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Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)

Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)

Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

GESUCH UM ENTLASSUNG AUS DEM SCHWEIZER BÜRGERRECHT

gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0), Art. 37–41 An das zuständige kantonale Bürgerrechtsamt: [Kantonal Amt]

I. Personalien der antragstellenden Person

I. PERSONALIEN

Familienname: [Nachname] Vornamen: [Vornamen] Geburtsname: [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Heimatorte (Bürgerorte) nach BüG Art. 4: [Heimatort] Schweizer Pass-Nummer: [Passnummer] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Aktueller Wohnsitz: [Wohnsitz]

II. Andere Staatsangehörigkeit

II. ANDERE STAATSANGEHÖRIGKEIT

Gemäss BüG Art. 37 Abs. 2 (SR 141.0) ist Voraussetzung für die Entlassung, dass eine andere Staatsangehörigkeit bereits besteht oder mit Sicherheit erworben wird. Hiermit erkläre ich: Andere Staatsangehörigkeit: [Ausland Staat] Status: [Ausland Status] Referenz / Pass-Nummer: [Ausland Passnummer] Nachweise (beigelegt): gültiger ausländischer Pass, Einbürgerungsbescheinigung oder schriftliche Zusicherung der ausländischen Einbürgerungsbehörde.

III. Mitentlassung minderjähriger Kinder

III. MITENTLASSUNG MINDERJÄHRIGER KINDER

Mitentlassung minderjähriger Kinder nach BüG Art. 39: [Kinder Mitentlassung] Aufstellung der mitenlasspflichtigen Kinder: [Kinder Liste] Bei urteilsfähigen Kindern ab 12 Jahren: schriftliche Zustimmung dem Gesuch beigelegt (gemäss Praxis der kantonalen Bürgerrechtsämter).

IV. Begründung des Entlassungsgesuchs

IV. BEGRÜNDUNG

Hauptgrund: [Verzichtsgrund] Detaillierte Begründung: [Begruendungs Text]

V. Erklärung der Kenntnisnahme der Rechtsfolgen

V. KENNTNISNAHME DER RECHTSFOLGEN

Gemäss BüG Art. 41 Abs. 1 verliere ich mit der rechtskräftigen Entlassung gleichzeitig: 1. Das Schweizer Bürgerrecht des Bundes, des Heimatkantons und der Heimatgemeinde 2. Niederlassungsrecht und freier Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt 3. Aktives und passives Stimm- und Wahlrecht für eidgenössische Abstimmungen (BPRAS, SR 161.5) 4. Anspruch auf konsularischen Schutz durch Schweizer Vertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) im Ausland 5. Reisefreiheit mit Schweizer Pass 6. Wehrpflicht (BV Art. 59) Kenntnisnahme der Rechtsfolgen: [Rechtsfolgen Kenntnis] Ich nehme zur Kenntnis, dass eine Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts nach BüG Art. 27 (Wiedereinbürgerung früherer Schweizer Bürger) nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.

Erklärung über schwebende Strafverfahren: [Strafverfolgungs Erklaerung] Ich bestätige, dass alle in diesem Gesuch gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben können nach Strafgesetzbuch (StGB) Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 253 (Erschleichung einer falschen Beurkundung) strafrechtlich verfolgt werden.

Ort und Datum: [Ort], [Datum]

Antragsteller / Antragstellerin

________________

Signature

Beglaubigung Schweizer Vertretung / Notar

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)?

Der Schweizer Bürgerrecht-Verzicht in der Schweiz ist die freiwillige, von der zuständigen kantonalen Behörde — dem kantonalen Bürgerrechtsamt — entlassende Aufgabe der Schweizer Staatsangehörigkeit durch eine Schweizer Bürgerin oder einen Schweizer Bürger, die oder der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder mit Sicherheit erwerben wird. Rechtsgrundlage bilden das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0), Art. 37–41, sowie die kantonalen Bürgerrechtsgesetze der jeweiligen Kantone. Der Verzicht erfolgt nicht automatisch durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; vielmehr ist ein ausdrückliches Entlassungsgesuch an die zuständige kantonale Behörde erforderlich.

