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Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)

Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung einer Gesellschaft)

Antrag auf Löschung einer Gesellschaft im Schweizer Handelsregister gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160

ANTRAG AUF HANDELSREGISTER-LOESCHUNG

gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160

ANTRAGSTELLER

Name: [Liquidator Name]

Funktion: [Funktion]

Adresse: [Adresse]

E-Mail: [E-Mail]

ZU LOESCHENDE GESELLSCHAFT

Firma: [Firma]

Rechtsform: [Rechtsform]

UID-Nummer: [UID]

Sitz: [Sitz]

Handelsregisteramt: [Handelsregisteramt]

I. LIQUIDATION

Datum des Liquidationsbeschlusses: [Liquidationsbeschluss]

Liquidationsgrund: [Liquidationsgrund]

Datum des Liquidationsabschlusses: [Liquidationsabschluss]

II. SCHULDENRUFE (gemäss OR Art. 742-745)

[Schuldenrufe]

Es wurde die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf gemäss OR Art. 745 Abs. 2 eingehalten.

III. SCHLUSSBILANZ

[Schlussbilanz]

IV. VERBLEIBENDE AKTIVEN

[Verbleibende Aktiven]

V. ANTRAG

Der Antragsteller beantragt hiermit die Löschung der oben bezeichneten Gesellschaft im Handelsregister gemäss OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160. Es wird bestätigt, dass das Liquidationsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde, alle Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind und keine verbleibenden Aktiven oder Passiven die Löschung verhindern.

[Ort], [Datum]

Unterschrift Liquidator (notariell beglaubigt): ______________________________

[Liquidator Name]

Liquidator

________________

Signature

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What Is a Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)?

Die Handelsregister-Löschung (Antrag auf Löschung) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 938-941, OR Art. 736-756 (AG) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Rechtsgrundlage: Auf Bundesebene regeln das Obligationenrecht (OR) und die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) das Verfahren. OR Art. 938-941 regeln die allgemeinen Bestimmungen zum Handelsregister. OR Art. 736 ff. (für AG), OR Art. 821 ff. (für GmbH) und OR Art. 911 ff. (für Genossenschaften) regeln die Auflösung und Liquidation. HRegV Art. 152-160 regeln das spezifische Löschungsverfahren. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) werden alle Löschungen veröffentlicht (HRegV Art. 153). Die kantonalen Handelsregisterämter (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Bern, Office du registre du commerce du canton de Geneve) führen die Eintragungen elektronisch im zentralen Bundesregister Zefix (zentrales Firmenindex) gemäss UIDG (SR 431.03).

Voraussetzungen der Löschung: Die Löschung setzt die ordnungsgemässe Durchführung des Liquidationsverfahrens voraus. Schritte: 1) Auflösungsbeschluss durch die Generalversammlung (bei AG, OR Art. 736) bzw. Gesellschafterversammlung (bei GmbH, OR Art. 821), Eintragung im Handelsregister mit Zusatz "in Liquidation"; 2) Bestellung des Liquidators (in der Regel der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung der GmbH); 3) Drei Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gemäss OR Art. 742; 4) Wartefrist von mindestens einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2); 5) Befriedigung aller Gläubiger oder Sicherstellung der Forderungen; 6) Erstellung der Schlussbilanz und Prüfung durch die Revisionsstelle; 7) Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter; 8) Antrag auf Löschung beim Handelsregisteramt.

Liquidationsgründe: Die Liquidation kann verschiedene Gründe haben. Beschluss der Gesellschafter (OR Art. 736 Ziff. 2 — Auflösungsbeschluss durch GV mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss); Eröffnung des Konkurses (OR Art. 736 Ziff. 3 — automatische Auflösung); statutarische Auflösung (Zeitablauf gemäss Statuten oder Zweckerreichung); gerichtliches Urteil (OR Art. 736 Ziff. 4 — z.B. wegen Statutenverletzung); Fusion oder Aufspaltung (FusG SR 221.301).

Wartefrist und Schuldenrufe: Die dreimaligen Schuldenrufe im SHAB (OR Art. 742) und die Wartefrist von einem Jahr (OR Art. 745 Abs. 2) sind essenziell — sie ermöglichen es allen potenziellen Gläubigern, ihre Forderungen anzumelden. Vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754 — Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder).

