Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)
UVG (SR 832.20), UVV (SR 832.202)
[Arbeitgeber Name] [Arbeitgeber Adresse] UID: [Arbeitgeber U I D]
[Erklaerungs Ort], [Erklaerungs Datum]
NACHWEIS UNFALLVERSICHERUNGSDECKUNG
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202)
1. Angaben Betrieb und Versicherer
Arbeitgeber: [Arbeitgeber Name] Adresse: [Arbeitgeber Adresse] UID: [Arbeitgeber U I D] Branche/Gewerbezweig: [Branche] Unfallversicherer: [Versicherer Typ] [Versicherer Name] Police-/Betriebsnummer: [Police Nummer] Beginn des Versicherungsvertrags: [Versicherungs Beginn]
2. Deckungsumfang
Berufsunfall (BU) versichert: [Berufsunfall] (BU-Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer nach UVG Art. 7 Abs. 1, ab erstem Arbeitstag) Nichtberufsunfall (NBU) versichert: [Nichtberufsunfall] (NBU-Pflicht ab 8 Wochenstunden gemäss UVG Art. 8 Abs. 1) Maximaler versicherter Jahresverdienst: CHF [Versicherter Verdienst] (UVG-Maximum 2024: CHF 148'200 gemäss UVV Art. 22) Taggeldsatz bei Arbeitsunfähigkeit: [Taggeld Satz] Prozent (Gesetzliches Minimum 80 Prozent des Verdienstausfalls ab 3. Tag nach Unfall, UVG Art. 17) Invalidenrentensatz (Vollrente): [Invalidenrente Satz] Prozent (UVG Art. 20: Vollrente 80 Prozent bei Vollinvalidität; Teilrente proportional zum Invaliditätsgrad) Zusatz-UVG-Police: [Zusatz Police]
3. Angaben versicherter Arbeitnehmer
Name: [Arbeitnehmer Name] Geburtsdatum: [Arbeitnehmer Geburtsdatum] AHV-Nummer: [Arbeitnehmer A H V] Eintrittsdatum: [Eintritts Datum] Funktion/Berufsbezeichnung: [Arbeitnehmer Funktion] Der obengenannte Arbeitnehmer ist ab Eintrittsdatum gemäss UVG Art. 1a pflichtversichert gegen Berufsunfälle (UVG Art. 7) und, sofern sein Pensum mindestens 8 Wochenstunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle (UVG Art. 8).
4. Rechtliche Hinweise
Betriebe der SUVA-pflichtigen Branchen gemäss UVG Art. 66 Abs. 1 (insbesondere Industrie, Forstwirtschaft, Bau, Gastgewerbe, Transport) sind zwingend bei der SUVA versichert. Uebrige Betriebe können gemäss UVG Art. 68 Abs. 1 einen zugelassenen privaten Unfallversicherer oder Krankenkasse wählen. Die UVG-Prämien tragen: - Berufsunfall (BU): vollständig der Arbeitgeber (UVG Art. 91 Abs. 1) - Nichtberufsunfall (NBU): vollständig der Arbeitnehmer (UVG Art. 91 Abs. 2); Arbeitgeber kann die NBU-Prämie freiwillig übernehmen Meldepflicht: Unfälle sind unverzüglich gemäss UVG Art. 45 dem Unfallversicherer zu melden. Formular UVG-Schadensmeldung (bei SUVA: Formular 221) oder äquivalentes Formular des privaten Unfallversicherers verwenden.
5. Bestätigung
Der Arbeitgeber bestätig die oben aufgeführte Unfallversicherungsdeckung gemäss UVG und die Richtigkeit der gemachten Angaben. [Erklaerungs Ort], [Erklaerungs Datum] ______________________________ [Arbeitgeber Name]
Arbeitgeber
[Arbeitgeber Name]
Was ist Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)?
Der Unfallversicherungs-Nachweis (UVG/SUVA) ist ein in der Schweiz nach UVG Art. 1a (Versicherungspflicht) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das UVG teilt die Versicherung in zwei Bereiche auf: Berufsunfall (BU) nach UVG Art. 7 — Unfälle und Berufskrankheiten, die sich bei der Arbeit oder auf dem direkten Arbeitsweg ereignen — und Nichtberufsunfall (NBU) nach UVG Art. 8 — Unfälle in der Freizeit, beim Sport, zu Hause. BU-Deckung ist für alle Arbeitnehmer ab dem ersten Arbeitstag obligatorisch; NBU-Deckung ist obligatorisch ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber (UVG Art. 8 Abs. 1).
