Skip to main content

Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)

Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)

Absender

[Arbeitgeber Firma] [Arbeitgeber Adresse]

An: [Kandidat Name] [Kandidat Adresse]

[Ort Datum]

Betreff

STELLENANGEBOT — OFFERTENBRIEF

Betreff: Stellenangebot für die Funktion [Funktion]

Anrede

Sehr geehrte/r [Kandidat Name],

Einleitung

Wir freuen uns, Ihnen nach den geführten Bewerbungsgesprächen ein Stellenangebot bei [Arbeitgeber Firma] unterbreiten zu dürfen. Mit diesem Schreiben halten wir die wesentlichen Eckpunkte des angebotenen Arbeitsverhältnisses gemäss OR Art. 319 ff. fest.

Stelleninhalt

Funktion und Aufgaben

Funktion: [Funktion] Abteilung: [Abteilung] Arbeitsort: [Arbeitsort] Arbeitsbeginn: [Arbeitsbeginn] Stellenpensum: [Stellenpensum] Prozent

Vergütung

Lohn und Sozialleistungen

Jahreslohn brutto: CHF [Jahreslohn], ausbezahlt in [Anzahl Monatsloehne] gleichen Monatsraten. Der Lohn wird jeweils am Monatsende auf das vom Arbeitnehmer bezeichnete Bankkonto überwiesen.

Sozialversicherungsbeiträge werden gemäss AHVG, IVG, EOG, ALVG, BVG und UVG vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber trägt die gesetzlichen Arbeitgeberanteile sowie 50 Prozent der Pensionskassenprämie nach BVG Art. 66.

Ferien und Probezeit

Ferien und Probezeit

Ferienanspruch: [Ferienanspruch] Arbeitstage pro Kalenderjahr (gesetzliches Minimum 20 Tage nach OR Art. 329a). Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr erfolgt die Berechnung pro rata temporis.

Probezeit: [Probezeit] Monat(e) ab Stellenantritt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach OR Art. 335b mit einer Frist von sieben Tagen auf jedes Datum gekündigt werden.

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen

Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach OR Art. 335c: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr — jeweils auf Ende eines Kalendermonats.

Annahmeerklärung

Annahme des Stellenangebots

Wir bitten Sie, dieses Stellenangebot bis spätestens [Antwortfrist] schriftlich zu bestätigen. Mit Ihrer Unterschrift auf der beigefügten Kopie kommt zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag nach OR Art. 319 ff. zustande, der später durch einen detaillierten schriftlichen Arbeitsvertrag ersetzt wird.

Abschluss

Wir freuen uns auf Ihre Antwort und blicken einer erfolgreichen Zusammenarbeit entgegen. Freundliche Gruesse [Arbeitgeber Firma] [Ansprechperson]

Arbeitgeber

________________

Signature

Arbeitnehmer (Annahme)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)?

Der Stellenangebot / Offertenbrief ist ein in der Schweiz nach OR Art. 319 (Begriff Arbeitsvertrag) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Der Stellenangebot Schweiz dokumentiert die zentralen Vertragsmerkmale eines Arbeitsverhältnisses gemäss OR Art. 319: Arbeitsleistung gegen Lohn, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, Weisungsgebundenheit und persönliche Arbeitspflicht. Mit der Annahme der Offerte durch den Bewerber kommt ein verbindlicher Arbeitsvertrag zustande, dessen Eckpunkte schriftlich vereinbart sind und durch den späteren detaillierten Arbeitsvertrag (typischerweise vor Stellenantritt unterzeichnet) inhaltlich erweitert werden. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 615 und BGE 4A_310/2007 die Bindungswirkung schriftlicher Stellenangebote bestätigt, sofern aus dem Schreiben der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers hervorgeht.