Nach BüG Art. 37 wird die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht von der zuständigen kantonalen Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. Die Entlassung kann nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person eine andere Staatsangehörigkeit bereits besitzt oder mit Sicherheit erwerben wird (BüG Art. 37 Abs. 2). Diese Bedingung dient dem Schutz vor Staatenlosigkeit gemäss dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (SR 0.142.50). Die Schweiz hat sich völkerrechtlich verpflichtet, keine Staatenlosigkeit durch eigene Entlassungsentscheide zu schaffen.

Der Schweizer Bürgerrecht-Verzicht hat weitreichende Rechtsfolgen. Mit der rechtskräftigen Entlassung verliert die ehemalige Schweizer Bürgerin oder der ehemalige Schweizer Bürger nach BüG Art. 41 Abs. 1 das Schweizer Bürgerrecht des Bundes, des Heimatkantons und der Heimatgemeinde gleichzeitig. Damit erlöschen automatisch zentrale Rechte: Niederlassungsrecht in der Schweiz, freier Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht (BPRAS, SR 161.5), die uneingeschränkte Reisefreiheit mit Schweizer Pass und der Anspruch auf konsularischen Schutz durch Schweizer Vertretungen — Botschaften und Generalkonsulate — im Ausland. Pflichten wie die Wehrpflicht (BV Art. 59) entfallen ebenfalls.

Die kantonale Zuständigkeit ist durch das föderale Bürgerrechtsprinzip nach BüG Art. 4 (Heimatortprinzip) bestimmt: Jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger besitzt mindestens einen Heimatort (Bürgerort) in einem Kanton. Das kantonale Bürgerrechtsamt des Heimatkantons — beispielsweise das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern oder die Bürgerrechtsabteilung des Kantons Genf — bearbeitet das Entlassungsgesuch nach den kantonalen Verfahrensvorschriften und in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Bundesebene.

Bei mehreren Heimatorten in verschiedenen Kantonen ist nach BüG Art. 38 die Entlassung von jeder Heimatgemeinde und jedem Heimatkanton einzeln zu beantragen. Wer beispielsweise Heimatortrechte in Zürich und in Bern besitzt, muss beim Bürgerrechtsamt des Kantons Zürich UND beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern je ein Entlassungsgesuch einreichen. Eine partielle Entlassung — etwa nur aus dem Bürgerrecht eines Kantons unter Beibehaltung des anderen Heimatkantons — ist grundsätzlich möglich, hat aber zur Folge, dass das Schweizer Bürgerrecht weiter besteht.

Bei minderjährigen Kindern gilt nach BüG Art. 39 die Mitentlassung als Regel: Die Entlassung der Eltern erstreckt sich auf die unmündigen Kinder, sofern diese in dem Entlassungsgesuch ausdrücklich genannt sind und die ausländische Staatsangehörigkeit ebenfalls erwerben oder bereits besitzen. Kinder, die selbst einen Heimatort haben — beispielsweise weil sie auch das Schweizer Bürgerrecht der Mutter erworben haben — werden von der Mitentlassung des Vaters nicht erfasst, sofern keine ausdrückliche Mitentlassung beantragt wird.

Die Entlassungsgebühr nach BüG Art. 40 wird vom kantonalen Bürgerrechtsamt erhoben und beträgt typischerweise zwischen Fr. 500 und Fr. 1500 — variiert kantonal erheblich. Die Gebühr ist vor Erlass der Entlassungsentscheidung zu entrichten. Bei Ablehnung des Gesuchs steht die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und letztinstanzlich an das Bundesgericht (BGer) gemäss BGG (SR 173.110) offen. forms-legal.com bietet diese Vorlage als Orientierung; das definitive Gesuch ist beim zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt einzureichen, das auch die kantonal spezifischen Anforderungen und Belege festlegt.

Wann brauchen Sie Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)?

Ein Schweizer Bürgerrecht-Verzicht ist in mehreren konkreten Lebenssituationen rechtlich erforderlich oder sinnvoll, wobei die freiwillige Aufgabe einer der wichtigsten staatsbürgerschaftlichen Statusentscheidungen darstellt.

