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Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)

Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)

MIETVERTRAG MÖBLIERTE WOHNUNG SCHWEIZ

gemäss OR Art. 253 ff. und OR Art. 257e (Kaution), VMWG SR 221.213.11

1. VERTRAGSPARTEIEN

VERMIETER: [Vermieter Name] Adresse: [Vermieter Adresse]

MIETER: [Mieter Name] Geburtsdatum: [Mieter Geburtsdatum] Bisherige Adresse: [Mieter Adresse]

2. MIETOBJEKT (MÖBLIERTE WOHNUNG)

2.1

Der Vermieter vermietet dem Mieter die möblierte Wohnung an der Adresse [Objekt Adresse] mit [Zimmeranzahl] Zimmern (Schweizer Zählweise) und einer Wohnfläche von [Wohnflaeche] m².

2.2

Das mitgemietete Mobiliar und Inventar ist in der als Beilage 1 beigefügten Möbel- und Inventarliste detailliert beschrieben: [Moebel Inventar]. Diese Beilage bildet integralen Bestandteil des Mietvertrags.

2.3

Bei Mietantritt und Mietende wird der Zustand der Möbel und der Wohnung im gemeinsam unterzeichneten Übergabeprotokoll festgehalten.

3. MIETDAUER UND KÜNDIGUNG

3.1

Das Mietverhältnis beginnt am [Mietbeginn] und ist auf [Mietdauer] eingegangen. Bei befristetem Mietvertrag endet es am [Mietende] ohne Kündigung.

3.2

Bei unbefristeten Mietverträgen gilt für möblierte Wohnungen nach OR Art. 266a eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin. Für möblierte Zimmer gilt gemäss OR Art. 266e eine verkürzte Frist von zwei Wochen auf Ende eines Monats. Kündigungen müssen auf dem amtlichen Formular gemäss OR Art. 266l erfolgen.

4. MIETZINS UND KAUTION

4.1

Der monatliche Nettomietzins beträgt CHF [Nettomiete]. Die monatlichen Nebenkosten betragen CHF [Nebenkosten]. Der Möbelzuschlag beträgt CHF [Moebel Zuschlag].

4.2

Der Mieter leistet vor Mietantritt eine Mietkaution von CHF [Kaution], maximal drei Monats-Nettomietzinsen nach OR Art. 257e, auf einem Sperrkonto auf den Namen des Mieters bei einer Schweizer Bank.

5. PFLICHTEN UND BESONDERE VEREINBARUNGEN

5.1

Der Mieter verwendet die Wohnung und das Mobiliar sorgfältig gemäss OR Art. 257f. Er haftet für Schäden an Möbeln und Einrichtungen, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen.

5.2

Haustiere: [Haustiere]. Rauchen in der Wohnung: [Rauchen].

5.3

Weitere Vereinbarungen: [Besondere Vereinbarungen].

6. ANWENDBARES RECHT UND SCHLICHTUNGSBEHÖRDE

Dieser Mietvertrag untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR Art. 253–273c, SR 220) und der VMWG (SR 221.213.11). Streitigkeiten werden der zuständigen kantonalen Schlichtungsbehörde für Mietsachen gemäss OR Art. 274a und ZPO Art. 197 vorgelegt.

Vermieter

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Signature

Mieter

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)?

Der Mietvertrag möbliert ist ein in der Schweiz nach OR Art. 253 ff. (SR 220), OR Art. 257e (Sicherheit), VMWG SR 221.213.11 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er enthält Miete, Kaution, Laufzeit, Instandhaltungspflichten und Kündigungsfristen zwischen Vermieter und Mieter.

Der Mietvertrag möbliert Schweiz wird in der Praxis am häufigsten für folgende Objekte abgeschlossen: Möblierte Apartements (Studios, 1.5- bis 2.5-Zimmer-Wohnungen), Zimmer in Wohngemeinschaften mit Vollmöblierung (Bett, Schreibtisch, Kasten), Ferienwohnungen und Saisonobjekte (insbesondere in Bergregionen: Kanton Graubünden, Wallis, Berner Oberland), sowie Executive-Apartments für Expatriates und internationale Firmenmitarbeitende in Genf, Zürich, Basel und Zug.

