Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)
Bewerbungsformular
BEWERBUNGSFORMULAR
Arbeitgeber: [Firma Name]
Bewerbung auf: [Bewerbung Auf]
Bekannt geworden durch: [Aufmerksam Geworden]
Frühestmögliches Eintrittsdatum: [Fruehestes Eintritts Datum]
Persönliche Angaben
Persönliche Angaben
Anrede: [Anrede]
Name: [Vorname] [Nachname]
Adresse: [Adresse]
Telefon: [Telefon]
E-Mail: [Email]
Schwerbehinderung (freiwillig): [Schwerbehinderung]
Qualifikationen
Qualifikationen und Berufserfahrung
Höchster Abschluss: [Hoechster Abschluss]
Fachrichtung: [Abschluss Bereich] ([Abschluss Jahr])
Berufserfahrung: [Berufserfahrung]
Sprachkenntnisse: [Sprachkenntnisse]
IT-Kenntnisse: [It Kenntnisse]
Gehaltsvorstellung (Jahresbrutto): [Gehaltsvorstellung] Euro
Datenschutzhinweis und Erklärung
Datenschutzhinweis (Art. 13 DSGVO)
Verantwortlicher: [Firma Name]. Zweck: Durchführung des Bewerbungsverfahrens für die Stelle [Bewerbung Auf]. Rechtsgrundlage: §26 Abs. 1 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Speicherdauer: 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens, sofern kein Rechtsstreit anhängig ist. Längere Speicherung im Talentpool nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Betroffenenrechte: Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch (Art. 21). Beschwerderecht: Zuständige Landesdatenschutzbehörde des Unternehmenssitzes.
Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben und habe den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen. Ich erkläre, dass ich die in diesem Formular gestellten Fragen kenne und beantworte.
Bewerber/in
________________
Signature
Was ist Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)?
Die Zulässigkeit der im Bewerbungsformular gestellten Fragen richtet sich nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere §1, §3 und §7 AGG, und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §26 Abs. 1. Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität. Fragen zu diesen Merkmalen im Bewerbungsformular sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie sind durch die Art der Tätigkeit sachlich gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung des 8. AZR-Senats klargestellt, dass unzulässige Fragen den Bewerber berechtigen, die Unwahrheit zu antworten, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat.
Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Bewerberdaten ist §26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Die Verarbeitung ist zulässig, soweit sie für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Das Bewerbungsformular muss nach Art. 13 DSGVO einen Datenschutzhinweis enthalten, der den Bewerber über den Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer (typischerweise sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens) und seine Betroffenenrechte informiert.
Das standardisierte Bewerbungsformular bietet Arbeitgebern gegenüber der freien Bewerbung mehrere Vorteile: einheitliche Vergleichbarkeit der Bewerber; Vollständigkeit der erforderlichen Informationen (kein Fehlen von Pflichtangaben); reduziertes Diskriminierungsrisiko durch AGG-konforme Fragenkataloge; und vereinfachte Dokumentation des Auswahlverfahrens für eventuelle AGG-Klagen nach §15 AGG. Außerdem ermöglicht das standardisierte Formular eine automatisierte Verarbeitung in Bewerbermanagementsystemen (ATS — Applicant Tracking System) und erleichtert die DSGVO-konforme Datenverwaltung.
Von besonderer Bedeutung ist das Bewerbungsformular im öffentlichen Dienst: Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Kommunen) sind nach Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen. Der Auswahlprozess muss nachvollziehbar dokumentiert und diskriminierungsfrei sein; ein standardisiertes Bewerbungsformular ist dabei ein wichtiges Instrument der Transparenz und Gleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht (VG) überprüft auf Antrag eines übergangenen Bewerbers die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung (Konkurrentenklage).
Die Aufbewahrungsfrist für Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Verfahrens beträgt nach Ansicht der Datenschutzbehörden und der Arbeitsgerichtsbarkeit in der Regel sechs Monate. Diese Frist orientiert sich an der zweimonatigen Klagefrist nach §15 Abs. 4 AGG und der allgemeinen Verjährungsfrist des §195 BGB. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zulässig — etwa im Rahmen eines Talentpools.
Wann brauchen Sie Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)?
Ein Bewerbungsformular nach AGG §1 und BDSG §26 wird in Deutschland immer dann benötigt, wenn ein Arbeitgeber Bewerber für eine ausgeschriebene Stelle in einem strukturierten, vergleichbaren und rechtskonformen Verfahren erfassen möchte.
