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Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)

Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)

Kopf

PRODUKTHAFTUNGSERKLÄRUNG

Hersteller / Inverkehrbringer: [Hersteller Firma] [Hersteller Adresse] UID: [Hersteller C H E] Ansprechperson: [Ansprechperson Name] E-Mail Produktsicherheit: [Ansprech Email]

Produktangaben

1. Produktbezeichnung und Identifikation Produkt: [Produkt Bezeichnung] Artikelnummer: [Produkt Nummer] Seriennummer / Chargennummer: [Serien Nummer] Herstellungszeitraum: [Produktions Datum] Der Hersteller erklärt, dass das oben bezeichnete Produkt den einschlägigen schweizerischen Anforderungen des Produktesicherheitsgesetzes (PrSG, SR 930.11) und des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG, SR 221.112.944) entspricht.

Normen und Konformität

2. Eingehaltene Sicherheitsnormen und Zertifikate Das Produkt wurde gemäss folgenden Normen hergestellt und geprüft: [Sicherheits Normen] Die gesetzlichen Anforderungen des PrSG Art. 3 (Inverkehrbringen sicherer Produkte) sowie der einschlägigen technischen Verordnungen wurden eingehalten. Allfällige Drittprüfungen (Stiftung zur Förderung des Prüf- und Beratungswesens ELECTROSUISSE, SGS Société Générale de Surveillance SA, TÜV Rheinland Schweiz AG) liegen dem Hersteller vor.

3. Bekannte Mängel und Sicherheitsrisiken [Bekannter Mangel] Soweit keine Angaben erfolgen, sind dem Hersteller zum Datum dieser Erklärung keine produktbezogenen Sicherheitsrisiken bekannt, die über die im Rahmen der üblichen Verwendung zu erwartenden Risiken hinausgehen.

Haftungsrahmen nach PrHG

4. Haftungstyp Art der Erklärung: [Haftungsart] Gemäss Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, SR 221.112.944) haftet der Hersteller ohne Verschuldensnachweis für Schäden, die durch einen Fehler seines Produkts verursacht wurden (PrHG Art. 1). Als Fehler gilt ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden darf (PrHG Art. 4). Die Haftung des Herstellers nach PrHG Art. 1 umfasst den Tod oder Körperverletzungen sowie Beschädigungen privater Sachen über dem Selbstbehalt nach PrHG Art. 9.

5. Haftungsobergrenze (vertraglich) Vertragliche Haftungsobergrenze für Sachschäden: [Schadensersatz Grenze] Hinweis: Die Haftungsbegrenzung nach PrHG Art. 9 (Selbstbehalt von Fr. 900.- für Sachschäden) gilt von Gesetzes wegen. Weitergehende vertragliche Haftungsausschlüsse für Personenschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig. Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder für Produktfehler, die dem Hersteller bekannt waren, kann nicht wegbedungen werden.

Massnahmen und Kontakt

6. Massnahmen bei Produktproblemen Konsumenten und Händler, die einen produktbedingten Schaden oder ein Sicherheitsrisiko feststellen, werden gebeten, den Hersteller sofort zu kontaktieren. Das zuständige Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind von erheblichen Produktsicherheitsvorfällen zu informieren. Der Hersteller verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen gemäss PrSG Art. 10 (Rückruf, Rücknahme, Warnung) zu ergreifen.

Ort und Datum: [Ort], [Erklaerungs Datum]

Unterschrift

Hersteller / Inverkehrbringer

[Hersteller Firma]

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?

Die Produkthaftungserklärung (PrHG SR 221.112.944) ist ein in der Schweiz nach Produktehaftpflichtgesetz PrHG (SR 221.112.944) Art. 1 geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das PrHG in der Schweiz führt eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers ein: Gemäss PrHG Art. 1 Abs. 1 haftet der Hersteller für Schäden, die durch einen Fehler seines Produkts verursacht wurden, ohne dass dem Geschädigten ein Verschuldensnachweis gegenüber dem Hersteller obliegt. Als Hersteller gilt nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. a jede Person, die ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt. Importeure und Inverkehrbringer, die ein Produkt in der Schweiz vertreiben, ohne dass der Hersteller identifizierbar ist, haften nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. c wie ein Hersteller.

