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Muster-Schutzanmeldung Schweiz

Muster-Schutzanmeldung Schweiz (DesG Art. 15-21, IGE)

Anmeldegesuch

ANMELDEGESUCH — GEWERBLICHES MUSTER

An das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Stauffacherstrasse 65/59g 3003 Bern

Anmelder: [Anmelder Name] [Anmelder Adresse] UID: [Anmelder U I D] Vertreter: [Vertreter Name]

Musterbeschreibung

1. Bezeichnung des Musters Die vorliegende Schutzanmeldung betrifft das Muster mit der Bezeichnung: [Muster Bezeichnung]. Warenklasse nach der Locarno-Klassifikation (Locarno-Abkommen vom 08.10.1968, WIPO): [Warenmklasse]. 2. Art der Anmeldung Art der Anmeldung: [Sammelgesuch]. Anzahl der Muster (bei Sammelgesuch): [Anzahl Muster].

2. Beschreibung des äusseren Erscheinungsbildes Das zur Eintragung angemeldete gewerbliche Muster weist folgendes äusseres Erscheinungsbild auf: [Muster Beschreibung] 4. Wiedergaben Dem Anmeldegesuch liegen [Anzahl Wiedergaben] Wiedergaben des Musters bei (Fotos oder Zeichnungen gemäss IGE-Anforderungen nach DesG Art. 18 und der Designverordnung, SR 232.121).

Schutzbegehren und Priorität

3. Schutzbegehren Der Anmelder beantragt die Eintragung des oben beschriebenen gewerblichen Musters in das Musterregister des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für eine erste Schutzperiode von [Erste Laufzeit] Jahren (DesG Art. 15 Abs. 2). Der Schutz kann durch Verlängerungsgesuche um je 5 Jahre auf maximal 25 Jahre verlängert werden (DesG Art. 15 Abs. 1). Aufschiebung der Veröffentlichung: [Aufschiebung] (gemäss DesG Art. 16 — maximale Aufschiebungsdauer 30 Monate ab Einreichungsdatum).

4. Prioritätserklärung Das Muster wurde erstmals angemeldet in: [Prioritaetsland] am [Prioritaetsdatum]. Der Anmelder beansprucht hiermit die Unionspriorität gemäss Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und dem Haager Musterabkommen (WIPO). Die Prioritätsfrist von 6 Monaten ab Erstanmeldungsdatum wurde eingehalten. Dem Anmeldegesuch liegt die beglaubigte Prioritätsunterlage (Kopie der Erstanmeldung) bei.

Erklärungen und Unterschrift

5. Erklärungen des Anmelders Der Anmelder erklärt hiermit: a) Er ist berechtigt, dieses Anmeldegesuch einzureichen (als Schöpfer des Musters oder als Rechtsnachfolger nach DesG Art. 3). b) Das Muster ist neu und unterscheidet sich von allen vor dem Einreichungsdatum veröffentlichten Mustern (DesG Art. 2). c) Das äussere Erscheinungsbild des Musters ist nicht ausschliesslich durch die technische Funktion bedingt (DesG Art. 4 Abs. 1 lit. b). d) Das Muster verletzt nicht die öffentliche Ordnung und die guten Sitten (DesG Art. 4 Abs. 1 lit. c). Dem Anmeldegesuch liegen bei: - [Anzahl Wiedergaben] Wiedergaben des Musters - Prioritätsunterlage (falls Priorität beansprucht) - Vollmacht für Vertreter (falls Vertreter eingesetzt) Ort und Datum: [Unterzeichnungsort], [Anmeldedatum]

Anmelder / Bevollmächtigter Vertreter

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Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Muster-Schutzanmeldung Schweiz?

Die Muster-Schutzanmeldung ist ein in der Schweiz nach Designgesetz (DesG, SR 232.12) Art. 2 (Schutzvoraussetzungen), Art. 14 (Sammelgesuch), Art. 15 (Schutzdauer max. 25 Jahre), Art. 16 (Aufschiebung Veröffentlichung bis 30 Monate), Art. 18 (Wiedergaben), Art. 21 (Priorität) geregeltes rechtsverbindliches schriftliches Dokument. Das IGE in Bern ist die zentrale Behörde für alle gewerblichen Schutzrechte in der Schweiz: Patente, Marken und Muster. Das IGE unterhält das nationale Musterregister und publiziert eingetragene Muster im Schweizerischen Design Journal (Swissreg). Die Eintragung beim IGE verleiht dem Inhaber nach DesG Art. 8 das ausschliessliche Recht, das Muster zu gebrauchen — insbesondere Erzeugnisse herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu besitzen.