Die Wahl des Versicherers ist geregelt: Betriebe der SUVA-pflichtigen Branchen gemäss UVG Art. 66 Abs. 1 — darunter Industrie (Metall-, Holz-, Chemie-, Textilbranche), Forstwirtschaft, Bauwirtschaft, Strassentransport, Gastgewerbe (teils), Landwirtschaft — sind zwingend bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. SUVA ist eine staatsrechtlich verselbständigte Anstalt des öffentlichen Rechts (UVG Art. 61); sie verwaltet rund 96'000 Betriebe und versichert über 2 Millionen Arbeitnehmer. Betriebe ausserhalb der SUVA-Pflichtbranchen können gemäss UVG Art. 68 bei zugelassenen privaten Versicherern oder gemeinnützigen Krankenversicherern versichern: Zurich, AXA, Helvetia, Baloise, Mobiliar, Generali, Schweizerische Mobiliar.
Leistungen nach UVG bei Unfall: Heilbehandlung (UVG Art. 10, keine Kostenbeteiligung für Versicherte), Taggeld ab 3. Tag nach dem Unfall 80 Prozent des versicherten Tagesverdienstes (UVG Art. 17 Abs. 1), Invalidenrente bei dauerhaftem Erwerbsausfall (UVG Art. 20: 80 Prozent des versicherten Verdienstes als Vollrente), Integritätsentschädigung bei dauerhafter Beeinträchtigung (UVG Art. 24), Hinterlassenenrenten bei Tod (UVG Art. 28: 40 Prozent des versicherten Verdienstes für Witwen/Witwer, 15 Prozent pro Waise).
Der maximale versicherte Jahresverdienst beträgt CHF 148'200 (Stand 2024, dreifaches der maximalen AHV-Rente CHF 29'400 x 3 = 88'200; UVV Art. 22 ergibt den tatsächlichen Maximalbetrag). Für Arbeitnehmer mit höheren Löhnen kann eine Zusatz-UVG-Police (UVGZ) abgeschlossen werden, die die Lücke zwischen dem effektiven Lohn und dem UVG-Maximum abdeckt. UVGZ-Policen sind privatrechtlich nach VVG und bieten oft 90 oder 100 Prozent Taggeld statt der gesetzlichen 80 Prozent.
Bei Berufskrankheiten nach UVG Art. 9 (Erkrankungen durch arbeitsbezogene chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, z.B. Asbeststaub, Lärm, Infektionskrankheiten bei Gesundheitspersonal) leistet der UVG-Versicherer wie bei einem Berufsunfall. SUVA führt eine Berufskrankheitenliste in UVV Anhang 1; nicht-listierte Erkrankungen können als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Kausalität nachgewiesen.
Wann brauchen Sie Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)?
Unfallversicherungsnachweis Schweiz wird in verschiedenen beruflichen und rechtlichen Situationen benötigt.
Erste Situation — Erstanstellung / Unternehmensgr undung: Bei der Gründung eines Unternehmens oder der ersten Anstellung eines Mitarbeiters ist der Anschluss an die SUVA (SUVA-pflichtige Branchen) oder einen privaten Unfallversicherer umgehend vorzunehmen. Der Unfallversicherungsnachweis dokumentiert den Versicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag.
Zweite Situation — Kunden- und Auftragsanforderung: Auftraggeber (z.B. Generalunternehmen, öffentliche Ausschreibungen, Grossbetriebe) verlangen bei der Auftragsvergabe an Subunternehmer den Nachweis einer UVG-Deckung — als Beweis, dass die Mitarbeiter des Subunternehmers versichert sind. SUVA stellt auf Anfrage Versicherungsbestatigungen für Betriebe aus (SUVA-Formular 1303).
Dritte Situation — Behordliche Kontrollen: Kantonale Arbeitsinspektorate und SUVA-Revisionsdienste führen Betriebsprüfungen durch. Fehlt der UVG-Versicherungsnachweis oder ist die Deckung lueckenhaft, drohen Bussgelder (UVG Art. 106) und rückwirkende Prämienforderungen mit Zuschlaegen.
Vierte Situation — Personalentscheid Ausweitung NBU-Deckung: Bei Änderung der Arbeitszeitstruktur (z.B. Arbeitnehmer aufstockt von 6 auf 10 Wochenstunden) ändert sich die NBU-Pflicht. Unter 8 Wochenstunden keine NBU-Pflicht; ab 8 Wochenstunden NBU-Pflicht. Der Nachweis wird aktualisiert.
