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Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)

Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung zur Kündigung)

BETRIEBSRATSANHÖRUNG GEMÄß §102 BETRVG

Anhörung des Betriebsrats vor beabsichtigter Kündigung

§ 1 BETEILIGTE PARTEIEN

Arbeitgeber:

Firma / Name: [Arbeitgebername]

Anschrift: [Arbeitgeberanschrift]

Vertreten durch: [Vertreter des Arbeitgebers]

An den Betriebsrat:

Betriebsratsvorsitzende/r: [Betriebsratsvorsitzende/r]

Betrieb / Abteilung: [Betrieb / Abteilung]

§ 2 GEGENSTAND DER ANHÖRUNG

Der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem/der nachstehend benannten Arbeitnehmer/in zu kündigen. Gemäß §102 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

§ 3 ANGABEN ZUM BETROFFENEN ARBEITNEHMER

Name: [Name des Arbeitnehmers]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum]

Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum]

Tätigkeit / Stelle: [Tätigkeit des Arbeitnehmers]

Beschäftigungsumfang: [Beschäftigungsumfang]

Schwerbehinderung: [Schwerbehinderung]

§ 4 BEABSICHTIGTE KÜNDIGUNG

Art der Kündigung: [Art der Kündigung]

Rechtliche Kategorie des Kündigungsgrundes: [Kündigungsgrund]

Beabsichtigter Kündigungstermin (letzter Arbeitstag): [Beabsichtigter Kündigungstermin]

§ 5 KÜNDIGUNGSSACHVERHALT (SUBJEKTIVE DETERMINATION)

Der Arbeitgeber stützt die beabsichtigte Kündigung auf folgenden Sachverhalt, der nach dem Grundsatz der subjektiven Determination (BAG 2 AZR 386/92) vollständig mitzuteilen ist:

[Detaillierter Kündigungssachverhalt]

Vorangegangene Abmahnungen:

[Abmahnungen]

§ 6 SOZIALAUSWAHL (§1 ABS. 3 KSCHG)

[Sozialauswahl]

§ 7 ANHÖRUNGSFRIST UND REAKTIONSMÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATS

Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat gemäß §102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Woche Zeit, Stellung zu nehmen. Bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen beträgt die Frist drei Tage (§102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Antwortet der Betriebsrat nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung nach §102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt.

Der Betriebsrat kann:

1. Der Kündigung zustimmen oder schweigen (Zustimmungsfiktion nach §102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG);

2. Bedenken äußern (§102 Abs. 2 BetrVG) — der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Frist dennoch kündigen;

3. Bei ordentlichen Kündigungen Widerspruch einlegen aus einem der Gründe des §102 Abs. 3 Nr. 1–5 BetrVG — dies löst einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach §102 Abs. 5 BetrVG aus.

§ 8 ÜBERGABE DER ANHÖRUNGSUNTERLAGEN

Diese Anhörungsunterlagen werden dem Betriebsrat am [Datum der Übergabe] in [Ort] übergeben.

Der Betriebsrat wird gebeten, den Empfang durch Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden (§26 Abs. 1 BetrVG) auf der beigefügten Zweitausfertigung zu bestätigen.

UNTERSCHRIFTEN

[Ort], den [Datum der Übergabe]

Für den Arbeitgeber:

[Arbeitgebername]

Vertreten durch: [Vertreter des Arbeitgebers]

Unterschrift: _________________________ Datum: _________________________

EMPFANGSBESTÄTIGUNG DES BETRIEBSRATS (Zweitausfertigung)

Der Betriebsrat bestätigt den Empfang der Anhörungsunterlagen nach §102 BetrVG.

Betriebsratsvorsitzende/r: [Betriebsratsvorsitzende/r]

Empfangsdatum: _________________________ Uhrzeit: _________________________

Unterschrift: _________________________

Stellungnahme des Betriebsrats (fristgemäß bis zum _________________):

☐ Keine Einwände

☐ Bedenken gemäß §102 Abs. 2 BetrVG (beigefügt)

☐ Widerspruch gemäß §102 Abs. 3 BetrVG (beigefügt)

Employer / Authorized Signatory (Arbeitgeber / Vertretungsberechtigter)

________________

Signature

Works Council Chairperson — Receipt Confirmation (Betriebsratsvorsitzende/r — Empfangsbestätigung)

________________

Signature

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What Is a Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)?

