Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)
Anmeldung im Auslandschweizerregister
ANMELDUNG IM AUSLANDSCHWEIZERREGISTER
gemäss Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG, SR 195.1), Art. 11 Abs. 1, in Verbindung mit der Verordnung V-ASG (SR 195.11) An die Schweizer Vertretung: [Schweizer Vertretung]
I. Personalien der antragstellenden Person
I. PERSONALIEN
Familienname: [Nachname] Vornamen: [Vornamen] Geburtsname: [Geburtsname] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Geburtsort: [Geburtsort] Heimatort (Bürgerort) nach BüG Art. 4: [Heimatort] Schweizer Pass-Nummer: [Passnummer] AHV-Nummer: [Ahv Nummer] Weitere Staatsangehörigkeit (Doppelbürgerschaft): [Doppelbuergerschaft]
II. Wohnsitz und konsularische Zuständigkeit
II. WOHNSITZ
Letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz: [Letzte Wohngemeinde] Datum der Wohnsitzaufgabe (gemäss Abmeldebescheinigung nach RHG Art. 4, SR 431.02): [Wegzugsdatum] Aktuelle Auslandadresse: [Ausland Adresse] Telefon: [Telefon] E-Mail: [Email] Zuständige Schweizer Vertretung: [Schweizer Vertretung]
III. Politische Rechte und Stimmgemeinde
III. STIMMRECHT UND POLITISCHE TEILHABE
Gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS, SR 161.5), Art. 5, beantrage ich die Eintragung im Stimmrechtsregister der folgenden politischen Gemeinde: Stimmgemeinde: [Stimmgemeinde] Bevorzugte Stimmabgabeart: [Stimmabgabe Art] Mitgliedschaft Auslandschweizerorganisation (ASO): [Aso Mitgliedschaft]
IV. Mitanzumeldende Familienangehörige
IV. FAMILIE
Ehepartner / eingetragene Partnerin oder Partner: [Ehepartner] Minderjährige Kinder mit Schweizer Bürgerrecht: [Kinder]
V. Verpflichtungserklärung
V. VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Ich verpflichte mich gemäss V-ASG Art. 4 (SR 195.11): 1. Sämtliche Personenstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Geburten, Todesfälle, Namensänderungen) sowie Wechsel der Staatsangehörigkeit der zuständigen Schweizer Vertretung unverzüglich zu melden. 2. Wohnsitzwechsel innerhalb des Auslands innert 90 Tagen der bisherigen oder der neuen Schweizer Vertretung zu melden (V-ASG Art. 6). 3. Aktuelle Kontaktdaten (Postanschrift, Telefon, E-Mail) bei Änderung umgehend zu aktualisieren. 4. Die Schweizer Vertretung über jeden Verlust oder Diebstahl meines Schweizer Passes oder meiner Schweizer Identitätskarte sofort zu informieren.
Bestätigung: Ich, [Vornamen] [Nachname], bestätige, dass alle in dieser Anmeldung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben können nach Strafgesetzbuch (StGB) Art. 251 (Urkundenfälschung) und Art. 253 (Erschleichung einer falschen Beurkundung) strafrechtlich verfolgt werden. Ort und Datum: [Anmeldungs Ort], [Anmeldungs Datum]
Antragsteller / Antragstellerin
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Signature
Schweizer Vertretung (Eingangsbestätigung)
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Signature
Was ist Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)?
Der Auslandschweizer-Ausweis (ASG Art. 11) ist ein in der Schweiz nach Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1) Art. 11 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch über das eGov-Portal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei der für den ausländischen Wohnsitz zuständigen Schweizer Vertretung. Die Schweizer Vertretungen — über 170 weltweit, koordiniert durch die Konsularische Direktion (KD) des EDA — führen das Auslandschweizerregister im Auftrag des Bundes. Die Anmeldung muss innert 90 Tagen nach Wohnsitzverlegung erfolgen, andernfalls riskiert die antragstellende Person den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht und den Verlust konsularischer Schutzleistungen.
