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Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)

Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)

Heiratsankuendigung gemäss ZGB Art. 97-103 und Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2)

HEIRAT-ANKUENDIGUNG

Anmeldung zur Ziviltrauung gemäss ZGB Art. 97-103 und Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2)

An das [Zivilstandsamt]

ANGABEN ZU DEN VERLOBTEN

Person 1:

Name: [Name Person 1]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Person 1]

Geburtsort: [Geburtsort Person 1]

Heimatort: [Heimatort Person 1]

Staatsangehörigkeit: [Nationalität Person 1]

Wohnadresse: [Adresse Person 1]

Zivilstand bisher: [Zivilstand Person 1]

Person 2:

Name: [Name Person 2]

Geburtsdatum: [Geburtsdatum Person 2]

Geburtsort: [Geburtsort Person 2]

Heimatort: [Heimatort Person 2]

Staatsangehörigkeit: [Nationalität Person 2]

Wohnadresse: [Adresse Person 2]

Zivilstand bisher: [Zivilstand Person 2]

ANGABEN ZUR GEPLANTEN TRAUUNG

Gewünschte Trauungsgemeinde: [Trauungsgemeinde]

Gewuenschtes Trauungsdatum: [Gewuenschtes Datum]

Namenswahl nach ZGB Art. 160: [Namenswahl]

Trauzeugen: [Trauzeugen]

BEGEHREN

Die unterzeichnenden Personen melden sich hiermit gemäss ZGB Art. 98-99 beim zuständigen Zivilstandsamt zur Heirat an. Wir ersuchen das Zivilstandsamt um Eröffnung des Vorbereitungsverfahrens gemäss ZGB Art. 99-103 und ZStV sowie um Bestätigung des gewünschten Trauungstermins.

Wir versichern, dass kein Ehehindernis gemäss ZGB Art. 95-96 besteht, und verpflichten uns, sämtliche erforderlichen Dokumente gemäss ZStV Art. 6-8 vollständig einzureichen.

[Ort der Anmeldung], [Datum der Anmeldung]

Unterschrift Person 1: ______________________________ [Name Person 1]

Unterschrift Person 2: ______________________________ [Name Person 2]

Verlobte Person 1

________________

Signature

Verlobte Person 2

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)?

Die Heirat-Ankündigung (Anmeldung zur Trauung) ist ein in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Art. 97-103 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Vorbereitungsverfahren beginnt mit der schriftlichen Anmeldung beider Verlobten beim zuständigen Zivilstandsamt. Gemäss ZGB Art. 99 Abs. 1 ist das Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der verlobten Personen zuständig. Haben beide Verlobten ihren Wohnsitz im Ausland, gilt das Zivilstandsamt ihres schweizerischen Heimatorts oder — bei Auslandschweizern — das Zivilstandsamt Bern als Sitz des Kantons Bern als zuständig. Bei gemischt-nationalen Paaren (ein ausländischer Partner) ist der schweizerische Wohnsitz des Schweizer Partners massgebend.

Im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens prüft das Zivilstandsamt gemäss ZGB Art. 100-101, ob Ehehindernisse bestehen. ZGB Art. 95-96 listet die absoluten Ehehindernisse abschliessend auf: mangelndes Alter (beide Partner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben — ZGB Art. 94 Abs. 2, revidiert durch das Kinderrechtegesetz 2013), Verwandtschaft in gerader Linie und unter Geschwistern (ZGB Art. 95), das Bestehen einer anderen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (ZGB Art. 96) sowie das Fehlen der Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung (ZGB Art. 97c).

Seit der Einführung der Ehe für alle in der Schweiz am 1. Juli 2022 (ZGB Art. 94 Abs. 1, SR 210 — nach der Volksabstimmung vom 26. September 2021) können auch gleichgeschlechtliche Paare vor dem Zivilstandsamt heiraten. Bestehende eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) können in eine Ehe umgewandelt werden, sofern beide Partner dies gemeinsam beantragen. Das PartG wurde per 1. Juli 2022 ausser Kraft gesetzt.

Die schweizerische Ziviltrauung erfolgt zwingend vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten des zuständigen Kantons. Kirchliche oder religiöse Trauungen erzeugen in der Schweiz keine Rechtswirkung; nur die staatliche Ziviltrauung begründet die Ehe im Rechtssinne (ZGB Art. 97 Abs. 1). Die Ziviltrauung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz erfolgen, nicht nur beim Zustaendigkeits-Amt (ZGB Art. 101 — sogenannte Freizügigkeit des Trauungsorts).