Fünfte Situation — Wechsel des UVG-Versicherers: Betriebe ausserhalb der SUVA-Pflichtbranchen können den Unfallversicherer wechseln. Der neue Versicherer verlangt eine aktualisierte Erklärung; der bisherige Vertrag ist mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu beenden.
Sechste Situation — Dokumentation für Mitarbeitende: Einzelne Arbeitnehmer können verlangen, Kenntnis über ihren UVG-Versicherungsschutz zu erhalten (insbesondere bei SUVA: Betriebsnummer, Taggeld-Satz, NBU-Deckung). Der Nachweis ermöglicht dem Mitarbeiter, seine Ansprüche im Unfalllfall korrekt anzumelden.
Siebte Situation — Saisonal arbeitende Betriebe: Saisonbetriebe (Skigebiete, Campingplätze, Erntebetriebe) stellen Saisonarbeitnehmer an, die über die SUVA oder einen privaten Versicherer ab dem ersten Arbeitstag UVG-pflichtig sind. Der Unfallversicherungsnachweis muss bei Saisonbeginn aktualisiert und alle neuen Mitarbeiter innert 14 Tagen gemeldet werden. SUVA bietet für Saisonbetriebe vereinfachte Anmeldeverfahren.
Achte Situation — Homeoffice und Remote-Arbeit: Seit der COVID-Pandemie haben viele Unternehmen Homeoffice dauerhaft eingeführt. Homeoffice-Unfälle sind nach UVG Art. 7 i.V.m. SUVA-Wegleitung grundsätzlich UVG-pflichtig, sofern sie sich während der Arbeitszeit ereignen. Unfälle ausserhalb der Arbeitszeit im Homeoffice fallen unter NBU. Der Unfallversicherungsnachweis sollte die Homeoffice-Regelung des Unternehmens reflektieren.
Was gehört in Ihr Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)?
Unfallversicherungsnachweis Schweiz muss spezifische Elemente enthalten, damit er als Deckungsbeleg gegenüber Behörden, Kunden und Mitarbeitern anerkannt wird. Forms-legal.com stellt eine geprüfte Muster-Erklärung bereit.
Arbeitgeber-Angaben: Vollständiger Firmenname nach Handelsregister, UID-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX), Geschäftsadresse, Branche und Gewerbezweig (massgeblich für SUVA-Pflicht nach UVG Art. 66 Abs. 1). Branchenangabe mit NOGA-Code (Nomenclature Generale des Activites economiques) oder Branchenbezeichnung des UVG-Versicherers.
Versicherer und Police: Bei SUVA: SUVA-Betriebsnummer (9-stellig, z.B. BN 12345678-2), erhältlich auf dem SUVA-Versicherungsausweis. Bei Privatversicherer: Police-Nummer, Name des Versicherers, Datum des Vertragsbeginns. Der UVG-Versicherer muss als zugelassener Unfallversicherer nach UVG Art. 68 Abs. 3 registriert sein; Liste auf SUVA-Website und BAG-Register.
BU und NBU-Deckung: Explizite Bestätigung, ob Berufsunfall (BU, Pflicht nach UVG Art. 7), Nichtberufsunfall (NBU, Pflicht ab 8 Wochenstunden nach UVG Art. 8) und allfällige Berufskrankheiten nach UVG Art. 9 abgedeckt sind. Bei Betrieben mit Teilzeitkräften unter 8 Stunden pro Woche: Nachweis, welche Mitarbeiter NBU-versichert sind und welche nicht.
Maximaler versicherter Jahresverdienst: CHF 148'200 (Stand 2024, UVV Art. 22). Bei höheren Löhnen: Angabe, ob eine Zusatz-UVG-Police (UVGZ) besteht und die Lücke abdeckt. UVGZ-Policen können bei privatem Versicherer (z.B. Zurich UVG-Zusatz, AXA UVG-Plus) abgeschlossen werden.
Leistungsparameter Taggeld und Rente: Taggeld: 80 Prozent des massgebenden Tagesverdienstes ab 3. Tag nach Unfall (UVG Art. 17). Maximales Taggeld auf Basis CHF 148'200 / 365 = CHF 406 x 80 Prozent = CHF 324.80 pro Tag. Invalidenrente: Vollrente 80 Prozent des versicherten Verdienstes (UVG Art. 20); Teilrente proportional zum Invaliditätsgrad. Hinterlassenenrente: 40 Prozent (Witwen/Witwer nach UVG Art. 28), 15 Prozent pro Waise (UVG Art. 30).