Mit der Anmeldung im Auslandschweizerregister entstehen für die Schweizer Auslandbürgerin oder den Schweizer Auslandbürger zentrale Rechte und Pflichten. Auf der Rechtsseite: politische Rechte gemäss Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS, SR 161.5), namentlich das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht für eidgenössische Abstimmungen, Nationalratswahlen und Volksinitiativen. Konsularischer Schutz nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02), Notlagenhilfe in akuten Krisenfällen, Beratung in Pass- und Identitätsangelegenheiten sowie Beistand bei Behördenkontakten im Aufenthaltsstaat. Auf der Pflichtenseite: Meldung von Wohnsitzwechseln innerhalb des Auslands, Personenstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Geburten, Todesfälle der Angehörigen) sowie Statusänderungen wie ein Wechsel der Staatsangehörigkeit gemäss V-ASG Art. 4.
Das Stimmrechtsregister wird von der zuständigen Schweizer Vertretung in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) geführt. Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger können wählen, in welcher politischen Gemeinde der Schweiz sie ihre Stimme abgeben — typischerweise die letzte Wohnsitzgemeinde vor dem Wegzug oder die Heimatgemeinde nach BüG Art. 4. Die Stimmabgabe erfolgt seit langem brieflich; in einigen Pilotkantonen — namentlich Genf, Neuenburg, Basel-Stadt — wurden e-Voting-Pilotprojekte für Auslandschweizer durchgeführt. Diese e-Voting-Pilotprojekte unterstehen den strengen Sicherheitsanforderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) und der Bundeskanzlei.
Die Auslandschweizerorganisation (ASO), gegründet 1916 und mit Sitz in Bern, vertritt die Interessen der rund 800 000 Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen weltweit. Die ASO bietet Rechts- und Sozialberatung, eine Jugendförderung, das Schweizer Revue-Magazin und betreut den Auslandschweizerrat (ASR) — das politische Organ der Auslandschweizergemeinschaft. Eine Mitgliedschaft bei der ASO ist freiwillig, jedoch dringend empfohlen für aktive politische Teilnahme und persönliche Vernetzung in der weltweiten Schweizer Diaspora. Die ASO koordiniert auch den jährlichen Auslandschweizerkongress in der Schweiz.
Praktische Bedeutung erhält der Auslandschweizer-Ausweis vor allem im Notfall: Bei Naturkatastrophen, politischen Unruhen, Pandemien oder kriegerischen Auseinandersetzungen organisiert die Schweizer Vertretung — koordiniert durch das Krisenmanagementzentrum (KMZ) des EDA — Rückführungs- und Hilfsmassnahmen für registrierte Auslandschweizer. Während der COVID-19-Pandemie 2020 wurden über 7 500 in Not geratene Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger durch das EDA repatriiert — eine Massnahme, die ohne korrekte Registrierung im Auslandschweizerregister erheblich erschwert oder unmöglich gewesen wäre. forms-legal.com bietet diese Vorlage als Orientierungshilfe an; das definitive Anmeldeformular ist über die zuständige Schweizer Vertretung oder das eGov-Portal des EDA verfügbar.
Wann brauchen Sie Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)?
Eine Anmeldung im Auslandschweizerregister durch den Auslandschweizer-Ausweis ist in mehreren konkreten Lebenssituationen gesetzlich vorgeschrieben oder dringend zu empfehlen.
Erste Situation — dauerhafter Wegzug ins Ausland (ASG Art. 11 Abs. 1): Eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger, die ihren oder seinen Wohnsitz für mehr als zwölf Monate ins Ausland verlegt, muss sich innert 90 Tagen nach Wohnsitzverlegung bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Schweizer Vertretung anmelden. Dies betrifft sowohl Berufstätige, die im Ausland eine Stelle antreten, als auch Pensionierte, die ihren Lebensabend ausserhalb der Schweiz verbringen, sowie Studierende mit längerfristigem Auslandsstudium ab zwölf Monaten. Vor dem Wegzug ist zudem die Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz erforderlich (Art. 4 Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister, RHG, SR 431.02).
Zweite Situation — politische Teilhabe (BPRAS, SR 161.5): Wer sein aktives oder passives Stimm- und Wahlrecht für eidgenössische Abstimmungen, Nationalratswahlen, Ständeratswahlen in zahlreichen Kantonen und Volksinitiativen ausüben möchte, muss zwingend im Auslandschweizerregister angemeldet sein. Ohne Anmeldung erhält die Auslandbürgerin oder der Auslandbürger keine Wahl- und Abstimmungsunterlagen — und ist faktisch vom politischen Prozess der Heimat ausgeschlossen. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Eintragung im Stimmrechtsregister der gewählten politischen Gemeinde.
