Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland
Bundesrepublik Deutschland — UStG §21; ZollVG
Kopf
ANTRAG BETREFFEND EINFUHRUMSATZSTEUER (EUSt)
gemäß UStG §21 und ZollVG — An das zuständige Hauptzollamt
Antragsteller: [Firmenname], [Antragsteller Adresse]
EORI-Nummer: [EORI-Nummer] | USt-IdNr.: [USt-IdNr]
Datum: [Antrag Datum]
I. Einfuhrdaten
ANGABEN ZUR WARENEINFUHR
Einfuhrabgabenbescheid (EAB) Nr.: [EAB Nummer], ausgestellt am: [EAB Datum]
MRN der Zollanmeldung: [MRN]
Warenbeschreibung: [Warenbeschreibung]
Zolltarifnummer (KN): [KN-Code]
Zollwert: [Zollwert] €
Entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): [EUSt Betrag] €
II. Antragsinhalt
BEANTRAGTER VORGANG
Antragsart: [Antragsart]
Verwendungszweck der Waren: [Verwendungszweck]
Bankverbindung für Erstattung (IBAN): [IBAN]
Unterschrift
[Antragsteller Adresse], [Antrag Datum]
[Firmenname]
(Unterschrift des Vertretungsberechtigten / Zollagenten)
Importeur / Antragsteller
________________
Signature
Was ist Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland?
Einfuhrumsatzsteuer Antrag in Deutschland ist das Dokument, mit dem Unternehmen und Importeure bei der deutschen Zollverwaltung die Erstattung oder Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beantragen, die beim Import von Waren aus Drittländern außerhalb der EU entstanden ist. Die EUSt ist nach UStG §21 Abs. 1 eine besondere Form der Umsatzsteuer (USt), die beim Eingang von Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland anfällt und von der Zollverwaltung — nicht vom Finanzamt — erhoben wird.
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nach Art. 201 des Unionszollkodex (UZK) und §21 UStG in dem Moment, in dem die Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union übergeführt wird und die Zollanmeldung abgegeben wird. Der Steuersatz entspricht dem allgemeinen Umsatzsteuersatz: 19 % für die meisten Waren, 7 % für ermäßigt besteuerte Waren nach Anlage 2 UStG (z.B. Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel). Die Bemessungsgrundlage der EUSt ist der Zollwert der Waren nach Art. 70 UZK zuzüglich des Zolls, der Beförderungskosten und Nebenkosten (§21 Abs. 3 UStG).
Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellt die EUSt wirtschaftlich keine endgültige Belastung dar: Nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die eingeführten Waren für die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden. Die Verrechnung erfolgt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Als Nachweis für den Vorsteuerabzug dient nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG der Einfuhrabgabenbescheid (EAB) der Zollverwaltung, der die gezahlte EUSt ausweist.
Seit dem 1. Januar 2022 können Unternehmen mit einer entsprechenden Bewilligung der Zollverwaltung die EUSt aufgeschoben bezahlen und im Wege der »Aufgeschobenen Buchhaltung« (§21 Abs. 3 Satz 2 UStG) direkt in der UStVA als Vorsteuer verrechnen, ohne die EUSt zunächst an die Zollverwaltung zu bezahlen. Diese Regelung (Fiskalvertretung und §21b UStG-Antrag) ist besonders für import-intensive Unternehmen mit Liquiditätsvorteilen verbunden.
Die zuständige Behörde für EUSt-Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion (GZD) mit ihren nachgeordneten Zollämtern. Die Hauptzollämter (HZA) bearbeiten EUSt-Erstattungsanträge und Bescheide. Einspruch gegen EUSt-Bescheide ist beim Hauptzollamt einzulegen (AO §347), Klage beim Finanzgericht (FGO §33 Abs. 1 Nr. 1).
Wann brauchen Sie Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland?
