Satzung der Aktiengesellschaft Österreich
AktG §§16–19 • Notariatsordnung
SATZUNG
der
[Firma]
gemäß Aktiengesetz (AktG) BGBl Nr. 98/1965 idgF
§ 1 — Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet: [Firma]
Der Sitz der Gesellschaft ist [Sitz] (Österreich).
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland zu errichten.
§ 2 — Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist: [Unternehmensgegenstand]
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstands dienlich sind, sowie sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.
§ 3 — Grundkapital und Aktien
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR [Grundkapital],00 (in Worten: Euro [Grundkapital in Worten]).
Das Grundkapital ist eingeteilt in [Aktienanzahl] auf Namen lautende [Aktienart] (gemäß AktG §§10–13).
Vinkulierung: [Vinkulierung]. Bei Vinkulierung bedarf die Übertragung von Namensaktien der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats (AktG §62).
Das Grundkapital ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch vollständig zu übernehmen (zu zeichnen); mindestens 25% des Nennbetrags jeder Aktie sind einzuzahlen (AktG §29 Abs 1 Z 4).
§ 4 — Vorstand
Der Vorstand besteht aus [Vorstand Anzahl] Mitglied(ern). Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von [Vorstand Amtsdauer] Jahren (AktG §75 Abs 1).
Vertretungsbefugnis: [Vorstand Vertretung]. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (AktG §71).
Für Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sowie für die in der Geschäftsordnung des Vorstands bezeichneten Maßnahmen ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich (AktG §95).
Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft zu berichten (AktG §81).
§ 5 — Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus [Aufsichtsrat Anzahl] von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter, AktG §87) sowie allfälligen Arbeitnehmervertretern gemäß ArbVG §110.
Die Amtsdauer beträgt [Aufsichtsrat Amtsdauer]. Wiederbestellung ist möglich. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter (AktG §92 Abs 1).
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend ist (AktG §93 Abs 3). Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands (AktG §95 Abs 1) und prüft den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverteilung.
§ 6 — Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres in [HV Ort] statt (AktG §104).
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens [HV Einberufungsfrist] Tagen durch den Aufsichtsrat oder den Vorstand durch Veröffentlichung im [Bekanntmachungen] (AktG §106 Abs 1).
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (AktG §119 Abs 1). Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (AktG §146 Abs 1).
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden (AktG §128).
§ 7 — Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das [Geschäftsjahr].
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen (AktG §125 Abs 1). Der Abschluss ist durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) zu prüfen (UGB §268).
Die gesetzliche Rücklage ist mit 5% des Jahresgewinns zu dotieren, bis sie 10% des Grundkapitals erreicht (AktG §130 Abs 1).
§ 8 — Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch [Bekanntmachungen] (AktG §17 Abs 1 Z 7).
§ 9 — Schlussbestimmungen
Für alle nicht ausdrücklich geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des österreichischen Aktiengesetzes (AktG BGBl Nr. 98/1965 idgF), des Unternehmensgesetzbuchs (UGB BGBl I Nr. 120/2005 idgF) und der sonstigen einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Errichtet in [Gründungsort und Datum] als Notariatsakt gemäß Notariatsordnung (NO RGBl Nr. 75/1871).
Gründer / Aktionär
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Signature
Notar / Notarin
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Signature
Was ist Satzung der Aktiengesellschaft Österreich?
Die Satzung der Aktiengesellschaft (AG) in Österreich ist das grundlegende Organisationsstatut einer nach dem Aktiengesetz (AktG) BGBl Nr. 98/1965 gegründeten Kapitalgesellschaft und regelt gemäß AktG §§16–19 Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital sowie die Struktur der Organe. Als AG-Satzung Österreich bildet sie den rechtlichen Rahmen, in dem Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung ihre Aufgaben wahrnehmen.
Das österreichische AktG verlangt, dass die Satzung notariell beurkundet wird (Notariatsakt gemäß Notariatsordnung BGBl Nr. 75/1871) und vor Eintragung in das Firmenbuch beim zuständigen Firmenbuchgericht — in Wien beim Handelsgericht Wien (HG Wien), sonst beim örtlich zuständigen Landesgericht (LG) — eingereicht wird. Erst mit der Eintragung im Firmenbuch erlangt die AG Rechtspersönlichkeit (AktG §2).