Erste Situation — andere Staatsangehörigkeit verlangt Schweizer Verzicht: Einige Staaten — namentlich asiatische Länder wie Japan, Indien, China, Singapur und Saudi-Arabien — akzeptieren keine Doppelbürgerschaften und verlangen die ausdrückliche Aufgabe einer früheren Staatsangehörigkeit als Bedingung für die Einbürgerung oder die Ausübung politischer Rechte. Wer in solchen Staaten eingebürgert werden möchte, muss zuvor ein Entlassungsgesuch nach BüG Art. 37 (SR 141.0) beim zuständigen Schweizer Heimatkanton einreichen. Die andere Staatsangehörigkeit muss bereits bestehen oder mit Sicherheit erworben werden, um Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (SR 0.142.50) zu vermeiden.

Zweite Situation — politische Karriere im Ausland: Einige öffentliche Ämter im Ausland — Parlamentsmandate, hohe Verwaltungsfunktionen, militärische Führungspositionen oder bestimmte Justizämter — verlangen die ausschliessliche Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates. Wer eine solche Karriere anstrebt, muss vorgängig das Schweizer Bürgerrecht aufgeben. Die Schweiz selber akzeptiert seit BüG-Revision 1992 die Doppelbürgerschaft (BüG Art. 23) ausdrücklich; eine umgekehrte Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist daher in der Schweiz nicht erforderlich.

Dritte Situation — steuerliche oder erbrechtliche Erwägungen: Einige Schweizer Bürgerinnen und Bürger entscheiden sich aus steuerlichen Erwägungen — beispielsweise wegen der weltweiten Besteuerung im Wohnsitzstaat — oder erbrechtlichen Erwägungen für den Verzicht. Solche Erwägungen sollten vor der Entlassung sorgfältig mit einem auf Steuer- und Erbrecht spezialisierten Schweizer Anwalt geprüft werden, da der Verlust des Schweizer Bürgerrechts auch Erbansprüche an schweizerischem Eigentum nach IPRG (SR 291) beeinflussen kann.

Vierte Situation — bewusste Aufgabe der Schweizer Identität: Einige Personen — namentlich Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger der zweiten oder dritten Generation, die nie in der Schweiz gelebt haben und keinen aktiven Bezug pflegen — entscheiden sich aus persönlichen Gründen für den Verzicht auf das Schweizer Bürgerrecht. Diese Entscheidung ist grundsätzlich endgültig; eine Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinbürgerung nach BüG Art. 27 (frühere Schweizer Bürger) möglich und unterliegt strengen Anforderungen.

Fünfte Situation — Mitentlassung minderjähriger Kinder: Wenn die Eltern die Schweizer Staatsangehörigkeit aufgeben und ihre minderjährigen Kinder gleichzeitig in eine andere Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, kann die Mitentlassung der Kinder nach BüG Art. 39 beantragt werden. Die Mitentlassung erfasst nur Kinder, die ebenfalls die ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben oder mit Sicherheit erwerben werden — auch hier gilt das Verbot der Staatenlosigkeit.

Was gehört in Ihr Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)?

Ein vollständiges Entlassungsgesuch nach BüG Art. 37–41 (SR 141.0) enthält folgende Kernelemente, die für die Genehmigung durch das zuständige kantonale Bürgerrechtsamt unerlässlich sind.

Personalien der antragstellenden Person: Vollständiger Name (Familien-, Vor- und Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort gemäss BüG Art. 4 (Bürgerort des Schweizer Bürgerrechts), aktueller Wohnsitz, Schweizer Pass- und Identitätskartennummer und AHV-Nummer. Die Angaben müssen exakt mit dem Heimatortregister des Bundesamtes für Statistik (BFS) und dem Schweizer Pass übereinstimmen. Bei mehreren Heimatorten in verschiedenen Kantonen: Aufzählung aller Heimatorte und Beantragung der Entlassung bei jedem zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt einzeln (BüG Art. 38).