Dritte Situation — konsularischer Schutz und Notlagenhilfe: Bei einer Notlage im Ausland — etwa bei Verlust von Identitätsausweisen, Verhaftung, schwerer Krankheit, Naturkatastrophe oder politischen Unruhen — kann die Schweizer Vertretung nur registrierten Auslandschweizern unmittelbar Beistand leisten. Das EDA und das Krisenmanagementzentrum (KMZ) priorisieren bei Evakuationen und Krisenreaktionen die im Auslandschweizerregister erfassten Personen. Während der COVID-19-Pandemie repatriierte das EDA 2020 über 7 500 angemeldete Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger.
Vierte Situation — Personenstandsänderungen im Ausland: Bei Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder Tod einer angehörigen Person im Ausland ist die Schweizer Vertretung der erste Anlaufpunkt für die Übermittlung der Urkunden an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) und das zuständige Schweizer Zivilstandsamt. Die Anerkennung ausländischer Urkunden erfolgt nach IPRG (SR 291). Eine korrekte Registrierung im Auslandschweizerregister stellt sicher, dass diese Personenstandsänderungen zeitnah und korrekt im Schweizer Personenstandsregister Infostar erfasst werden.
Fünfte Situation — Wechsel der Schweizer Vertretung bei Umzug innerhalb des Auslands: Bei einem Wohnsitzwechsel von einem Land in ein anderes ist die Ummeldung bei der neuen zuständigen Schweizer Vertretung innert 90 Tagen erforderlich (V-ASG Art. 6). Die bisherige Vertretung leitet die Akten an die neue Vertretung weiter.
Was gehört in Ihr Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)?
Eine vollständige Anmeldung im Auslandschweizerregister nach ASG Art. 11 (SR 195.1) und V-ASG (SR 195.11) enthält folgende Kernelemente, die für eine reibungslose Bearbeitung durch die Schweizer Vertretung und den Eintrag in das Auslandschweizerregister unerlässlich sind.
Personalien der antragstellenden Person: Vollständiger Name (Familien-, Vor- und gegebenenfalls Geburtsname), Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort gemäss BüG Art. 4 (Bürgerort des Schweizer Bürgerrechts), aktuelle Schweizer Pass- oder ID-Nummer, AHV-Nummer (sofern vorhanden) und Geschlechtsangabe. Das Heimatortregister wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) geführt. Bei Doppelbürgerinnen oder Doppelbürgern: Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit(en) — die Schweizer Bürgerrechtspriorität nach BüG bleibt davon unberührt.
Personalien der mitanzumeldenden Familienangehörigen: Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner sowie minderjährige Kinder mit Schweizer Bürgerrecht werden bei der gleichen Schweizer Vertretung im Auslandschweizerregister mitgeführt. Anzugeben sind Name, Geburtsdatum, Heimatort und Schweizer Identitätsdokumentnummer jedes Familienangehörigen. Eingetragene Partnerschaften nach Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) werden gleichbehandelt; seit dem Inkrafttreten der Ehe für alle 2022 ist die Eheschliessung gleichgeschlechtlicher Paare auch im Ausland für Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger möglich.
Bisheriger Wohnsitz in der Schweiz und Abmeldebescheinigung: Letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz mit vollständiger Adresse, Datum der Wohnsitzaufgabe gemäss RHG Art. 4 und Abmeldebescheinigung der schweizerischen Einwohnerkontrolle. Diese Angabe ist zentral für die Bestimmung der politischen Stimmgemeinde, sofern keine andere politische Gemeinde gemäss BPRAS Art. 5 gewählt wird (Heimatgemeinde, frühere Wohnsitzgemeinde oder andere durch Bundesrat bezeichnete Gemeinde mit gewichtigen Bezug).
Aktuelle Auslandadresse mit vollständiger Postanschrift: Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Region oder Bundesstaat sowie Land. Telefonnummer (mobile Erreichbarkeit für Notfälle), E-Mail-Adresse und ein Notfall-Kontakt im Aufenthaltsstaat oder in der Schweiz. Die E-Mail-Adresse ist Voraussetzung für die elektronische Kommunikation mit der Schweizer Vertretung über das eGov-Portal des EDA.