Die rechtliche Besonderheit des Mietvertrags möbliert Schweiz liegt im Mobiliar und Inventar. Die Haftung des Mieters für das Mobiliar ist ein zentrales Thema: Nach OR Art. 257f trägt der Mieter die Sorgfaltspflicht gegenüber der Mietsache, einschliesslich der Möbel. Er haftet für Schäden, die über normale Gebrauchsspuren hinausgehen — bei möblierten Wohnungen ist die Abgrenzung zwischen normalem Verschleiss und schadensersatzpflichtigem Schaden besonders wichtig. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 626 Leitlinien zur Abgrenzung von normalem Verschleiss (keine Haftung) und Beschädigung (Haftung des Mieters) bei Möbeln und Einrichtungsgegenständen festgelegt.

Die Mietkaution (Sicherheitsleistung) ist nach OR Art. 257e auch beim Mietvertrag möbliert Schweiz auf maximal drei Monats-Nettomietzinsen begrenzt. Der Nettomietzins einer möblierten Wohnung umfasst dabei den Grundmietzins plus einen allfälligen Möbelzuschlag — das Bundesgericht hat in BGE 121 III 397 klargestellt, dass der Möbelzuschlag rechtlich Bestandteil des Gesamtmietzinses ist. Der Mieter muss die Kaution auf einem Sperrkonto (Mietzinskautionskonto) bei einer Schweizer Bank auf den Namen des Mieters hinterlegen.

Für Ferienwohnungen (Saisonmiete) gilt gemäss OR Art. 266e eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf Ende eines Monats bei möblierten Ferienwohnungen. Bei möblierten Zimmern in Wohngemeinschaften (WG-Zimmer) gilt diese verkürzte Frist nach OR Art. 266e ebenfalls. Bei möblierten Apartements, die als Erstwohnung vermietet werden, gilt die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten nach OR Art. 266c. Das Schweizer Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) in Bern überwacht die Einhaltung der Mietschutzvorschriften und veröffentlicht quartalsweise den Referenzzinssatz als Basis für Mietzinsanpassungen. forms-legal.com stellt einen rechtssicheren Mietvertrag möbliert Schweiz kostenlos als Vorlage zur Verfügung. Für alle Fragen zum Mietvertrag möbliert Schweiz steht forms-legal.com als kostenloser Ratgeber bereit.

Wann brauchen Sie Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)?

Mietvertrag möbliert Schweiz wird in folgenden typischen Situationen benötigt. Wer eine Wohnung für weniger als ein Jahr mietet oder keinen Aufwand für Einrichtungskauf betreiben möchte, profitiert besonders von einem möblierten Mietvertrag.

Expatriates und internationale Fachkräfte: Unternehmen, die internationale Mitarbeitende in die Schweiz entsenden (Entsendevereinbarung), mieten häufig möblierte Apartments in Zürich (Kreis 1–5, Seefeld), Genf (Eaux-Vives, Champel), Basel (Gellert, Bruderholz), Zug (Altstadt) oder Lausanne (Pully, Lutry). Der Mietvertrag möbliert Schweiz ermöglicht einen schnellen Einzug ohne Eigeninvestition in Möbel. Für Expatriates sind möblierte Wohnungen besonders gefragt, da sie bei befristeten Entsendungen nur temporär in der Schweiz leben.

Studierende und Temporärarbeitende: Studierende der Universität Zürich, ETH Zürich, Universität Bern, EPFL Lausanne oder Universität Basel suchen häufig möblierte Zimmer und Apartments für die Studiendauer (Semestermiete). Auch Saisonarbeiter im Tourismus (Ski- und Sommerortschaften in Graubünden, Wallis, Berner Oberland) mieten möblierte Zimmer für die Arbeitssaison. Der Mietvertrag möbliert Schweiz regelt diese Kurzzeitmietungen rechtssicher.

Ferienwohnungen und Saisonmiete: Vermieter von Ferienwohnungen in Bergkantonen (Verbier, Zermatt, Davos, Saas-Fee, Grindelwald) benötigen für jede Saison einen schriftlichen Mietvertrag möbliert Schweiz. Das Schweizer Ferienrecht sieht nach dem Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG, SR 702) Einschränkungen für neue Ferienwohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 % Zweitwohnungsanteil vor — der Mietvertrag dokumentiert die Nutzung.