Der Stellenangebot Schweiz unterscheidet sich von der unverbindlichen Stellenanzeige (Inserat) und vom Bewerbungsgespraech durch die konkrete Bezugnahme auf die Person des Empfängers, die individuell vereinbarten Konditionen (Funktion, Lohn, Eintrittsdatum, Pensum) und die ausdrückliche Erwartung einer Annahmeerklärung. Eine Offerte mit klaren Zustimmungsbedingungen ist nach OR Art. 1 ein Vertragsantrag, der die Annahme durch den Empfänger erforderlich macht. Wird die Offerte abgelehnt oder verstreicht die Annahmefrist ungenutzt, erlischt der Antrag nach OR Art. 5 Abs. 3 ohne weiteres.

Der Stellenangebot Schweiz enthält typischerweise folgende Mindestangaben: Funktionsbezeichnung und Aufgabengebiet, Stellenpensum (in Prozent oder Stunden pro Woche), Stellenantrittsdatum, Arbeitsort einschliesslich Home-Office-Anteil, Lohn (Brutto-Jahreslohn, Anzahl Monatslöhne, Auszahlungstermin), Sozialleistungen (Pensionskasse nach BVG, Krankentaggeld, Spesenregelung), Ferienanspruch (gesetzliches Minimum 20 Arbeitstage nach OR Art. 329a, für junge Arbeitnehmer bis 20 Jahre 25 Tage), Probezeit nach OR Art. 335b (gesetzlich maximal drei Monate), Kündigungsfristen nach OR Art. 335c, sowie eine Annahmefrist und allfällige Bedingungen wie der Vorbehalt eines Strafregisterauszugs oder einer Arbeitsbewilligung.

In der Schweizer Personalpraxis ist die Stellenofferte kombiniert mit dem Versand eines Personaldatenblatts, einer Bestätigung der Pensionskassenanmeldung beim BVG-Versicherer (z.B. Swiss Life, AXA, Helvetia) und einer Information über den anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV), sofern solche Branchenregelungen einschlägig sind. Bei Ausländer-Anstellungen ist zusätzlich der Vorbehalt der Arbeitsbewilligung nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie der entsprechenden kantonalen Migrationsbehoerde aufzunehmen — typisch beim Migrationsamt des Kantons Zürich, der Service de la population des Kantons Genf oder dem Amt für Migration des Kantons Bern. Forms-legal.com bietet eine Mustervorlage, die sowohl die Schweizer arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllt als auch die üblichen praktischen Klauseln abbildet.

Wann brauchen Sie Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)?

Der Stellenangebot Schweiz wird in einer Vielzahl von typischen Personalsituationen benötigt, in denen ein Arbeitgeber einer ausgewählten Bewerberin oder einem Bewerber verbindlich eine Anstellung anbieten und gleichzeitig die Eckdaten des kommenden Arbeitsverhältnisses festhalten möchte.

Erste typische Situation — Abschluss eines Bewerbungsverfahrens für Fach- und Führungskräfte: Nach mehreren Vorstellungsgesprächen und allenfalls einem Assessment Center wird der ausgewählten Person eine schriftliche Offerte zugestellt. Dies ist der Standardweg in Schweizer Grossunternehmen wie Credit Suisse, UBS, Roche, Novartis, Nestle oder ABB sowie bei mittelständischen Schweizer KMU. Die Stellenofferte schafft Verbindlichkeit, vermeidet Missverständnisse über Lohn und Funktion und gibt dem Bewerber Zeit, ein laufendes Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.

Zweite Situation — Anstellung von Ausländern mit Bewilligungsvorbehalt: Bei Anstellungen von Drittstaatsangehörigen oder EU/EFTA-Bürgern, die einer Arbeitsbewilligung nach AIG bzw. dem Freizügigkeitsabkommen bedürfen, dient der Stellenangebot Schweiz der Migrationsbehoerde als Nachweis für das konkrete Anstellungsverhältnis. Das kantonale Migrationsamt verlangt typischerweise eine Kopie der Stellenofferte mit Funktionsangabe, Lohn und Eintrittsdatum, um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung auszustellen.

