Einfuhrzollanmeldung Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — UZK Art. 158; ZollVG
Kopf
EINFUHRZOLLANMELDUNG
gemäß Unionszollkodex (UZK) Art. 158 — Bundesrepublik Deutschland
Datum der Anmeldung: [Anmelde Datum]
I. Beteiligte
ANMELDER
[Anmelder Name], [Anmelder Adresse]
EORI-Nummer: [EORI Anmelder]
Vertretungsart: [Vertretungsart]
EMPFÄNGER
[Empfänger Name], [Empfänger Adresse]
II. Warenangaben
ANGABEN ZUR WARE
Warenbeschreibung: [Warenbeschreibung]
Zolltarifnummer (KN-Code): [KN-Code]
Ursprungsland: [Ursprungsland] | Versendungsland: [Versendungsland]
Menge: [Warenmenge]
Zollwert (CIF): [Zollwert] €
III. Verfahren und Belege
VERFAHREN UND BELEGE
Zollverfahren: [Verfahrenscode]
Präferenznachweis: [Präferenznachweis]
Rechnungsnummer: [Rechnungsnummer]
Anlagen: Handelsrechnung, Packliste, Frachtdokument, ggf. Präferenznachweis
IV. Erklärung
ERKLÄRUNG DES ANMELDERS
Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind (Art. 162 Abs. 1 UZK). Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben zu Nacherhebungen und Sanktionen nach §370 AO führen können.
[Anmelder Adresse], [Anmelde Datum]
[Anmelder Name]
(Unterschrift des Anmelders / Bevollmächtigten)
Anmelder / Importeur
________________
Signature
Was ist Einfuhrzollanmeldung Deutschland?
Einfuhrzollanmeldung in Deutschland ist die amtliche Erklärung, mit der Importeure oder ihre Zollagenten beim deutschen Zollamt die Überführung von Waren aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union beantragen, gemäß Unionszollkodex (UZK) Art. 158. Die Zollanmeldung ist die rechtliche Grundlage für die Entstehung von Einfuhrabgaben — Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach UStG §21 — und die Voraussetzung für den legalen Warenverkehr aus Drittstaaten in Deutschland und die EU.
In Deutschland erfolgt die Einfuhrzollanmeldung seit 2001 ausschließlich elektronisch über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) der Generalzolldirektion (GZD). Das ATLAS-System ist das IT-System der deutschen Zollverwaltung für die elektronische Abwicklung aller Zollverfahren; Privatpersonen ohne eigene ATLAS-Anbindung beauftragen einen Zollagenten oder Spediteur. Im EU-Gemeinschaftsrecht ist das elektronische Zollanmeldesystem durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geregelt.
Die Einfuhrzollanmeldung enthält alle wesentlichen Angaben zur Ware: die Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), den Zollwert nach Art. 70 UZK, die Warenmenge, das Ursprungsland der Waren, den Empfänger und den Anmelder. Auf Basis dieser Angaben berechnet das Zollamt die anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU, TARIC; EUSt nach UStG §21) und erlässt den Einfuhrabgabenbescheid (EAB).
Nach der Zollabfertigung erteilt das Zollamt die »Überlassung zum freien Verkehr« — ab diesem Zeitpunkt können die Waren frei im deutschen und EU-Markt bewegt werden. Die Movement Reference Number (MRN) der Zollanmeldung und der EAB sind wichtige Belege für den Vorsteuerabzug der EUSt beim Finanzamt nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Für bestimmte Warenkategorien gelten besondere Vorschriften: Lebensmittel und Tierprodukte unterliegen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung (TRACES-System); Pflanzen und Pflanzenprodukte benötigen ein Pflanzengesundheitszeugnis; Waffen, Chemikalien und Dual-Use-Güter erfordern zusätzliche Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG §§4–28) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Verstöße gegen die Zollvorschriften können zu Zollzuschlägen, Bußgeldern und im Wiederholungsfall zur Strafverfolgung nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) führen.
