Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)
Vereinsstatuten
VEREINSSTATUTEN
gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 60-79 (SR 210)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 — Name, Sitz und Gründung Unter dem Namen [Vereinsname] besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 mit Sitz in [Sitz]. Der Verein wurde am [Gruendungsdatum] gegründet. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 — Zweck Zweck des Vereins ist: [Zweck]. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Erwerbszweck (ZGB Art. 60 Abs. 1).
Art. 3 — Handelsregistereintragung [Handelsregister] Der Verein ist im Handelsregister des Kantons eingetragen (sofern eintragungspflichtig nach ZGB Art. 61 Abs. 2). Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit erfolgt nach ZGB Art. 60 Abs. 2 durch Aufnahme der Statuten und Bestellung des Vorstands.
Mitgliedschaft
Art. 4 — Mitgliedschaftsarten Der Verein kennt aktive Mitglieder (volle Stimmrechte, Jahresbeitrag Fr. [Mitglied Jahresbeitrag].-), passive Mitglieder (kein Stimmrecht, Jahresbeitrag Fr. [Passiv Beitrag].-) und Ehrenmitglieder (beitragsfrei, auf Beschluss der Generalversammlung).
Art. 5 — Aufnahme Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; eine Ablehnung ohne Begründung ist möglich. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten.
Art. 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt auf Ende des Vereinsjahres mit einmonatiger Schriftankündigung; Ausschluss durch den Vorstand bei schwerem Verstoss gegen die Statuten oder das Vereinsinteresse — mit Rekursrecht an die Generalversammlung; Tod; Auflösung des Vereins. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
Art. 7 — Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder zahlen den jährlichen Beitrag und halten die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der Vereinsorgane ein. Sie fördern den Vereinszweck nach Kräften.
Organe des Vereins
Art. 8 — Organe Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (oberstes Organ), der Vorstand (Leitungs- und Vertretungsorgan nach ZGB Art. 69), die Rechnungsrevisoren (soweit bestellt).
Art. 9 — Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen (ZGB Art. 64 Abs. 3). Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder. Die Generalversammlung ist zuständig für: Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts; Wahl und Abberufung des Vorstands und der Rechnungsrevisoren; Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung.
Art. 10 — Beschlüsse der Generalversammlung Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ZGB Art. 67). Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Statutenänderungen erfordern zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (Art. 74 ZGB). Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelsmehrheit.
Art. 11 — Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens [Vorstand Mindest] Mitgliedern, gewählt von der Generalversammlung für [Amtsdauer] Jahre (Wiederwahl möglich). Der Vorstand konstituiert sich selbst und bezeichnet Präsidium, Vizepräsidium, Aktuariat und Kassariat. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen (ZGB Art. 69) und erledigt alle Aufgaben, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 12 — Unterschriftsregelung Der Verein wird durch das Präsidium gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach dem Prinzip der Kollektivunterschrift zu zweien vertreten.
Art. 13 — Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht.
Finanzen, Vereinsjahr und Auflösung
Art. 14 — Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 15 — Vereinsvermögen und Haftung Das Vereinsvermögen haftet für die Schulden des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Vorstandsmitglieder ist nach ZGB Art. 75a ausgeschlossen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 16 — Auflösung Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Tilgung aller Schulden an eine Institution mit möglichst gleichem Zweck oder an das Gemeinwesen (ZGB Art. 57 Abs. 2). Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen.
Art. 17 — Anwendbares Recht Für alle nicht geregelten Punkte gilt schweizerisches Recht, insbesondere ZGB Art. 60-79.
Angenommen an der Gründungsversammlung: [Sitz], [Gruendungsdatum]
Präsidium
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Signature
Aktuariat
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Signature
Was ist Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)?
Die Vereinsstatuten Schweiz sind in der Schweiz nach Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 60-79 (SR 210) geregelte rechtsverbindliche schriftliche Dokumente. Der Verein in der Schweiz darf nach ZGB Art. 60 Abs. 1 keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen; er ist die Organisationsform für Sport, Kultur, Politik, Religion, Umwelt, Wohltätigkeit und andere ideelle Bereiche. Mehr als 100'000 Vereine existieren schätzungsweise in der Schweiz — damit ist das Land pro Einwohner eines der vereinsreichsten Länder der Welt. Bekannte Beispiele sind der Schweizerische Fussballverband (SFV), der Schweizerische Rote Kreuz (SRK), der Touring Club Schweiz (TCS), die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) und zahllose Sportvereine, Musikgesellschaften und kulturelle Träger.
