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Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland

Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland

BGB §623 Schriftform | BGB §779 Vergleich | SGB III §159 Sperrzeit | BAG 6 AZR 845/13

AUFHEBUNGSVERTRAG

initiiert durch den Arbeitgeber

gemäß §623 BGB i.V.m. §779 BGB (Schriftform / Vergleich)

ZWISCHEN

[Arbeitgeber Name]

— Anschrift: [Arbeitgeber Adresse] —

— vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter] —

— nachfolgend Arbeitgeber —

UND

[Arbeitnehmer Name], geboren am [Arbeitnehmer Geb Datum]

— wohnhaft: [Arbeitnehmer Adresse] —

— nachfolgend Arbeitnehmer/in —

wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

VORBEMERKUNG: Die Parteien verbindet ein Arbeitsverhältnis seit dem [Beschaeftigung Beginn]. Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin ist als [Taetigkeit] tätig; das monatliche Bruttogehalt beträgt [Brutto Gehalt] EUR. Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses initiiert. Hintergrund: [Initiative Grund]. Ohne diesen Aufhebungsvertrag hätte der Arbeitgeber betriebsbedingt nach KSchG §1 Abs. 2 gekündigt: [Ohne Aufhebungsvertrag Kuendigung].

§ 1 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

(1) Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf des [Beendigungs Datum] endet. Die Beendigung erfolgt in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nach §623 BGB. Beide Parteien erhalten ein eigenhändig unterzeichnetes Original (§126 Abs. 2 BGB).

(2) Der Arbeitnehmer / Die Arbeitnehmerin wird ab dem [Freistellung Ab] unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt — unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- ([Resturlaub Tage] Arbeitstage) und Überstundenguthaben (BAG 9 AZR 47/15).

§ 2 ABFINDUNG

(1) Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes einen Betrag in Höhe von [Abfindung Betrag] EUR brutto. Die Abfindung ist zahlbar zum [Abfindung Zahlungs Datum].

(2) Die Abfindung unterliegt der Einkommensteuer (§24 Nr. 1a EStG). Die Anwendung der Fünftelregelung nach §34 EStG ist auf Antrag des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin möglich. Sozialversicherungsbeiträge fallen nach §14 SGB IV nicht an.

(3) Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung dieses Aufhebungsvertrags unter Umständen zu einer Sperrzeit nach §159 SGB III auf das Arbeitslosengeld I führen kann. Beratung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit vor Unterzeichnung wird empfohlen.

§ 3 ARBEITSZEUGNIS

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach §109 GewO aus, das die Leistung und Führung mit [Zeugnis Note] beurteilt. Das Zeugnis ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung auszustellen.

§ 4 ERLEDIGUNGS- UND ABGELTUNGSKLAUSEL

Mit vollständiger Erfüllung dieses Vertrags sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten, ausgenommen: (a) Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (§§1 ff. BetrAVG); (b) Urlaubsabgeltungsansprüche nach §7 Abs. 4 BUrlG, soweit nicht durch Freistellung erfüllt; (c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§823 BGB).

§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (§126 BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel, §139 BGB). Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand: Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers.

[Vertrags Ort], den [Vertrags Datum]

___________________________________ ___________________________________

Arbeitgeber Arbeitnehmer/in

[Arbeitgeber Name] [Arbeitnehmer Name]

vertreten durch: [Arbeitgeber Vertreter]

Hinweis: Jede Partei erhält ein Original (§623 BGB, §126 Abs. 2 BGB). E-Mail erfüllt die Schriftform nicht.

Arbeitgeber (gesetzlicher Vertreter)

________________

Signature

Arbeitnehmer/in

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?

Der Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag auf Arbeitnehmerinitiative in einem entscheidenden Punkt: dem Spertzeitrecht nach §159 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit verhängt grundsätzlich eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auf das Arbeitslosengeld I, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verhalten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Bei einem Aufhebungsvertrag auf Arbeitgeberinititative und mit einem wichtigen Grund — insbesondere wenn der Arbeitgeber anderenfalls betriebsbedingt gekündigt hätte — ist die Verhängung einer Sperrzeit seltener, aber keineswegs ausgeschlossen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung BAG 6 AZR 845/13 vom 27.02.2014 die Anforderungen an die Ausgestaltung von Aufhebungsverträgen konkretisiert und insbesondere betont, dass vorformulierte Aufhebungsverträge der AGB-Kontrolle nach §§305 ff. BGB unterliegen: Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§307 BGB), sind unwirksam. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Reichweite von Erledigungsklauseln, die nicht auf gesetzlich unabdingbare Ansprüche erstreckt werden dürfen.

Das Portal forms-legal.com stellt diese Vorlage als strukturierten Ausgangspunkt bereit. Verwandte Dokumente: Abfindungsvereinbarung (§1a KSchG), Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), Freistellungsvereinbarung (§615 BGB).

Wann brauchen Sie Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?

Ein Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland ist in mehreren betrieblichen Situationen das geeignete Instrument zur Arbeitsverhältnisbeendigung.