Nachweis der bestehenden oder zu erwerbenden anderen Staatsangehörigkeit: Zentral und unverzichtbar — ohne diesen Nachweis ist die Entlassung nach BüG Art. 37 Abs. 2 ausgeschlossen, um Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (SR 0.142.50) zu vermeiden. Akzeptiert werden: gültiger ausländischer Pass, Einbürgerungsbescheinigung der ausländischen Behörde, ausländischer Identitätsausweis. Bei zukünftigem Erwerb: schriftliche Zusicherung der ausländischen Einbürgerungsbehörde, dass die Einbürgerung mit Sicherheit erfolgen wird.

Mitentlassung minderjähriger Kinder gemäss BüG Art. 39: Bei Mitentlassung minderjähriger Kinder müssen Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Schweizer Identitätsdokumentnummer jedes Kindes aufgeführt werden. Zudem ist der Nachweis erforderlich, dass die Kinder die ausländische Staatsangehörigkeit ebenfalls erworben haben oder mit Sicherheit erwerben werden. Eine Mitentlassung gegen den Willen eines urteilsfähigen Kindes (typisch ab 12 Jahren) wird vom kantonalen Bürgerrechtsamt zurückhaltend geprüft.

Begründung des Entlassungsgesuchs: Eine schriftliche Begründung, weshalb die Entlassung beantragt wird, ist obligatorisch. Typische Begründungen: Einbürgerung in einem Land, das keine Doppelbürgerschaft akzeptiert (Japan, Indien, China, Singapur, Saudi-Arabien); berufliche oder politische Karriere im Ausland, die die ausschliessliche Staatsangehörigkeit verlangt; persönliche Identitätsentscheidung. Die kantonale Bürgerrechtsbehörde nimmt die Begründung zur Kenntnis, prüft sie aber nicht inhaltlich — einzige Prüfvoraussetzung ist die Vermeidung von Staatenlosigkeit.

Erklärung der Kenntnisnahme der Rechtsfolgen nach BüG Art. 41: Schriftliche Bestätigung, dass die antragstellende Person über die weitreichenden Rechtsfolgen aufgeklärt wurde — Verlust des Schweizer Bürgerrechts des Bundes, des Heimatkantons und der Heimatgemeinde gleichzeitig; Erlöschen des aktiven und passiven Stimm- und Wahlrechts für eidgenössische Abstimmungen (BPRAS, SR 161.5); Wegfall des Niederlassungsrechts in der Schweiz; Verlust des konsularischen Schutzes durch Schweizer Vertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) im Ausland; Ende der Wehrpflicht (BV Art. 59). Die Erklärung umfasst auch die Kenntnis, dass eine Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts nach BüG Art. 27 (Wiedereinbürgerung früherer Schweizer Bürger) nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.

Angaben zur Heimatgemeinde und zum Heimatkanton: Vollständige Bezeichnung der Heimatgemeinde, des Heimatkantons und gegebenenfalls weiterer Heimatorte. Diese Angaben sind zentral für die kantonale Zuständigkeit nach BüG Art. 37 Abs. 1. Beleg: Auszug aus dem kantonalen Bürgerrechtsregister oder eine Bestätigung der Heimatgemeinde. Bei alten oder unklaren Heimatortrechten kann das Bundesamt für Statistik (BFS) angefragt werden.

Erklärung über Strafverfolgungen und schwebende Verfahren: Schriftliche Bestätigung, dass die antragstellende Person nicht aktuell wegen schwerer Verbrechen oder Vergehen strafrechtlich verfolgt wird, die nach Art. 64 BV (Verlust des Bürgerrechts) zu einer behördlich angeordneten Entziehung des Bürgerrechts führen könnten. Schwebende Strafverfahren können die Entlassung verzögern oder zur Ablehnung des Gesuchs führen, da die Entlassung nicht zur Vermeidung schweizerischer Strafverfolgung verwendet werden darf.

