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Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)

Einbürgerungsgesuch Schweiz (Swiss Naturalisation Application)

EINBÜRGERUNGSGESUCH

Gemäss Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) und der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01)

1. PERSONALIEN DES GESUCHSTELLERS / DER GESUCHSTELLERIN

Name / Vorname: [Name des Gesuchstellers]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum]

Geburtsort und -land: [Geburtsort/-land]

Aktuelle Staatsangehörigkeit: [Aktuelle Staatsangehörigkeit]

Zivilstand: [Zivilstand]

Wohnadresse Schweiz: [Wohnadresse Schweiz]

Telefon: [Telefon]

E-Mail: [E-Mail]

2. AUFENTHALTSANGABEN

Aufenthaltsbewilligung: [Aufenthaltsbewilligung]

Gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz: [Aufenthaltsdauer CH] Jahre

Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde: [Aufenthaltsdauer Gemeinde] Jahre

Wohnkanton: [Wohnkanton]

Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin bestätigt, seit dem oben angegebenen Zeitraum ununterbrochen und rechtmässig in der Schweiz zu wohnen und die Anforderungen von Art. 9 BüG (SR 141.0) hinsichtlich der Aufenthaltsdauer zu erfüllen.

3. INTEGRATIONSNACHWEIS (ART. 11 BüG)

Deutschkenntnisse (Sprachniveau): [Sprachniveau]

Sprachzertifikat: [Sprachzertifikat]

Erwerbsstatus: [Erwerbsstatus]

Keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren: [Keine Sozialhilfe]

Keine Einträge im Strafregister (VOSTRA): [Keine Vorstrafen]

Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin erklärt, die in Art. 11 BüG genannten Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen: Beachtung der Rechtsordnung (Art. 11 lit. a BüG), keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 11 lit. b BüG), Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz (Art. 11 lit. c BüG), keine Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 11 lit. d BüG) sowie ausreichende Sprachkenntnisse in einer Landessprache (Art. 6 BüV).

4. EINBÜRGERUNGSART UND ANGESTREBTES BÜRGERRECHT

Einbürgerungsart: [Einbürgerungsart]

Angestrebte Heimatgemeinde: [Angestrebte Heimatgemeinde]

Der Gesuchsteller / die Gesuchstellerin beantragt die Einbürgerung im oben genannten Verfahren und verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde (Gemeindeverwaltung, kantonales Amt für Migration, Staatssekretariat für Migration SEM) einzureichen.

5. ERKLÄRUNG DER GESUCHSTELLENDEN PERSON

Die unterzeichnende Person bestätigt, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Sie nimmt zur Kenntnis, dass falsche Angaben im Einbürgerungsgesuch gemäss Art. 36 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können, selbst wenn diese bereits vollzogen wurde.

Ort: [Ort]

Datum: [Datum]

Gesuchsteller/in (Applicant)

________________

Signature

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What Is a Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)?

Das Einbürgerungsgesuch ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Schweiz kennt nach BüG drei Einbürgerungsverfahren: die ordentliche Einbürgerung, die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 ff. BüG ist das Standardverfahren für ausländische Staatsangehörige ohne familiären Bezug zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 1 BüG ist ein Gesamtaufenthalt von mindestens 10 Jahren in der Schweiz, wobei Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr gemäss Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt zählen. Massgeblich ist der rechtmässige Aufenthalt mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung: Ausweis B (Jahresaufenthaltsbewilligung), Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) oder ein gleichwertiger Aufenthaltsstatus.

Die Integrationsvoraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung sind in Art. 11 BüG abschliessend geregelt: Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 11 lit. a BüG), keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 lit. b BüG), Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz (Art. 11 lit. c BüG) und keine Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten drei Jahren vor und zum Zeitpunkt des Gesuchs (Art. 11 lit. d BüG). Die Sprachanforderungen werden in Art. 6 BüV präzisiert: mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich in einer Amtssprache des Wohnkantons gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Das FIDE-Sprachzertifikat (fide.swiss, Bundesbehörde) ist das anerkannte Standardprüfverfahren.

Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 ff. BüG steht ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen offen. Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 1 BüG ist eine dreijährige Ehedauer, ein Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren und drei Jahre eheliche Gemeinschaft. Das SEM prüft das Gesuch direkt, ohne kantonales oder kommunales Verfahren. Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 24 BüG betrifft Kinder eines Schweizer Elternteils, die vor dem 22. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben. Die Wiedereinbürgerung nach Art. 28 BüG ermöglicht früheren Schweizer Staatsangehörigen die Wiedererlangung des verlorenen Bürgerrechts.