Ein Produkt gilt nach PrHG Art. 4 Abs. 1 als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden darf. Massstab ist die objektive Sicherheitserwartung, nicht der Verwendungszweck des Geschädigten allein. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 12 und BGE 138 III 276 die Anforderungen an den Fehlerbegriff nach PrHG konkretisiert: Massgebend ist die Erwartungshaltung der Allgemeinheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht spätere Erkenntnisse der Wissenschaft. Dieser Grundsatz schützt Hersteller vor Rückwirkungshaftung für Fehler, die erst nach dem Inverkehrbringen als solche erkannt wurden.

Die Haftung des Herstellers nach PrHG Art. 1 umfasst Schäden durch Tod oder Körperverletzung (ohne Betragsobergrenze) sowie Sachschäden an privatem Eigentum, das nicht gewerblich genutzt wird, abzüglich eines gesetzlichen Selbstbehalts von Fr. 900.- nach PrHG Art. 9. Gewerblich genutzte Sachen sind von der PrHG-Haftung ausgeschlossen; für diese gilt das allgemeine Deliktsrecht nach OR Art. 41 ff.

Parallel zum PrHG gilt das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11), das Inverkehrbringer verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen (PrSG Art. 3). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht Industrieprodukte; das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände zuständig; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für Heilmittel und Medizinprodukte verantwortlich. Rückrufmassnahmen nach PrSG Art. 10 müssen unverzüglich eingeleitet werden, sobald ein Sicherheitsrisiko bekannt wird.

Die Produkthaftungserklärung in der Schweiz dient als proaktives Instrument: Sie dokumentiert die Einhaltung gesetzlicher und technischer Anforderungen (CE-Konformität, Schweizer Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV, Normen des Schweizerischen Verbands der Elektrizitäts-Fachleute SEV) und schafft Rechtssicherheit im Verhältnis zu Händlern, Importeuren und Endkunden. Forms-legal.com bietet kostenlose Mustervorlagen für Produkthaftungserklärungen nach PrHG, die auf Schweizer Rechtspraxis abgestimmt sind.

Wann brauchen Sie Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?

Eine Produkthaftungserklärung in der Schweiz wird in verschiedenen Situationen benötigt, in denen Hersteller, Importeure und Händler ihre Haftungsposition gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Behörden klar definieren müssen.

Erste Situation: Markteinführung neuer Produkte. Jedes Unternehmen, das in der Schweiz neue Produkte auf den Markt bringt — ob Konsumgüter, Maschinen, Lebensmittel oder Elektroprodukte — sollte eine Produkthaftungserklärung als Teil seiner Produktdokumentation führen. Gemäss PrSG Art. 3 dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Die Erklärung dokumentiert, dass die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche Prüfungen durch anerkannte Stellen (z.B. SGS Société Générale de Surveillance SA, TÜV Rheinland Schweiz AG, ELECTROSUISSE oder das METAS, das eidgenössische Institut für Metrologie) durchgeführt wurden.

Zweite Situation: Import von Produkten aus Nicht-EU/EFTA-Ländern. Schweizer Importeure, die Produkte aus China, den USA oder anderen Drittländern einführen, übernehmen nach PrHG Art. 2 Abs. 1 lit. c die volle Herstellerhaftung. Eine Produkthaftungserklärung dient dazu, die Risikoverteilung zwischen dem ausländischen Lieferanten und dem Schweizer Importeur vertraglich zu regeln und nachzuweisen, welche Sicherheitsprüfungen durchgeführt wurden. Ohne schriftliche Produkthaftungserklärung ist die Haftungsverteilung mit dem ausländischen Lieferanten im Schadensfall schwer durchsetzbar.