Die Statuten sind das konstitutive Dokument des Vereins in der Schweiz. ZGB Art. 60 Abs. 1 verlangt, dass die Statuten über den Zweck, die Mittel und die Organisation des Vereins Aufschluss geben. Diese drei Mindeststücke sind die gesetzlichen Mindestinhalte; ohne sie liegt kein gültiger Verein vor. Darüber hinaus können Statuten zahlreiche weitere Punkte regeln: Mitgliedschaftsarten und -beiträge, Organe, Beschlussfähigkeit, Buchführung, Sprache, Gerichtsstand und Auflösung.
Der Verein erlangt Rechtspersönlichkeit nach ZGB Art. 60 Abs. 2 bereits durch die Aufnahme der Statuten und die Bestellung des Vorstands — ohne Eintragung im Handelsregister. Nur wenn der Verein einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb betreibt (z.B. einen Vereinsrestaurant mit bedeutendem Umsatz) oder gesetzlich verpflichtet ist (z.B. politische Parteien und Gewerkschaften nach ZGB Art. 61 Abs. 2), muss er sich im Handelsregister eintragen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 683 und BGE 129 III 600 die Grenzen der Eintragungspflicht für Vereine präzisiert.
Steuerrechtlich sind gemeinnützige Vereine in der Schweiz nach DBG Art. 56 lit. g von der Gewinnsteuer befreit, wenn sie ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und die Mittel nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Die Steuerbefreiung muss beim kantonalen Steueramt beantragt werden. Nicht steuerbefreite Vereine — insbesondere solche mit wirtschaftlichen Nebenaktivitäten — sind nach DBG und kantonalen Steuergesetzen gewinnsteuerpflichtig, soweit ihre Erträge über die steuerfreien Grenzen hinausgehen. Mitgliederbeiträge gelten bei steuerbefreiten Vereinen nicht als steuerpflichtiger Ertrag; Spenden sind für die Geber nach DBG Art. 33a bis zu 20 Prozent des Reineinkommens abzugsfähig. forms-legal.com stellt dieses Muster zur Verfügung, damit Vereinsgründer alle wesentlichen Punkte rechtssicher und vollständig regeln können.
Wann brauchen Sie Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)?
Die Vereinsstatuten in der Schweiz werden benötigt, wenn Personen einen ideellen Zweck gemeinsam und dauerhaft verfolgen wollen, ohne eine aufwändige Unternehmensstruktur aufzubauen. Nachfolgend die häufigsten Anwendungssituationen.
Erste Situation: Gründung eines Sportvereins. Sportvereine für Fussball, Handball, Volleyball, Tennis, Schiesssport, Leichtathletik oder andere Sportarten bilden in der Schweiz den grössten Teil der Vereinslandschaft. Sie sind Mitglied in kantonalen Sportverbänden und national im Swiss Olympic-Netzwerk. Die Vereinsstatuten regeln Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstands- und Ausschussstruktur und ermöglichen die Teilnahme an Verbandswettbewerben.
Zweite Situation: Kultureller Verein für Musik, Theater oder Kunst. Musikgesellschaften, Theatergruppen, Kunstvereine und Chöre sind in der Schweiz traditionell als Vereine organisiert. Die Vereinsstatuten legen Zweck, Mitgliedschaft und Führungsstruktur fest und ermöglichen die Beantragung von Subventionen bei Gemeinden, Kantonen oder der Loterie Romande resp. Swisslos-Fonds.
Dritte Situation: Wohltätigkeitsorganisation oder NPO. Organisationen, die humanitäre Hilfe, Umweltschutz, soziale Inklusion oder andere wohltätige Zwecke verfolgen, wählen in der Schweiz häufig den Verein als Rechtsform. Der Verein ermöglicht die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g und die Spendenabzugsfähigkeit für Geber nach DBG Art. 33a. Bekannte Beispiele sind UNICEF Schweiz, Helvetas oder die Stiftung für Konsumentenschutz (SK — diese sind jedoch teilweise als Stiftung oder Verein organisiert).
