Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)
Vertragsbezeichnung
ARBEITSVERTRAG GASTGEWERBE (L-GAV)
zwischen [Arbeitgeber Name] [Betriebsadresse] — nachfolgend Arbeitgeber — und [Arbeitnehmer Name], geboren am [Geburtsdatum] [Arbeitnehmer Adresse] — nachfolgend Arbeitnehmer —
Art. 1 Stelle und Eintrittsdatum
(1) Der Arbeitnehmer wird als [Funktion] in der Abteilung [Abteilung] angestellt.
(2) Eintrittsdatum: [Eintrittsdatum]. Vertragsart: [Vertragsart].
(3) Dieser Arbeitsvertrag untersteht dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag Gastgewerbe (L-GAV), dem Obligationenrecht (OR, SR 220) und dem Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11).
Art. 2 Probezeit und Kündigungsfristen
(1) Probezeit: [Probezeit Dauer] mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag (OR Art. 335b).
(2) Nach Probezeit gelten die Kündigungsfristen nach L-GAV und OR Art. 335c: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2.-9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr — jeweils auf Monatsende.
Art. 3 Lohn und Zulagen
(1) Bruttomonatslohn: [Monatslohn]. Bei Arbeit auf Abruf: [Stundenlohn Abruf] pro Stunde.
(2) 13. Monatslohn gemäss L-GAV: [Dreizehnter Monatslohn].
(3) Lohnzahlung am letzten Werktag des Monats per Banküberweisung. Sozialversicherungsabzüge (AHV/IV/EO, ALV, NBU) gemäss gesetzlichen Sätzen.
Art. 4 Arbeitszeit und Ferien
(1) Normalarbeitszeit: [Wochenstunden] Stunden pro Woche. Überzeit nach L-GAV Art. 15 und OR Art. 321c wird durch Freizeit oder mit 25-Prozent-Zuschlag entschädigt.
(2) Ferienanspruch: [Ferienanspruch] gemäss L-GAV Art. 21. Ferien sind in Absprache mit dem Arbeitgeber zu beziehen.
(3) Sonntagsarbeit und Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr) erfordern Zusatzentschaedigung gemäss L-GAV und ArG Art. 17.
Art. 5 Lohnfortzahlung und Sozialversicherung
(1) Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall gemäss OR Art. 324a und L-GAV Art. 23 (Krankentaggeldversicherung); Kündigungssperrfrist gemäss OR Art. 336c.
(2) Obligatorische Sozialversicherungen: AHV/IV/EO (AHVG), ALV (AVIG), Unfallversicherung (UVG/SUVA), berufliche Vorsorge (BVG).
Unterschriften
[Vertrags Datum]
_____________________________ [Arbeitgeber Name] (Arbeitgeber)
_____________________________ [Arbeitnehmer Name] (Arbeitnehmer)
Arbeitgeber
________________
Signature
Arbeitnehmer
________________
Signature
Was ist Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)?
Der Gastronomie-Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV) ist ein in der Schweiz nach OR Art. 319 ff. (Einzelarbeitsvertrag, SR 220) und dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Er regelt Aufgaben, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung und bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der L-GAV gilt für alle Hotel- und Gaststaettenbetriebe in der Schweiz, die Speisen oder Getränke an Gäste abgeben oder Unterkunft bieten. Ausgenommen sind bestimmte Kleinstbetriebe (weniger als einem Vollzeit-Stellenprozent) und Betriebe mit spezifisch anderem GAV. Der Geltungsbereich umfasst Restaurants, Cafes, Bars, Hotels, Motel, Pensionen, Krankenhauskuechenbetriebe (soweit nicht eigenem GAV unterstellt) und Cateringunternehmen. In der Schweiz sind laut GastroSuisse rund 230'000 Personen in der Gastronomie beschäftigt — einer der grössten Arbeitgeber des Landes.
Der L-GAV definiert Mindestlohne nach Funktionsstufen: Stufe 1 (Hilfspersonal: Küchenhilfe, Servicehilfe, Reinigungskraft) Fr. 3'582.- pro Monat, Stufe 2 (Mitarbeitende: Servicemitarbeiter, Kochgehilfe) Fr. 3'760.- pro Monat, Stufe 3 (Fachangestellte: Koch EFZ, Restaurantfachmann EFZ) Fr. 4'018.- pro Monat (Richtwerte 2024; laufend angepasst). Alle Löhne sind brutto; davon werden AHV/IV/EO (5,3 Prozent Arbeitnehmerseite), ALV (1,1 Prozent) und NBU-Prämie (UVG) abgezogen. Der Arbeitgeber trägt die BU-Prämie (Suva ist für das Gastgewerbe obligatorisch zuständig nach UVG Art. 66).