Wahl der politischen Stimmgemeinde nach BPRAS Art. 5: Die Auslandbürgerin oder der Auslandbürger wählt die schweizerische politische Gemeinde, in der das Stimmrecht ausgeübt wird. Wahlmöglichkeiten: letzte Wohnsitzgemeinde vor dem Wegzug, Heimatgemeinde nach BüG Art. 4, frühere Wohnsitzgemeinde mit nachweisbarem persönlichen Bezug oder eine vom Bundesrat bezeichnete spezielle Stimmgemeinde. Die Wahl ist verbindlich und kann nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden. Diese Wahl bestimmt zudem, an welchen kantonalen oder kommunalen Abstimmungen gegebenenfalls teilgenommen werden kann (kantonal unterschiedlich geregelt).
Wahl der Stimmabgabeart: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können zwischen brieflicher Stimmabgabe und — sofern in der gewählten Stimmgemeinde verfügbar — der elektronischen Stimmabgabe (e-Voting Pilot in einigen Kantonen wie Genf, Neuenburg, Basel-Stadt) wählen. Die elektronische Stimmabgabe unterliegt strengen Sicherheitsstandards der Bundeskanzlei (BK) gemäss BPR (SR 161.1). Die briefliche Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen erfolgt mindestens drei bis vier Wochen vor dem Abstimmungstermin.
Erklärung über Personenstandsänderungen während des Auslandsaufenthalts: Verpflichtungserklärung zur Meldung von Personenstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Geburten, Todesfälle, Namensänderungen) an die Schweizer Vertretung gemäss V-ASG Art. 4 mit Angabe der relevanten Urkunden. Die Übermittlung erfolgt über die Schweizer Vertretung an das EAZW und das zuständige Zivilstandsamt zur Eintragung im Schweizer Personenstandsregister Infostar.
Erklärung zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Auslandschweizerorganisation (ASO): Optionale Angabe, ob die antragstellende Person der ASO beitreten und das Schweizer Revue-Magazin beziehen möchte. Die ASO-Mitgliedschaft ist freiwillig und kostenpflichtig, aber dringend empfohlen für aktive Vernetzung mit der weltweiten Schweizer Diaspora und politische Mitsprache über den Auslandschweizerrat (ASR).
Datum, Ort der Anmeldung und Unterschrift: Datum der Anmeldung, Ort der ausländischen Schweizer Vertretung sowie eigenhändige Unterschrift der antragstellenden Person. Bei minderjährigen Kindern unterschreibt die gesetzlich vertretende Person (Eltern oder Vormund). Die Schweizer Vertretung prüft die Unterlagen, vergleicht die Personalien mit dem Schweizer Pass oder der Identitätskarte und nimmt die Eintragung im Auslandschweizerregister vor. forms-legal.com bietet diese Vorlage als praktische Orientierung; das definitive Anmeldeformular wird von der zuständigen Schweizer Vertretung oder über das eGov-Portal des EDA bereitgestellt.
So füllen Sie Ihr Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11) aus
Die Anmeldung im Auslandschweizerregister füllen Sie sorgfältig in mehreren Schritten aus, am besten zusammen mit den erforderlichen Belegen — Schweizer Pass, ID, Abmeldebescheinigung und Wohnsitznachweis im Ausland.
Schritt 1 — Schweizer Identitätsdokumente bereithalten: Halten Sie Ihren gültigen Schweizer Pass und Ihre Schweizer Identitätskarte bereit. Beide Dokumente werden für die Identitätsprüfung durch die Schweizer Vertretung benötigt. Notieren Sie die Pass- und ID-Nummer, das Ausstellungsdatum und das Ablaufdatum. Bei Doppelbürgerinnen oder Doppelbürgern: Halten Sie auch das ausländische Identitätsdokument bereit.
Schritt 2 — Personalien vollständig eintragen: Tragen Sie Familienname, Vornamen, Geburtsname (sofern abweichend), Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort gemäss BüG Art. 4 (Bürgerort des Schweizer Bürgerrechts) und AHV-Nummer ein. Diese Angaben müssen exakt mit dem Schweizer Pass und dem Heimatortregister des Bundesamtes für Statistik (BFS) übereinstimmen. Abweichungen verzögern die Bearbeitung erheblich.
