Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)
Protokoll der Kapitalerhöhung
KAPITALERHÖHUNGSPROTOKOLL
der [Ag Firma], Sitz [Ag Sitz] GV-Beschluss vom [Beschlussdatum] Beurkundender Notar: [Notar Name]
Bisheriger Kapitalstand
1. Bisheriger Kapitalstand Firma: [Ag Firma] Sitz: [Ag Sitz] Bisheriges Aktienkapital: Fr. [Bisherig Aktienkapital].– Anzahl bisher ausgegebener Aktien: [Bisherig Aktienanzahl] Namenaktien Nennwert pro Aktie: Fr. [Nennwert Pro Aktie].–
Kapitalerhöhungsbeschluss
2. Kapitalerhöhungsbeschluss Art der Kapitalerhöhung: [Art Der Erhoehung] Die ausserordentliche Generalversammlung der [Ag Firma] hat am [Beschlussdatum] die Kapitalerhöhung beschlossen. Gemäss OR Art. 650 Abs. 2 ist der Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung öffentlich beurkundet durch [Notar Name].
3. Neue Aktien Anzahl neu auszugebender Aktien: [Neue Aktienanzahl] Namenaktien Nennwert pro neue Aktie: Fr. [Nennwert Pro Aktie].– Ausgabepreis (Emissionspreis) pro Aktie: Fr. [Ausgabepreis].– Agio (Differenz Ausgabepreis minus Nennwert) fliesst der allgemeinen gesetzlichen Reserve zu (OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1).
Bezugsrecht und Liberierung
4. Bezugsrecht Bezugsrecht: [Bezugsrecht] Bestehende Aktionäre haben nach OR Art. 652 das Vorrecht, neue Aktien im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zu zeichnen. Sofern das Bezugsrecht entzogen wurde, liegt hierfür ein wichtiger Grund nach OR Art. 652b vor, der im Kapitalerhöhungsbericht dokumentiert ist. Die Bezugsfrist beträgt mindestens 10 Tage ab Bekanntmachung der Kapitalerhöhung.
5. Liberierung Art der Einlage: [Liberierungsart] Bei Bareinlage: Das Kapital wird vor der Handelsregisteranmeldung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt. Die Bank stellt eine Bestätigung gemäss OR Art. 652d aus. Bei Sacheinlage: Ein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten nach OR Art. 652f ist beizulegen.
Neuer Kapitalstand und HR-Anmeldung
6. Neues Aktienkapital nach Kapitalerhöhung Neue Aktienanzahl total: [Bisherig Aktienanzahl] (bisher) + [Neue Aktienanzahl] (neu) Neues Aktienkapital: Fr. [Bisherig Aktienkapital].– + ([Neue Aktienanzahl] x Fr. [Nennwert Pro Aktie].–) Die Statuten der [Ag Firma] werden entsprechend angepasst.
7. Handelsregisteranmeldung Die Kapitalerhöhung ist gemäss OR Art. 650 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Geplantes Datum: [Hr Anmeldedatum]. Der Handelsregistereintrag mit dem erhöhten Aktienkapital wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
Ort und Datum: [Ag Sitz], [Beschlussdatum]
Vorsitzender des Verwaltungsrats
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Signature
Protokollführer
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Signature
Notar/Urkundsperson
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Signature
Was ist Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?
Das Kapitalerhöhungsprotokoll AG ist ein in der Schweiz nach Obligationenrecht (OR, SR 220) Art. 650 (ordentliche KE) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. OR Art. 650 regelt die ordentliche Kapitalerhöhung: Der Beschluss liegt bei der Generalversammlung (GV) und bedarf öffentlicher Beurkundung nach OR Art. 650 Abs. 2. Der Verwaltungsrat (VR) setzt den Beschluss um: Er legt den Ausgabepreis (Emissionspreis) der neuen Aktien fest, regelt das Bezugsrecht (OR Art. 652) und erstellt den Kapitalerhöhungsbericht (OR Art. 652a). Nach vollständiger Zeichnung und Einzahlung fasst der VR den Feststellungsbeschluss über die Kapitalerhöhung (OR Art. 652g) und meldet die Erhöhung im Handelsregister an — innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss.