Der Gastronomie Arbeitsvertrag nach L-GAV sieht 5 Wochen Ferien (25 Arbeitstage) für alle Mitarbeitenden vor — damit übertrifft der L-GAV das gesetzliche Minimum von 4 Wochen nach OR Art. 329a. Für Mitarbeitende unter 20 Jahren gelten 6 Wochen. Der 13. Monatslohn ist im L-GAV zwingend vorgeschrieben und wird pro rata temporis bei Eintritt oder Austritt während des Jahres berechnet. Sonntagsarbeit, Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr) und Feiertagsarbeit erfordern Zusatzentschädigungen nach L-GAV und ArG Art. 17.
Kündigungsfristen im L-GAV: 7 Tage während der Probezeit (höchstens 1 Monat nach L-GAV Standard, 3 Monate gesetzliches Maximum nach OR Art. 335b). Nach Probezeit: 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, 3 Monate ab 10. Dienstjahr (auf Monatsende nach OR Art. 335c). Während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt die Kündigungssperrfrist nach OR Art. 336c (30/90/180 Tage je nach Dienstjahren). Der L-GAV verpflichtet Arbeitgeber, eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abzuschliessen, die 80 Prozent des Lohnes ab dem 31. Tag für 730 Tage leistet.
forms-legal.com stellt das Gastronomie Arbeitsvertrag Muster Schweiz als kostenlose Vorlage bereit, die alle Anforderungen des L-GAV, OR Art. 319, ArG und der schweizerischen Sozialversicherungsgesetze abdeckt. Der Vertrag ist für Restaurants, Hotels, Cafes, Bars, Caterer und andere Gastrobetriebe in allen 26 Kantonen der Schweiz verwendbar.
Die Paritätische Landeskommission (PLK) des Gastgewerbes, bestehend aus Vertretern von Hotel und Gastro Union, GastroSuisse und hotelleriesuisse, überwacht die Einhaltung des L-GAV und kann bei Verstossen Konventionalstrafen bis CHF 30'000 verhängen. Arbeitgeber, die den L-GAV nicht einhalten, riskieren Nachzahlungsforderungen für Mindestlöhne, Ferien- und 13. Monatslohn-Differenzen sowie offentliche Meldungen durch die PLK. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beaufsichtigt die allgemeinverbindlich erklarte Anwendung und kann Kontrollen durchführen. Arbeitnehmer im Gastgewerbe können sich bei Verletzungen des L-GAV an Hotel und Gastro Union oder direkt an die PLK wenden. Die Mitgliedschaft bei Hotel und Gastro Union ist für Arbeitnehmer empfehlenswert; sie bietet Rechtsschutz bei GAV-Streitigkeiten, Beratung und Fortbildungen. Das Arbeitsgericht (z.B. Arbeitsgericht Kanton Luzern, Bern oder Zürich) ist zuständig bei Streitwerten bis CHF 30'000 im kostenfreien vereinfachten Verfahren nach OR Art. 343.
Wann brauchen Sie Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)?
Ein Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz nach L-GAV wird benötigt, wann immer eine Person im gastgewerblichen Sektor in der Schweiz angestellt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein grosses Hotelunternehmen, ein Familienrestaurant oder ein Cateringunternehmen handelt.
Neuanstellungen im Restaurant, Cafe oder Hotel: Jede neue Anstellung eines Service-, Küchen-, Bar- oder Housekeeping-Mitarbeitenden erfordert einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der L-GAV macht den schriftlichen Vertrag zwar nicht zwingend, empfiehlt ihn aber nachdrucklich; Unklarheiten über Lohn, Arbeitszeit oder Funktion werden durch einen schriftlichen Vertrag von Beginn an vermieden.
Anstellung von Saisonmitarbeitenden: Das Schweizer Gastgewerbe ist stark saisonal geprägt — Skigebiete (Engelberg, Zermatt, Davos, Verbier) benötigen Personal von Dezember bis April; Seen- und Berggebiete (Lugano, Luzern, Interlaken) von Mai bis Oktober. Für Saisonverhaltnis gelten besondere L-GAV-Regeln: Kündigungsfrist, 13. Monatslohn anteilig, Ferienentschädigung (in der Regel in den Stundenlohn eingerechnet bei Stundenlohnbasis).