Dritte Situation: Handelsverträge mit Schweizer Grosshändlern und Detailhändlern. Migros, Coop, Manor, Brack.ch, DIGITEC und andere Schweizer Detailhändler verlangen von ihren Lieferanten häufig schriftliche Produkthaftungserklärungen, bevor sie Produkte ins Sortiment aufnehmen. Ohne diese Erklärung verweigern viele Grosshändler die Listung oder machen die Aufnahme ins Sortiment von einer separaten Produkthaftpflichtversicherungsbestätigung abhängig.

Vierte Situation: Verfahren nach einem Produktschadensfall. Sobald ein Produkt zu einem Personen- oder Sachschaden geführt hat, ist eine Produkthaftungserklärung das zentrale Dokument zur Schadensbegrenzung. Sie belegt, welche Sicherheitsmassnahmen vor dem Schadensfall ergriffen wurden, und kann die Haftung nach PrHG Art. 5 (Entlastungsgründe wie Stand der Technik, Nichtinverkehrbringen, staatliche Normen) reduzieren oder ausschliessen. Das Fehlen einer Produkthaftungserklärung hingegen wird von Zivilgerichten und dem SECO als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet.

Fünfte Situation: Öffentliche Ausschreibungen und Behördenverträge. Beim Abschluss von Verträgen mit Bundesstellen (Beschaffungsplattform simap.ch, Eidgenössische Beschaffungskonferenz EBK) oder kantonalen Behörden ist der Nachweis der Produktkonformität und Haftungsabsicherung häufig Pflichtbestandteil der Offerte. Die Bundesbeschaffungsverordnung (VöB, SR 172.056.11) schreibt für bestimmte Produktkategorien eine Konformitätserklärung und Haftungsabsicherung vor.

Was gehört in Ihr Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)?

Eine rechtswirksame Produkthaftungserklärung in der Schweiz nach PrHG (SR 221.112.944) muss mehrere Pflichtbestandteile enthalten, um ihrer Funktion als Haftungs- und Konformitätsnachweis gerecht zu werden.

Vollständige Identifikation des Herstellers / Inverkehrbringers. Name oder Firma, vollständige Adresse in der Schweiz sowie die Unternehmens-UID (Unternehmensidentifikationsnummer, CHE-Nummer aus dem Handelsregister) müssen vollständig angegeben sein. Als Ansprechperson für Produktsicherheitsfragen ist eine konkrete Person mit E-Mail und Telefonnummer zu nennen. Dies entspricht der Transparenzpflicht nach PrSG Art. 7 und erleichtert die Kommunikation mit dem SECO und den kantonalen Vollzugsbehörden.

Genaue Produktidentifikation mit Serien- und Chargennummern. Die Produktbezeichnung, Artikelnummer, Modellnummer, Seriennummerbereich und der Herstellungszeitraum müssen präzise genannt werden. Ohne diese Angaben ist die Erklärung im Streit- oder Rückruffall nicht verwertbar — weder für den Hersteller noch für Behörden wie das BAG oder das SECO, die bei einem Rückruf nach PrSG Art. 10 auf eindeutige Produktidentifikation angewiesen sind.

Darlegung der eingehaltenen Normen und Prüfungen. Schweizer oder europäische Normen, CE-Konformitätserklärungen und Drittprüfungen sind aufzuführen. Beispiele: EN 60335-1 (Elektrohaushaltsgeräte), ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem), SNR 14001:2023 (Schweizer Norm), Zertifikat der ELECTROSUISSE oder des SGS. Dieser Nachweis ist zentral für die Entlastung nach PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. b (Stand der Technik war nicht fehlerhaft).

Offenlegung bekannter Mängel und Risiken. Alle zum Zeitpunkt der Erklärung bekannten Sicherheitsrisiken oder Einschränkungen der bestimmungsgemässen Verwendung müssen offengelegt werden. PrHG Art. 5 Abs. 1 lit. a entlastet den Hersteller, wenn er nachweist, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat — arglistiges Verschweigen bekannter Risiken hingegen verschlechtert die Haftungsposition erheblich.

