Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)
Kopf
PRODUKTHAFTUNGSERKLÄRUNG
Hersteller / Inverkehrbringer: [Hersteller Firma] [Hersteller Adresse] UID: [Hersteller C H E] Ansprechperson: [Ansprechperson Name] E-Mail Produktsicherheit: [Ansprech Email]
Produktangaben
1. Produktbezeichnung und Identifikation Produkt: [Produkt Bezeichnung] Artikelnummer: [Produkt Nummer] Seriennummer / Chargennummer: [Serien Nummer] Herstellungszeitraum: [Produktions Datum] Der Hersteller erklärt, dass das oben bezeichnete Produkt den einschlägigen schweizerischen Anforderungen des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11) und des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG, SR 221.112.944) entspricht.
Normen und Konformität
2. Eingehaltene Sicherheitsnormen und Zertifikate Das Produkt wurde gemäss folgenden Normen hergestellt und geprüft: [Sicherheits Normen] Die gesetzlichen Anforderungen des PrSG Art. 3 (Inverkehrbringen sicherer Produkte) sowie der einschlägigen technischen Verordnungen wurden eingehalten. Allfällige Drittprüfungen (Stiftung zur Förderung des Prüf- und Beratungswesens ELECTROSUISSE, SGS Société Générale de Surveillance SA, TÜV Rheinland Schweiz AG) liegen dem Hersteller vor.
3. Bekannte Mängel und Sicherheitsrisiken [Bekannter Mangel] Soweit keine Angaben erfolgen, sind dem Hersteller zum Datum dieser Erklärung keine produktbezogenen Sicherheitsrisiken bekannt, die über die im Rahmen der üblichen Verwendung zu erwartenden Risiken hinausgehen.
Haftungsrahmen nach PrHG
4. Haftungstyp Art der Erklärung: [Haftungsart] Gemäss Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) haftet der Hersteller ohne Verschuldensnachweis für Schäden, die durch einen Fehler seines Produkts verursacht wurden (PrHG Art. 1). Als Fehler gilt ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden darf (PrHG Art. 4). Die Haftung des Herstellers nach PrHG Art. 1 umfasst den Tod oder Körperverletzungen sowie Beschädigungen privater Sachen über dem Selbstbehalt nach PrHG Art. 9.
5. Haftungsobergrenze (vertraglich) Vertragliche Haftungsobergrenze für Sachschäden: [Schadensersatz Grenze] Hinweis: Die Haftungsbegrenzung nach PrHG Art. 9 (Selbstbehalt von Fr. 900.- für Sachschäden) gilt von Gesetzes wegen. Weitergehende vertragliche Haftungsausschlüsse für Personenschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig. Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder für Produktfehler, die dem Hersteller bekannt waren, kann nicht wegbedungen werden.
Massnahmen und Kontakt
6. Massnahmen bei Produktproblemen Konsumenten und Händler, die einen produktbedingten Schaden oder ein Sicherheitsrisiko feststellen, werden gebeten, den Hersteller sofort zu kontaktieren. Das zuständige Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind von erheblichen Produktsicherheitsvorfällen zu informieren. Der Hersteller verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen gemäss PrSG Art. 10 (Rückruf, Rücknahme, Warnung) zu ergreifen.
Ort und Datum: [Ort], [Erklaerungs Datum]
Unterschrift
Hersteller / Inverkehrbringer
[Hersteller Firma]
Was ist Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?
Die Produkthaftungserklärung (PrHG SR 221.112.944) ist ein in der Schweiz nach Produktehaftpflichtgesetz PrHG (SR 221.112.944) Art. 1 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das PrHG in der Schweiz führt eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers ein: Gemäss PrHG Art. 1 Abs. 1 haftet der Hersteller für Schäden, die durch einen Fehler seines Produkts verursacht wurden, ohne dass dem Geschädigten ein Verschuldensnachweis gegenüber dem Hersteller obliegt. Als Hersteller gilt nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. a jede Person, die ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt. Importeure und Inverkehrbringer, die ein Produkt in der Schweiz vertreiben, ohne dass der Hersteller identifizierbar ist, haften nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. c wie ein Hersteller.
