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Baugenehmigungsantrag

Baugenehmigungsantrag

Bundesrepublik Deutschland — BauGB §§ 30, 34, 35; BauO-Länder (BayBO Art. 64); BVerwG 4 C 18/18

Antragsteller und Behörde

BAUGENEHMIGUNGSANTRAG

Datum: [Antragsdatum]

§ 1 ANTRAGSTELLER (BAUHERR)

Name: [Bauherr Name]

Anschrift: [Bauherr Adresse]

E-Mail: [Bauherr E-Mail]

Telefon: [Bauherr Telefon]

Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigt):

Name: [Entwurfsverfasser Name]

Anschrift: [Entwurfsverfasser Adresse]

Kammernummer: [Kammernummer]

Grundstück und Planungsrecht

§ 2 GRUNDSTÜCK UND PLANUNGSRECHT

Grundstück: [Grundstück Adresse]

Grundstücksfläche: [Grundstücksfläche] m²

Planungsrechtliche Situation: [Planungsrechtliche Situation]

Das Vorhaben wird auf die Einhaltung des öffentlichen Baurechts (BauGB, BauNVO und Landesbauordnung) geprüft. Im Innenbereich (§ 34 BauGB) muss sich das Vorhaben nach BVerwG 4 C 18/18 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Beschreibung des Vorhabens

§ 3 BESCHREIBUNG DES VORHABENS

Art des Vorhabens: [Art des Vorhabens]

Brutto-Geschossfläche: [Brutto-Geschossfläche] m²

Geplanter Baubeginn: [Geplanter Baubeginn]

Beschreibung: [Vorhabenbeschreibung]

Dem Antrag beigefügt sind: Lageplan (amtliche Flurkarte M 1:500), Grundrisse, Schnitte, Ansichten (M 1:100), Baubeschreibung nach § 9 BauVorlV, Berechnung von GRZ und GFZ nach BauNVO §§ 19, 20, Stellplatznachweis nach Landesrecht, statischer Vorprüfbericht.

Behörde und Verfahren

§ 4 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE UND VERFAHREN

Zuständiges Bauamt: [Bauamt]

Genehmigungsverfahren: [Genehmigungsverfahren]

Der Bauherr beantragt die Erteilung der Baugenehmigung gemäß den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung. Die Bearbeitungsfrist beträgt nach § 75 Abs. 1 S. 1 MBO (bzw. landesrechtlicher Entsprechung) drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Ergeht kein Bescheid innerhalb der Frist, gilt der Antrag nicht automatisch als genehmigt — der Bauherr hat jedoch Anspruch auf Bescheidung (VwGO § 75).

Erklärung und Unterschrift

§ 5 ERKLÄRUNG DES BAUHERRN UND ENTWURFSVERFASSERS

Der Bauherr und der Entwurfsverfasser erklären, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig und richtig sind und das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht. Der Entwurfsverfasser bestätigt seine Bauvorlageberechtigung nach der einschlägigen Landesbauordnung.

[Bauherr Name], [Bauherr Adresse]

[Entwurfsverfasser Name], [Entwurfsverfasser Adresse]

Bauherr (Antragsteller)

________________

Signature

Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigt)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Baugenehmigungsantrag?

Der Baugenehmigungsantrag in Deutschland ist das förmliche Gesuch an die untere Bauaufsichtsbehörde, mit dem ein Bauherr die öffentlich-rechtliche Zulassung eines Bauvorhabens nach dem Baugesetzbuch (BauGB §§ 30, 34, 35) und der jeweiligen Landesbauordnung beantragt. Erst die erteilte Baugenehmigung stellt fest, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht entspricht; ohne sie darf — außerhalb verfahrensfreier Vorhaben — nicht gebaut werden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich danach, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Die Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und entsteht nur auf Antrag des Bauherrn. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 18/18) hat die Maßstäbe für das Einfügen in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB konkretisiert. Die Bearbeitungsfrist beträgt nach § 75 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO) drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen.

Wann brauchen Sie Baugenehmigungsantrag?