OR Art. 651 ermöglicht die genehmigte Kapitalerhöhung: Die GV ermächtigt den VR, das Aktienkapital während maximal zwei Jahren um bis zu 50 % des eingetragenen Aktienkapitals zu erhöhen. Diese Ermächtigung muss in die Statuten aufgenommen und ins Handelsregister eingetragen werden. Der VR entscheidet dann autonom, wann und zu welchen Bedingungen er die Ermächtigung ausübt — ohne erneuten GV-Beschluss. Dies gibt der Gesellschaft Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung, z.B. im Rahmen eines geplanten Börsengangs (IPO) oder bei einer strategischen Kapitalrunde.
OR Art. 653 regelt die bedingte Kapitalerhöhung: Das Aktienkapital erhöht sich automatisch, wenn berechtigte Personen Optionen oder Wandelrechte ausüben — z.B. bei Wandelanleihen (Convertible Notes) oder Mitarbeitersoptionen (ESOP). Die Statuten müssen die bedingte Kapitalerhöhung vorsehen; sie ist auf 50 % des eingetragenen Aktienkapitals begrenzt. Bei bedingter Kapitalerhöhung entfällt das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre kraft Gesetzes.
Nach OR Art. 652 ist das Bezugsrecht ein zentrales Schutzrecht der bisherigen Aktionäre: Bei einer Kapitalerhöhung haben sie das Vorrecht, neue Aktien proportional zu ihrer bestehenden Beteiligung zu zeichnen. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 124 die Bedeutung des Bezugsrechts als eigentumsrechtliches Teilhaberecht des Aktionärs betont. Das Bezugsrecht kann durch die GV aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 652b entzogen werden — z.B. beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlage oder bei der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms.
Die Aktienrechtsrevision 2023 hat das Kapitalerhöhungsrecht modernisiert: Der Nennwert von Aktien darf neu auf CHF 0.01 gesenkt werden (OR Art. 622 Abs. 4), Namenaktien dürfen in Fremdwährungen ausgestellt werden (OR Art. 622 Abs. 2), und das Kapital kann in einer Fremdwährung geführt werden (OR Art. 621 Abs. 2). Diese Neuerungen erleichtern internationale Kapitalrunden für Schweizer Startups.
Wann brauchen Sie Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?
Beim Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz sind mehrere typische Situationen zu unterscheiden, in denen es benötigt, die OR Arts. 650–653 definieren.
Erste Situation — Finanzierung von Wachstum und Investitionen: Wenn eine Schweizer AG Kapital für Expansionsinvestitionen, neue Produktlinien oder den Eintritt in neue Märkte benötigt, kann sie durch eine ordentliche Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 frisches Eigenkapital beschaffen. Das Protokoll der ausserordentlichen GV und der Feststellungsbeschluss des VR sind dabei zentrale Dokumente.
Zweite Situation — Aufnahme eines neuen strategischen Investors: Wenn ein strategischer Investor (Corporate Investor, Private Equity) in eine Schweizer AG einsteigt, erwerben sie neue Aktien, die die Gesellschaft durch Kapitalerhöhung ausgibt. Das Kapitalerhöhungsprotokoll dokumentiert die Ausgabebedingungen (Preis pro Aktie, Bezugsrechtsausschluss nach OR Art. 652b) und den Feststellungsbeschluss nach vollständiger Einzahlung.
Dritte Situation — Venture Capital Finanzierungsrunden: Schweizer Startups, die VC-Kapital aufnehmen, führen häufig mehrere Finanzierungsrunden durch (Seed, Series A, Series B). Jede Runde erfordert eine Kapitalerhöhung — bei grossen Zeitdrucken empfiehlt sich die genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651, die dem VR die autonome Ausgabe neuer Aktien ohne GV-Beschluss ermöglicht.