Das Betriebsverfassungsgesetz verankert die Betriebsratsanhörung als zentralen Baustein des kollektiven Arbeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Der Betriebsrat — das von den Arbeitnehmern gewählte Mitbestimmungsorgan in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern (§1 Abs. 1 BetrVG) — nimmt im Kündigungsverfahren eine Doppelrolle ein: Er ist einerseits Informationsempfänger, dem der Arbeitgeber nach §102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG alle relevanten Umstände der beabsichtigten Kündigung mitzuteilen hat; andererseits hat er die Möglichkeit, innerhalb festgelegter Fristen Bedenken zu erheben (§102 Abs. 2 BetrVG) oder Widerspruch einzulegen (§102 Abs. 3 BetrVG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in jahrzehntelanger Rechtsprechung präzise Anforderungen an den Inhalt der Betriebsratsanhörung entwickelt. In dem grundlegenden Urteil BAG 2 AZR 386/92 hat das Gericht klargestellt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen mitteilen muss, die dieser benötigt, um die Berechtigung der geplanten Kündigung beurteilen zu können. Der Grundsatz der subjektiven Determination besagt dabei, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitteilen muss, die er selbst als maßgeblich für seine Kündigungsentscheidung erachtet. Nachgeschobene Gründe, die im Anhörungsverfahren nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nach §4 KSchG beim Arbeitsgericht grundsätzlich nicht mehr zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (BAG 2 AZR 721/14).

Die Betriebsratsanhörung ist von der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen nach §99 BetrVG zu unterscheiden: Während dort der Betriebsrat ein echtes Vetorecht hat, das der Arbeitgeber nur durch ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren überwinden kann, hat der Betriebsrat im Kündigungsverfahren nach §102 BetrVG lediglich ein Anhörungsrecht und — bei ordentlichen Kündigungen — ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auf die Kündigung selbst, löst aber nach §102 Abs. 5 BetrVG einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses aus.

Die Pflicht zur Betriebsratsanhörung erstreckt sich nach ständiger BAG-Rechtsprechung auf alle Betriebe, in denen ein Betriebsrat besteht — unabhängig davon, ob der Betrieb die Schwellenwerte des Kündigungsschutzgesetzes (§23 Abs. 1 KSchG: mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht. Selbst in kleineren Betrieben, in denen das KSchG nicht gilt, muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden. Das forms-legal.com-Muster dokumentiert diese Pflichtanhörung vollständig und rechtssicher.

When Do You Need a Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)?

Eine Betriebsratsanhörung zur Kündigung in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist und der Arbeitgeber beabsichtigt, einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die Pflicht gilt ohne Ausnahme — weder die Dauer des Arbeitsverhältnisses, noch die Betriebsgröße, noch die Art der Kündigung entbinden den Arbeitgeber von der Pflicht nach §102 BetrVG.

Ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist (§622 BGB): Bei jeder ordentlichen Kündigung — ob betriebsbedingt (§1 Abs. 2 Variante 3 KSchG), personenbedingt (§1 Abs. 2 Variante 2 KSchG) oder verhaltensbedingt (§1 Abs. 2 Variante 1 KSchG) — muss der Betriebsrat eine Woche vor Ausspruch der Kündigung angehört werden (§102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wartet der Arbeitgeber die Wochenfrist nicht ab oder kündigt er, ohne die Anhörung eingeleitet zu haben, ist die Kündigung nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Außerordentliche fristlose Kündigung (§626 BGB): Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss der Betriebsrat innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen (§102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Der Arbeitgeber darf die fristlose Kündigung nicht aussprechen, bevor der Betriebsrat sich geäußert hat oder die Dreitagefrist verstrichen ist. Die ohnehin kurze Ausschlussfrist des §626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes verlangt schnelles Handeln.