Strukturiertes Auswahlverfahren in größeren Unternehmen: Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, die regelmäßig Stellen besetzen, profitieren besonders von einem standardisierten Bewerbungsformular. Es stellt sicher, dass alle Bewerber dieselben Fragen beantworten, erleichtert den Vergleich und reduziert das Risiko von AGG-Klagen, da die Fragen einheitlich und diskriminierungsfrei formuliert sind.
Öffentlicher Dienst und Gleichbehandlungspflicht: Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen, Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft, Hochschulen) sind nach Art. 33 Abs. 2 GG zum Leistungsprinzip (Bestenauslese) und nach AGG §7 zur Gleichbehandlung verpflichtet. Ein standardisiertes Bewerbungsformular ist in diesem Bereich ein Muss, um den Anforderungen der Dienstrechtsreform und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Konkurrentenklagen) standzuhalten.
Online-Bewerbungsportale und ATS-Integration: Unternehmen, die Bewerber über ihre Karrierewebseite oder externe Jobportale (Bundesagentur für Arbeit Jobbörse, LinkedIn, XING, StepStone) empfangen, verwenden digitale Bewerbungsformulare. Diese sind in der Regel in ein Bewerbermanagementsystem (ATS) integriert, das die Bewerberdaten strukturiert speichert und die DSGVO-konforme Verarbeitung und Löschung automatisiert.
Ausbildungsunternehmen und duale Ausbildung: Unternehmen, die Auszubildende nach BBiG §10 einstellen, nutzen spezifische Bewerbungsformulare für Ausbildungsstellen. Diese können schulische Leistungen und die IHK/HWK-Präferenz abfragen, aber keine persönlichen Merkmale nach AGG §1. Die Berufsbildungsstatistik des Statistischen Bundesamts zeigt, dass jährlich über 500.000 Ausbildungsverhältnisse in Deutschland begründet werden — ein enormer Bedarf an standardisierten Bewerbungsformularen.
Interne Bewerbungen und Beförderungsverfahren: Auch bei internen Stellenbesetzungen — z.B. wenn interne Bewerber sich auf eine höhere Position nach §93 BetrVG bewerben — kann ein standardisiertes internes Bewerbungsformular hilfreich sein. Es dokumentiert, dass die Auswahlentscheidung auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien basiert, und schützt den Arbeitgeber vor internen AGG-Klagen nach §15 AGG.
Schwerbehinderte Bewerber und §165 SGB IX: Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen sind nach §165 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern ihre Bewerbung nicht offenkundig chancenlos ist. Das Bewerbungsformular sollte schwerbehinderten Bewerbern ermöglichen, ihre Schwerbehinderung anzugeben, um diesen Anspruch geltend zu machen.
Was gehört in Ihr Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)?
Ein rechtskonformes Bewerbungsformular nach AGG §1 und BDSG §26 muss bestimmte Informationen erfassen, darf aber keine nach AGG oder DSGVO unzulässigen Fragen enthalten.
Personalien und Kontaktdaten (zulässig): Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind zulässige und notwendige Angaben für das Bewerbungsverfahren. Geburtsdatum kann abgefragt werden, wenn es für interne Statistiken oder Altersnachweis relevant ist — es darf aber nicht als Auswahlkriterium verwendet werden (Alterdiskriminierungsverbot nach AGG §10).
Bewerbung auf spezifische Stelle: Das Formular sollte abfragen, auf welche Stelle sich der Bewerber bewirbt (Stellentitel, Stellennummer), wie er auf die Stelle aufmerksam geworden ist (Jobportal, Mitarbeiterempfehlung, Karrierewebseite) und ab wann er verfügbar ist. Diese Informationen ermöglichen die korrekte Zuordnung der Bewerbung.
Qualifikationen und Berufserfahrung: Das Formular kann nach abgeschlossenen Ausbildungen (Schule, Berufsausbildung, Studium) mit Abschluss und Jahr, Berufserfahrung mit Arbeitgebern und Tätigkeitsbeschreibung sowie spezifischen Kenntnissen (Software, Sprachen, Zertifikate) fragen. Das Erforderlichkeitsprinzip des §26 BDSG und der DSGVO schränkt die Abfrage auf das für die Stelle Relevante ein.