Prämienträger: BU-Prämien: vollständig Arbeitgeber (UVG Art. 91 Abs. 1); Beitragssatz nach SUVA-Prämienliste oder Versicherer-Offerte. NBU-Prämien: vollständig Arbeitnehmer (UVG Art. 91 Abs. 2); Arbeitgeber kann freiwillig übernehmen. SUVA-Prämiensätze richten sich nach Gefahrenklasse (Branche und spezifische betriebliche Risiken).
Meldepflichten und Schadensmeldung: Bei Unfall muss der Arbeitgeber den Unfall gemäss UVG Art. 45 beim Versicherer melden. SUVA-Formular 221 (Unfallmeldung Betrieb) oder äquivalentes Formular des privaten Versicherers. Arztzeugnis (Ärztliches Attest) muss beigefügt werden. Meldefrist typisch: 5 Tage nach dem Unfall beim Versicherer (SUVA).
Temporärpersonal und Personalleasing: Temporärpersonal, das durch einen Personalverleiher entsandt wird, ist beim Personalverleiher UVG-versichert (UVG Art. 66 Abs. 1 lit. i für Personalverleiher an SUVA-pflichtige Betriebe). Der Einsatzbetrieb ist nicht für die UVG-Deckung des Temporärpersonals verantwortlich — aber er muss prüfen, ob der Personalverleiher ordnungsgemäss UVG-versichert ist. Nachweis des Personalverleihers einfordern.
Berufskrankheitsliste (UVV Anhang 1): Berufskrankheiten sind nach UVV Anhang 1 definiert (z.B. Silikose durch Quarzstaub, Asbestose, Laermschwerighoerigkeit, Hauterkrankungen durch Chemikalien). Nicht-listierte Erkrankungen können als Berufskrankheit nach UVG Art. 9 Abs. 2 anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden.
Auszug der UVG-Leistungen im Todesfall: Stirbt ein Arbeitnehmer infolge eines Berufsunfalls, erhält der Ehegatte oder der eingetragene Partner 40 Prozent des versicherten Verdienstes als lebenslange Rente (UVG Art. 28); jedes Kind 15 Prozent (UVG Art. 30) bis zum Abschluss der Ausbildung (max. 25 Jahre). Bei keinen Witwen/Witwer und keinen Kindern: Todesfallkapital 20 Prozent des Jahresverdienstes (UVG Art. 32) an andere Begünstigte.
So füllen Sie Ihr Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA) aus
Unfallversicherungsnachweis Schweiz korrekt auszufüllen erfordert präzise Angaben zum Betrieb, den versicherten Personen und den Policedaten.
Schritt 1 — SUVA-Pflicht prüfen: Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb nach UVG Art. 66 Abs. 1 SUVA-pflichtig ist. Die vollständige Liste der SUVA-pflichtigen Betriebe findet sich in der UVG-Verordnung (UVV Anhang 1). Typische SUVA-Pflichtbranchen: Bau, Metallgewerbe, Chemie, Holzverarbeitung, Forstwirtschaft, Strassentransport, Teile des Gastgewerbes. Bei Unsicherheit: SUVA-Auskunftsstelle (0848 830 844) oder Beratung durch einen Versicherungsbroker.
Schritt 2 — Versicherer kontaktieren und Betriebsnummer beschaffen: Falls SUVA-pflichtig: Bei der SUVA-Hauptagentur des zuständigen Kantons anmelden; SUVA-Betriebsnummer wird zugeteilt. Falls nicht SUVA-pflichtig: Offerte bei privatem Unfallversicherer (Zurich, AXA, Helvetia, etc.) einholen, Police abschliessen und Police-Nummer notieren.
Schritt 3 — Branche und Gefahrenklasse angeben: SUVA und private Versicherer klassifizieren Betriebe nach Gefahrenklassen (BU-Gefahrenklasse: Unfallrisiko bei der Arbeit; NBU-Gefahrenklasse: allgemeines Unfallrisiko). Je hoher die Gefahrenklasse, desto höher die Prämie. Angabe des NOGA-Codes (Bfr/Bundesamt für Statistik) oder der Branchen-bezeichnung ist entscheidend für die korrekte Prämieneinstufung.
Schritt 4 — BU und NBU-Deckung festlegen: Alle Arbeitnehmer mit mind. 8 Wochenstunden müssen BU und NBU versichert sein. Arbeitnehmer mit weniger als 8 Wochenstunden: nur BU Pflicht, NBU freiwillig. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen zählen die Stunden beim einzelnen Arbeitgeber separat — zwei Teilzeitjobs a 5 Stunden ergeben keine NBU-Pflicht bei jedem Arbeitgeber.
