Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland
BGB §§ 652–655 (Maklerlohn), 656c (Bestellerprinzip ab 23.12.2020) | WoVermRG | GewO §34c | BGH I ZR 70/20
Immobilienmaklervertrag
IMMOBILIENMAKLERVERTRAG — BESTELLERPRINZIP (§656c BGB AB 23.12.2020)
gemäß BGB §§ 652–655 (Maklerlohn), 656c (Bestellerprinzip bei Wohnimmobilienkauf) | WoVermRG §2 (Bestellerprinzip Vermietung) | GewO §34c | BGH I ZR 70/20 — Bundesrepublik Deutschland
Makler: [Makler Name], [Makler Adresse] Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter): [Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse] Vertragsdatum: [Vertrags Datum]
§ 1 Objekt und Auftragsumfang
§ 1 Immobilienobjekt, Auftragsart und Laufzeit
Objekt: [Objekt Beschreibung] Angebotspreise: [Angebots Preis] Auftragsart: [Auftrags Art] Auftragslaufzeit: [Auftragslaufzeit] Pflichten des Maklers nach BGB §654 und §652: Der Makler verpflichtet sich, alle ihm bekannten Umstände, die für den Auftraggeber von Bedeutung sind, mitzuteilen und keine widerstreitenden Interessen zu verfolgen. Der Makler weist auf alle ihm bekannten Mängel des Objekts hin. Bei Verschweigen von Mängeln haftet der Makler nach BGB §280 Abs. 1 auf Schadensersatz. Energieausweis-Pflicht (GEG §80): Beim Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden ist der Eigentümer verpflichtet, dem Interessenten unaufgefordert den Energieausweis vorzulegen (§80 Abs. 2 GEG, früher §16 EnEV). Der Makler weist den Auftraggeber auf diese Pflicht hin und nimmt den Energieausweis in die Objektunterlagen auf. Datenverarbeitung (DSGVO, BDSG): Kundendaten (Interessentendaten) werden nach §6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung verarbeitet. Weitergabe an Dritte nur mit Einwilligung. Der Makler erstellt ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO.
§ 2 Courtage und Bestellerprinzip
§ 2 Maklerprovision (Courtage), Bestellerprinzip und Fälligkeit
Courtage Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter): [Provision Verkäufer] Courtage Erwerber/Mieter (Bestellerprinzip §656c BGB): [Provision Käufer] Fälligkeit: [Provision Fälligkeit] Bestellerprinzip bei Wohnimmobilienkauf (§656c BGB, seit 23.12.2020): Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien an Verbraucher (§13 BGB) ist folgendes zu beachten: Der Makler darf vom Käufer höchstens so viel Courtage verlangen wie vom Verkäufer. Zahlt der Verkäufer keine Courtage, darf auch der Käufer keine zahlen. Der Anspruch gegen den Käufer entsteht erst, wenn der Verkäufer seinen Courtagebetrag vollständig gezahlt hat (§656c Abs. 1 BGB — Nachweispflicht). Bestellerprinzip bei Wohnraumvermietung (WoVermRG §2, seit 01.06.2015): Bei der Vermittlung von Wohnraummiete an Mieter gilt: Der Makler kann nur von demjenigen eine Vergütung fordern, der ihn beauftragt hat. Der vom Vermieter beauftragte Makler darf keine Provision vom Mieter verlangen; Klauseln, die dem Mieter trotzdem eine Provision aufbürden, sind nach §2 WoVermRG unwirksam und können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 25.000 EUR Bußgeld geahndet werden. Nachweiswirkung (BGB §652): Die Courtage ist nur fällig, wenn der Hauptvertrag durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang ist nicht ausreichend; die Maklerleistung muss für den Abschluss kausal sein (BGH I ZR 70/20).
Unterschriften
Vertragsunterzeichnung
Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Makler Name] (Immobilienmakler — §34c GewO-Erlaubnisinhaber) _________________________ [Auftraggeber Name] (Auftraggeber — Verkäufer/Vermieter)
Immobilienmakler (§34c GewO)
________________
Signature
Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter)
________________
Signature
Was ist Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?
Der Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip in Deutschland ist in BGB §§ 652–655 (Maklerlohn, Nachweiswirkung), 656c (Bestellerprinzip ab 23.12.2020, Wohnimmobilienkauf Verbraucher) geregelt.
