jahresabschlussfeststellung (AktG §§125, 126) und Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht beschließt der Vorstand die Dokumente, bevor sie dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden.

Bei internen Reorganisationen — Änderung von Ressortverteilungen, Bestellung oder Abberufung von Prokuristen und Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene — dient der schriftliche Vorstandsbeschluss als Nachweis gegenüber dem Aufsichtsrat und externen Prüfern.

Für die jährliche Compliance-Dokumentation (Wirtschaftsprüfer-Prüfung, interene Revision, Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO/DSG) werden schriftliche Vorstandsbeschlüsse als Belege für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaft benötigt.

Was gehört in Ihr Vorstandsbeschluss AG Österreich?

Ein rechtswirksamer Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG nach AktG §§70–84 enthält folgende Pflicht- und Empfehlungselemente:

**1. Kopfzeile und Bezeichnung:** Vollständiger Firmenname mit Firmenbuchnummer, Datum und Uhrzeit des Beschlusses (bei Sitzung) oder Datum des letzten Eingangs der Zustimmungserklärung (bei Umlaufbeschluss), Bezeichnung als „Beschluss des Vorstands“ und Angabe der Beschlussart (ordentliche Sitzung, außerordentliche Sitzung, schriftliches Umlaufverfahren).

**2. Anwesenheit und Beschlussfähigkeit:** Auflistung aller Vorstandsmitglieder mit Angabe, ob anwesend, entschuldigt abwesend oder vertreten. Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Geschäftsordnung des Vorstands und der Satzung. Beim einköpfigen Vorstand genügt die Unterschrift des einzigen Vorstandsmitglieds.

**3. Gegenstand des Beschlusses — Sachverhaltsdarstellung:** Knappe, aber vollständige Darstellung des Sachverhalts, über den beschlossen wird. Bei zustimmungspflichtigen Geschäften: Verweis auf den einschlägigen AktG §95-Katalog der Satzung oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

**4. Beschlussformel:** Klare, eindeutige Formulierung des Beschlusses in Aktivform (z.B. „Der Vorstand beschließt, die Liegenschaft EZ 123 KG Favoriten um EUR 2.500.000,00 zu erwerben und beantragt die Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß §95 AktG.“). Die Formel muss ohne Auslegungsspielraum ausführbar sein.

**5. Abstimmungsergebnis:** Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen jedes Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder mit Interessenkonflikt (z.B. Eigengeschäfte, Doppelmandate) haben sich zu enthalten (AktG §84 Abs 4a — Interessenkollisionsverbot).

**6. Beilagen und Dokumentenbezüge:** Verweise auf zugrunde liegende Unterlagen (Angebote, Gutachten, Vertragskonzepte, Finanzpläne), die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Bei der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) kommt es auf die ausreichende Informationsgrundlage an — Beilagen dokumentieren diese.

**7. Aufsichtsratsantrag (bei zustimmungspflichtigen Geschäften):** Förmlicher Antrag an den Aufsichtsrat um Erteilung der Zustimmung gemäß AktG §95 mit Begründung und Übermittlungsbestätigung.

Auf forms-legal.com finden Sie den Vorstandsbeschluss AG Österreich als anpassbare Vorlage für alle gängigen Beschlusstypen — kostenfrei zum Download in PDF und Word.

So füllen Sie Ihr Vorstandsbeschluss AG Österreich aus

Der Vorstandsbeschluss einer österreichischen AG wird wie folgt erstellt und umgesetzt:

**Schritt 1 — Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage:** Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen, die für die zu treffende Entscheidung notwendig sind (Angebote, Gutachten, Finanzanalysen, Rechtsgutachten). Gemäß der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) handelt ein Vorstandsmitglied ordnungsgemäß nur, wenn es auf Basis ausreichender Information entscheidet.

**Schritt 2 — Prüfung auf Zustimmungspflichtigkeit:** Prüfen Sie, ob das geplante Geschäft einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats gemäß AktG §95 oder der Satzung bzw. der Aufsichtsratsgeschäftsordnung auslöst. Beachten Sie auch interne Zeichnungsrichtlinien (Authorization Matrix).