Schritt 5 — Nachweis aushändigen und aufbewahren: Nachweis ausdrucken und dem betroffenen Mitarbeiter aushändigen (gemäss Informationspflicht des Arbeitgebers). Aufbewahrung des Originals in der Personaldossier des Mitarbeiters mindestens 5 Jahre nach Austritt. SUVA-Versicherungsausweis (Formular 1303 auf suva.ch) kann jederzeit aktualisiert angefordert werden.
Schritt 6 — Prämienabrechnung jährlich prüfen: SUVA und private Versicherer erstellen eine jährliche Prämienabrechnung auf Basis der deklarierten Lohnsumme. Arbeitgeber muss die Lohnsumme aller versicherten Arbeitnehmer jährlich melden. Bei Abweichungen zwischen deklarierter und tatsächlicher Lohnsumme: Nachträge oder Rückerstattungen.
Schritt 7 — UVGZ-Zusatzpolice separat abschliessen: Für Mitarbeiter mit Lohn über CHF 148'200 eine separate UVGZ-Police (Privatversicherer: Zurich, AXA, Helvetia) abschliessen. UVGZ-Prämien können ganz vom Arbeitgeber übernommen werden; steuerlich als Geschaftsaufwand abzugsfahig. Im Unfallversicherungsnachweis die UVGZ-Police separat ausführen (Police-Nummer, Versicherer, versicherter Betrag).
Schritt 8 — Unfallprotokoll führen: Bei jedem Arbeitsunfall (auch Bagatellunfaelle) ein internes Unfallprotokoll erstellen — Unfallzeitpunkt, Unfallort, Hergang, Zeugen, sofortige Massnahmen. Das Protokoll ist bei der Schadensmeldung und allfälligen SUVA-Revisionen als Belegen notwendig. Digitale Unfallprotokolle erleichtern die Verwaltung und stellen sicher, dass keine Meldefristen verpasst werden.
Rechtliche Anforderungen für Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)
Unfallversicherungsnachweis Schweiz unterliegt dem UVG und der UVV als zwingendem Bundesrecht.
UVG Art. 1a — Versicherungspflicht: Alle Arbeitnehmer in der Schweiz sind obligatorisch nach UVG unfallversichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betrieb bei einem zugelassenen Unfallversicherer anzumelden. Keine Ausnahmen oder Befreiungen möglich — selbst geringfugige Tätigkeiten sind BU-versicherungspflichtig.
UVG Art. 66 — SUVA-Pflichtige Betriebe: Liste der SUVA-pflichtigen Branchen; Betriebe dieser Branchen können keinen privaten Unfallversicherer wählen. Verletzung führt zum zwangsweisen SUVA-Anschluss rückwirkend mit Zuschlag.
UVG Art. 68 — Andere Versicherer: Betriebe ausserhalb der SUVA-Pflicht können UVG-zugelassene Privatversicherer oder Krankenversicherer als Unfallversicherer wählen. Liste der zugelassenen Versicherer beim Bundesamt für Gesundheit (BAG, uvg-versicherungsnachweis.ch).
UVG Art. 91 — Prämientragung: BU-Prämien trägt vollständig der Arbeitgeber; NBU-Prämien trägt vollständig der Arbeitnehmer (Abzug vom Lohn). Arbeitgeber kann NBU-Prämien freiwillig übernehmen — verbreitet bei Grossunternehmen als Sozialleistung.
UVG Art. 45 — Unfallmeldepflicht: Unfälle sind unverzüglich dem Versicherer zu melden. Bei der SUVA: Formular 221 (Unfallmeldung Betrieb) innert 5 Tagen. Private Versicherer: Spezifisches Schadensmeldeformular. Verspätete Meldung kann Kuerrzmung der Leistungen begrunden (UVG Art. 45 Abs. 3).
UVG Art. 17 — Taggeld: Taggeld 80 Prozent des massgebenden Verdienstes ab 3. Tag nach Unfall. Massgebender Verdienst: letzter vor dem Unfall erzielter Bruttolohn, max. CHF 148'200/Jahr (UVV Art. 22). Wahrend der Wartefrist von 3 Tagen: Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a durch Arbeitgeber.
UVG Art. 10 — Heilbehandlung: Unfallversicherer trägt vollständig die Heilbehandlungskosten (Spital, Arzt, Medikamente, Rehabilitation). Keine Kostenbeteiligung des Versicherten — im Unterschied zur Grundversicherung KVG (Franchise und Selbstbehalt).