Wer eine Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz einreicht, muss nach DesG Art. 2 nachweisen, dass das Muster neu ist und Eigenart aufweist: Neu ist ein Muster, wenn kein identisches Muster vor dem Anmeldedatum veröffentlicht wurde; Eigenart liegt vor, wenn das Muster beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als ein bereits bekanntes Muster erweckt. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 186 die Anforderungen an Neuheit und Eigenart im Schweizer Designrecht präzisiert.

Die Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz kann für physische Produkte, Verpackungen, Schriften, grafische Symbole und Teile von Erzeugnissen eingereicht werden. Ausgeschlossen vom Designschutz nach DesG Art. 4 sind: Merkmale, die ausschliesslich durch die technische Funktion bedingt sind (Funktionsprinzip), Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, und Muster, die ausschliesslich aus Wappen, Flaggen oder anderen staatlichen Zeichen bestehen. Das IGE prüft nur Formvoraussetzungen — ob die Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigenart) tatsächlich erfüllt sind, wird erst im Verletzungsfall vor Gericht geprüft.

Der internationale Musterschutz ist über das Haager Abkommen (Haager Musterabkommen, WIPO, Genf 1999, SR 0.232.121.3) möglich: Eine einzige internationale Anmeldung bei der WIPO schützt das Muster in mehreren Mitgliedsländern gleichzeitig. Die Schweiz ist Vertragsstaat des Haager Abkommens; die WIPO führt das internationale Musterregister in Genf. Für eine internationale Hinterlegung zugunsten der Schweiz über das Haager System fallen WIPO-Gebühren nach Mitgliedstaaten an. Auch das Locarno-Abkommen (Locarno, SR 0.232.121.7) ist für die Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz relevant: Es legt die international einheitliche Warenklassifikation fest, nach der das angemeldete Muster klassifiziert wird. forms-legal.com stellt eine vollständige Vorlage für die Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz bereit — kostenlos und auf dem aktuellen Stand der IGE-Anforderungen.

Wann brauchen Sie Muster-Schutzanmeldung Schweiz?

Eine Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz wird in folgenden Situationen empfohlen oder ist strategisch entscheidend.

Erste Situation: Markteinführung eines neuen Produktdesigns. Wenn ein Unternehmen ein neues Produkt mit eigenem äusserem Erscheinungsbild auf den Markt bringt — Konsumgüter, Haushaltgeräte, Uhren, Schmuck, Möbel, Verpackungen — sollte vor der Markteinführung eine Muster-Schutzanmeldung beim IGE eingereicht werden. Ohne Eintragung kann ein Konkurrent das identische oder nahezu identische Erscheinungsbild für eigene Produkte verwenden, ohne dass Ansprüche nach DesG Art. 8 geltend gemacht werden können (lediglich Urheberrechtsschutz nach URG bleibt erhalten, falls Schöpfungshöhe vorliegt).

Zweite Situation: Modeschutz und saisonale Kollektionen. Die Modeindustrie — besonders in der Schweiz mit renommierten Uhren- und Schmuckherstellern (Rolex, Omega, Patek Philippe, Swatch Group, Chopard, IWC) — nutzt die Muster-Schutzanmeldung für Uhrengehäuse, Armbänder, Zifferblätter und Schmuckdesigns. Da Modetrends schnell wechseln, ist die Aufschiebung der Veröffentlichung nach DesG Art. 16 (bis 30 Monate) besonders wertvoll: Das Unternehmen kann das Muster anmelden, bevor die Saison-Kampagne läuft, ohne die Wettbewerber vorab zu informieren.