Datum, Ort, Unterschrift und Gebührenzahlung: Datum der Unterzeichnung, Ort, eigenhändige Unterschrift der antragstellenden Person und gegebenenfalls beider Eltern bei mitenlasspflichtigen Kindern. Beleg über die Bezahlung der Entlassungsgebühr nach BüG Art. 40 — typischerweise zwischen Fr. 500 und Fr. 1500 je nach Kanton. Eine Beglaubigung der Unterschrift durch eine Schweizer Vertretung im Ausland (Botschaft oder Generalkonsulat) oder durch einen Schweizer Notar wird empfohlen, ist aber nicht in jedem Kanton zwingend. Die kantonale Bürgerrechtsbehörde stellt nach erfolgreicher Prüfung die Entlassungsverfügung aus, gegen die innert 30 Tagen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und letztinstanzlich an das Bundesgericht (BGer) nach BGG (SR 173.110) möglich ist. forms-legal.com bietet diese Vorlage als Orientierungshilfe; ein zwingend erforderlicher persönlicher Beratungstermin beim kantonalen Bürgerrechtsamt sollte dem definitiven Gesuch vorausgehen.

So füllen Sie Ihr Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41) aus

Das Entlassungsgesuch nach BüG Art. 37 füllen Sie sorgfältig in mehreren Schritten aus, am besten zusammen mit den erforderlichen Belegen — Schweizer Pass, Heimatortbestätigung, Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit und Begründungsschreiben.

Schritt 1 — Vorabklärung beim Heimatkanton: Klären Sie vorab beim zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt — beispielsweise dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern oder der Bürgerrechtsabteilung Genf — die kantonal spezifischen Anforderungen, Belege und Gebühren ab. Bei mehreren Heimatorten in verschiedenen Kantonen muss bei jedem zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt einzeln ein Entlassungsgesuch eingereicht werden (BüG Art. 38).

Schritt 2 — Personalien vollständig eintragen: Tragen Sie Familienname, Vornamen, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, sämtliche Heimatorte gemäss BüG Art. 4 (Bürgerort des Schweizer Bürgerrechts) und AHV-Nummer ein. Diese Angaben müssen exakt mit dem Schweizer Pass und dem Heimatortregister des Bundesamtes für Statistik (BFS) übereinstimmen. Beleg: Kopie des gültigen Schweizer Passes und der Schweizer Identitätskarte.

Schritt 3 — Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit beifügen: Beilage: gültiger ausländischer Pass oder Einbürgerungsbescheinigung der ausländischen Behörde. Bei zukünftigem Erwerb: schriftliche Zusicherung der ausländischen Einbürgerungsbehörde, dass die Einbürgerung mit Sicherheit erfolgen wird. Ohne diesen Nachweis ist die Entlassung nach BüG Art. 37 Abs. 2 ausgeschlossen, um Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (SR 0.142.50) zu vermeiden.

Schritt 4 — Mitenlasspflichtige Kinder eintragen: Bei Mitentlassung minderjähriger Kinder nach BüG Art. 39: vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Schweizer Identitätsdokumentnummer jedes Kindes. Beilage: Nachweis, dass die Kinder die ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben oder mit Sicherheit erwerben werden. Bei urteilsfähigen Kindern ab 12 Jahren: schriftliche Zustimmung des Kindes zur Mitentlassung.

Schritt 5 — Begründung verfassen: Verfassen Sie ein schriftliches Begründungsschreiben (1-2 Seiten), in dem Sie die Gründe für den Verzicht darlegen — typische Gründe: Einbürgerung in einem Land, das keine Doppelbürgerschaft akzeptiert; berufliche oder politische Karriere im Ausland; persönliche Identitätsentscheidung. Die Begründung wird vom kantonalen Bürgerrechtsamt zur Kenntnis genommen, jedoch nicht inhaltlich geprüft.

Schritt 6 — Erklärung der Kenntnisnahme der Rechtsfolgen unterzeichnen: Unterzeichnen Sie die Erklärung der Kenntnisnahme der Rechtsfolgen nach BüG Art. 41 in vollem Bewusstsein des Verlustes von Stimmrecht (BPRAS, SR 161.5), Niederlassungsrecht, konsularischem Schutz durch Schweizer Vertretungen und der Wehrpflicht. Die Erklärung umfasst die Kenntnis, dass eine Wiedererlangung des Schweizer Bürgerrechts nach BüG Art. 27 nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.