Betriebliche Restrukturierung mit Stellenabbau: Wenn der Arbeitgeber Stellen streichen muss — etwa durch Reorganisation, Outsourcing oder wirtschaftliche Schwierigkeiten —, ist der Aufhebungsvertrag oft eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung nach §1 Abs. 2 KSchG. Vorteil des Aufhebungsvertrags: Beendigungstermin frei wählbar, keine Einhaltung von Kündigungsfristen nötig, weniger Konfliktpotenzial als Kündigung. Nachteil: Sperrzeit-Risiko für den Arbeitnehmer nach §159 SGB III.

Vermeidung eines Kündigungsschutzverfahrens: Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung plant, aber rechtliche Risiken fürchtet — z.B. bei möglicher fehlerhafter Sozialauswahl, unklarer Betriebsratsanhörung oder bei Sonderkündigungsschutzträgern —, ist der einvernehmliche Aufhebungsvertrag eine risikoärmere Alternative. Der Arbeitgeber vermeidet dadurch einen möglichen langwierigen Kündigungsschutzprozess und die damit verbundenen Kosten.

Trennung bei persönlichen Differenzen: Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerrüttet ist — etwa nach Mobbing-Vorwürfen, internen Konflikten oder nach einem verhaltensbedingten Kündigungsanlass —, kann ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten den Weg aus einer belastenden Situation ermöglichen, ohne die Risiken eines förmlichen Kündigungsschutzverfahrens einzugehen.

Ausscheiden leitender Angestellter: Für Geschäftsführer, leitende Angestellte und Führungskräfte, die meist keinen oder nur eingeschränkten KSchG-Schutz genießen, ist der Aufhebungsvertrag das übliche Beendigungsinstrument — oft mit erheblichen Abfindungen, Freistellungen und Wettbewerbsklauseln kombiniert.

Elternzeit und Schwerbehinderung: Bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (Elternzeit nach §18 BEEG, Schwerbehinderung nach §168 SGB IX) ist der einvernehmliche Aufhebungsvertrag die einzige Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ohne Behördengenehmigung zu beenden.

Was gehört in Ihr Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland?

Ein wirksamer Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber initiiert in Deutschland muss bestimmte inhaltliche Bestandteile enthalten, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.

Schriftformerfordernis (§623 BGB): Der Aufhebungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform nach §623 BGB i.V.m. §126 BGB: eigenhändige Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde oder auf einem vom anderen Teil unterzeichneten Original. E-Mail, Fax oder digitale Signatur (außer qualifizierte elektronische Signatur nach §126a BGB) erfüllen die Schriftform nicht und machen den Aufhebungsvertrag unwirksam. Jede Partei erhält ein eigenhändig unterzeichnetes Original (§126 Abs. 2 BGB).

Documentation der Arbeitgeberinitiative: Für den Spertzeitschutz nach §159 SGB III ist es wichtig, dass die Vereinbarung die Initiative des Arbeitgebers dokumentiert und idealerweise enthält, dass der Arbeitgeber bei Nichtabschluss betriebsbedingt gekündigt hätte. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Umstände des Aufhebungsvertrags. Eine nachvollziehbare Dokumentation reduziert das Spertzeitrisiko erheblich.

Abfindungsregelung: Betrag, Fälligkeitsdatum und steuerliche Behandlung (§24 Nr. 1a EStG, §34 EStG Fünftelregelung, §14 SGB IV kein SV-Beitrag) müssen klar geregelt sein. Die Abfindung orientiert sich in der Praxis häufig an §1a KSchG (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) als Untergrenze, ist aber frei verhandelbar.

Freistellungsregelung: Die unwiderrufliche Freistellung unter Urlaubs- und Überstundenguthaben-Anrechnung ermöglicht dem Arbeitnehmer, sofort mit der Jobsuche zu beginnen. Die Formulierung ist entscheidend für die Berechnung nach §615 BGB (Annahmeverzug) und §7 BUrlG (Urlaubsabgeltung).

Erledigungs- und Ausnahmetatbestände: Die Vereinbarung muss klar regeln, welche Ansprüche abgegolten sind und welche ausgenommen bleiben. Gesetzlich unabdingbare Ansprüche (bAV nach §1b BetrAVG, Urlaubsabgeltung nach §7 Abs. 4 BUrlG) dürfen nicht pauschal erlassen werden. Das Portal forms-legal.com empfiehlt, verwandte Dokumente zu verwenden: Betriebsratsanhörung (§102 BetrVG), Abfindungsvereinbarung.

So füllen Sie Ihr Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland aus

Das Ausfüllen des Aufhebungsvertrags durch Arbeitgeber in Deutschland erfordert sorgfältige Vorbereitung und vollständige Berücksichtigung der Interessen beider Parteien.

Schritt 1 — Betriebsratsanhörung zuerst: Bevor der Aufhebungsvertrag ausgehandelt wird, sollte der Betriebsrat nach §102 BetrVG angehört werden, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht — auch wenn der Aufhebungsvertrag kein einseitiger Akt des Arbeitgebers ist, empfiehlt die Praxis die Einbeziehung des Betriebsrats. Bei Massenentlassungen ist die Konsultation nach §17 KSchG zwingend erforderlich.

