Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)
Stiftungsurkunde
STIFTUNGSURKUNDE
gemäss Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 80-89a (SR 210)
Der Stifter / die Stifterin:
[Stifter Name] [Stifter Adresse]
errichtet hiermit folgende Stiftung:
Name, Sitz, Zweck und Kapital
Art. 1 — Name und Sitz Unter dem Namen [Stiftungsname] besteht eine Stiftung im Sinne von ZGB Art. 80 mit Sitz in [Sitz]. Die Stiftung erlangt die Rechtspersönlichkeit nach ZGB Art. 52 Abs. 1 mit der Eintragung im Handelsregister des zuständigen Kantons.
Art. 2 — Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist: [Zweck]. Der Zweck ist dauerhaft und klar bestimmt gemäss ZGB Art. 80. Eine Zweckänderung ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von ZGB Art. 85 (bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag der Aufsichtsbehörde) oder ZGB Art. 86a (auf Antrag des Stifters innerhalb von 10 Jahren) zulässig.
Art. 3 — Stiftungsvermögen Der Stifter widmet der Stiftung dauerhaft ein Vermögen von Fr. [Stiftungskapital].- (Schweizer Franken). Das Stiftungsvermögen wird bei Gründung auf das Bankkonto der Stiftung übertragen. Die Stiftung verwaltet das Vermögen getrennt vom Privatvermögen des Stifters. Erträge aus dem Stiftungsvermögen werden für den Stiftungszweck verwendet.
Organisation der Stiftung
Art. 4 — Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist das oberste und einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ der Stiftung (ZGB Art. 83). Er besteht aus mindestens [Stiftungsrat Mindest] Mitgliedern. Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen, entscheidet über die Mittelverwendung, erstellt die Jahresrechnung, berichtet der Aufsichtsbehörde und vertritt die Stiftung nach aussen. Entscheide des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 5 — Amtsdauer und Wiederwahl des Stiftungsrats Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren eingesetzt. Wiederwahl ist möglich. Der erste Stiftungsrat wird in der Stiftungsurkunde bestimmt. Nachfolgende Wahlen obliegen dem Stiftungsrat selbst (Kooptation), sofern die Stiftungsstatuten nichts anderes vorsehen.
Art. 6 — Vertretung Die Stiftung wird durch den Stiftungsrat vertreten. Die Unterschriftsregelung (Einzel- oder Kollektivunterschrift) wird im Handelsregister eingetragen. Für bedeutende Rechtsgeschäfte ab Fr. 50'000.- ist die Kollektivunterschrift zweier Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
Art. 7 — Revisionsstelle Die Stiftung bestellt eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht (ZGB Art. 83b).
Aufsicht, Rechnungslegung und Schlussbestimmungen
Art. 8 — Aufsicht Die Stiftung untersteht der [Aufsichtsbehoerde] nach ZGB Art. 84. Die Aufsichtsbehörde wacht über die Beachtung des Stiftungszwecks. Die Stiftung erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Zweckerfüllung sowie die revidierte Jahresrechnung.
Art. 9 — Rechnungslegung Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Jahresrechnung umfasst Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach OR Art. 957 ff. Dem Stiftungsrat steht die Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung nach ZGB Art. 84a zu.
Art. 10 — Aufhebung und Liquidation Die Stiftung kann nach ZGB Art. 88 durch das zuständige Gericht auf Antrag der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn der Stiftungszweck unerreichbar oder widerrechtlich geworden ist. Bei Aufhebung fällt das verbleibende Vermögen nach ZGB Art. 57 Abs. 2 an das Gemeinwesen oder an eine anderen Rechtsträger mit möglichst gleichem Zweck.
Art. 11 — Anwendbares Recht Es gilt schweizerisches Recht, insbesondere ZGB Art. 80-89a. Gerichtsstand ist der Sitz der Stiftung.
Errichtungsort und -datum: [Sitz], [Errichtungsdatum]
Stifter
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Signature
Notar (öffentliche Beurkundung)
________________
Signature
Was ist Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)?