Ein Produkt gilt nach PrHG Art. 4 Abs. 1 als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden darf. Massstab ist die objektive Sicherheitserwartung, nicht der Verwendungszweck des Geschädigten allein. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 12 und BGE 138 III 276 die Anforderungen an den Fehlerbegriff nach PrHG konkretisiert: Massgebend ist die Erwartungshaltung der Allgemeinheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht spätere Erkenntnisse der Wissenschaft. Dieser Grundsatz schützt Hersteller vor Rückwirkungshaftung für Fehler, die erst nach dem Inverkehrbringen als solche erkannt wurden.
Die Haftung des Herstellers nach PrHG Art. 1 umfasst Schäden durch Tod oder Körperverletzung (ohne Betragsobergrenze) sowie Sachschäden an privatem Eigentum, das nicht gewerblich genutzt wird, abzüglich eines gesetzlichen Selbstbehalts von Fr. 900.- nach PrHG Art. 9. Gewerblich genutzte Sachen sind von der PrHG-Haftung ausgeschlossen; für diese gilt das allgemeine Deliktsrecht nach OR Art. 41 ff.
Parallel zum PrHG gilt das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11), das Inverkehrbringer verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen (PrSG Art. 3). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht Industrieprodukte; das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände zuständig; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für Heilmittel und Medizinprodukte verantwortlich. Rückrufmassnahmen nach PrSG Art. 10 müssen unverzüglich eingeleitet werden, sobald ein Sicherheitsrisiko bekannt wird.
Die Produkthaftungserklärung in der Schweiz dient als proaktives Instrument: Sie dokumentiert die Einhaltung gesetzlicher und technischer Anforderungen (CE-Konformität, Schweizer Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Normen des Schweizerischen Verbands der Elektrizitäts-Fachleute SEV) und schafft Rechtssicherheit im Verhältnis zu Händlern, Importeuren und Endkunden. Forms-legal.com bietet kostenlose Mustervorlagen für Produkthaftungserklärungen nach PrHG, die auf Schweizer Rechtspraxis abgestimmt sind.
Wann brauchen Sie Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?
Eine Produkthaftungserklärung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen Hersteller, Importeure und Händler ihre Haftungsposition gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Behörden klar definieren müssen.
Erste Situation: Markteinführung neuer Produkte. Jedes Unternehmen, das in der Schweiz neue Produkte auf den Markt bringt — ob Konsumgüter, Maschinen, Lebensmittel oder Elektroprodukte — sollte eine Produkthaftungserklärung als Teil seiner Produktdokumentation führen. Gemäss PrSG Art. 3 dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Die Erklärung dokumentiert, dass die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche Prüfungen durch anerkannte Stellen (z.B. SGS Société Générale de Surveillance SA, TÜV Rheinland Schweiz AG, ELECTROSUISSE oder das METAS, das eidgenössische Institut für Metrologie) durchgeführt wurden.
Zweite Situation: Import von Produkten aus Nicht-EU/EFTA-Ländern. Schweizer Importeure, die Produkte aus China, den USA oder anderen Drittländern einführen, übernehmen nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. c die volle Herstellerhaftung. Eine Produkthaftungserklärung dient dazu, die Risikoverteilung zwischen dem ausländischen Lieferanten und dem Schweizer Importeur vertraglich zu regeln und nachzuweisen, welche Sicherheitsprüfungen durchgeführt wurden. Ohne schriftliche Produkthaftungserklärung ist die Haftungsverteilung mit dem ausländischen Lieferanten im Schadensfall schwer durchsetzbar.
Dritte Situation: Handelsverträge mit Schweizer Grosshändlern und Detailhändlern. Migros, Coop, Manor, Brack.ch, DIGITEC und andere Schweizer Detailhändler verlangen von ihren Lieferanten häufig schriftliche Produkthaftungserklärungen, bevor sie Produkte ins Sortiment aufnehmen. Ohne diese Erklärung verweigern viele Grosshändler die Listung oder machen die Aufnahme ins Sortiment von einer separaten Produkthaftpflichtversicherungsbestätigung abhängig.