Schritt 3 — Mitanzumeldende Familienangehörige eintragen: Listen Sie Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner und alle minderjährigen Kinder mit Schweizer Bürgerrecht auf. Für jedes Familienmitglied: vollständiger Name, Geburtsdatum, Heimatort, Schweizer Identitätsdokumentnummer. Bei Doppelbürgerschaften der Kinder: Angabe der weiteren Staatsangehörigkeiten.
Schritt 4 — Bisherigen Schweizer Wohnsitz und Abmeldebescheinigung beifügen: Geben Sie die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz mit vollständiger Adresse und Wegzugsdatum an. Beilage: Abmeldebescheinigung der schweizerischen Einwohnerkontrolle gemäss RHG Art. 4 (SR 431.02). Diese Bescheinigung weist nach, dass Sie sich in der Schweiz korrekt abgemeldet haben.
Schritt 5 — Aktuelle Auslandadresse vollständig eintragen: Strasse und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Region oder Bundesstaat sowie Land. Geben Sie eine mobile Telefonnummer und eine aktuelle E-Mail-Adresse an — die E-Mail-Adresse ist Voraussetzung für die elektronische Kommunikation mit der Schweizer Vertretung über das eGov-Portal des EDA. Beilage: Wohnsitznachweis im Ausland (Mietvertrag, Anmeldebestätigung des ausländischen Einwohnermeldeamts, Energieabrechnung).
Schritt 6 — Wahl der politischen Stimmgemeinde nach BPRAS Art. 5 treffen: Wählen Sie die schweizerische politische Gemeinde, in der Sie das Stimmrecht ausüben möchten. Mögliche Wahl: letzte Wohnsitzgemeinde, Heimatgemeinde nach BüG Art. 4 oder eine frühere Wohnsitzgemeinde mit nachweisbarem persönlichen Bezug. Die Wahl ist verbindlich; eine spätere Änderung erfordert begründeten Antrag.
Schritt 7 — Stimmabgabeart festlegen: Entscheiden Sie sich zwischen brieflicher und — sofern in Ihrer Stimmgemeinde verfügbar — elektronischer Stimmabgabe. Der e-Voting Pilot ist seit 2003 in einigen Kantonen wie Genf, Neuenburg und Basel-Stadt zeitweise verfügbar; Pilotphasen werden von der Bundeskanzlei (BK) gesteuert. Briefliche Zustellung erfolgt mindestens drei bis vier Wochen vor jedem Abstimmungstermin.
Schritt 8 — Anmeldung einreichen: Reichen Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit allen Belegen bei der zuständigen Schweizer Vertretung ein — persönlich, postalisch oder elektronisch über das eGov-Portal des EDA. Die Vertretung bestätigt die Eintragung im Auslandschweizerregister schriftlich.
Rechtliche Anforderungen für Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)
Die Anmeldung im Auslandschweizerregister untersteht zwingenden Bestimmungen des Bundes und ist nicht durch Parteivereinbarung abänderbar.
ASG Art. 11 Abs. 1 (SR 195.1) — Pflicht zur Anmeldung: Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die für mehr als zwölf Monate ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Schweizer Vertretung anzumelden. Die Anmeldefrist beträgt 90 Tage ab Wohnsitzbegründung im Ausland (V-ASG Art. 5, SR 195.11). Bei Nichtanmeldung verliert die Person das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht für eidgenössische Abstimmungen sowie den vereinfachten Zugang zu konsularischen Schutzleistungen.
V-ASG Art. 4 (SR 195.11) — Meldepflicht für Personenstandsänderungen: Auslandbürgerinnen und Auslandbürger sind verpflichtet, sämtliche Personenstandsänderungen — Heirat, Scheidung, Geburten, Todesfälle, Namensänderungen, Wechsel der Staatsangehörigkeit — sowie Wohnsitzwechsel der Schweizer Vertretung unverzüglich zu melden. Die Schweizer Vertretung übermittelt die Urkunden an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) und das zuständige Schweizer Zivilstandsamt zur Eintragung im Schweizer Personenstandsregister Infostar.