Vierte Situation: Politische Partei oder Bürgerbewegung. Politische Parteien in der Schweiz — auf Bundesebene CVP, FDP, SP, SVP, Grüne, GLP und andere — sind als Vereine nach ZGB Art. 60 organisiert. Sie sind nach ZGB Art. 61 Abs. 2 eintragungspflichtig im Handelsregister. Lokale Bürgerinitiativen und Volksbegehren-Organisationen wählen ebenfalls die Vereinsform für ihre organisatorische Basis.
Fünfte Situation: Berufsverband und Interessenvertretung. Berufsverbände wie der Schweizerische Anwaltsverband (SAV), der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) oder der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) sind als Vereine nach ZGB Art. 60 organisiert. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind nach ZGB Art. 61 Abs. 2 im Handelsregister einzutragen.
Sechste Situation: Mieterverein, Hausbesitzerverband oder lokale Interessengruppe. Viele lokale Interessengruppen — Dorfteilverein, Quartierverein, Mieterassoziation, Elternverein einer Schule — organisieren sich als Verein. Die schlanke und demokratische Vereinsstruktur passt gut zu kleinen lokalen Gemeinschaften ohne Gewinnabsicht.
Siebte Situation: Gründung eines Studierenden- oder Alumni-Vereins. Hochschulen und Universitäten haben in der Schweiz zahlreiche studentische Vereine und Alumni-Organisationen in der Vereinsform. Diese ermöglichen die Selbstorganisation der Studierenden und die Vernetzung der Absolventinnen und Absolventen.
Was gehört in Ihr Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)?
Die Vereinsstatuten in der Schweiz nach ZGB Art. 60-79 müssen die gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen und können zahlreiche weitere organisatorische Fragen regeln.
Gesetzlicher Mindestinhalt nach ZGB Art. 60 Abs. 1: Die Statuten müssen über Zweck, Mittel und Organisation des Vereins Aufschluss geben. Fehlen diese drei Elemente, liegt kein gültiger Verein vor. Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 683 bestätigt, dass die Statuten hinreichend bestimmt sein müssen, um den Rechtserwerb der juristischen Person zu begründen.
Zweck: Der Vereinszweck muss ideell — also nicht auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtet — sein (ZGB Art. 60 Abs. 1). Wirtschaftliche Nebentätigkeiten (z.B. Vereinsrestaurant, Tombola) sind im Rahmen des ideellen Hauptzwecks zulässig; überwiegt der wirtschaftliche Charakter, liegt allenfalls eine Genossenschaft oder GmbH vor, kein Verein. Ein klar formulierter Zweck erleichtert die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g.
Mittel und Finanzierung: Die Statuten müssen mindestens summarisch auf die finanziellen Mittel hinweisen (z.B. Mitgliederbeiträge, Spenden, Erträge aus Anlässen). Eine detaillierte Beitragsordnung kann in einem separaten Reglement geregelt werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird üblicherweise jährlich von der Generalversammlung beschlossen.
Organisation: Die Statuten müssen den Aufbau des Vereins beschreiben: mindestens die Generalversammlung (oberstes Organ) und den Vorstand (ZGB Art. 69 als gesetzlich vorgeschriebenes Organ). Weitere Organe (Rechnungsrevisoren, Ausschüsse, Kommissionen) sind zulässig.
Mitgliedschaft: Die Statuten regeln Aufnahmevoraussetzungen, Mitgliedschaftsarten (aktiv, passiv, Ehrenmitglieder), Pflichten und Austritt/Ausschluss. Nach ZGB Art. 72 kann der Verein in den Statuten die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss frei bestimmen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 550 klargestellt, dass ein Ausschluss aus dem Verein rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diskriminierend oder sachfremd ist.
Generalversammlung: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins nach ZGB Art. 64. Ihr Mindestinhalt ist gesetzlich vorgeschrieben: Sie beschliesst über Statutenänderungen (Mehrheit nach ZGB Art. 67), Auflösung des Vereins und grundlegende Organisationsfragen. Einberufung mindestens 20 Tage vor der Versammlung (Praxis der meisten Statuten; das Gesetz schreibt keine Frist vor).
Vorstand: Der Vorstand nach ZGB Art. 69 ist das gesetzliche Pflichtorgan des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Eine Mindestanzahl schreibt das Gesetz nicht vor; die Praxis geht von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern aus. Die Statuten regeln Amtsdauer, Wahl und Abberufung.
Haftung: Nach ZGB Art. 75a haftet für die Schulden des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Subsidärhaftung der Mitglieder besteht nicht, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Der Vorstand haftet nach OR Art. 41 ff. für sorgfaltswidrige Amtsführung.