Die Stiftungsurkunde ist ein in der Schweiz nach Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 80-89a (SR 210) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das Schweizerische Stiftungsrecht nach ZGB Art. 80-89a unterscheidet zwischen der klassischen Stiftung (gemeinnützig oder familiär, ZGB Art. 80-89), der kirchlichen Stiftung und der Vorsorgestiftung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Vorsorgestiftung (Pensionskasse) ist eine gesonderte Form mit eigenen Bestimmungen; auf sie ist dieses Muster nicht direkt anwendbar. Die klassische Stiftung dient vor allem gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kulturellen oder familiären Zwecken.
Die Stiftung in der Schweiz erlangt nach ZGB Art. 52 Abs. 1 i.V.m. ZGB Art. 81 die Rechtspersönlichkeit als juristische Person mit der Eintragung im Handelsregister. Ohne Handelsregistereintrag besteht keine Stiftung im Rechtssinne; das Vermögen verbleibt beim Stifter. Die Eintragung erfolgt beim kantonalen Handelsregisteramt am Sitz der Stiftung. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) beaufsichtigt die kantonalen Ämter. Für die öffentliche Beurkundung des Stiftungsakts ist ein Notar oder urkundspflichtiger Beamter des jeweiligen Kantons zuständig.
Die Errichtung einer Stiftung in der Schweiz erfordert nach ZGB Art. 81 Abs. 1 die öffentliche Beurkundung (notarielle Beurkundung durch den zuständigen Kantonsnotar, z.B. in Zürich nach der Notariatsordnung des Kantons Zürich, in Bern nach dem bernischen Notariatsgesetz). Diese Formpflicht ist zwingend; ein ohne öffentliche Beurkundung errichteter Stiftungsakt ist nichtig. Die öffentliche Beurkundung gibt dem Stiftungsakt die nötige Beweiskraft und schützt den Stifter vor übereilten Entscheiden.
Steuerrechtlich geniessen gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz grosse Vorteile. Eine Stiftung, die ausschliesslich gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke verfolgt und deren Mittel nicht an den Stifter oder Nahestehende fliessen, kann nach DBG Art. 56 lit. g von der Gewinnsteuer und nach dem kantonalen Steuergesetz von der Kapitalsteuer befreit werden. Die Befreiung muss beim zuständigen kantonalen Steueramt beantragt werden; die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat Weisungen zur Steuerbefreiung von juristischen Personen erlassen. Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen können der Geber nach DBG Art. 33a bis zu 20 Prozent des Reineinkommens von der Steuer abziehen.
Die Schweiz ist ein weltweit bedeutender Stiftungsstandort: Nach dem Bundesamt für Justiz (BJ) bestehen in der Schweiz über 13'000 gemeinnützige Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von über CHF 100 Milliarden. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) in Bern beaufsichtigt Stiftungen mit überkantonaler Tätigkeit; kantonale Stiftungsaufsichtsbehörden (in Zürich: Regierungsrat des Kantons Zürich, Direktion der Justiz und des Innern) beaufsichtigen rein kantonale Stiftungen. forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung als Grundlage für die Vorbereitung des Gründungsgesprächs mit dem Notar.
Wann brauchen Sie Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)?
Die Stiftungsurkunde in der Schweiz wird benötigt, wenn eine Person oder Organisation ein Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck widmen will. Nachfolgend die typischen Anwendungsszenarien.
Erste Situation: Gemeinnützige Tätigkeit im Bildungsbereich. Eine vermögende Privatperson möchte einen Teil ihres Vermögens dauerhaft der Förderung von Bildung, Forschung oder Stipendien widmen. Eine Stiftung nach ZGB Art. 80 ist gegenüber dem Verein (ZGB Art. 60) oder der GmbH vorzuziehen, da sie das Vermögen dauerhaft dem Zweck widmet, unabhängig vom Willen der Nachkommen, und bei gemeinnützigem Zweck Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g geniesst.
