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Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)

Kapitalerhöhungsprotokoll AG (OR Arts. 650–653)

Protokoll der Kapitalerhöhung

KAPITALERHÖHUNGSPROTOKOLL

der [Ag Firma], Sitz [Ag Sitz] GV-Beschluss vom [Beschlussdatum] Beurkundender Notar: [Notar Name]

Bisheriger Kapitalstand

1. Bisheriger Kapitalstand Firma: [Ag Firma] Sitz: [Ag Sitz] Bisheriges Aktienkapital: Fr. [Bisherig Aktienkapital].– Anzahl bisher ausgegebener Aktien: [Bisherig Aktienanzahl] Namenaktien Nennwert pro Aktie: Fr. [Nennwert Pro Aktie].–

Kapitalerhöhungsbeschluss

2. Kapitalerhöhungsbeschluss Art der Kapitalerhöhung: [Art Der Erhoehung] Die ausserordentliche Generalversammlung der [Ag Firma] hat am [Beschlussdatum] die Kapitalerhöhung beschlossen. Gemäss OR Art. 650 Abs. 2 ist der Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung öffentlich beurkundet durch [Notar Name].

3. Neue Aktien Anzahl neu auszugebender Aktien: [Neue Aktienanzahl] Namenaktien Nennwert pro neue Aktie: Fr. [Nennwert Pro Aktie].– Ausgabepreis (Emissionspreis) pro Aktie: Fr. [Ausgabepreis].– Agio (Differenz Ausgabepreis minus Nennwert) fliesst der allgemeinen gesetzlichen Reserve zu (OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1).

Bezugsrecht und Liberierung

4. Bezugsrecht Bezugsrecht: [Bezugsrecht] Bestehende Aktionäre haben nach OR Art. 652 das Vorrecht, neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu zeichnen. Sofern das Bezugsrecht entzogen wurde, liegt hierfür ein wichtiger Grund nach OR Art. 652b vor, der im Kapitalerhöhungsbericht dokumentiert ist. Die Bezugsfrist beträgt mindestens 10 Tage ab Bekanntmachung der Kapitalerhöhung.

5. Liberierung Art der Einlage: [Liberierungsart] Bei Bareinlage: Das Kapital wird vor der Handelsregisteranmeldung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt. Die Bank stellt eine Bestätigung gemäss OR Art. 652d aus. Bei Sacheinlage: Ein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten nach OR Art. 652f ist beizulegen.

Neuer Kapitalstand und HR-Anmeldung

6. Neues Aktienkapital nach Kapitalerhöhung Neue Aktienanzahl total: [Bisherig Aktienanzahl] (bisher) + [Neue Aktienanzahl] (neu) Neues Aktienkapital: Fr. [Bisherig Aktienkapital].– + ([Neue Aktienanzahl] x Fr. [Nennwert Pro Aktie].–) Die Statuten der [Ag Firma] werden entsprechend angepasst.

7. Handelsregisteranmeldung Die Kapitalerhöhung ist gemäss OR Art. 650 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Geplantes Datum: [Hr Anmeldedatum]. Der Handelsregistereintrag mit dem erhöhten Aktienkapital wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Ort und Datum: [Ag Sitz], [Beschlussdatum]

Vorsitzender des Verwaltungsrats

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Signature

Protokollführer

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Signature

Notar/Urkundsperson

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?

Das Kapitalerhöhungsprotokoll AG ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 650 (ordentliche KE) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 650 regelt die ordentliche Kapitalerhöhung: Der Beschluss liegt bei der Generalversammlung (GV) und bedarf öffentlicher Beurkundung nach OR Art. 650 Abs. 2. Der Verwaltungsrat (VR) setzt den Beschluss um: Er legt den Ausgabepreis (Emissionspreis) der neuen Aktien fest, regelt das Bezugsrecht (OR Art. 652) und erstellt den Kapitalerhöhungsbericht (OR Art. 652a). Nach vollständiger Zeichnung und Einzahlung fasst der VR den Feststellungsbeschluss über die Kapitalerhöhung (OR Art. 652g) und meldet die Erhöhung im Handelsregister an — innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss.