Auflösung und Vermögensverwendung: Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen nach Tilgung aller Schulden nach ZGB Art. 57 Abs. 2 an das Gemeinwesen oder eine Institution mit ähnlichem Zweck. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. forms-legal.com empfiehlt, den Empfänger des Vermögens bei Auflösung ausdrücklich in den Statuten zu benennen, um die gemeinnützige Verwendung sicherzustellen.
So füllen Sie Ihr Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79) aus
Das korrekte Ausfüllen der Vereinsstatuten in der Schweiz erfordert Klarheit über Zweck, Mitgliederstruktur und Organisationsaufbau.
Schritt 1 — Zweck präzise definieren. Formulieren Sie den Vereinszweck klar und ideell. Vermeiden Sie wirtschaftliche Formulierungen. Ein guter Zweck beschreibt den Bereich (Sport, Kultur, Soziales), die Zielgruppe (Mitglieder, Jugendliche, Senioren) und das geografische Gebiet (Kanton, Stadt, Region). Beispiel: Förderung des Turnsports und der körperlichen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde Volketswil.
Schritt 2 — Vereinsname bestimmen. Der Name muss eindeutig sein und nicht mit bereits bestehenden Vereinen verwechselbar. Prüfen Sie unter zefix.ch (für im Handelsregister eingetragene Vereine) und dem kantonalen Vereinsregister, ob der Name bereits vergeben ist. Typische Namenszusätze: Verein, Gesellschaft, Klub, Vereinigung, Verbindung.
Schritt 3 — Mitgliedschaftsarten und Beiträge. Definieren Sie, welche Mitgliedschaftsarten bestehen (aktive, passive, Ehrenmitglieder). Legen Sie einen angemessenen Jahresbeitrag fest; die Höhe muss nicht in den Statuten stehen, kann aber dort festgelegt oder der Generalversammlung zur jährlichen Festsetzung überlassen werden. Regeln Sie den Aufnahmeprozess und die Austrittsmodalitäten.
Schritt 4 — Vorstandsgrösse und -struktur. Wählen Sie eine Vorstandsgrösse, die dem Verein angemessen ist. Kleine Vereine funktionieren mit 3 Vorstandsmitgliedern; grössere Vereine brauchen 5-9. Definieren Sie die Ämter: Präsidium, Vizepräsidium, Aktuariat (Protokollführung), Kassariat. Legen Sie die Amtsdauer und die Modalitäten der Wahl und Abberufung fest.
Schritt 5 — Generalversammlung. Legen Sie fest, wie und wann die Generalversammlung einberufen wird, wer einberufungsberechtigt ist und welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind. Das Quorum (Mindestanzahl anwesender Mitglieder für Beschlussfähigkeit) kann in den Statuten festgelegt werden; das Gesetz schreibt kein Quorum vor. Regeln Sie Abstimmungsmodalitäten (offen, geheim, Handzeichen) und die Protokollpflicht.
Schritt 6 — Steuerbefreiung beantragen. Nach der Gründungsversammlung und Aufnahme der Statuten beantragen Sie beim kantonalen Steueramt die Befreiung von der Gewinnsteuer nach DBG Art. 56 lit. g. Legen Sie die Statuten, ein Jahresprogramm und allenfalls ein Budget bei. Das Steueramt prüft, ob der Zweck tatsächlich gemeinnützig ist.
Schritt 7 — Handelsregister prüfen. Prüfen Sie, ob der Verein eintragungspflichtig ist: Wirtschaftliche Tätigkeit oder Umsatz über Fr. 100'000.- aus kommerziellen Aktivitäten, politische Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Für rein ideelle Vereine ohne grossen wirtschaftlichen Aktivitätsbereich ist kein Handelsregistereintrag erforderlich.
Rechtliche Anforderungen für Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)
Die Vereinsstatuten in der Schweiz unterliegen zwingenden Vorschriften aus ZGB Art. 60-79 und allfälligen steuerrechtlichen Anforderungen.
Minimale Statuten nach ZGB Art. 60. Die Statuten müssen über Zweck, Mittel und Organisation Aufschluss geben. Fehlt eines dieser Elemente, liegt kein gültiger Verein vor; die Gründer haften persönlich nach dem Recht der einfachen Gesellschaft (OR Art. 530 ff.).