Zweite Situation: Nachlassplanung und Vermögensübergabe an gemeinnützige Zwecke. Stifter, die keinen direkten Erben haben oder ihr Vermögen über ihren Tod hinaus für einen bestimmten Zweck einsetzen wollen, errichten eine Stiftung. Dies kann zu Lebzeiten (Errichtung unter Lebenden nach ZGB Art. 81 Abs. 1) oder durch Testament (Errichtung von Todes wegen nach ZGB Art. 81 Abs. 2) erfolgen. Das Bundesgericht hat in BGE 115 II 254 die Wirksamkeit testamentarisch errichteter Stiftungen bestätigt.
Dritte Situation: Familienstiftung für Unterstützung von Nachkommen. Familienstiftungen nach ZGB Art. 87 widmen ihr Vermögen der Deckung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen. Sie sind in der Schweiz weniger verbreitet als gemeinnützige Stiftungen, da sie keine Steuerbefreiung geniessen und nach ZGB Art. 87 Abs. 2 keine reinen Unterhaltsstiftungen sein dürfen.
Vierte Situation: Firmenstiftung für Mitarbeiter oder soziale Zwecke. Unternehmen errichten Stiftungen, um soziale Leistungen für Mitarbeitende zu erbringen (z.B. Wohnungsbaufonds, Unterstützungsstiftung bei Notlagen). Diese Arbeitgeberstiftungen sind von BVG-Vorsorgestiftungen zu unterscheiden; sie unterliegen der kantonalen Stiftungsaufsicht.
Fünfte Situation: Vorsorgestiftung nach BVG (Pensionskasse). Unternehmen mit Angestellten in der Schweiz sind nach BVG Art. 11 zur beruflichen Vorsorge verpflichtet. Sie können eine eigene Vorsorgestiftung gründen oder einer Sammelstiftung anschliessen. Eigene Vorsorgestiftungen unterliegen der BVG-Aufsichtsbehörde des jeweiligen Kantons sowie dem Sicherheitsfonds BVG. Dieses Muster gilt nicht direkt für BVG-Stiftungen; dafür ist spezialisierte Fachberatung erforderlich.
Sechste Situation: Unternehmensübergabe an Stiftung. Wenn ein Unternehmer sein Lebenswerk über seinen Tod hinaus erhalten will, ohne es an Erben zu übergeben, kann er die Unternehmensanteile in eine Stiftung einbringen. Die Stiftung hält dann die AG- oder GmbH-Anteile und sorgt für die zweckgemässe Weiterführung des Unternehmens. Bekannte Beispiele aus der Schweiz sind die Ikea Stiftung (CH) oder die Fondation de Famille Sandoz.
Was gehört in Ihr Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)?
Die Stiftungsurkunde in der Schweiz nach ZGB Art. 80-89a muss bestimmte Pflichtinhalte aufweisen und kann ergänzende organisatorische Regelungen enthalten.
Zwingender Inhalt der Stiftungsurkunde nach ZGB Art. 81 und der Praxis der Handelsregisterbehörden: Der Name der Stiftung (üblicherweise mit dem Zusatz Stiftung, Foundation, Fondation, Fondazione); der Sitz (Schweizer Gemeinde, der die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt); der Stiftungszweck — dieser muss dauerhaft, klar und bestimmt sein; das gewidmete Vermögen; die Bestimmungen über die Organe (mindestens Stiftungsrat).
Stiftungszweck: Nach ZGB Art. 80 muss der Zweck dauerhaft und klar bestimmt sein. Unerlaubte, unmögliche oder sittenwidrige Zwecke sind nach ZGB Art. 88 Grund zur Aufhebung. Gemeinnützige Zwecke (Bildung, Forschung, Kultur, Soziales, Umwelt, Sport) ermöglichen die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g. Rein wirtschaftliche oder selbstbezügliche Zwecke (z.B. Gewinnerzielung für den Stifter selbst) sind nicht zulässig. Eine Zweckänderung ist nach ZGB Art. 85 nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse und auf Antrag der Aufsichtsbehörde möglich; innerhalb von 10 Jahren nach Errichtung kann der Stifter nach ZGB Art. 86a eine Zweckänderung beim Gericht beantragen, wenn er sich diese Möglichkeit in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.