Dritte Situation — Anstellung von Hochschulabsolventen und Berufseinsteigern: Schweizer Hochschulen wie ETH Zürich, EPFL Lausanne, Universität St. Gallen und Fachhochschulen bilden jährlich tausende Absolventen aus. Schweizer Arbeitgeber binden begehrte Talente frühzeitig über Stellenangebote, die noch während des letzten Studienjahrs ausgesprochen werden — mit Eintrittsdatum nach Studienabschluss. Der Offertenbrief schafft Verlaesslichkeit für beide Seiten und ist in vielen Branchen Voraussetzung für eine frühzeitige Personalplanung.

Vierte Situation — Wechsel innerhalb desselben Konzerns oder Unternehmens: Bei internen Versetzungen, Beförderungen oder Wechseln in eine andere Konzerngesellschaft wird häufig ein Offertenbrief ausgestellt, der die neuen Konditionen festhält. Im Falle eines Konzernwechsels (etwa von Schweizer Mutter zur Tochtergesellschaft im Ausland) gelten zusätzlich die Vorschriften zum Betriebsübergang nach OR Art. 333 oder zur Konzernarbeitsverleihung.

Fünfte Situation — Ersatzanstellung nach Kündigung: Wenn ein Arbeitnehmer in der Probezeit oder nach Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt wird, sucht der Arbeitgeber rasch Ersatz. Eine zuegig erstellte und versandte Stellenofferte erlaubt es, den Anstellungsprozess innerhalb weniger Tage abzuschliessen, was bei Schluesselpositionen wirtschaftlich entscheidend sein kann.

Sechste Situation — Befristete Anstellungen und Projektarbeit: Bei befristeten Arbeitsverträgen für Projekte (z.B. ein zweijaehriger Forschungsauftrag an der ETH oder ein 18-monatiges IT-Projekt bei einer Bank) wird der Offertenbrief ergänzt um die genaue Vertragsdauer und die Befristungsregelung nach OR Art. 334. Forms-legal.com bietet entsprechende Vorlagen für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse.

Siebte Situation — Anstellung von Lernenden und Praktikanten: Bei Lehrlingen wird vor dem Lehrvertrag nach Berufsbildungsgesetz (BBG) häufig eine Lehrstellenofferte ausgesprochen. Praktikantenstellen werden durch eine Praktikumsofferte mit Bezug auf die Aufgabenstellung und den Praktikumslohn dokumentiert.

Was gehört in Ihr Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)?

Der Stellenangebot Schweiz muss bestimmte Mindestelemente enthalten, damit aus der Offerte ein verbindlicher Arbeitsvertrag im Sinne von OR Art. 319 entstehen und Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen werden kann. Fehlende oder unklare Angaben führen zu Auslegungsstreitigkeiten vor dem kantonalen Arbeitsgericht oder der Schlichtungsbehörde.

Vollständige Identifikation der Vertragsparteien: Der Stellenangebot Schweiz muss Arbeitgeber und Bewerber namentlich bezeichnen. Beim Arbeitgeber sind Firmenname, Sitz und UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX) anzugeben, beim Bewerber Vorname, Nachname und Wohnsitz. Die Ansprechperson auf Arbeitgeberseite (typischerweise HR-Leiter, direkter Vorgesetzter oder Geschäftsleitung) sollte mit Funktion und Kontaktdaten genannt werden, damit der Bewerber Rückfragen klären kann.

Funktionsbezeichnung und Aufgabengebiet: Die Funktion muss konkret bezeichnet werden — Senior Software Engineer, Buchhalterin, Projektleiterin Marketing — und nicht durch allgemeine Formulierungen wie Mitarbeiter Büro ersetzt werden. Eine kurze Beschreibung des Aufgabengebiets schafft Klarheit über die zu erwartenden Pflichten und vermeidet spätere Änderungskündigungen wegen abweichender Stelleninhalte.

Stellenpensum, Arbeitsort und Arbeitszeit: Das Pensum wird in Prozent (z.B. 100 Prozent für Vollzeit, 80 Prozent für Teilzeit) oder in Wochenstunden (z.B. 42 Stunden) angegeben. Der Arbeitsort umfasst die Hauptarbeitsstaette und allfällige Home-Office-Anteile. Bei Aussendiensttätigkeiten ist das Vertragsgebiet zu beschreiben. Arbeitsmodelle wie Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Schichtarbeit oder Pikettdienst sollten erwähnt werden, wenn sie zentral für die Stelle sind.