Dritte Situation: Schutz von Verpackungsdesigns. Verpackungen von Konsumgütern, Lebensmitteln und Kosmetika sind in der Schweiz häufiger Gegenstand von Muster-Schutzanmeldungen. Die Nestlé SA (Vevey), Givaudan (Vernier) und andere Schweizer Konsumgüterunternehmen setzen auf Muster als Teil ihrer IP-Strategie. Verpackungen können nach dem Haager Abkommen international über WIPO hinterlegt werden.

Vierte Situation: Schutz grafischer Benutzeroberflächen (GUI). Seit der revidierten Designverordnung gelten auch grafische Benutzeroberflächen (GUI, User Interfaces) und digitale Icons als schutzfähige Muster nach DesG Art. 1 Abs. 2. Softwareunternehmen und App-Entwickler können das Erscheinungsbild ihrer digitalen Produkte über die Muster-Schutzanmeldung beim IGE schützen.

Fünfte Situation: Vor einer Exportoffensive. Schweizer Exporteure, die ihren Markt auf EU-Länder ausdehnen, nutzen die internationale Muster-Schutzanmeldung über das Haager Abkommen, um Designschutz in mehreren Ländern gleichzeitig zu erlangen. Wichtig: Ein in der Schweiz eingetragenes nationales Muster schützt nur in der Schweiz; für EU-Schutz ist eine Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office, Alicante) oder eine WIPO-Hinterlegung nach dem Haager Abkommen erforderlich.

Was gehört in Ihr Muster-Schutzanmeldung Schweiz?

Eine formgerechte Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz beim IGE muss folgende Pflichtangaben und Unterlagen enthalten.

Antragsformular und Anmeldedatum: Das Anmeldegesuch muss auf dem offiziellen IGE-Formular (erhältlich unter www.ige.ch) oder elektronisch via IGE-Webportal eingereicht werden. Das Anmeldedatum ist der Tag des Eingangs beim IGE und bestimmt den Beginn der Schutzdauer sowie die Novitätsprüfung. Beim Sammelgesuch nach DesG Art. 14 können bis zu 100 Muster derselben Locarno-Warenklasse in einer Anmeldung zusammengefasst werden — dies spart Gebühren.

Angaben zum Anmelder: Name, Vorname (bei natürlichen Personen) oder vollständige Firma (bei juristischen Personen), Adresse und ggf. Vertreter nach DesG Art. 18 Abs. 1 lit. a. Inländische Anmelder können direkt beim IGE anmelden; ausländische Anmelder müssen in der Schweiz einen Vertreter bezeichnen. Für Patentanwälte in der Schweiz ist die Eintragung in der Patentanwaltsliste nach PV-PatA (SR 935.62) erforderlich.

Wiedergaben des Musters: Kern der Muster-Schutzanmeldung sind die Wiedergaben — Fotos oder technische Zeichnungen des Musters. Das IGE verlangt nach DesG Art. 18 und der Designverordnung (SR 232.121) bis zu 7 Ansichten pro Muster (Vorderansicht, Rückansicht, Seiten, Perspektive). Die Wiedergaben müssen das Muster deutlich und vollständig zeigen; bei Fotos: weisser oder neutraler Hintergrund, klare Beleuchtung. Bei grafischen Mustern, GUI und Textilien gelten besondere IGE-Anforderungen.

Locarno-Klassifikation: Jedes Muster muss nach der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster (Locarno-Klassifikation, Locarno SR 0.232.121.7, aktuelle Fassung: 14. Ausgabe) einer Produktklasse zugeteilt werden. Es gibt 32 Hauptklassen mit über 220 Unterklassen. Wichtige Klassen für die Schweizer Exportindustrie: Klasse 10-02 (Uhren), Klasse 11-01 (Schmuck, Edelsteine), Klasse 26-03 (Beleuchtungsgeräte), Klasse 09-03 (Verpackungen).

IGE-Gebühren: Die Anmeldegebühr beim IGE beträgt gemäss aktuellem Gebührentarif Fr. 200.- für ein Einzelmuster (erste 5-Jahres-Periode). Bei Sammelgesuchen: Grundgebühr Fr. 200.- plus Fr. 20.- für jedes weitere Muster ab dem zweiten. Verlängerungsgebühren alle 5 Jahre: Fr. 200.- pro Muster. Zur 3., 4. und 5. Schutzperiode (bis max. 25 Jahre): Verlängerungsgebühren für Grosskunden erhöhen sich progressiv.