Ein Baugenehmigungsantrag in Deutschland ist immer dann erforderlich, wenn eine bauliche Anlage errichtet, wesentlich geändert, abgebrochen oder einer neuen Nutzung zugeführt wird und die Maßnahme nicht unter einen der gesetzlichen Freistellungstatbestände fällt. Genehmigungspflichtig sind in der Regel Neubauten jeder Art, Wohnhäuser, Gewerbebauten, Aufstockungen, Anbauten über den genehmigungsfreien Maßen sowie alle Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB). Auch eine Nutzungsänderung — z.B. die Umwandlung einer Lagerhalle in Wohnraum — ist genehmigungspflichtig, selbst wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden. Besonders wichtig: Werbeanlagen, Mobilfunkantennen über einer gewissen Größe sowie Photovoltaikanlagen außerhalb von Dachflächen können je nach Bundesland genehmigungspflichtig sein. Ausnahmen gelten für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 MBO bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Normen — z.B. kleinere Nebengebäude bis 50 m³ in Bayern (BayBO Art. 57), Carports bis 50 m² in Nordrhein-Westfalen oder Terrassenüberdachungen bestimmter Maße in Baden-Württemberg. Ein frühzeitig eingereichter Bauvorbescheid (§ 75 BauO-Länder) kann vor Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags grundlegende Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit klären und damit Planungsrisiken reduzieren. Für Windkraftanlagen, Biogasanlagen und gewerbliche Photovoltaikfreiflächenanlagen gelten im Außenbereich (§ 35 BauGB) besondere Regeln: Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, unterliegen aber dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG § 4 i.V.m. 4. BImSchV. Lagerhallen, Industriegebäude und sonstige gewerbliche Nutzungen sind in reinen Wohngebieten (WR nach BauNVO § 3) grundsätzlich unzulässig und würden eine Nutzungsänderungsgenehmigung erfordern. Temporäre Bauten wie Schaustellergeschäfte, Zirkuszelte und Festzelte sind bei mehr als drei Monaten genehmigungspflichtig. Solaranlagen auf Bestandsdächern sind in vielen Bundesländern genehmigungsfrei (BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 3b), sofern sie nicht in einem förmlich festgesetzten Denkmalbereich liegen. Schwimmbäder über bestimmten Maßen (typisch: Übererdungsmaß von mehr als 1 m oder Breite über 3 m) sind je nach Bundesland genehmigungspflichtig. Hausbesitzer sollten sich vor der Entscheidung für oder gegen eine Baugenehmigung stets von einem bauvorlageberechtigten Architekten beraten lassen — die Kosten dieser Beratung sind minimal im Vergleich zu den möglichen Folgekosten eines Schwarzbaus. Temporäre Bauten wie Schaustellergeschäfte, Zirkuszelte und Festzelte sind bei mehr als drei Monaten Aufstelldauer genehmigungspflichtig. Solaranlagen auf Bestands­daechern sind in vielen Bundesländern genehmigungsfrei (BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 3b), sofern sie nicht in einem foermlich festgesetzten Denkmalbereich liegen. Schwimmbaeder über bestimmten Maszen sind je nach Bundesland genehmigungspflichtig. Hausbesitzer sollten sich vor der Entscheidung für oder gegen eine Baugenehmigung stets von einem bauvorlageberechtigten Architekten beraten lassen. Bei Vorhaben mit Photovoltaik auf historischen Gebäuden oder in Denkmalschutzgebieten: Die Untere Denkmalbehörde prüft, ob die Solaranlage das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt. Erweiterungen bestehender Gebäude um mehr als bestimmte Flächen (je nach Bundesland 10-25 m²) können genehmigungspflichtig sein. Baumfällungen in baumschutzrechtlich geschützten Bereichen erfordern häufig eine Genehmigung der Grünflächen­behoerde.

Was gehört in Ihr Baugenehmigungsantrag?