Schlussbilanz und Revision: Vor der Löschung muss eine Schlussbilanz erstellt und durch die Revisionsstelle geprüft werden (sofern die Gesellschaft revisionspflichtig ist). Bei kleinen GmbH ohne Revisionspflicht (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2): Schlussbilanz durch die Geschäftsführung. Aktiven und Passiven müssen bei der Löschung in der Regel auf Null reduziert sein. Verbleibende Aktiven werden an die Gesellschafter ausgeschüttet (Liquidationserlös), verbleibende Passiven werden befriedigt oder durch Sicherheitsleistung gedeckt.

Notarielle Beteiligung: Bei AG und GmbH muss der Löschungsantrag durch eine notariell beglaubigte Unterschrift des Liquidators eingereicht werden (HRegV Art. 17 — Unterschriftenkarte). Bei grösseren Gesellschaften kann die Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalt empfehlenswert sein, insbesondere wenn komplexe Steuerfragen, Auslandsbeziehungen oder Streitigkeiten mit Gläubigern bestehen.

Steuerliche Aspekte: Die Liquidation hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Liquidationserlös-Steuer (DBG Art. 38, kantonale StG): Die Differenz zwischen dem Liquidationserlös und dem Nennwert der Aktien/Stammanteile gilt als Liquidationsdividende und unterliegt der Einkommenssteuer. Mehrwertsteuer (MWSTG SR 641.20): Bei MWST-pflichtigen Gesellschaften muss die letzte MWST-Abrechnung erstellt und an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gesendet werden. AHV/IV/EO/ALV-Beiträge: Bei beschäftigtem Personal müssen die Endabrechnungen mit der kantonalen Ausgleichskasse erstellt werden.

Mit forms-legal.com erhalten Sie eine professionelle Vorlage für den Antrag auf Handelsregister-Löschung. Da die Löschung das endgültige Erlöschen der Rechtspersönlichkeit bedeutet und die persönliche Haftung des Liquidators bei fehlerhafter Liquidation aktivieren kann, ist die sorgfältige Vorbereitung essenziell. Bei komplexen Liquidationen empfiehlt sich die Konsultation eines im Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalts oder Treuhänders.

Bearbeitungszeit beim Handelsregisteramt: Nach Einreichung des Löschungsantrags prüft das Handelsregisteramt die Vollständigkeit der Unterlagen (typisch 5-10 Werktage). Bei Vollständigkeit: Eintrag der Löschung im Handelsregister und Veröffentlichung im SHAB. Die Gesellschaft erlischt mit dem Eintrag der Löschung. Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung. Insgesamt dauert das gesamte Liquidationsverfahren von Auflösungsbeschluss bis zur Löschung mindestens 12-18 Monate (1 Jahr Wartefrist nach drittem Schuldenruf + Bearbeitungszeit).

Aktenarchivierung nach Löschung: Nach der Löschung der Gesellschaft besteht weiterhin die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege gemäss OR Art. 958f. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem die letzte Buchung erfolgte. Verantwortlich für die Aufbewahrung ist der ehemalige Liquidator oder eine vom Handelsregisteramt bezeichnete Person (HRegV Art. 161). Die Aufbewahrungspflicht dient steuerlichen Zwecken (Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV kann bis 10 Jahre nachversteuern, DBG Art. 152) und allfälligen späteren Gläubigerforderungen. Bei Nichteinhaltung: persönliche Haftung des Liquidators und allenfalls strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 166 (Unterlassung der Buchführung).

Wiederbelebung nach Löschung: In Ausnahmefällen kann eine geloeschte Gesellschaft wiederbelebt werden, wenn nachträglich Aktiven oder Forderungen entdeckt werden. Das Verfahren ist im OR Art. 935 bzw. HRegV Art. 162 geregelt. Antragsberechtigt sind ehemalige Gläubiger, ehemalige Gesellschafter oder das zuständige Steueramt. Die Wiederbelebung erfolgt durch das Handelsregisteramt auf Antrag und nach Prüfung des berechtigten Interesses.