BPRAS (SR 161.5) — Politische Rechte der Auslandschweizer: Die Anmeldung im Auslandschweizerregister ist Voraussetzung für die Eintragung im Stimmrechtsregister der gewählten politischen Gemeinde. Nach BPRAS Art. 5 wählen Auslandbürgerinnen und Auslandbürger die schweizerische politische Gemeinde, in der sie ihre politischen Rechte ausüben — typischerweise die letzte Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde nach BüG Art. 4 (SR 141.0). Das Stimmrecht erlischt nach BPRAS Art. 7 bei Streichung aus dem Auslandschweizerregister.
WÜK (SR 0.191.02) — Konsularischer Schutz: Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen verpflichtet den Aufenthaltsstaat, der Schweizer Vertretung den konsularischen Zugang zu Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürgern in Notlagen zu gewährleisten. Eine effektive Wahrnehmung dieses Schutzes setzt die Registrierung im Auslandschweizerregister voraus.
BüG Art. 4 (SR 141.0) — Heimatortprinzip: Jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger besitzt einen Heimatort (Bürgerort) in der Schweiz. Der Heimatort wird im Auslandschweizerregister geführt und ist Bezugsgrösse für die freie Wahl der politischen Stimmgemeinde nach BPRAS Art. 5. Bei Doppelbürgerschaften gilt die Schweizer Bürgerrechtsstellung auch im Aufenthaltsstaat unbeschränkt — vorbehältlich allfälliger besonderer Regelungen des Aufenthaltsstaates.
Häufige Fehler bei Ihrem Auslandschweizer-Ausweis Schweiz (ASG Art. 11)
Bei der Anmeldung im Auslandschweizerregister treten typische Fehler auf, die das Verfahren verzögern, das Stimmrecht gefährden oder den konsularischen Schutz schwächen können.
Fehler 1 — Anmeldefrist von 90 Tagen versäumt: Wird die Anmeldung nicht innert 90 Tagen nach Wohnsitzbegründung im Ausland eingereicht (V-ASG Art. 5), riskiert die Auslandbürgerin oder der Auslandbürger den verspäteten Eintrag im Stimmrechtsregister und kann unter Umständen erst zur nachfolgenden Abstimmung teilnehmen. Bei längerem Versäumnis kann die Schweizer Vertretung zusätzliche Nachweise einfordern.
Fehler 2 — Falsche Wahl der politischen Stimmgemeinde nach BPRAS Art. 5: Die Wahl der Stimmgemeinde ist verbindlich. Eine impulsive Wahl ohne persönlichen Bezug kann sich später als nachteilig erweisen — etwa wenn kantonale Abstimmungsteilnahme eingeschränkt ist oder die Stimmgemeinde keine elektronische Stimmabgabe (e-Voting Pilot) anbietet. Vorab klären: Welche Stimmgemeinden bieten elektronische Stimmabgabe an?
Fehler 3 — Personenstandsänderungen nicht gemeldet (V-ASG Art. 4): Heirat, Scheidung, Geburten oder Todesfälle, die nicht zeitnah der Schweizer Vertretung gemeldet werden, führen zu Inkonsistenzen im Schweizer Personenstandsregister Infostar. Spätere Korrekturen sind aufwendig und erfordern beglaubigte Nachweise sowie die Anerkennung ausländischer Urkunden nach IPRG (SR 291).
Fehler 4 — Fehlende Aktualisierung der Kontaktdaten: Wer seine E-Mail-Adresse oder Postanschrift im Ausland ändert, ohne die Schweizer Vertretung zu informieren, erhält keine Wahl- und Abstimmungsunterlagen mehr. Die elektronische Kommunikation über das eGov-Portal des EDA setzt eine aktuelle E-Mail-Adresse voraus.
Fehler 5 — Wechsel der Schweizer Vertretung bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Auslands nicht vollzogen: Bei einem Umzug von einem Land in ein anderes ist die Ummeldung bei der neuen zuständigen Schweizer Vertretung erforderlich (V-ASG Art. 6). Wer sich nicht ummeldet, riskiert die Streichung aus dem Auslandschweizerregister und den Verlust des Stimmrechts.