Airbnb und Kurzzeitmietungen: Wohnungseigentümer und Hauptmieter, die Wohnungen über Plattformen wie Airbnb, HomeAway oder Booking.com vermieten, benötigen für Mietdauern über 30 Tage einen schriftlichen Mietvertrag möbliert Schweiz. In Zürich und Genf gelten kommunale Anmeldepflichten (Beherbergungssteuer) und maximale Vermietungstage für Kurzzeitvermietungen.

Vorübergehende Umzüge und Renovationen: Wer die eigene Wohnung renoviert oder nach einem Stellenwechsel vorübergehend in eine neue Stadt zieht, mietet für die Übergangszeit eine möblierte Wohnung. Der befristete Mietvertrag möbliert Schweiz nach OR Art. 255 ist für solche Übergangssituationen ideal, sofern ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt. Der Hauseigentümerverband (HEV Schweiz) und der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV/ASLOCA) beraten zu den Rechten und Pflichten bei möblierten Mietverträgen. In allen Fällen sorgt ein schriftlicher Mietvertrag möbliert Schweiz für Klarheit und Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.

Was gehört in Ihr Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)?

Ein rechtsgültiger Mietvertrag möbliert Schweiz nach OR Art. 253 ff. muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten.

Parteienbezeichnung: Vollständige Namen und Adressen von Vermieter und Mieter. Bei mehreren Mietern (Paare, WG) sind alle Parteien als Mitmieter nach OR Art. 266m zu nennen, damit das Kündigungsschutzrecht für alle gilt. Bei juristischen Personen als Vermieter (z.B. Liegenschaftsverwaltung) ist die CHE-UID-Nummer aus dem UID-Register des BFS anzugeben.

Objektbeschreibung: Vollständige Adresse mit Stockwerk und Wohnungsnummer, Anzahl Zimmer (Schweizer Zählweise: 2.5-Zimmer = 2 Zimmer plus Küche), Wohnfläche in m², mitgemiete Nebenräume (Keller, Estrich, Parkplatz). Bei möblierten Wohnungen ist die genaue Adresse für Hinterlegungszwecke wichtig.

Möbel- und Inventarliste (Kernbestandteil): Das wichtigste Element des Mietvertrags möbliert Schweiz ist die detaillierte Möbel- und Inventarliste als Beilage. Sie muss für jeden Gegenstand angeben: Bezeichnung (z.B. Doppelbett IKEA Malm), Zustand bei Übergabe (neuwertig, gut, gebraucht, Gebrauchsspuren), geschätzter Wert oder Alter. Nur mit einer vollständigen Inventarliste kann der Vermieter bei Beschädigung Ersatz verlangen und der Mieter sich gegen ungerechtfertigte Ansprüche wehren. Das Bundesgericht hat in BGE 142 III 626 die Beweislastregeln bei möblierten Wohnungen präzisiert.

Mietzins und Möbelzuschlag: Monatlicher Nettomietzins (für die Räumlichkeiten), allfälliger Möbelzuschlag (für die Möbel und Einrichtung), monatliche Nebenkosten (Heizung, Strom, Internet usw.). Der Möbelzuschlag ist nach Bundesgericht (BGE 121 III 397) Bestandteil des Gesamtmietzinses und daher bei der Berechnung des Mietzinsschutzes nach OR Art. 269 zu berücksichtigen.

Mietkaution: Betrag (max. drei Monats-Nettomietzinsen nach OR Art. 257e), Anlage auf Sperrkonto bei einer Schweizer Bank (UBS, ZKB, Kantonalbanken) auf den Namen des Mieters. Die Kaution dient auch zur Deckung von Schäden am Mobiliar. Höherer Möbelwert rechtfertigt keine Überschreitung der gesetzlichen Kautionsgrenze.

Mietdauer und Kündigungsfrist: Bei möblierten Wohnungen: reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten auf den nächsten ortsüblichen Termin (OR Art. 266c). Bei möblierten Zimmern und Ferienwohnungen: zwei Wochen auf Ende eines Monats (OR Art. 266e). Kündigungen müssen auf dem amtlichen Formular nach OR Art. 266l erfolgen. Befristete Mietverträge nach OR Art. 255 erfordern einen sachlichen Grund.