Gebühren der Handelsregisterämter: Die Gebühren für die Löschung richten sich nach der Eidgenössischen Handelsregister-Gebührenverordnung (EHRA-GebV, SR 221.411.1) sowie kantonalen Verordnungen. Standardgebühr für die Löschungseintragung: Fr. 100-300.--; bei elektronischer Einreichung günstiger als bei Papier-Einreichung. Hinzu kommen die Gebühren für die SHAB-Veröffentlichung der Löschung (Fr. 50-150.--) und allfällige Notariatsgebühren für die Beglaubigung der Liquidator-Unterschrift (Fr. 30-60.--). Insgesamt sind für die Löschung einer mittelgrossen Gesellschaft mit Gebühren von Fr. 200-500.-- zu rechnen.

When Do You Need a Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)?

Eine Handelsregister-Löschung in der Schweiz ist immer dann erforderlich, wenn eine eingetragene Gesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Einzelfirma, Verein oder Stiftung) ihre Geschäftstätigkeit beenden und ihre Rechtspersönlichkeit erloeschen soll. Die Löschung markiert das endgültige Ende der Gesellschaft.

Beschluss der Gesellschafter (häufigster Fall): Die Generalversammlung einer AG (OR Art. 736 Ziff. 2) oder die Gesellschafterversammlung einer GmbH (OR Art. 821) kann mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss (mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen, sofern Statuten nicht anderes vorsehen) die Auflösung beschliessen. Typische Gründe: Ende der Geschäftstätigkeit (z.B. Ruhestand des Inhabers), Verkauf der Geschäftstätigkeit an ein Drittunternehmen mit Löschung der alten Gesellschaft, finanzielle Schwierigkeiten ohne Insolvenz, strategische Neuausrichtung mit Auflösung der nicht mehr benötigten Gesellschaft.

Konkurs (zwingende Auflösung): Bei Konkurseröffnung gemäss SchKG (SR 281.1) wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst (OR Art. 736 Ziff. 3). Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt durchgeführt; nach Abschluss des Konkursverfahrens erfolgt die Löschung im Handelsregister von Amtes wegen oder auf Antrag. Bei mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren (SchKG Art. 230): Löschung gemäss HRegV Art. 159.

Statutarische Auflösung: Statuten können die Auflösung an bestimmte Bedingungen knuepfen (z.B. Zeitablauf, Zweckerreichung, Eintritt eines Ereignisses). Bei Eintritt der Bedingung: automatische Auflösung. Beispiel: Eine Projekt-GmbH, die für ein bestimmtes Bauprojekt gegründet wurde, kann mit Abschluss des Projekts statutarisch aufgelöst werden.

Gerichtliches Urteil: Ein Gericht kann die Auflösung anordnen (OR Art. 736 Ziff. 4) — z.B. bei schwerwiegenden Statutenverletzungen, bei Stillstand der Gesellschaftsorgane (kein VR mehr funktionsfähig), bei wichtigen Gründen wie Treuepflichtverletzungen oder Konflikten zwischen Gesellschaftern. Das Verfahren erfolgt am Sitz der Gesellschaft (ZPO Art. 40).

Fusion oder Aufspaltung: Bei einer Fusion (FusG SR 221.301 Art. 3 ff.) erlischt die übertragende Gesellschaft im Handelsregister und ihre Rechte und Pflichten gehen auf die übernehmende Gesellschaft über (Universalsukzession). Bei einer Aufspaltung (FusG Art. 29 ff.): das Vermögen wird auf mehrere neue Gesellschaften aufgeteilt, die übertragende Gesellschaft erlischt.

Sitzverlegung ins Ausland: Bei Sitzverlegung einer Schweizer Gesellschaft ins Ausland muss die Schweizer Eintragung gelöscht werden, gleichzeitig erfolgt die Eintragung im ausländischen Register. Das Verfahren ist im IPRG Art. 161-164 geregelt und erfordert die Zustimmung der Generalversammlung sowie die Einhaltung des Gläubigerschutzes (Schuldenruf, Sicherheitsleistung).

Stiftungen und Vereine: Stiftungen werden bei Erfüllung ihres Zwecks oder bei Unmoeglichkeit der Zweckerreichung gemäss ZGB Art. 88-89 von der Stiftungsaufsicht (eidgenössische ESA oder kantonale ESA) aufgehoben. Vereine werden gemäss ZGB Art. 76-79 von der Mitgliederversammlung aufgelöst oder bei Erfüllung des Zwecks oder bei Unerreichbarkeit. Nach Liquidation: Löschung im Handelsregister.