UVG Art. 9 — Berufskrankheiten: Krankheiten, die durch arbeitsbezogene Einflüsse verursacht werden (Listenkrankheiten nach UVV Anhang 1 oder nachgewiesene Kausalkrankheiten). Prävention ist Teil des UVG-Mandats — SUVA führt Praventionsprogramme (Kampagnen zur Arbeitssicherheit, Wegleitung zur Prävention von Berufsunfällen, SUVA-Sicherheitsnormen). Arbeitgeber sind nach ArG (Arbeitsgesetz, SR 822.11) Art. 6 und UVG Art. 82 zur Unfallprävention verpflichtet; Kosten der Prävention trägt der Arbeitgeber.
UVG Art. 82 — Prävention: Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die der Unfall- und Berufskrankheitsprävention dienen. SUVA kann als Inspektor auftreten und Massnahmen anordnen; bei Nichteinhaltung können Bussgelder und erhöhte Prämien verhängt werden.
Häufige Fehler bei Ihrem Unfallversicherungs-Nachweis Schweiz (UVG/SUVA)
Unfallversicherungsnachweis Schweiz wird in der Praxis häufig fehlerhaft ausgestellt oder der Versicherungsschutz mangelhaft aufgebaut, was zu Lücken und Strafzuschlaegen führen kann.
Fehler 1 — Fehlende NBU-Deckung für Mitarbeiter über 8 Wochenstunden: Viele KMU vergessen, für Teilzeitkräfte mit Beschäftigungsgrad über 8 Stunden pro Woche die NBU-Deckung zu vereinbaren. Nur BU-Deckung (ohne NBU) ist bei diesen Mitarbeitern rechtswidrig — UVG Art. 8 Abs. 1 schreibt NBU-Pflicht vor. Bei einem Freizeitunfall haftet der Arbeitgeber persönlich für entgangene Versicherungsleistungen. Korrekte Vorgehensweise: Bei jedem Personalentscheid Wochen-Stundenzahl prüfen und NBU-Status entsprechend festlegen.
Fehler 2 — Falsche Branchenzuordnung und Prämieneinstufung: Wird die Branche falsch angegeben (z.B. 'Burotaetigkeit' statt 'Baustoffhandel'), resultiert eine zu tiefe Gefahrenklasse und zu günstige Prämie. Bei SUVA-Revision wird die falsche Einstufung rückwirkend korrigiert — Nachprämien plus 30 Prozent Zuschlag. Korrekte Vorgehensweise: NOGA-Code des Betriebs korrekt bestimmen und mit SUVA oder Privatversicherer abstimmen.
Fehler 3 — Verspätete Unfallmeldung: Wird ein Unfall nicht innert 5 Tagen gemeldet (SUVA) oder nicht innert der vertraglich vereinbarten Frist (privater Versicherer), kann der Versicherer Leistungen kueurzen oder verweigern. Bei Schwerstverletzungen (Koma, intensive medizinische Behandlung) tragt der Arbeitgeber die Pflicht zur Meldung — der Mitarbeiter kann nicht selbst melden. Korrekte Vorgehensweise: Standardisierter HR-Prozess — bei jedem Unfall sofortige Meldung an Versicherer und Erfassung im Personalunfalldossier.
Fehler 4 — Lücke zwischen UVG-Maximum und tatsächlichem Lohn: Bei Arbeitnehmern mit Jahreslohn über CHF 148'200 deckt das UVG-Taggeld nur 80 Prozent von CHF 148'200 / 365 = CHF 324.80/Tag. Das Taggeld eines Mitarbeiters mit CHF 250'000 Jahrelohn liegt effektiv bei nur 46 Prozent seines tatsächlichen Tagesverdienstes (CHF 547 / CHF 324). Ohne UVGZ-Zusatzpolice besteht eine erhebliche Unterversicherung. Korrekte Vorgehensweise: Für alle Mitarbeiter mit Jahreslohn über CHF 148'200 eine UVGZ-Zusatzpolice abschliessen.
Fehler 5 — Fehlender Nachweis für Subunternehmer: Bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer verlangen viele Auftraggeber (Generalunternehmen, öffentliche Hand) den UVG-Nachweis des Subunternehmers. Fehlt dieser Nachweis, ist die Auftragsvergabe blockiert oder der Subunternehmer wird nicht auf die Baustelle gelassen. Korrekte Vorgehensweise: UVG-Nachweis (SUVA-Versicherungsausweis oder äquivalentes Dokument) immer aktuell halten und bereit halten.