Rechtspersönlichkeit ohne Handelsregistereintrag. Nach ZGB Art. 60 Abs. 2 erlangt der Verein mit der Aufnahme der Statuten und Bestellung des Vorstands automatisch Rechtspersönlichkeit — ohne Handelsregistereintrag. Einzige Ausnahme: Vereine, die einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb führen, sowie politische Parteien und Gewerkschaften nach ZGB Art. 61 Abs. 2, müssen sich eintragen.
Haftungsbeschränkung nach ZGB Art. 75a. Seit der ZGB-Revision 2023 gilt ausdrücklich, dass für Schulden des Vereins nur das Vereinsvermögen haftet; Mitglieder und Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Diese Haftungsbeschränkung gilt kraft Gesetzes; eine abweichende Regelung in den Statuten ist möglich, aber selten.
Schutz der Mitgliederrechte nach ZGB Art. 63-74. Das ZGB schützt die Mitglieder eines Vereins durch mehrere zwingende Bestimmungen: das Recht auf Einsicht in Vereinsunterlagen nach ZGB Art. 65; das Stimmrecht jedes Mitglieds nach ZGB Art. 67; das Recht auf Anfechtung von Beschlüssen, die Gesetz oder Statuten verletzen, nach ZGB Art. 75; das Recht, Mitglied eines Vereins zu sein, ohne diskriminiert zu werden (Bundesgericht, BGE 130 III 550).
Ausschluss von Mitgliedern. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach ZGB Art. 72 im wichtigen Interesse des Vereins auch ohne Angabe von Gründen beschlossen werden. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 130 III 550 klargestellt, dass ein Ausschluss rechtsmissbräuchlich ist, wenn er diskriminierend (z.B. aufgrund der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts) oder sachfremd ist.
Steuerliche Voraussetzungen. Für die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g muss der Verein ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen; wirtschaftliche Aktivitäten dürfen nur dem ideellen Hauptzweck dienen. Mitgliederbeiträge und Spenden gelten nicht als steuerpflichtiger Ertrag. Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten (Festwirtschaft, Tombola, Dienstleistungen) können der MWST und der Gewinnsteuer unterliegen.
MWSTG-Pflicht. Überschreiten die steuerbaren Umsätze des Vereins Fr. 100'000.- jährlich (ohne steuerbefreite Mitgliederbeiträge und Spenden), ist eine MWST-Anmeldung nach MWSTG Art. 10 erforderlich. Mitgliederbeiträge sind nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 von der MWST ausgenommen, wenn sie die Mitglieder in erster Linie zur Unterstützung des Vereins leisten, ohne eine Gegenleistung zu erwarten.
Häufige Fehler bei Ihrem Vereinsstatuten Schweiz (ZGB Art. 60-79)
Bei der Gründung und Führung eines Vereins in der Schweiz treten typische Fehler auf, die zu Ungültigkeit, Haftungsrisiken oder Steuerproblemen führen können.
Fehler 1 — Statuten mit wirtschaftlichem Zweck. Vereine dürfen nach ZGB Art. 60 Abs. 1 keinen wirtschaftlichen Erwerbszweck verfolgen. Statuten, die explizit wirtschaftliche Gewinne für die Mitglieder oder den Verein selbst als Hauptzweck nennen, begründen keinen gültigen Verein. Das Handelsregisteramt kann bei Eintragungspflicht die Aufnahme ablehnen und auf die GmbH oder Genossenschaft als geeignetere Rechtsform hinweisen.
Fehler 2 — Fehlende Zweck-, Mittel- und Organisationsangaben. Wenn die Statuten einen der drei nach ZGB Art. 60 Abs. 1 erforderlichen Mindestinhalte (Zweck, Mittel, Organisation) nicht enthalten, ist kein gültiger Verein gegründet worden. In der Praxis scheitern Vereinsgründungen oft an einer zu rudimentären Organisationsklausel — nur die Nennung des Vorstands ohne Regelung seiner Befugnisse genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Fehler 3 — Kein Vorstand trotz ZGB Art. 69. Der Vorstand ist nach ZGB Art. 69 gesetzliches Pflichtorgan; ohne ihn kann der Verein nicht gegenüber Dritten handeln. Wird die Gründungsversammlung abgehalten, ohne einen Vorstand zu wählen, besteht kein Verein im Sinne von ZGB Art. 60.