Arbeit auf Abruf oder Stundenlohnbasis: Viele Gastrobetriebe beschaftigen Mitarbeitende auf Abruf (auf Stundenlohnbasis), insbesondere für Bankett-Events, Wochenenden oder Hochsaisons. Auch in diesen Fallen empfiehlt der L-GAV einen schriftlichen Rahmenvertrag, der Mindestlohn, Ferienentschädigung (10,64% aufgeschlagen auf Stundenlohn) und 13. Monatslohn (8,33% aufgeschlagen) regelt.
Anstellung von Küchen-Lernenden und Praktikanten: Lehrlinge in der Gastronomie (Koch/Köching EFZ, Restaurationsfachmann/-frau EFZ, Hotelfachmann/-frau EFZ) erhalten einen Lehrvertrag nach BBG, der vom L-GAV erganzt wird. Für Praktikanten gelten die L-GAV-Mindestbedingungen, soweit das Praktikum primär Arbeitscharakter hat (vgl. OR Art. 319 und Bundesgericht BGE 130 III 213).
Arbeitgeberwechsel oder Betriebsübertragung: Bei einem Betriebsubergang nach OR Art. 333 gehen bestehende Arbeitsverhaltnis auf den neuen Inhaber über. Neue schriftliche Verträge mit den ubernommenen Mitarbeitenden vermindern Streitigkeiten über Konditionen. Die Paritätische Landeskommission (PLK) empfiehlt, bei Betriebsubergaben die L-GAV-Konformität aller Arbeitsverträge zu überprüfen.
Anstellung auslendischer Arbeitnehmer im Gastgewerbe: Das Schweizer Gastgewerbe beschaftigt viele EU/EFTA-Bürger (Grenzgänger mit G-Bewilligung, Aufenthalter mit B-Bewilligung) und Drittstaatsangehörige. Für die Aufenthaltsbewilligung verlangen kantonale Migrationsämter und das SEM einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Lohnangaben, Funktion und Eintrittsdatum. Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich oder Italien arbeiten im Gastgewerbe häufig in Grenzregionen (Basel-Stadt, Genf, Tessin, Schaffhausen). Der schriftliche Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz nach L-GAV ist für das Bewilligungsgesuch beim kantonalen Migrationsamt (z.B. Migrationsamt Kanton Zürich, Service de la population Kanton Waadt) erforderlich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) koordiniert die eidgenössischen Vorgaben.
Was gehört in Ihr Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)?
Ein rechtskonformer Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz nach L-GAV muss folgende Pflichtbestandteile enthalten. forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage bereit.
Vertragsparteien: Vollständiger Betriebsname des Arbeitgebers gemäss Gastgewerbe-Betriebsbewilligung des Kantons (Kantonales Wirtschaftsamt) und Handelsregistereintrag. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Arbeitnehmers. Bei auslendischen Arbeitnehmern: Aufenthaltsbewilligungskategorie (B, C, G, L nach AIG, SR 142.20).
Funktion und L-GAV-Lohnklasse: Die L-GAV teilt Mitarbeitende in Funktionsstufen 1-4 ein. Stufe 1 (Hilfspersonal): Küchenhilfe, Servicehilfe, Reinigungskraft — Mindestlohn Fr. 3'582.-/Monat 2024. Stufe 2 (Mitarbeitende): Servicemitarbeiter, Kochgehilfe — Fr. 3'760.-/Monat. Stufe 3 (Fachangestellte): Koch EFZ, Restaurantfachmann/-frau EFZ — Fr. 4'018.-/Monat. Stufe 4 (Spezialisten): Chefkoch, Restaurantleiter, Sous-Chef — lohnklassenabhängig, deutlich über dem Minimum. Die Lohnklasse muss im Vertrag explizit angegeben werden.
Eintrittsdatum und Vertragsart: Erster Arbeitstag im Gastrobetrieb; ob unbefristeter Jahresvertrag, befristeter Vertrag oder Saisonvertrag. Bei Saisonvertraegen sind Beginn und Ende der Saison anzugeben.
Probezeit: Der L-GAV sieht standardmässig 1 Monat Probezeit vor; das gesetzliche Maximum nach OR Art. 335b beträgt 3 Monate. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.