Einzelfirma: Eine Einzelfirma wird durch Erlöschen der gewerblichen Tätigkeit aufgelöst. Die Löschung im Handelsregister erfolgt auf Antrag des Inhabers oder von Amtes wegen, wenn das Unternehmen nicht mehr aktiv ist (HRegV Art. 159 — Löschung wegen Erlöschen).

Praktische Anwendungsfälle: Pensionierung des Geschäftsführers ohne Nachfolger (ca. 30 Prozent aller GmbH-Löschungen in der Schweiz); strategische Restrukturierung mit Auflösung von Tochtergesellschaften; Sanierung mit Auflösung der Altgesellschaft und Neuanfang in einer neuen Rechtsform; Beendigung von Joint-Ventures nach Vertragsende; Liquidation von ausgeschöpften Steueroptimierungs-Strukturen (z.B. Holdingstrukturen, die ihren Zweck erfüllt haben).

Empfehlung zur Vorbereitung: Beginnen Sie mit der Liquidationsplanung mindestens 18 Monate vor dem geplanten Loeschungstermin. Klären Sie steuerliche Konsequenzen (Liquidationserlös-Steuer, MWST-Endabrechnung) mit einem Steuerberater. Bei beschäftigtem Personal: Sozialplan und Endabrechnungen mit der Ausgleichskasse. Bei Liegenschaftsbesitz: Verkauf oder Übertragung mit notarieller Beurkundung und Grundbuchanmeldung.

Internationale Aspekte bei Löschung: Bei Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Beteiligungen oder Tochtergesellschaften muss die Löschung der Schweizer Gesellschaft mit der allenfalls erforderlichen Auflösung der ausländischen Tochterunternehmen koordiniert werden. Bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten: Prüfung der steuerlichen Konsequenzen der Liquidationsdividende bei ausländischen Aktionären (z.B. Quellensteuer auf Dividenden gemäss Art. 4 OECD-Musterabkommen). Bei Aktiven im Ausland (Bankkonten, Liegenschaften, Beteiligungen): vor der Löschung müssen alle Aktiven repatriiert oder an die Aktionäre verteilt werden. Bei verbleibenden Auslandsforderungen: Einziehung oder Abtretung an die Aktionäre. Empfehlung: Bei internationalem Bezug Beizug eines im internationalen Steuer- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts oder Steuerberaters.

What to Include in Your Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)

Ein vollständiger Antrag auf Handelsregister-Löschung in der Schweiz nach OR Art. 938-941 und HRegV Art. 152-160 muss alle nachfolgenden Bestandteile enthalten.

Antragsteller-Identifikation: Name des Liquidators (oder bevollmächtigten Treuhänders/Anwalts), Funktion (Liquidator gemäss Liquidationsbeschluss, Verwaltungsratsmitglied bei AG, Geschäftsführer bei GmbH), Adresse und E-Mail. Bei juristischer Person als Liquidator: Firma und UID-Nummer. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Antrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17 — Unterschriftenkarte beim Handelsregister hinterlegt).

Zu loeschende Gesellschaft: Vollständige Firma der Gesellschaft (mit Zusatz "in Liquidation" — z.B. Mueller Trading GmbH in Liquidation), Rechtsform (AG OR Art. 620 ff., GmbH OR Art. 772 ff., Genossenschaft OR Art. 828 ff., Kollektivgesellschaft OR Art. 552 ff., Kommanditgesellschaft OR Art. 594 ff., Einzelfirma, Verein ZGB Art. 60 ff. oder Stiftung ZGB Art. 80 ff.), UID-Nummer (Format CHE-XXX.XXX.XXX gemäss UIDG SR 431.03), Sitz der Gesellschaft (Adresse, Kanton), zuständiges Handelsregisteramt (z.B. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöneggstrasse 5, 8005 Zürich).

Liquidationsbeschluss: Datum des Liquidationsbeschlusses (in der Regel Generalversammlungsbeschluss bei AG gemäss OR Art. 736, Gesellschafterbeschluss bei GmbH gemäss OR Art. 821). Liquidationsgrund: Beschluss der Gesellschafter (OR Art. 736 Ziff. 2), Eröffnung des Konkurses (OR Art. 736 Ziff. 3), statutarische Auflösung, gerichtliches Urteil (OR Art. 736 Ziff. 4) oder Fusion/Aufspaltung (FusG SR 221.301). Datum des Liquidationsabschlusses (frühestens 1 Jahr nach drittem Schuldenruf gemäss OR Art. 745 Abs. 2).