Das dreistufige ordentliche Einbürgerungsverfahren beginnt bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde. Die Gemeinde prüft das Gemeindebürgerrecht und entscheidet darüber nach kantonalem Recht; anschliessend entscheidet der Kanton über das Kantonsbürgerrecht; zum Schluss erteilt das SEM die Bundesbürgerrechtsbewilligung nach Art. 13 BüG. Einige Kantone (z.B. Kanton Zürich, Kanton Bern) führen Einbürgerungskommissionen, die Gespräche oder schriftliche Tests durchführen. In anderen Kantonen (z.B. Kanton Basel-Stadt) ist der Nachweis der Integration durch Zertifikate ausreichend.

Falsche Angaben im Einbürgerungsgesuch können gemäss Art. 36 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen, selbst wenn diese bereits vollzogen wurde (BGE 140 II 65). Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) und Art. 118 AIG (SR 142.20) sind weitere strafrechtliche Normen, die bei Täuschungshandlungen im Einbürgerungsverfahren zur Anwendung kommen.

When Do You Need a Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)?

Ein förmliches Einbürgerungsgesuch in der Schweiz wird benötigt, sobald eine ausländische Person die Voraussetzungen für eine der drei Einbürgerungsformen nach BüG erfüllt und die Schweizer Staatsangehörigkeit anstrebt.

Die ordentliche Einbürgerung nach Art. 9 BüG wird beantragt, wenn jemand mindestens 10 Jahre rechtmässig in der Schweiz gewohnt hat (mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung), die Integrationsvoraussetzungen nach Art. 11 BüG erfüllt (Sprache, keine Sozialhilfe, keine Vorstrafen, Vertrautheit mit Schweizer Verhältnissen) und die Einbürgerungsgebühren entrichtet hat. Besonders wichtig ist der Einbürgerungsstichtag: Das Gesuch muss bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingereicht werden, bevor die Aufenthaltsbewilligung erlischt.

Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 BüG wird bei ausländischen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen beantragt. Die Gesuchseinreichung erfolgt beim SEM. Voraussetzungen sind nach Art. 21 Abs. 1 BüG eine dreijährige Ehe, fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz und drei Jahre eheliche Gemeinschaft. Besondere Bedeutung hat der Nachweis der innigen Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten: Das SEM prüft, ob eine wirkliche Lebensgemeinschaft besteht oder ob die Ehe nur pro forma eingegangen wurde. Scheinehen führen nicht nur zur Ablehnung des Gesuchs, sondern können strafrechtliche Konsequenzen nach Art. 118 AIG haben.

Kinder mit einem Schweizer Elternteil (Art. 24 BüG) stellen ein Gesuch auf erleichterte Einbürgerung bis zum 22. Lebensjahr. Das Gesuch wird direkt beim SEM in Bern eingereicht.

Staatenlose Personen und Flüchtlinge (Ausweis F mit Flüchtlingsstatus) können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Einbürgerungsgesuch stellen — gemäss Art. 9 Abs. 3 BüG gelten für anerkannte Flüchtlinge nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) reduzierte Aufenthaltsanforderungen.

Das Gesuch muss sorgfältig vorbereitet werden. Ein vollständiges Dossier umfasst: Gesuchsformular, Motivationsschreiben, Lichtbild, Kopien aller Identitätsdokumente, Meldebescheinigung des Einwohneramts, Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde), Strafregisterauszug (VOSTRA, Bundesamt für Justiz), Sozialversicherungsbelege (AHV-Ausweis), Sprachzertifikat (FIDE oder gleichwertiges), Einkommens- und Vermögensnachweise sowie die kantonalen Einbürgerungsgebühren (CHF 50 bis CHF 2'000 je nach Kanton und Gemeinde). Das vollständige Dossier ist persönlich oder per Einschreiben bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

What to Include in Your Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)

Ein rechtsgültiges und vollständiges Einbürgerungsgesuch in der Schweiz gemäss BüG (SR 141.0) und BüV (SR 141.01) muss folgende Pflichtbestandteile enthalten, die das SEM, der Kanton und die Gemeinde verlangen.

Personalien: Vollständiger Familienname, alle Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort mit Angabe des Landes, aktuelle Staatsangehörigkeit(en), aktuelle Wohnadresse in der Schweiz (Strasse, PLZ, Ort), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Zivilstand. Bei Verheirateten: Angaben zum Ehegatten und zur Ehe. Bei Kindern unter 18: Aufnahme im Gesuch oder separates Gesuch.

Aufenthaltsangaben: Typ der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, F, L oder N), Aufenthaltsdauer in der Schweiz gesamt (Jahre und Monate) sowie Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde (kantonale Mindestanforderungen beachten — Kanton Zürich: 2 Jahre; Kanton Bern: 2 Jahre; Kanton Genf: 5 Jahre). Lücken im Aufenthalt (Auslandaufenthalte über 6 Monate) müssen erklärt werden, da sie nach Art. 9 Abs. 4 BüG die Aufenthaltsfrist unterbrechen können.