OR Art. 651 ermöglicht die genehmigte Kapitalerhöhung: Die GV ermächtigt den VR, das Aktienkapital während maximal zwei Jahren um bis zu 50 % des eingetragenen Aktienkapitals zu erhöhen. Diese Ermächtigung muss in die Statuten aufgenommen und ins Handelsregister eingetragen werden. Der VR entscheidet dann autonom, wann und zu welchen Bedingungen er die Ermächtigung ausübt — ohne erneuten GV-Beschluss. Dies gibt der Gesellschaft Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung, z.B. im Rahmen eines geplanten Börsengangs (IPO) oder bei einer strategischen Kapitalrunde.

OR Art. 653 regelt die bedingte Kapitalerhöhung: Das Aktienkapital erhöht sich automatisch, wenn berechtigte Personen Optionen oder Wandelrechte ausüben — z.B. bei Wandelanleihen (Convertible Notes) oder Mitarbeitersoptionen (ESOP). Die Statuten müssen die bedingte Kapitalerhöhung vorsehen; sie ist auf 50 % des eingetragenen Aktienkapitals begrenzt. Bei bedingter Kapitalerhöhung entfällt das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre kraft Gesetzes.

Nach OR Art. 652 ist das Bezugsrecht ein zentrales Schutzrecht der bisherigen Aktionäre: Bei einer Kapitalerhöhung haben sie das Vorrecht, neue Aktien proportional zu ihrer bestehenden Beteiligung zu zeichnen. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 124 die Bedeutung des Bezugsrechts als eigentumsrechtliches Teilhaberecht des Aktionärs betont. Das Bezugsrecht kann durch die GV aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 652b entzogen werden — z.B. beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlage oder bei der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms.

Die Aktienrechtsrevision 2023 hat das Kapitalerhöhungsrecht modernisiert: Der Nennwert von Aktien darf neu auf CHF 0.01 gesenkt werden (OR Art. 622 Abs. 4), Namenaktien dürfen in Fremdwährungen ausgestellt werden (OR Art. 622 Abs. 2), und das Kapital kann in einer Fremdwährung geführt werden (OR Art. 621 Abs. 2). Diese Neuerungen erleichtern internationale Kapitalrunden für Schweizer Startups.

Wann brauchen Sie Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?

Beim Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz sind mehrere typische Situationen zu unterscheiden, in denen es benötigt, die OR Arts. 650–653 definieren.

Erste Situation — Finanzierung von Wachstum und Investitionen: Wenn eine Schweizer AG Kapital für Expansionsinvestitionen, neue Produktlinien oder den Eintritt in neue Märkte benötigt, kann sie durch eine ordentliche Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 frisches Eigenkapital beschaffen. Das Protokoll der ausserordentlichen GV und der Feststellungsbeschluss des VR sind dabei zentrale Dokumente.

Zweite Situation — Aufnahme eines neuen strategischen Investors: Wenn ein strategischer Investor (Corporate Investor, Private Equity) in eine Schweizer AG einsteigt, erwerben sie neue Aktien, die die Gesellschaft durch Kapitalerhöhung ausgibt. Das Kapitalerhöhungsprotokoll dokumentiert die Ausgabebedingungen (Preis pro Aktie, Bezugsrechtsausschluss nach OR Art. 652b) und den Feststellungsbeschluss nach vollständiger Einzahlung.

Dritte Situation — Venture Capital Finanzierungsrunden: Schweizer Startups, die VC-Kapital aufnehmen, führen häufig mehrere Finanzierungsrunden durch (Seed, Series A, Series B). Jede Runde erfordert eine Kapitalerhöhung — bei grossen Zeitdrucken empfiehlt sich die genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651, die dem VR die autonome Ausgabe neuer Aktien ohne GV-Beschluss ermöglicht.

Vierte Situation — Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOP): Schweizer AG nutzen die bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653, um Mitarbeitern Optionen oder Phantom Shares anzubieten. Bei Ausübung der Optionen erhöht sich das Aktienkapital automatisch. Dies ist steuerlich und administrativ effizient und vermeidet den Aufwand einer separaten GV für jede Optionsausübung.

