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Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926)

Statuten der Genossenschaft (OR Art. 828-926)

Statuten

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT

gemäss Obligationenrecht (OR) Art. 828-926 (SR 220)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 — Name und Sitz Unter dem Namen [Name] besteht eine Genossenschaft im Sinne von OR Art. 828 mit Sitz in [Sitz]. Die Genossenschaft ist im Handelsregister des zuständigen Kantons eingetragen.

Art. 2 — Zweck Zweck der Genossenschaft ist: [Zweck]. Die Genossenschaft fördert die wirtschaftliche oder soziale Selbsthilfe ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe (OR Art. 828 Abs. 1).

Art. 3 — Gründung Die Gründungsversammlung fand statt am [Gruendungsdatum] in [Unterzeichnungsort]. Die Genossenschaft hat das Recht einer juristischen Person erworben nach OR Art. 838 mit der Eintragung im Handelsregister.

Mitgliedschaft

Art. 4 — Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Genossenschaft können werden: [Mitglied Typ]. Der Eintritt erfolgt durch schriftliches Gesuch an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Aufnahme; er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen (OR Art. 840). Die Genossenschaft muss mindestens [Mindest Mitglieder] Mitglieder haben (OR Art. 831).

Art. 5 — Anteilschein Jedes Mitglied zeichnet mindestens einen Anteilschein von Fr. [Anteilschein].-. Die Anteilscheine sind nicht öffentlich handelbar und werden nur an Mitglieder ausgegeben (OR Art. 853 ff.).

Art. 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt auf Ende des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist (OR Art. 842 Abs. 1), Ausschluss durch Verwaltungsrat bei wichtigem Grund (OR Art. 846), Tod einer natürlichen Person, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs. Beim Austritt oder Ausschluss wird das Guthaben nach OR Art. 864 berechnet und innerhalb von sechs Monaten ausgezahlt.

Art. 7 — Mitgliederpflichten Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung (OR Art. 879), auf Information und Einsicht in die Jahresrechnung sowie auf seinen Anteil am Genossenschaftsvermögen bei Auflösung. Jedes Mitglied schuldet den Jahresbeitrag (falls vom Verwaltungsrat festgesetzt) und ist zur Förderung des Genossenschaftszwecks verpflichtet.

Organe der Genossenschaft

Art. 8 — Generalversammlung Oberstes Organ ist die Generalversammlung der Mitglieder (OR Art. 879). Jedes Mitglied hat eine Stimme (OR Art. 885). Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Verwaltungsrat oder auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden (OR Art. 881).

Art. 9 — Beschlüsse der Generalversammlung Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen (OR Art. 888 Abs. 1), sofern das Gesetz oder diese Statuten keine Qualifizierung verlangen. Statutenänderungen, die die Zweckänderung oder die Einführung von Nachschusspflichten betreffen, erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (OR Art. 888 Abs. 2).

Art. 10 — Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens [Verwaltungsraete Mindest] Mitgliedern (OR Art. 895). Er führt die Geschäfte der Genossenschaft, vertritt die Genossenschaft nach aussen, erstellt die Jahresrechnung und berichtet der Generalversammlung. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats muss Mitglied der Genossenschaft sein (OR Art. 895 Abs. 2). Der Verwaltungsrat kann Dritten Prokura oder Handlungsvollmacht erteilen.

Art. 11 — Revisionsstelle Die Genossenschaft bestellt eine Revisionsstelle. Art der Revision: [Revisionspflicht] nach OR Art. 906 i.V.m. dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302). Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung jährlich Bericht.

Finanzen, Jahresrechnung und Auflösung

Art. 12 — Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 13 — Jahresrechnung und Gewinnverwendung Die Jahresrechnung umfasst Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach OR Art. 957 ff. Ein allfälliger Jahresgewinn wird nach Bildung gesetzlicher und freier Reserven (OR Art. 859 ff.) auf die Mitglieder verteilt oder in die Reserven eingestellt. Ausschüttungen erfolgen proportional zu den geleisteten Anteilscheinen oder nach einem anderen von der Generalversammlung beschlossenen Schlüssel.

Art. 14 — Auflösung und Liquidation Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden (OR Art. 911). Bei der Liquidation nach OR Art. 913 ff. werden alle Verbindlichkeiten getilgt und das verbleibende Vermögen nach OR Art. 913 an die Mitglieder oder an einen gemeinnützigen Zweck verteilt.

Art. 15 — Anwendbares Recht Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Punkte gilt das schweizerische Obligationenrecht, insbesondere OR Art. 828-926.