Vierte Situation — Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOP): Schweizer AG nutzen die bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653, um Mitarbeitern Optionen oder Phantom Shares anzubieten. Bei Ausübung der Optionen erhöht sich das Aktienkapital automatisch. Dies ist steuerlich und administrativ effizient und vermeidet den Aufwand einer separaten GV für jede Optionsausübung.
Fünfte Situation — Sanierung einer überschuldeten AG: Bei Überschuldung (OR Art. 725) kann eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit Forderungen der Gläubiger (Forderungsverrechnung) die Gesellschaft sanieren. Gläubiger wandeln ihre Forderungen gegen die AG in Eigenkapital um — das Protokoll hält die Vereinbarung und die Verrechnung fest.
Sechste Situation — Vorbereitung eines Börsengangs (IPO): Vor einem IPO an der SIX Swiss Exchange führen Gesellschaften oft eine Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Angebotsaktien durch. Die genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651 gibt dem VR die Flexibilität, das Emissionsvolumen kurzfristig an die Marktbedingungen anzupassen. Weitere Situationen, in denen das Kapitalerhöhungsprotokoll Schweiz unverzichtbar ist, betreffen Akquisitionen und Fusionen. Übernimmt eine AG eine andere Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien (Sacheinlage in Form von Beteiligungen), muss das Kapitalerhöhungsprotokoll den Bewertungsgrundsatz und das Gutachten des anerkannten Revisors enthalten (OR Art. 652e Abs. 1 lit. d). Fehlt dieses Element, verweigert das Handelsregisteramt die Eintragung.
Im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP) werden häufig neue Aktien zu einem reduzierten Ausgabepreis ausgegeben. Das Kapitalerhöhungsprotokoll hält dabei fest, wie der Unterschied zwischen Ausgabepreis und Verkehrswert behandelt wird — relevant für die Lohnsteuerberechnung der begünstigten Mitarbeitenden gemäss Art. 17a DBG.
Was gehört in Ihr Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)?
Ein vollständiges Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz nach OR Arts. 650–653 enthält folgende Kernelemente.
Gesellschaftsangaben: Firma der AG gemäss Handelsregistereintrag, Sitz, UID, bisheriges eingetragenes Aktienkapital und Anzahl der ausgegebenen Aktien. Diese Angaben bilden die Ausgangsbasis der Kapitalerhöhung.
Art der Kapitalerhöhung: Unterscheidung zwischen ordentlicher Kapitalerhöhung (OR Art. 650 — GV-Beschluss erforderlich), genehmigter Kapitalerhöhung (OR Art. 651 — Ermächtigung des VR durch die GV) und bedingter Kapitalerhöhung (OR Art. 653 — für Optionen und Wandelrechte). Das Protokoll muss klar festhalten, welche Art gewählt wird, da jede Form unterschiedliche formelle Anforderungen hat.
GV-Beschluss und Beurkundung: Datum der ausserordentlichen GV, Abstimmungsergebnis, Namen der anwesenden Aktionäre (oder Vertreter mit Vollmacht) und des Protokollführers. Der GV-Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung bedarf nach OR Art. 650 Abs. 2 der öffentlichen Beurkundung. Das Protokoll der GV und der Beschluss müssen durch den Notar beurkundet werden.
Neue Aktien und Ausgabebedingungen: Anzahl der neuen Aktien, Nennwert pro Aktie (CHF 0.01 bis maximal wie bisheriger Nennwert für Gratisaktien), Ausgabepreis (Emissionspreis) pro Aktie. Das Agio (Differenz zwischen Ausgabepreis und Nennwert) fliesst der allgemeinen gesetzlichen Reserve zu (OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1).
Bezugsrecht: Regelung, ob das Bezugsrecht (OR Art. 652) der bisherigen Aktionäre gewährt oder entzogen wird. Bei Gewährung: Bezugsfrist (mindestens 10 Tage), Bezugsrechtsquote (proportional zur bisherigen Beteiligung), Verfahren für nicht ausgeübte Bezugsrechte. Bei Entzug: Wichtige Gründe nach OR Art. 652b müssen dokumentiert sein (z.B. Unternehmenserwerb durch Sacheinlage, Mitarbeiterbeteiligung).