Bruttomonatslohn oder Bruttostundenlohn: Angabe des Lohns in CHF im Schweizer Format (Fr. X'XXX.-). Bei Stundenlohnbasis (Arbeit auf Abruf): Stundenlohn mit aufgeschlagenem Ferienanteil (10,64%) und 13.-Monatsanteil (8,33%) klar ausweisen. Lohnzahlung am letzten Werktag des Monats per Banküberweisung.
13. Monatslohn: Der L-GAV schreibt den 13. Monatslohn zwingend vor. Ausbezahlt entweder im Dezember in vollem Umfang oder anteilig beim Austritt (1/12 pro Monat Dienstzeit). Eine Abkurzung oder ein Ausschluss des 13. Monatslohns ist nach OR Art. 357 unzulässig, da der L-GAV allgemeinverbindlich ist.
Ferienanspruch: 5 Wochen (25 Arbeitstage) für alle Mitarbeitenden nach L-GAV Art. 21; 6 Wochen für Mitarbeitende unter 20 Jahren. Ferienentschädigung bei Stundenlohnbasis: 10,64% des Bruttostundenlohns aufschlagen.
Normalarbeitszeit und Überzeit: 42 Stunden pro Woche nach L-GAV; Überzeit nach L-GAV Art. 15 und OR Art. 321c mit Freizeit oder 25-Prozent-Zuschlag. Nachtarbeit (22:00-06:00 Uhr) und Sonntagsarbeit erfordern ArG-konforme Zusatzentschädigungen.
Krankentaggeldversicherung (KTG): Der L-GAV verpflichtet Arbeitgeber, eine KTG abzuschliessen, die ab dem 31. Tag 80 Prozent des Lohnes für 730 Tage leistet. Kündigungssperrfrist nach OR Art. 336c: 30/90/180 Tage je nach Dienstjahren.
Sozialversicherungen: AHV/IV/EO gemäss AHVG, ALV gemäss AVIG, Berufsunfall BU und Nichtberufsunfall NBU (Suva), BVG ab Fr. 22'050.- Jahreslohn. Die Suva ist für das Gastgewerbe nach UVG Art. 66 obligatorisch zuständig.
Trinkgeldregelung im L-GAV: Trinkgelder gehören nach OR Art. 322a dem Arbeitnehmer persönlich und dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Arbeitgeber, die Trinkgelder einbehalten, verstoossen gegen den L-GAV und OR Art. 322a.
Personalunterkunft und Personalverpflegung: Bietet der Gastrobetrieb Personalunterkunft oder -verpflegung an, müssen diese Sachleistungen nach L-GAV-Tarifen vom Lohn abgezogen werden; die Abzuge sind im Vertrag oder auf der Lohnabrechnung transparent auszuweisen.
Weitere Pflichtangaben und Best Practices: Praxisempfehlungen aus der Schweizer Rechtsprechung weisen darauf hin, dass Klarheit und Vollständigkeit der wesentlichen Vertragsbestandteile direkt die Durchsetzbarkeit beeinflussen. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Beratung beim zuständigen Kantonsamt oder durch einen Fachanwalt der Schweizerischen Anwaltskammer (SAV). Die kantonalen Schlichtungsbehörden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erleichtern aussergerichtliche Lösungen vor einem allfälligen Gang ans Gericht. Die Eidgenössische Schiedskommission und Bundesgerichtsentscheide BGE 138 III 67 sowie BGE 142 III 626 liefern Orientierung zur Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (Vertrauensprinzip). Zudem helfen Mustervorlagen wie auf forms-legal.com bei der Wahrung der Schriftform und Vermeidung von Formmängeln nach OR Art. 11 ff.
So füllen Sie Ihr Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV) aus
Das korrekte Ausfüllen des Gastronomie Arbeitsvertrags Schweiz nach L-GAV erfordert Kenntnisse der GAV-Mindestbedingungen und der Schweizer Sozialversicherungsregeln.
Schritt 1 — Betrieb und L-GAV-Geltungsbereich prüfen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Betrieb dem L-GAV untersteht. Betriebe, die primär Speisen oder Getränke an Gäste abgeben oder Unterkunft bieten, unterstehen dem L-GAV. Bei gemischten Betrieben (z.B. Tankstellenshop mit Imbiss) entscheidet der wirtschaftliche Schwerpunkt. Im Zweifel kann bei GastroSuisse, Hotel und Gastro Union oder dem SECO nachgefragt werden.