Der Baugenehmigungsantrag in Deutschland muss eine Reihe zwingender Bestandteile enthalten, damit die Baugenehmigungsbehörde den Antrag als vollständig anerkannt und die gesetzliche Bearbeitungsfrist zu laufen beginnt. Zu den Pflichtbestandteilen nach BauVorlV und den jeweiligen Bauvorlagenverordnungen der Länder gehören: erstens der ausgefüllte Vordruck des Baugenehmigungsantrags (bundeslandspezifisch, z.B. BayBO Art. 64 i.V.m. BauVorlV Bayern); zweitens der amtliche Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintragung des Bauvorhabens, der Grundstücksgrenzen, Nachbargebäude, Erschließung und Abstandsflächen nach § 6 MBO; drittens Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100, unterzeichnet vom Entwurfsverfasser; viertens eine Baubeschreibung nach § 9 BauVorlV mit Angaben zu Nutzung, Konstruktion, Flächen, Stellplätzen und Barrierefreiheit (BGG, DIN 18040); fünftens der Nachweis der GRZ (Grundflächenzahl) und GFZ (Geschossflächenzahl) nach BauNVO §§ 19, 20 für planungsrechtliche Zulässigkeit; sechstens der Stellplatznachweis nach § 47 MBO bzw. den jeweiligen Stellplatzsatzungen der Gemeinde; siebtens der Nachweis der Erschließung (§ 30 BauGB) — Wasser, Abwasser, Straße — sowie bei Bedarf Schallschutzgutachten, Bodengutachten (Bodenschutzgesetz) und Brandschutzkonzept nach § 11 MBO für Sonderbauten. Der Entwurfsverfasser muss seine Bauvorlageberechtigung durch Angabe seiner Kammernummer (Architektenkammer oder Ingenieurkammer) nachweisen. Fehlen wesentliche Unterlagen, ergeht eine Unvollständigkeitsmitteilung — die gesetzliche Bearbeitungsfrist beginnt erst mit Eingang aller Unterlagen neu zu laufen (§ 75 Abs. 1 S. 2 MBO). forms-legal.com stellt den vollständigen Baugenehmigungsantrag mit Ausfüllhilfen und Checklistenfunktion bereit, damit keine Pflichtangabe vergessen wird. Für Vorhaben in Hochwassergebieten nach WHG §§ 76, 77 sind zusätzliche wasserrechtliche Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Bei Vorhaben im Bereich von Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) oder Vogelschutzgebieten sind naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen nach BNatSchG §§ 13–19 zu beachten — die Untere Naturschutzbehörde ist einzubeziehen. Der Energieausweis für Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss dem Bauantrag nicht zwingend beiliegen, der GEG-Nachweis jedoch sehr wohl in Form des Nachweises der Primärenergieanforderungen und des Mindestwärmeschutzes. Bei Vorhaben im Bereich von Kampfmittelverdacht (Bombenblindgänger) kann das Bauamt eine Überprüfung durch den Kampfmittelräumdienst verlangen, bevor die Baugenehmigung erteilt wird. Für Vorhaben in Hochwassergebieten nach WHG §§ 76, 77 sind zusätzliche wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich. Bei Vorhaben im Bereich von Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten sind naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen nach BNatSchG §§ 13-19 zu beachten. Der Energieausweis für Neubauten nach dem Gebäude­energie­gesetz (GEG) ist dem Bauantrag beizulegen; der GEG-Nachweis (Primärenergieanforderungen, Mindestwarmeschutz) ist Pflichtbestandteil. Bei Vorhaben im Bereich von Kampfmittelverdacht (Bombenblindgaenger) kann das Bauamt eine Überprüfung durch den Kampfmittelraeumkdienst verlangen. Nachweis der Barrierefreiheit nach BGG und DIN 18040-1 für öffentlich zugängliche Gebäude und DIN 18040-2 für Wohngebäude ab einer bestimmten Grösse ist beizufügen. Schallschutznachweis nach DIN 4109 bei Gebäuden in lärmbelasteten Lagen (Industrie, Strassenverkehr) ist einzureichen.

So füllen Sie Ihr Baugenehmigungsantrag aus

Beim Ausfüllen des Baugenehmigungsantrags in Deutschland sind folgende Schritte einzuhalten: Zunächst den zuständigen Bauamt identifizieren — in kreisfreien Städten das städtische Bauordnungsamt, in Landgemeinden das Landratsamt (untere Bauaufsichtsbehörde nach § 2 BauVorlV). Im zweiten Schritt den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser beauftragen (Architekt oder Ingenieur mit Kammermitgliedschaft nach jeweiliger LBO). Drittens den vollständigen Antragsvordruck des Bundeslandes besorgen — viele Bauämter stellen diese online bereit (Digitales Bauen). Beim Ausfüllen sind zu beachten: vollständige Personenangaben von Bauherr und Entwurfsverfasser; exakte Flurstücksangaben aus dem Liegenschaftskataster; Angabe des Genehmigungsverfahrens (reguläres Verfahren nach Art. 64 BayBO oder vereinfachtes nach Art. 59 BayBO); Beschreibung des Vorhabens nach § 9 BauVorlV; Berechnung der zulässigen Nutzungsmaße (GRZ, GFZ) nach BauNVO. Alle Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Der Antrag ist in der Zahl der erforderlichen Ausfertigungen einzureichen (in der Regel 3-fach). Bei digitaler Einreichung (EGovG) gelten die landesrechtlichen Vorgaben zu qualifizierten elektronischen Signaturen. Mit Einreichung des vollständigen Antrags beginnt die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten nach § 75 Abs. 1 S. 1 MBO — Tipp: Vollständigkeit vorab mit dem Bauamt telefonisch klären. Bei Vorhaben mit besonders hohem Koordinierungsbedarf (Großprojekte über 30 Mio. Euro Investitionsvolumen) bieten einige Bundesländer beschleunigte Verfahren oder Projektmanager auf Behördenseite an. Die Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens schreitet in Deutschland voran: Bayern setzt auf das System BayernAtlas und digitale Baugenehmigungsplattformen; viele kreisfreie Städte haben Online-Portale. Den Antrag nur in der erforderlichen Ausfertigungsanzahl einreichen — zu viele Exemplare verlangsamen die Bearbeitung nicht, zu wenige führen zur Unvollständigkeitsmitteilung. Beim Antrag auf Genehmigung eines Denkmals oder im Denkmalschutzbereich: immer frühzeitig das Landesamt für Denkmalpflege einbeziehen, da dieses im Verfahren Stellung nehmen muss und eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach DSchG des jeweiligen Landes erforderlich ist. Praxistipp: Den Antragsvordruck des jeweiligen Bundeslandes verwenden. Einige Stadtplanungsämter bieten Vorantragskonferenzen an, bei denen Bauherr, Architekt und Behördenvertreter gemeinsam den Planungsstand besprechen. Bei mehrgeschossigen Vorhaben immer einen Brandschutznachweis nach § 11 MBO einreichen. Strassenfront und -abstand (§ 4 BauNVO) sowie die Bebauungsplanung der Nachbar­grundstuecke beachten. Den Antrag frühzeitig einreichen. Bei grossen Bauvorhaben bietet sich eine Klausurberatung mit dem Stadtplanungsamt an (Präbescheidskonferenz), bevor der formale Antrag gestellt wird. Alle Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser eigenhändig unterschrieben werden. Der Antrag ist in der Zahl der erforderlichen Ausfertigungen einzureichen (in der Regel 3-fach). Bei digitaler Einreichung (EGovG) gelten die landesrechtlichen Vorgaben zu qualifizierten elektronischen Signaturen.