Stiftungskapital: Es gibt keine gesetzliche Mindestkapitalvorschrift für Stiftungen. Die Praxis der Handelsregisterbehörden und Aufsichtsbehörden geht jedoch davon aus, dass das Stiftungskapital ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Für die meisten gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz werden Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- als Mindestbetrag betrachtet; Vorsorgestiftungen benötigen mindestens das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital nach BVG.
Stiftungsrat: Das einzige gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Schweizer Stiftung ist der Stiftungsrat (ZGB Art. 83). Weitere Organe (Kontrollkommission, Beirat, Direktion) sind zulässig, müssen aber in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement geregelt sein. Mitglieder des Stiftungsrats müssen nicht Schweizer sein oder Wohnsitz in der Schweiz haben; jedoch empfiehlt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA), mindestens ein Mitglied mit Wohnsitz in der Schweiz einzusetzen. Der Stiftungsrat beschliesst über die Mittelverwendung, erstellt die Jahresrechnung und berichtet der Aufsichtsbehörde.
Revisionsstelle: Nach ZGB Art. 83b Abs. 2 muss jede grössere Stiftung eine Revisionsstelle bestellen. Bei Stiftungen mit einer Bilanzsumme über Fr. 500'000.- oder Ausgaben über Fr. 100'000.- ist nach den Weisungen der ESA eine eingeschränkte Revision erforderlich; grössere Stiftungen benötigen eine ordentliche Revision durch eine nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302) zugelassene Revisionsstelle. Kleinere Stiftungen können von der Revisionspflicht befreit werden, wenn die Aufsichtsbehörde das erlaubt.
Aufsicht: Nach ZGB Art. 84 Abs. 1 unterstehen Stiftungen der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton oder Gemeinde). Stiftungen mit überkantonaler Tätigkeit unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA); rein kantonal tätige Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde. Vorsorgestiftungen nach BVG unterstehen der kantonalen oder interkantonalen BVG-Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann nach ZGB Art. 84 Abs. 2 eingreifen, wenn die Organe der Stiftung den Stiftungszweck nicht mehr erfüllen. forms-legal.com empfiehlt, vor der Errichtung einer Stiftung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Vorabklärungen zu treffen.
Öffentliche Beurkundung: Die Stiftungsurkunde muss nach ZGB Art. 81 Abs. 1 öffentlich beurkundet werden — durch den Notar des zuständigen Kantons. Jeder Kanton hat eigene Vorschriften über das Notariat; in Zürich ist der Stadtnotar zuständig, in Bern der Grundbuch- und Urkundsbeamte, in Zug der Urkundsbeamte des Amtsgerichts. Ohne öffentliche Beurkundung ist der Stiftungsakt nichtig (ZGB Art. 11 Abs. 2).
So füllen Sie Ihr Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a) aus
Das korrekte Ausfüllen der Stiftungsurkunde in der Schweiz erfordert besondere Sorgfalt, da die Stiftung nach Errichtung dauerhaft und schwer änderbar ist.
Schritt 1 — Vorabklärungen mit Aufsichtsbehörde und Steueramt. Bevor die Stiftungsurkunde erstellt wird, empfiehlt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) eine informelle Voranfrage. Das kantonale Steueramt gibt vorab Auskunft, ob der geplante Zweck die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g rechtfertigt. Diese Abklärungen vermeiden kostspielige Korrekturen nach der Eintragung.
Schritt 2 — Stiftungszweck präzise formulieren. Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Urkunde. Er muss dauerhaft, klar und bestimmt sein. Zu weit gefasste Zwecke (z.B. Förderung des Gemeinwohls) können die Steuerbefreiung gefährden; zu enge Zwecke können die Stiftung in ihrer Tätigkeit einschränken. Die ESA hat Richtlinien zur Zweckformulierung veröffentlicht. Empfehlenswert ist ein zweistufiger Zweck: Hauptzweck und Unterzwecke.
Schritt 3 — Stiftungskapital bestimmen. Das Stiftungskapital muss dauerhaft dem Zweck gewidmet werden. Klären Sie, ob das Kapital als Grundkapital erhalten bleiben soll (nur Erträge werden verwendet) oder ob das Kapital selbst eingesetzt werden darf. Das Bundesgericht hat in BGE 128 III 359 klargestellt, dass der Stifter nach der Widmung keine Rückforderung des Kapitals verlangen kann.