Vierte Situation: Verfahren nach einem Produktschadensfall. Sobald ein Produkt zu einem Personen- oder Sachschaden geführt hat, ist eine Produkthaftungserklärung das zentrale Dokument zur Schadensbegrenzung. Sie belegt, welche Sicherheitsmassnahmen vor dem Schadensfall ergriffen wurden, und kann die Haftung nach PrHG Art. 5 (Entlastungsgründe wie Stand der Technik, Nichtinverkehrbringen, staatliche Normen) reduzieren oder ausschliessen. Das Fehlen einer Produkthaftungserklärung hingegen wird von Zivilgerichten und dem SECO als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet.
Fünfte Situation: Öffentliche Ausschreibungen und Behördenverträge. Beim Abschluss von Verträgen mit Bundesstellen (Beschaffungsplattform simap.ch, Eidgenössische Beschaffungskonferenz EBK) oder kantonalen Behörden ist der Nachweis der Produktkonformität und Haftungsabsicherung häufig Pflichtbestandteil der Offerte. Die Bundesbeschaffungsverordnung (VöB, SR 172.056.11) schreibt für bestimmte Produktkategorien eine Konformitätserklärung und Haftungsabsicherung vor.
Was gehört in Ihr Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?
Eine rechtswirksame Produkthaftungserklärung in der Schweiz nach PrHG (SR 221.112.944) muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, um ihrer Funktion als Haftungs- und Konformitätsnachweis gerecht zu werden.
Vollständige Identifikation des Herstellers / Inverkehrbringers. Name oder Firma, vollständige Adresse in der Schweiz sowie die Unternehmens-UID (Unternehmensidentifikationsnummer, CHE-Nummer aus dem Handelsregister) müssen vollständig angegeben sein. Als Ansprechperson für Produktsicherheitsfragen ist eine konkrete Person mit E-Mail und Telefonnummer zu nennen. Dies entspricht der Transparenzpflicht nach PrSG Art. 7 und erleichtert die Kommunikation mit dem SECO und den kantonalen Vollzugsbehörden.
Genaue Produktidentifikation mit Serien- und Chargennummern. Die Produktbezeichnung, Artikelnummer, Modellnummer, Seriennummerbereich und der Herstellungszeitraum müssen präzise genannt werden. Ohne diese Angaben ist die Erklärung im Streit- oder Rückruffall nicht verwertbar — weder für den Hersteller noch für Behörden wie das BAG oder das SECO, die bei einem Rückruf nach PrSG Art. 10 auf eindeutige Produktidentifikation angewiesen sind.
Darlegung der eingehaltenen Normen und Prüfungen. Schweizer oder europäische Normen, CE-Konformitätserklärungen und Drittprüfungen sind aufzuführen. Beispiele: EN 60335-1 (Elektrohaushaltsgeräte), ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem), SNR 14001:2023 (Schweizer Norm), Zertifikat der ELECTROSUISSE oder des SGS. Dieser Nachweis ist zentral für die Entlastung nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. b (Stand der Technik war nicht fehlerhaft).
Offenlegung bekannter Mängel und Risiken. Alle zum Zeitpunkt der Erklärung bekannten Sicherheitsrisiken oder Einschränkungen der bestimmungsgemässen Verwendung müssen offengelegt werden. PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. a entlastet den Hersteller, wenn er nachweist, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat — arglistiges Verschweigen bekannter Risiken hingegen verschlechtert die Haftungsposition erheblich.
Haftungsrahmen nach PrHG Art. 9 (Selbstbehalt und Grenzen). Die Erklärung soll den Haftungsrahmen klar kommunizieren: Personenschäden ohne Betragsobergrenze; Sachschäden mit Selbstbehalt Fr. 900.- gemäss PrHG Art. 9; keine Haftung für gewerblich genutzte Güter oder für Schäden, die unterhalb des Selbstbehalts liegen. Vertragliche Haftungsausschlüsse für Personenschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 in jedem Fall nichtig.
Anleitung zu Massnahmen bei Produktproblemen. Die Erklärung muss festhalten, wie Konsumenten, Händler und Behörden bei einem Produktproblem vorzugehen haben: Kontaktdaten der Produktsicherheitsabteilung, Hotline, Prozess für Rückgaben und Entschädigungen. Dies entspricht der Informationspflicht nach PrSG Art. 7 Abs. 1.