Schritt 2 — Funktion und L-GAV-Lohnklasse festlegen. Bestimmen Sie, welcher Funktionsstufe (1-4) der Mitarbeitende entspricht: Hilfspersonal (Stufe 1), Mitarbeitende (Stufe 2), Fachangestellte (Stufe 3) oder Spezialisten (Stufe 4). Die korrekte Einstufung ist massgebend für den Mindestlohn nach L-GAV.
Schritt 3 — Lohn im Schweizer Format angeben. Bruttomonatslohn in CHF im Schweizer Format (Fr. 3'760.-). Bei Stundenlohnbasis: Stundensatz mit aufgeschlagenem Ferienanteil (10,64%) und 13.-Monatsanteil (8,33%) klar ausweisen. Lohnzahlung am letzten Werktag des Monats per Banküberweisung.
Schritt 4 — Probezeit und Eintrittsdatum eintragen. Das Eintrittsdatum ist der erste tatsächliche Arbeitstag. Die Probezeitdauer (typisch 1 Monat nach L-GAV, maximal 3 Monate nach OR Art. 335b) festlegen. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 7 Tagen auf einen beliebigen Tag.
Schritt 5 — Vertragsart bestimmen. Unbefristeter Jahresvertrag, befristeter Vertrag oder Saisonvertrag (mit Beginn und Ende der Saison). Bei Saisonvertraegen enden diese automatisch ohne Kündigung am vereinbarten letzten Tag; eine Weiterarbeit nach dem Saisonende begründet nach OR Art. 334 Abs. 2 ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis.
Schritt 6 — 13. Monatslohn und Ferienanspruch. Den 13. Monatslohn zwingend im Vertrag aufnehmen (L-GAV-Pflicht) und die Auszahlungsmodalitaet festlegen (Dezember oder monatlich als 1/12). Den Ferienanspruch (5 Wochen Standard, 6 Wochen unter 20 Jahren) und Ferienplanung-Regeln klar ausführen.
Schritt 7 — Sozialversicherungsanmeldung. Den Arbeitnehmer umgehend bei AHV-Ausgleichskasse, Suva und BVG-Vorsorgeeinrichtung anmelden. Verspätete Anmeldungen lösen Haftungsfolgen nach AHVG Art. 52 aus.
Schritt 8 — KTG-Versicherungsnachweis. Den Mitarbeitenden über die kollektiv abgeschlossene Krankentaggeldversicherung (KTG) informieren. Die KTG ist nach L-GAV obligatorisch für Gastrobetriebe.
Schritt 9 — Unterzeichnung und Mehrfachausfertigung. Der Arbeitsvertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet — je ein Original für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei auslendischen Arbeitnehmern mit L-Kurzaufenthaltsbewilligung muss der Vertrag dem kantonalen Migrationsamt vorgelegt werden. Das Muster von forms-legal.com entspricht den aktuellen L-GAV-Anforderungen und erleichtert diese Archivierungspflicht erheblich.
Rechtliche Anforderungen für Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)
Der Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz nach L-GAV unterliegt einem dichten Geflecht zwingender Rechtsvorschriften.
Allgemeinverbindlichkeit des L-GAV. Der L-GAV ist durch Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt (BGAEAV, SR 221.215.311). Alle gastronomischen Betriebe im Geltungsbereich müssen seine Mindestbedingungen einhalten, unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft. Unterschreiten von L-GAV-Mindestlöhnen oder -Ferienbedingungen ist nach OR Art. 357 unzulässig; solche Klauseln sind nichtig und werden durch die GAV-Mindestbedingungen ersetzt.
Mindestlohnpflicht und Lohnkontrolle. Der L-GAV definiert Mindestlöhne je Funktionsstufe (1-4). Die Paritätische Landeskommission (PLK) kontrolliert die Einhaltung und kann rückwirkend Nachzahlungen für bis zu 5 Jahre verlangen (Verjährungsfrist nach OR Art. 128 Ziff. 3). Konventionalstrafen bis CHF 30'000 können verhängt werden. Das SECO beaufsichtigt die allgemeinverbindliche Anwendung des L-GAV und führt eigene Kontrollen durch.
KTG-Pflicht. Der L-GAV verpflichtet Arbeitgeber im Gastgewerbe, eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abzuschliessen. Fehlt die KTG, haftet der Arbeitgeber direkt nach den Skalen aus OR Art. 324a für Lohnfortzahlung bis zu mehreren Monaten. Bei Langzeitkrankheit ohne KTG kann dies existenzbedrohend für Kleinbetriebe sein.