Wann brauchen Sie Einfuhrzollanmeldung Deutschland?
Eine Einfuhrzollanmeldung in Deutschland ist in folgenden Situationen zwingend erforderlich:
**Import von Waren aus Drittländern:** Jede Ware, die aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland oder in die EU eingeführt wird, muss zollamtlich angemeldet werden (Art. 158 UZK). Dies gilt unabhängig davon, ob Zoll anfällt oder nicht (z.B. bei präferenzberechtigten Ursprungswaren aus Ländern mit EU-Freihandelsabkommen wie Japan, Kanada (CETA), Südkorea).
**E-Commerce-Importe über 150 Euro:** Seit dem 1. Juli 2021 müssen alle aus Drittländern eingeführten Pakete mit einem Warenwert über 150 Euro zollamtlich angemeldet werden (Ende der Kleinsendungsbefreiung). Für Pakete unter 150 Euro gilt das IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop) für Mehrwertsteuer, aber ebenfalls eine vereinfachte Zollanmeldung.
**Geschäftliche Importe für den Handel:** Unternehmen, die Waren aus China, USA, der Türkei, Indien, Russland, Asien oder anderen Drittländern importieren, benötigen für jede Lieferung eine Einfuhrzollanmeldung. Die EORI-Nummer (Art. 9 UZK) ist Pflicht für gewerbliche Importeure.
**Muster und Proben:** Auch Warenmuster und Proben müssen zollamtlich angemeldet werden, auch wenn kein Zoll anfällt. Bei entsprechender Kennzeichnung (»Muster ohne Handelswert«) können vereinfachte Verfahren nach Art. 166 UZK genutzt werden.
**Persönliche Übersiedlungsgüter:** Beim Umzug aus einem Drittland nach Deutschland müssen persönliche Gegenstände zollamtlich angemeldet werden, auch wenn Übersiedlungsgut grundsätzlich von Zoll und EUSt befreit ist (VO (EG) Nr. 1186/2009).
**Temporäre Einfuhren für Messen:** Waren, die zu Messzwecken vorübergehend nach Deutschland eingeführt werden, können unter dem Carnet ATA-Verfahren (internationales Zolldokument der Internationalen Handelskammer) zollfrei eingeführt werden, müssen aber trotzdem angemeldet werden.
Was gehört in Ihr Einfuhrzollanmeldung Deutschland?
Eine vollständige Einfuhrzollanmeldung in Deutschland nach UZK Art. 158 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält folgende Pflichtangaben:
**1. Anmelder und EORI-Nummer** Der Anmelder ist die Person oder das Unternehmen, das die Zollanmeldung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung stellt. EORI-Nummer des Anmelders nach Art. 9 UZK ist Pflicht. Bei direkter Vertretung (Zollagent handelt im Namen des Importeurs): Name und EORI des Importeurs und des Vertreters.
**2. Empfänger der Waren** Name und Anschrift des Warenempfängers in Deutschland; bei Abweichung vom Anmelder: vollständige Angaben des Empfängers. Für den Vorsteuerabzug muss der Empfänger mit dem Unternehmer identisch sein, der die EUSt als Vorsteuer nach §15 UStG abzieht.
**3. Verfahrenscode** Das zollrechtliche Verfahren nach Anhang B Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 40); Zolllager (71); vorübergehende Verwendung (53); aktive Veredelung (51). Für normale Importe: Verfahrenscode 40.
**4. Zolltarifnummer (KN-Code)** 8-stellige Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU — entscheidend für Zollsatz und EUSt-Satz. Für TARIC-relevante Zusatzinformationen (z.B. Antidumping, Präferenzen) sind 10-stellige TARIC-Codes erforderlich. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) nach Art. 33 UZK beim Hauptzollamt möglich.
**5. Zollwert** Transaktionswert nach Art. 70 UZK zzgl. CIF-Kosten bis zur EU-Außengrenze als Bemessungsgrundlage. Belege: Handelsrechnung (Commercial Invoice), Packliste (Packing List), Fracht- und Versicherungsdokumente.