Fehler 6 — Doppelbürgerschaft nicht angegeben: Schweizer Doppelbürgerinnen und Doppelbürger müssen die weitere Staatsangehörigkeit angeben. Eine Verschweigung kann später bei Notlagen — namentlich konsularischem Schutz im Land der zweiten Staatsangehörigkeit — zu Komplikationen führen, da der Aufenthaltsstaat in solchen Fällen nach Wiener Übereinkommen den konsularischen Zugang einschränken kann.
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Nach ASG Art. 11 Abs. 1 (SR 195.1) ist jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz für mehr als zwölf Monate ins Ausland verlegen, verpflichtet, sich bei der für den ausländischen Wohnsitz zuständigen Schweizer Vertretung — Botschaft oder Generalkonsulat — im Auslandschweizerregister anzumelden. Die Anmeldepflicht trifft sowohl Berufstätige, die im Ausland eine Stelle antreten, als auch Pensionierte, Studierende mit längerfristigem Auslandsstudium und langfristig im Ausland lebende Personen. Die Anmeldung muss innert 90 Tagen nach Wohnsitzverlegung erfolgen (V-ASG Art. 5, SR 195.11). Vor dem Wegzug ist zudem die Abmeldung bei der schweizerischen Wohnsitzgemeinde nach RHG Art. 4 (SR 431.02) erforderlich. Bei mitreisenden Familienangehörigen mit Schweizer Bürgerrecht — Ehepartner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder — werden diese im gleichen Auslandschweizerregister mitgeführt. Bei Nichtanmeldung verliert die Person das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht für eidgenössische Abstimmungen sowie den vereinfachten Zugang zu konsularischen Schutzleistungen der Schweiz im Ausland.
Das Stimmrecht der Auslandschweizer wird durch das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS, SR 161.5) geregelt. Voraussetzung ist die Anmeldung im Auslandschweizerregister bei der zuständigen Schweizer Vertretung. Nach BPRAS Art. 5 wählt die Auslandbürgerin oder der Auslandbürger die schweizerische politische Gemeinde, in der das Stimmrecht ausgeübt wird — typischerweise die letzte Wohnsitzgemeinde, die Heimatgemeinde nach BüG Art. 4 oder eine frühere Wohnsitzgemeinde mit nachweisbarem persönlichen Bezug. Das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht umfasst eidgenössische Abstimmungen, Nationalratswahlen, Volksinitiativen und in zahlreichen Kantonen auch Ständeratswahlen. Die Stimmabgabe erfolgt brieflich; in einigen Pilotkantonen wie Genf, Neuenburg oder Basel-Stadt wurden e-Voting-Pilotprojekte zeitweise zugelassen, koordiniert von der Bundeskanzlei (BK). Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden von der Stimmgemeinde an die im Auslandschweizerregister hinterlegte Adresse gesendet — typischerweise mindestens drei bis vier Wochen vor dem Abstimmungstermin. Eine zuverlässige Postzustellung ist Voraussetzung; wer im Ausland keine sichere Postanschrift hat, kann die Stimmabgabe verpassen.
Die Schweizer Vertretungen — über 170 Botschaften und Generalkonsulate weltweit, koordiniert durch die Konsularische Direktion (KD) des EDA — bieten registrierten Auslandschweizern eine Vielzahl von konsularischen Leistungen an. Erstens: konsularischer Schutz nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02) bei Notlagen wie Verhaftung, schwerer Krankheit oder Diebstahl. Zweitens: Pass- und Identitätsausweis-Erneuerung über die Schweizer Vertretung. Drittens: Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten für die Verwendung in der Schweiz. Viertens: Übermittlung von Urkunden über Personenstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Geburt, Todesfall) an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) und das zuständige Zivilstandsamt zur Eintragung im Personenstandsregister Infostar. Fünftens: Notlagenhilfe in akuten Krisensituationen wie Naturkatastrophen, politischen Unruhen oder Pandemien. Während der COVID-19-Pandemie 2020 repatriierte das EDA-Krisenmanagementzentrum (KMZ) über 7 500 angemeldete Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger — eine Massnahme, die ohne Registrierung im Auslandschweizerregister erheblich erschwert oder unmöglich gewesen wäre. Sechstens: Beratung bei Behördenkontakten im Aufenthaltsstaat und Auskunft über schweizerische Rechts- und Verwaltungsfragen.