Der Maklerlohn nach BGB §652 ist erfolgsabhängig: Der Makler erhält seine Courtage (Provision) nur dann, wenn durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag (Kaufvertrag oder Mietvertrag) wirksam zustande kommt. Kommt kein Hauptvertrag zustande — auch wenn der Makler erhebliche Mühe in die Vermarktung investiert hat — besteht kein Courtage-Anspruch (Entgeltlichkeit nur bei Erfolgseintritt, BGB §652 Abs. 1 Satz 1). Der BGH hat in BGH I ZR 70/20 die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertragsabschluss konkretisiert: Der Maklerleistung (Nachweis oder Vermittlung) muss der Abschluss des Hauptvertrags kausal zuzurechnen sein; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus.
Das Bestellerprinzip für den Kauf von Wohnimmobilien durch Verbraucher wurde durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt (BGBl. I 2020, 2485), das am 23. Dezember 2020 in Kraft trat. Nach §656c BGB darf ein Makler vom Käufer höchstens so viel Courtage verlangen wie vom Verkäufer (Halbteilungsgrundsatz). Zahlt der Verkäufer keine Courtage, darf auch der Käufer keine zahlen. Der Käufer-Courtage-Anspruch entsteht erst, wenn der Verkäufer seine Courtage vollständig gezahlt hat (§656c Abs. 1 BGB — Nachweispflicht der Zahlung).
Für die Immobilienmakler-Tätigkeit ist nach GewO §34c Abs. 1 Nr. 1 eine behördliche Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde (Gewerbeaufsicht oder Ordnungsamt) erforderlich. Mitglieder des IVD (Immobilienverband Deutschland) sind an einen berufsethischen Kodex gebunden. Die Makler-Courtage ist in Deutschland überwiegend nicht gedeckelt (Ausnahme: die gesetzliche 50/50-Teilung nach §656c bei Wohnimmobilienkauf durch Verbraucher), während in anderen Ländern strikte Gebührenobergrenzen gelten.
Wann brauchen Sie Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?
Ein Immobilienmaklervertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen abgeschlossen:
Verkauf einer Wohnimmobilie (Haus, Eigentumswohnung): Der Eigentümer (Verkäufer) beauftragt einen Makler, die Immobilie zu vermarkten und Kaufinteressenten zu finden. Mit dem Bestellerprinzip §656c BGB (seit 23.12.2020) teilen Verkäufer und Käufer die Maklercourtage je hälftig, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.
Vermietung von Wohnraum: Bei der Suche nach Mietern für eine Privatwohnung kann ein Makler beauftragt werden. Das Bestellerprinzip nach WoVermRG §2 (seit 2015) bestimmt: Der Makler darf nur von dem Auftraggeber (Vermieter) eine Provision verlangen; vom Mieter darf der vom Vermieter beauftragte Makler keine Courtage fordern. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach §8 WoVermRG (bis 25.000 EUR Bußgeld).
Kauf einer Gewerbeimmobilie: Beim Kauf von Büros, Produktionshallen, Logistikflächen oder Einzelhandelsobjekten gilt das Bestellerprinzip §656c nicht (nur Wohnimmobilien, §656c Abs. 1 — Verbraucher als Käufer). Hier können Verkäufer und Käufer-Courtage frei vereinbart werden; üblich ist eine Innen- und Außenprovision.
Bewirtschaftung und Vermittlung von Gewerberaum: Bei Gewerbemietverträgen kann der Makler von beiden Seiten (Vermieter und Mieter) eine Courtage verlangen; WoVermRG gilt nicht (nur Wohnraum). Üblich sind 1–3 Monatsnettomieten als Courtage.
Erbrechtliche Immobilienverkäufe: Bei Nachlassimmobilien, die von der Erbengemeinschaft (BGB §2032) veräußert werden, ist ein Maklervertrag mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft abzuschließen (Erfordernis der Mitwirkung aller Erben nach §2038 BGB).
Was gehört in Ihr Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?
Ein rechtswirksamer Immobilienmaklervertrag in Deutschland muss nach BGB §§ 652–656c, GewO §34c und der BGH-Rechtsprechung folgende Kernbestandteile enthalten:
Makleridentität und GewO §34c-Erlaubnis: Vollständiger Name und Anschrift des Maklers, Angabe des Erlaubnisinhabers nach §34c GewO. Bei Maklergesellschaften: Firmierung, Registergericht, Handelsregisternummer. Für Verbraucher empfiehlt sich die Abfrage der Erlaubnis vor Vertragsabschluss.