**6. Ursprungsland und Präferenznachweis** Ursprungsland der Ware nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln (Art. 59 UZK) oder präferenziellen Ursprungsregeln (Art. 64 UZK) bei begünstigten Ländern. Präferenznachweise (EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung, REX-Erklärung nach VO (EU) 2015/2447) für Nullzoll oder reduzierten Zoll bei Freihandelsabkommen.
**7. Begleitdokumente** Handelsrechnung (Commercial Invoice), Packliste (Packing List), Konnossement (Bill of Lading) oder Luftfrachtbrief (Air Waybill), Einfuhrlizenz (für kontingentierte Waren), Phytosanitäres Zeugnis (für Pflanzen), Gesundheitszeugnis (für Tierprodukte).
**8. Versanddokument / Transit-MRN** Bei Waren, die zuvor im Zollversandverfahren T1 transportiert wurden: MRN des Versandverfahrens. forms-legal.com stellt die Vorlage für die Einfuhrzollanmeldung bereit. Verwandte Dokumente: de-einfuhrumsatzsteuer-antrag (für EUSt-Erstattung) und de-kaufvertrag-waren (für den Kaufvertrag mit dem ausländischen Lieferanten).
So füllen Sie Ihr Einfuhrzollanmeldung Deutschland aus
Die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland wird in der Praxis durch das ATLAS-System elektronisch abgewickelt. Folgende Schritte sind zu beachten:
**Schritt 1: EORI-Nummer besorgen** Ohne EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification nach Art. 9 UZK) ist keine Zollanmeldung möglich. Antrag auf Vergabe der EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion (GZD) unter www.zoll.de/Anmeldung. Die Vergabe dauert wenige Tage; die Nummer hat das Format DE + 15 Ziffern.
**Schritt 2: Zolltarifnummer ermitteln** Die KN-Nummer (8-stellig) bestimmt den Zollsatz. Das Europäische Zolltarifportal TARIC (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric) ermöglicht die Suche anhand der Warenbeschreibung. Bei Unsicherheit: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragen (Art. 33 UZK). Die vZTA bindet die Zollverwaltung für drei Jahre.
**Schritt 3: Zollwert berechnen** Zollwert = Transaktionswert (Kaufpreis laut Handelsrechnung) + Fracht + Versicherung bis zur EU-Außengrenze (CIF-Basis). Incoterms beachten: Bei FOB-Bedingungen kommen Seefracht und Versicherung hinzu. Kein Zollwert bei kostenlosen Mustern: dann Marktpreis oder Produktionskosten als Zollwert.
**Schritt 4: Unterlagen zusammenstellen** Handelsrechnung (muss enthalten: Absender, Empfänger, Warenbeschreibung, Menge, Einheitspreis, Gesamtwert, Währung, Lieferbedingung/Incoterm, Ursprungsland), Packliste, Frachtpapiere, ggf. Ursprungsnachweis (EUR.1, Ursprungserklärung des Exporteurs nach VO (EU) 2015/2447 Art. 68 ff.).
**Schritt 5: Zollanmeldung über ATLAS oder Zollagenten einreichen** Kleine Importeure beauftragen einen Zollagenten oder Spediteur mit der ATLAS-Anmeldung. Große Importeure nutzen eine direkte ATLAS-Anbindung (ATLAS-Import-Modul, Einstieg über Software-Hersteller oder Bundeszollverwaltung). Die Anmeldung muss vor oder spätestens bei Ankunft der Ware am Zollamt eingereicht werden.
**Schritt 6: Zollbescheid und EAB prüfen** Nach der Zollabfertigung erteilt das Zollamt die Überlassung zum freien Verkehr. Der Einfuhrabgabenbescheid (EAB) weist Zoll und EUSt getrennt aus. Prüfen Sie Zolltarifnummer, Zollwert und Abgaben auf Richtigkeit. Gegen fehlerhafte EABs: Einspruch innerhalb eines Monats beim Hauptzollamt (AO §347).