Integrationsnachweise (Art. 11 BüG / Art. 6 BüV): Sprachzertifikat (FIDE oder anerkanntes Äquivalent), mindestens Niveau B1 mündlich und A2 schriftlich. Einkommensnachweise und Belege zur Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe (Art. 11 lit. d BüG) — in der Regel Lohnausweise, Steuererklärung oder Rentennachweise der letzten drei Jahre. Strafregisterauszug (VOSTRA-Auszug, Bundesamt für Justiz, www.vostra.admin.ch, Gebühr CHF 20). Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde, gemäss SchKG SR 281.1).

Einbürgerungsart: Klar zu deklarieren, ob ordentliche Einbürgerung (Art. 9 BüG), erleichterte Einbürgerung wegen Ehe (Art. 21 BüG), erleichterte Einbürgerung als Kind (Art. 24 BüG) oder Wiedereinbürgerung (Art. 28 BüG) beantragt wird. Bei erleichterter Einbürgerung wegen Ehe: Heiratsurkunde, Angaben zum Schweizer Ehegatten (AHV-Nr., Heimatgemeinde) und Nachweise der ehelichen Gemeinschaft.

Angestrebte Heimatgemeinde: Angabe der Gemeinde, in der das Gemeindebürgerrecht erworben werden soll (in der Regel die aktuelle Wohngemeinde). Das Gemeindebürgerrecht bestimmt auch das Kantonsbürgerrecht.

Unterschrift und Datum: Eigenhändige Unterzeichnung und Datumsangabe. Die Unterzeichnung vor der zuständigen Behörde ist in manchen Kantonen zwingend. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter.

Motivationsschreiben: Viele Kantone und Gemeinden verlangen zusätzlich ein Motivationsschreiben, in dem der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Gründe für die Einbürgerung darlegt, die Verbundenheit mit der Schweiz und der Gemeinde beschreibt und die Kenntnisse der Schweizer Verhältnisse (Art. 11 lit. c BüG) nachweist. Kenntnisse über die Gemeinde, den Kanton, die Bundesverfassung (BV, SR 101), das politische System (Nationalrat, Ständerat, Bundesrat, direkte Demokratie) und die Geschichte der Schweiz erhöhen die Erfolgsaussichten erheblich.

Anhang-Checkliste (typisch für die meisten Kantone): Kopie des Ausländerausweises (Ausweis B oder C), Kopie des Reisepasses aller Gesuchsteller, Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle, VOSTRA-Strafregisterauszug (CHF 20), Betreibungsregisterauszug (CHF 15-20), Lohnausweise der letzten 3 Jahre, Steuererklärungsbelege der letzten 3 Jahre, FIDE-Sprachzertifikat oder gleichwertiger Nachweis, aktuelle Passfotos (in der Regel 2-3 Stück), und für Verheiratete: Heiratsurkunde mit Apostille bei ausländischen Urkunden.

forms-legal.com stellt diese Vorlage als Ausgangspunkt zur Verfügung. Angesichts der Komplexität des schweizerischen Einbürgerungsverfahrens und der erheblichen kantonalen Unterschiede empfiehlt sich eine Konsultation beim kantonalen Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, kantonales Ausländer- und Bürgerrechtsamt Bern, Office cantonal de la population et des migrations Genf) oder bei einem bei der kantonalen Anwaltskammer zugelassenen Anwalt, bevor das Gesuch eingereicht wird.

How to Fill Out Your Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)

Das Einbürgerungsgesuch für die Schweiz wird wie folgt ausgefüllt. Im ersten Schritt sind die vollständigen Personalien einzutragen: Familienname und alle Vornamen gemäss Ausweisdokument, Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, Geburtsort mit Angabe des Landes sowie aktuelle Staatsangehörigkeit(en). Die Wohnadresse muss mit der Meldebescheinigung der Einwohnerkontrolle übereinstimmen. Die AHV-Nummer (Format 756.XXXX.XXXX.XX gemäss AHVG SR 831.10) ist im Gesuch anzugeben, da sie für die Abwicklung der AHV-Beiträge nach Einbürgerung relevant ist.

Danach sind die Aufenthaltsangaben einzutragen: Art der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, C, F etc.), Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz in Jahren und Monaten sowie Aufenthaltsdauer in der Wohngemeinde. Bei Lücken im Aufenthalt (Auslandsaufenthalte über 6 Monate) sind schriftliche Erklärungen mit Belegen beizufügen, da Art. 9 Abs. 4 BüG solche Lücken zur Unterbrechung der Aufenthaltsfrist führen kann. Wichtig: Aufenthaltsjahre zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählen gemäss Art. 9 Abs. 2 BüG doppelt — dieser Vorteil ist im Gesuch explizit geltend zu machen.