Massenentlassungen (§§17–18 KSchG): Bei Massenentlassungen — die je nach Betriebsgröße unterschiedliche Schwellenwerte haben (z.B. ab 30 Entlassungen bei 60 bis 499 Beschäftigten) — ist die Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG von dem Konsultationsverfahren nach §17 KSchG und der Massenentlassungsanzeige beim zuständigen Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit, BA) zu unterscheiden. Alle drei Verfahren müssen korrekt durchgeführt werden.

Probezeitkündigung: Auch während der Probezeit, in der lediglich eine zweiwöchige Kündigungsfrist gilt (§622 Abs. 3 BGB), ist die Betriebsratsanhörung Pflicht. Der BAG hat in BAG 2 AZR 388/96 bestätigt, dass das Anhörungserfordernis keine Bestandsschutzvoraussetzung des KSchG darstellt, sondern unmittelbar aus §102 BetrVG folgt.

Kündigung in der Elternzeit: Soll ein Arbeitnehmer in der Elternzeit nach §18 BEEG gekündigt werden — was der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde (Landesbehörde, z.B. Regierungspräsidium) bedarf —, ist auch in diesem Fall die Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG durchzuführen. Gleiches gilt für die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, für die zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts (Landesversorgungsamts) nach §168 SGB IX erforderlich ist.

Kündigung bei Betriebsratsmitgliedern: Für ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern gilt nach §15 KSchG ein nahezu absolutes Kündigungsverbot; außerordentliche Kündigungen bedürfen nach §103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, die das Arbeitsgericht ersetzen kann.

What to Include in Your Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)

Eine rechtswirksame Betriebsratsanhörung zur Kündigung in Deutschland muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen, damit die nachfolgende Kündigung nicht nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.

Identifikation des betroffenen Arbeitnehmers: Das Anhörungsschreiben muss den betroffenen Arbeitnehmer eindeutig identifizieren: vollständiger Name, Geburtsdatum, Betriebszugehörigkeit (Beginn des Arbeitsverhältnisses), Tätigkeit (Stelle/Funktion), Beschäftigungsgrad (Vollzeit/Teilzeit) und ggf. Schwerbehindertenstatus (§2 SGB IX), da dies für den Weiterbeschäftigungsanspruch nach §102 Abs. 5 BetrVG und die Beteiligung des Integrationsamts nach §168 SGB IX relevant ist.

Art der beabsichtigten Kündigung: Der Betriebsrat muss wissen, ob es sich um eine ordentliche Kündigung mit Frist (§622 BGB), eine außerordentliche fristlose Kündigung (§626 BGB) oder eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist handelt. Auch der voraussichtliche Kündigungstermin — d.h. der letzte Arbeitstag — ist anzugeben.

Kündigungsgrund (Subjektive Determination): Der Arbeitgeber muss nach dem Grundsatz der subjektiven Determination (BAG 2 AZR 386/92) alle Umstände mitteilen, die er selbst als maßgeblich für seine Kündigungsentscheidung erachtet. Bei verhaltensbedingten Kündigungen sind dies: konkrete Beschreibung des Pflichtverstoßes mit Datum und Ort; ggf. vorherige Abmahnungen (§1 Abs. 2 KSchG); Reaktion des Arbeitnehmers. Bei betriebsbedingten Kündigungen: die wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahme (Umstrukturierung, Wegfall des Arbeitsplatzes), die Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) und die Gründe für die Nichtberücksichtigung anderer Arbeitnehmer. Bei personenbedingten Kündigungen: die festgestellte mangelnde Eignung, insbesondere bei krankheitsbedingter Kündigung die Prognose der negativen Gesundheitsentwicklung.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG erläutern: Welche vergleichbaren Arbeitnehmer wurden in die Auswahl einbezogen? Welche Sozialdaten wurden verglichen (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung)? Warum fiel die Wahl auf den konkret betroffenen Arbeitnehmer? Unvollständige Angaben zur Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG 2 AZR 412/05).