Liberierung und Einlagebestätigung: Art der Liberierung — Bareinlage (Einzahlung auf Kapitaleinzahlungskonto bei Schweizer Bank, OR Art. 652d), Sacheinlage (Prüfbericht nach OR Art. 652f durch zugelassenen Revisionsexperten) oder Verrechnung mit Gläubigerforderungen. Bei Bareinlage: Bestätigung der Bank über die vollständige Einzahlung.
Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrats (OR Art. 652g): Nach vollständiger Zeichnung und Einzahlung fasst der VR den Feststellungsbeschluss, der die erfolgte Kapitalerhöhung verbindlich feststellt. Dieser Beschluss ist öffentlich zu beurkunden.
Neues Aktienkapital und Statutenänderung: Das neue, erhöhte Aktienkapital (bisheriges Kapital plus Emissionserlös der neuen Aktien am Nennwert) ist im Protokoll auszuweisen. Die Statuten der AG sind entsprechend anzupassen (neue Aktienanzahl und neues Aktienkapital).
Handelsregisteranmeldung: Erinnerung an die Dreimonatsfrist nach OR Art. 650 Abs. 2 für die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt. Das neue Aktienkapital wird erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam.
forms-legal.com stellt dieses Muster als Arbeitshilfe zur Verfügung. Kapitalerhöhungen bei Schweizer AG erfordern notarielle Beurkundung und die Einhaltung der Fristen nach OR — beauftragen Sie einen Notar oder Treuhänder für die korrekte Durchführung.
So füllen Sie Ihr Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653) aus
Beim Ausfüllen des Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz füllen Sie in folgender Reihenfolge aus. Da die Kapitalerhöhung zwingend öffentlich beurkundet werden muss, koordinieren Sie die Schritte mit dem beauftragten Notar.
Schritt 1 — Art der Kapitalerhöhung wählen: Entscheiden Sie, welche Art der Kapitalerhöhung Ihren Anforderungen entspricht. Für eine einmalige Kapitalrunde: ordentliche Kapitalerhöhung nach OR Art. 650. Für zukünftige Flexibilität: genehmigte Kapitalerhöhung nach OR Art. 651 (Ermächtigung des VR für 2 Jahre). Für Optionsprogramme: bedingte Kapitalerhöhung nach OR Art. 653.
Schritt 2 — GV einberufen: Laden Sie alle Aktionäre rechtzeitig zur ausserordentlichen GV ein (OR Art. 700: mindestens 20 Tage Einberufungsfrist für nicht kotierte AG; kotierte AG 45 Tage). Das Traktandum Kapitalerhöhung muss in der Einladung ausdrücklich genannt sein.
Schritt 3 — Ausgabebedingungen festlegen: Bestimmen Sie Anzahl und Nennwert der neuen Aktien sowie den Ausgabepreis (Emissionspreis). Der Ausgabepreis muss mindestens dem Nennwert entsprechen (OR Art. 624: keine Ausgabe unter Nennwert). Das Agio fliesst der allgemeinen Reserve zu. Legen Sie den Bezugsrechtsmechanismus fest.
Schritt 4 — Bezugsrecht regeln: Sollen bisherige Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben können, legen Sie eine Bezugsfrist von mindestens 10 Tagen fest und das Zeichnungsformular. Wenn das Bezugsrecht entzogen wird (OR Art. 652b), halten Sie den wichtigen Grund im Protokoll fest.
Schritt 5 — Kapitaleinzahlung veranlassen: Bei Bareinlage muss das neue Kapital vor der notariellen Feststellung auf ein Kapitaleinzahlungskonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Die Bank stellt die Bestätigung nach OR Art. 652d aus.