Unterschrift und Datum. Die Erklärung muss vom gesetzlichen Vertreter des Herstellers (Geschäftsführer, VR-Präsident) unterzeichnet und mit Ort und Datum versehen sein. Ort und Datum dokumentieren den Zeitpunkt der Erklärung — relevant für die Verjährungsfrist nach PrHG Art. 10 (10 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat). Der Unterzeichner muss gemäss Handelsregister einzelzeichnungsberechtigt sein.
Dokumentationsanhang und Aufbewahrung. Prüfberichte akkreditierter Stellen (SGS, TÜV Rheinland Schweiz, ELECTROSUISSE), CE-Konformitätserklärungen und Messprotokolle sollten als Anhang beigefügt oder als Referenz aufgeführt sein. Die vollständige Produktdokumentation — einschliesslich der Produkthaftungserklärung — muss nach PrHG Art. 10 und OR Art. 958f für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, damit im Schadensfall alle Nachweise verfügbar sind. Forms-legal.com bietet Mustervorlagen, die sämtliche Pflichtbestandteile nach PrHG und PrSG abdecken und als Ausgangspunkt für eine vollständige Produktdokumentation dienen.
So füllen Sie Ihr Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) aus
Das Ausfüllen der Produkthaftungserklärung in der Schweiz erfordert präzise Angaben zu Hersteller, Produkt und Haftungsrahmen, damit die Erklärung vor dem Zivilgericht oder gegenüber dem SECO und dem BAG standhält.
Schritt 1 — Hersteller korrekt identifizieren. Tragen Sie die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag ein. Prüfen Sie die CHE-Nummer auf dem offiziellen Unternehmensregister des Bundes (uid.admin.ch). Geben Sie die E-Mail-Adresse der Produktsicherheitsabteilung an — nicht die allgemeine info@-Adresse, sondern eine zweckgebundene Adresse wie [email protected]. Die vollständige Firmenadresse (Strasse, PLZ, Ort) muss mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen, da sie bei Behördenverfahren als Zustelladresse gilt.
Schritt 2 — Produkt präzise beschreiben. Verwenden Sie die offizielle Produktbezeichnung aus dem Verkaufsprospekt, die Artikelnummer aus dem Warenwirtschaftssystem und den Seriennummerbereich aus der Produktionsdatenbank. Geben Sie das Herstellungsdatum oder den Herstellungszeitraum im Format DD.MM.YYYY an. Die Chargennummer ist bei Lebensmitteln und Pharmazeutika gesetzlich vorgeschrieben (Lebensmittelgesetz LMG, SR 817.0; Heilmittelgesetz HMG, SR 812.21). Bei Fehlen der Chargennummer ist die Produkthaftungserklärung für Rückrufzwecke nach PrSG Art. 10 unbrauchbar.
Schritt 3 — Normen und Zertifikate eintragen. Listen Sie alle Normen auf, die zum Zeitpunkt der Erklärung gültig sind, inklusive Versionsdatum. Für elektrische Geräte: EN 60335-1 und -2-xx (gerätespezifisch). Für Maschinenprodukte: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in der Schweiz durch die Maschinenverordnung MaschV SR 819.14 umgesetzt). Für Lebensmittel: HACCP-Konzept gemäss LMG Art. 23 ff. und Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02). Fügen Sie Prüfberichte von akkreditierten Stellen als Anhang bei. Veraltete Normverweise können als Indiz mangelnder Sorgfalt gewertet werden.
Schritt 4 — Bekannte Risiken vollständig offenlegen. Listen Sie alle Ihnen bekannten Sicherheitsrisiken auf, auch wenn sie gering erscheinen. Beispiel: Überhitzungsgefahr bei bestimmungswidrigem Gebrauch, Verschluckungsgefahr von Kleinteilen für Kinder unter 3 Jahren (gemäss Spielzeugverordnung VSV SR 930.112), Allergierisiko bei bestimmten Inhaltsstoffen. Die Offenlegung bekannter Risiken stärkt die Position des Herstellers bei einem Entlastungsnachweis nach PrHG Art. 5.
Schritt 5 — Haftungstyp wählen. Wählen Sie zwischen reiner Konformitätserklärung (Bestätigung der Gesetzeseinhaltung), Haftungshinweis (Einschränkung der Haftung nach PrHG Art. 9 Selbstbehalt Fr. 900.-) und Haftungserklärung im Rahmen eines Rückrufs. Für einen laufenden Rückruf ist eine separate Rückrufankündigung nach PrSG Art. 10 zu verwenden.