Anschliessend sind die Integrationsangaben auszufüllen: Sprachniveau mit Angabe des FIDE-Zertifikats (www.fide.swiss) oder eines gleichwertigen Zertifikats (Niveau B1 mündlich, A2 schriftlich gemäss Art. 6 BüV), Erwerbsstatus und Angaben zur Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren. Die Erklärung, dass keine laufenden Betreibungen (SchKG, SR 281.1) und keine Vorstrafen (VOSTRA-Auszug, Bundesamt für Justiz) vorliegen, ist wahrheitsgemäss auszufüllen. Für beide Nachweise sind amtliche Auszüge beizulegen: VOSTRA-Strafregisterauszug (CHF 20, www.vostra.admin.ch) und Betreibungsregisterauszug (CHF 15-20, Betreibungsamt der Wohngemeinde).

Die Einbürgerungsart (ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung) ist klar zu kennzeichnen. Bei der erleichterten Einbürgerung wegen Ehe (Art. 21 BüG) sind Angaben zum Schweizer Ehegatten beizufügen: Name, AHV-Nummer, Heimatgemeinde und Datum der Eheschliessung. Heiratsurkunde und Wohnsitznachweise der letzten fünf Jahre sind beizulegen.

Für Kinder mit einem Schweizer Elternteil (Art. 24 BüG) ist das Gesuch bis spätestens zum 22. Geburtstag beim SEM einzureichen. Bei minderjährigen Mitgesuchstellern (Kinder unter 18 Jahren) unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter das Gesuch; Lichtbilder der Kinder und Kopien der Ausweise sind beizulegen.

Abschliessend ist das Gesuch mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift zu versehen und beim zuständigen kantonalen Migrationsamt oder der Gemeindeverwaltung persönlich oder per Einschreiben einzureichen. Die Einbürgerungsgebühren (je nach Kanton und Gemeinde CHF 50 bis CHF 2'000) sind nach Aufforderung getrennt zu entrichten. Eine Kopie des vollständigen Dossiers für die eigene Ablage ist ratsam.

Common Mistakes to Avoid in Your Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch)

Häufige Fehler beim schweizerischen Einbürgerungsgesuch führen regelmässig zu Verfahrensverzögerungen oder zur Ablehnung des Gesuchs. Die folgenden Mängel treten am häufigsten auf.

Unvollständige Aufenthaltsnachweise: Lücken im Aufenthalt (Auslandsaufenthalte über 6 Monate) werden nicht erklärt und unterbrechen die Aufenthaltsfrist nach Art. 9 Abs. 4 BüG. Arbeitseinsätze im Ausland, Auslandsstudium oder längere Ferienaufenthalte müssen mit Belegen (Flugtickets, ausländische Einreisestempel, Arbeitgeberbestätigungen) dokumentiert werden.

Falsches Sprachniveau: Viele Gesuchsteller geben das Sprachniveau zu hoch an ohne entsprechendes Zertifikat. Das kantonale Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Zürich, AMP Bern) überprüft das Niveau durch Befragung oder Sprachtest. Das FIDE-Sprachzertifikat (www.fide.swiss) ist der anerkannte Standardnachweis; ohne Zertifikat riskiert man eine Ablehnung wegen unzureichender Sprachkompetenz.

Sozialhilfeabhängigkeit in den letzten 3 Jahren: Art. 11 lit. d BüG schreibt vor, dass keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren vor und zum Zeitpunkt des Gesuchs bezogen werden darf. Auch geringfügige Sozialhilfebezüge (z.B. teilweise Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Sozialhilfe) können zur Ablehnung führen. Das SEM prüft Sozialhilfedaten über die kantonalen Sozialhilfebehörden.

Betreibungen nicht deklariert: Ein aktueller Betreibungsregisterauszug (Betreibungsamt der Wohngemeinde, SchKG) ist beizulegen. Nicht deklarierte laufende Betreibungen werden entdeckt und führen zur Ablehnung. Selbst bezahlte Betreibungen mit Verlustschein (Art. 149 SchKG) können zum Ablehnungsgrund werden.

Falsche Angaben zur Ehe bei erleichterter Einbürgerung: Ehegatten-Einbürgerungen nach Art. 21 BüG erfordern eine echte eheliche Lebensgemeinschaft. Das SEM prüft bei Verdacht auf Scheinehe (Art. 118 AIG) die Lebensverhältnisse eingehend. Unvollständige Unterlagen — fehlende Lohnausweise der letzten 3 Jahre, keine Steuererklärungsbelege, fehlende Lichtbilder oder kein FIDE-Zertifikat — verzögern das Verfahren erheblich oder führen zur Rückweisung. Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch) vorliegen oder amtlich übersetzt sein.

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Forms Legal. (2026). Swiss Naturalisation Application (Einbürgerungsgesuch) (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/personal/family/swiss-naturalisation-application

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