Häufige Fehler bei Ihrem Baugenehmigungsantrag

Häufige Fehler beim Baugenehmigungsantrag in Deutschland sind: erstens unvollständige Bauvorlagen — fehlen Lageplan, Schnitte oder die Unterschrift des Entwurfsverfassers, ergeht eine Unvollständigkeitsmitteilung und die Bearbeitungsfrist beginnt nicht; zweitens falsche Maßangaben — GRZ und GFZ werden häufig fehlerhaft berechnet, was zur Ablehnung nach BauNVO §§ 19, 20 führt; drittens fehlender Stellplatznachweis — viele Bauherren vergessen den Nachweis ausreichender Stellplätze nach § 47 MBO bzw. der Stellplatzsatzung der Gemeinde; viertens Baubeginn vor Bestandskraft — wer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu bauen beginnt, riskiert Baustopp und Abriss auf eigene Kosten; fünftens fehlende Nachbarbeteiligung — im vereinfachten Verfahren ist die Beteiligung des Nachbarn oft nicht vorgeschrieben, bei strittigen Abstandsflächen aber dringend empfohlen, um spätere Nachbarwidersprüche zu vermeiden; sechstens Nutzungsänderungen ohne Genehmigung — besonders im Bereich Gewerbe zu Wohnen werden Nutzungsänderungen häufig irrtümlich für genehmigungsfrei gehalten. Ein weiterer häufiger Fehler ist das Vergessen der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder — viele Bundesländer haben eigene Fahrradstellplatzsatzungen. Auch das Fehlen des Freiflächengestaltungsplans bei größeren Vorhaben (Grünflächen, Bäume, Versiegelungsgrad) führt zur Unvollständigkeit des Antrags. Besonders in Städten mit eigenen Gestaltungssatzungen (Hamburg, München, Frankfurt) werden Baugesuche häufig wegen mangelnder Einpassung in das Ortsbild (§ 34 BauGB, ortsbauliche Gestaltungssatzungen) abgelehnt — eine frühzeitige Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt kann diese Probleme vermeiden. Fehlendes Einvernehmen der Gemeinde: In manchen Fällen muss die Gemeinde dem Vorhaben ihr Einvernehmen erteilen (BauGB § 36) - das Unterlassen führt zur Ablehnung. Unbegründeter Widerspruch des Nachbarn: Ohne vorherige Abstimmung kann ein Widerspruch den Baubeginn um 6-12 Monate verzögern. Falscher Entwurfsverfasser: Wird ein Architekt ohne Bauvorlageberechtigung eingesetzt, sind alle Bauvorlagen unverwertbar. Fehlender Flächengestaltungsplan bei grösseren Vorhaben führt zur Unvollständigkeit des Antrags. In Städten mit eigenen Gestaltungs­satzungen werden Baugesuche häufig wegen mangelnder Einpassung in das Ortsbild abgelehnt - eine frühzeitige Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt kann diese Probleme vermeiden.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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