Das Mindestgrundkapital beträgt gemäß AktG §7 €70.000,00, das vollständig übernommen (gezeichnet) sein muss; mindestens ein Viertel des Nennbetrags jeder Aktie muss bei der Anmeldung einbezahlt sein. Die Satzung legt fest, ob Inhaber- oder Namensaktien (AktG §§10–13) ausgegeben werden und ob Vorzugsaktien (AktG §§12a–13) vorgesehen sind.
Das dualistische Leitungsmodell der österreichischen AG — Vorstand (§§70–84 AktG) als geschäftsführendes Organ und Aufsichtsrat (§§86–111 AktG) als Kontrollorgan — unterscheidet die AG wesentlich von der GmbH, bei der ein fakultativer Aufsichtsrat besteht. Der Aufsichtsrat der AG hat mindestens drei Mitglieder (AktG §86 Abs 1) und ist bei Gesellschaften mit mehr als 300 Arbeitnehmern durch ein Drittel Arbeitnehmervertreter zu ergänzen (ArbVG §110).
Von der GmbH-Satzung (Gesellschaftsvertrag nach GmbHG RGBl Nr. 58/1906) unterscheidet sich die AG-Satzung vor allem durch die zwingend duale Organstruktur, die Kapitalmarktfähigkeit (Börsenotierung nach Börsegesetz BGBl I Nr. 77/2018) sowie durch strengere Kapitalerhaltungsvorschriften (AktG §§52–58). Die Satzung regelt auch die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung (AktG §106) und die Mehrheitserfordernisse für Satzungsänderungen (AktG §146: Dreiviertel-Mehrheit).
Bei börsennotierten AGs treten zusätzlich der Corporate Governance Kodex (Österreichischer Corporate Governance Kodex, ÖCGK, in der jeweils gültigen Fassung) sowie die Vorgaben der Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR, EU Nr. 596/2014) hinzu. Der Obergste Gerichtshof (OGH) hat in zahlreichen Entscheidungen die Auslegung der Satzungsbestimmungen präzisiert, insbesondere zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen (OGH 6 Ob 286/09y).
Wann brauchen Sie Satzung der Aktiengesellschaft Österreich?
Eine AG-Satzung Österreich wird bei der Gründung einer neuen Aktiengesellschaft benötigt und muss vor der Firmenbucheintragung vorliegen. Ohne gültige, notariell beurkundete Satzung ist die Eintragung im Firmenbuch und damit die Entstehung der AG als juristische Person ausgeschlossen (AktG §2).
Bei einer Kapitalerhöhung (AktG §§149–166) ist eine Satzungsänderung zwingend erforderlich, sofern das Grundkapital in der Satzung festgelegt ist, was stets der Fall sein muss (AktG §17 Abs 1 Z 3). Der Aufsichtsrat muss einer Kapitalerhöhung im genehmigten Rahmen (AktG §169) zustimmen, und die Hauptversammlung beschließt mit Dreiviertel-Mehrheit.
Bei einer Umwandlung einer GmbH in eine AG (Umwandlung nach UmwG BGBl I Nr. 304/1996 oder nach SpaltG BGBl I Nr. 304/1996) muss eine neue Satzung errichtet werden, die den AktG-Anforderungen entspricht. Ebenso ist bei einer Verschmelzung (Fusion, AktG §§219–233) eine Anpassung oder Neufassung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft erforderlich.
Internationale Investoren, die eine österreichische Holdingstruktur aufbauen, wählen häufig die AG aufgrund ihrer Kapitalmarktfähigkeit und der klaren Organstruktur. In diesem Fall wird eine auf die Investorenvereinbarung abgestimmte Satzung errichtet, die Vinkulierungsklauseln (AktG §62) oder Vorzugsaktienklassen enthält.
Bei einer Börseneinführung (IPO) an der Wiener Börse oder einem anderen geregelten Markt muss die Satzung den Anforderungen des Börsegesetzes (BGBl I Nr. 77/2018) und der Zulassungsrichtlinien der Wiener Börse entsprechen. Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) prüft den Prospekt, und die Satzung ist Bestandteil der Zulassungsunterlagen.
Für Stiftungen und Non-Profit-Organisationen, die eine gemeinnützige AG gründen wollen, ist eine spezifisch auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtete Satzung zu erstellen, die den Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KöStG BGBl Nr. 401/1988) an die Gemeinnützigkeit (§§34–47 BAO) entspricht, um die KöSt-Begünstigung (23%-Satz) zu erlangen oder die vollständige Befreiung nach §5 Z 6 KöStG zu sichern.
Was gehört in Ihr Satzung der Aktiengesellschaft Österreich?