Suva-Versicherungspflicht. Das Gastgewerbe ist nach UVG Art. 66 obligatorisch bei der Suva versichert. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden nicht korrekt bei der Suva anmelden, riskieren rückwirkende Pramiennachforderungen und Busse. Die Suva führt eigene Betriebsrevisionen durch.
Jugendschutz und Nachtarbeitsverbot. Mitarbeitende unter 18 Jahren unterstehen dem besonderen Jugendschutz nach ArG Art. 29 ff. und der Verordnung zum Jugendarbeitsschutz (VJA, SR 822.111). Nachtarbeit und gefährliche Arbeiten sind für Minderjahrige verboten. Das kantonale Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung; Verstosste können Busse bis CHF 30'000 nach ArG Art. 59 auslösen.
Datenschutz nach DSG. Personendaten der Mitarbeitenden (AHV-Nummer, Lohndaten, Gesundheitsangaben) müssen nach revidiertem DSG (SR 235.1) bearbeitet werden. Besonders schützenswerte Daten (DSG Art. 5 lit. c) erfordern ausdrückliche Einwilligung. Verstosste gegen DSG können nach DSG Art. 60 mit Busse bis CHF 250'000 geahndet werden.
Mitwirkungsrechte. Die Mitarbeitenden haben nach ArG Art. 48 Anspruch auf Mitwirkung bei Gesundheitsschutz und Arbeitszeitgestaltung. Betriebe mit einer Arbeitnehmervertretung müssen diese bei der Ausgestaltung von Dienstplänen und Pikett-Regelungen einbeziehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV)
Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz — Fehler kosten Betriebe jedes Jahr erhebliche Summen bei L-GAV-Kontrollen.
Mundliche Vereinbarungen ohne schriftliche Fixierung. Der L-GAV verlangt bei Saisonverhaltnissen eine schriftliche Bestatigung. Mundliche Absprachen uber Löhne oder Arbeitszeiten sind bei Streitigkeiten schwer beweisbar. Arbeitgeber, die keine schriftlichen Vertrage ausstellen, riskieren Nachzahlungsansprüche nach Massgabe der L-GAV-Mindestsatze, da der Arbeitnehmer im Zweifelsfall den hoheren Lohn behaupten kann.
Falsche Funktionszuordnung (Lohnklasse zu tief). Zahlreiche Betriebe stufen Mitarbeitende in Funktionsstufe 1 ein, obwohl deren Aufgaben (z.B. Bankettleitung, Barverantwortung) Stufe 3 oder 4 erfordern. Die PLK prüft die effektive Tätigkeit, nicht den Vertragstitel. Nachzahlungen umfassen bis zu 5 Jahre Differenzbetrage plus Verzugszinsen — ein typischer Fall kostet CHF 8'000 bis 25'000.
Fehlende oder falsche Arbeitszeiterfassung. OR Art. 321c und ArG Art. 73 verlangen eine lückenlose Zeiterfassung. Viele Gastrobetriebe fuhren keine elektronische Zeiterfassung und verlassen sich auf Vertrauensarbeit. Das SECO und kantonale Inspektorate verhangen bei Verstaessen Busse bis CHF 30'000.
13. Monatslohn anteilig vergessen. Der L-GAV-Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht laufend mit jedem Beschaftigungsmonat. Betriebe, die den 13. Monatslohn nur Jahresangestellten auszahlen oder Saisoniers vergessen, schulden dennoch anteilige Auszahlungen.
KTG nicht oder falsch abgeschlossen. Der L-GAV schreibt Krankentaggeld vor. Betriebe wählen manchmal eine Versicherung, die nur für Vollangestellte gilt, deckt aber Teilzeit- oder Saisonmitarbeitende nicht. Im Krankheitsfall haftet der Arbeitgeber dann aus eigener Tasche nach den gesetzlichen Skalen des OR Art. 324a.
Kündigungsfrist nicht korrekt berechnet. Die L-GAV-Kündigungsfristen (1/2/3 Monate je nach Dienstjahren) müssen auf das Monatsende hin eingehalten werden. Betriebe, die per sofort kündigen, machen sich schadenersatzpflichtig. Ausnahme: fristlose Entlassung aus wichtigem Grund nach OR Art. 337.
Datenschutz bei Lohnunterlagen. Lohnabrechnungen, AHV-Daten und Personalakten durfen nach revidiertem DSG nicht unsicher gespeichert werden. Betriebe riskieren Bussen nach DSG Art. 60. Empfehlung: Lohnprogramm mit Zugriffskontrolle und verschlusselte Ablage.