Schritt 7 — Gebühr entrichten: Bezahlen Sie die Entlassungsgebühr nach BüG Art. 40 (kantonal zwischen Fr. 500 und Fr. 1500). Beleg über die Bezahlung dem Gesuch beifügen.

Schritt 8 — Gesuch einreichen: Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuch zusammen mit allen Belegen beim zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt ein. Bei Wohnsitz im Ausland: Einreichung über die zuständige Schweizer Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat), die das Gesuch an das kantonale Bürgerrechtsamt weiterleitet. Die Bearbeitungsdauer beträgt typischerweise 3–6 Monate.

Häufige Fehler bei Ihrem Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41)

Beim Schweizer Bürgerrecht-Verzicht treten typische Fehler auf, die das Verfahren verzögern, das Gesuch ablehnen lassen oder nachträglich erhebliche Nachteile verursachen können.

Fehler 1 — Gesuch ohne Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit: Ohne aktuellen Nachweis der bestehenden oder mit Sicherheit zu erwerbenden anderen Staatsangehörigkeit wird das Gesuch zwingend nach BüG Art. 37 Abs. 2 (SR 141.0) abgelehnt. Die Schweiz darf nach dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (SR 0.142.50) keine Staatenlosigkeit schaffen. Der Nachweis muss in Form eines gültigen ausländischen Passes, einer Einbürgerungsbescheinigung oder einer schriftlichen Zusicherung der ausländischen Einbürgerungsbehörde erbracht werden.

Fehler 2 — Übersehen mehrerer Heimatorte: Bei mehreren Heimatorten in verschiedenen Kantonen muss bei jedem zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt einzeln ein Entlassungsgesuch eingereicht werden (BüG Art. 38). Wer nur ein Gesuch beim Bürgerrechtsamt eines Kantons einreicht und einen anderen Heimatort übersieht, behält das Schweizer Bürgerrecht über den anderen Kanton — die beabsichtigte vollständige Entlassung wird nicht erreicht.

Fehler 3 — Verkennung der Endgültigkeit der Rechtsfolgen: Mit der rechtskräftigen Entlassung erlöschen das Niederlassungsrecht in der Schweiz, das Stimmrecht (BPRAS, SR 161.5) und der konsularische Schutz durch Schweizer Vertretungen im Ausland endgültig. Eine Wiedererlangung ist nur unter strengen Voraussetzungen der Wiedereinbürgerung nach BüG Art. 27 möglich — typischerweise mit mindestens drei Jahren Wohnsitz in der Schweiz und einem entsprechenden Wiedereinbürgerungsverfahren beim zuständigen kantonalen Bürgerrechtsamt.

Fehler 4 — Gesuch zur Vermeidung schweizerischer Strafverfolgung: Wer das Entlassungsgesuch einreicht, um sich einer schwebenden schweizerischen Strafverfolgung zu entziehen, riskiert die Ablehnung des Gesuchs durch das kantonale Bürgerrechtsamt. Schwebende Strafverfahren oder noch nicht vollzogene Strafurteile können das Verfahren verzögern oder zur ablehnenden Verfügung führen.

Fehler 5 — Mitentlassung der Kinder ohne deren Anhörung: Bei urteilsfähigen Kindern ab 12 Jahren wird die persönliche Anhörung empfohlen, da die Mitentlassung gegen den Willen eines urteilsfähigen Kindes vom kantonalen Bürgerrechtsamt zurückhaltend geprüft wird. Eine Mitentlassung kann später angefochten werden, wenn das Kind nicht ausreichend einbezogen wurde.

Fehler 6 — Fehlende steuerliche und erbrechtliche Vorabklärung: Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann steuerliche Konsequenzen — etwa bei der Erbschaftssteuer oder der weltweiten Besteuerung — sowie erbrechtliche Folgen nach IPRG (SR 291) haben. Eine Vorabklärung mit einem auf Steuer- und Erbrecht spezialisierten Schweizer Anwalt vor Einreichung des Gesuchs ist dringend ratsam.

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Forms Legal. (2026). Schweizer Bürgerrecht-Verzicht (BüG Art. 37-41) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/staatsangehoerigkeit-schweiz-verzicht

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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