Fehler 4 — Vergessen der Steuerbefreiung. Gemeinnützige Vereine versäumen es oft, beim kantonalen Steueramt einen Antrag auf Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g zu stellen. Ohne Steuerbefreiungsantrag werden wirtschaftliche Erträge des Vereins ordentlich besteuert. Der Antrag muss aktiv gestellt werden; die Gemeinnützigkeit wird nicht automatisch anerkannt.
Fehler 5 — Fehlerhafte Beschlüsse mangels Quorum oder Mehrheit. Statutenänderungen erfordern nach ZGB Art. 74 Abs. 1 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; Auflösungsbeschlüsse üblicherweise drei Viertel. Viele Vereine legen in den Statuten keine spezifischen Quoren oder Mehrheiten fest und riskieren damit Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach ZGB Art. 75.
Fehler 6 — Kein Protokoll der Generalversammlung. Ohne Protokoll lässt sich nicht nachweisen, welche Beschlüsse die Generalversammlung gefasst hat. Fehlende Protokolle führen bei Streitigkeiten zu Beweisproblemen und können die Anfechtbarkeit von Beschlüssen erleichtern. Protokolle sollten stets zeitnah erstellt und vom Aktuariat und Präsidium unterzeichnet werden.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 41CH official
- OR Art. 530CH official
- ZGB Art. 60CH official
- ZGB Art. 61CH official
- ZGB Art. 69CH official
- ZGB Art. 72CH official
- ZGB Art. 64CH official
- ZGB Art. 67CH official
- ZGB Art. 75aCH official
- ZGB Art. 57CH official
- ZGB Art. 63CH official
- ZGB Art. 65CH official
- ZGB Art. 75CH official
- ZGB Art. 74CH official
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}Häufig gestellte Fragen
Nicht in jedem Fall. Ein Verein in der Schweiz erlangt nach ZGB Art. 60 Abs. 2 bereits durch Aufnahme der Statuten und Bestellung des Vorstands Rechtspersönlichkeit — ohne Handelsregistereintrag. Ein Eintrag ist nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben: wenn der Verein einen nach kaufmännischer Art geführten Betrieb betreibt (ZGB Art. 61 Abs. 2), wenn er als politische Partei tätig ist (ZGB Art. 61 Abs. 2), oder wenn er als Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband organisiert ist. Kleine Sportvereine, Kulturvereine und Hobby-Clubs sind in der Praxis meist nicht eingetragen. Dennoch kann eine freiwillige Eintragung Vorteile bieten: bessere Glaubwürdigkeit gegenüber Banken, Lieferanten und Subventionsgebern, offiziell anerkannte Firma und erleichterte Rechtsverfolgung. Die freiwillige Eintragung ist nach ZGB Art. 61 Abs. 1 jederzeit möglich.
Grundsätzlich nein. Nach ZGB Art. 75a, der mit der ZGB-Revision 2023 eingeführt wurde, haftet für die Schulden des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Subsidärhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Diese Haftungsbeschränkung gilt kraft Gesetzes und stellt klar, was in der schweizerischen Rechtspraxis schon lange überwiegend anerkannt war. Vorstandsmitglieder können hingegen bei sorgfaltswidrigem Verhalten persönlich haften: Wenn der Vorstand Schulden eingeht, obwohl er weiss, dass das Vereinsvermögen zur Tilgung nicht ausreicht, kann er nach OR Art. 41 ff. schadenersatzpflichtig sein. Eine persönliche Haftung der Mitglieder kann durch ausdrückliche Statuten eingeführt werden — in der Praxis ist das jedoch sehr selten.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch schreibt für die Vereinsgründung keine gesetzliche Mindestmitgliederzahl vor. In der Lehre und Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Verein mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen muss, da ein Einpersonenverein dem Zweck des Vereins als Gemeinschaft widerspricht. Das Bundesgericht hat in BGE 77 II 220 angedeutet, dass ein Verein eine Körperschaft ist und daher eine Mehrzahl von Mitgliedern voraussetzt. In der Praxis arbeiten die meisten kantonalen Handelsregisterämter mit einem Minimum von 2-3 Personen. Für die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist eine hinreichend breite Mitgliederbasis hilfreich; ein Zwei-Personen-Verein wird von Steuerbehörden kritisch geprüft.