Schritt 6 — Notartermin: Legen Sie dem Notar vor: GV-Protokoll, Kapitalerhöhungsbeschluss, Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank, Prüfbericht des Revisionsexperten bei Sacheinlage (OR Art. 652f) und Ausweisdokumente der VR-Mitglieder. Der Notar beurkundet den GV-Beschluss und den VR-Feststellungsbeschluss nach OR Art. 652g.
Schritt 7 — Handelsregisteranmeldung: Reichen Sie die Kapitalerhöhung innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim kantonalen Handelsregisteramt ein. Das Handelsregisteramt publiziert den neuen Kapitalstand im SHAB. Das neue Aktienkapital gilt erst mit dem Handelsregistereintrag als rechtswirksam erhöht. Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Kapitalerhöhungsprotokolls Schweiz betreffen die Frist zwischen Generalversammlungsbeschluss und Handelsregistereintrag. Das Protokoll muss gemäss OR Art. 652g innert drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, erlischt der GV-Beschluss automatisch, und die Kapitalerhöhung muss erneut beschlossen werden — verbunden mit neuen Notariatskosten.
Bei der elektronischen Einreichung über EasyGov.swiss sind alle Dokumente im PDF/A-Format einzureichen. Das Kapitalerhöhungsprotokoll, der Revisionsstellenbericht und die Zeichnungsscheine müssen als separate Dateien hochgeladen werden; eine einzige kombinierte Datei wird vom System nicht akzeptiert.
Rechtliche Anforderungen für Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)
Die Kapitalerhöhung einer Schweizer AG unterliegt dem Aktienrecht nach OR Arts. 620–763 (SR 220) und der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411). Folgende zwingende Anforderungen sind einzuhalten.
GV-Beschluss und öffentliche Beurkundung (OR Art. 650 Abs. 2): Der Beschluss der GV zur ordentlichen Kapitalerhöhung muss öffentlich beurkundet werden. Ohne Beurkundung ist der Beschluss nichtig. Die ausserordentliche GV zur Kapitalerhöhung muss statutenkonform einberufen werden (OR Art. 700).
Bezugsrecht der Aktionäre (OR Art. 652): Bisherige Aktionäre haben das Vorrecht, neue Aktien proportional zu ihrer bestehenden Beteiligung zu zeichnen. Das Bezugsrecht kann nur aus wichtigen Gründen entzogen werden (OR Art. 652b). Nicht ausgeübte Bezugsrechte dürfen Dritten oder anderen Aktionären angeboten werden — erst nach Ablauf der Bezugsfrist.
Dreimonatsfrist für Handelsregisteranmeldung (OR Art. 650 Abs. 2): Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Fristversäumnis macht den Beschluss hinfällig — eine neue GV muss einberufen werden.
Agio und gesetzliche Reserve (OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1): Das Agio (Ausgabepreis minus Nennwert) ist zwingend der allgemeinen gesetzlichen Reserve zuzuweisen, bis diese 50 % des Aktienkapitals erreicht. Es darf nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
Sacheinlagen (OR Art. 652f): Bei Kapitalerhöhung durch Sacheinlage oder Sachübernahme muss ein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten vorliegen, der die Bewertung der Sacheinlage bestätigt. Ohne Prüfbericht ist die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage unzulässig.
Verrechnungssteuer auf Agio (VStG Art. 5 Abs. 1 lit. a): Emissionsabgabe (1 % auf Emissionserlös über CHF 1 Mio.) nach Stempelabgabegesetz (StG, SR 641.10) ist auf die neuen Emissionen zu entrichten, wenn der Emissionserlös CHF 1 Mio. überschreitet. Unterhalb dieser Grenze gilt die Befreiung nach StG Art. 6 Abs. 1 lit. j.
Häufige Fehler bei Ihrem Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653)
Bei Kapitalerhöhungen von Schweizer AG treten häufig dieselben Fehler auf, die zu Verzögerungen, Mehrkosten oder Nichtigkeit des Beschlusses führen.