Unzulässige Fragen — AGG-Katalog: Im Bewerbungsformular darf nicht nach folgenden Merkmalen gefragt werden: Familienstand oder Eheplanung (indirekte Geschlechtsdiskriminierung); Schwangerschaft oder Kinderplanung (BAG 8 AZR 835/16); Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung (es sei denn, die Stelle erfordert dies, z.B. bei konfessionellen Trägern); Gewerkschaftsmitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG); Vorstrafen ohne Arbeitsplatzbezug; Vermögenslage (außer bei Vertrauenspositionen); sexuelle Orientierung.
Schwerbehinderung (eingeschränkt zulässig): Das Bewerbungsformular darf nach einer anerkannten Schwerbehinderung fragen, wenn der Arbeitgeber 20 oder mehr Arbeitsplätze hat, da er dann nach §154 SGB IX zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Der Bewerber ist nicht verpflichtet, seine Behinderung anzugeben; die Angabe ist freiwillig, ermöglicht ihm aber, den Einladungsanspruch nach §165 SGB IX geltend zu machen.
Datenschutzeinwilligung und Art. 13 DSGVO-Hinweis: Das Bewerbungsformular muss einen Datenschutzhinweis enthalten: Verantwortlicher, Zweck der Verarbeitung (Auswahlverfahren), Rechtsgrundlage (§26 Abs. 1 BDSG), Speicherdauer (6 Monate nach Abschluss), Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO) und Beschwerderecht bei der Landesdatenschutzbehörde. Das Portal forms-legal.com hat dieses Formular DSGVO-konform gestaltet; für den weiteren Prozess stehen Personalfragebogen de-personalfragebogen und Arbeitsvertrag de-arbeitsvertrag-unbefristet zur Verfügung.
Dokumentationspflicht und Auswahlentscheidung: Arbeitgeber sollten die Auswahlentscheidung dokumentieren und begründen können. Bei einer AGG-Klage nach §15 AGG kann der Bewerber die Herausgabe der Auswahlunterlagen verlangen. Ein standardisiertes Bewerbungsformular erleichtert die Dokumentation, da die Kriterien einheitlich und nachvollziehbar sind.
So füllen Sie Ihr Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26) aus
Das Bewerbungsformular richtet sich an Bewerber und ist so zu gestalten, dass es von Arbeitgeberseite klar strukturiert, AGG-konform und datenschutzrechtlich einwandfrei ist.
Erster Schritt — Unternehmensdaten vorausfüllen: Der Arbeitgeber füllt vor der Ausgabe des Formulars die Unternehmensangaben vor: Firmenname, Adresse, Kontakt der Ansprechperson und die konkrete Stelle, auf die sich beworben werden kann. Dies vermeidet Verwechslungen und stellt sicher, dass die Bewerbung der richtigen Stelle zugeordnet wird.
Zweiter Schritt — Persönliche Daten des Bewerbers: Der Bewerber trägt Vor- und Nachname, aktuelle Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ein. Das Bewerbungsformular sollte kein Passfoto mehr verlangen, da Fotos das AGG-Diskriminierungsrisiko erhöhen und in internationalen HR-Standards zunehmend verzichtet wird. Das BAG hat Entschädigungen zugesprochen, wenn Bewerber ohne sachlichen Grund allein aufgrund eines Fotos abgelehnt wurden.
Dritter Schritt — Bildungsweg und Qualifikationen: Der Bewerber gibt seinen Bildungsweg an: Schulabschluss (mit Jahr), Berufsausbildung oder Studium (Abschluss, Institution, Jahr), relevante Weiterbildungen und Zertifikate. Nur für die Stelle relevante Informationen sind erforderlich — für eine Stelle als Buchhalter sind kaufmännische Qualifikationen relevant, nicht die Schulnote in Biologie.
Vierter Schritt — Berufserfahrung: Der Bewerber trägt seine relevante Berufserfahrung ein: Arbeitgeber (Firmenname, Branche), Tätigkeitsbezeichnung, Zeitraum und kurze Tätigkeitsbeschreibung. Das Formular sollte keine Erklärung von Lücken im Lebenslauf verlangen, da dies zu indirekter Diskriminierung führen kann (z.B. Elternzeit wird hauptsächlich von Frauen genommen — Erklärungspflicht kann Geschlechterdiskriminierung begünstigen).
Fünfter Schritt — Gehaltsvorstellung und Verfügbarkeit: Gehaltsvorstellung (Jahresbrutto in Euro) und frühestmögliches Eintrittsdatum sind relevante und zulässige Fragen. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und die künftige EU-Entgelttransparenzrichtlinie fördern Gehaltstransparenz in beide Richtungen.