Die Namenswahl nach ZGB Art. 160 muss bei der Anmeldung erklärt werden: Ohne Erklärung behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen. Seit dem 1. Januar 2013 können Ehegatten in der Schweiz entweder beide ihren bisherigen Namen behalten oder einen gemeinsamen Familiennamen aus dem bisherigen Ledignamen eines der Ehegatten bestimmen. Doppelnamen sind nach ZGB Art. 160 nicht mehr vorgesehen; bestehende Doppelnamen konnten bis 31. Dezember 2013 wieder aufgegeben werden. Die Namenswahl hat zivilrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und passrechtliche Folgen: Ausweise (Pass, Identitätskarte nach Ausweisgesetz AwG, SR 143.1) und Registereintraege im Personenstandsregister Infostar müssen nach der Heirat angepasst werden.

Das Personenstandsregister Infostar (gemäss ZGB Art. 39-49 und ZStV Art. 6 ff.) ist die nationale Datenbank aller Zivilstandsereignisse in der Schweiz. Nach der Trauung wird die Ehe automatisch in Infostar eingetragen und den Einwohnerdiensten, dem Steueramt und den Sozialversicherungsbehörden gemeldet. Die Heirat-Ankündigung ist der erste Schritt, um diesen Ablauf korrekt in Gang zu setzen.

Forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die Heirat-Ankündigung zur Verfügung, die sämtliche Pflichtangaben gemäss ZStV Art. 6-8 abdeckt. Bei gemischt-nationalen Paaren oder bei Fragen zu ausländischen Zivilstandsdokumenten (Apostille nach dem Haager UEbereinkommen vom 5. Oktober 1961, SR 0.172.030.4) empfiehlt sich frühzeitig die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Zivilstandsamt, da ausländische Urkunden oft beglaubigt und übersetzt eingereicht werden müssen (ZStV Art. 15-17).

Wann brauchen Sie Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)?

Eine Heirat-Ankündigung in der Schweiz muss in allen Situationen eingereicht werden, in denen zwei Personen den Wunsch haben, eine gültige Ehe nach schweizerischem Recht zu schliessen. ZGB Art. 97 ist absolut: Ohne vorheriges Vorbereitungsverfahren und Anmeldung beim Zivilstandsamt ist keine rechtsgültige Trauung möglich.

Erste typische Situation: Zwei in der Schweiz wohnhafte Schweizer oder Ausländer möchten heiraten. Die Anmeldung erfolgt beim Zivilstandsamt des Wohnsitzkantons. Haben die Verlobten ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, können sie wählen, bei welchem Amt sie das Vorbereitungsverfahren eroffnen (ZGB Art. 99 Abs. 1).

Zweite Situation: Binationaler oder internationaler Sachverhalt. Heiratet ein Schweizer Staatsangehoeriger eine ausländische Person, muss das Paar frühzeitig mit dem Zivilstandsamt klären, welche ausländischen Zivilstandsdokumente benötigt werden (Apostille, diplomatisch beglaubigte UEbersetzungen, Ledigenstandszeugnis des Heimatlandes). Bei Staatsangehörigen bestimmter Länder verlangen die Schweizer Zivilstandsämter besondere Nachweise gemäss ZStV Art. 15-17. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) und das Bundesamt für Justiz (BJ) pflegen Listen mit Ländern, bei denen erhöhte Sorgfaltsprüfungen nötig sind.

Dritte Situation: Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft. War eine der Personen schon einmal verheiratet oder hatte eine eingetragene Partnerschaft nach PartG (SR 211.231), muss der Nachweis der rechtskräftigen Scheidung (Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung) oder des Todes des früheren Partners (Todesschein) eingereicht werden. Eine bigamistisch geschlossene Ehe wäre nichtig gemäss ZGB Art. 96.

Vierte Situation: Heirat von gleichgeschlechtlichen Paaren nach der Ehe-für-alle-Reform (ZGB Art. 94 Abs. 1, in Kraft seit 01.07.2022). Das Anmeldungsverfahren läuft identisch ab wie für verschiedengeschlechtliche Paare; besonders zu beachten ist die Regelung bezüglich Kinderrechte, da gleichgeschlechtliche Ehepaare seit 01.07.2022 auch gemeinsam adoptieren können (ZGB Art. 264a ff., revidiert per 01.07.2022) und dass der mit der Ehefrau verheiratete Mitgatte automatisch rechtlicher Elternteil eines durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung geborenen Kindes wird (ZGB Art. 255a, eingeführt 01.07.2022).