Schritt 4 — Stiftungsrat benennen. Der erste Stiftungsrat wird in der Stiftungsurkunde oder im Errichtungsprotokoll bestimmt. Wählen Sie Personen mit den nötigen Kenntnissen (Stiftungsrecht, Finanzwesen, Zweckbereich). Mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist empfehlenswert. Achten Sie auf Interessenkonflikte — Stiftungsratsmitglieder dürfen sich nicht selbst als Stiftungsbegünstigte einsetzen.
Schritt 5 — Revisionsstelle und Berichtspflichten. Wählen Sie eine nach RAG zugelassene Revisionsstelle. Klären Sie mit der Aufsichtsbehörde, ob eine ordentliche oder eingeschränkte Revision erforderlich ist. Die jährliche Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde — Jahresbericht, revidierte Jahresrechnung, Tätigkeitsbericht — ist gesetzlich vorgeschrieben (ZGB Art. 84a).
Schritt 6 — Notartermin und Handelsregisteranmeldung. Die öffentliche Beurkundung durch den Notar des Sitzkantons ist unerlässlich (ZGB Art. 81 Abs. 1). Bereiten Sie alle Unterlagen vor: Stiftungsurkunde, Identitätsnachweis des Stifters, Nachweis des Stiftungskapitals (Bankbestätigung), Reglemente. Nach Beurkundung erfolgt die Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt des Sitzkantons.
Schritt 7 — Steuerbefreiung beantragen. Nach Handelsregistereintrag stellen Sie beim kantonalen Steueramt einen Antrag auf Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g. Legen Sie die Stiftungsurkunde, die Reglemente, das erste Jahresprogramm und allenfalls eine Vorschau der geplanten Aktivitäten bei. Das Steueramt prüft, ob der Zweck tatsächlich gemeinnützig ist und keine Begünstigten persönlich bereichert werden.
Rechtliche Anforderungen für Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)
Die Stiftungsurkunde in der Schweiz unterliegt besonderen zwingenden Vorschriften aus ZGB Art. 80-89a, dem Handelsregisterrecht und dem Steuerrecht.
Öffentliche Beurkundung als zwingende Form. Nach ZGB Art. 81 Abs. 1 muss die Stiftungsurkunde öffentlich beurkundet werden. Diese Formpflicht ist absolut — ein privatschriftlicher oder mündlicher Stiftungsakt ist nach ZGB Art. 11 Abs. 2 nichtig. Der zuständige Notar oder urkundspflichtige Beamte des Sitzkantons beurkundet den Stiftungsakt. In Zürich ist der städtische oder notarielle Dienst zuständig, in anderen Kantonen die kantonalen Notariate. Die öffentliche Beurkundung kostet je nach Kanton und Umfang Fr. 500.- bis Fr. 3'000.-.
Handelsregisterpflicht. Jede Stiftung muss nach ZGB Art. 52 Abs. 1 und ZGB Art. 81 Abs. 1 im Handelsregister eingetragen werden. Der Eintrag begründet die Rechtspersönlichkeit der Stiftung als juristische Person. Ohne Eintrag besteht keine Stiftung im Rechtssinne.
Stiftungsaufsicht. Alle Stiftungen in der Schweiz unterstehen nach ZGB Art. 84 der Aufsicht des Gemeinwesens. Stiftungen mit überkantonaler Tätigkeit: Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) in Bern. Rein kantonal tätige Stiftungen: kantonale Stiftungsaufsichtsbehörde. Vorsorgestiftungen: BVG-Aufsichtsbehörde des Kantons. Die Stiftungsaufsicht überwacht die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens und kann bei Missständen eingreifen (ZGB Art. 84 Abs. 2).
Unabänderlichkeit des Stiftungszwecks. Nach ZGB Art. 85 kann der Stiftungszweck nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des Stiftungsrats geändert werden. Innerhalb von 10 Jahren nach Errichtung kann der Stifter nach ZGB Art. 86a beim zuständigen Gericht eine Zweckänderung beantragen, sofern er sich diese Möglichkeit in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten hat und seit mindestens 10 Jahren kein Begünstigter Rechte aus der Stiftung erlangt hat.