Haftungsklausel für Möbel: Regelung, welche Schäden am Mobiliar der Mieter zu verantworten hat (über normalen Verschleiss hinausgehende Beschädigungen) und wie der Ersatz berechnet wird (Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert). forms-legal.com bietet im Mietvertrag möbliert Schweiz standardisierte Musterklauseln zur Möbelhaftung.

Haustier- und Rauchregelung: Haustierverbot und Rauchverbot sind bei möblierten Wohnungen besonders häufig und rechtlich zulässig. Das Schweizer Recht erlaubt dem Vermieter, Haustiere und Rauchen vertraglich zu untersagen. Rauchschäden an Möbeln und Teppichen können teuer sein und gehen zu Lasten des Mieters.

Wohnungsübergabeprotokoll: Bei möblierten Wohnungen ist ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug zwingend, das neben dem Wohnungszustand auch den Zustand aller Möbel und Geräte festhält. Dieses Protokoll ist die wichtigste Beweisgrundlage für allfällige Schadenersatzforderungen nach OR Art. 267.

Internetanschluss und Smart-Home-Geräte: Bei modernen möblierten Wohnungen sind häufig auch Internet (WiFi-Router), Smart-TV, Kaffeemaschine und weitere Elektrogeräte im Inventar enthalten. Diese sind ebenfalls zu verzeichnen und hinsichtlich Zustand und Verantwortlichkeit bei Defekten zu regeln.

So füllen Sie Ihr Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.) aus

Das Ausfüllen eines Mietvertrags möbliert Schweiz erfordert besondere Sorgfalt bei der Inventarisierung und Zustandsdokumentation. Folgen Sie diesen Schritten für einen rechtssicheren Mietvertrag.

Schritt 1 — Möbel- und Inventarliste erstellen: Gehen Sie die Wohnung Raum für Raum durch und notieren Sie jeden Gegenstand mit Bezeichnung, Marke/Modell, Zustand (neuwertig/gut/Gebrauchsspuren) und geschätztem Alter oder Wert. Fotografieren Sie alle Möbel, Geräte und Einrichtungsgegenstände. Erstellen Sie die Inventarliste in zwei Exemplaren und heften Sie sie als Beilage zum Mietvertrag möbliert Schweiz. Beide Parteien unterzeichnen die Inventarliste.

Schritt 2 — Mietzins und Möbelzuschlag festlegen: Legen Sie den Nettomietzins für die Räumlichkeiten separat vom Möbelzuschlag fest. Vergleichen Sie den Gesamtmietzins (inkl. Möbelzuschlag) mit dem marktüblichen Preis für möblierte Wohnungen in der Region (ImmoScout24, Homegate, Airbnb-Langzeitmiete). In Zürich liegen möblierte 2.5-Zimmer-Wohnungen bei CHF 2'500.– bis CHF 4'500.– pro Monat.

Schritt 3 — Kautionssperrkonto eröffnen: Berechnen Sie die maximal zulässige Kaution (3 × Nettomietzins nach OR Art. 257e). Eröffnen Sie gemeinsam mit dem Mieter ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank (z.B. Zürcher Kantonalbank, UBS, Credit Suisse). Die Kaution muss vor Mietantritt auf dem Sperrkonto einbezahlt sein.

Schritt 4 — Übergabeprotokoll erstellen: Führen Sie am Einzugstag eine gemeinsame Wohnungsbegehung durch. Fotografieren Sie den Zustand aller Räume, Möbel und Geräte. Halten Sie alle Mängel und Gebrauchsspuren im Übergabeprotokoll fest. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll in zwei Exemplaren.

Schritt 5 — Haustier- und Rauchklausel klären: Halten Sie im Mietvertrag möbliert Schweiz ausdrücklich fest, ob Haustiere erlaubt sind und ob in der Wohnung geraucht werden darf. Formulieren Sie Verstösse gegen diese Klauseln als Vertragsverletzung, die nach schriftlicher Abmahnung zur Kündigung berechtigt (OR Art. 257f Abs. 3).