Ein Einfuhrumsatzsteuer-Antrag in Deutschland wird in folgenden Situationen erforderlich oder sinnvoll:
**Erstattung zu Unrecht entrichteter EUSt:** Wenn bei der Zollabfertigung EUSt erhoben wurde, obwohl eine Befreiung oder Steuerbefreiung nach §5 UStG oder nach Art. 143 MwSt-Richtlinie 2006/112/EG hätte gelten müssen (z.B. reimportierte Waren, eingeführte Waren für Diplomaten, humanitäre Güter). Antrag auf Erstattung nach AO §37 Abs. 2.
**Vorsteuererstattung bei Nichtunternehmern im Erstattungsverfahren:** Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die EUSt entrichtet haben, können über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach §18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§59–61 UStDV eine Erstattung beantragen.
**Antrag auf aufgeschobene Buchhaltung (§21b UStG-Bewilligung):** Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, können beim zuständigen Hauptzollamt die Bewilligung zur aufgeschobenen Buchhaltung beantragen. Dies ermöglicht die direkte Verrechnung der EUSt in der UStVA ohne vorherige Zahlung an die Zollverwaltung.
**Antragstellung bei Einfuhr für steuerbefreite Zwecke:** Bestimmte Warenimporte sind von der EUSt befreit (§5 UStG): Waren für Diplomaten und Konsularbedienstete, Rückwaren (reimportierte eigene Waren nach Art. 203 UZK), Waren für wissenschaftliche Forschung, Waren zur Seuchenkontrolle.
**Bei Zollbescheid mit fehlerhafter EUSt-Festsetzung:** Wenn die Zollverwaltung im Einfuhrabgabenbescheid (EAB) eine zu hohe EUSt festgesetzt hat (falscher Steuersatz, falsche Bemessungsgrundlage), muss innerhalb eines Monats Einspruch nach AO §347 eingelegt werden — nicht durch formalen Antrag, sondern durch Einspruchsschreiben.
Was gehört in Ihr Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland?
Ein vollständiger Einfuhrumsatzsteuer-Antrag in Deutschland enthält folgende Pflichtangaben und Nachweise:
**1. Antragsteller und Zollnummer (EORI-Nummer)** Vollständiger Name/Firmenname des Antragstellers, vollständige Anschrift, EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification) nach Art. 9 UZK. Die EORI-Nummer ist der EU-weite Identifikator für Wirtschaftsbeteiligte im Zollbereich und Voraussetzung für alle Zollverfahren in Deutschland. Steuernummer und USt-IdNr. (UStIdNr.) nach §27a UStG für den Vorsteuerabzug.
**2. Einfuhrabgabenbescheid (EAB) und Zollanmeldungs-MRN** Die Movement Reference Number (MRN) der Einfuhrzollanmeldung nach Art. 158 UZK und der Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts als Nachweis der entrichteten EUSt nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Ohne EAB ist kein Vorsteuerabzug möglich.
**3. Art der Ware und Zolltarifnummer (KN-Code)** Warenbeschreibung, Zolltarifnummer nach der Kombinierten Nomenklatur (KN), Zollwert nach Art. 70 UZK, Warenmenge. Der KN-Code bestimmt den anwendbaren Zollsatz und den EUSt-Satz (19 % oder 7 %).
**4. Verwendungszweck der eingeführten Waren** Nachweis der unternehmerischen Verwendung für den Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG: Einsatz in der Produktion, für den Weiterverkauf, für Dienstleistungen. Privatpersonen und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (Kleinunternehmer nach §19 UStG) können keine EUSt-Erstattung als Vorsteuer geltend machen.
**5. Bankkonto für Erstattung** IBAN und BIC des Kontos, auf das eine eventuelle EUSt-Erstattung überwiesen werden soll. Bei EU-Unternehmen: Bankverbindung im Inland oder EU-Ausland möglich.
**6. Datum und Unterschrift** Unterschrift des Antragstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters (Steuerberater, Zollagent). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch über das Zoll-Portal (www.zoll.de) zu stellen. forms-legal.com bietet die Vorlage für den Einfuhrumsatzsteuer-Antrag mit allen erforderlichen Feldern. Beachten Sie auch die verwandten Dokumente de-einfuhrzollanmeldung und de-kaufvertrag-waren für einen vollständigen Import-Workflow.