Eine vollständige AG-Satzung Österreich nach AktG §§16–19 muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, die der Notar und das Firmenbuchgericht prüfen:
**1. Firma und Sitz (AktG §17 Abs 1 Z 1–2):** Die Firma muss den Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ tragen (UGB §19) und im Sinne des UGB §§17–19 unterscheidungskräftig sein. Der Sitz legt den Gerichtsstand (Firmenbuchgericht) und den Anwendungsbereich des Landesrechts (z.B. Bauordnung) fest.
**2. Unternehmensgegenstand (AktG §17 Abs 1 Z 3):** Der Gegenstand ist präzise zu formulieren, da er den Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands absteckt. Ein zu enger Gegenstand erfordert bei Erweiterung eine kostenpflichtige Satzungsänderung samt Notariatsakt und Firmenbucheintragung.
**3. Grundkapital und Aktien (AktG §§7, 10–13, 17 Abs 1 Z 4–6):** Mindestgrundkapital €70.000,00. Die Satzung legt die Stückelung (Nennwert- oder Stückaktien), die Aktienklassen (Stamm- und Vorzugsaktien), die Vinkulierungsbedingungen (AktG §62: Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung) sowie die Ausgabe von Inhaberaktien oder Namensaktien fest.
**4. Vorstand (AktG §§70–84):** Anzahl, Bestellungsmodalitäten (Bestellung durch Aufsichtsrat für max. 5 Jahre, AktG §75), Vertretungsregeln (Gesamtvertretung oder Einzelvertretung), Geschäftsordnung und Ressortzuständigkeiten. Der Vorstand darf ohne Zustimmung des Aufsichtsrats keine Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Betriebs tätigen (AktG §95).
**5. Aufsichtsrat (AktG §§86–111):** Mindestanzahl drei, Höchstanzahl abhängig vom Grundkapital (AktG §86 Abs 1: max. 20 Mitglieder). Amtsdauer (max. bis Ende der HV für das 4. Geschäftsjahr nach Bestellung, AktG §87 Abs 1), Beschlussfähigkeit und -mehrheit, Ausschüsse (Prüfungsausschuss nach §92 AktG bei börsennotierten AGs zwingend). Bei über 300 Arbeitnehmern: Arbeitnehmervertreter nach ArbVG §110.
**6. Hauptversammlung (AktG §§86, 102–118):** Ort (Sitz der Gesellschaft oder anderer inländischer Ort), Einberufungsfrist (mindestens 28 Tage vor HV, AktG §106 Abs 1), Tagesordnung, Beschlusserfordernisse (einfache oder Dreiviertel-Mehrheit), Stimmrechtsausübung (§128 AktG: Bevollmächtigung), Record Date für börsennotierte AGs.
**7. Gewinnverwendung (AktG §§126, 131, 135):** Feststellung des Jahresabschlusses durch Aufsichtsrat oder Hauptversammlung (AktG §125), Dividendenausschüttung, Rücklagenbildung (gesetzliche Rücklage bis 10% des Grundkapitals, AktG §130).
**8. Dauer und Auflösung (AktG §§203–218):** Regelungen zur Liquidation, Bestellung der Liquidatoren, Voraussetzungen der Satzungsänderung (AktG §146: Dreiviertel-Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals).
Auf forms-legal.com können Sie die AG-Satzung Österreich als Word- oder PDF-Vorlage kostenfrei herunterladen und an Ihre spezifischen Anforderungen anpassen, bevor Sie zum Notar gehen.
So füllen Sie Ihr Satzung der Aktiengesellschaft Österreich aus
Die Erstellung einer AG-Satzung Österreich erfolgt in klar definierten Schritten, die strikt eingehalten werden müssen, um Firmenbuchablehnungen und Mehrkosten zu vermeiden:
**Schritt 1 — Gründungsplanung und Namensreservierung:** Prüfen Sie zunächst die Verfügbarkeit des Firmennamens über die Firmenbuchabfrage auf justsiz.gv.at. Reichen Sie die Firmenbezeichnung beim zuständigen Firmenbuchgericht (oder HG Wien für Wien-Unternehmen) zur Vorprüfung ein. Beachten Sie: Die Firma muss den Zusatz „AG“ oder „Aktiengesellschaft“ enthalten (UGB §19) und darf keine irreführenden Angaben enthalten (UGB §18).