Schritt 6 — Regelmässige Inspektionen vereinbaren: Vereinbaren Sie im Mietvertrag möbliert Schweiz ein Recht des Vermieters auf periodische Inspektionen (z.B. einmal pro Jahr nach Voranmeldung von 24 Stunden). Dies ermöglicht die frühzeitige Feststellung von Möbelschäden und gibt dem Mieter die Möglichkeit, Schäden zu beheben, bevor sie gravierend werden.

Schritt 7 — Mietzins auf Missbräuchlichkeit prüfen: Vergleichen Sie den Gesamtmietzins (Nettomietzins plus Möbelzuschlag) mit vergleichbaren möblierten Wohnungen auf ImmoScout24, Homegate und comparis.ch. Ein Mietzins, der erheblich über dem Marktniveau liegt, kann nach OR Art. 270 bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Als Faustregel gilt: Der Möbelzuschlag sollte 10–20 % des unmöblierten Nettomietzinses nicht erheblich übersteigen.

Häufige Fehler bei Ihrem Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.)

Beim Mietvertrag möbliert Schweiz sind folgende Fehler besonders häufig.

Fehler 1 — Keine detaillierte Inventarliste: Ohne genaue Inventarliste kann der Vermieter bei Mietende keine spezifischen Möbelschäden nachweisen. Erstellen Sie immer eine Beilage mit Fotos und Zustandsbeschreibung für jedes Möbelstück — beide Parteien unterzeichnen sie am Einzugstag.

Fehler 2 — Kein Übergabeprotokoll für Möbel: Viele Vermieter erstellen zwar ein Protokoll für die Wohnung, vergessen aber den Möbelzustand. Ohne Möbelzustand im Übergabeprotokoll kann der Mieter nicht für Vorschäden haftbar gemacht werden, die schon bei Einzug vorhanden waren.

Fehler 3 — Möbelzuschlag über gesetzlichem Rahmen: Einige Vermieter setzen den Möbelzuschlag unverhältnismässig hoch an, um die Kautionsobergrenze von drei Monatsmieten zu umgehen. Das Bundesgericht (BGE 121 III 397) hat klargestellt, dass der Möbelzuschlag Teil des Gesamtmietzinses ist — missbräuchliche Möbelzuschläge können vom Mieter angefochten werden.

Fehler 4 — Kaution über das gesetzliche Maximum: Auch bei möblierten Wohnungen darf die Mietkaution nach OR Art. 257e nicht mehr als drei Monats-Nettomietzinsen betragen. Eine höhere Kaution ist rechtswidrig und auf Verlangen des Mieters zurückzuführen.

Fehler 5 — Fehlende Haustier- und Rauchklausel: Ohne klare Regelung im Mietvertrag möbliert Schweiz ist es schwierig, Schäden durch Haustiere (Kratzspuren, Geruch) oder Rauchen (Nikotinflecken auf Möbeln, Verfärbungen) dem Mieter anzurechnen. Explizite Verbote im Mietvertrag ermöglichen Schadenersatz bei Verstössen.

Fehler 6 — Veraltetes oder defektes Mobiliar ohne Wertabschlag: Wenn der Vermieter bei Mietende Ersatz für beschädigte Möbel fordert, muss er den Zeitwert (Alter und Zustand) berücksichtigen. Alte Möbel im Wert von CHF 50 können nicht zum Neupreis von CHF 500 geltend gemacht werden. Die kantonale Schlichtungsbehörde für Mietsachen wendet bei Möbelschäden Zeitwert-Tabellen an, die der HEV Schweiz und SMV/ASLOCA gemeinsam erarbeitet haben.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 253CH official
  2. OR Art. 257eCH official
  3. OR Art. 257fCH official
  4. OR Art. 266eCH official
  5. OR Art. 266cCH official
  6. OR Art. 255CH official
  7. OR Art. 266mCH official
  8. OR Art. 269CH official
  9. OR Art. 266lCH official
  10. OR Art. 267CH official
  11. OR Art. 270CH official
  12. OR Art. 254CH official
  13. OR Art. 270aCH official
  14. OR Art. 269dCH official
  15. OR Art. 274aCH official

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Forms Legal. (2026). Mietvertrag möbliert Schweiz (OR Art. 253 ff.) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/real-estate/leases/mietvertrag-moebliert-schweiz

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Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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