Schuldenruf-Veröffentlichungen: Detaillierte Auflistung der drei SHAB-Veröffentlichungen mit Datum (gemäss OR Art. 742). Beispiel: 1. Veröffentlichung am 12.05.2025; 2. am 25.05.2025; 3. am 08.06.2025. Die Wartefrist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf ist zwingend. Eine vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754 — Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder).

Schlussbilanz / Liquidationsbilanz: Vor der Löschung muss eine Schlussbilanz erstellt und durch die Revisionsstelle geprüft werden. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften (z.B. AG mit mehr als 250 Mitarbeitern, OR Art. 727 Abs. 1): Prüfung durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-zugelassen). Bei kleinen GmbH (Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2): Schlussbilanz durch die Geschäftsführung. Aktiven und Passiven sollten in der Regel auf Null reduziert sein.

Verbleibende Aktiven: Bestätigung, dass keine verbleibenden Aktiven oder Passiven die Löschung verhindern. Bei verbleibenden Aktiven: Beschreibung der Verteilung an die Gesellschafter (Liquidationserlös). Beispiel: Keine verbleibenden Aktiven; vollständig an die Aktionäre ausgeschüttet gemäss Generalversammlungsbeschluss vom 30.04.2026.

Beilagen (vollständig): 1) Generalversammlungsprotokoll mit Auflösungsbeschluss; 2) Bestellungsurkunde des Liquidators; 3) Drei SHAB-Veröffentlichungen der Schuldenrufe; 4) Schlussbilanz mit Prüfbericht der Revisionsstelle; 5) Verteilungsplan / Liquidationsabrechnung; 6) Notariatsbeglaubigung der Liquidator-Unterschrift; 7) Steuerquittung der kantonalen Steuerverwaltung (in einigen Kantonen erforderlich); 8) MWST-Endabrechnung der ESTV (bei MWST-pflichtigen Gesellschaften).

Notariatsbeglaubigung: Die Unterschrift des Liquidators auf dem Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Die Beglaubigung erfolgt beim kantonalen Notariat oder bei der Gemeindekanzlei. Bei juristischen Personen als Liquidator: zeichnungsberechtigte Personen gemäss Handelsregister.

Datum, Ort und Unterschrift: Datum (TT.MM.JJJJ), Ort der Antragstellung, handschriftliche Unterschrift des Liquidators (notariell beglaubigt). forms-legal.com bietet eine vollständige Antragsvorlage gemäss HRegV-Anforderungen.

Prüfung durch das Handelsregisteramt: Das Handelsregisteramt prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (typisch 5-10 Werktage). Bei Vollständigkeit: Eintrag der Löschung im Handelsregister und Veröffentlichung im SHAB. Die Gesellschaft erlischt mit dem Eintrag der Löschung (HRegV Art. 158). Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung. Beachten Sie, dass das Handelsregisteramt die Löschung nur vornehmen darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind — insbesondere die Wartefrist von einem Jahr nach dem dritten Schuldenruf.

Nachfolgepflichten des Liquidators: Auch nach der Löschung verbleiben dem Liquidator Pflichten — insbesondere die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre gemäss OR Art. 958f. Bei Verletzung dieser Pflicht: persönliche Haftung gemäss OR Art. 754. Verantwortlich ist der ehemalige Liquidator oder eine vom Handelsregisteramt bezeichnete Person (HRegV Art. 161).

Steuerliche Folgen der Löschung: Liquidationsdividende unterliegt der Einkommenssteuer (DBG Art. 38), Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende (35 Prozent gemäss VStG SR 642.21 Art. 4 Abs. 1 Bst. b), Mehrwertsteuer-Endabrechnung (MWSTG SR 641.20 Art. 14), AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen mit der kantonalen Ausgleichskasse. Bei korrekter Vorbereitung können steuerliche Optimierungen erzielt werden (z.B. Schützung der nicht ausgeschütteten Reserven). Empfehlung: vor Liquidation einen Steuerberater konsultieren.