**Schritt 2 — Bestimmung des Grundkapitals und der Aktienstruktur:** Legen Sie das Grundkapital (mindestens €70.000,00 nach AktG §7) fest. Entscheiden Sie über Aktienart (Inhaber- oder Namensaktien), Stückelung und allfällige Vorzugsrechte. Klären Sie, ob Vinkulierungsbedingungen (AktG §62) notwendig sind — relevant bei Familien-AGs oder Joint Ventures.
**Schritt 3 — Bestimmung der Organe:** Legen Sie die Zahl der Vorstandsmitglieder (mindestens eines nach AktG §70 Abs 1) sowie die Bestellungsmodalitäten fest. Bestimmen Sie Anzahl und Amtsdauer der Aufsichtsräte. Prüfen Sie, ob Arbeitnehmervertreter (ArbVG §110) ab 300 Arbeitnehmern erforderlich sind.
**Schritt 4 — Notar aufsuchen:** Vereinbaren Sie einen Termin beim österreichischen Notar Ihrer Wahl. Der Notar prüft die Satzung auf AktG-Konformität, errichtet den Notariatsakt (gemäß Notariatsordnung BGBl Nr. 75/1871) und beglaubigt die Unterschriften der Gründer. Die Notariatsgebühr richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
**Schritt 5 — Einzahlung des Grundkapitals:** Zahlen Sie den Gründungsaufwand (mindestens 25% jeder Aktie, mindestens aber €17.500,00 bei Mindestgrundkapital) auf ein Bankkonto ein. Die Bank bestätigt die Einzahlung, und diese Bestätigung ist der Firmenbuchanmeldung beizulegen (AktG §29).
**Schritt 6 — Firmenbuchanmeldung:** Reichen Sie die Firmenbucheingabe mit Satzung (Notariatsakt), Geschäftsführernachweisen, Wohnsitzerklärungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Österreich und Bankbestätigung beim Firmenbuchgericht ein. Die Einreichung kann über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgen. Das Firmenbuch trägt die AG nach Prüfung ein — ab diesem Moment besteht die AG als juristische Person.
**Schritt 7 — Nachfolgeanmeldungen:** Melden Sie die AG bei ÖGK (Dienstgeberanmeldung via ELDA) und WKO (Pflichtmitgliedschaft) an, beantragen Sie Steuernummer und UID beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline, und eröffnen Sie ein Geschäftskonto.
Rechtliche Anforderungen für Satzung der Aktiengesellschaft Österreich
Die AG-Satzung in Österreich unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und angrenzender Rechtsvorschriften:
**Notariatsakt-Pflicht (AktG §16 Abs 1):** Die Errichtung der Satzung muss zwingend in Form eines Notariatsakts gemäß Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) erfolgen. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der Gründung. Nur österreichische Notare sind zur Errichtung befugt.
**Mindestgrundkapital (AktG §7):** €70.000,00 müssen im Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch gezeichnet (übernommen) sein; mindestens 25% jeder Aktie müssen einbezahlt sein (AktG §29 Abs 1 Z 4).
**Pflichtangaben (AktG §17 Abs 1):** Firma, Sitz, Gegenstand, Grundkapital (Betrag und Einteilung in Aktien), Aktienart, Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft, Zusammensetzung des Vorstands.
**Aufsichtsrat-Pflicht (AktG §86 Abs 1):** Jede AG muss zwingend einen Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern haben — ein gravierender Unterschied zur GmbH. Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt (AktG §87).
**Wirtschaftliche Eigentümerregister (WiEReG BGBl I Nr. 136/2017):** Bei Eintragung der AG muss der wirtschaftliche Eigentümer (natürliche Person mit mehr als 25% Anteil oder gleichwertiger Kontrolle) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemeldet werden. Falschmeldungen sind nach WiEReG §15 strafbar.
**Kapitalerhaltung (AktG §§52–58):** Verbote der Einlagenrückgewähr, des Erwerbs eigener Aktien über bestimmte Grenzen (AktG §65) sowie Pflicht zur Erhaltung des Grundkapitals. Bei Verlust des halben Grundkapitals ist die Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen (AktG §83).
**Publizitätspflichten (UGB §§221–234):** AGs sind grundsätzlich große Kapitalgesellschaften mit vollständiger Offenlegungspflicht (Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers — Wirtschaftsprüfer) beim Firmenbuchgericht. Die Offenlegungsfrist beträgt neun Monate nach Bilanzstichtag (UGB §277).