Aufschiebung der Veröffentlichung: Eine besonders nützliche Option der Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz ist die Aufschiebung nach DesG Art. 16: Die Veröffentlichung kann auf Antrag bis zu 30 Monate hinausgezögert werden. Während der Aufschiebung bleibt das Muster in einem vertraulichen Aktenfach des IGE; erst nach Ablauf der Aufschiebung oder bei ausdrücklichem Gesuch wird das Muster im Swissreg veröffentlicht. Das Muster ist während der Aufschiebung eingetragen und vollständig durchsetzbar. Für Produktinnovationen, die vor dem Markteintritt geschützt sein sollen, ist die Aufschiebung die bevorzugte Strategie. forms-legal.com stellt eine vollständige Mustervorlage für die Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz bereit.

Prioritätsbeanspruchung: Nach PVÜ Art. 4 (Pariser Verbandsübereinkunft, SR 0.232.04) hat der Anmelder ab dem Datum der Erstanmeldung in einem Verbandsstaat (z.B. Deutschland, Österreich, EU) 6 Monate Zeit, die Priorität in der Schweizer Muster-Schutzanmeldung zu beanspruchen. Mit der Prioritätsbeanspruchung gilt als Anmeldedatum der Schweizer Anmeldung das Datum der Erstanmeldung im Ausland — dies ist relevant für Novitätsfragen.

So füllen Sie Ihr Muster-Schutzanmeldung Schweiz aus

Das Einreichen einer Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz beim IGE folgt einem klar strukturierten Verfahren.

Schritt 1 — Vorprüfung und Recherche: Bevor Sie die Muster-Schutzanmeldung einreichen, recherchieren Sie im IGE-Register (Swissreg, www.swissreg.ch), im WIPO-Hague-Register und im EUIPO-Register nach ähnlichen eingetragenen Mustern. Gefundene ähnliche Muster gefährden die Eintragungsfähigkeit nicht automatisch (das IGE prüft keine Ähnlichkeit bei der Eintragung), sind aber im Verletzungsfall relevant. Prüfen Sie auch, ob das Muster durch ein bestehendes Patent oder URG-Urheberrecht geschützt ist.

Schritt 2 — Wiedergaben vorbereiten: Erstellen Sie professionelle Fotos oder Zeichnungen des Musters für die Muster-Schutzanmeldung. Fotos: weisser Hintergrund, scharfe Beleuchtung, hochauflösend (mindestens 300 dpi). Zeichnungen: Strichzeichnungen oder technische Zeichnungen, neutral ohne Farbe (Farbanspruch kann optional gesondert erklärt werden). Erstellen Sie alle erforderlichen Ansichten: Vorderseite, Rückseite, Seiten (links, rechts), Ober- und Unterseite, Perspektive.

Schritt 3 — Locarno-Klasse bestimmen: Bestimmen Sie die korrekte Warenklasse nach der Locarno-Klassifikation für Ihre Muster-Schutzanmeldung. Das IGE stellt auf seiner Website eine Suchmaske für die Locarno-Klassifikation bereit. Falsche Klassifikation kann zur Rücksendung des Gesuchs führen. Bei Unsicherheit: Das IGE-Helpdesk ([email protected], +41 31 377 77 77) kann bei der Klassifikation beraten.

Schritt 4 — Sammelgesuch oder Einzelanmeldung: Wählen Sie für die Muster-Schutzanmeldung zwischen Einzelanmeldung (1 Muster) und Sammelgesuch (2-100 Muster gleicher Warenklasse, DesG Art. 14). Das Sammelgesuch eignet sich besonders für Modeunternehmen und Unternehmen mit umfangreichen Produktlinien.

Schritt 5 — Anmeldeformular ausfüllen: Füllen Sie das offizielle Anmeldeformular des IGE aus (elektronisch via IGE-Webportal oder als PDF-Dokument). Pflichtfelder: Name/Firma und Adresse des Anmelders, ggf. Vertreter, Bezeichnung des Musters, Locarno-Klasse, Anzahl der Wiedergaben, Antrag auf Aufschiebung (ja/nein), Prioritätsangaben (falls anwendbar). Unterschrift des Anmelders oder Vertreters.