Schritt 6 — Unterzeichnen und archivieren. Die Erklärung ist vom gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident) zu unterzeichnen. Erstellen Sie zwei Originale: eines für die eigene Ablage, eines für den Händler oder Importeur. Archivieren Sie die Produkthaftungserklärung zusammen mit allen Prüfberichten und Zertifikaten mindestens 10 Jahre lang (absolute Verjährungsfrist nach PrHG Art. 10).
Rechtliche Anforderungen für Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)
Die Produkthaftungserklärung in der Schweiz unterliegt einem klaren gesetzlichen Rahmen, der durch das PrHG, das PrSG und ergänzende Bundesgesetze definiert wird.
PrHG Art. 1 — Verschuldensunabhängige Haftung. Der Hersteller haftet ohne Verschuldensnachweis für Schäden durch fehlerhaft Produkte. Geschädigte müssen nach PrHG Art. 8 nur den Fehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen. Der Entlastungsbeweis obliegt dem Hersteller (PrHG Art. 5): Entlastungsgründe sind u.a. Nichtinverkehrbringen, Stand der Technik, staatliche Normen oder Weiterentwicklungen durch Dritte.
PrHG Art. 2 — Herstellerbegriff und Importeurhaftung. Neben dem eigentlichen Hersteller haftet auch, wer sich als Hersteller ausgibt (Aufdruckshaftung nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. b), sowie der Importeur (PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. c). Letzteres ist für Schweizer Importeure von ausländischen Produkten besonders relevant: Sie tragen die volle Herstellerhaftung nach PrHG, wenn der Hersteller nicht in der EU/EFTA identifizierbar ist.
PrHG Art. 4 — Fehlerkonzept. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die berechtigterweise erwartete Sicherheit bietet. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (BGE 131 III 12; BGE 138 III 276) die Anforderungen an den Fehlerbegriff konkretisiert. Massgebend ist die Erwartungshaltung der Allgemeinheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens — spätere Sicherheitsstandards führen nicht automatisch zur Rückwirkungshaftung.
PrHG Art. 9 — Selbstbehalt bei Sachschäden. Sachschäden an privatem Eigentum (nicht gewerblich genutzte Sachen) unterliegen einem gesetzlichen Selbstbehalt von Fr. 900.-. Schäden darunter werden nach PrHG nicht ersetzt; für gewerblich genutzte Güter gilt das PrHG überhaupt nicht — dort greifen die allgemeinen Haftungsregeln nach OR Art. 41 ff.
PrHG Art. 10 — Verjährung. Ansprüche nach PrHG verjähren innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden, dem Fehler und der Person des Herstellers Kenntnis erlangt hat (relative Verjährung). Die absolute Verjährung beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des fehlerverursachenden Produkts.
PrSG Art. 3 und 10 — Sicherheitspflicht und Rückruf. Das PrSG ergänzt das PrHG um öffentlich-rechtliche Sicherheitspflichten: Inverkehrbringer müssen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie sicher sind (PrSG Art. 3). Bei unsicheren Produkten sind sofortige Massnahmen wie Rückruf, Rücknahme und Warnung vorgeschrieben (PrSG Art. 10). Die Marktüberwachung obliegt dem SECO für Industrieprodukte und dem BAG für Lebensmittel und Heilmittel.
Häufige Fehler bei Ihrem Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)
Häufige Fehler beim Erstellen einer Produkthaftungserklärung in der Schweiz führen dazu, dass die Erklärung im Streit- oder Haftungsfall unwirksam ist oder sogar gegen den Hersteller verwendet werden kann.
Fehler 1 — Verwendung einer deutschen oder österreichischen Vorlage ohne Anpassung an Schweizer Recht. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie und das österreichische PHG unterscheiden sich in Detailfragen vom Schweizer PrHG, insbesondere beim Selbstbehalt (in der EU: EUR 500.-, in der Schweiz: Fr. 900.-) und beim Fehlerbegriff. Verwenden Sie ausschliesslich Vorlagen, die auf das PrHG (SR 221.112.944) und das PrSG (SR 930.11) ausgerichtet sind.