Fünfte Situation: Auslandschweizer möchten in der Schweiz heiraten. Schweizer Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz können beim Zivilstandsamt ihres Heimatkantons oder — bei Doppel-Heimatorten in verschiedenen Kantonen — bei einem der zuständigen Ämter die Anmeldung einreichen. Bei Heirat im Ausland vor einer ausländischen Behörde ist die Heirat dem zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt zur Eintragung in das Personenstandsregister Infostar zu melden (ZGB Art. 39 Abs. 2 i.V.m. ZStV Art. 32).

Sechste Situation: Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe. Paare, die vor dem 01.07.2022 eine eingetragene Partnerschaft nach dem PartG geschlossen haben, können beim Zivilstandsamt eine Umwandlung in eine Ehe beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden; beide Partner müssen persönlich anwesend sein.

Die Anmeldung sollte frühzeitig eingereicht werden — mindestens drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin —, da Zivilstandsämter insbesondere in grossen Kantonen (Zürich, Bern, Genf, Basel-Stadt) stark ausgebucht sein können. Das Vorbereitungsverfahren selbst dauert nach ZGB Art. 103 mindestens 10 Tage; erst nach dessen Abschluss darf die Ehe geschlossen werden.

Was gehört in Ihr Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)?

Eine vollständige Heirat-Ankündigung gemäss ZGB Art. 97-103 und ZStV muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, damit das Zivilstandsamt das Vorbereitungsverfahren eroffnen kann.

Personalien beider Verlobten: Vollständiger bürgerlicher Name (Ledigname, allfälliger bisheriger Ehename), Geburtsdatum (Format TT.MM.JJJJ), Geburtsort und Geburtsland, Heimatort bzw. Bürgerort bei Schweizer Staatsangehörigen (massgeblich gemäss ZGB Art. 39 ff. für das Personenstandsregister Infostar), Staatsangehörigkeit(en), aktuelle Wohnadresse und bisheriger Zivilstand (ledig, geschieden, verwitwet).

Dokumente beider Verlobten: Das Zivilstandsamt benötigt gemäss ZStV Art. 6-8 als Pflichtbelege von Schweizer Staatsangehörigen: Ausweisdokument (Pass oder Identitätskarte gemäss AwG SR 143.1), Heimatschein oder Bürgerrechtsausweis (ausgestellt von der Wohngemeinde), bei früherer Ehe: rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung oder Todesschein. Ausländische Staatsangehörige benötigen: gültiges Ausweisdokument (Pass), Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (AIG SR 142.20), Ledigenstandszeugnis oder Zivilstandszeugnis des Heimatlandes (ggf. mit Apostille nach HUeK SR 0.172.030.4 und beglaubigter UEbersetzung durch einen anerkannten UEbersetzer), bei früherer Ehe: Scheidungsdekret oder Todesschein mit Apostille.

Namenswahl gemäss ZGB Art. 160: Die Erklärung zur Namenswahl muss bei der Anmeldung abgegeben werden. Drei Optionen: (1) Beide behalten ihren bisherigen Namen — Standardfall, kein gemeinsamer Familienname; (2) Gemeinsamer Familienname = Ledigname von Person 1; (3) Gemeinsamer Familienname = Ledigname von Person 2. Hinweis: Die Erklärung zur Namenswahl kann nach der Heirat nicht mehr geändert werden; lediglich der Wechsel zum früheren Ledignamen ist nach ZGB Art. 119 bei Scheidung möglich.

Trauungsort und gewünschtes Datum: Gemäss ZGB Art. 101 kann die Ziviltrauung bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz durchgeführt werden — nicht nur beim zuständigen Vorbereitungsamt. Die Trauungsgemeinde muss angegeben werden; der Termin ist mit dem Trauungsamt direkt zu vereinbaren. Zivilstandsämter groesserer Städte (Bern, Zürich, Basel, Genf, Lausanne, Luzern) bieten oft festliche Trauungsräume an.

Angaben zu Kindern: Haben die Verlobten bereits gemeinsame Kinder, können diese durch die Heirat den Status von ehelichen Kindern erhalten (Legitimation gemäss ZGB Art. 259). Dies ist nicht automatisch, sondern kann durch einen entsprechenden Antrag im Rahmen des Vorbereitungsverfahrens beantragt werden. Das Zivilstandsamt koordiniert mit dem kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESB) bei Bedarf.

Beilage Vollmacht: Kann eine der verlobten Personen nicht persönlich am Vorbereitungsverfahren teilnehmen (z.B. Auslandsaufenthalt), kann unter strengen Voraussetzungen eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden. Das Zivilstandsamt prüft die Zulassigkeit gemäss ZStV Art. 19-21.