Jährliche Berichtspflicht. Stiftungen sind nach ZGB Art. 84a zur jährlichen Rechnungslegung und Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde verpflichtet. Die revisionspflichtige Jahresrechnung, der Tätigkeitsbericht und eine Bestätigung über die korrekte Mittelverwendung sind einzureichen. Verstösse gegen die Berichtspflicht können Aufsichtsmassnahmen nach sich ziehen.
Steuerbefreiung und Spendenabzug. Gemeinnützige Stiftungen können nach DBG Art. 56 lit. g von der Gewinnsteuer befreit werden. Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen sind für den Geber nach DBG Art. 33a (natürliche Personen) bis zu 20 Prozent des Reineinkommens und nach DBG Art. 59 Abs. 1 lit. c (juristische Personen) abzugsfähig. Die Steuerbefreiung muss separat beim kantonalen Steueramt beantragt werden und ist nicht automatisch mit der Handelsregistereintragung verbunden.
Häufige Fehler bei Ihrem Stiftungsurkunde Schweiz (ZGB Art. 80-89a)
Bei der Errichtung und Führung einer Stiftung in der Schweiz treten typische Fehler auf, die schwerwiegende rechtliche oder steuerliche Konsequenzen haben können.
Fehler 1 — Fehlende öffentliche Beurkundung. Die häufigste Fehlerquelle ist der Versuch, eine Stiftung ohne öffentliche Beurkundung durch einen Notar zu errichten (z.B. nur durch Unterzeichnung eines privatschriftlichen Dokuments). Ein solcher Stiftungsakt ist nach ZGB Art. 11 Abs. 2 nichtig; die Stiftung entsteht nicht und das Vermögen verbleibt beim Stifter. Diesen Fehler macht man häufig, wenn man den Unterschied zwischen Stiftungserrichtung und Vereinsgründung nicht kennt.
Fehler 2 — Zu unklarer oder zu enger Stiftungszweck. Ist der Stiftungszweck zu vage (z.B. Förderung des Guten), kann der Handelsregisteramtmann oder die Aufsichtsbehörde die Eintragung ablehnen. Ist er zu eng (z.B. Unterstützung einer einzigen Person), fehlt das übergeordnete gemeinnützige Interesse für die Steuerbefreiung. Eine mittlere Formulierung, die einen klar abgrenzbaren Bereich beschreibt, ohne zu spezifisch zu sein, ist ideal.
Fehler 3 — Interessenkonflikt im Stiftungsrat. Stiftungsratsmitglieder dürfen sich nicht selbst als Begünstigte der Stiftung einsetzen oder Entschädigungen über das übliche Mass hinaus beziehen. Verletzt der Stiftungsrat das Gebot der Interessenfreiheit, kann die Aufsichtsbehörde eingreifen (ZGB Art. 84 Abs. 2) und Massnahmen bis zur Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern anordnen.
Fehler 4 — Vergessen der jährlichen Aufsichtsberichte. Stiftungen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht erstatten. Fehlende oder verspätete Berichte können zu Aufsichtsmassnahmen und im Extremfall zur Auflösung der Stiftung nach ZGB Art. 88 führen.
Fehler 5 — Falsche Wahl der Aufsichtsbehörde. Stiftungen mit überkantonaler Tätigkeit müssen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) unterstellt sein. Wird fälschlicherweise nur die kantonale Aufsicht gewählt, obwohl die Stiftung in mehreren Kantonen tätig ist, kann dies zu Aufsichtsproblemen und Steuerfragen führen. Die ESA hat klare Richtlinien zur Abgrenzung veröffentlicht.