Objektbeschreibung und Angebotspreise: Präzise Beschreibung des zu vermittelnden Objekts (Adresse, Objektart, Fläche, Zustand). Angebotspreise sind nicht verbindlich; der tatsächliche Kaufpreis kann abweichen. Für Wohngebäude ist der Energieausweis nach GEG §80 Pflicht; der Makler muss ihn dem Interessenten unaufgefordert vorlegen.
Auftragsart (Allein- oder offener Auftrag): Alleinauftrag (qualifiziert oder einfach) oder offener Auftrag. Beim qualifizierten Alleinauftrag nach BGH IVa ZR 87/83 ist die volle Provision auch bei Eigenabschluss des Auftraggebers fällig. Die Rechtsprechung verlangt für den qualifizierten Alleinauftrag eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
Courtage und Bestellerprinzip (BGB §656c): Courtage-Höhe (Prozentsatz des Kaufpreises) und Verteilung nach §656c BGB (bei Wohnimmobilien-Kauf durch Verbraucher: max. gleicher Anteil Käufer wie Verkäufer). Fälligkeit: Bei Abschluss des Hauptvertrags (BGB §652). forms-legal.com stellt diesen Maklervertrag als kostenlosen Vordruck bereit.
Auftragslaufzeit und Nachweisprovision: Laufzeit des Maklerauftrags (typisch 3–6 Monate). Nachweisprovision: Auch nach Vertragsende kann der Makler Courtage fordern, wenn der Hauptvertrag auf seine Maklertätigkeit zurückzuführen ist (BGH I ZR 70/20 — Kausalität); üblich ist eine Nachweisklausel für 12–24 Monate nach Vertragsende.
Energieausweis und Vermarktungspflichten (GEG §80): Der Makler ist verpflichtet, den Energieausweis bei Vermarktungsanzeigen und bei Besichtigungen unaufgefordert vorzulegen (§80 Abs. 2 GEG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (GEG §108 Abs. 1 Nr. 11).
So füllen Sie Ihr Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland aus
Das Ausfüllen des Immobilienmaklervertrags in Deutschland erfordert Sorgfalt hinsichtlich der Bestellerprinzip-Klauseln und der Courtage-Aufschlüsselung.
Schritt 1: Makleridentität vollständig erfassen. Firmenname, Anschrift, GewO §34c-Erlaubnisbehörde. Mitgliedschaft im IVD oder BVFI erwähnen, wenn vorhanden (Qualitätsmerkmal für Kunden). Bei Gesellschaften: Vertretungsberechtigte Person angeben.
Schritt 2: Auftraggeber (Eigentümer) vollständig identifizieren. Bei Erbengemeinschaften: Alle Erben als Auftraggeber aufführen. Bei GbR oder Eigentümergemeinschaft (WEG): Vertretungsregeln prüfen. Bevollmächtigungen nach BGB §164 schriftlich festhalten.
Schritt 3: Objekt präzise beschreiben. Adresse, Objektart, Wohnfläche (berechnet nach WoFlV), Grundstücksgröße, Baujahr, Ausstattungsbeschreibung. Energieausweis-Daten (Energiekennwert, Energieausweis-Datum) in das Vermarktungsexposé aufnehmen.
Schritt 4: Angebotspreise realistisch festlegen. Kaufpreis oder Mietpreis nach Marktwertanalyse (Vergleichswertverfahren nach ImmoWertV 2021). Zu hohe Angebotspreise verlängern die Vermarktungszeit und erhöhen das Risiko von Preissenkungen.
Schritt 5: Auftragsart wählen. Alleinauftrag bietet dem Makler mehr Sicherheit und Investitionsanreiz; offener Auftrag bietet dem Auftraggeber mehr Flexibilität. Die Wahl hängt vom Vertrauen in den Makler und von der Marktsituation ab.
Schritt 6: Courtage und Bestellerprinzip korrekt vereinbaren. Bei Wohnimmobilienkauf durch Verbraucher: §656c BGB beachten — Verkäufer-Courtage und Käufer-Courtage müssen gleich hoch sein; Käufer-Courtage wird erst fällig, wenn Verkäufer seine Courtage bezahlt hat. Bei Gewerbeobjekten: freie Courtagevereinbarung möglich.