Lohn und Sozialleistungen: Der Brutto-Jahreslohn ist in Schweizer Franken (CHF) anzugeben, mit Hinweis auf die Anzahl Monatslöhne (12, 13 oder 14). Boni, Zulagen, Spesenpauschalen, Schichtzulagen oder Provisionen werden separat aufgeführt. Die Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO/ALV nach AHVG-AVIG, BVG-Pensionskasse, UVG-Unfallversicherung, KTG-Krankentaggeld) folgen den gesetzlichen Regelungen. Bei BVG-pflichtigen Arbeitnehmern (Jahreslohn über CHF 22.680 nach BVG Art. 7) trägt der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Pensionskassenprämie nach BVG Art. 66.

Ferienanspruch nach OR Art. 329a: Das gesetzliche Minimum beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr (vier Wochen); für Arbeitnehmer bis zum 20. Altersjahr 25 Tage (fünf Wochen). In der Schweizer Praxis sind 25 Tage marktueblich; viele GAV (z.B. GAV Banken, GAV MEM-Industrie) sehen 25 oder 27 Tage vor. Forms-legal.com berücksichtigt branchenübliche Ferienregelungen in seinen Mustervorlagen.

Probezeit nach OR Art. 335b: Die gesetzlich vorgesehene Probezeit beträgt einen Monat ab Arbeitsbeginn (OR Art. 335b Abs. 1) und kann durch Vertrag auf maximal drei Monate verlängert werden (OR Art. 335b Abs. 2). Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen auf jedes Datum (OR Art. 335b Abs. 1). Die Probezeit verlängert sich um Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstzeiten (OR Art. 335b Abs. 3).

Kündigungsfristen nach OR Art. 335c: Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Mindestfristen — ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr — jeweils auf Ende eines Kalendermonats. Vertraglich können die Fristen verlängert werden, jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur identisch (OR Art. 335a).

Annahmefrist: Der Stellenangebot Schweiz sollte eine Annahmefrist enthalten, bis zu welcher der Bewerber schriftlich annehmen muss. Üblich sind 7 bis 14 Tage. Nach Ablauf der Frist erlischt der Antrag nach OR Art. 5 Abs. 3, sofern keine Verlängerung gewährt wird. Die Annahmeerklärung kann durch Unterschrift auf einer Kopie der Offerte erfolgen oder durch separates Bestätigungsschreiben des Bewerbers.

So füllen Sie Ihr Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319) aus

Das Ausfüllen des Stellenangebot Schweiz erfolgt in einer logischen Reihenfolge, die alle wesentlichen Vertragselemente abdeckt und Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Bewerber schafft. Sorgfalt bei den einzelnen Feldern verhindert spätere Streitigkeiten.

Schritt 1 — Daten des Arbeitgebers eintragen: Tragen Sie den vollständigen Firmennamen gemäss Handelsregister ein, einschliesslich Rechtsform (AG, GmbH, KlG, Verein). Prüfen Sie den Firmennamen über das Zentrale Firmenindex Zefix (zefix.ch) auf korrekte Schreibweise. Die Adresse umfasst Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und allfällig den Kanton. Die Ansprechperson sollte mit Funktion (z.B. Maria Brunner, HR-Leiterin) angegeben werden.

Schritt 2 — Daten des Bewerbers eintragen: Tragen Sie Vornamen, Nachnamen und Wohnsitz des Bewerbers korrekt ein. Bei doppelten Vornamen oder Doppelnamen ist auf vollständige Angabe zu achten, da andernfalls Verwechslungen mit anderen Personen möglich sind. Bei ausländischen Bewerbern empfiehlt sich die Angabe der Nationalität und der Bewilligungsart (B, C, L, G nach AIG).

