Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland
BGB §623 Schriftform | BGB §779 Vergleich | SGB III §159 Sperrzeit | BAG 6 AZR 845/13
AUFHEBUNGSVERTRAG
initiiert durch den Arbeitgeber
gemäß §623 BGB i.V.m. §779 BGB (Schriftform / Vergleich)
ZWISCHEN
[Arbeitgeber Name]
— Anschrift: [Arbeitgeber Adresse] —
— vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter] —
— nachfolgend Arbeitgeber —
UND
[Arbeitnehmer Name], geboren am [Arbeitnehmer Geb Datum]
— wohnhaft: [Arbeitnehmer Adresse] —
— nachfolgend Arbeitnehmer/in —
wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:
VORBEMERKUNG: Die Parteien verbindet ein Arbeitsverhältnis seit dem [Beschaeftigung Beginn]. Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin ist als [Taetigkeit] tätig; das monatliche Bruttogehalt beträgt [Brutto Gehalt] EUR. Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses initiiert. Hintergrund: [Initiative Grund]. Ohne diesen Aufhebungsvertrag hätte der Arbeitgeber betriebsbedingt nach KSchG §1 Abs. 2 gekündigt: [Ohne Aufhebungsvertrag Kuendigung].
§ 1 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
(1) Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf des [Beendigungs Datum] endet. Die Beendigung erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nach §623 BGB. Beide Parteien erhalten ein eigenhändig unterzeichnetes Original (§126 Abs. 2 BGB).
(2) Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin wird ab dem [Freistellung Ab] unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt — unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- ([Resturlaub Tage] Arbeitstage) und Überstundenguthaben (BAG 9 AZR 47/15).
§ 2 ABFINDUNG
(1) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von [Abfindung Betrag] EUR brutto. Die Abfindung ist zahlbar zum [Abfindung Zahlungs Datum].
(2) Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer (§24 Nr. 1a EStG). Die Anwendung der Fünftelregelung nach §34 EStG ist auf Antrag des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin möglich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nach §14 SGB IV nicht an.
(3) Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags unter Umständen zu einer Sperrzeit nach §159 SGB III auf das Arbeitslosengeld I führen kann. Beratung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit vor Unterzeichnung wird empfohlen.
§ 3 ARBEITSZEUGNIS
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §109 GewO aus, das die Leistung und Führung mit [Zeugnis Note] beurteilt. Das Zeugnis ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung auszustellen.
§ 4 ERLEDIGUNGS- UND ABGELTUNGSKLAUSEL
Mit vollständiger Erfüllung dieses Vertrags sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten, ausgenommen: (a) Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (§§1 ff. BetrAVG); (b) Urlaubsabgeltungsansprüche nach §7 Abs. 4 BUrlG, soweit nicht durch Freistellung erfüllt; (c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§823 BGB).
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel, §139 BGB). Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand: Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers.
[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]
___________________________________ ___________________________________
Arbeitgeber Arbeitnehmer/in
[Arbeitgeber Name] [Arbeitnehmer Name]
vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter]
Hinweis: Jede Partei erhält ein Original (§623 BGB, §126 Abs. 2 BGB). E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.
Arbeitgeber (gesetzlicher Vertreter)
________________
Signature
Arbeitnehmer/in
________________
Signature
Was ist Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?
Der Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag auf Arbeitnehmerinitiative in einem entscheidenden Punkt: dem Spertzeitrecht nach §159 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grundsätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auf das Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verhalten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Bei einem Aufhebungsvertrag auf Arbeitgeberinititative und mit einem wichtigen Grund — insbesondere wenn der Arbeitgeber anderenfalls betriebsbedingt gekündigt hätte — ist die Verhängung einer Sperrzeit seltener, aber keineswegs ausgeschlossen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung BAG 6 AZR 845/13 vom 27.02.2014 die Anforderungen an die Ausgestaltung von Aufhebungsverträgen konkretisiert und insbesondere betont, dass vorformulierte Aufhebungsverträge der AGB-Kontrolle nach §§305 ff. BGB unterliegen: Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§307 BGB), sind unwirksam. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Reichweite von Erledigungsklauseln, die nicht auf gesetzlich unabdingbare Ansprüche erstreckt werden dürfen.
Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Abfindungsvereinbarung (§1a KSchG), Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), Freistellungsvereinbarung (§615 BGB).
Wann brauchen Sie Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?
Ein Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland ist in mehreren betrieblichen Situationen das geeignete Instrument zur Arbeitsverhältnisbeendigung.
Betriebliche Restrukturierung mit Stellenabbau: Wenn der Arbeitgeber Stellen streichen muss — etwa durch Reorganisation, Outsourcing oder wirtschaftliche Schwierigkeiten —, ist der Aufhebungsvertrag oft eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung nach §1 Abs. 2 KSchG. Vorteil des Aufhebungsvertrags: Beendigungstermin frei wählbar, keine Einhaltung von Kündigungsfristen nötig, weniger Konfliktpotenzial als Kündigung. Nachteil: Sperrzeit-Risiko für den Arbeitnehmer nach §159 SGB III.
Vermeidung eines Kündigungsschutzverfahrens: Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung plant, aber rechtliche Risiken fürchtet — z.B. bei möglicher fehlerhafter Sozialauswahl, unklarer Betriebsratsanhörung oder bei Sonderkündigungsschutzträgern —, ist der einvernehmliche Aufhebungsvertrag eine risikoärmere Alternative. Der Arbeitgeber vermeidet dadurch einen möglichen langwierigen Kündigungsschutzprozess und die damit verbundenen Kosten.
Trennung bei persönlichen Differenzen: Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet ist — etwa nach Mobbing-Vorwürfen, internen Konflikten oder nach einem verhaltensbedingten Kündigungsanlass —, kann ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten den Weg aus einer belastenden Situation ermöglichen, ohne die Risiken eines förmlichen Kündigungsschutzverfahrens einzugehen.
Ausscheiden leitender Angestellter: Für Geschäftsführer, leitende Angestellte und Führungskräfte, die meist keinen oder nur eingeschränkten KSchG-Schutz genießen, ist der Aufhebungsvertrag das übliche Beendigungsinstrument — oft mit erheblichen Abfindungen, Freistellungen und Wettbewerbsklauseln kombiniert.
Elternzeit und Schwerbehinderung: Bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (Elternzeit nach §18 BEEG, Schwerbehinderung nach §168 SGB IX) ist der einvernehmliche Aufhebungsvertrag die einzige Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Behördengenehmigung zu beenden.
Was gehört in Ihr Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?
Ein wirksamer Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland muss bestimmte inhaltliche Bestandteile enthalten, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.
Schriftformerfordernis (§623 BGB): Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform nach §623 BGB i.V.m. §126 BGB: eigenhändige Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde oder auf einem vom anderen Teil unterzeichneten Original. E-Mail, Fax oder digitale Signatur (außer qualifizierte elektronische Signatur nach §126a BGB) erfüllen die Schriftform nicht und machen den Aufhebungsvertrag unwirksam. Jede Partei erhält ein eigenhändig unterzeichnetes Original (§126 Abs. 2 BGB).
Documentation der Arbeitgeberinitiative: Für den Spertzeitschutz nach §159 SGB III ist es wichtig, dass die Vereinbarung die Initiative des Arbeitgebers dokumentiert und idealerweise enthält, dass der Arbeitgeber bei Nichtabschluss betriebsbedingt gekündigt hätte. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Umstände des Aufhebungsvertrags. Eine nachvollziehbare Dokumentation reduziert das Spertzeitrisiko erheblich.
Abfindungsregelung: Betrag, Fälligkeitsdatum und steuerliche Behandlung (§24 Nr. 1a EStG, §34 EStG Fünftelregelung, §14 SGB IV kein SV-Beitrag) müssen klar geregelt sein. Die Abfindung orientiert sich in der Praxis häufig an §1a KSchG (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) als Untergrenze, ist aber frei verhandelbar.