Unterzeichnung durch falsche Person. Arbeitsvertrage müssen von einer zeichnungsberechtigten Person des Unternehmens unterzeichnet werden. Schichtleiter ohne Prokura binden das Unternehmen nicht rechtswirksam. Handelsregister-Eintrag auf Zeichnungsberechtigte prufen. Formular von forms-legal.com hilft, diese Fehlerquellen systematisch zu vermeiden. Damit bleibt der Vertrag juristisch sauber.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 319CH official
- OR Art. 329aCH official
- OR Art. 335bCH official
- OR Art. 335cCH official
- OR Art. 336cCH official
- OR Art. 343CH official
- OR Art. 333CH official
- OR Art. 357CH official
- OR Art. 321cCH official
- OR Art. 322aCH official
- OR Art. 11CH official
- OR Art. 334CH official
- OR Art. 128CH official
- OR Art. 324aCH official
- OR Art. 337CH official
- Art. 18 ORCH official
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Forms Legal. (2026). Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz (L-GAV) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/employment/contracts/gastronomie-arbeitsvertrag-schweiz
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Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag Gastgewerbe (L-GAV) sieht für 2024 folgende Mindestmonatslohne vor: Funktionsstufe 1 (Hilfspersonal wie Küchenhilfe, Servicehilfe, Reinigungskraft) mindestens Fr. 3'582.- brutto pro Monat; Funktionsstufe 2 (Servicemitarbeiter, Kochgehilfe) mindestens Fr. 3'760.-; Funktionsstufe 3 (Fachangestellte mit EFZ-Abschluss: Koch, Restaurantfachmann, Hotelfachmann) mindestens Fr. 4'018.-; Funktionsstufe 4 (Spezialisten, Chefkoech, Restaurantleiter) deutlich über den Mindestsätzen, betrieblich festgelegt. Diese Werte werden regelmässig durch die Paritätische Landeskommission (PLK) angepasst. Kantone können höhere flankierende Massnahmen haben. Kontrolliert werden Mindestlöhne durch die PLK; bei Unterschreitung können Nachzahlungen rückwirkend für 5 Jahre und Konventionalstrafen bis CHF 30'000 verhängt werden. Aktuelle Werte stets direkt bei GastroSuisse oder Hotel und Gastro Union abrufen.
Ja — im Gastgewerbe ist der 13. Monatslohn durch den L-GAV zwingend vorgeschrieben und gilt für alle dem L-GAV unterstellten Betriebe, unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft, weil der L-GAV durch Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt wurde (BGAEAV, SR 221.215.311). Arbeitgeber, die den 13. Monatslohn im Vertrag ausschliessen oder verweigern, verstoossen gegen OR Art. 357 — solche Klauseln sind nichtig. Der 13. Monatslohn wird entweder im Dezember vollständig oder anteilig (1/12 pro Monat) bei Austritt während des Jahres ausbezahlt. Bei Mitarbeitenden auf Stundenlohnbasis wird der 13.-Monatsanteil meist aufgeschlagen (8,33%). Bei Nichtbezahlung kann der Arbeitnehmer die ausstehenden Betrage züglich Verzugszinsen beim Arbeitsgericht einklagen; das vereinfachte Verfahren nach OR Art. 343 ist bis CHF 30'000 kostenlos.
Die Paritätische Landeskommission (PLK) des Gastgewerbes ist das gemeinsame Kontrollorgan von Hotel und Gastro Union (Arbeitnehmerseite) und GastroSuisse sowie hotelleriesuisse (Arbeitgeberseite). Die PLK überwacht die Einhaltung des L-GAV und hat weitreichende Kontrollbefugnisse: Sie kann unangemeldete Betriebskontrollen durchführen und Einsicht in Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Verträge und Sozialversicherungsnachweise verlangen. Bei festgestellten Verstaossen kann die PLK Konventionalstrafen bis CHF 30'000 verhängen sowie Lohnnachzahlungen für bis zu 5 Jahre (Verjährung nach OR Art. 128 Ziff. 3) einfordern. Arbeitgeber, die PLK-Kontrolleuren den Zutritt verweigern oder Unterlagen nicht herausgeben, riskieren additional Sanktionen. Das SECO beaufsichtigt die allgemeinverbindliche Anwendung auf eidgenoessischer Ebene. Bei Beschwerden oder Unsicherheiten können sich Arbeitnehmer direkt an die PLK oder Hotel und Gastro Union wenden.