Rechtliche Anforderungen für Einfuhrzollanmeldung Deutschland
Die Einfuhrzollanmeldung in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Anforderungen:
**Anmeldepflicht (UZK Art. 158):** Jede Ware, die in das Zollgebiet der EU verbracht wird, muss einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Ohne Zollanmeldung gilt die Ware als vorläufig verwahrt; nach 90 Tagen kann die Zollverwaltung die Ware veräußern (Art. 198 UZK).
**Elektronische Pflicht (ATLAS):** Seit 2009 ist die elektronische Zollanmeldung über ATLAS in Deutschland Pflicht (§3 ZollDV). Papierbasierte Zollanmeldungen sind nur in technischen Ausnahmesituationen möglich.
**Vollständigkeit und Richtigkeit (UZK Art. 162 Abs. 1):** Die Zollanmeldung muss alle erforderlichen Angaben enthalten und mit den beigefügten Unterlagen übereinstimmen. Unrichtige Angaben über den Zollwert, das Ursprungsland oder den KN-Code können als Zollhinterziehung gewertet werden (§370 AO) und führen zu Nacherhebungen zuzüglich Zinsen nach §235 AO.
**Vertretung (Art. 18 UZK):** Zollanmeldungen können direkt oder durch einen bevollmächtigten Vertreter (Zollagent, Spediteur) gestellt werden. Direkte Vertretung: Vertreter handelt im Namen des Importeurs; Haftung liegt beim Importeur. Indirekte Vertretung: Vertreter handelt in eigenem Namen; gesamtschuldnerische Haftung.
**Nachträgliche Änderung (Art. 173 UZK):** Zollanmeldungen können nach Annahme, aber vor Überlassung der Ware geändert werden. Nach Überlassung: Nur noch unter engen Voraussetzungen (Irrtum bei der Zollanmeldung, Art. 174 UZK). Frist für Berichtigungsanträge: In der Regel drei Jahre.
**Aufbewahrungspflicht:** Alle Zolldokumente (Zollanmeldung, EAB, Handelsrechnungen, Frachtpapiere) müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden (§147 Abs. 1 Nr. 4 AO).
Häufige Fehler bei Ihrem Einfuhrzollanmeldung Deutschland
Häufige Fehler bei der Einfuhrzollanmeldung in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Falsche Zolltarifnummer (KN-Code):** Die Wahl des falschen KN-Codes führt zum falschen Zollsatz und zur falschen EUSt. Dies ist einer der häufigsten Fehler. Folge: Nacherhebung des Zolls plus Zinsen (§235 AO), ggf. Ordnungswidrigkeitsverfahren. Abhilfe: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beim Hauptzollamt beantragen; TARIC-Datenbank nutzen.
**Unterbewertung des Zollwerts:** Das Angeben eines zu niedrigen Zollwerts (z.B. durch Unterdeklaration des Kaufpreises, Split-Invoicing) ist Zollhinterziehung nach §370 AO — eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Das Hauptzollamt prüft Zollwerte anhand von Marktpreisvergleichen und Datenbankabfragen. Immer den tatsächlich gezahlten Transaktionswert angeben.
**Fehlende EORI-Nummer:** Ohne gültige EORI-Nummer kann keine Zollanmeldung bearbeitet werden. Die EORI-Nummer muss vor dem ersten Import beantragt werden (Bearbeitungszeit 1–5 Tage). Zollagenten können für kurzfristige Notfälle mit der eigenen EORI in indirekter Vertretung agieren.
**Fehlende oder falsche Ursprungsnachweise:** Wenn Ursprungsnachweise für Präferenzzölle (EUR.1, Ursprungserklärung) fehlen oder falsch sind, kann der reduzierte Zollsatz nicht gewährt werden. Nachreichen von Präferenznachweisen ist innerhalb von drei Jahren möglich (Art. 116 UZK — Erstattungsantrag).