Schritt 3 — Funktionsbezeichnung und Aufgaben: Konkrete Funktionsbezeichnung einfügen (z.B. Senior Software Engineer Backend, Kundenberater Privatkunden, Bauleiter Hochbau). Eine kurze Aufgabenbeschreibung in 2 bis 3 Sätzen schafft Klarheit. Vermeiden Sie pauschale Formulierungen wie diverse Aufgaben, weil diese zu Auslegungsstreitigkeiten führen können.

Schritt 4 — Stellenpensum, Arbeitsbeginn und Arbeitsort: Pensum in Prozent angeben (100 für Vollzeit, andernfalls 60, 80 etc.). Arbeitsbeginn als konkretes Datum im Schweizer Format DD.MM.YYYY festlegen. Arbeitsort mit Hauptstandort und Home-Office-Regelung beschreiben (z.B. Zürich Hauptsitz, mit 40 Prozent Home-Office möglich). Bei mobilen Stellen (Aussendienst, Kundenbesuche) das Aktionsgebiet nennen.

Schritt 5 — Lohn und Sozialleistungen: Brutto-Jahreslohn in CHF, ohne Boni und Spesen, eintragen. Die Anzahl Monatslöhne (12, 13 oder 14) festlegen — der 13. Monatslohn ist in der Schweiz weit verbreitet, gesetzlich aber nur bei Vereinbarung geschuldet (OR Art. 322d). Bei Boni-Regelungen ist die Differenzierung zwischen echtem Bonus (Lohnbestandteil nach OR Art. 322d) und Gratifikation (Ermessensleistung des Arbeitgebers) wichtig — das Bundesgericht hat in BGE 139 III 155 die Abgrenzung präzisiert.

Schritt 6 — Ferienanspruch festlegen: Gesetzliches Minimum 20 Arbeitstage nach OR Art. 329a Abs. 1 lit. a. Bei jungen Arbeitnehmern bis 20 Jahre 25 Tage (OR Art. 329a Abs. 1 lit. b). Schweizer Marktstandard für Fachkräfte: 25 Arbeitstage. Bei langjährigen Mitarbeitenden oft 27 oder 30 Tage. Bei Branchen mit GAV-Bindung sind die GAV-Mindestferien zu prüfen.

Schritt 7 — Probezeit wählen: Optionen sind 1 Monat (gesetzliches Standardminimum), 2 Monate oder 3 Monate (gesetzliches Maximum nach OR Art. 335b Abs. 2). Der Schweizer Marktstandard ist 3 Monate Probezeit. Bei kürzerer Probezeit hat der Arbeitnehmer schneller den vollen Kündigungsschutz nach OR Art. 335c. Beachten Sie OR Art. 335b Abs. 3: die Probezeit verlängert sich automatisch um Krankheits-, Unfall- und Militärdienstabwesenheiten.

Schritt 8 — Annahmefrist und Versand: Die Annahmefrist sollte zwischen 7 und 14 Tagen liegen. Tragen Sie ein konkretes Datum ein (z.B. 31.05.2026). Versand idealerweise per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Lesebestätigung; das Zustellungsdatum ist wichtig für den Fristbeginn. Eine Kopie verbleibt beim Arbeitgeber als Nachweis.

Häufige Fehler bei Ihrem Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319)

Der Stellenangebot Schweiz birgt typische Fehlerquellen, die bei mangelhafter Abfassung zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und finanziellen Verlusten führen können. Vermeidung dieser Fehler durch sorgfältige Vertragsgestaltung schützt Arbeitgeber und Bewerber.

Fehler 1 — Pauschale Funktionsbezeichnung: Allgemeine Beschreibungen wie Mitarbeiter Büro, Sachbearbeiter oder Spezialist ohne Konkretisierung führen zu Unklarheiten über das Aufgabengebiet. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter später nicht ohne Änderungskündigung in einem völlig anderen Aufgabengebiet einsetzen. Korrekte Vorgehensweise: konkrete Funktionsbezeichnung (z.B. Senior Software Engineer Backend Java, Kundenberater Privatkunden Region Zürich) plus 3 bis 5 Hauptaufgaben.