Fehler 6 — Ungenügendes Stiftungskapital. Wird eine Stiftung mit zu geringem Kapital (unter Fr. 50'000.-) errichtet, kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung ablehnen oder die Stiftung mangels Lebensfähigkeit auflösen. Stiftungen sollten über ausreichend Kapital verfügen, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen — typisch Fr. 100'000.- oder mehr für gemeinnützige Stiftungen.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- ZGB Art. 80CH official
- ZGB Art. 52CH official
- ZGB Art. 81CH official
- ZGB Art. 60CH official
- ZGB Art. 87CH official
- ZGB Art. 88CH official
- ZGB Art. 85CH official
- ZGB Art. 86aCH official
- ZGB Art. 83CH official
- ZGB Art. 83bCH official
- ZGB Art. 84CH official
- ZGB Art. 11CH official
- ZGB Art. 84aCH official
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}Häufig gestellte Fragen
Ja, zwingend. Nach ZGB Art. 81 Abs. 1 muss die Errichtung einer Stiftung in der Schweiz öffentlich beurkundet werden — durch den Notar oder urkundspflichtigen Beamten des Kantons, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Diese Formpflicht ist absolut; ein privatschriftlicher oder mündlicher Stiftungsakt ist nach ZGB Art. 11 Abs. 2 nichtig. Der Notartermin dient dazu, den freien und ernsthaften Willen des Stifters zu dokumentieren und die Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen. Eine Ausnahme gilt bei der testamentarischen Stiftungserrichtung nach ZGB Art. 81 Abs. 2: Der Stifter kann in einem öffentlichen Testament (beurkundet durch Notar) oder eigenhändigen Testament die Errichtung einer Stiftung anordnen; in diesem Fall erfolgt die Errichtung durch den Willensvollstrecker nach dem Tod des Stifters. Die Kosten der öffentlichen Beurkundung variieren je nach Kanton und Kapital von ca. Fr. 500.- bis Fr. 3'000.-.
Für Schweizer Stiftungen gilt nach ZGB Art. 84 eine zweistufige Aufsichtsstruktur. Stiftungen mit überkantonaler oder nationaler Tätigkeit — d.h. wenn der Stiftungszweck in mehreren Kantonen verwirklicht werden soll — unterstehen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) in Bern. Die ESA ist eine Fachbehörde im Bundesamt für Justiz (BJ). Stiftungen, die ausschliesslich im Gebiet eines einzigen Kantons tätig sind, unterstehen der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörde des Sitzkantons (in Zürich: Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen; in Bern: Justiz- und Gemeindeamt). Vorsorgestiftungen nach BVG unterstehen einer dritten Struktur: der kantonalen oder interkantonalen BVG-Aufsichtsbehörde (z.B. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, BVG-Aufsicht Bern). Die Wahl der Aufsichtsbehörde hat rechtliche und praktische Auswirkungen auf die Berichts- und Kontrollpflichten.
Nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Nach ZGB Art. 85 kann der Stiftungszweck auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde oder des Stiftungsrats durch das zuständige Gericht geändert werden, wenn der ursprüngliche Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat oder unmöglich geworden ist. Diese Klausel setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus und ist in der Praxis schwer anzuwenden. Eine erleichterte Möglichkeit bietet ZGB Art. 86a: Innerhalb von 10 Jahren nach der Errichtung kann der Stifter selbst beim zuständigen Gericht eine Zweckänderung beantragen, wenn er sich diese Möglichkeit in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten hat und wichtige Gründe vorliegen. Diese Reservationsklausel muss ausdrücklich in der Stiftungsurkunde verankert sein — sie kann nicht nachträglich hinzugefügt werden. Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 385 die engen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zweckänderung bestätigt.
Gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz können nach DBG Art. 56 lit. g von der Gewinnsteuer befreit werden, wenn sie ausschliesslich gemeinnützige, wohltätige oder öffentliche Zwecke verfolgen und die Gewinne nicht an den Stifter oder nahestehende Personen fliessen. Die Steuerbefreiung gilt auch für die kantonale Gewinnsteuer nach den analogen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetze. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist beim kantonalen Steueramt des Sitzkantons zu stellen; die Steuerverwaltung des Bundes koordiniert die Praxis. Nicht gemeinnützige Stiftungen (z.B. Familienstiftungen) unterliegen der normalen Unternehmensgewinnsteuer (ca. 12-19 Prozent je nach Kanton). Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen sind für natürliche Personen nach DBG Art. 33a bis zu 20 Prozent des Reineinkommens abzugsfähig, für juristische Personen nach DBG Art. 59 Abs. 1 lit. c.
