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Einfuhrzollanmeldung Deutschland

Einfuhrzollanmeldung Deutschland

Bundesrepublik Deutschland — UZK Art. 158; ZollVG

Kopf

EINFUHRZOLLANMELDUNG

gemäß Unionszollkodex (UZK) Art. 158 — Bundesrepublik Deutschland

Datum der Anmeldung: [Anmelde Datum]

I. Beteiligte

ANMELDER

[Anmelder Name], [Anmelder Adresse]

EORI-Nummer: [EORI Anmelder]

Vertretungsart: [Vertretungsart]

EMPFÄNGER

[Empfänger Name], [Empfänger Adresse]

II. Warenangaben

ANGABEN ZUR WARE

Warenbeschreibung: [Warenbeschreibung]

Zolltarifnummer (KN-Code): [KN-Code]

Ursprungsland: [Ursprungsland] | Versendungsland: [Versendungsland]

Menge: [Warenmenge]

Zollwert (CIF): [Zollwert] €

III. Verfahren und Belege

VERFAHREN UND BELEGE

Zollverfahren: [Verfahrenscode]

Präferenznachweis: [Präferenznachweis]

Rechnungsnummer: [Rechnungsnummer]

Anlagen: Handelsrechnung, Packliste, Frachtdokument, ggf. Präferenznachweis

IV. Erklärung

ERKLÄRUNG DES ANMELDERS

Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind (Art. 162 Abs. 1 UZK). Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zu Nacherhebungen und Sanktionen nach §370 AO führen können.

[Anmelder Adresse], [Anmelde Datum]

[Anmelder Name]

(Unterschrift des Anmelders / Bevollmächtigten)

Anmelder / Importeur

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Einfuhrzollanmeldung Deutschland?

Einfuhrzollanmeldung in Deutschland ist die amtliche Erklärung, mit der Importeure oder ihre Zollagenten beim deutschen Zollamt die Überführung von Waren aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union beantragen, gemäß Unionszollkodex (UZK) Art. 158. Die Zollanmeldung ist die rechtliche Grundlage für die Entstehung von Einfuhrabgaben — Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach UStG §21 — und die Voraussetzung für den legalen Warenverkehr aus Drittstaaten in Deutschland und die EU.

In Deutschland erfolgt die Einfuhrzollanmeldung seit 2001 ausschließlich elektronisch über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) der Generalzolldirektion (GZD). Das ATLAS-System ist das IT-System der deutschen Zollverwaltung für die elektronische Abwicklung aller Zollverfahren; Privatpersonen ohne eigene ATLAS-Anbindung beauftragen einen Zollagenten oder Spediteur. Im EU-Gemeinschaftsrecht ist das elektronische Zollanmeldesystem durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelt.

Die Einfuhrzollanmeldung enthält alle wesentlichen Angaben zur Ware: die Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zollwert nach Art. 70 UZK, die Warenmenge, das Ursprungsland der Waren, den Empfänger und den Anmelder. Auf Basis dieser Angaben berechnet das Zollamt die anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU, TARIC; EUSt nach UStG §21) und erlässt den Einfuhrabgabenbescheid (EAB).

Nach der Zollabfertigung erteilt das Zollamt die »Überlassung zum freien Verkehr« — ab diesem Zeitpunkt können die Waren frei im deutschen und EU-Markt bewegt werden. Die Movement Reference Number (MRN) der Zollanmeldung und der EAB sind wichtige Belege für den Vorsteuerabzug der EUSt beim Finanzamt nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Für bestimmte Warenkategorien gelten besondere Vorschriften: Lebensmittel und Tierprodukte unterliegen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung (TRACES-System); Pflanzen und Pflanzenprodukte benötigen ein Pflanzengesundheitszeugnis; Waffen, Chemikalien und Dual-Use-Güter erfordern zusätzliche Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG §§4–28) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Verstöße gegen die Zollvorschriften können zu Zollzuschlägen, Bußgeldern und im Wiederholungsfall zur Strafverfolgung nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) führen.

Wann brauchen Sie Einfuhrzollanmeldung Deutschland?

Eine Einfuhrzollanmeldung in Deutschland ist in folgenden Situationen zwingend erforderlich:

**Import von Waren aus Drittländern:** Jede Ware, die aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland oder in die EU eingeführt wird, muss zollamtlich angemeldet werden (Art. 158 UZK). Dies gilt unabhängig davon, ob Zoll anfällt oder nicht (z.B. bei präferenzberechtigten Ursprungswaren aus Ländern mit EU-Freihandelsabkommen wie Japan, Kanada (CETA), Südkorea).

**E-Commerce-Importe über 150 Euro:** Seit dem 1. Juli 2021 müssen alle aus Drittländern eingeführten Pakete mit einem Warenwert über 150 Euro zollamtlich angemeldet werden (Ende der Kleinsendungsbefreiung). Für Pakete unter 150 Euro gilt das IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop) für Mehrwertsteuer, aber ebenfalls eine vereinfachte Zollanmeldung.