Schritt 7: Laufzeit und Nachweisklausel festlegen. Auftragslaufzeit (3–6 Monate), Kündigungsmodalitäten, Nachweisklausel für 12–24 Monate nach Vertragsende. Klare Regelung, unter welchen Bedingungen trotz Vertragsendes noch eine Courtage fällig wird.
Rechtliche Anforderungen für Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland
Die rechtlichen Anforderungen an den Immobilienmaklervertrag in Deutschland sind durch BGB, GewO, WoVermRG und die BGH-Rechtsprechung geprägt.
BGB §§ 652–655 — Maklerlohn und Nachweiswirkung: §652 BGB definiert den Provisionsanspruch des Maklers: Entgelt nur bei Erfolgseintritt (Hauptvertrag kommt durch Maklerleistung zustande). §653 BGB enthält eine Auslegungsregel für die Vergütungshöhe. §654 BGB schließt den Provisionsanspruch aus, wenn der Makler treuwidrig handelt (z.B. doppelte Provisionierung ohne Offenlegung). §655 BGB gibt dem Richter eine Mäßigungsbefugnis bei unverhältnismäßig hoher Provision.
BGB §656c — Bestellerprinzip (Wohnimmobilienkauf durch Verbraucher ab 23.12.2020): Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser an Verbraucher gilt: Käufer-Courtage darf höchstens so hoch sein wie Verkäufer-Courtage. Die Courtage des Käufers entsteht erst, wenn der Verkäufer seine Courtage vollständig entrichtet hat und der Käufer dies nachgewiesen erhält. Verstöße gegen §656c sind zivilrechtlich unwirksam; zu viel bezahlte Courtage kann nach §812 BGB zurückgefordert werden.
WoVermRG §2 — Bestellerprinzip Wohnraumvermietung (seit 01.06.2015): Der Vermieter, der einen Makler beauftragt, darf dem Mieter keine Courtage aufbürden. Ketten wie Provisionsverrechnungen oder Umgehungskonstruktionen sind nach §2 Abs. 1a WoVermRG unzulässig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach §8 WoVermRG mit bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
BGH I ZR 70/20 — Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag: Der BGH hat klargestellt, dass die Makler-Courtage nur fällig wird, wenn der Hauptvertrag kausal auf die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zurückzuführen ist. Kauft der Kunde eine andere Immobilie als die vom Makler nachgewiesene, entsteht kein Courtage-Anspruch — auch wenn der Kontakt über den Makler hergestellt wurde.
GEG §80 — Energieausweis-Pflicht: Beim Verkauf und Vermietung von Gebäuden muss der Energieausweis dem Interessenten unaufgefordert spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Der Makler handelt als Erfüllungsgehilfe des Eigentümers und ist nach §80 Abs. 2 GEG verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach GEG §108.
Häufige Fehler bei Ihrem Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland
Häufige Fehler bei Immobilienmaklerverträgen in Deutschland können zu Provisionsverlusten für Makler oder zu Überraschungskosten für Käufer und Mieter führen.
Verstöße gegen das Bestellerprinzip §656c BGB: Makler und Verkäufer vereinbaren Courtage-Konstruktionen, die das Bestellerprinzip umgehen — etwa indem der Käufer de facto mehr als der Verkäufer zahlt oder indem Provisionszahlungen verschleiert werden. Solche Konstruktionen sind nach §656c unwirksam und begründen Rückforderungsansprüche nach §812 BGB. Compliance mit dem Bestellerprinzip muss im Maklervertrag klar und transparent geregelt sein.
Kein schriftlicher Alleinauftrag: Alleinauftragsklauseln müssen nach der BGH-Rechtsprechung ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, um die Exklusivitätswirkung zu entfalten. Mündliche Alleinauftragszusagen sind im Streitfall schwer beweisbar; fehlt die Schriftform, gilt der Auftrag als offener Auftrag ohne Exklusivität.
Fehlende Nachweis-Klausel nach Vertragsende: Viele Maklerverträge enthalten keine Regelung zur Nachweisprovision nach Vertragsende (Nachweisprovision nach BGH I ZR 70/20). Wenn ein Kaufvertrag erst nach Ablauf des Maklerauftrags auf Basis der Maklerleistung zustande kommt, kann ohne Nachweis-Klausel kein Courtage-Anspruch geltend gemacht werden.