Freistellungsregelung: Die unwiderrufliche Freistellung unter Urlaubs- und Überstundenguthaben-Anrechnung ermöglicht dem Arbeitnehmer, sofort mit der Jobsuche zu beginnen. Die Formulierung ist entscheidend für die Berechnung nach §615 BGB (Annahmeverzug) und §7 BUrlG (Urlaubsabgeltung).
Erledigungs- und Ausnahmetatbestände: Die Vereinbarung muss klar regeln, welche Ansprüche abgegolten sind und welche ausgenommen bleiben. Gesetzlich unabdingbare Ansprüche (bAV nach §1b BetrAVG, Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG) dürfen nicht pauschal erlassen werden. Das Portal forms-legal.com empfiehlt, verwandte Dokumente zu verwenden: Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), Abfindungsvereinbarung.
So füllen Sie Ihr Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland aus
Das Ausfüllen des Aufhebungsvertrags durch Arbeitgeber in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung und vollständige Berücksichtigung der Interessen beider Parteien.
Schritt 1 — Betriebsratsanhörung zuerst: Bevor der Aufhebungsvertrag ausgehandelt wird, sollte der Betriebsrat nach §102 BetrVG angehört werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht — auch wenn der Aufhebungsvertrag kein einseitiger Akt des Arbeitgebers ist, empfiehlt die Praxis die Einbeziehung des Betriebsrats. Bei Massenentlassungen ist die Konsultation nach §17 KSchG zwingend erforderlich.
Schritt 2 — Betriebsbedingte Notwendigkeit dokumentieren: Tragen Sie den Hintergrund der Arbeitgeberinitiative vollständig ein. Wichtig: Wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass er ohne Aufhebungsvertrag betriebsbedingt nach §1 Abs. 2 KSchG gekündigt hätte, verbessert dies die Chancen des Arbeitnehmers, eine Sperrzeit nach §159 SGB III zu vermeiden. Diesen Passus nicht weglassen.
Schritt 3 — Beendigungsdatum und Freistellung festlegen: Das Beendigungsdatum kann frei vereinbart werden — es muss nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §622 BGB übereinstimmen. Aber Vorsicht: Wenn das Beendigungsdatum vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist liegt, kann nach §158 SGB III eine Ruhezeit auf das Arbeitslosengeld I eintreten. Empfehlung: Beendigungsdatum nicht vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist festlegen, um §158 SGB III-Risiken zu vermeiden.
Schritt 4 — Abfindung verhandeln und eintragen: Berechnen Sie die Abfindung nach §1a KSchG als Orientierung (0,5 × Bruttomonatsgehalt × volle Beschäftigungsjahre). Höhere Abfindungen sind bei starker rechtlicher Position des Arbeitnehmers (fehlerhafter Betriebsratsanhörung, schlechter Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz) üblich. Das Zahlungsdatum auf Anfang des Folgejahres legen, wenn dies nach Fünftelregelung §34 EStG steuerlich günstiger ist.
Schritt 5 — Zeugnisklausel vereinbaren: Die Zeugnisbewertung im Aufhebungsvertrag rechtsverbindlich vereinbaren — nicht nur die Formulierung 'gutes Zeugnis', sondern die konkrete BAG 9 AZR 584/13-Formulierung (z.B. 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit' für Note 2).
Schritt 6 — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen dasselbe Exemplar eigenhändig. Jede Partei erhält ein vollständig unterzeichnetes Original. Keine E-Mail-Version akzeptieren.
Rechtliche Anforderungen für Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber in Deutschland ergeben sich aus BGB, SGB III, KSchG und den einschlägigen BAG-Entscheidungen.
Konstitutive Schriftform (§623 BGB): §623 BGB ist zwingend — der Aufhebungsvertrag ist ohne Schriftform absolut nichtig nach §125 BGB. Kein Heilungsweg. Auch die AGB-Kontrolle nach §§305 ff. BGB greift: Formulierungen, die den Arbeitnehmer überraschend (§305c BGB) oder unangemessen benachteiligen (§307 BGB), sind unwirksam. Das BAG (6 AZR 845/13) hat dies für vorformulierte Aufhebungsverträge des Arbeitgebers bestätigt.