Sechster Schritt — Datenschutzhinweis lesen und bestätigen: Der Bewerber liest den Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO und bestätigt mit Datum und Unterschrift (oder digitalem Klick) die Kenntnisnahme. Die Unterschrift unter dem Datenschutzhinweis ist keine Einwilligung zur Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO — die Verarbeitung erfolgt auf Basis von §26 BDSG; die Unterschrift dient nur der Dokumentation der Information.
Rechtliche Anforderungen für Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)
Das Bewerbungsformular unterliegt mehreren gesetzlichen Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutz- und Antidiskriminierungsrechts.
AGG §11 — Diskriminierungsfreie Ausschreibung und Auswahl: Nicht nur die Stellenausschreibung, sondern auch das gesamte Auswahlverfahren — einschließlich des Bewerbungsformulars — muss diskriminierungsfrei sein. Fragen, die Bewerber wegen geschützter Merkmale des §1 AGG benachteiligen, sind unzulässig. Bei einem Verstoß kann der Bewerber nach §15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern verlangen.
BDSG §26 — Beschäftigtendatenschutz: Die Verarbeitung von Bewerberdaten ist nach §26 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur zulässig, soweit sie für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt den Umfang der abfragbaren Informationen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Religion, ethnische Herkunft, Behinderung) dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des §26 Abs. 3 BDSG verarbeitet werden.
DSGVO Art. 13 — Informationspflicht: Der Arbeitgeber als Verantwortlicher muss den Bewerber bei der Erhebung der Daten nach Art. 13 DSGVO informieren. Die Informationspflicht umfasst: Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen; Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB, sofern nach Art. 37 DSGVO bestellt); Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage; berechtigte Interessen; Empfänger (z.B. externe Personalvermittler); Speicherdauer; Betroffenenrechte (Art. 15–21 DSGVO); Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesdatenschutzbehörde).
Speicherdauer und Löschung: Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sind Bewerberdaten i.d.R. nach sechs Monaten zu löschen. Diese Frist orientiert sich an der zweimonatigen Klagefrist nach §15 Abs. 4 AGG und bietet dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Dokumentation. Bewerberdaten in Talentpools dürfen länger gespeichert werden, wenn der Bewerber ausdrücklich eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Schwerbehindertenschutz (§165 SGB IX): Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern die Bewerbung nicht offensichtlich chancenlos ist. Das Unterlassen dieser Einladung begründet nach §165 Satz 3 SGB IX eine Diskriminierungsvermutung. Das Bewerbungsformular sollte daher die Möglichkeit der freiwilligen Angabe einer anerkannten Schwerbehinderung bieten, um diesem Anspruch Rechnung zu tragen.
Häufige Fehler bei Ihrem Bewerbungsformular Deutschland (AGG §1, BDSG §26)
Fehler beim Bewerbungsformular können AGG-Schadensersatzklagen, DSGVO-Bußgelder und datenschutzrechtliche Konsequenzen auslösen.
Unzulässige Fragen nach AGG-Merkmalen: Der häufigste Fehler ist die Aufnahme von Fragen zu Merkmalen, die nach AGG §1 geschützt sind: Fragen nach Familienplanung, Schwangerschaft, Religion, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder Vorstrafen ohne Arbeitsplatzbezug. Das BAG (BAG 8 AZR 835/16) hat explizit klargestellt, dass Bewerberinnen auf die Frage nach Schwangerschaft die Unwahrheit sagen dürfen und daraus keine rechtlichen Konsequenzen entstehen. Arbeitgeber, die solche Fragen stellen, riskieren eine AGG-Entschädigung nach §15 Abs. 2 AGG.
Kein oder unvollständiger Datenschutzhinweis: Wenn das Bewerbungsformular keinen Datenschutzhinweis nach Art. 13 DSGVO enthält oder der Hinweis unvollständig ist (z.B. fehlende Speicherdauer oder fehlendes Beschwerderecht), liegt ein DSGVO-Verstoß vor. Datenschutzbehörden (LfDI) können nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO Bußgelder verhängen. In der Praxis hat beispielsweise der LfDI Baden-Württemberg Unternehmen wegen unvollständiger DSGVO-Hinweise in Bewerbungsformularen abgemahnt.