So füllen Sie Ihr Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland aus
Den Einfuhrumsatzsteuer-Antrag in Deutschland füllen Sie in folgenden Schritten aus:
**Schritt 1: EORI-Nummer bereithalten** Stellen Sie sicher, dass Ihre EORI-Nummer (EU-weiter Wirtschaftsbeteiligter-Identifikator) gültig und aktuell ist. EORI-Nummern werden in Deutschland von der Generalzolldirektion (GZD) vergeben; Antrag unter www.zoll.de. Die EORI-Nummer hat das Format DE123456789.
**Schritt 2: Einfuhrabgabenbescheid (EAB) heranziehen** Der EAB wird nach der Zollabfertigung vom Hauptzollamt zugestellt. Nehmen Sie die MRN (Movement Reference Number), das Bescheiddatum, das Hauptzollamt und den ausgewiesenen EUSt-Betrag aus dem EAB.
**Schritt 3: Zolltarifnummer und Warenwert eintragen** Tragen Sie den KN-Code (8-stellige Kombinierte Nomenklatur-Nummer) aus der Zollanmeldung ein. Der Zollwert nach Art. 70 UZK umfasst den Transaktionswert der Ware (Kaufpreis) plus Versicherungs- und Frachtkosten bis zur EU-Außengrenze (CIF-Basis). EUSt-Bemessungsgrundlage = Zollwert + Zoll + sonstige Einfuhrabgaben.
**Schritt 4: Verwendungszweck angeben** Kennzeichnen Sie, für welchen unternehmerischen Zweck die Waren eingesetzt werden. Dies ist entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Bei gemischter Verwendung (unternehmerisch und privat) ist nur der unternehmerische Anteil abzugsfähig.
**Schritt 5: Antrag einreichen** EUst-Erstattungsanträge werden beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) eingereicht — entweder schriftlich oder über das elektronische Zollportal ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System). Die Frist für Erstattungsanträge beträgt drei Jahre nach Entstehung des Erstattungsanspruchs (AO §169 Abs. 2 Satz 1).
**Schritt 6: Vorsteuerabzug in UStVA eintragen** Die gezahlte EUSt wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in Zeile 62 (Vorsteuerbeträge aus Einfuhren, §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) eingetragen. Belege: EAB aufbewahren (10 Jahre nach §147 AO).
Rechtliche Anforderungen für Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland
Der Einfuhrumsatzsteuer-Antrag in Deutschland unterliegt folgenden gesetzlichen Voraussetzungen:
**Entstehung der EUSt (§21 UStG i.V.m. Art. 201 UZK):** Die EUSt entsteht mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr — also mit der Annahme der Zollanmeldung und Erteilung der Freigabe durch das Zollamt. Schuldner ist der Anmelder (Importeur oder sein Zollagent).
**Vorsteuerabzugsberechtigung (§15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG):** Nur Unternehmer im Sinne des §2 UStG können die entrichtete EUSt als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung: Die Ware wird für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (nicht steuerfreie Ausgangsumsätze nach §4 UStG). Nachweis: EAB nach §21 UStG.
**Aufgeschobene Buchhaltung (§21b UStG):** Seit dem 1. Januar 2022 können im Inland ansässige Unternehmer mit Bewilligung des Hauptzollamts die EUSt aufgeschoben entrichten und direkt in der UStVA verrechnen, ohne vorherige Zahlung. Antrag beim zuständigen Hauptzollamt (HZA); Voraussetzung: Zuverlässigkeit, angemessene Buchführung (§21b Abs. 1 UStG).
**Frist für Erstattungsanträge (AO §169):** Erstattungsanträge wegen zu Unrecht entrichteter EUSt müssen innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren gestellt werden (AO §169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres der Entstehung der EUSt.