**Schritt 3 — Einberufung der Vorstandssitzung oder Umlaufverfahren:** Laden Sie alle Vorstandsmitglieder gemäß Geschäftsordnung ein. Bei Dringlichkeit kann ein schriftliches Umlaufverfahren verwendet werden, sofern die Satzung oder Geschäftsordnung dies erlaubt. Beim schriftlichen Verfahren muss jedes Mitglied seine Zustimmung oder Ablehnung schriftlich (auch per E-Mail) erklären.

**Schritt 4 — Protokollierung der Sitzung:** Halten Sie Ort, Zeitpunkt, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und den Verlauf der Diskussion fest. Dokumentieren Sie insbesondere Interessenkonflikte einzelner Mitglieder und deren Enthaltung (AktG §84 Abs 4a).

**Schritt 5 — Formulierung und Abstimmung:** Formulieren Sie den Beschlusstext eindeutig. Führen Sie die Abstimmung durch und halten Sie das Ergebnis fest.

**Schritt 6 — Unterzeichnung:** Alle anwesenden (oder beim Umlaufverfahren: alle zustimmenden) Vorstandsmitglieder unterzeichnen das Protokoll oder die Beschlussfassung. Das Original wird in den Unternehmensunterlagen sicher aufbewahrt.

**Schritt 7 — Vorlage an den Aufsichtsrat (bei zustimmungspflichtigen Beschlüssen):** Übermitteln Sie den Beschluss und alle Beilagen unverzüglich an den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat muss innerhalb einer angemessenen Frist (in der Satzung oder Geschäftsordnung geregelt) seine Zustimmung erteilen oder verweigern.

Häufige Fehler bei Ihrem Vorstandsbeschluss AG Österreich

Bei Vorstandsbeschlüssen österreichischer AGs treten folgende Fehler besonders häufig auf:

**Fehler 1 — Fehlende Dokumentation der Entscheidungsgrundlage:** Viele Vorstandsprotokolle enthalten nur den Beschlusstext, ohne die zugrunde liegende Informationsbasis zu dokumentieren. Damit ist die Inanspruchnahme der Business Judgment Rule (AktG §84 Abs 1a) im Fall einer Haftungsklage kaum möglich. Halten Sie immer fest, auf welchen Unterlagen und Analysen der Beschluss beruht.

**Fehler 2 — Übergehen der Zustimmungspflichtigkeit:** Vorstandsmitglieder handeln gelegentlich ohne Aufsichtsratszustimmung bei Geschäften, die AktG §95 oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats als zustimmungspflichtig einordnen. Im Haftungsfall kann sich kein Vorstandsmitglied auf Unkenntnis berufen.

**Fehler 3 — Nichtbeachtung von Interessenkonflikten:** Wenn ein Vorstandsmitglied an einem Beschluss persönlich oder durch Dritte interessiert ist (z.B. Geschäft mit einem Unternehmen, an dem das Vorstandsmitglied beteiligt ist), muss es sich enthalten. Wird dies nicht im Protokoll festgehalten, besteht erhöhtes Haftungsrisiko.

**Fehler 4 — Unklare Beschlussformulierungen:** Vage Beschlüsse wie „Der Vorstand wird ermächtigt, die Immobilientransaktion weiterzuverfolgen“ schaffen keine klare Handlungsgrundlage und können zu späteren Streitigkeiten über den Umfang der Ermächtigung führen. Formulieren Sie Beschlüsse konkret und vollständig ausführbar.

**Fehler 5 — Vergessen der Firmenbucheintragung bei Prokura:** Wenn der Vorstand Prokura erteilt, ist die Firmenbucheintragung konstitutiv für die Außenwirkung der Prokura (UGB §53). Ohne Eintragung beim Firmenbuchgericht (HG Wien oder LG) können Dritte nicht darauf vertrauen.

**Fehler 6 — Ad-hoc-Pflichten bei börsennotierten AGs nicht beachten:** Bei börsennotierten Gesellschaften kann ein Vorstandsbeschluss eine Insiderinformation im Sinne der MAR (EU Nr. 596/2014) darstellen, die sofort zu veröffentlichen ist. Verspätete Ad-hoc-Meldungen können zu Bußgeldern der FMA führen.

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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