Fehler 2 — Fehlende oder ungenaue Produktidentifikation. Ohne genaue Seriennummern, Chargennummern und Herstellungszeitraum kann die Erklärung im Rückruffall nicht verwendet werden. Das SECO und das BAG benötigen bei Marktüberwachungsmassnahmen exakte Produktidentifikatoren, um betroffene Chargen zu lokalisieren.
Fehler 3 — Vollständiger Haftungsausschluss für Personenschäden. Klauseln wie der Hersteller übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig, soweit sie vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigungen einschliessen. Zusätzlich ist die Produkthaftung nach PrHG Art. 7 zwingendes Recht — sie kann durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
Fehler 4 — Keine Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Eine Produkthaftungserklärung ohne Unterschrift des Geschäftsführers oder VR-Präsidenten hat gegenüber Kunden und Behörden keine bindende Wirkung. Der Unterzeichner muss gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigt sein.
Fehler 5 — Veraltete Normverweise. Normen werden regelmässig aktualisiert. Eine Erklärung, die auf veraltete EN-Normen verweist, ohne die aktuellen Fassungen zu nennen, kann als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Prüfen Sie vor der Ausstellung die aktuell gültigen Normfassungen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV).
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- OR Art. 41CH official
- OR Art. 100CH official
- OR Art. 958fCH official
Diese Seite zitieren
Verweisen Sie auf diese kostenlose Vorlage in einem Artikel, Lehrplan oder Forschungsbericht:
Forms Legal. (2026). Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/produkthaftungserklaerung-schweiz
"Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) (Schweiz)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/produkthaftungserklaerung-schweiz.
@misc{formslegal-produkthaftungserklaerung-schweiz,
author = {{Forms Legal}},
title = {Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) (Schweiz)},
year = {2026},
howpublished = {\url{https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/produkthaftungserklaerung-schweiz}},
note = {Free legal document template}
}Häufig gestellte Fragen
In der Schweiz sind Produkthaftungserklärung und Konformitätserklärung zwei unterschiedliche Dokumente mit verschiedenen Funktionen. Die Konformitätserklärung (CE-Konformitätserklärung oder DoC nach europäischen Richtlinien, in der Schweiz durch das Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse BGTH anerkannt) bestätigt, dass ein Produkt alle anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und harmonisierten Normen erfüllt. Zuständig ist der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter in der EU/EFTA. Die Produkthaftungserklärung hingegen ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular, sondern ein freiwilliges Dokument, das den Haftungsrahmen des Herstellers nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) kommuniziert, bekannte Mängel offenlegt und Informationen zu Massnahmen bei Produktproblemen liefert. Beide Dokumente ergänzen sich: Die Konformitätserklärung belegt die Einhaltung technischer Normen; die Produkthaftungserklärung regelt den zivilrechtlichen Haftungsrahmen und die Kommunikation bei Produktvorfällen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt Informationen zu beiden Dokumententypen auf seiner Website bereit.
Ja, ein Schweizer Importeur haftet nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) Art. 2 Abs. 1 lit. c wie ein Hersteller, wenn der ausländische Hersteller nicht in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Staat identifiziert werden kann. Dies ist ein zentraler Punkt des Schweizer Produkthaftungsrechts: Wer Produkte aus Drittländern wie China, den USA oder anderen Nicht-EU-Ländern in die Schweiz importiert, übernimmt automatisch die volle Herstellerhaftung nach PrHG, wenn der ursprüngliche Hersteller für Schweizer Konsumenten nicht erreichbar ist. Um dieses Risiko zu mindern, sollten Schweizer Importeure erstens einen schriftlichen Liefervertrag mit dem ausländischen Hersteller abschliessen, der eine Freistellungsklausel (Indemnification) für PrHG-Ansprüche enthält; zweitens eine Produkthaftpflichtversicherung für das Schweizer Importvolumen abschliessen; drittens eine eigene Produkthaftungserklärung ausstellen, die die Sicherheitsprüfungen des importierten Produkts dokumentiert. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 12 die Importeurhaftung nach PrHG bestätigt.
Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) sieht in Art. 10 zwei Verjährungsfristen vor. Erstens die relative Verjährung: Ansprüche verjähren 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte vom Schaden, vom Fehler des Produkts und von der Person des Herstellers oder Importeurs Kenntnis erlangt hat. Der Geschädigte muss also alle drei Elemente kennen — Kenntnis vom Schaden allein genügt nicht. Zweitens die absolute Verjährung (Ausschlussfrist): 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das fehlerverursachende Produkt in den Verkehr gebracht hat, erlischt der Anspruch definitiv, unabhängig davon, ob der Geschädigte bereits Kenntnis hatte. Diese 10-Jahres-Frist kann nicht durch Unterbrechungshandlungen (z.B. Betreibung nach SchKG Art. 135) verlängert werden — sie ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist. Für die Produkthaftungserklärung bedeutet dies: Der Hersteller muss seine Produktdokumentation, einschliesslich der Erklärungen, mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren.
Nein. Das Schweizer Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) ist in seiner Kernhaftung zwingendes Recht. Gemäss PrHG Art. 7 ist jede vertragliche Vereinbarung, die die Haftung des Herstellers gegenüber dem Geschädigten (Konsumenten, Drittpersonen) ausschliesst oder einschränkt, nichtig. Dies unterscheidet das PrHG vom allgemeinen Kaufrecht nach OR Art. 199, das im B2B-Bereich einen Gewährleistungsverzicht erlaubt. Die Produkthaftung nach PrHG schützt alle Personen, die durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt werden, unabhängig davon, ob sie einen Vertrag mit dem Hersteller haben. Einzig im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler (nicht gegenüber dem Endkonsumenten) können Haftungsregeln und Regressansprüche vertraglich geregelt werden — aber nie zu Lasten des endgeschädigten Konsumenten. Zulässig ist hingegen der vertragliche Regress zwischen Hersteller und Importeur oder Lieferanten für allfällige PrHG-Zahlungen.
In der Schweiz sind mehrere Behörden für Produktsicherheit und Produkthaftungsfragen zuständig, je nach Produktkategorie. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist die Hauptbehörde für die Marktüberwachung von Industrieprodukten, Elektrogeräten und Maschinen nach dem Produktesicherheitsgesetz PrSG (SR 930.11). Das SECO koordiniert Rückrufmassnahmen und führt das Schweizer Schnellwarnsystem RAPEX (für gefährliche Nicht-Lebensmittelprodukte). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist zuständig für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Tierprodukte gemäss dem Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht Heilmittel und Medizinprodukte. Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) ist spezifisch für Arzneimittel und Medizinprodukte nach dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) zuständig. Die kantonalen Vollzugsbehörden (kantonale Laboratorien, Handelspolizei) führen Kontrollen auf kantonaler Ebene durch. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten über Produkthaftungsansprüche nach PrHG sind die ordentlichen kantonalen Zivilgerichte (Handelsgericht, Bezirksgericht) zuständig; das Bundesgericht in Lausanne ist Beschwerdeinstanz.