Praktische Tipps zum Schuldenruf-Verfahren: Die drei Schuldenrufe im SHAB (OR Art. 742) müssen zwingend in einem Mindestabstand erfolgen — typischerweise alle 14 Tage. Der erste Schuldenruf wird gleichzeitig mit der Eintragung der Auflösung im Handelsregister veröffentlicht. Im Schuldenruf wird namentlich auf die Liquidator und die Adresse zur Anmeldung von Forderungen hingewiesen. Gläubiger haben eine Frist von einem Jahr ab dem dritten Schuldenruf, um ihre Forderungen anzumelden (OR Art. 745 Abs. 2). Nach Ablauf dieser Wartefrist gelten nicht angemeldete Forderungen als verzichtet (Präklusionswirkung) — Ausnahme: Forderungen aus öffentlichen Registern (z.B. Pfandrechte) und Forderungen, die dem Liquidator bekannt sind oder bekannt sein mussten. Bei Gläubigern, die bekannt sind, jedoch keine Forderung anmelden: Hinterlegung der vermuteten Forderungssumme bei einer Konsignationsstelle (z.B. kantonale Hinterlegungsstelle). Bei zweifelhaften Forderungen: Sicherheitsleistung gemäss OR Art. 744.

Zusammenarbeit mit Behörden: Vor der Löschung müssen verschiedene Behörden informiert werden. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): MWST-Endabrechnung, Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende. Kantonale Steuerverwaltung: Schlussbilanz und Liquidationsabrechnung zur Ermittlung der Liquidationssteuer. Kantonale Ausgleichskasse: Endabrechnungen für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bei beschäftigtem Personal. Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt): Endabrechnung der Berufsunfallversicherungs-Prämien. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bei Pensionskassen-Anschluss. Bei MWST-pflichtigen Gesellschaften kann die ESTV eine Steuerquittung (Bestätigung, dass keine offenen Steuern mehr bestehen) ausstellen, die dem Löschungsantrag beigelegt werden kann.

How to Fill Out Your Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)

Um den Antrag auf Handelsregister-Löschung korrekt auszufüllen und einzureichen, gehen Sie wie folgt vor.

Schritt 1: Auflösungsbeschluss fassen. Bei AG: Generalversammlungsbeschluss mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss (mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen, OR Art. 736). Bei GmbH: Gesellschafterbeschluss (OR Art. 821). Notarielle Beurkundung erforderlich (Statutenänderung). Eintragung der Auflösung im Handelsregister mit Zusatz "in Liquidation".

Schritt 2: Liquidator bestellen. In der Regel der Verwaltungsrat (bei AG) oder die Geschäftsführung (bei GmbH). Alternativ: Bestellung eines externen Liquidators (Treuhänder, Anwalt). Bestellungsurkunde unterzeichnen.

Schritt 3: Drei Schuldenrufe veröffentlichen. Drei SHAB-Veröffentlichungen (OR Art. 742) mit Mindestabstand (typisch 14 Tage). Inhalt: Aufruf an Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden, mit Adresse des Liquidators.

Schritt 4: Wartefrist abwarten. Mindestens 1 Jahr ab dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2). Vorzeitige Löschung wäre ungültig.

Schritt 5: Gläubiger befriedigen oder sicherstellen. Alle angemeldeten Forderungen prüfen und befriedigen. Bei zweifelhaften Forderungen: Sicherheitsleistung (OR Art. 744). Bei bekannten, aber nicht angemeldeten Forderungen: Hinterlegung der vermuteten Summe.

Schritt 6: Schlussbilanz erstellen. Per Stichtag (z.B. 30.04.2026) erstellen. Aktiven und Passiven sollten in der Regel auf Null reduziert sein. Prüfung durch Revisionsstelle (bei revisionspflichtigen Gesellschaften) oder durch die Geschäftsführung (bei GmbH-Opting-out gemäss OR Art. 727a Abs. 2).

Schritt 7: Liquidationserlös verteilen. Verbleibende Aktiven gemäss Statuten und Beschluss der Generalversammlung an die Aktionäre/Gesellschafter ausschütten. Verrechnungssteuer (35 Prozent) auf Liquidationsdividende abrechnen mit ESTV (gemäss VStG SR 642.21).