Verlangen nach Passfoto: Das Verlangen eines Passfotos im Bewerbungsformular erhöht das AGG-Diskriminierungsrisiko erheblich, da das Foto auf geschützte Merkmale (Alter, ethnische Herkunft, Geschlecht) schließen lässt. Obwohl das Fotverlangen in Deutschland nicht explizit verboten ist, haben Gerichte (z.B. LAG Hamm 11 Sa 1516/10) Entschädigungen zugesprochen, wenn Bewerber nachweislich wegen äußerlicher Merkmale abgelehnt wurden. Moderne HR-Praxis verzichtet zunehmend auf Fotos.
Übermäßige Datenerhebung: Wenn das Bewerbungsformular Daten erhebt, die für die Auswahlentscheidung nicht erforderlich sind — z.B. Angaben zu Vermögen, Hobbys oder Familienangehörigen — verstößt dies gegen das Erforderlichkeitsprinzip des §26 BDSG und das Datenminimierungsgebot des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Das Portal forms-legal.com hat dieses Bewerbungsformular auf das gesetzlich Notwendige beschränkt.
Fehlendes Löschkonzept: Wenn Bewerberdaten nach Abschluss des Verfahrens nicht gelöscht werden und kein dokumentiertes Löschkonzept vorhanden ist, liegt ein DSGVO-Verstoß vor. Der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass Bewerberdaten spätestens sechs Monate nach der Absage gelöscht oder anonymisiert werden. Bei digitalen Bewerbungsformularen übernehmen ATS-Systeme häufig diese Löschfunktion automatisch.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §195 BGBDE official
- §7 AGGDE official
- §15 AGGDE official
- §1 AGGDE official
- §165 SGB IXDE official
- §154 SGB IXDE official
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}Häufig gestellte Fragen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) §1 schützt Bewerber vor Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters und sexueller Identität. Im Bewerbungsformular sind daher folgende Fragen unzulässig: Fragen nach Schwangerschaft oder Familienplanung (BAG 8 AZR 835/16 — das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass Bewerberinnen hier lügen dürfen); Fragen nach der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung (außer bei Stellen in konfessionellen Einrichtungen wie Kirchen oder diakonischen Trägern); Fragen nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft (Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionsfreiheit); Fragen nach Vorstrafen, sofern sie nicht für die konkrete Stelle relevant sind; Fragen nach der sexuellen Orientierung; Fragen nach Vermögensverhältnissen ohne spezifischen Arbeitsbezug. Zulässig sind dagegen: Fragen nach Qualifikationen, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen, Verfügbarkeit und Gehaltsvorstellung. Bei anerkannter Schwerbehinderung darf freiwillig gefragt werden, wenn der Arbeitgeber 20+ Arbeitsplätze hat.
Ja, jedes Bewerbungsformular muss nach Art. 13 DSGVO einen Datenschutzhinweis enthalten, da der Arbeitgeber personenbezogene Daten des Bewerbers verarbeitet. Der Datenschutzhinweis muss folgende Informationen enthalten: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Arbeitgeber); Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB), sofern dieser nach Art. 37 DSGVO bestellt ist (Pflicht z.B. bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO oder bei 20 oder mehr Personen, die regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind); Verarbeitungszweck (Auswahlverfahren für die ausgeschriebene Stelle); Rechtsgrundlage (§26 Abs. 1 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); Speicherdauer (6 Monate nach Abschluss des Verfahrens); Betroffenenrechte nach Art. 15–21 DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit); sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde. Ein fehlender oder unvollständiger Datenschutzhinweis kann nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens und Versand der Absage sollten Bewerbungsunterlagen — einschließlich des Bewerbungsformulars — spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden. Diese in der deutschen Datenschutzpraxis etablierte Frist orientiert sich an der Klagefrist nach §15 Abs. 4 AGG: Ein abgelehnter Bewerber muss seinen AGG-Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend machen; der Arbeitgeber braucht dann die Bewerbungsunterlagen als Beweismittel. Die DSGVO-Grundsätze der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) verlangen, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung — z.B. in einem Talentpool — ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zulässig. Empfehlung: Dokumentiertes Löschkonzept implementieren und in ATS-Systemen automatische Löschfristen einstellen.