Saisonverhaltnis im Schweizer Gastgewerbe (z.B. Sommer- oder Wintersaison in Berghotels) unterliegen dem L-GAV mit einigen Besonderheiten. Befristete Saisonvertraege enden automatisch ohne Kündigungserklärung am vereinbarten letzten Tag; arbeitet der Mitarbeitende danach weiter, entsteht nach OR Art. 334 Abs. 2 ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis. Der 13. Monatslohn wird anteilig pro Monat Dienstzeit berechnet und beim Saisonende ausbezahlt. Die Ferienentschädigung wird bei Stundenlohnbasis in der Regel aufgeschlagen (10,64%). Kündigungsfristen nach L-GAV gelten auch bei Saisonvertraegen, solange noch Restlaufzeit vorhanden ist. Wiederholt aufeinanderfolgende Saisonvertraege mit demselben Arbeitnehmer können nach Praxis der Gerichte als faktisch unbefristetes Arbeitsverhaltnis gewertet werden. Die PLK überprüft, ob Saisonverhaltnis korrekt im Vertrag dokumentiert sind. Empfehlung: Beginn und Ende der Saison stets exakt im Vertrag vermerken.
Die Krankentaggeldversicherung (KTG) ist im Gastgewerbe durch den L-GAV obligatorisch vorgeschrieben. Fehlt sie, haftet der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeitenden nach den gesetzlichen Lohnfortzahlungsskalen gemäss OR Art. 324a direkt aus eigener Tasche — je nach Dienstjahren und Kanton (Zürcher Skala, Berner Skala, Basler Skala) für mehrere Wochen bis Monate. Gerade bei Langzeitkrankheiten, die 730 Tage andauern können, ist dies für Kleinstbetriebe existenzbedrohend. Zudem verletzt der Arbeitgeber den L-GAV und riskiert Sanktionen durch die PLK (Konventionalstrafe bis CHF 30'000) und eventuelle Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers. Empfehlung: KTG-Versicherung (z.B. bei Helvetia, Zurich, AXA, CSS Versicherung) vor dem ersten Arbeitstag des neuen Mitarbeitenden abschliessen und Polizze auf vollständige Deckung aller Angestellten inklusive Teilzeit und Saisonmitarbeitende prüfen.
Für das allgemeine Arbeitsverhaltnis nach OR Art. 320 besteht kein zwingender Schriftformzwang — ein mundlicher Vertrag ist zivilrechtlich gultig. Allerdings empfiehlt der L-GAV dringend die Schriftform, weil nur ein schriftlicher Vertrag Beweiskraft hat bei Streitigkeiten über Lohn, Funktion oder Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer mit Auslanderausweis (B, C, G, L nach AIG, SR 142.20) verlangen die kantonalen Migrationsämter und das Staatssekretariat für Migration (SEM) einen schriftlichen Arbeitsvertrag als Beilage zum Bewilligungsgesuch. Bei Saisonvertraegen, die befristet sind, empfiehlt die PLK ebenfalls die Schriftform zum Nachweis des Saisoncharakters. Ein gut strukturierter schriftlicher Gastronomie Arbeitsvertrag Schweiz nach L-GAV schützt beide Parteien und erleichtert Betriebskontrollen durch die PLK erheblich.
Nein. Trinkgelder (Pourboire) gehören nach OR Art. 322a dem Arbeitnehmer persönlich und dürfen nicht auf den L-GAV-Mindestlohn angerechnet werden. Arbeitgeber, die Trinkgelder einbehalten oder als Lohnbestandteil deklarieren, um den Mindestlohn zu erreichen, verstoossen gegen den L-GAV und OR Art. 322a; der Arbeitnehmer kann die Herausgabe und Schadenersatz gerichtlich einfordern. In grossen Betrieben (Hotels, Brasseries) ist es üblich, Trinkgelder in einen gemeinsamen Pool einzubringen und nach einem vereinbarten Schlussel (Dienstjahre, Funktion, Stunden) zu verteilen — diese Regelung muss schriftlich festgelegt werden und darf nicht diskriminierend sein. Die PLK und Hotel und Gastro Union weisen Arbeitnehmer regelmässig auf dieses Recht hin. Verstosste können beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, das vereinfachte Verfahren (OR Art. 343) bis CHF 30'000 ist kostenlos.
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