Fehler 2 — Unklare Bonus- und Gratifikationsregelung: Eine Klausel wie der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Bonus nach Ermessen des Arbeitgebers ist auslegungsbedürftig. Das Bundesgericht unterscheidet in BGE 139 III 155 zwischen echtem Bonus (Lohnbestandteil, einklagbar) und Gratifikation (Ermessensleistung, nicht einklagbar). Bei hohen Salaeren über CHF 354.000 (Stand 2025, fuenfache mittlere Lohnsumme nach Bundesgerichtspraxis) gilt die Gratifikation als echter Lohnbestandteil. Korrekte Regelung: ausdrückliche Bezeichnung als Gratifikation oder als Bonus mit Berechnungsformel.

Fehler 3 — Falsche Probezeit-Verlängerung: Eine Probezeit von 6 Monaten ist nichtig — das gesetzliche Maximum beträgt drei Monate (OR Art. 335b Abs. 2). Die überschiessende Probezeit verfällt; nach drei Monaten gilt automatisch die ordentliche Kündigungsfrist nach OR Art. 335c. Arbeitgeber, die eine vermeintlich verlängerte Probezeit zur kurzfristigen Kündigung nutzen wollen, sehen sich Lohnnachzahlungen und Schadenersatzklagen ausgesetzt.

Fehler 4 — Fehlende Annahmefrist: Ohne Annahmefrist bleibt der Vertragsantrag laut OR Art. 5 Abs. 1 nur eine angemessene Zeit gültig. Die angemessene Zeit ist auslegungsbedürftig und schafft Rechtsunsicherheit. Korrekte Vorgehensweise: explizite Annahmefrist mit Datum, etwa 14 Tage ab Erhalt der Offerte.

Fehler 5 — Verzicht auf Schriftform der Annahme: Wenn die Annahme durch konkludentes Handeln (Stellenantritt) erfolgt, fehlt der schriftliche Nachweis über die genauen Bedingungen. Bei späteren Lohnstreitigkeiten ist der Arbeitnehmer im Beweisnachteil. Korrekte Vorgehensweise: schriftliche Bestätigung der Annahme, etwa durch Unterschrift auf einer Kopie der Offerte.

Fehler 6 — Fehlender Bewilligungsvorbehalt bei Ausländer-Anstellung: Wenn ein Drittstaatsangehöriger angestellt werden soll und die Arbeitsbewilligung nicht erteilt wird, kann der Arbeitgeber den Vertrag nicht erfüllen — der Bewerber haftet jedoch nicht für entgangene Anstellung. Ohne Bewilligungsvorbehalt steht der Arbeitgeber im Zweifelsfall in der Pflicht zur Lohnzahlung trotz fehlender Arbeitsleistung.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 319CH official
  2. OR Art. 1CH official
  3. OR Art. 5CH official
  4. OR Art. 329aCH official
  5. OR Art. 335bCH official
  6. OR Art. 335cCH official
  7. OR Art. 333CH official
  8. OR Art. 334CH official
  9. OR Art. 335aCH official
  10. OR Art. 322dCH official
  11. OR Art. 320CH official
  12. OR Art. 351CH official
  13. OR Art. 3CH official
  14. OR Art. 329dCH official
  15. OR Art. 336cCH official

Diese Seite zitieren

Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:

APA

Forms Legal. (2026). Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/letters/stellenangebot-offertenbrief-schweiz

MLA

"Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/letters/stellenangebot-offertenbrief-schweiz.

BibTeX
@misc{formslegal-stellenangebot-offertenbrief-schweiz,
  author       = {{Forms Legal}},
  title        = {Stellenangebot Schweiz / Offertenbrief (OR Art. 319) (Schweiz)},
  year         = {2026},
  howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/letters/stellenangebot-offertenbrief-schweiz}},
  note         = {Free legal document template}
}

Häufig gestellte Fragen

Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

Fehler gefunden? Sagen Sie uns Bescheid