Kein Energieausweis bei Vermarktung (GEG §80): Makler legen den Energieausweis nicht bei Besichtigungen vor oder nennen den Energieausweis-Kennwert nicht in Vermarktungsanzeigen. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit nach GEG §108 und kann bei Vermarktungsportalen (ImmobilienScout24, ImmoWelt) zu Problemen führen, da diese die Angabe des Energieausweises verlangen.
Ungenaue Objektbeschreibung im Maklervertrag: Unzureichende oder fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche, zum Zustand oder zur Ausstattung der Immobilie können zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Käufer durch die Angaben getäuscht wurde (BGB §123 — arglistige Täuschung; §280 — Schadensersatz bei Pflichtverletzung).
Keine Prüfung der Käufer-Bonität: Makler prüfen häufig nicht vorab die Finanzierungskapazität der Kaufinteressenten. Zieht sich der Kaufinteressent nach monatelangen Verhandlungen wegen fehlender Finanzierung zurück, verliert der Makler Zeit und Aufwand ohne Courtage-Anspruch (kein Hauptvertrag = kein Provisionsanspruch nach BGB §652).
Quellen und Zitate
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Das Bestellerprinzip beim Immobilienmakler in Deutschland regelt, wer die Maklercourtage zahlt. Für Wohnimmobilienkäufe durch Verbraucher gilt seit dem 23. Dezember 2020 BGB §656c: Der Makler darf vom Käufer höchstens so viel Courtage verlangen wie vom Verkäufer. Hat der Verkäufer den Makler beauftragt und zahlt er eine Courtage von z.B. 3,57% des Kaufpreises, darf der Makler vom Käufer ebenfalls maximal 3,57% verlangen. Zahlt der Verkäufer gar keine Courtage, darf auch der Käufer keine zahlen. Der Courtage-Anspruch gegen den Käufer entsteht erst, wenn der Verkäufer seine Courtage vollständig bezahlt hat; der Käufer hat das Recht auf einen Nachweis der Zahlung des Verkäufers (§656c Abs. 1 BGB). Für die Wohnraumvermietung gilt das Bestellerprinzip bereits seit 2015 nach dem WoVermRG §2: Der vom Vermieter beauftragte Makler darf dem Mieter keine Courtage abverlangen.
Die Maklerprovision (Courtage) beim Immobilienkauf ist in Deutschland seit dem 23.12.2020 durch das Bestellerprinzip §656c BGB dahingehend begrenzt, dass Käufer und Verkäufer maximal gleich viel zahlen. Die Gesamtprovision variiert je nach Region: In Bayern und Baden-Württemberg: üblicherweise 7,14% des Kaufpreises gesamt (3,57% Verkäufer + 3,57% Käufer). In Nordrhein-Westfalen: 7,14% gesamt (3,57% + 3,57%). In Berlin und Brandenburg: 7,14% gesamt (3,57% + 3,57%). In Hamburg: 6,25% gesamt (überwiegend Käufer, aber mit §656c jetzt hälftig). In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: überwiegend 7,14% gesamt. Die Provision ist inkl. 19% Mehrwertsteuer (§12 UStG). Bei der Vermittlung von Gewerbeobjekten gibt es keine gesetzliche Begrenzung; üblich sind 3–6% netto des Kaufpreises je Seite.
Beim Alleinauftrag (Alleinmaklervertrag) verpflichtet sich der Eigentümer, für die vereinbarte Dauer keinen anderen Makler zu beauftragen und das Objekt nicht eigenständig zu vermarkten. Man unterscheidet den qualifizierten Alleinauftrag: Eigentümer darf weder anderen Makler beauftragen noch selbst verkaufen; tut er es dennoch, schuldet er die volle Courtage (BGH IVa ZR 87/83). Und den einfachen Alleinauftrag: Kein Fremdmakler, aber eigenständiger Verkauf durch den Eigentümer ist provisionsfrei. Beim offenen Auftrag dürfen mehrere Makler gleichzeitig tätig sein; Courtage erhält nur der Makler, der den Kaufinteressenten tatsächlich nachgewiesen hat (kausal für den Kaufvertrag, BGB §652). Der Alleinauftrag bietet dem Makler Investitionsanreize für aufwendige Vermarktung; der offene Auftrag bietet dem Eigentümer mehr Flexibilität.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach BGB §652 und der Rechtsprechung des BGH (BGH I ZR 70/20) kann der Makler auch nach Ablauf des Maklervertrags eine Courtage verlangen, wenn der Kaufvertrag kausal auf seine Maklertätigkeit während der Vertragslaufzeit zurückzuführen ist (Nachweisprovision). Voraussetzung ist ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Maklerleistung (Nachweis oder Vermittlung) und dem Hauptvertragsabschluss. Viele Maklerverträge enthalten deshalb eine ausdrückliche Nachweisklausel für 12–24 Monate nach Vertragsende: Kommen innerhalb dieser Frist Hauptverträge mit vom Makler nachgewiesenen Interessenten zustande, ist die Courtage fällig. Fehlt eine solche Klausel, ist der Nachweis der Kausalität oft schwieriger.