Gründungsort und -datum: [Unterzeichnungsort], [Gruendungsdatum]

Gründungsmitglied 1

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Signature

Gründungsmitglied 2

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Signature

Gründungsmitglied 3

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926)?

Die Statuten der Genossenschaft Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 828-926 (SR 220) geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Die Genossenschaft in der Schweiz ist eine juristische Person nach OR Art. 838 und erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung im Handelsregister. Jede Genossenschaft muss im Handelsregister am Sitz eingetragen sein — das zuständige kantonale Handelsregisteramt nimmt die Anmeldung entgegen, beaufsichtigt durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) überwacht das Genossenschaftsrecht als Teil des Handelsrechts. Der Handelsregistereintrag hat konstitutive Wirkung für die Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft.

Das schweizerische Genossenschaftsrecht nach OR Art. 828-926 prägt verschiedene wichtige Merkmale. Erstens das Personenprinzip: Im Gegensatz zur AG, die nach dem Kapitalprinzip funktioniert (mehr Kapital = mehr Stimmrecht), gilt bei der Genossenschaft nach OR Art. 885 das Prinzip eine Person, eine Stimme. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Anteilscheine. Zweitens die variable Mitgliederzahl: Die Genossenschaft hat nach OR Art. 828 eine wechselnde Mitgliederzahl und ein entsprechend variables Kapital. Drittens die Mindestmitgliederzahl: Mindestens 7 Mitglieder sind nach OR Art. 831 Abs. 1 erforderlich; sinkt die Mitgliederzahl unter 7, kann die Auflösung von Amtes wegen eingeleitet werden.

In der Schweiz haben Genossenschaften eine lange Tradition in bestimmten Sektoren. Die Migros-Genossenschaft und die Coop-Gruppe sind die bekanntesten Schweizer Genossenschaften im Detailhandel und wirtschaften in einem Gesamtumsatz von je über CHF 30 Milliarden. Die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft mit über 3 Millionen Mitgliedern ist die drittgrösste Bank der Schweiz. Im Bereich Wohnen sind Wohnbaugenossenschaften wie die Genossenschaft Kalkbreite in Zürich oder die Wohnbaugenossenschaft ABZ Zürich historisch bedeutsam. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) fördert Wohnbaugenossenschaften durch zinsgünstige Darlehen des Fonds de Roulement.

Die Statuten der Genossenschaft in der Schweiz müssen nach OR Art. 832 bestimmte zwingende Inhalte aufweisen: den Namen der Genossenschaft mit dem Hinweis auf die Genossenschaft, den Sitz, den Zweck, Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Bestimmungen über die Organe und deren Befugnisse sowie die Form der Bekanntmachungen. Fehlen diese Mindestinhalte, kann das Handelsregisteramt die Eintragung ablehnen.

Steuerlich geniesst die Genossenschaft in der Schweiz keine Pauschalbefreiung. Gemeinnützige Genossenschaften können nach DBG Art. 56 lit. g von der Gewinnsteuer befreit werden, wenn sie ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Normale wirtschaftliche Genossenschaften unterliegen der Gewinnsteuer nach DBG und den kantonalen Gewinnsteuergesetzen. Die Kapitalsteuer richtet sich nach dem Genossenschaftskapital (Anteilscheine und Reserven). forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung, damit Gründer die Statuten vollständig und handelsregisterkonform erstellen können.

Wann brauchen Sie Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926)?

Die Statuten der Genossenschaft in der Schweiz werden benötigt, wenn Personen eine demokratisch geführte Organisation gründen wollen, deren Zweck die wirtschaftliche oder soziale Selbsthilfe der Mitglieder ist. Nachfolgend die wichtigsten Anwendungsszenarien.

Erste Situation: Gründung einer Wohnbaugenossenschaft. In der Schweizer Agglomeration sind Wohnbaugenossenschaften ein wichtiges Instrument für leistbares Wohnen. Wenn eine Gruppe von Personen gemeinsam Wohnliegenschaften erwerben, bauen und zu günstigen Bedingungen an die Mitglieder vermieten will, ist die Genossenschaft die geeignete Rechtsform. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) fördert solche Genossenschaften durch den Fonds de Roulement mit zinsgünstigen Darlehen. Bekannte Vorbilder sind die Allgemeine Baugenossenschaft Zürich (ABZ), die Genossenschaft Kalkbreite und die Siedlungsgenossenschaft Kraftwerk1.