**Zuständigkeit:** Hauptzollamt am Ort der Einfuhr oder am Sitz des Unternehmens. Bei EUSt-Streitigkeiten: Einspruch beim HZA (AO §347), Klage beim Finanzgericht (FGO §33 Abs. 1 Nr. 1).
Häufige Fehler bei Ihrem Einfuhrumsatzsteuer Antrag Deutschland
Häufige Fehler beim Einfuhrumsatzsteuer-Antrag in Deutschland und wie man sie vermeidet:
**Kein Einfuhrabgabenbescheid aufbewahrt:** Der Einfuhrabgabenbescheid (EAB) ist der einzige gesetzlich anerkannte Nachweis für den Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Geht er verloren, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. EABs müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (§147 Abs. 1 AO). Beantragen Sie beim Hauptzollamt ggf. eine Duplikatausfertigung.
**Falsche KN-Nomenklatur und falscher EUSt-Satz:** Die Anwendung des falschen Zolltarifschlüssels (KN-Code) kann zum falschen Steuersatz führen (z.B. 19 % statt 7 % für ermäßigt besteuerte Waren). Lebensmittel, Bücher, Arzneimittel unterliegen dem ermäßigten Satz. Bei Unsicherheit: Zolltarifauskunft beim Hauptzollamt beantragen (Art. 33 UZK — verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA).
**EUSt für nicht-unternehmerische Waren als Vorsteuer abgezogen:** Werden Waren auch privat genutzt, ist der Vorsteuerabzug nur anteilig möglich. Privatpersonen haben keinen Anspruch auf EUSt-Erstattung als Vorsteuer. Bei Kleinstunternehmern nach §19 UStG entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.
**Verspäteter Einspruch gegen fehlerhaften EAB:** Gegen den Einfuhrabgabenbescheid muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch beim Hauptzollamt eingelegt werden (AO §347 Abs. 1 i.V.m. §355 Abs. 1 AO). Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und eine Korrektur ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (AO §§173–177).
**Aufgeschobene Buchhaltung ohne Bewilligung genutzt:** Die aufgeschobene Buchhaltung nach §21b UStG erfordert eine Bewilligung des Hauptzollamts. Ohne Bewilligung müssen Unternehmen die EUSt bei der Einfuhr bezahlen und dürfen sie erst im Anschluss in der UStVA als Vorsteuer geltend machen. Die irrtümliche Nichtentrichtung führt zu Zollschulden und Säumniszuschlägen.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und die reguläre Umsatzsteuer (USt) haben denselben Steuersatz (19 % bzw. 7 %), unterscheiden sich aber in mehreren wesentlichen Punkten. Erstens: Zuständige Behörde. Die EUSt wird nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung (Generalzolldirektion, nachgeordnete Hauptzollämter und Zollämter) erhoben (§21 Abs. 1 UStG). Die reguläre USt wird vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. Zweitens: Entstehungszeitpunkt. Die EUSt entsteht mit der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr — also beim Grenzübertritt und Abschluss der Zollanmeldung (Art. 201 UZK). Die reguläre USt entsteht mit der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland (§13 Abs. 1 UStG). Drittens: Bemessungsgrundlage. Die EUSt-Bemessungsgrundlage ist der Zollwert nach Art. 70 UZK plus Zoll plus Kosten bis zur Grenze (§21 Abs. 3 UStG). Die reguläre USt-Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt (§10 UStG). Vierter Punkt: Vorsteuerabzug. Die gezahlte EUSt kann als Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abgezogen werden — Nachweis: Einfuhrabgabenbescheid (EAB). Der Vorsteuerabzug aus regulären Rechnungen ergibt sich aus §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG — Nachweis: ordnungsgemäße Rechnung nach §14 UStG.