Schritt 8: Antragsdaten eintragen. Liquidator-Daten (Name, Funktion, Adresse), Gesellschaftsdaten (Firma mit Zusatz "in Liquidation", Rechtsform, UID-Nummer, Sitz, Handelsregisteramt), Liquidationsdaten (Beschluss-Datum, Liquidationsgrund, Abschluss-Datum), Schuldenrufe (3 SHAB-Daten), Schlussbilanz, verbleibende Aktiven.

Schritt 9: Notarielle Beglaubigung. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Antrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Beglaubigung beim kantonalen Notariat oder bei der Gemeindekanzlei (Gebühr Fr. 30-60.--).

Schritt 10: Antrag einreichen. Per Post (Einschreiben) oder elektronisch (via EasyGov.swiss-Plattform für elektronische Handelsregister-Anmeldungen, wo verfügbar). Bewahren Sie eine Kopie und den Aufgabebeleg auf.

Bezahlung der Gebühren: Handelsregister-Gebühren gemäss EHRA-GebV (SR 221.411.1) und kantonalen Verordnungen. Standardgebühr für Löschung: Fr. 100-300.--. SHAB-Veröffentlichungsgebühr: Fr. 50-150.--. Notariatsbeglaubigung: Fr. 30-60.--. Gesamtkosten: Fr. 200-500.-- pro Löschung.

Bearbeitungszeit: 5-10 Werktage nach Einreichung des vollständigen Antrags. Bei Mängeln: Rückweisung mit Nachforderung — Bearbeitungszeit verlängert sich entsprechend.

Folgepflichten nach Löschung: Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre (OR Art. 958f). Verantwortlich: ehemaliger Liquidator. Bei Verletzung: persönliche Haftung gemäss OR Art. 754 und allenfalls strafrechtliche Folgen gemäss StGB Art. 166 (Unterlassung der Buchführung).

Steuerliche Folgepflichten: MWST-Endabrechnung mit ESTV (MWSTG SR 641.20 Art. 14), Verrechnungssteuer-Abrechnung (VStG Art. 4), Schlusssteuer-Abrechnung mit kantonaler Steuerverwaltung. Bei beschäftigtem Personal: AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen, Suva-Endabrechnung.

Nutzung der EasyGov-Plattform: Seit 2018 können Schweizer Unternehmen viele Behördengänge elektronisch über die zentrale Plattform EasyGov.swiss abwickeln, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betrieben wird. Auch Handelsregister-Anmeldungen und Löschungsanträge können in vielen Kantonen über EasyGov elektronisch eingereicht werden, was die Bearbeitungszeit deutlich verkürzt. Voraussetzung: SwissID-Login oder qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03). Bei Löschungsanträgen mit notarieller Beglaubigung (zwingend bei AG und GmbH): die Beglaubigung muss separat per Post nachgereicht werden, da die elektronische Beglaubigung noch nicht in allen Kantonen anerkannt ist. Die Plattform führt Sie schrittweise durch das Verfahren und prüft die Vollständigkeit der Eingaben automatisch.

Common Mistakes to Avoid in Your Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion)

Bei der Beantragung der Handelsregister-Löschung treten in der Praxis folgende häufige Fehler auf, die zu Verzögerungen, Rückweisung des Antrags oder zur persönlichen Haftung des Liquidators führen können.

Fehler 1: Vorzeitige Löschung ohne Einhaltung der Wartefrist. Die Wartefrist von einem Jahr nach dem dritten Schuldenruf (OR Art. 745 Abs. 2) ist zwingend. Eine vorzeitige Löschung wäre ungültig und würde die persönliche Haftung des Liquidators auslosen (OR Art. 754).

Fehler 2: Unvollständige Schuldenrufe. Die drei SHAB-Veröffentlichungen müssen mit Mindestabstand (typisch 14 Tage) erfolgen und alle relevanten Angaben enthalten (Liquidator-Name, Adresse zur Anmeldung von Forderungen). Fehlende oder fehlerhafte Schuldenrufe führen zur Rückweisung des Löschungsantrags.

Fehler 3: Vergessene Gläubiger. Bekannte Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, müssen vom Liquidator durch Hinterlegung der vermuteten Forderungssumme bei einer Konsignationsstelle abgesichert werden. Andernfalls: persönliche Haftung des Liquidators für den Schaden der vergessenen Gläubiger.