Schritt 6 — Gebühren bezahlen und Einreichen: Reichen Sie das Anmeldeformular mit Wiedergaben und Gebührenbeleg beim IGE ein. Gebühren können via E-Banking (IBAN CH13 0900 0000 3010 3039 7, Empfänger: EFIB), Kreditkarte oder Betreiberkonto bezahlt werden. Das IGE bestätigt den Eingang mit einer Eingangsquittung und teilt das Anmeldedatum mit. Nach formaler Prüfung (ca. 1-3 Monate) erfolgt die Eintragung und Publikation im Swissreg (oder nach Ablauf der Aufschiebungsfrist). Das IGE stellt auf seiner Website Muster-Anmeldeformulare in Deutsch, Französisch und Italienisch bereit. Bei Unsicherheiten zur Klassifikation oder zum Verfahren empfiehlt sich ein erstes Gespräch mit dem IGE-Helpdesk oder einem zugelassenen Patentanwalt nach PV-PatA (SR 935.62), bevor die Anmeldung eingereicht wird.

Häufige Fehler bei Ihrem Muster-Schutzanmeldung Schweiz

Bei der Muster-Schutzanmeldung in der Schweiz treten wiederholt dieselben Fehler auf, die zur Ablehnung oder Wirkungslosigkeit des Schutzes führen.

Fehler 1 — Kein Schutz vor Anmeldung: Der häufigste Fehler beim Designschutz ist die Veröffentlichung des Produkts vor Einreichung der Muster-Schutzanmeldung. In der Schweiz gilt nach DesG Art. 2 Abs. 3 eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für Eigenveröffentlichungen — in den USA gilt ein ähnliches 12-Monats-Fenster, in der EU gilt hingegen eine Schutzfrist von nur 12 Monaten für Eigenveröffentlichungen. Strategisch besser: Muster-Schutzanmeldung einreichen, bevor das Produkt öffentlich präsentiert wird.

Fehler 2 — Mangelhafte Wiedergaben: Schlechte Fotoqualität (unscharf, schlechte Ausleuchtung, ablenkendes Hintergrundmuster) oder fehlende Ansichten führen zur Beanstandung durch das IGE. Professionelle Produktfotografie für die Muster-Schutzanmeldung ist eine lohnende Investition. Tipp: Weisser Hintergrund im Lichtzelt, alle 7 Ansichten, mindestens 300 dpi Auflösung.

Fehler 3 — Falsche Locarno-Klassifikation: Eine falsche Klassifikation nach der Locarno-Klassifikation kann zur Rücksendung der Muster-Schutzanmeldung führen. Prüfen Sie die Locarno-Klasse sorgfältig oder konsultieren Sie einen Vertreter vor dem IGE.

Fehler 4 — Kein Sammelgesuch bei Produktlinien: Unternehmen mit vielen ähnlichen Designs versäumen es oft, das günstigere Sammelgesuch nach DesG Art. 14 zu nutzen. Ein Sammelgesuch für bis zu 100 Muster einer Klasse ist deutlich günstiger als 100 Einzelanmeldungen.

Fehler 5 — Vergessene Verlängerung: Das Muster erlischt automatisch, wenn die Verlängerungsgebühren nicht rechtzeitig eingezahlt werden. Das IGE schickt keine Erinnerungen. Tragen Sie die Verlängerungstermine (5, 10, 15, 20 Jahre nach Anmeldedatum) in Ihren IP-Kalender ein. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist ist keine rückwirkende Verlängerung möglich.

Fehler 6 — Nationaler Schutz statt internationaler Hinterlegung: Ein Schweizer nationales Muster schützt nur in der Schweiz. Wenn das Produkt auf dem EU-Markt vertrieben wird, muss zusätzlich eine Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung beim EUIPO oder eine Haager Hinterlegung bei der WIPO erfolgen. Ohne internationalen Schutz können Konkurrenten in der EU das Design legal kopieren.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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