**Versäumnis der Anmeldefrist:** Waren, die nach Ankunft im Zollgebiet nicht innerhalb der vorläufigen Verwahrfrist von 90 Tagen (Art. 149 UZK) angemeldet werden, können von der Zollverwaltung veräußert werden. Bei Seefracht sind oft auch 45 Tage ab Entlöschung ausreichend — Abweichungen je nach Zollstelle prüfen.
**Keine Prüfung von Einfuhrbeschränkungen:** Bestimmte Waren benötigen Einfuhrlizenzen (Textilquoten, Agrarzölle, kontingentierte Waren), Genehmigungen nach AWG (Dual-Use-Güter, Kriegswaffen) oder Zertifikate (CITES für geschützte Tierarten). Das Vergessen dieser Genehmigungen führt zur Verweigerung der Zollabfertigung und Lagerkosten.
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}Häufig gestellte Fragen
ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) ist das IT-System der deutschen Zollverwaltung (Generalzolldirektion, GZD) für die elektronische Abwicklung aller Zollverfahren — Import, Export, Versand und Auskunft. Alle Einfuhrzollanmeldungen in Deutschland müssen seit 2009 über ATLAS eingereicht werden (§3 Zollverordnung — ZollDV). ATLAS verarbeitet täglich Millionen von Zollvorgängen aus dem Außenhandel. Für die Nutzung von ATLAS gibt es zwei Wege: Erstens direkte ATLAS-Anbindung: Unternehmen mit regelmäßigem Import (>100 Sendungen/Jahr) schließen einen direkten Anschlussvertrag mit der Zollverwaltung und nutzen ATLAS-kompatible Software (Zoll- und Außenhandels-Software-Anbieter wie AEB, Scope, DAKOSY). Zweitens indirekter Zugang über Zollagenten: Kleine und mittelgroße Importeure beauftragen einen Zolldienstleister (Zollagent, Spediteur, Zollbroker), der die ATLAS-Anmeldung im Auftrag des Importeurs durchführt. Die Vergütung des Zollagenten richtet sich nach dem Aufwand (oft 30–150 € pro Sendung). Das Zollamt prüft die eingereichte Zollanmeldung und erteilt entweder die Überlassung der Ware zum freien Verkehr oder ordnet eine Beschau (physische Kontrolle) an. Die MRN (Movement Reference Number) der Anmeldung wird dem Anmelder sofort mitgeteilt.
Für eine vollständige Einfuhrzollanmeldung in Deutschland benötigen Sie folgende Unterlagen: Erstens Handelsrechnung (Commercial Invoice): Pflichtangaben nach Art. 145 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 — Name und Adresse von Käufer und Verkäufer, Beschreibung der Ware, Menge, Einheitspreis, Gesamtwert, Währung, Lieferbedingung (Incoterm), Zahlungsbedingung, Ursprungsland der Ware. Zweitens Packliste (Packing List): Detaillierte Aufstellung der einzelnen Packstücke mit Inhalt, Gewicht und Maßen — für die Zollbeschau erforderlich. Drittens Fracht- und Transportdokument: Konnossement (Bill of Lading) bei Seefracht, Luftfrachtbrief (Air Waybill/AWB) bei Luftfracht, CMR-Frachtbrief bei Straßentransport, CIM-Frachtbrief bei Eisenbahn. Viertens Versicherungszertifikat (nur bei CIF-Lieferbedingung zur Berechnung des Zollwerts erforderlich). Fünftens Präferenznachweis (optional, aber vorteilhaft): EUR.1-Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung des Exporteurs für reduzierten oder Nullzoll aus Ländern mit EU-Freihandelsabkommen (z.B. Japan, Kanada, Südkorea, Türkei/Zollunion). Sechstens Einfuhrlizenz: Bei quotenpflichtigen Waren (Textilien, Stahl, Agrargüter) muss eine Einfuhrlizenz des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beigefügt werden. Siebtens Phytosanitäres Zeugnis: Bei Pflanzen und Pflanzenprodukten aus Drittländern — ausgestellt von der Pflanzenschutzbehörde des Exportlands.