Schritt 2 — Betriebsbedingte Notwendigkeit dokumentieren: Tragen Sie den Hintergrund der Arbeitgeberinitiative vollständig ein. Wichtig: Wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass er ohne Aufhebungsvertrag betriebsbedingt nach §1 Abs. 2 KSchG gekündigt hätte, verbessert dies die Chancen des Arbeitnehmers, eine Sperrzeit nach §159 SGB III zu vermeiden. Diesen Passus nicht weglassen.

Schritt 3 — Beendigungsdatum und Freistellung festlegen: Das Beendigungsdatum kann frei vereinbart werden — es muss nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §622 BGB übereinstimmen. Aber Vorsicht: Wenn das Beendigungsdatum vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist liegt, kann nach §158 SGB III eine Ruhezeit auf das Arbeitslosengeld I eintreten. Empfehlung: Beendigungsdatum nicht vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist festlegen, um §158 SGB III-Risiken zu vermeiden.

Schritt 4 — Abfindung verhandeln und eintragen: Berechnen Sie die Abfindung nach §1a KSchG als Orientierung (0,5 × Bruttomonatsgehalt × volle Beschäftigungsjahre). Höhere Abfindungen sind bei starker rechtlicher Position des Arbeitnehmers (fehlerhafter Betriebsratsanhörung, schlechter Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz) üblich. Das Zahlungsdatum auf Anfang des Folgejahres legen, wenn dies nach Fünftelregelung §34 EStG steuerlich günstiger ist.

Schritt 5 — Zeugnisklausel vereinbaren: Die Zeugnisbewertung im Aufhebungsvertrag rechtsverbindlich vereinbaren — nicht nur die Formulierung 'gutes Zeugnis', sondern die konkrete BAG 9 AZR 584/13-Formulierung (z.B. 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit' für Note 2).

Schritt 6 — Unterzeichnung: Beide Parteien unterzeichnen dasselbe Exemplar eigenhändig. Jede Partei erhält ein vollständig unterzeichnetes Original. Keine E-Mail-Version akzeptieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber initiiert Deutschland

Fehler beim Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber in Deutschland können zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen.

Fehlende oder falsch verstandene Schriftform: Der häufigste Fehler ist das Missverständnis der Schriftform. Ein Aufhebungsvertrag, der per E-Mail ausgetauscht, per Fax übermittelt oder ohne eigenhändige Unterschrift beider Parteien abgeschlossen wird, ist nach §623 BGB i.V.m. §125 BGB absolut nichtig — auch wenn beide Parteien ihn für wirksam halten. Besonders gefährlich: Das Arbeitsverhältnis endet nicht, obwohl beide Parteien davon ausgingen; der Arbeitnehmer kündigt möglicherweise eine neue Stelle nicht an, weil er meint, noch beschäftigt zu sein.

Nicht auf Sperrzeit hingewiesen oder beraten: Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer oft unvollständig über das Spertzeitrisiko nach §159 SGB III. Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag ohne Kenntnis der möglichen Sperrzeit unterzeichnen, verlieren möglicherweise Wochen Arbeitslosengeld. Das Aufhebungsvertragsschreiben sollte ausdrücklich auf §159 SGB III hinweisen und zur Beratung bei der Bundesagentur für Arbeit raten.

Kein Bedenkzeitraum gewährt: Arbeitnehmer, die unter Druck einen Aufhebungsvertrag im Büro des Arbeitgebers unterzeichnen, können den Vertrag nicht wegen Überrumpelung anfechten — anders als bei Haustürgeschäften gilt kein gesetzliches Widerrufsrecht (BAG 30.09.1993, 2 AZR 268/93). Der Arbeitgeber sollte aus Haftungsgründen dennoch einen angemessenen Bedenkzeitraum gewähren.

Zeugnisklausel vergessen oder zu ungenau: Wenn der Aufhebungsvertrag keine Zeugnisklausel mit der genauen Bewertungsformulierung enthält, hat der Arbeitnehmer nur den gesetzlichen Zeugnisanspruch nach §109 GewO — ohne verbindliche Festlegung der Note. Der Arbeitgeber kann dann eine schlechtere Bewertung erteilen als erwartet.

Sperrzeit-Risiko falsch eingeschätzt: Auch wenn der Aufhebungsvertrag auf Arbeitgeberinitiative dokumentiert, dass eine betriebsbedingte Kündigung drohte, garantiert dies keine Spertzeitfreiheit. Die Bundesagentur für Arbeit bewertet den konkreten Sachverhalt eigenständig. Arbeitnehmer sollten vor Unterzeichnung die zuständige Agentur für Arbeit konsultieren.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §307 BGBDE official
  2. §615 BGBDE official
  3. §623 BGBDE official
  4. §126 BGBDE official
  5. §126a BGBDE official
  6. §622 BGBDE official
  7. §125 BGBDE official
  8. §305c BGBDE official
  9. §1a KSchGDE official
  10. §17 KSchGDE official
  11. §34 EStGDE official
  12. §7 BUrlGDE official
  13. §159 SGB IIIDE official
  14. §168 SGB IXDE official
  15. §14 SGB IVDE official
  16. §158 SGB IIIDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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