**Geschäftliche Importe für den Handel:** Unternehmen, die Waren aus China, USA, der Türkei, Indien, Russland, Asien oder anderen Drittländern importieren, benötigen für jede Lieferung eine Einfuhrzollanmeldung. Die EORI-Nummer (Art. 9 UZK) ist Pflicht für gewerbliche Importeure.

**Muster und Proben:** Auch Warenmuster und Proben müssen zollamtlich angemeldet werden, auch wenn kein Zoll anfällt. Bei entsprechender Kennzeichnung (»Muster ohne Handelswert«) können vereinfachte Verfahren nach Art. 166 UZK genutzt werden.

**Persönliche Übersiedlungsgüter:** Beim Umzug aus einem Drittland nach Deutschland müssen persönliche Gegenstände zollamtlich angemeldet werden, auch wenn Übersiedlungsgut grundsätzlich von Zoll und EUSt befreit ist (VO (EG) Nr. 1186/2009).

**Temporäre Einfuhren für Messen:** Waren, die zu Messzwecken vorübergehend nach Deutschland eingeführt werden, können unter dem Carnet ATA-Verfahren (internationales Zolldokument der Internationalen Handelskammer) zollfrei eingeführt werden, müssen aber trotzdem angemeldet werden.

Was gehört in Ihr Einfuhrzollanmeldung Deutschland?

Eine vollständige Einfuhrzollanmeldung in Deutschland nach UZK Art. 158 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält folgende Pflichtangaben:

**1. Anmelder und EORI-Nummer** Der Anmelder ist die Person oder das Unternehmen, das die Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung stellt. EORI-Nummer des Anmelders nach Art. 9 UZK ist Pflicht. Bei direkter Vertretung (Zollagent handelt im Namen des Importeurs): Name und EORI des Importeurs und des Vertreters.

**2. Empfänger der Waren** Name und Anschrift des Warenempfängers in Deutschland; bei Abweichung vom Anmelder: vollständige Angaben des Empfängers. Für den Vorsteuerabzug muss der Empfänger mit dem Unternehmer identisch sein, der die EUSt als Vorsteuer nach §15 UStG abzieht.

**3. Verfahrenscode** Das zollrechtliche Verfahren nach Anhang B Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 40); Zolllager (71); vorübergehende Verwendung (53); aktive Veredelung (51). Für normale Importe: Verfahrenscode 40.

**4. Zolltarifnummer (KN-Code)** 8-stellige Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU — entscheidend für Zollsatz und EUSt-Satz. Für TARIC-relevante Zusatzinformationen (z.B. Antidumping, Präferenzen) sind 10-stellige TARIC-Codes erforderlich. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) nach Art. 33 UZK beim Hauptzollamt möglich.

**5. Zollwert** Transaktionswert nach Art. 70 UZK zzgl. CIF-Kosten bis zur EU-Außengrenze als Bemessungsgrundlage. Belege: Handelsrechnung (Commercial Invoice), Packliste (Packing List), Fracht- und Versicherungsdokumente.

**6. Ursprungsland und Präferenznachweis** Ursprungsland der Ware nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (Art. 59 UZK) oder präferenziellen Ursprungsregeln (Art. 64 UZK) bei begünstigten Ländern. Präferenznachweise (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung, REX-Erklärung nach VO (EU) 2015/2447) für Nullzoll oder reduzierten Zoll bei Freihandelsabkommen.

**7. Begleitdokumente** Handelsrechnung (Commercial Invoice), Packliste (Packing List), Konnossement (Bill of Lading) oder Luftfrachtbrief (Air Waybill), Einfuhrlizenz (für kontingentierte Waren), Phytosanitäres Zeugnis (für Pflanzen), Gesundheitszeugnis (für Tierprodukte).

**8. Versanddokument / Transit-MRN** Bei Waren, die zuvor im Zollversandverfahren T1 transportiert wurden: MRN des Versandverfahrens. forms-legal.com stellt die Vorlage für die Einfuhrzollanmeldung bereit. Verwandte Dokumente: de-einfuhrumsatzsteuer-antrag (für EUSt-Erstattung) und de-kaufvertrag-waren (für den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten).

So füllen Sie Ihr Einfuhrzollanmeldung Deutschland aus

Die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland wird in der Praxis durch das ATLAS-System elektronisch abgewickelt. Folgende Schritte sind zu beachten:

**Schritt 1: EORI-Nummer besorgen** Ohne EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification nach Art. 9 UZK) ist keine Zollanmeldung möglich. Antrag auf Vergabe der EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion (GZD) unter www.zoll.de/Anmeldung. Die Vergabe dauert wenige Tage; die Nummer hat das Format DE + 15 Ziffern.