Fehler 4: Fehlende notarielle Beglaubigung. Die Unterschrift des Liquidators auf dem Löschungsantrag muss notariell beglaubigt sein (HRegV Art. 17). Ohne Beglaubigung: Rückweisung des Antrags.

Fehler 5: Fehlende Schlussbilanz oder Prüfung. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften (OR Art. 727) ist die Prüfung der Schlussbilanz durch eine zugelassene Revisionsstelle (RAB-zugelassen) zwingend. Bei kleinen GmbH mit Opting-out: Schlussbilanz durch die Geschäftsführung.

Fehler 6: Vergessene Steuer-Endabrechnungen. MWST-Endabrechnung mit ESTV, Verrechnungssteuer auf Liquidationsdividende, Schlusssteuer-Abrechnung mit kantonaler Steuerverwaltung. Bei beschäftigtem Personal: AHV/IV/EO/ALV-Endabrechnungen, Suva-Endabrechnung. Versäumnisse können zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Fehler 7: Verbleibende Aktiven nicht ausgeschüttet. Vor der Löschung müssen alle verbleibenden Aktiven an die Aktionäre ausgeschüttet werden (Liquidationsdividende). Bei verbleibenden Aktiven nach Löschung: Wiederbelebung der Gesellschaft erforderlich (HRegV Art. 162).

Fehler 8: Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher missachtet. Geschäftsbücher und Belege müssen 10 Jahre nach der letzten Buchung aufbewahrt werden (OR Art. 958f). Bei Verletzung: persönliche Haftung des Liquidators (OR Art. 754) und allenfalls strafrechtliche Folgen (StGB Art. 166 — Unterlassung der Buchführung).

Fehler 9: Unklare Liquidationsplanung. Eine schlecht geplante Liquidation mit ueberhasteter Auflösung, fehlender steuerlicher Beratung und vergessenen Behördeninformationen kann zu erheblichen Kosten und Risiken führen. Empfehlung: Beginnen Sie die Liquidationsplanung mindestens 18 Monate vor dem geplanten Loeschungstermin.

Fehler 10: Vergessene ausländische Beteiligungen. Bei Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Tochtergesellschaften muss die Auflösung koordiniert werden. Vergessene ausländische Beteiligungen können die Schweizer Löschung verhindern oder zu nachträglichen rechtlichen Konsequenzen führen.

Fehler 11: Falsche Liquidator-Bestellung. Bei AG: Liquidator ist in der Regel der Verwaltungsrat (OR Art. 740). Bei GmbH: die Geschäftsführung. Bei externer Liquidator-Bestellung: notwendige Zustimmung der GV bzw. Gesellschafterversammlung. Falsche Bestellung kann die ordnungsgemässe Liquidation gefährden.

Fehler 12: Vergessen der Versicherungsendabrechnungen. Bei Pensionskasse-Anschluss: Endabrechnung mit der Pensionskasse und Schliessen des Vorsorgekontos. Bei Berufsunfallversicherung Suva: Endabrechnung der Prämien. Vergessene Endabrechnungen können zu Doppelzahlungen oder späteren Forderungen führen.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. OR Art. 938CH official
  2. OR Art. 736CH official
  3. OR Art. 821CH official
  4. OR Art. 911CH official
  5. OR Art. 742CH official
  6. OR Art. 745CH official
  7. OR Art. 754CH official
  8. OR Art. 727aCH official
  9. OR Art. 958fCH official
  10. OR Art. 935CH official
  11. OR Art. 620CH official
  12. OR Art. 772CH official
  13. OR Art. 828CH official
  14. OR Art. 552CH official
  15. OR Art. 594CH official
  16. OR Art. 727CH official
  17. OR Art. 744CH official
  18. OR Art. 574CH official
  19. OR Art. 619CH official
  20. OR Art. 743CH official
  21. OR Art. 740CH official
  22. ZGB Art. 88CH official
  23. ZGB Art. 76CH official
  24. ZGB Art. 60CH official
  25. ZGB Art. 80CH official

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Forms Legal. (2026). Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion) (Switzerland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/switzerland/government/declarations/commercial-register-deletion-switzerland

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"Handelsregister-Löschung Switzerland (Commercial Register Deletion) (Switzerland)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/switzerland/government/declarations/commercial-register-deletion-switzerland.

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Frequently Asked Questions

Statute-referenced template — Template last modified June 2026

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