In Deutschland und der gesamten EU gilt ein einheitlicher Außenzolltarif — der Gemeinsame Zolltarif der EU (Kombinierte Nomenklatur KN, TARIC). Die Zollsätze sind in der TARIC-Datenbank der Europäischen Kommission abrufbar (ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric). Berechnung des Zolls: Zoll = Zollwert × Zollsatz (%). Der Zollwert richtet sich nach Art. 70 UZK: Transaktionswert der Ware (Kaufpreis laut Handelsrechnung) + Fracht- und Versicherungskosten bis zur EU-Außengrenze (CIF-Basis). Beispiel: Ware aus China, Kaufpreis 10.000 €, Seefracht 500 €, Versicherung 100 € → Zollwert 10.600 €. Zollsatz 5 % → Zoll = 530 €. Zollsätze nach Warenarten (Beispiele): Industriegüter (Maschinen, Elektronik): 0–3,5 %. Textilien: 6,5–12 %. Schuhe: 3,5–17 %. Lebensmittel: sehr variabel (0–200 % je nach Ware). Agrarprodukte: Schutzzölle oft 20–50 % + Agrarantidumping. Präferenzzölle: Bei Waren aus Ländern mit EU-Freihandelsabkommen (z.B. Japan EPA: viele Waren Nullzoll; CETA mit Kanada: >98 % Nullzoll auf Industriegüter) gelten reduzierte Zollsätze oder Nullzoll bei Vorlage eines Präferenznachweises. Antidumping- und Ausgleichszölle: Zusätzliche Zölle auf Waren aus bestimmten Ländern, gegen die die EU Handelsschutzmaßnahmen verhängt hat (z.B. Stahl aus China, Solarpanels, bestimmte Chemikalien).
Fehler in der Einfuhrzollanmeldung haben unterschiedliche Konsequenzen je nach Art und Schwere des Fehlers. Vor der Überlassung der Ware: Formale Fehler und Irrtümer können nach Art. 173 UZK durch den Anmelder berichtigt werden, bevor das Zollamt die Überlassung erteilt. Das Zollamt kann auch von sich aus eine Berichtigung verlangen (Art. 172 UZK). Nach der Überlassung: Irrtümer bei der Zolltarifnummer, dem Zollwert oder dem Ursprungsland können unter den Voraussetzungen des Art. 174 UZK berichtigt werden, wenn der Anmelder innerhalb von drei Jahren einen Berichtigungsantrag stellt. Konsequenzen falscher Angaben: Bei fahrlässigen Falschangaben: Zollnacherhebung nach Art. 105 UZK plus Verzugszinsen nach §235 AO (derzeit ca. 1,8 % jährlich). Bei vorsätzlicher Falschdeklaration (Unterbewertung, falscher KN-Code zur Zollersparnis): Strafverfolgung wegen Zollhinterziehung nach §370 AO (Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei leichter Fahrlässigkeit: Ordnungswidrigkeitsverfahren und Bußgeld nach §382 AO. Empfehlung bei Fehlern: Sofort das zuständige Hauptzollamt kontaktieren und eine freiwillige Berichtigung vorlegen — dies wird in der Regel milder bewertet als ein vom Zollamt entdeckter Fehler.
Für bestimmte Warenkategorien ist bei der Einfuhr nach Deutschland und in die EU eine spezielle Einfuhrlizenz oder Genehmigung erforderlich. Zuständige Behörde ist in Deutschland meist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Importe; das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für strategische Güter. Folgende Warenkategorien erfordern eine Einfuhrlizenz oder Genehmigung: Erstens Dual-Use-Güter (Waren mit ziviler und militärischer Verwendung): Genehmigung nach VO (EU) Nr. 428/2009 i.V.m. AWG §8. Beispiele: bestimmte Chemikalien, Elektronik, Kryptographiegeräte. Zweitens Kriegswaffen und Rüstungsgüter: Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) und AWG. Drittens Agrarprodukte mit Einfuhrquoten: EU-Einfuhrlizenzen nach EAGFL-Verordnungen für Zucker, Getreide, Milchprodukte bei Überquotierung. Viertens CITES-Güter: Lebende Tiere oder Pflanzen sowie Produkte daraus (Elfenbein, bestimmte Holzarten, exotische Leder), die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen — Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde (BfN: Bundesamt für Naturschutz). Fünftens Arzneimittel und Betäubungsmittel: Genehmigung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Fünftens Lebensmittel und Tierprodukte: Keine Einfuhrlizenz, aber EU-Kontrollverfahren (TRACES-System, Veterinärkontrolle) am EU-Eingangshafen.