Sperrzeit nach §159 SGB III — Risiko und Vermeidungsstrategien: Die Bundesagentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung gegeben hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Bei Aufhebungsverträgen auf Arbeitgeberinitiative mit klarer betriebsbedingter Veranlassung (Stellenabbau, drohende Kündigung) kann ein wichtiger Grund anerkannt werden. Entscheidend: Die Bundesagentur beurteilt jeden Fall individuell; die Formulierung im Aufhebungsvertrag allein reicht nicht. BAG 6 AZR 845/13 hat klargestellt, dass eine Sperrzeit nicht schon deshalb entfällt, weil der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat — es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Ruhezeit nach §158 SGB III: Wenn durch den Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, tritt eine Ruhezeit auf das Arbeitslosengeld I nach §158 SGB III ein. Diese Ruhezeit dauert maximal 12 Monate und mindert die Gesamtbezugsdauer des Arbeitslosengelds. Zur Vermeidung: Beendigungsdatum nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren.
Betriebliche Altersversorgung und Erledigungsklausel: Nach §3 BetrAVG können Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nur unter engen Voraussetzungen abgefunden werden (u.a. Zustimmung des Arbeitnehmers, Geringfügigkeit der Anwartschaft). Eine pauschale Erledigungsklausel erfasst BetrAVG-Ansprüche grundsätzlich nicht — sie müssen ausdrücklich und separat geregelt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland
Fehler beim Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber in Deutschland können zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen.
Fehlende oder falsch verstandene Schriftform: Der häufigste Fehler ist das Missverständnis der Schriftform. Ein Aufhebungsvertrag, der per E-Mail ausgetauscht, per Fax übermittelt oder ohne eigenhändige Unterschrift beider Parteien abgeschlossen wird, ist nach §623 BGB i.V.m. §125 BGB absolut nichtig — auch wenn beide Parteien ihn für wirksam halten. Besonders gefährlich: Das Arbeitsverhältnis endet nicht, obwohl beide Parteien davon ausgingen; der Arbeitnehmer kündigt möglicherweise eine neue Stelle nicht an, weil er meint, noch beschäftigt zu sein.
Nicht auf Sperrzeit hingewiesen oder beraten: Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer oft unvollständig über das Spertzeitrisiko nach §159 SGB III. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag ohne Kenntnis der möglichen Sperrzeit unterzeichnen, verlieren möglicherweise Wochen Arbeitslosengeld. Das Aufhebungsvertragsschreiben sollte ausdrücklich auf §159 SGB III hinweisen und zur Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit raten.
Kein Bedenkzeitraum gewährt: Arbeitnehmer, die unter Druck einen Aufhebungsvertrag im Büro des Arbeitgebers unterzeichnen, können den Vertrag nicht wegen Überrumpelung anfechten — anders als bei Haustürgeschäften gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG 30.09.1993, 2 AZR 268/93). Der Arbeitgeber sollte aus Haftungsgründen dennoch einen angemessenen Bedenkzeitraum gewähren.
Zeugnisklausel vergessen oder zu ungenau: Wenn der Aufhebungsvertrag keine Zeugnisklausel mit der genauen Bewertungsformulierung enthält, hat der Arbeitnehmer nur den gesetzlichen Zeugnisanspruch nach §109 GewO — ohne verbindliche Festlegung der Note. Der Arbeitgeber kann dann eine schlechtere Bewertung erteilen als erwartet.