Produkthaftung nach PrHG und vertragliche Gewährleistung nach OR (Obligationenrecht, SR 220) unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten. Erstens im Anwendungsbereich: Die Gewährleistung nach OR Art. 197 ff. gilt nur zwischen den Vertragsparteien (z.B. Käufer und Verkäufer). Die Produkthaftung nach PrHG gilt auch gegenüber Dritten, die durch das fehlerhafte Produkt geschädigt werden, ohne selbst einen Vertrag mit dem Hersteller abgeschlossen zu haben (z.B. ein Unbeteiligter, der durch ein defektes Fahrzeug verletzt wird). Zweitens im Schadensbegriff: Die OR-Gewährleistung bezieht sich auf Mängel am gekauften Gegenstand selbst (Wert- und Tauglichkeitsmängel). PrHG-Haftung betrifft Schäden, die das Produkt an Personen oder anderen Sachen verursacht — nicht Mängel am Produkt selbst. Drittens in der Beweislast: Bei der OR-Gewährleistung muss der Käufer den Mangel nachweisen und ihn nach OR Art. 201 sofort rügen. Beim PrHG muss der Geschädigte nur den Fehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen (PrHG Art. 8) — kein Verschuldensnachweis nötig. Viertens in der Abdingbarkeit: OR-Gewährleistung kann im B2B-Bereich nach OR Art. 199 ausgeschlossen werden; PrHG-Haftung ist nach PrHG Art. 7 zwingend und kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) Art. 5 sieht mehrere Entlastungsgründe vor, die dem Hersteller die Möglichkeit geben, sich von der Haftung zu befreien. Entlastungsgrund 1 nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. a: Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht — z.B. wenn das Produkt gestohlen wurde. Entlastungsgrund 2 nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. b: Der Fehler, der den Schaden verursacht hat, war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft nicht erkennbar (Entwicklungsrisiko-Einwand). Das Bundesgericht hat diesen Entlastungsgrund in BGE 138 III 276 restriktiv ausgelegt: Der Hersteller muss nachweisen, dass das Fehlerrisiko für die gesamte Wissenschaft und nicht nur für ihn nicht erkennbar war. Entlastungsgrund 3 nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. c: Der Fehler ist auf die Einhaltung zwingender Normen zurückzuführen, die der Staat vorgeschrieben hat. Entlastungsgrund 4 nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. d: Der Hersteller eines Teilprodukts kann nachweisen, dass der Fehler im Endprodukt durch die Konstruktion des Endprodukts verursacht wurde und nicht durch das Teilprodukt. Die Beweislast für alle Entlastungsgründe liegt beim Hersteller; der Geschädigte muss nur Fehler, Schaden und Kausalität nachweisen.
Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung der Produkthaftungserklärung in allen drei Schweizer Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) besteht nicht — weder das Produktehaftpflichtgesetz PrHG (SR 221.112.944) noch das Produktesicherheitsgesetz PrSG (SR 930.11) schreiben eine bestimmte Sprache für die Produkthaftungserklärung vor. Allerdings gelten für Produktbegleitunterlagen wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise spezifische Sprachenpflichten: Nach PrSG Art. 7 Abs. 2 und den einschlägigen Produkteverordnungen (z.B. Niederspannungsrichtlinie, Maschinenverordnung) müssen Sicherheitsinformationen in der Sprache des Bestimmungslands ausgestellt werden. Für den Schweizer Markt bedeutet dies in der Praxis: Produkte, die in der Deutschschweiz verkauft werden, müssen Sicherheitsdokumente auf Deutsch haben; für die Romandie auf Französisch; für das Tessin auf Italienisch. Eine Produkthaftungserklärung, die gegenüber Schweizer Behörden oder Gerichten verwendet werden soll, sollte mindestens in der Amtssprache des zuständigen Kantons vorliegen. Für nationale Markteinführungen empfiehlt sich eine dreisprachige Erklärung.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
Fehler gefunden? Sagen Sie uns BescheidVerwandte Dokumente
Diese Dokumente könnten ebenfalls nützlich sein:
Rückrufankündigung Schweiz (PrSG SR 930.11; LMG SR 817.0)
Rückrufankündigung für die Schweiz nach PrSG (SR 930.11) und LMG (SR 817.0) — kostenlose Vorlage für Hersteller und Importeure bei Produktrückrufen. BAG, BLV und SECO konform. Jetzt herunterladen.
Gewährleistungsverzicht Schweiz (OR Art. 199)
Gewährleistungsverzicht für die Schweiz nach OR Art. 199 — vertraglicher Ausschluss der Sachgewährleistung bei Kauf von gebrauchten Waren, Maschinen oder Fahrzeugen zwischen Unternehmen. Kostenloses Muster zum Download.
Kaufvertrag Waren Schweiz (OR Arts. 184-215)
Kaufvertrag für Waren in der Schweiz nach OR Arts. 184-215 — mit Lieferbedingungen (Incoterms), Gewährleistung nach OR Art. 197, Mängelrüge, Eigentumsvorbehalt. Kostenloses Muster zum Download.
Mängelrüge Schweiz (OR Art. 201; OR Art. 367 Werkvertrag)
Mängelrüge für die Schweiz nach OR Art. 201 (Kaufvertrag) und OR Art. 367 (Werkvertrag) — kostenlose Vorlage für sofortige Mängelrüge im kaufmännischen Verkehr. Mit Gewährleistungsbegehren, Fristsetzung und Rechtsmitteln.