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) können Unternehmer nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) oder Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend machen. Voraussetzungen: Sie sind Unternehmer nach §2 UStG (umsatzsteuerrechtlich selbstständige Tätigkeit). Sie haben die Ware für Ihre unternehmerische Tätigkeit eingeführt. Sie können den Einfuhrabgabenbescheid (EAB) vorlegen, der die entrichtete EUSt ausweist — dies ist nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis. Der EAB ersetzt bei der EUSt die sonst für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung. In der UStVA tragen Sie die EUSt in Zeile 62 (»Vorsteuerbeträge aus Einfuhren nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG«) ein. Das Finanzamt verrechnet diesen Betrag mit Ihrer USt-Schuld oder erstattet ihn. Wichtig: Kleinunternehmer nach §19 UStG sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung ausführen (z.B. Ärzte, Versicherungsvertreter nach §4 Nr. 14, 10 UStG), können die EUSt ebenfalls nicht als Vorsteuer abziehen.
Die aufgeschobene Buchhaltung (§21b UStG, in Kraft seit 1. Januar 2022) ist eine Erleichterung für importintensive Unternehmen in Deutschland: Statt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei jedem Import sofort an die Zollverwaltung zu zahlen, können Unternehmen mit entsprechender Bewilligung des Hauptzollamts (HZA) die EUSt direkt in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) mit dem Vorsteueranspruch nach §15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG verrechnen — ohne vorherige Zahlung an die Zollkasse. Das Verfahren funktioniert wie folgt: Das Unternehmen importiert Waren; die Zollverwaltung bucht die EUSt intern als Schuld, ohne sofortige Zahlungsaufforderung. Am Ende des Monats oder Voranmeldungszeitraums teilt die Zollverwaltung dem Unternehmen die Summe der angefallenen EUSt mit. Das Unternehmen trägt diese Summe in der UStVA sowohl als »geschuldete EUSt« als auch als »abziehbare Vorsteuer« ein — die Beträge heben sich auf, sodass kein Liquiditätsabfluss entsteht. Voraussetzungen für die Bewilligung: Das Unternehmen muss im Inland ansässig sein (AO §10), die EUSt-Schulden im Vorjahr mindestens 5.000 Euro betragen haben, zuverlässig sein und über eine geordnete Buchführung verfügen (§21b Abs. 1 UStG). Antrag beim HZA mit Bewilligungsantrag. Der Liquiditätsvorteil gegenüber der sofortigen Zahlung kann bei großen Importvolumina erheblich sein.
Ja, bei der Rücksendung eingeführter Waren kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Die Erstattung setzt voraus, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollgebiet der EU re-exportiert wird. Das Verfahren richtet sich nach Art. 117 UZK und §21 UStG. Erstattungsvoraussetzungen: Die Waren wurden zunächst eingeführt und EUSt wurde entrichtet. Die Ware wird innerhalb der zulässigen Frist (in der Regel drei Jahre nach Überlassung der Ware) wieder ausgeführt. Die Wiederausfuhr muss zollamtlich bestätigt werden (Ausfuhranmeldung nach Art. 269 UZK, bestätigt durch Ausgangsvermerk der Zollstelle). Nachweis der Rücksendung: Handelsrechnung über die Rücksendung, Frachtpapiere, Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mit Ausgangsvermerk. Antrag auf Erstattung beim Hauptzollamt, das den ursprünglichen Einfuhrabgabenbescheid erlassen hat. Frist: Antrag innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Erstattungsanspruchs (AO §169). Alternativ: Bei Rücksendung fehlerhafter Waren kann auch eine Berichtigung der Zollanmeldung in Betracht kommen (Art. 173 UZK). Für Vorsteuer-Unternehmer: Die Erstattung der EUSt durch die Zollverwaltung führt zur Rückgabe des gleichzeitig in der UStVA geltend gemachten Vorsteueranspruchs.