Sperrzeit-Risiko falsch eingeschätzt: Auch wenn der Aufhebungsvertrag auf Arbeitgeberinitiative dokumentiert, dass eine betriebsbedingte Kündigung drohte, garantiert dies keine Spertzeitfreiheit. Die Bundesagentur für Arbeit bewertet den konkreten Sachverhalt eigenständig. Arbeitnehmer sollten vor Unterzeichnung die zuständige Agentur für Arbeit konsultieren.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §307 BGBDE official
- §615 BGBDE official
- §623 BGBDE official
- §126 BGBDE official
- §126a BGBDE official
- §622 BGBDE official
- §125 BGBDE official
- §305c BGBDE official
- §1a KSchGDE official
- §17 KSchGDE official
- §34 EStGDE official
- §7 BUrlGDE official
- §159 SGB IIIDE official
- §168 SGB IXDE official
- §14 SGB IVDE official
- §158 SGB IIIDE official
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Forms Legal. (2026). Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland (Deutschland) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/deutschland/employment/termination/aufhebungsvertrag-arbeitgeber-initiiert-deutschland
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}Häufig gestellte Fragen
Das Risiko einer Sperrzeit nach §159 SGB III besteht grundsätzlich immer, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet wird — unabhängig davon, wer die Initiative ergriffen hat. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis 'löste' im Sinne des §159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, also aktiv zur Beendigung beigetragen hat. Bei einem Aufhebungsvertrag, bei dem nachweisbar der Arbeitgeber die Initiative ergriffen hat und betriebsbedingte Gründe vorlagen — etwa drohende Kündigung wegen Stellenabbaus —, erkennt die Bundesagentur für Arbeit in der Praxis oft einen wichtigen Grund an, der die Sperrzeit entfallen lässt. Entscheidend ist die Formulierung im Aufhebungsvertrag (Hinweis auf drohende betriebsbedingte Kündigung), die sonstigen Umstände und die Angaben des Arbeitnehmers im Antrag auf Arbeitslosengeld. Empfehlung: Vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags unbedingt die zuständige Agentur für Arbeit konsultieren und sich beraten lassen.
Der Unterschied ist rechtlich und sozialversicherungsrechtlich erheblich. Wenn der Arbeitnehmer selbst die Initiative zum Aufhebungsvertrag ergreift, liegt die Ähnlichkeit zur Eigenkündigung nahe — die Bundesagentur für Arbeit verhängt fast immer eine Sperrzeit nach §159 SGB III, weil der Arbeitnehmer zur Beendigung aktiv beigetragen hat. Wenn dagegen erkennbar der Arbeitgeber die Initiative ergreift — etwa mit einer Mitteilung 'Ihr Arbeitsplatz entfällt; wir bieten Ihnen einen Aufhebungsvertrag an' —, ist die Situation rechtlich ähnlich einer arbeitgeberseitigen Kündigung. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund im Sinne des §159 Abs. 1 Satz 3 SGB III, wenn er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet, weil er anderenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen musste. Das Bundessozialgericht (BSG B 11 AL 35/02 R) hat die Kriterien für den wichtigen Grund präzisiert. Der Aufhebungsvertrag sollte die Arbeitgeberinitiative und die drohende Kündigung ausdrücklich dokumentieren.
Ein Widerrufsrecht nach dem Widerrufsrecht-Konzept des Verbraucherrechts (§355 BGB) besteht bei Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht — das Bundesarbeitsgericht hat dies in der Entscheidung BAG 30.09.1993, 2 AZR 268/93 klargestellt. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen angefochten werden. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach §119 BGB ist möglich, wenn der Arbeitnehmer den Inhalt des Vertrags falsch verstanden hat (Erklärungsirrtum) oder über eine für ihn wesentliche Eigenschaft getäuscht wurde. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv über die Notwendigkeit des Aufhebungsvertrags getäuscht hat. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach §123 BGB ist möglich, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat, die er erkennbar nicht hätte aussprechen dürfen. In der Praxis sind Anfechtungen selten erfolgreich, weil die Beweislage schwierig ist. Arbeitnehmer, die sich überrumpelt fühlen, sollten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder den DGB Rechtsschutz konsultieren.