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Schweizer Verein richtet sich nach ZGB Art. 72. Die Statuten können die Ausschlussgründe frei bestimmen; ist kein Ausschlussgrund in den Statuten vorgesehen, kann der Vorstand oder die Generalversammlung nach ZGB Art. 72 Abs. 1 ein Mitglied aus wichtigen Gründen jederzeit ausschliessen. Der Ausgeschlossene hat nach ZGB Art. 72 Abs. 2 das Recht auf Rekurs an die Generalversammlung, sofern die Statuten das vorsehen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 III 550 klargestellt, dass ein Ausschluss rechtswidrig sein kann, wenn er diskriminierend ist oder gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs (ZGB Art. 2 Abs. 2) verstösst. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat nach ZGB Art. 75 das Recht, den Ausschlussbeschluss bei Verstoss gegen Gesetz oder Statuten gerichtlich anzufechten. Der Ausschluss hat keine Rückwirkung auf bereits geleistete Beiträge; das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Vereinsstatuten in der Schweiz können nach ZGB Art. 74 Abs. 1 durch Beschluss der Generalversammlung geändert werden. Das Gesetz verlangt keine besondere Mehrheit; in der Praxis verlangen die meisten Vereinsstatuten für Statutenänderungen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das ZGB schreibt in Art. 74 Abs. 2 die Möglichkeit der Statutenänderung vor, falls sonst eine Auflösung des Vereins droht oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Die Generalversammlung muss über die geplante Änderung auf der Tagesordnung informiert werden; überraschende Änderungen ohne Voranzeige können nach ZGB Art. 75 angefochten werden. Für im Handelsregister eingetragene Vereine müssen Statutenänderungen beim Handelsregisteramt des Sitzkantons gemeldet werden. Bei Änderungen des Zwecks ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nach DBG Art. 56 lit. g weiterhin gilt.
Nicht automatisch. Mitgliederbeiträge und Spenden sind nach MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 von der Mehrwertsteuer ausgenommen, sofern sie primär zur Unterstützung des Vereins und nicht für eine konkrete Gegenleistung geleistet werden. Erlöse aus wirtschaftlichen Aktivitäten — Festwirtschaft, Konzerttickets, entgeltliche Dienstleistungen — sind hingegen steuerbar. Überschreiten die steuerbaren Umsätze des Vereins Fr. 100'000.- jährlich, ist nach MWSTG Art. 10 Abs. 1 eine MWST-Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erforderlich. Eine freiwillige MWST-Unterstellung nach MWSTG Art. 11 ist ab dem ersten steuerbaren Umsatz möglich und kann bei hohen Vorsteuern vorteilhaft sein. Sportvereine, die Trainingsgebühren erheben, und Kulturvereine, die Eintrittskarten verkaufen, sind besonders auf die MWST-Grenze zu achten.
Bei Auflösung eines Schweizer Vereins wird nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen nach ZGB Art. 57 Abs. 2 dem Gemeinwesen zugewiesen oder einer anderen juristischen Person mit möglichst gleichem Zweck übertragen. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; Ausschüttungen an Mitglieder bei Auflösung sind nach ZGB Art. 57 nicht zulässig und würden bei steuerbefreiten Vereinen die Steuerbefreiung gefährden. Die Statuten sollten den Empfänger des Restvermögens konkret nennen — z.B. eine namentlich genannte gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck oder die Gemeinde am Vereinssitz. Der Auflösungsbeschluss erfordert nach den meisten Statuten eine Dreiviertelsmehrheit der Generalversammlung; für im Handelsregister eingetragene Vereine muss die Auflösung beim Handelsregisteramt des Sitzkantons gemeldet und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert werden.
Ja. Das Schweizer Vereinsrecht nach ZGB Art. 60-79 stellt keine Staatsbürgerschafts- oder Wohnsitzvoraussetzungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder auf. Ausländerinnen und Ausländer können Mitglieder und Vorstandsmitglieder eines Schweizer Vereins sein, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Viele internationale Sportverbände und Nichtregierungsorganisationen (NGO), die in der Schweiz ihren Sitz haben — wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), zahlreiche Sportverbände wie FIFA und IOC — sind als Schweizer Vereine nach ZGB Art. 60 organisiert und haben internationale Mitglieder und Führungsgremien. Für im Handelsregister eingetragene Vereine empfiehlt die Praxis, dass mindestens ein Vorstandsmitglied mit Domizil in der Schweiz eingetragen wird, um die Zustellung von Rechtsschriften zu gewährleisten.
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