Haftungsrahmen nach PrHG Art. 9 (Selbstbehalt und Grenzen). Die Erklärung soll den Haftungsrahmen klar kommunizieren: Personenschäden ohne Betragsobergrenze; Sachschäden mit Selbstbehalt Fr. 900.- gemäss PrHG Art. 9; keine Haftung für gewerblich genutzte Güter oder für Schäden, die unterhalb des Selbstbehalts liegen. Vertragliche Haftungsausschlüsse für Personenschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 in jedem Fall nichtig.

Anleitung zu Massnahmen bei Produktproblemen. Die Erklärung muss festhalten, wie Konsumenten, Händler und Behörden bei einem Produktproblem vorzugehen haben: Kontaktdaten der Produktsicherheitsabteilung, Hotline, Prozess für Rückgaben und Entschädigungen. Dies entspricht der Informationspflicht nach PrSG Art. 7 Abs. 1.

Unterschrift und Datum. Die Erklärung muss vom gesetzlichen Vertreter des Herstellers (Geschäftsführer, VR-Präsident) unterzeichnet und mit Ort und Datum versehen sein. Ort und Datum dokumentieren den Zeitpunkt der Erklärung — relevant für die Verjährungsfrist nach PrHG Art. 10 (10 Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat). Der Unterzeichner muss gemäss Handelsregister einzelzeichnungsberechtigt sein.

Dokumentationsanhang und Aufbewahrung. Prüfberichte akkreditierter Stellen (SGS, TÜV Rheinland Schweiz, ELECTROSUISSE), CE-Konformitätserklärungen und Messprotokolle sollten als Anhang beigefügt oder als Referenz aufgeführt sein. Die vollständige Produktdokumentation — einschliesslich der Produkthaftungserklärung — muss nach PrHG Art. 10 und OR Art. 958f für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, damit im Schadensfall alle Nachweise verfügbar sind. Forms-legal.com bietet Mustervorlagen, die sämtliche Pflichtbestandteile nach PrHG und PrSG abdecken und als Ausgangspunkt für eine vollständige Produktdokumentation dienen.

So füllen Sie Ihr Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) aus

Das Ausfüllen der Produkthaftungserklärung in der Schweiz erfordert präzise Angaben zu Hersteller, Produkt und Haftungsrahmen, damit die Erklärung vor dem Zivilgericht oder gegenüber dem SECO und dem BAG standhält.

Schritt 1 — Hersteller korrekt identifizieren. Tragen Sie die vollständige Firma gemäss Handelsregistereintrag ein. Prüfen Sie die CHE-Nummer auf dem offiziellen Unternehmensregister des Bundes (uid.admin.ch). Geben Sie die E-Mail-Adresse der Produktsicherheitsabteilung an — nicht die allgemeine info@-Adresse, sondern eine zweckgebundene Adresse wie [email protected]. Die vollständige Firmenadresse (Strasse, PLZ, Ort) muss mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen, da sie bei Behördenverfahren als Zustelladresse gilt.

Schritt 2 — Produkt präzise beschreiben. Verwenden Sie die offizielle Produktbezeichnung aus dem Verkaufsprospekt, die Artikelnummer aus dem Warenwirtschaftssystem und den Seriennummerbereich aus der Produktionsdatenbank. Geben Sie das Herstellungsdatum oder den Herstellungszeitraum im Format DD.MM.YYYY an. Die Chargennummer ist bei Lebensmitteln und Pharmazeutika gesetzlich vorgeschrieben (Lebensmittelgesetz LMG, SR 817.0; Heilmittelgesetz HMG, SR 812.21). Bei Fehlen der Chargennummer ist die Produkthaftungserklärung für Rückrufzwecke nach PrSG Art. 10 unbrauchbar.

Schritt 3 — Normen und Zertifikate eintragen. Listen Sie alle Normen auf, die zum Zeitpunkt der Erklärung gültig sind, inklusive Versionsdatum. Für elektrische Geräte: EN 60335-1 und -2-xx (gerätespezifisch). Für Maschinenprodukte: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in der Schweiz durch die Maschinenverordnung MaschV SR 819.14 umgesetzt). Für Lebensmittel: HACCP-Konzept gemäss LMG Art. 23 ff. und Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02). Fügen Sie Prüfberichte von akkreditierten Stellen als Anhang bei. Veraltete Normverweise können als Indiz mangelnder Sorgfalt gewertet werden.