Fünfte Situation — Sanierung einer überschuldeten AG: Bei Überschuldung (OR Art. 725) kann eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit Forderungen der Gläubiger (Forderungsverrechnung) die Gesellschaft sanieren. Gläubiger wandeln ihre Forderungen gegen die AG in Eigenkapital um — das Protokoll hält die Vereinbarung und die Verrechnung fest.

Sechste Situation — Vorbereitung eines Börsengangs (IPO): Vor einem IPO an der SIX Swiss Exchange führen Gesellschaften oft eine Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Angebotsaktien durch. Die genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651 gibt dem VR die Flexibilität, das Emissionsvolumen kurzfristig an die Marktbedingungen anzupassen. Weitere Situationen, in denen das Kapitalerhöhungsprotokoll Schweiz unverzichtbar ist, betreffen Akquisitionen und Fusionen. Übernimmt eine AG eine andere Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien (Sacheinlage in Form von Beteiligungen), muss das Kapitalerhöhungsprotokoll den Bewertungsgrundsatz und das Gutachten des anerkannten Revisors enthalten (OR Art. 652e Abs. 1 lit. d). Fehlt dieses Element, verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung.

Im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP) werden häufig neue Aktien zu einem reduzierten Ausgabepreis ausgegeben. Das Kapitalerhöhungsprotokoll hält dabei fest, wie der Unterschied zwischen Ausgabepreis und Verkehrswert behandelt wird — relevant für die Lohnsteuerberechnung der begünstigten Mitarbeitenden gemäss Art. 17a DBG.

Was gehört in Ihr Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?

Ein vollständiges Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz nach OR Arts. 650–653 enthält folgende Kernelemente.

Gesellschaftsangaben: Firma der AG gemäss Handelsregistereintrag, Sitz, UID, bisheriges eingetragenes Aktienkapital und Anzahl der ausgegebenen Aktien. Diese Angaben bilden die Ausgangsbasis der Kapitalerhöhung.

Art der Kapitalerhöhung: Unterscheidung zwischen ordentlicher Kapitalerhöhung (OR Art. 650 — GV-Beschluss erforderlich), genehmigter Kapitalerhöhung (OR Art. 651 — Ermächtigung des VR durch die GV) und bedingter Kapitalerhöhung (OR Art. 653 — für Optionen und Wandelrechte). Das Protokoll muss klar festhalten, welche Art gewählt wird, da jede Form unterschiedliche formelle Anforderungen hat.

GV-Beschluss und Beurkundung: Datum der ausserordentlichen GV, Abstimmungsergebnis, Namen der anwesenden Aktionäre (oder Vertreter mit Vollmacht) und des Protokollführers. Der GV-Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung bedarf nach OR Art. 650 Abs. 2 der öffentlichen Beurkundung. Das Protokoll der GV und der Beschluss müssen durch den Notar beurkundet werden.

Neue Aktien und Ausgabebedingungen: Anzahl der neuen Aktien, Nennwert pro Aktie (CHF 0.01 bis maximal wie bisheriger Nennwert für Gratisaktien), Ausgabepreis (Emissionspreis) pro Aktie. Das Agio (Differenz zwischen Ausgabepreis und Nennwert) fliesst der allgemeinen gesetzlichen Reserve zu (OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1).

Bezugsrecht: Regelung, ob das Bezugsrecht (OR Art. 652) der bisherigen Aktionäre gewährt oder entzogen wird. Bei Gewährung: Bezugsfrist (mindestens 10 Tage), Bezugsrechtsquote (proportional zur bisherigen Beteiligung), Verfahren für nicht ausgeübte Bezugsrechte. Bei Entzug: Wichtige Gründe nach OR Art. 652b müssen dokumentiert sein (z.B. Unternehmenserwerb durch Sacheinlage, Mitarbeiterbeteiligung).

Liberierung und Einlagebestätigung: Art der Liberierung — Bareinlage (Einzahlung auf Kapitaleinzahlungskonto bei Schweizer Bank, OR Art. 652d), Sacheinlage (Prüfbericht nach OR Art. 652f durch zugelassenen Revisionsexperten) oder Verrechnung mit Gläubigerforderungen. Bei Bareinlage: Bestätigung der Bank über die vollständige Einzahlung.

Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrats (OR Art. 652g): Nach vollständiger Zeichnung und Einzahlung fasst der VR den Feststellungsbeschluss, der die erfolgte Kapitalerhöhung verbindlich feststellt. Dieser Beschluss ist öffentlich zu beurkunden.

Neues Aktienkapital und Statutenänderung: Das neue, erhöhte Aktienkapital (bisheriges Kapital plus Emissionserlös der neuen Aktien am Nennwert) ist im Protokoll auszuweisen. Die Statuten der AG sind entsprechend anzupassen (neue Aktienanzahl und neues Aktienkapital).

Handelsregisteranmeldung: Erinnerung an die Dreimonatsfrist nach OR Art. 650 Abs. 2 für die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt. Das neue Aktienkapital wird erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam.

forms-legal.com stellt dieses Muster als Arbeitshilfe zur Verfügung. Kapitalerhöhungen bei Schweizer AG erfordern notarielle Beurkundung und die Einhaltung der Fristen nach OR — beauftragen Sie einen Notar oder Treuhänder für die korrekte Durchführung.

So füllen Sie Ihr Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653) aus

Beim Ausfüllen des Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz füllen Sie in folgender Reihenfolge aus. Da die Kapitalerhöhung zwingend öffentlich beurkundet werden muss, koordinieren Sie die Schritte mit dem beauftragten Notar.

Schritt 1 — Art der Kapitalerhöhung wählen: Entscheiden Sie, welche Art der Kapitalerhöhung Ihren Anforderungen entspricht. Für eine einmalige Kapitalrunde: ordentliche Kapitalerhöhung nach OR Art. 650. Für zukünftige Flexibilität: genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651 (Ermächtigung des VR für 2 Jahre). Für Optionsprogramme: bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653.

Schritt 2 — GV einberufen: Laden Sie alle Aktionäre rechtzeitig zur ausserordentlichen GV ein (OR Art. 700: mindestens 20 Tage Einberufungsfrist für nicht kotierte AG; kotierte AG 45 Tage). Das Traktandum Kapitalerhöhung muss in der Einladung ausdrücklich genannt sein.

Schritt 3 — Ausgabebedingungen festlegen: Bestimmen Sie Anzahl und Nennwert der neuen Aktien sowie den Ausgabepreis (Emissionspreis). Der Ausgabepreis muss mindestens dem Nennwert entsprechen (OR Art. 624: keine Ausgabe unter Nennwert). Das Agio fliesst der allgemeinen Reserve zu. Legen Sie den Bezugsrechtsmechanismus fest.

Schritt 4 — Bezugsrecht regeln: Sollen bisherige Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben können, legen Sie eine Bezugsfrist von mindestens 10 Tagen fest und das Zeichnungsformular. Wenn das Bezugsrecht entzogen wird (OR Art. 652b), halten Sie den wichtigen Grund im Protokoll fest.

Schritt 5 — Kapitaleinzahlung veranlassen: Bei Bareinlage muss das neue Kapital vor der notariellen Feststellung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Die Bank stellt die Bestätigung nach OR Art. 652d aus.

Schritt 6 — Notartermin: Legen Sie dem Notar vor: GV-Protokoll, Kapitalerhöhungsbeschluss, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Prüfbericht des Revisionsexperten bei Sacheinlage (OR Art. 652f) und Ausweisdokumente der VR-Mitglieder. Der Notar beurkundet den GV-Beschluss und den VR-Feststellungsbeschluss nach OR Art. 652g.

Schritt 7 — Handelsregisteranmeldung: Reichen Sie die Kapitalerhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim kantonalen Handelsregisteramt ein. Das Handelsregisteramt publiziert den neuen Kapitalstand im SHAB. Das neue Aktienkapital gilt erst mit dem Handelsregistereintrag als rechtswirksam erhöht. Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Kapitalerhöhungsprotokolls Schweiz betreffen die Frist zwischen Generalversammlungsbeschluss und Handelsregistereintrag. Das Protokoll muss gemäss OR Art. 652g innert drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt der GV-Beschluss automatisch, und die Kapitalerhöhung muss erneut beschlossen werden — verbunden mit neuen Notariatskosten.