Zweite Situation: Detailhandels- oder Versorgungsgenossenschaft. Kleinere Gemeinden in der Schweiz gründen Detailhandelsgenossenschaften, wenn die Grundversorgung mit Lebensmitteln oder anderen Gütern anderweitig nicht sichergestellt ist. Diese Genossenschaften sind häufig mit der VOLG Landjugend oder ähnlichen Organisationen verbunden und stellen eine wichtige Säule der Grundversorgung in ländlichen Regionen dar.

Dritte Situation: Finanzielle Selbsthilfeorganisationen und Kreditgenossenschaften. Das Raiffeisen-Prinzip — gemeinsame Haftung, demokratische Kontrolle und lokale Verankerung — hat in der Schweiz eine starke Tradition. Kleinere Genossenschaften können im Bereich Mikrokredite, Bürgschaften oder gemeinsamer Kapitalbildung tätig sein. Grosse Raiffeisen-Banken sind ebenfalls als Genossenschaften organisiert.

Vierte Situation: Landwirtschaftliche Produktions- und Vermarktungsgenossenschaften. Bauern und Landwirte in der Schweiz schliessen sich für die gemeinsame Milchverarbeitung, Weinkelterung oder Gemüsevermarktung zu Genossenschaften zusammen. Die Emmi AG (ehemals Zentralschweizer Milchproduzentenverband) entstand aus einer Genossenschaft; zahlreiche Käsereigenossenschaften in den Kantonen Freiburg, Bern und Graubünden bestehen noch heute.

Fünfte Situation: Kulturelle und soziale Selbsthilfeorganisationen. Wenn eine Gruppe von Personen gemeinsam ein Kulturzentrum, eine Schule, ein Pflegezentrum oder ähnliche Einrichtungen betreiben will, kann die Genossenschaft nach OR Art. 828 die geeignete Rechtsform sein. Der Unterschied zum Verein nach ZGB Art. 60 liegt darin, dass die Genossenschaft wirtschaftliche Selbsthilfe bezweckt, während der Verein ideelle Zwecke verfolgt.

Sechste Situation: Energiegenossenschaften und Prosumer-Gemeinschaften. Im Kontext der Energiewende gründen in der Schweiz Hausbesitzer und Gemeinden zunehmend Energiegenossenschaften für gemeinsame Solaranlagen, Wärmeverbünde oder lokale Stromnetze. Diese Genossenschaften erlauben die demokratische Verwaltung der gemeinsamen Infrastruktur und die Verteilung von Erträgen an die Mitglieder. Das Bundesamt für Energie (SFOE) fördert Eigenverbrauchsgemeinschaften, die häufig als Genossenschaft organisiert sind.

Was gehört in Ihr Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926)?

Die Statuten der Genossenschaft in der Schweiz nach OR Art. 828-926 müssen zwingend bestimmte Mindestinhalte aufweisen und können zusätzlich viele organisatorische Fragen regeln.

Zwingender Statuteninhalt nach OR Art. 832: Der Name der Genossenschaft muss einen Hinweis auf die Genossenschaft enthalten (Genossenschaft, Konsumverein, Wohnbaugenossenschaft o.Ä.); der Sitz muss eine Schweizer Gemeinde sein; der Zweck muss die wirtschaftliche oder soziale Selbsthilfe der Mitglieder beschreiben; Bestimmungen über die Mitgliedschaft (Aufnahme, Austritt, Ausschluss); Bestimmungen über die Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) und deren Befugnisse; Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft (z.B. Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB).

Mitgliedschaft und Mindestmitgliederzahl: Die Genossenschaft muss nach OR Art. 831 mindestens 7 Mitglieder haben. Sinkt die Mitgliederzahl unter 7, kann das Handelsregisteramt nach OR Art. 831 Abs. 2 die Auflösung von Amtes wegen einleiten. Die Statuten regeln, wer Mitglied werden kann (natürliche Personen, juristische Personen oder beide) und wie der Aufnahme- und Austrittsverfahren abläuft.

Anteilscheine (optional): Genossenschaften können, müssen aber nicht Anteilscheine nach OR Art. 853 ausgeben. Anteilscheine haben keinen gesetzlichen Mindestbetrag; sie sind Namenspapiere und nur an Mitglieder übertragbar. Sie begründen keine Stimmrechte (wegen des Personenprinzips) und können unverzinslich oder verzinslich sein. Bei Austritt oder Ausschluss wird der Anteilschein zurückerstattet, sofern das Genossenschaftsvermögen ausreicht.