Schritt 4 — Bekannte Risiken vollständig offenlegen. Listen Sie alle Ihnen bekannten Sicherheitsrisiken auf, auch wenn sie gering erscheinen. Beispiel: Überhitzungsgefahr bei bestimmungswidrigem Gebrauch, Verschluckungsgefahr von Kleinteilen für Kinder unter 3 Jahren (gemäss Spielzeugverordnung VSV SR 930.112), Allergierisiko bei bestimmten Inhaltsstoffen. Die Offenlegung bekannter Risiken stärkt die Position des Herstellers bei einem Entlastungsnachweis nach PrHG Art. 5.

Schritt 5 — Haftungstyp wählen. Wählen Sie zwischen reiner Konformitätserklärung (Bestätigung der Gesetzeseinhaltung), Haftungshinweis (Einschränkung der Haftung nach PrHG Art. 9 Selbstbehalt Fr. 900.-) und Haftungserklärung im Rahmen eines Rückrufs. Für einen laufenden Rückruf ist eine separate Rückrufankündigung nach PrSG Art. 10 zu verwenden.

Schritt 6 — Unterzeichnen und archivieren. Die Erklärung ist vom gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident) zu unterzeichnen. Erstellen Sie zwei Originale: eines für die eigene Ablage, eines für den Händler oder Importeur. Archivieren Sie die Produkthaftungserklärung zusammen mit allen Prüfberichten und Zertifikaten mindestens 10 Jahre lang (absolute Verjährungsfrist nach PrHG Art. 10).

Häufige Fehler bei Ihrem Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944)

Häufige Fehler beim Erstellen einer Produkthaftungserklärung in der Schweiz führen dazu, dass die Erklärung im Streit- oder Haftungsfall unwirksam ist oder sogar gegen den Hersteller verwendet werden kann.

Fehler 1 — Verwendung einer deutschen oder österreichischen Vorlage ohne Anpassung an Schweizer Recht. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie und das österreichische PHG unterscheiden sich in Detailfragen vom Schweizer PrHG, insbesondere beim Selbstbehalt (in der EU: EUR 500.-, in der Schweiz: Fr. 900.-) und beim Fehlerbegriff. Verwenden Sie ausschliesslich Vorlagen, die auf das PrHG (SR 221.112.944) und das PrSG (SR 930.11) ausgerichtet sind.

Fehler 2 — Fehlende oder ungenaue Produktidentifikation. Ohne genaue Seriennummern, Chargennummern und Herstellungszeitraum kann die Erklärung im Rückruffall nicht verwendet werden. Das SECO und das BAG benötigen bei Marktüberwachungsmassnahmen exakte Produktidentifikatoren, um betroffene Chargen zu lokalisieren.

Fehler 3 — Vollständiger Haftungsausschluss für Personenschäden. Klauseln wie der Hersteller übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden sind nach OR Art. 100 Abs. 1 nichtig, soweit sie vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigungen einschliessen. Zusätzlich ist die Produkthaftung nach PrHG Art. 7 zwingendes Recht — sie kann durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Fehler 4 — Keine Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Eine Produkthaftungserklärung ohne Unterschrift des Geschäftsführers oder VR-Präsidenten hat gegenüber Kunden und Behörden keine bindende Wirkung. Der Unterzeichner muss gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigt sein.

Fehler 5 — Veraltete Normverweise. Normen werden regelmässig aktualisiert. Eine Erklärung, die auf veraltete EN-Normen verweist, ohne die aktuellen Fassungen zu nennen, kann als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden. Prüfen Sie vor der Ausstellung die aktuell gültigen Normfassungen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. OR Art. 41CH official
  2. OR Art. 100CH official
  3. OR Art. 958fCH official

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Forms Legal. (2026). Produkthaftungserklärung Schweiz (PrHG SR 221.112.944) (Schweiz) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/switzerland/business/contracts/produkthaftungserklaerung-schweiz

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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