Häufige Fehler bei Ihrem Satzung der Aktiengesellschaft Österreich
Bei der Erstellung und Nutzung einer AG-Satzung in Österreich treten folgende Fehler besonders häufig auf:
**Fehler 1 — Unzureichende Bestimmtheit des Unternehmensgegenstands:** Viele Satzungen formulieren den Unternehmensgegenstand zu allgemein (z.B. nur „Handel und Dienstleistungen“), was zu Auslegungsstreitigkeiten führt. Der Gegenstand sollte konkret die Kerngeschäfte beschreiben, zugleich aber nicht zu eng sein, um zukünftige Erweiterungen ohne kostspielige Satzungsänderung zu ermöglichen.
**Fehler 2 — Fehlende Vinkulierungsklausel bei privaten AGs:** Ohne Vinkulierung (AktG §62) können Aktien frei übertragen werden. Bei Familiengesellschaften oder Joint Ventures ist das unerwünscht. Die Klausel muss ausdrücklich in der Satzung verankert sein, sonst gilt freie Übertragbarkeit.
**Fehler 3 — Nichtbeachtung der Arbeitnehmermitbestimmung:** Ab 300 Arbeitnehmern müssen ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sein (ArbVG §110). Wird die Satzung für eine wachsende Gesellschaft erstellt, sollte die Aufsichtsratsgröße so gewählt werden, dass die Arithmetik (Teilbarkeit durch drei) stimmt.
**Fehler 4 — Unklare Beschlussmehrheiten:** Satzungsänderungen erfordern Dreiviertel-Mehrheit des anwesenden Grundkapitals (AktG §146). Wer strengere oder weniger strenge Anforderungen will (z.B. einfache Mehrheit für bestimmte Beschlüsse), muss dies explizit regeln — sofern das AktG dies gestattet.
**Fehler 5 — Vergessen der WiEReG-Meldepflicht:** Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) muss spätestens 4 Wochen nach Eintragung erfolgen. Versäumungen führen zu Zwangsstrafen nach WiEReG §15 und können die Firmenbuchfähigkeit beeinträchtigen.
**Fehler 6 — Fehlende Regelung zur Dividendenpolitik:** Eine Satzung ohne klare Gewinnverwendungsregeln führt zu Konflikten zwischen Aktionärsmehrheit und Minderheitsaktionären. Der OGH hat Treuepflichten der Mehrheit gegenüber der Minderheit anerkannt (OGH 6 Ob 161/15b), doch vertragliche Klarheit ist vorzugswürdig.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Errichtung der Satzung einer Aktiengesellschaft in Österreich muss ausnahmslos in Form eines Notariatsakts durch einen österreichischen Notar erfolgen (AktG §16 Abs 1 iVm Notariatsordnung RGBl Nr. 75/1871). Das gilt sowohl für die Errichtung der ursprünglichen Satzung bei der Gründung als auch für jede spätere Satzungsänderung, die einen Beschluss der Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit erfordert (AktG §146). Eine bloße privatschriftliche Satzung ohne Notariatsakt führt zur Nichtigkeit und verhindert die Firmenbucheintragung. Die Notariatsgebühr richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und ist abhängig vom Grundkapital der Gesellschaft.
Das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft in Österreich beträgt gemäß AktG §7 €70.000,00. Dieses Kapital muss im Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch vollständig gezeichnet (übernommen) sein. Von diesem Betrag muss mindestens ein Viertel jeder einzelnen Aktie (also mindestens €17.500,00 bei Mindestgrundkapital) tatsächlich eingezahlt sein (AktG §29 Abs 1 Z 4). Die Einzahlung muss auf ein Konto bei einem österreichischen Kreditinstitut erfolgen, das dann eine Einzahlungsbestätigung für die Firmenbuchanmeldung ausstellt. Im Unterschied dazu beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH seit dem GesRÄG 2023 nur €10.000,00 (§6 GmbHG; das frühere Mindestkapital von €35.000,00 wurde herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG abgeschafft) — die AG ist also deutlich kapitalintensiver.
Ja, jede österreichische Aktiengesellschaft muss zwingend einen Aufsichtsrat mit mindestens drei Kapitalvertreter-Mitgliedern haben (AktG §86 Abs 1). Dies ist ein fundamentaler Unterschied zur GmbH, bei der ein Aufsichtsrat nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. mehr als 50 Gesellschafter, Stammkapital über €70.000,00 mit über 50 Gesellschaftern oder mehr als 300 Arbeitnehmer) zwingend ist (§30j GmbHG iVm ArbVG §110). Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt (AktG §87) und üben ihre Funktion bis zu vier Geschäftsjahre aus. Bei Gesellschaften mit mehr als 300 Arbeitnehmern haben die Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit Arbeitnehmervertretern besetzt wird (ArbVG §110). Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und muss bestimmten bedeutenden Geschäften gemäß AktG §95 zustimmen.