Die Auslandschweizerorganisation (ASO), gegründet 1916 mit Sitz in Bern, ist die zentrale Vereinigung der weltweit rund 800 000 Schweizer Auslandbürgerinnen und Auslandbürger. Die ASO vertritt die Interessen der Auslandschweizergemeinschaft gegenüber den Schweizer Behörden — namentlich der Bundeskanzlei (BK), dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Bundesrat. Eine ASO-Mitgliedschaft ist freiwillig und kostenpflichtig, lohnt sich aber für mehrere Personengruppen besonders. Erstens: politisch interessierte Auslandschweizer profitieren vom Auslandschweizerrat (ASR), dem politischen Organ der Auslandschweizergemeinschaft, das Resolutionen zu Themen wie Bankzugang, Stimmrecht und sozialer Sicherheit verabschiedet. Zweitens: die ASO bietet eine kostenlose Rechts- und Sozialberatung für Mitglieder bei Fragen zu schweizerischem Recht, AHV, Krankenversicherung im Ausland und Erbschaftsangelegenheiten. Drittens: Mitglieder erhalten das vierteljährliche Magazin Schweizer Revue mit aktuellen Informationen aus der Schweiz und der Diaspora. Viertens: die ASO koordiniert den jährlichen Auslandschweizerkongress in der Schweiz und unterstützt junge Auslandschweizer mit der Jugendstiftung und Sprachkursen in der Schweiz.
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Auslands — also einem Umzug von einem Land in ein anderes oder einer Adressänderung im selben Land — gelten unterschiedliche Meldepflichten. Bei einem Wohnsitzwechsel von einem Land in ein anderes ist die Ummeldung bei der neuen zuständigen Schweizer Vertretung innert 90 Tagen erforderlich (V-ASG Art. 6, SR 195.11). Die bisherige Vertretung leitet die Akten an die neue Vertretung weiter; das Auslandschweizerregister wird entsprechend aktualisiert, ebenso die Eintragung im Stimmrechtsregister. Bei einem reinen Adresswechsel innerhalb desselben Konsulatsbezirks reicht eine Adressänderungsmeldung an die zuständige Schweizer Vertretung — die elektronische Meldung über das eGov-Portal des EDA ist die einfachste Variante. Wer den Wohnsitzwechsel nicht meldet, riskiert die Streichung aus dem Auslandschweizerregister, den Verlust des Stimmrechts und eine eingeschränkte konsularische Erreichbarkeit. Zusätzliche Verpflichtungen: Information der Stimmgemeinde in der Schweiz über die neue Adresse, damit die Wahl- und Abstimmungsunterlagen weiterhin korrekt zugestellt werden können. Bei Wegzug aus dem Ausland zurück in die Schweiz: Anmeldung bei der schweizerischen Wohnsitzgemeinde nach RHG Art. 4 und Streichung aus dem Auslandschweizerregister durch die bisherige Schweizer Vertretung.
Ja, Doppelbürgerinnen und Doppelbürger mit Schweizer Bürgerrecht können ihre politischen Rechte in der Schweiz nach BPRAS (SR 161.5) ohne Einschränkung ausüben — vorausgesetzt, sie sind im Auslandschweizerregister bei der zuständigen Schweizer Vertretung angemeldet. Die Schweiz akzeptiert die Doppelbürgerschaft seit 1992 ausdrücklich nach BüG Art. 23 (SR 141.0); eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger verliert ihr oder sein Schweizer Bürgerrecht nicht durch den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit. Für die politische Teilhabe ist allein die Schweizer Bürgerschaft entscheidend. Bei der Anmeldung im Auslandschweizerregister muss die weitere Staatsangehörigkeit jedoch angegeben werden — diese Information ist relevant für die konsularische Schutzgewährung im Land der zweiten Staatsangehörigkeit. Nach Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02) kann ein Aufenthaltsstaat den konsularischen Zugang einer Schweizer Vertretung einschränken, wenn die betroffene Person auch Staatsangehörige des Aufenthaltsstaates ist. In solchen Fällen liegt die konsularische Schutzgewährung im Ermessen des Aufenthaltsstaates. Die Schweizer Vertretung berät registrierte Doppelbürgerinnen und Doppelbürger über die Besonderheiten und Risiken ihrer Doppelbürgerschaft.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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