Fehler 1 — Dreijahresfrist für HR-Anmeldung versäumt: OR Art. 650 Abs. 2 schreibt eine Dreimonatsfrist vor — nicht drei Jahre! Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem GV-Beschluss im Handelsregister angemeldet, verliert der Beschluss seine Wirkung und eine neue GV muss einberufen werden. Dies verursacht doppelte Notariats- und Handelsregisterkosten.
Fehler 2 — Bezugsrecht nicht korrekt gewährt oder entzogen: Wenn das Bezugsrecht gewährt, aber die Bezugsfrist unter 10 Tagen liegt, oder wenn das Bezugsrecht ohne wichtigen Grund nach OR Art. 652b entzogen wird, können betroffene Aktionäre den GV-Beschluss nach OR Art. 706 anfechten. Klare Dokumentation des Bezugsrechtsmechanismus und der Gründe für einen allfälligen Entzug ist unerlässlich.
Fehler 3 — Sacheinlage ohne Prüfbericht: Wenn Aktionäre Sachgüter (z.B. Immobilien, Patente, Unternehmensbeteiligungen) als Einlage erbringen, aber kein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten nach OR Art. 652f vorliegt, ist die Kapitalerhöhung nichtig. Der Prüfbericht bestätigt, dass der Wert der Sacheinlage mindestens dem Ausgabepreis der neuen Aktien entspricht.
Fehler 4 — Nennwert unter CHF 0.01: Seit der Aktienrechtsrevision 2023 darf der Nennwert von Aktien auf CHF 0.01 gesenkt werden. Der frühere Mindestnennwert von CHF 1 gilt nicht mehr. Dennoch verwenden manche Gesellschaften noch ältere Protokollvorlagen mit falschem Mindestnennwert — prüfen Sie, ob die Statuten der AG bereits an das neue Recht angepasst wurden.
Fehler 5 — Emissionsabgabe vergessen: Bei Emissionserlösen über CHF 1 Mio. ist die Emissionsabgabe von 1 % nach StG Art. 5 Abs. 1 lit. a an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu entrichten. Wird diese Abgabe vergessen, entstehen Verzugszinsen und Bussen. Die ESTV prüft Kapitalerhöhungen anhand der Handelsregisterveröffentlichungen im SHAB. Weitere typische Fehler beim Kapitalerhöhungsprotokoll Schweiz betreffen die falsche Datierung. Das Protokoll muss das Datum des Verwaltungsratsbeschlusses (nicht das Datum der GV oder der Kapitalerhöhungserklärung) korrekt abbilden. Abweichende Daten führen zur Rückweisung durch das Handelsregisteramt.
Häufig wird auch übersehen, dass bei einer genehmigten Kapitalerhöhung (OR Art. 651) der VR-Beschluss zur Ausübung der Ermächtigung separat protokolliert werden muss — ein Verweis auf die GV-Ermächtigung genügt nicht. Schliesslich vergessen viele Gesellschaften, die Zeichnungsscheine der neuen Aktionäre dem Handelsregistergesuch beizulegen (OR Art. 652f Abs. 1 lit. c), was die Eintragung um Wochen verzögert.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 650CH official
- OR Art. 652CH official
- OR Art. 652aCH official
- OR Art. 652gCH official
- OR Art. 651CH official
- OR Art. 653CH official
- OR Art. 652bCH official
- OR Art. 622CH official
- OR Art. 621CH official
- OR Art. 725CH official
- OR Art. 652eCH official
- OR Art. 671CH official
- OR Art. 652dCH official
- OR Art. 652fCH official
- OR Art. 700CH official
- OR Art. 624CH official
- OR Art. 706CH official
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Forms Legal. (2026). Kapitalerhöhungsprotokoll AG Schweiz (OR Arts. 650–653) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/corporate/kapitalerhoehungsprotokoll-ag-schweiz