Von der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) sind nach §5 UStG und Art. 143 der EU-MwSt-Richtlinie 2006/112/EG verschiedene Warengruppen befreit. Zu den wichtigsten Befreiungstatbeständen zählen: Erstens Reimporte (Rückwaren): Nach Art. 203 UZK werden in der EU hergestellte Waren, die vorübergehend ausgeführt und unverändert zurückgebracht werden, EUSt-frei eingeführt. Typisch für Messen, Reparaturen, Lohnveredlung. Zweitens Waren für Diplomaten und Konsularbedienstete nach §5 Abs. 1 Nr. 10 UStG i.V.m. dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD Art. 36). Drittens Waren für internationale Organisationen (UN, NATO) nach Sonderabkommen. Viertens persönliche Gegenstände bei Wohnsitzverlagerung in die EU (Übersiedlungsgut nach VO (EG) Nr. 1186/2009). Fünftens Waren unter 150 Euro Warenwert aus Drittländern — allerdings: Diese Bagatellgrenze (§5 Abs. 1 Nr. 11 UStG) wurde zum 1. Juli 2021 abgeschafft; seitdem gilt die Marktplatz-Regelung mit iOSS (Import One-Stop-Shop). Sechstens humanitäre Güter für Hilfsorganisationen nach VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 61–74. Siebens Muster und Proben ohne Handelswert (geringer Wert, nicht zum Verkauf bestimmt). Für die Inanspruchnahme einer EUSt-Befreiung muss die Voraussetzung beim Hauptzollamt nachgewiesen werden.
Der Zollwert, der die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bildet, wird nach Art. 70 des Unionszollkodex (UZK) in erster Linie als Transaktionswert der eingeführten Waren bestimmt — also der tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU. Die Einfuhrumsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach §21 Abs. 3 UStG umfasst dann: den Zollwert (Transaktionswert) plus den Zollbetrag (Einfuhrzoll) plus alle weiteren Steuern und Abgaben außer der EUSt selbst plus die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und sonstige Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (CIF-Bestandteile, soweit sie nicht bereits im Transaktionswert enthalten sind). Beispielrechnung: Ware aus China, Kaufpreis (FOB Shanghai) 10.000 €, Fracht und Versicherung bis Hamburg 500 €, Einfuhrzoll 5 % = 525 €. Zollwert = 10.500 €. EUSt-Bemessungsgrundlage = 10.500 € + 525 € = 11.025 €. EUSt (19 %) = 2.094,75 €. Wenn der Transaktionswert nicht verwendbar ist (z.B. verbundene Unternehmen, kostenlose Muster), werden alternative Methoden nach Art. 74–76 UZK angewendet: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert ähnlicher Waren, deduktive Methode, additive Methode. Das Hauptzollamt kann den Zollwert in begründeten Fällen überprüfen und korrigieren (Art. 101 UZK).
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und Einfuhrzoll sind zwei verschiedene Arten von Einfuhrabgaben, die beim Import von Waren aus Drittländern in die EU anfallen können, sich aber grundlegend unterscheiden. Der Einfuhrzoll (auch Zoll genannt) ist eine handelspolitische Abgabe, die im Gemeinsamen Zolltarif der EU (TARIC) geregelt ist. Zölle werden als Prozentsatz des Zollwerts (Wertzoll) oder als fester Betrag je Einheit (Mengenzoll) erhoben. Sie fließen in den EU-Haushalt als eigene Mittel der EU (EU-Eigenmittelverordnung). Zölle gelten nur für Waren aus Drittländern ohne Präferenzabkommen oder oberhalb von Präferenzquoten. Die EUSt hingegen ist eine Verbrauchsteuer in Form der Umsatzsteuer, die dem deutschen Fiskus zufließt. Sie gilt für alle aus Drittländern eingeführten Waren, unabhängig vom Ursprungsland und Zollstatus. Ihr Satz ist fix (19 % oder 7 %) und richtet sich nach der Warenart, nicht nach handelspolitischen Vereinbarungen. EUSt kann als Vorsteuer abgezogen werden (§15 UStG), Zoll hingegen ist grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar, sondern Teil der Anschaffungskosten (§255 HGB). Bei der Praxis: Ein Importeur zahlt zunächst Zoll (an EU) und EUSt (an Deutschland) getrennt. Der Zoll erhöht die Bemessungsgrundlage der EUSt. Im Einfuhrabgabenbescheid (EAB) werden beide Abgaben getrennt ausgewiesen.
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