In Deutschland gibt es kein ausdrückliches gesetzliches Verbot des Verlangens eines Passfotos im Bewerbungsformular. Allerdings erhöht das Fotverlangen das AGG-Diskriminierungsrisiko erheblich: Auf einem Foto sind Merkmale erkennbar, die nach §1 AGG geschützt sind — Alter, ethnische Herkunft, Geschlecht. Arbeitgerichte haben in Einzelfällen Entschädigungen zugesprochen, wenn Bewerber nachweislich aufgrund äußerlicher Merkmale, die aus dem Foto ersichtlich waren, abgelehnt wurden. Das LAG Hamm (11 Sa 1516/10) hat in einem viel beachteten Urteil festgestellt, dass ein Bewerber aus Schweden, der offensichtlich nicht deutscher Herkunft war, Entschädigung verlangen konnte. Die moderne HR-Praxis in Deutschland und international verzichtet zunehmend auf Fotos im Bewerbungsprozess — nicht wegen eines gesetzlichen Verbots, sondern wegen des Diskriminierungsrisikos und zur Förderung diverser Bewerberbasis. Das Bewerbungsformular von forms-legal.com enthält keine Anforderung eines Passfotos.
Ja, bei unzulässigen Fragen im Bewerbungsformular ist der Bewerber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) berechtigt, die Unwahrheit zu antworten, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat — die sogenannte lügen gestattet-Rechtsprechung. Das BAG hat dies insbesondere für die Frage nach Schwangerschaft (BAG 8 AZR 835/16) und für die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 7 AZR 512/92) klargestellt. Beantwortet die Bewerberin eine unzulässige Frage nach Schwangerschaft falsch und wird eingestellt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen der falschen Antwort nach §123 BGB anfechten, da die Frage selbst rechtswidrig war. Ausnahmen gelten nur bei ausnahmsweise zulässigen Fragen — z.B. bei bestimmten Vertrauenspositionen, für die Vorstrafen relevant sind, oder bei Stellen in konfessionellen Einrichtungen. Arbeitgeber sollten daher peinlich genau darauf achten, keine unzulässigen Fragen in ihr Bewerbungsformular aufzunehmen.
Nein, interne und externe Bewerbungsformulare können sich unterscheiden, da interne Bewerber bereits bekannte Stammdaten aufweisen (Personalnummer, Abteilung, aktuelles Gehalt) und das Formular entsprechend angepasst werden kann. Allerdings müssen beide Formulare — intern wie extern — die AGG-Anforderungen des §7 Abs. 1 AGG erfüllen. Das AGG gilt für alle Beschäftigten und Bewerber; eine Benachteiligung wegen geschützter Merkmale ist sowohl bei externen als auch bei internen Bewerbungen unzulässig. Das BAG (BAG 8 AZR 492/16) hat klargestellt, dass die AGG-Grundsätze auch bei Beförderungsentscheidungen vollständig gelten. Unterschiede zwischen internen und externen Formularen können sinnvoll sein bei: Qualifikationsabfragen (intern: bekannte Zeugnisse nicht nochmals anfordern); Gehaltsangaben (intern: aktuelles Gehalt und Gehaltsvorstellung statt nur Gehaltsvorstellung); und Referenzangaben (intern: keine externen Referenzen nötig). Die DSGVO-Anforderungen — insbesondere Art. 13 DSGVO Datenschutzhinweis — gelten auch für interne Bewerbungsformulare, wenn Daten erstmals für den spezifischen Auswahlprozess verarbeitet werden.
Wenn ein abgelehnter Bewerber eine AGG-Klage androht oder bereits Ansprüche nach §15 AGG geltend macht, sollten Arbeitgeber sofort folgende Schritte einleiten: Erstens: Alle Bewerbungsunterlagen dieses Bewerbers sofort sichern und nicht löschen — auch wenn die sechsmonatige Regelaufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Löschen von Unterlagen im Zusammenhang mit einer laufenden oder angekündigten Klage kann als Beweisvereitelung gewertet werden. Zweitens: Die Auswahlentscheidung dokumentieren: Warum wurde der klagende Bewerber abgelehnt? Welche Kriterien wurden angewendet? War die Entscheidung nachvollziehbar auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung basiert? Drittens: Rechtsanwalt mit Arbeitsrechtsspezialisierung einschalten. Die Klagefrist nach §15 Abs. 4 AGG beträgt zwei Monate ab Absage — bei einer rechtzeitigen Klage muss der Arbeitgeber nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt (Beweislastumkehr nach §22 AGG). Viertens: Kommunikation mit dem Bewerber schriftlich dokumentieren. Das Bewerbungsformular von forms-legal.com hilft, die Auswahlkriterien von Anfang an transparent und diskriminierungsfrei zu dokumentieren.
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