Private Käufe aus Drittländern (z.B. Bestellungen bei chinesischen Online-Händlern wie AliExpress, Shein, Temu oder US-amerikanischen Shops) unterliegen seit dem 1. Juli 2021 grundlegend geänderten EU-Zollregeln. Warenwert unter 150 Euro: Kein Zoll, aber Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird fällig. Entweder meldet der Online-Händler die EUSt über das EU-IOSS-Verfahren (Import One-Stop-Shop), dann erscheint die EUSt schon im Kaufpreis. Oder die EUSt wird durch den Zusteller (DHL, UPS, FedEx, Deutsche Post) beim Empfänger eingehoben — dies führt oft zu Nachforderungen vor der Zustellung. Warenwert über 150 Euro: Sowohl Zoll als auch EUSt fallen an. Der Zusteller oder Zollbroker übernimmt in der Regel die Zollanmeldung und stellt dem Empfänger die Abgaben plus eine Servicegebühr in Rechnung. Warenwert über 700 Euro: Formale Zollanmeldung erforderlich (nicht mehr im vereinfachten Anmeldeverfahren); häufig Vorlage der Handelsrechnung erforderlich. Für private Käufe aus der Schweiz, Norwegen und anderen EWR-Ländern gelten Sonderregelungen (kein EU-Außenzoll, aber EUSt fällig). Tipp für Privatkunden: Prüfen Sie vor der Bestellung, ob der Händler das IOSS-Verfahren nutzt (EUSt im Kaufpreis enthalten) und ob versteckte Zollkosten auf Sie zukommen. Vorsicht bei sehr günstigen Angeboten mit unrealistisch niedrigen Deklarationswerten — dies ist Zollbetrug.
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person mit einer EORI-Nummer eine Einfuhrzollanmeldung in Deutschland selbst stellen — es gibt keinen gesetzlichen Zwang zur Beauftragung eines Zollagenten. In der Praxis nutzen jedoch die meisten kleinen und mittelgroßen Importeure einen professionellen Zollagenten (auch Zollspediteur, Zollmakler oder Customs Broker genannt) aus folgenden Gründen: Erstens ist die ATLAS-Anbindung technisch aufwändig und kostenintensiv (Investition in Software und Schulung). Zweitens erfordern die korrekte Ermittlung des KN-Codes, des Zollwerts und die Compliance mit Einfuhrverboten juristisches und fachliches Know-how. Drittens haften Importeure für alle Fehler in der Zollanmeldung; Zollagenten haben Berufshaftpflichtversicherungen. Kosten eines Zollagenten: Je nach Sendungsgröße und Komplexität zwischen 30 € und 300 € pro Sendung. Einmalige Sendungen rechtfertigen fast immer die Beauftragung eines Spezialisten. Für Dauerkunden: Viele Spediteure bieten Rahmenverträge. Wenn Sie selbst anmelden möchten: Beantragen Sie zuerst die EORI-Nummer beim Bundeszentralamt für Steuern oder der Generalzolldirektion, schaffen Sie dann ATLAS-kompatible Software an und nehmen Sie an einem Zoll-Schulungskurs teil (Angebote von IHK, AHK, Bundesverband Großhandel/Außenhandel). Das Zollportal (www.zoll.de) bietet umfangreiche Informationen für Selbstanmelder.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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