**Schritt 2: Zolltarifnummer ermitteln** Die KN-Nummer (8-stellig) bestimmt den Zollsatz. Das Europäische Zolltarifportal TARIC (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric) ermöglicht die Suche anhand der Warenbeschreibung. Bei Unsicherheit: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragen (Art. 33 UZK). Die vZTA bindet die Zollverwaltung für drei Jahre.

**Schritt 3: Zollwert berechnen** Zollwert = Transaktionswert (Kaufpreis laut Handelsrechnung) + Fracht + Versicherung bis zur EU-Außengrenze (CIF-Basis). Incoterms beachten: Bei FOB-Bedingungen kommen Seefracht und Versicherung hinzu. Kein Zollwert bei kostenlosen Mustern: dann Marktpreis oder Produktionskosten als Zollwert.

**Schritt 4: Unterlagen zusammenstellen** Handelsrechnung (muss enthalten: Absender, Empfänger, Warenbeschreibung, Menge, Einheitspreis, Gesamtwert, Währung, Lieferbedingung/Incoterm, Ursprungsland), Packliste, Frachtpapiere, ggf. Ursprungsnachweis (EUR.1, Ursprungserklärung des Exporteurs nach VO (EU) 2015/2447 Art. 68 ff.).

**Schritt 5: Zollanmeldung über ATLAS oder Zollagenten einreichen** Kleine Importeure beauftragen einen Zollagenten oder Spediteur mit der ATLAS-Anmeldung. Große Importeure nutzen eine direkte ATLAS-Anbindung (ATLAS-Import-Modul, Einstieg über Software-Hersteller oder Bundeszollverwaltung). Die Anmeldung muss vor oder spätestens bei Ankunft der Ware am Zollamt eingereicht werden.

**Schritt 6: Zollbescheid und EAB prüfen** Nach der Zollabfertigung erteilt das Zollamt die Überlassung zum freien Verkehr. Der Einfuhrabgabenbescheid (EAB) weist Zoll und EUSt getrennt aus. Prüfen Sie Zolltarifnummer, Zollwert und Abgaben auf Richtigkeit. Gegen fehlerhafte EABs: Einspruch innerhalb eines Monats beim Hauptzollamt (AO §347).

Häufige Fehler bei Ihrem Einfuhrzollanmeldung Deutschland

Häufige Fehler bei der Einfuhrzollanmeldung in Deutschland und wie man sie vermeidet:

**Falsche Zolltarifnummer (KN-Code):** Die Wahl des falschen KN-Codes führt zum falschen Zollsatz und zur falschen EUSt. Dies ist einer der häufigsten Fehler. Folge: Nacherhebung des Zolls plus Zinsen (§235 AO), ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren. Abhilfe: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragen; TARIC-Datenbank nutzen.

**Unterbewertung des Zollwerts:** Das Angeben eines zu niedrigen Zollwerts (z.B. durch Unterdeklaration des Kaufpreises, Split-Invoicing) ist Zollhinterziehung nach §370 AO — eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Das Hauptzollamt prüft Zollwerte anhand von Marktpreisvergleichen und Datenbankabfragen. Immer den tatsächlich gezahlten Transaktionswert angeben.

**Fehlende EORI-Nummer:** Ohne gültige EORI-Nummer kann keine Zollanmeldung bearbeitet werden. Die EORI-Nummer muss vor dem ersten Import beantragt werden (Bearbeitungszeit 1–5 Tage). Zollagenten können für kurzfristige Notfälle mit der eigenen EORI in indirekter Vertretung agieren.

**Fehlende oder falsche Ursprungsnachweise:** Wenn Ursprungsnachweise für Präferenzzölle (EUR.1, Ursprungserklärung) fehlen oder falsch sind, kann der reduzierte Zollsatz nicht gewährt werden. Nachreichen von Präferenznachweisen ist innerhalb von drei Jahren möglich (Art. 116 UZK — Erstattungsantrag).

**Versäumnis der Anmeldefrist:** Waren, die nach Ankunft im Zollgebiet nicht innerhalb der vorläufigen Verwahrfrist von 90 Tagen (Art. 149 UZK) angemeldet werden, können von der Zollverwaltung veräußert werden. Bei Seefracht sind oft auch 45 Tage ab Entlöschung ausreichend — Abweichungen je nach Zollstelle prüfen.

**Keine Prüfung von Einfuhrbeschränkungen:** Bestimmte Waren benötigen Einfuhrlizenzen (Textilquoten, Agrarzölle, kontingentierte Waren), Genehmigungen nach AWG (Dual-Use-Güter, Kriegswaffen) oder Zertifikate (CITES für geschützte Tierarten). Das Vergessen dieser Genehmigungen führt zur Verweigerung der Zollabfertigung und Lagerkosten.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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