Frist und Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats: Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat nach §102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine Woche Zeit, Stellung zu nehmen. Bei außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Tage (§102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Antwortet der Betriebsrat nicht fristgemäß, gilt seine Zustimmung als erteilt (§102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann Bedenken äußern (§102 Abs. 2 BetrVG) oder — bei ordentlichen Kündigungen — aus einem der abschließend aufgezählten Gründe nach §102 Abs. 3 BetrVG Widerspruch einlegen. Widerspricht der Betriebsrat ordnungsgemäß, hat der weitergekündigte Arbeitnehmer nach §102 Abs. 5 BetrVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.

Dokumentation und Nachweissicherung: Das Anhörungsschreiben sollte in zwei Ausfertigungen erstellt werden, von denen eine vom Betriebsratsvorsitzenden mit Eingangsvermerk (Datum, Uhrzeit, Unterschrift) versehen zurückgegeben wird. Diese Dokumentation ist entscheidend im Falle eines Kündigungsschutzprozesses (§4 KSchG) vor dem Arbeitsgericht.

Das Portal forms-legal.com stellt dieses Anhörungsmuster als strukturierte Vorlage zur Verfügung. Verwandte Dokumente: Unbefristeter Arbeitsvertrag als Ausgangsdokument des Arbeitsverhältnisses sowie Arbeitszeugnis als Beendigungsdokument. Angesichts der strengen Anforderungen der BAG-Rechtsprechung an die Betriebsratsanhörung empfiehlt sich vor Ausspruch einer Kündigung die Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

How to Fill Out Your Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)

Das Ausfüllen der Betriebsratsanhörung zur Kündigung in Deutschland erfordert besondere Sorgfalt, da inhaltliche Mängel die nachfolgende Kündigung nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam machen können.

Erster Schritt: Identifikation des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden. Das Anhörungsschreiben ist an den Betriebsrat zu adressieren, vertreten durch seinen Vorsitzenden (§26 Abs. 1 BetrVG). Existiert kein Betriebsausschuss, richtet sich das Schreiben an den Betriebsrat als Gremium. Bei gesamtbetrieblichem oder Konzernbetriebsrat (§§47–59a BetrVG) ist die zuständige Ebene zu bestimmen.

Zweiter Schritt: Genaue Bezeichnung des betroffenen Arbeitnehmers. Tragen Sie ein: vollständiger Name (Vor- und Nachname), Geburtsdatum, Eintrittsdatum (Beginn des Arbeitsverhältnisses), aktuelle Tätigkeit (Berufsbezeichnung oder Stelle), Beschäftigungsumfang (z.B. Vollzeit 40 Std./Woche oder Teilzeit 20 Std.), sowie ggf. Grad der Schwerbehinderung (§2 SGB IX, Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamts).

Dritter Schritt: Art der beabsichtigten Kündigung. Wählen Sie aus: ordentliche Kündigung mit gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfrist (§622 BGB), außerordentliche fristlose Kündigung (§626 BGB) oder Änderungskündigung (§2 KSchG). Geben Sie den beabsichtigten Kündigungstermin an — also das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

Vierter Schritt: Ausführliche Darstellung des Kündigungsgrundes. Dieser Schritt ist der kritischste: Nach dem BAG-Grundsatz der subjektiven Determination (BAG 2 AZR 386/92) müssen alle Umstände mitgeteilt werden, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt. Bei verhaltensbedingten Kündigungen: Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens mit Datum, Ort, betroffenen Personen und Zeugen; Hinweis auf vorangegangene Abmahnungen (Datum, Inhalt). Bei betriebsbedingten Kündigungen: Betriebliche oder wirtschaftliche Maßnahme (z.B. Schließung einer Abteilung, Outsourcing einer Funktion, technologische Rationalisierung); Wegfall des Arbeitsplatzes; Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (§1 Abs. 2 Satz 2 KSchG); Ergebnis der Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG.