Das schweizerische Stiftungsrecht nach ZGB Art. 80 schreibt kein gesetzliches Mindestkapital vor. Die Praxis der Handelsregisterbehörden und Stiftungsaufsichtsbehörden erwartet jedoch ein Kapital, das ausreicht, um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) gibt informell Fr. 50'000.- als untere Grenze für die Eintragung an; bei unter Fr. 50'000.- kann das Handelsregisteramt die Eintragung mit der Begründung fehlender Lebensfähigkeit ablehnen. In der Praxis sind Fr. 100'000.- ein häufig genannter Mindestbetrag für gemeinnützige Stiftungen, die eine sinnvolle Tätigkeit entfalten wollen. Grössere Stiftungen (Kulturstiftungen, Forschungsstiftungen, Wohltätigkeitsstiftungen) starten oft mit Fr. 500'000.- bis Fr. 10 Mio. Vorsorgestiftungen nach BVG benötigen kein gesetzliches Mindestkapital, müssen aber die versicherungstechnischen Mindestanforderungen erfüllen.
Einzig gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Schweizer Stiftung ist der Stiftungsrat nach ZGB Art. 83. Der Stiftungsrat ist das oberste Leitungs- und Vertretungsorgan der Stiftung; er ist für die Vermögensverwaltung, die Mittelverwendung und die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde zuständig. Weitere Organe (Direktion, Beirat, Anlageausschuss) sind nach ZGB Art. 83 Abs. 2 zulässig, wenn sie in der Stiftungsurkunde oder einem Reglement vorgesehen sind. Nach der Praxis der ESA sollte der Stiftungsrat aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen; eine Einpersonenstiftung ist rechtlich zwar möglich, aber aufsichtsrechtlich problematisch. Die Revisionsstelle ist nach ZGB Art. 83b für bestimmte Stiftungen vorgeschrieben und ist kein Organ, sondern eine externe Kontrollinstanz. Stiftungsratsmitglieder haften für sorgfaltswidrige Vermögensverwaltung nach OR Art. 97 ff. und ZGB Art. 84a.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach ZGB Art. 88 kann die Aufsichtsbehörde beim zuständigen Gericht die Aufhebung einer Stiftung beantragen, wenn deren Zweck unerreichbar, widerrechtlich oder sittenwidrig geworden ist. Nach ZGB Art. 87 Abs. 2 kann der Stifter selbst, falls er sich das Recht in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat, die Aufhebung unter engen Voraussetzungen verlangen. Eine freiwillige Auflösung durch den Stiftungsrat ist nach ZGB Art. 88 bei einem Beschluss mit qualifizierter Mehrheit möglich, wenn der Stiftungszweck erfüllt oder nicht mehr erreichbar ist. Im Konkursfall wird die Stiftung nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) liquidiert. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vermögen nach ZGB Art. 57 Abs. 2 an das Gemeinwesen oder an einen Träger mit möglichst gleichem Zweck, sofern die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt.
Der Stiftungsrat einer Schweizer Stiftung hat nach ZGB Art. 84a und der allgemeinen Sorgfaltspflicht verschiedene laufende Pflichten. Erstens die Vermögensverwaltungspflicht: Das Stiftungsvermögen muss sorgfältig und zweckgemäss verwaltet werden; risikoreiche oder zweckfremde Investitionen sind unzulässig. Zweitens die Jahresrechnung: Die Stiftung muss nach OR Art. 957 ff. eine ordnungsgemässe Jahresrechnung erstellen und durch die Revisionsstelle prüfen lassen. Drittens die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde: Jährlich sind Jahresbericht, Jahresrechnung mit Revisionsbericht und ein Tätigkeitsbericht einzureichen. Viertens die Handelsregisterpflicht: Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsrats, in der Vertretungsregelung oder im Stiftungszweck sind dem Handelsregisteramt zu melden. Verletzt der Stiftungsrat diese Pflichten, haftet er nach OR Art. 41 ff. und ZGB Art. 84a für den entstandenen Schaden; die Aufsichtsbehörde kann Massnahmen bis zur Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ergreifen.
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