Die Gründungskosten einer österreichischen AG umfassen mehrere Komponenten: Die Notariatsgebühr richtet sich nach dem NTG und dem Grundkapital, beträgt bei einer AG mit €70.000,00 Grundkapital circa €500,00 bis €1.500,00. Die Firmenbucheintragungsgebühr (Gerichtsgebühr) beträgt nach GGG rund €30,00 Grundgebühr zuzüglich Einheitsgebühr. Die Eintragungsgebühr für die Kapitalaufbringung ist seit 2006 abgeschafft (keine Gesellschaftsteuer mehr). Hinzu kommen die Kosten für einen Rechtsanwalt (Rechtsanwaltstarifgesetz, abhängig vom Aufwand) und allfällige Kosten für die WKO-Pflichtmitgliedschaft sowie die UID-Beantragung beim Finanzamt Österreich. Insgesamt ist mit Gründungsnebenkosten von €2.000,00 bis €5.000,00 zu rechnen, plus das Mindestgrundkapital von €70.000,00.
Eine Satzungsänderung bei einer österreichischen AG erfordert gemäß AktG §146 einen Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann höhere Mehrheiten vorschreiben, nicht aber niedrigere. Nach dem Hauptversammlungsbeschluss muss der Aufsichtsrat die Satzungsänderung in einem Notariatsakt beurkunden lassen (Notariatsordnung). Die geänderte Satzung wird dann beim Firmenbuchgericht angemeldet — in Wien beim Handelsgericht Wien, sonst beim zuständigen Landesgericht. Erst nach der Eintragung im Firmenbuch wird die Satzungsänderung wirksam (konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung). Bestimmte Satzungsänderungen (z.B. Erhöhung des Grundkapitals) erfordern zusätzlich besondere Verfahren nach den AktG-Vorschriften (§§149–166 für Kapitalerhöhungen).
Die AG-Satzung (geregelt in AktG §§16–19) und der GmbH-Gesellschaftsvertrag (geregelt in §§3–4 GmbHG) haben beide den Charakter des grundlegenden Organisationsstatuts, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten: Die AG hat zwingend einen Vorstand (als Leitungsorgan) und einen Aufsichtsrat (als Kontrollorgan), was das dualistische Leitungsmodell kennzeichnet. Die GmbH hat einen Geschäftsführer (kann auch Gesellschafter sein) und einen nur fakultativ obligatorischen Aufsichtsrat. Das Mindestgrundkapital der AG beträgt €70.000,00, das Mindeststammkapital der GmbH seit dem GesRÄG 2023 nur €10.000,00 (zuvor €35.000,00; die Gründungsprivilegierung nach §10b GmbHG wurde abgeschafft). AG-Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar (Ausnahme: Vinkulierung), GmbH-Anteile bedürfen der notariellen Übertragungsurkunde. Die AG eignet sich eher für größere Unternehmen und Kapitalmarktvorhaben, die GmbH für kleinere und mittlere Unternehmen und Familiengesellschaften.
Die Satzung einer österreichischen Aktiengesellschaft muss gemäß AktG §102 ff die wesentlichen Modalitäten der Hauptversammlung (HV) regeln: den Ort der HV (in der Regel der Sitz der Gesellschaft, die Satzung kann aber andere inländische Orte gestatten), die Einberufungsfrist (mindestens 28 Tage nach AktG §106 Abs 1; bei börsennotierten AGs gilt zudem die Aktionärsrechterichtlinie ARRL II, umgesetzt durch BGBl I Nr. 63/2018), die Form der Einberufung (Veröffentlichung im Firmenbuch plus Bekanntgabe an eingetragene Aktionäre bei Namensaktien), den Record Date für Stimmrechte bei börsennotierten AGs (10 Tage vor HV, AktG §111), Stimmrechtsausübung (Bevollmächtigung nach §128 AktG, elektronische Stimmabgabe wenn in Satzung vorgesehen) sowie Beschlussmehrheiten. Für einfache Beschlüsse genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (AktG §119), für Satzungsänderungen und bestimmte Grundlagenentscheidungen (Verschmelzung, Spaltung, Auflösung) ist Dreiviertel-Mehrheit erforderlich (AktG §146).
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