Quellen und Zitate
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- OR Art. 324aCH official
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SUVA-pflichtige Betriebe sind in UVG Art. 66 Abs. 1 und dem UVG-Anschlussreglement abschliessend aufgeführt. Pflicht gilt für: Industriebetriebe (Metallverarbeitung, Chemie, Holzverarbeitung, Textil, Nahrungsmittelindustrie, Elektronik); Forstbetriebe und Landwirtschaft (teilweise); Baubetriebe (Hochbau, Tiefbau, Ausbaugewerbe, Dachdeckerei); Strassentransport und Lagerhaltung; Gastwirtschaftsbetriebe (Hotels, Restaurants, ab gewissem Umfang); Energie- und Wasserversorgungsbetriebe; Abfallentsorgungsbetriebe; Verleiher von Temporärpersonal (an SUVA-pflichtige Betriebe). Nicht SUVA-pflichtig und frei in der Versichererwahl: Burobetriebe (Banken, Versicherungen, Beratungsunternehmen), Einzelhandel, Bildungseinrichtungen, Gesundheitswesen (Spitäler können freiwillig bei SUVA versichern), freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte), öffentliche Verwaltung. Bei Unsicherheit: SUVA-Hotline 0848 830 844 oder Anfrage beim kantonalen SUVA-Revisor.
UVG-Leistungen bei dauerhafter Invalidität infolge Unfall oder Berufskrankheit sind nach UVG Art. 20 geregelt. Invalidenrente: Vollrente beträgt 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes bei vollständiger Erwerbsunfaehigkeit (Invaliditätsgrad 100 Prozent). Teilrente bei teilweiser Erwerbsunfaehigkeit: proportional zum Invaliditätsgrad nach ATSG Art. 8 (z.B. Invaliditätsgrad 50 Prozent -> Rente 40 Prozent des versicherten Verdienstes). Massgebender Verdienst: letzter vor Unfall erzielter Bruttolohn, max. CHF 148'200/Jahr (UVV Art. 22). Vollrente bei CHF 148'200 Maximalverdienst: CHF 148'200 x 80% = CHF 118'560/Jahr. Integritätsentschädigung nach UVG Art. 24: Einmalige Entschädigung für dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität. Maximal 1 Jahreslohn des Höchstverdienstes (CHF 148'200). Koordination mit IV nach ATSG Art. 66: IV-Rente und UVG-Rente zusammen dürfen 90 Prozent des massgebenden Verdienstes nicht überschreiten (Overerkompensationsverbot). Anpassung an Lohn- und Preisentwicklung: UVG-Renten werden jährlich gemäss UVG Art. 33 an die Preisentwicklung angepasst (Teuerungsausgleich).
UVG-Prämien werden separat für BU (Berufsunfall) und NBU (Nichtberufsunfall) berechnet. BU-Prämien: Prämienhöhe hängt von der Gefahrenklasse des Betriebs ab. Industriebetriebe mit hohem Unfallrisiko (z.B. Baugewerbe) zahlen bis 5-6 Prozent der Lohnsumme; Burobetriebe 0.3-0.5 Prozent. SUVA-Gefahrenklassen reichen von Klasse 1 (niedrigstes Risiko) bis Klasse 12 (hoechstes Risiko). Prämienträger BU: vollständig Arbeitgeber (UVG Art. 91 Abs. 1). NBU-Prämien: Einheitssatz für alle Betriebe (ca. 2.1-2.5 Prozent der Lohnsumme, Stand 2024). Prämienträger NBU: vollständig Arbeitnehmer (UVG Art. 91 Abs. 2); Arbeitgeber zieht Prämie vom Lohn ab. Arbeitgeber kann NBU-Prämien freiwillig übernehmen — bei Grossunternehmen (Nestlé, UBS, Novartis) oft als Sozialleistung. SUVA Prämienrechner: SUVA bietet Online-Prämienrechner auf suva.ch. Bei Privatversicherern: individuelle Offerte basierend auf Branche, Lohnsumme, Schadenshistorie.
Ausländische Arbeitnehmer sind in der Schweiz genauso UVG-versichert wie Schweizer Arbeitnehmer — das UVG gilt ohne Unterschied der Nationalität für alle Arbeitnehmer auf Schweizer Territorium (Territorialprinzip nach ATSG Art. 26). UVG-Leistungen werden unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsstatus erbracht. Quellensteuer: UVG-Renten und Taggeldleistungen an ausländische Arbeitnehmer ohne C-Ausweis unterliegen der Quellensteuer nach DBG Art. 83 ff. Der UVG-Versicherer führt die Quellensteuer ab; der Arbeitnehmer erhält den Nettobetrag. Bilaterale Sozialversicherungsabkommen (BSSA): Bei EU-Bürgerinnen und -Bürger gilt das Abkommen über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) und die EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 zur Koordination der Sozialversicherungssysteme. Entsendte Arbeitnehmer (Auslandseinsatz aus der Schweiz oder in die Schweiz): Entsendesituation nach dem BSSA muss geprüft werden — es gilt das Recht des Staates, in dem normalerweise gearbeitet wird (Ausnahme: Entsendung bis 24 Monate, dann Herkunftsland bleibt zuständig).
UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) ist die obligatorische Unfallversicherung mit gesetzlich festgelegten Leistungen und Prämien. UVGZ (UVG-Zusatz oder UVG-Ergänzungsversicherung) ist eine freiwillige Ergänzungsversicherung, die nach VVG abgeschlossen wird und Lucken der obligatorischen UVG-Deckung schliesst. Lücken der obligatorischen UVG: Maximaler versicherter Verdienst CHF 148'200/Jahr (Stand 2024) — Hochlohnbezüger mit CHF 250'000+ sind unterversichert. Taggeld 80 Prozent gesetzlich — einige Arbeitgeber wollen 90 oder 100 Prozent für ihre Kader. Kein Ersatz des vollständigen Haushaltsschadens bei Schwerstinvaliditaet. Typische UVGZ-Leistungen: Deckung des Lohnanteils über CHF 148'200 (auf CHF 350'000 oder unbegrenzt mögich). Erhöhter Taggeldsatz (90 oder 100 Prozent statt 80 Prozent). Kosten der Privatpflege oder Rehabilitationsmassnahmen, die UVG nicht deckt. Erhöhte Integritätsentschädigung. Kosten: UVGZ-Prämie beträgt typisch 0.5-1.5 Prozent des übers chreissenden Lohnanteils. Prämienträger: frei vereinbar (Arbeitgeber oder hälftig). Empfehlung: Für Kader und Hochlohnbezüger (Lohn über CHF 150'000) ist UVGZ obligatorisch; ohne UVGZ besteht eine erhebliche Unterversicherungssituation.
Fehlt eine gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung (UVG), hat dies schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen für den Arbeitgeber. Automatischer SUVA-Anschluss rückwirkend: Bei SUVA-pflichtigen Betrieben ohne Versicherungsanschluss schreibt die SUVA den Betrieb rückwirkend an — Rückprämien für bis zu 5 Jahre plus 50 Prozent Zuschlag (UVG Art. 95). Schadensersatzpflicht bei Unfall: Erleidet ein Arbeitnehmer während der nicht-versicherten Periode einen Unfall, haftet der Arbeitgeber persönlich für alle Unfallfolgekosten — Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente, Hinterlassenenrenten. Bei schweren Unfällen kann die Summe CHF 1-5 Millionen übersteigen (z.B. Vollrente CHF 118'560/Jahr lebenslang plus Heilbehandlungskosten). Strafrecht: Vorsätzliche Verletzung der Versicherungspflicht kann nach UVG Art. 106 als Ordnungswidrigkeit mit Busse bis CHF 50'000 bestraft werden. Gewerbeaufsicht und Arbeitsinspektorat: Kantonale Arbeitsinspektorate und SUVA-Revisoren prüfen regelmässig die Einhaltung der Versicherungspflicht im Rahmen von Betriebskontrollen. Bei Feststellung der Lücke wird sofortige Nachversicherung angeordnet. Empfehlung: Jeder Arbeitgeber — auch KMU mit einem einzigen Mitarbeiter — muss ab dem ersten Arbeitstag eine UVG-konforme Unfallversicherung abgeschlossen haben. Forms-legal.com empfiehlt, die Versicherungspflicht mit dem kantonalen SUVA-Revisor oder einem Versicherungsbroker zu klären, bevor ein erster Arbeitnehmer eingestellt wird.
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Krankentaggeldversicherung Erklaerung Schweiz nach KVG Art. 67-77 und VVG — kostenloses Muster fuer KTG-Erklaerung mit Wartefrist, Taggeldsatz und Praemienaufteilung. Download.
Unfallmeldung Arbeitsplatz Schweiz (UVG Art. 45)
Unfallmeldung am Arbeitsplatz nach UVG Art. 45 fuer Arbeitgeber in der Schweiz — Meldung innert drei Tagen an Suva oder privaten UVG-Versicherer mit AHV-Nummer, Unfallhergang und Erstdiagnose. Kostenloses Muster zum Download.
Berufskrankheitsmeldung Schweiz (UVG Art. 9)
Berufskrankheitsmeldung fuer die Schweiz gemaess UVG Art. 9 und UVG Art. 45 — mit SUVA-Meldepflicht innert 3 Tagen, Expositionsangaben und Praventionsmassnahmen. Kostenloses Muster zum Download.