Urlaubsansprüche, die bis zum Beendigungsdatum nicht genommen wurden, sind nach §7 Abs. 4 BUrlG in Geld abzugelten. Der Abgeltungsanspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und verjährt nach §195 BGB in drei Jahren. Eine Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag, die auch den Urlaubsabgeltungsanspruch pauschal erfasst, ohne eine gesonderte Kompensation vorzusehen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-214/10, KHS AG ./. Schulte) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 6 AZR 845/13) problematisch — sie kann den Mindestjahresurlaubsanspruch aus Art. 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) nicht erfassen. Wird der Arbeitnehmer ab dem Beendigungsdatum unwiderruflich freigestellt, wird Urlaub angerechnet — der Arbeitgeber schuldet dann keine gesonderte Abgeltung für die in der Freistellungsphase angerechneten Urlaubstage. Der Aufhebungsvertrag sollte klar regeln, wieviele Urlaubstage durch die Freistellung als genommen gelten und ob Resturlaub gesondert abgegolten wird.
Der Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung im Sinne des §102 BetrVG, sodass die formelle Anhörungspflicht nach §102 Abs. 1 BetrVG technisch nicht gilt. Gleichwohl empfiehlt die arbeitsrechtliche Praxis aus mehreren Gründen eine Einbeziehung des Betriebsrats. Erstens: Der Betriebsrat hat nach §80 BetrVG ein allgemeines Überwachungsrecht über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze — er kann also tätig werden, wenn er von einem Aufhebungsvertrag erfährt. Zweitens: Bei Massenentlassungen nach §17 KSchG, die im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen stehen, ist eine vorherige Konsultation des Betriebsrats zwingend erforderlich — und Aufhebungsverträge können als Entlassungen im Sinne des §17 KSchG zählen, wenn der Arbeitgeber die Initiative ergreift (EuGH, Quelle AG, C-2/08; BAG 6 AZR 845/13). Drittens: Ein Betriebsrat, der in die Verhandlungen einbezogen wird, kann durch seinen Einfluss die Bedingungen für Arbeitnehmer verbessern — etwa durch einen Sozialplan nach §112 BetrVG.
Eine gesetzliche Mindestabfindung bei Aufhebungsverträgen existiert nicht — außer in dem Fall, dass der Aufhebungsvertrag Bestandteil einer §1a KSchG-Vereinbarung ist (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr). In der Praxis orientieren sich Abfindungen bei Aufhebungsverträgen auf Arbeitgeberinitiative an der folgenden Verhandlungsformel: 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, abhängig von der Stärke der Rechtsposition des Arbeitnehmers, der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und den Unterhaltspflichten. Arbeitnehmer mit starker Rechtsposition — z.B. wegen formeller Fehler in einer vorangegangenen Kündigung, fehlerhafter Sozialauswahl oder besonderem Kündigungsschutz — erzielen typischerweise höhere Abfindungen, weil der Arbeitgeber das Risiko eines Kündigungsschutzverfahrens vermeiden will. Gewerkschaftsmitglieder (ver.di, IG Metall, DGB) erzielen durch die Einschaltung des Gewerkschaftsrechtsschutzes erfahrungsgemäß deutlich höhere Abfindungen als nicht organisierte Arbeitnehmer. Als Faustregel: Ein Vergleich im Kündigungsschutzverfahren ist für den Arbeitnehmer oft günstiger als ein voreiliger Aufhebungsvertrag ohne Rechtsberatung.
Nein — wenn der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen ist (Schriftform, keine Anfechtungsgründe), scheidet eine Kündigungsschutzklage aus, weil das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag selbst beendet wird — nicht durch eine Kündigung. §4 KSchG gilt nur für Klagen gegen Kündigungen, nicht gegen einvernehmliche Aufhebungen. Der Arbeitnehmer kann allenfalls eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags erheben (Anfechtung wegen Drohung, Irrtum oder arglistiger Täuschung nach §§119, 123 BGB) oder eine Klage auf Zahlung der vereinbarten Abfindung, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt. Eine solche Feststellungsklage ist aber erheblich schwieriger zu gewinnen als eine Kündigungsschutzklage, weil die Beweislast anders liegt und einvernehmliche Vereinbarungen von Gerichten grundsätzlich respektiert werden. Deshalb gilt: Einen Aufhebungsvertrag nie unter Druck und ohne vorherige rechtliche Beratung unterzeichnen.
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