Generalversammlung: Das oberste Organ nach OR Art. 879 ist die Generalversammlung. Mindesteinberufungsfrist: 20 Tage (OR Art. 881 Abs. 3). Zuständigkeiten: Genehmigung der Jahresrechnung, Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle, Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung. Das Stimmrecht richtet sich nach OR Art. 885: jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Zahl der Anteilscheine. Stimmrechtsvertretung ist nach OR Art. 886 möglich.

Verwaltungsrat: Nach OR Art. 895 besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern, die alle Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Er führt die Geschäfte, erstellt die Jahresrechnung und vertritt die Genossenschaft nach aussen. Die Vertretungsregelung (Einzel- oder Kollektivunterschrift) wird im Handelsregister eingetragen.

Revisionsstelle: Genossenschaften sind nach OR Art. 906 revisionspflichtig. Art der Revision abhängig von Grösse: Ordentliche Revision bei grossen Genossenschaften (zwei Kriterien aus OR Art. 727: Bilanzsumme Fr. 20 Mio., Umsatz Fr. 40 Mio., 250 Vollzeitstellen). Eingeschränkte Revision bei kleineren. Opting-out möglich bei Zustimmung aller Mitglieder (OR Art. 906 Abs. 2). Revisionsstelle muss nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302) zugelassen sein.

Reserven und Gewinnverwendung: Nach OR Art. 859 ist ein gesetzlicher Reservefonds zu bilden (5 Prozent des Jahresgewinns bis der Fonds 20 Prozent des auszugebenden Anteilscheinskapitals erreicht). Darüber hinausgehende Gewinne können als freie Reserven thesauriert oder an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung erfolgt nach einem in den Statuten festgelegten Schlüssel (Umsatz der Mitglieder, geleistete Arbeit, Anteilscheine). forms-legal.com empfiehlt eine klare Gewinnverwendungsklausel.

Fusionsrecht und Umwandlung: Genossenschaften können nach dem Fusionsgesetz (FusG, SR 221.301) Art. 3 mit anderen Genossenschaften fusionieren oder sich in eine AG oder GmbH umwandeln. Die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft erfordert einen Generalversammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit und behördliche Genehmigung.

So füllen Sie Ihr Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926) aus

Das korrekte Ausfüllen der Statuten der Genossenschaft in der Schweiz erfordert die Berücksichtigung der zwingenden Statuteninhalte nach OR Art. 832 und der handelsregisterrechtlichen Anforderungen.

Schritt 1 — Mindestmitglieder sicherstellen. Vergewissern Sie sich, dass mindestens 7 Gründungsmitglieder vorhanden sind (OR Art. 831 Abs. 1). Jedes Gründungsmitglied muss an der konstituierenden Gründungsversammlung teilnehmen oder schriftlich zustimmen. Namen, Adressen und Nationalitäten aller Gründungsmitglieder sind für die Handelsregisteranmeldung erforderlich.

Schritt 2 — Namen und Zweck formulieren. Der Name muss auf die Genossenschaft hinweisen; Begriffe wie Genossenschaft, Kooperative, Konsumverein, Wohnbaugenossenschaft sind zulässig. Prüfen Sie unter zefix.ch, ob der gewünschte Name bereits vergeben ist. Der Zweck muss die wirtschaftliche oder soziale Selbsthilfe der Mitglieder beschreiben — ein rein karitativer Zweck ohne Mitgliedsbezug spricht eher für den Verein (ZGB Art. 60) oder die Stiftung (ZGB Art. 80).

Schritt 3 — Mitgliedschaft und Anteilscheine. Definieren Sie, wer Mitglied werden kann und wie der Aufnahmeprozess abläuft. Wenn Anteilscheine ausgegeben werden, legen Sie die Höhe fest. Kleine Genossenschaften wählen oft symbolische Beträge (Fr. 100.- bis Fr. 500.-), grosse Wohnbaugenossenschaften verlangen Anteilscheine von mehreren tausend Franken.

Schritt 4 — Organisationsstruktur festlegen. Legen Sie die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder (mindestens 3 nach OR Art. 895 Abs. 1), die Amtsdauer und die Vertretungsregelung fest. Klären Sie, ob Einzel- oder Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen werden soll. Bei grösseren Genossenschaften empfiehlt sich eine Generalversammlung mit einem gewählten Verwaltungsrat und einer unabhängigen Revisionsstelle.

Schritt 5 — Revisionspflicht bestimmen. Bei kleinen Genossenschaften mit weniger als 250 Vollzeitstellen, Bilanzsumme unter Fr. 20 Mio. und Umsatz unter Fr. 40 Mio. ist eine eingeschränkte Revision ausreichend (OR Art. 727a Abs. 1). Bei zustimmung aller Mitglieder kann auf die Revision verzichtet werden (Opting-out nach OR Art. 906 Abs. 2).