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Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung einer Schweizer AG nach OR Art. 650 beschliesst die Generalversammlung (GV) die Kapitalerhöhung mit spezifischen Ausgabebedingungen (Anzahl Aktien, Ausgabepreis, Bezugsrecht). Der GV-Beschluss muss öffentlich beurkundet werden. Die GV bestimmt also im Voraus, wann und wie viel Kapital aufgenommen wird. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung nach OR Art. 651 ermächtigt die GV den Verwaltungsrat (VR), das Aktienkapital innerhalb von maximal zwei Jahren um bis zu 50 % des eingetragenen Aktienkapitals zu erhöhen — ohne erneuten GV-Beschluss. Diese Flexibilität ist besonders wertvoll bei geplanten Investorenrunden oder Börsengängen, bei denen der genaue Ausgabezeitpunkt und -preis von den Marktbedingungen abhängen. Die Ermächtigung muss in die Statuten aufgenommen werden; auch die Ausübung durch den VR bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Das Bezugsrecht (Droit de souscription préférentiel) eines Aktionärs einer Schweizer AG nach OR Art. 652 ist das gesetzliche Vorrecht, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien im Verhältnis zur bestehenden Beteiligung zu zeichnen — bevor Dritte oder andere Aktionäre zeichnen können. Zweck: Schutz des bisherigen Aktionärs vor unerwünschter Verwässerung (Dilution) seiner prozentualen Beteiligung und seiner Stimmkraft. Beispiel: Ein Aktionär hält 30 % der Aktien einer AG mit CHF 100'000 Aktienkapital; bei einer Kapitalerhöhung um CHF 50'000 hat er das Recht, 30 % der neuen Aktien zu zeichnen. Das Bezugsrecht kann von der GV aus wichtigen Gründen nach OR Art. 652b entzogen werden — z.B. beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlage, bei Einführung eines ESOP-Optionsprogramms oder bei einem Börsenzulassungsverfahren. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 124 den Entzug des Bezugsrechts als zulässig bezeichnet, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.
Ja, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung nach OR Art. 650 Abs. 2 muss sowohl der Beschluss der Generalversammlung (GV) als auch der Feststellungsbeschluss des Verwaltungsrats (VR) nach OR Art. 652g öffentlich beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung ist durch einen Notar oder eine Urkundsperson im Kanton des Gesellschaftssitzes zu erbringen — analog zur Gründungsbeurkundung. Ohne Beurkundung ist die Kapitalerhöhung nichtig und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Für die genehmigte Kapitalerhöhung (OR Art. 651): Die GV-Ermächtigung und die Statuten änderung müssen beurkundet werden; die Ausübung durch den VR ebenfalls. Für die bedingte Kapitalerhöhung (OR Art. 653): Die GV-Beschlussfassung ist zu beurkunden; die Ausübung einzelner Optionen durch Berechtigte erfolgt ohne weitere Beurkundung. Notariatsgebühren für Kapitalerhöhungen richten sich nach dem Emissionsvolumen und der kantonalen Gebührenordnung.
Das Agio (Aufgeld oder Emissionsaufgeld) bei einer Kapitalerhöhung einer Schweizer AG ist die Differenz zwischen dem Ausgabepreis (Emissionspreis) einer neuen Aktie und deren Nennwert. Beispiel: Wenn neue Aktien mit einem Nennwert von CHF 100 zu einem Ausgabepreis von CHF 1'200 ausgegeben werden, beträgt das Agio CHF 1'100 pro Aktie. Nach OR Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 muss das Agio zwingend der allgemeinen gesetzlichen Reserve zugewiesen werden, bis diese Reserve 50 % des Aktienkapitals erreicht. Das Agio darf nicht als Gewinn ausgeschüttet werden und steht für zukünftige Verlustdeckungen zur Verfügung. Buchhaltungstechnisch wird die Einzahlung der Aktionäre (Nennwert plus Agio) auf einem Kapitaleinzahlungskonto (Aktivum) erfasst; nach dem Handelsregistereintrag wird der Nennwert ins Aktienkapital umgebucht und das Agio in die allgemeine gesetzliche Reserve. Steuerlich ist das Agio als Kapitaleinlage steuerneutral; Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven können unter Umständen verrechnungssteuerfrei an die Aktionäre ausgeschüttet werden.
Eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung bei einer Schweizer AG (Forderungsverrechnung) ist ein Instrument, bei dem ein Gläubiger der AG seine Geldforderung gegenüber der Gesellschaft in Eigenkapital (Aktien) umwandelt, anstatt eine Barzahlung zu erhalten. Verfahren: Der Gläubiger zeichnet neue Aktien; anstatt den Ausgabepreis bar einzuzahlen, wird seine Geldforderung gegen die AG mit der Einlagepflicht verrechnet. Die Forderung erlischt; das Eigenkapital erhöht sich um den Nennwert der neuen Aktien plus allfälliges Agio. Rechtliche Voraussetzung: Die verrechnete Forderung muss fällig, liquide (d.h. vom Betrag her unbestreitbar) und mit der Einlagepflicht gleichartig (Geldforderung gegen Geldeinlage) sein. Ein Prüfbericht des Revisionsexperten ist nach OR Art. 652f erforderlich, da die Verrechnung einer Sacheinlage gleichgestellt wird. Steuerliche Aspekte: Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital kann bei der Gesellschaft zu einer buchmässigen Restrukturierung führen; die steuerliche Behandlung (Emissionsabgabe, indirekte Teilliquidation) ist vorab mit einem Steuerberater zu klären.
Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage oder Sachübernahme einer Schweizer AG muss nach OR Art. 652f ein Prüfbericht eines zugelassenen Revisionsexperten vorliegen. Der Revisionsexperte prüft und bestätigt, dass der Wert der Sacheinlage (z.B. Immobilie, Patent, Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, Software oder Ausrüstung) mindestens dem Ausgabepreis der neuen Aktien entspricht. Zugelassene Revisionsexperten sind natürliche Personen oder Unternehmen, die bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als Revisionsexperten oder Revisionsunternehmen registriert sind. Für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen bis CHF 3 Mio. genügt in der Regel ein zugelassener Revisor; für grössere Sacheinlagen ist ein staatlich beaufsichtigter Revisionsexperte (Big 4 oder ähnlich) erforderlich. Der Prüfbericht enthält: Beschreibung der Sacheinlage, Bewertungsmethode, Bestätigung der Werthaltigkeit und Erklärung, dass der Wert den Ausgabepreis deckt. Ohne diesen Prüfbericht verweigert der Notar die Beurkundung und das Handelsregisteramt die Eintragung.
Eine Kapitalerhöhung einer Schweizer AG wirkt sich auf bestehende Aktionäre in mehreren Dimensionen aus: Beteiligungsverwässerung (Dilution): Wenn neue Aktien ausgegeben werden, sinkt der prozentuale Anteil der bisherigen Aktionäre am Aktienkapital, sofern sie ihr Bezugsrecht nach OR Art. 652 nicht ausüben. Bei einer Verdoppelung des Aktienkapitals halbiert sich der prozentuale Anteil jedes bisherigen Aktionärs, der nicht zeichnet. Stimmrechtsverwässerung: Die Stimmkraft eines bisherigen Aktionärs an der GV sinkt proportional zur Dilution seiner Beteiligung, da Stimmrechte an Aktien gebunden sind (OR Art. 692: eine Stimme pro Aktie bei Namenaktien mit gleichem Nennwert). Wirtschaftliche Auswirkung: Das Bezugsrecht hat einen wirtschaftlichen Wert, der dem theoretischen Verwässerungsverlust entspricht. Wird das Bezugsrecht ausgeübt, bleibt der anteilige Wert des Aktionärs gleich; wird es nicht ausgeübt, erleidet der Aktionär eine wirtschaftliche Verwässerung. Positive Effekte: Eine erfolgreiche Kapitalerhöhung kann den Unternehmenswert steigern, wenn das neue Kapital für profitable Investitionen eingesetzt wird — was den Wert jeder Aktie und damit den Gesamtwert der bestehenden Beteiligungen erhöht.
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