Allfällige Ehehindernisprüfung: Das Zivilstandsamt prüft von Amtes wegen, ob Ehehindernisse gemäss ZGB Art. 95-96 vorliegen. Bei Verdacht auf Scheinehe (Ehe, die nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird, gemäss AIG Art. 51 Abs. 1 lit. a) kann das Zivilstandsamt das Verfahren sistieren und die Kantonspolizei oder das kantonale Migrationsamt informieren. Das Bundesgericht hat in mehreren Leitentscheiden (u.a. BGE 5A_678/2019) die Prüfpflicht der Zivilstandsämter bei Scheineheverdacht präzisiert.

Ort, Datum und Unterschriften: Datum und Ort der Anmeldung, handschriftliche Unterschriften beider Verlobten. Bei elektronischer Einreichung (falls das kantonale Zivilstandsamt E-Government anbietet): qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäss ZertES (SR 943.03). Forms-legal.com stellt die vollständig vorstrukturierte Anmeldung für die Heirat-Ankündigung Schweiz bereit, die alle Pflichtangaben gemäss ZStV Art. 6-8 abdeckt und als Grundlage für das Vorbereitungsverfahren gemäss ZGB Art. 99-103 verwendet werden kann. Führen Sie die Anmeldung frühzeitig durch und wenden Sie sich bei Fragen zu ausländischen Dokumenten direkt an das zuständige Zivilstandsamt des Kantons.

So füllen Sie Ihr Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung) aus

Das Formular zur Heirat-Ankündigung wird in mehreren Schritten ausgefüllt und eingereicht.

Schritt 1 - Zuständiges Zivilstandsamt bestimmen: Zuständig ist das Zivilstandsamt des Wohnsitzes einer der Verlobten in der Schweiz (ZGB Art. 99 Abs. 1). Beide Verlobten müssen ihren Wohnsitz belegen können (Wohnsitzbestätigungen der Einwohnerdienste). Kontaktdaten aller kantonalen Zivilstandsämter sind auf dem Zivilstandsportal des Bundes (www.ech.ch) oder bei den kantonalen Justizportalen abrufbar.

Schritt 2 - Personalien vollständig eintragen: Tragen Sie für beide Verlobten alle Pflichtangaben ein: vollständiger Name (Ledigname, nicht allfälliger Ehename), Geburtsdatum im Format TT.MM.JJJJ, Geburtsort und -land, Heimatort (für Schweizer), Staatsangehörigkeit(en), aktuelle Wohnadresse und bisheriger Zivilstand. Stimmen die Angaben nicht mit den Ausweisdokumenten überein, weist das Zivilstandsamt die Anmeldung zurück.

Schritt 3 - Dokumente zusammenstellen: Bereiten Sie alle Pflichtbelege gemäss ZStV Art. 6-8 vor. Bei ausländischen Dokumenten: Lassen Sie Apostillen rechtzeitig beantragen (Bearbeitungszeit im Ausland: 1-8 Wochen je nach Land) und beglaubigte UEbersetzungen ins Deutsche, Französische oder Italienische durch einen anerkannten UEbersetzer anfertigen.

Schritt 4 - Namenswahl erklären: Besprechen Sie die Namenswahl gemäss ZGB Art. 160 gemeinsam und tragen Sie die Entscheidung klar in das Formular ein. Beachten Sie, dass die Erklärung bindend ist und nach der Heirat grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann.

Schritt 5 - Trauungstermin und -ort: Kontaktieren Sie das gewünschte Trauungsamt (nicht notwendigerweise dasselbe wie das Vorbereitungsamt) und erfragen Sie verfuegbare Termine. Beliebte Daten (z.B. runde Geburtstage, Valentinstag, Silvester) müssen weit im Voraus reserviert werden. Halten Sie das gewünschte Datum als Präferenz fest.

Schritt 6 - Anmeldung unterzeichnen und einreichen: Beide Verlobten unterzeichnen die Anmeldung eigenhiindig. Reichen Sie das vollständige Formular mit allen Beilagen (per Post als Einschreiben oder persönlich am Schalter) beim zuständigen Zivilstandsamt ein. Bei persönlicher Einreichung ist ein Termin zu vereinbaren.

Schritt 7 - Vorbereitungsverfahren abwarten: Das Zivilstandsamt prüft die Unterlagen gemäss ZGB Art. 100-103 und informiert Sie schriftlich über das Ergebnis. Die Mindestwartefrist beträgt 10 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen (ZGB Art. 103). Bei fehlenden Dokumenten setzt das Amt eine Nachfrist.