Schritt 6 — Handelsregisteranmeldung vorbereiten. Erstellte Statuten sind vom Protokollführer der Gründungsversammlung und vom ersten Verwaltungsrat zu unterzeichnen. Die Handelsregisteranmeldung erfolgt beim kantonalen Handelsregisteramt; benötigte Unterlagen: Anmeldeformular, Statuten, Protokoll der Gründungsversammlung, Ausweiskopien der Verwaltungsratsmitglieder. Bei der Gründungsversammlung muss ein Notar oder urkundspflichtiger Beamter anwesend sein, wenn dies der Kanton vorschreibt.

Schritt 7 — Steuer- und MWST-Anmeldungen. Die eingetragene Genossenschaft meldet sich beim kantonalen Steueramt für die Gewinnsteuer und Kapitalsteuer an. Überschreitet der Umsatz Fr. 100'000.-, ist die MWST-Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erforderlich. Gemeinnützige Genossenschaften können beim kantonalen Steueramt und beim ESTV eine Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g beantragen.

Häufige Fehler bei Ihrem Statuten der Genossenschaft Schweiz (OR Art. 828-926)

Bei der Gründung und Führung einer Genossenschaft in der Schweiz treten regelmässig die folgenden Fehler auf.

Fehler 1 — Weniger als 7 Gründungsmitglieder. Ohne 7 Gründungsmitglieder kann die Genossenschaft nach OR Art. 831 Abs. 1 nicht wirksam gegründet werden. Das Handelsregisteramt weist die Anmeldung zurück. Ein häufiger Fehler ist, die Gründungsversammlung mit nur 5 oder 6 Personen abzuhalten und zu vergessen, fehlende Mitglieder vor der Anmeldung zu gewinnen.

Fehler 2 — Fehlender oder falscher Zweck. Der Zweck muss die Selbsthilfe der Mitglieder beschreiben. Ein rein gemeinwohlorientierter oder karitativer Zweck ohne Mitgliederbezug entspricht dem Verein oder der Stiftung, nicht der Genossenschaft. Ein falsch formulierter Zweck führt zur Ablehnung durch das Handelsregisteramt oder zu steuerlichen Problemen.

Fehler 3 — Vergessen der Revisionspflicht. Auch kleine Genossenschaften sind nach OR Art. 906 revisionspflichtig, sofern nicht alle Mitglieder dem Opting-out schriftlich zugestimmt haben. Ohne gültige Revisionsstelle kann die Jahresrechnung nicht ordnungsgemäss genehmigt werden, und das Handelsregisteramt kann Massnahmen einleiten.

Fehler 4 — Verletzung des Personenprinzips. Statuten, die das Stimmrecht an die Anzahl der Anteilscheine koppeln (Kapitalprinzip), widersprechen OR Art. 885 und sind insoweit nichtig. Die Gleichheit des Stimmrechts ist ein zwingendes Merkmal der Genossenschaft.

Fehler 5 — Fehlende Regelung für Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl. Wenn durch Austritte oder Todesfälle die Mitgliederzahl unter 7 sinkt und keine Regelung besteht, droht die Auflösung von Amtes wegen nach OR Art. 831 Abs. 2. Eine Klausel, die den Verwaltungsrat verpflichtet, bei Unterschreitung der Mindestanzahl unverzüglich Gegenmassnahmen zu ergreifen, ist empfehlenswert.

Fehler 6 — Unklare Austritts- und Rückzahlungsmodalitäten. Fehlt eine Regelung, wie und wann Anteilscheine bei Austritt oder Ausschluss zurückgezahlt werden, entstehen Konflikte. Die gesetzliche Regelung nach OR Art. 864 sieht die Rückzahlung binnen sechs Monaten vor; eine abweichende Regelung muss in den Statuten verankert sein.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 838CH official
  2. OR Art. 828CH official
  3. OR Art. 885CH official
  4. OR Art. 831CH official
  5. OR Art. 832CH official
  6. OR Art. 853CH official
  7. OR Art. 879CH official
  8. OR Art. 881CH official
  9. OR Art. 886CH official
  10. OR Art. 895CH official
  11. OR Art. 906CH official
  12. OR Art. 727CH official
  13. OR Art. 859CH official
  14. OR Art. 727aCH official
  15. OR Art. 864CH official
  16. ZGB Art. 60CH official
  17. ZGB Art. 80CH official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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