Fünfter Schritt: Sozialauswahl dokumentieren (bei betriebsbedingter Kündigung). Legen Sie dar, welche vergleichbaren Arbeitnehmer in der Auswahlgruppe berücksichtigt wurden, welche Sozialpunkte vergeben wurden (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) und warum der konkret betroffene Arbeitnehmer ausgewählt wurde. Fehlende oder lückenhafte Sozialauswahldarstellung führt nach BAG-Rechtsprechung regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Sechster Schritt: Übergabe und Empfangsbestätigung. Übergeben Sie das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden gegen Empfangsbestätigung (Datum, Uhrzeit, Unterschrift). Alternativ kann eine Übergabe mit Einwurf in den Betriebsrats-Briefkasten oder per Boten mit Nachweis erfolgen. Bewahren Sie die quittierte Ausfertigung zu den Personalakten auf.

Siebter Schritt: Fristen beachten. Nach Übergabe der Anhörung darf die ordentliche Kündigung frühestens nach Ablauf einer Woche (§102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) ausgesprochen werden; bei außerordentlichen Kündigungen gilt eine Dreitagefrist (§102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Antwortet der Betriebsrat nicht fristgemäß, gilt die Zustimmung als erteilt.

Common Mistakes to Avoid in Your Works Council Hearing on Dismissal Germany (Betriebsratsanhörung)

Fehler bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung in Deutschland haben regelmäßig die absolute Unwirksamkeit der Kündigung nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zur Folge.

Unvollständige Mitteilung des Kündigungsgrundes: Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist eine unvollständige oder zu allgemeine Darstellung des Kündigungsgrundes. Formulierungen wie "wegen dauerhafter schlechter Arbeitsleistung" ohne konkrete Belege (Datum, Beschreibung, Abmahnungen) genügen nicht. Das BAG verlangt nach dem Grundsatz der subjektiven Determination alle Tatsachen, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützt (BAG 2 AZR 386/92).

Fehlerhafte Sozialauswahldarstellung: Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl nach §1 Abs. 3 KSchG häufig nicht oder unvollständig mitgeteilt. Das Weglassen eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus der Auswahlgruppe oder die fehlende Darstellung der Sozialpunkte kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG 2 AZR 412/05).

Kündigung vor Fristablauf: Arbeitgeber kündigen gelegentlich, bevor die Wochenfrist (ordentliche Kündigung) oder Dreitagefrist (außerordentliche Kündigung) nach §102 Abs. 2 BetrVG abgelaufen ist. Eine solche verfrühte Kündigung ist nach §102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, selbst wenn der Betriebsrat seine Zustimmung signalisiert hat — denn die Fristwahrung ist formelles Wirksamkeitserfordernis.

Fehlende Empfangsbestätigung: Ohne dokumentierten Nachweis über Übergabe und Eingang der Anhörung beim Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht (§4 KSchG) nicht beweisen, dass die Anhörung überhaupt stattgefunden hat. Das Bundesarbeitsgericht legt die Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung beim Arbeitgeber.

Nachschieben von Kündigungsgründen: Gründe, die dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nach §4 KSchG nicht zur Rechtfertigung der Kündigung nachgeschoben werden (BAG 2 AZR 721/14). Ausnahme: Gründe, die dem Arbeitgeber erst nach der Anhörung bekannt geworden sind.

Verwechslung von Anhörung und Zustimmung: Arbeitgeber verwechseln gelegentlich die einfache Anhörungspflicht nach §102 BetrVG mit dem Zustimmungserfordernis nach §103 BetrVG für außerordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern. Bei Betriebsratsmitgliedern ist stets die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen oder durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.

Sources & Citations

Statutory citations link to official government sources.

  1. §622 BGBDE official
  2. §626 BGBDE official
  3. §134 BGBDE official
  4. §4 KSchGDE official
  5. §17 KSchGDE official
  6. §15 KSchGDE official
  7. §2 KSchGDE official
  8. §168 SGB IXDE official
  9. §2 SGB IXDE official

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