Schritt 8 - Bestätigung und Terminbestätigung: Nach positivem Abschluss des Vorbereitungsverfahrens erhalten Sie die Bestätigung des Termins vom Trauungszivilstandsamt. Bewahren Sie alle Korrespondenz auf. Falls das Trauungsamt von Ihrem Wohnsitzamt abweicht, leitet das Vorbereitungsamt die Akten elektronisch weiter (ZStV Art. 26 Abs. 2). Melden Sie sich nach der Trauung bei den Einwohnerdiensten mit der Heiratsurkunde, um die Adress- und Namensdaten zu aktualisieren.

Häufige Fehler bei Ihrem Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung)

Häufige Fehler bei der Heirat-Ankündigung in der Schweiz und wie man sie vermeidet.

Fehler 1 - Anmeldung beim falschen Zivilstandsamt: Das zuständige Zivilstandsamt ist jenes des Wohnsitzes einer der Verlobten (ZGB Art. 99 Abs. 1), nicht das Amt der gewünschten Trauungsgemeinde. Wer die Anmeldung beim Trauungsort-Amt einreicht, erhält sie zurück, was den Ablauf verzögert. Zuerst beim Zuständigkeitsamt anmelden; erst danach Trauungstermin beim Trauungsamt buchen.

Fehler 2 - Fehlen ausländischer Dokumente oder mangelnde Beglaubigung: Ausländische Zivilstandsdokumente (Geburtsurkunden, Ledigenstandszeugnisse, Scheidungsurteile) benötigen in der Regel eine Apostille nach dem Haager UEbereinkommen (HUeK SR 0.172.030.4) und eine beglaubigte UEbersetzung. Nicht apostillierte oder nicht übersetzte Dokumente werden nicht akzeptiert. Planen Sie hierfür mindestens zwei bis drei Monate ein.

Fehler 3 - Zu spät anmelden: Viele Paare melden sich erst wenige Wochen vor dem gewünschten Trauungstermin an. Das Vorbereitungsverfahren dauert mindestens 10 Tage (ZGB Art. 103), und bei fehlenden Unterlagen oder Rückfragen kann es sich erheblich verlängern. Bei Zivilstandsämtern in grossen Kantonen beträgt die Wartezeit für beliebte Termine oft mehrere Monate. Empfehlung: Mindestens drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Datum anmelden.

Fehler 4 - Namenswahl nicht oder falsch erklären: Die Erklärung gemäss ZGB Art. 160 ist bei der Anmeldung abzugeben und später nicht mehr aenderbar. Paare, die vergessen, die Namenswahl anzugeben, behalten automatisch ihre bisherigen Namen (Standardregel). Wer den gemeinsamen Familiennamen möchte, muss die Erklärung ausdrücklich abgeben.

Fehler 5 - Kirchliche Trauung vor der Ziviltrauung planen: Religiose Zeremonien vor der Ziviltrauung sind in der Schweiz verboten (ZGB Art. 97 Abs. 2). Wer die kirchliche Trauung als Hauptveranstaltung plant, muss zuerst die Ziviltrauung vollziehen. Planen Sie die Ziviltrauung am selben Tag oder fruuher als die religiose Zeremonie.

Fehler 6 - Ausweisdokumente abgelaufen: Das Zivilstandsamt verlangt gültige Ausweisdokumente (Pass oder Identitätskarte gemäss AwG SR 143.1). Abgelaufene Papiere führen zur Verweigerung der Anmeldung. Prüfen Sie die Gültigkeit rechtzeitig und erneuern Sie abgelaufene Dokumente vor der Anmeldung.

Fehler 7 - Früheren Zivilstand nicht nachweisen: Wer bereits verheiratet war, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil oder den Todesschein des früheren Ehegatten einreichen. Ohne diesen Nachweis kann das Zivilstandsamt das Ehehindernis gemäss ZGB Art. 96 nicht ausschliessen und eroffnet das Vorbereitungsverfahren nicht.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. ZGB Art. 99CH official
  2. ZGB Art. 100CH official
  3. ZGB Art. 95CH official
  4. ZGB Art. 94CH official
  5. ZGB Art. 96CH official
  6. ZGB Art. 97cCH official
  7. ZGB Art. 97CH official
  8. ZGB Art. 101CH official
  9. ZGB Art. 160CH official
  10. ZGB Art. 39CH official
  11. ZGB Art. 264aCH official
  12. ZGB Art. 255aCH official
  13. ZGB Art. 103CH official
  14. ZGB Art. 119CH official
  15. ZGB Art. 259CH official
  16. ZGB Art. 105CH official
  17. ZGB Art. 12CH official

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Forms Legal. (2026). Heirat-Ankündigung Schweiz (Anmeldung zur Trauung) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/government/declarations/heirat-ankuendigung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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