Bei der elektronischen Einreichung über EasyGov.swiss sind alle Dokumente im PDF/A-Format einzureichen. Das Kapitalerhöhungsprotokoll, der Revisionsstellenbericht und die Zeichnungsscheine müssen als separate Dateien hochgeladen werden; eine einzige kombinierte Datei wird vom System nicht akzeptiert.

Häufige Fehler bei Ihrem Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)

Bei Kapitalerhöhungen von Schweizer AG treten häufig dieselben Fehler auf, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder Nichtigkeit des Beschlusses führen.

Fehler 1 — Dreijahresfrist für HR-Anmeldung versäumt: OR Art. 650 Abs. 2 schreibt eine Dreimonatsfrist vor — nicht drei Jahre! Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss im Handelsregister angemeldet, verliert der Beschluss seine Wirkung und eine neue GV muss einberufen werden. Dies verursacht doppelte Notariats- und Handelsregisterkosten.

Fehler 2 — Bezugsrecht nicht korrekt gewährt oder entzogen: Wenn das Bezugsrecht gewährt, aber die Bezugsfrist unter 10 Tagen liegt, oder wenn das Bezugsrecht ohne wichtigen Grund nach OR Art. 652b entzogen wird, können betroffene Aktionäre den GV-Beschluss nach OR Art. 706 anfechten. Klare Dokumentation des Bezugsrechtsmechanismus und der Gründe für einen allfälligen Entzug ist unerlässlich.

Fehler 3 — Sacheinlage ohne Prüfbericht: Wenn Aktionäre Sachgüter (z.B. Immobilien, Patente, Unternehmensbeteiligungen) als Einlage erbringen, aber kein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten nach OR Art. 652f vorliegt, ist die Kapitalerhöhung nichtig. Der Prüfbericht bestätigt, dass der Wert der Sacheinlage mindestens dem Ausgabepreis der neuen Aktien entspricht.

Fehler 4 — Nennwert unter CHF 0.01: Seit der Aktienrechtsrevision 2023 darf der Nennwert von Aktien auf CHF 0.01 gesenkt werden. Der frühere Mindestnennwert von CHF 1 gilt nicht mehr. Dennoch verwenden manche Gesellschaften noch ältere Protokollvorlagen mit falschem Mindestnennwert — prüfen Sie, ob die Statuten der AG bereits an das neue Recht angepasst wurden.

Fehler 5 — Emissionsabgabe vergessen: Bei Emissionserlösen über CHF 1 Mio. ist die Emissionsabgabe von 1 % nach StG Art. 5 Abs. 1 lit. a an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu entrichten. Wird diese Abgabe vergessen, entstehen Verzugszinsen und Bussen. Die ESTV prüft Kapitalerhöhungen anhand der Handelsregisterveröffentlichungen im SHAB. Weitere typische Fehler beim Kapitalerhöhungsprotokoll Schweiz betreffen die falsche Datierung. Das Protokoll muss das Datum des Verwaltungsratsbeschlusses (nicht das Datum der GV oder der Kapitalerhöhungserklärung) korrekt abbilden. Abweichende Daten führen zur Rückweisung durch das Handelsregisteramt.

Häufig wird auch übersehen, dass bei einer genehmigten Kapitalerhöhung (OR Art. 651) der VR-Beschluss zur Ausübung der Ermächtigung separat protokolliert werden muss — ein Verweis auf die GV-Ermächtigung genügt nicht. Schliesslich vergessen viele Gesellschaften, die Zeichnungsscheine der neuen Aktionäre dem Handelsregistergesuch beizulegen (OR Art. 652f Abs. 1 lit. c), was die Eintragung um Wochen verzögert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 650CH official
  2. OR Art. 652CH official
  3. OR Art. 652aCH official
  4. OR Art. 652gCH official
  5. OR Art. 651CH official
  6. OR Art. 653CH official
  7. OR Art. 652bCH official
  8. OR Art. 622CH official
  9. OR Art. 621CH official
  10. OR Art. 725CH official
  11. OR Art. 652eCH official
  12. OR Art. 671CH official
  13. OR Art. 652dCH official
  14. OR Art. 652fCH official
  15. OR Art. 700CH official
  16. OR Art. 624CH official
  17. OR Art. 706CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss

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