Auch wenn der Immobilienmakler üblicherweise vom Verkäufer beauftragt wird, hat er gegenüber dem Käufer bestimmte gesetzliche Pflichten: Informationspflicht nach BGB §241 Abs. 2 (Rücksichtspflicht) — der Makler darf keine falschen Angaben über die Immobilie machen und muss dem Käufer bekannte Mängel mitteilen. Energieausweis-Pflicht nach GEG §80 — der Energieausweis muss bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden. Provisionstransparenz nach §656c BGB — der Makler darf nicht versuchen, das Bestellerprinzip zu umgehen. Verletzt der Makler diese Pflichten, haftet er dem Käufer nach BGB §280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) oder nach §311 Abs. 2 BGB (vorvertragliche Informationspflichtverletzung). Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Makler als Verhandlungsgehilfen auch dem Käufer gegenüber verantwortlich sind.
Der qualifizierte Alleinauftrag verpflichtet den Eigentümer, für die vereinbarte Vertragsdauer weder andere Makler zu beauftragen noch die Immobilie eigenständig zu verkaufen. Verletzt der Eigentümer diese Pflicht — verkauft er z.B. selbst an einen Bekannten — schuldet er dem Makler die volle Courtage als Schadensersatz (BGH IVa ZR 87/83 und BGH Ia ZR 65/88). Der qualifizierte Alleinauftrag muss nach der BGH-Rechtsprechung ausdrücklich und klar vereinbart werden; er ergibt sich nicht automatisch aus dem Maklervertrag. Für den Eigentümer birgt er das Risiko, doppelt zu zahlen — Courtage an den Makler und keinen externen Käufer gefunden zu haben. Deshalb ist auf eine angemessene Laufzeit (3–6 Monate) und auf realistische Vermarktungsversprechen des Maklers zu achten. Zielvereinbarungen (Mindestanzahl von Besichtigungen pro Monat) können den Leistungsdruck auf den Makler erhöhen.
Die Maklercourtage ist zwar marktüblich normiert, aber grundsätzlich verhandelbar. Kaufinteressenten sollten beachten, dass durch BGB §656c die Käufer-Courtage durch die Verkäufer-Courtage begrenzt ist; eine Verhandlung der Käufer-Courtage allein ist daher nur möglich, wenn gleichzeitig die Verkäufer-Courtage sinkt. Verhandlungsspielraum besteht oft: bei eindeutig überhöhten Angebotspreisen, bei langer Vermarktungsdauer (der Makler ist dann eher bereit zu rabattieren), bei besonders attraktiven Objekten mit vielen Interessenten (dann braucht der Makler weniger Aufwand) oder wenn der Käufer weitere Geschäfte mit dem Makler in Aussicht stellt (Folgeaufträge). Eine Courtageminderung muss vor Vertragsabschluss vereinbart werden; nachträgliche Minderungen können nur in Ausnahmefällen nach §655 BGB richterlich festgesetzt werden.
Nein. Die Maklerprovision nach BGB §652 ist eine Erfolgsvergütung: Sie wird nur fällig, wenn durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein wirksamer Kaufvertrag (oder Mietvertrag) zustande kommt. Kommt kein Hauptvertrag zustande — weil der Kaufinteressent abspringt, keine Finanzierung erhält oder das Angebot zu teuer ist — schuldet der Eigentümer keine Courtage, auch wenn der Makler monatelang Aufwand investiert hat. Eine Ausnahme bildet der qualifizierte Alleinauftrag: Wenn der Eigentümer selbst das Zustandekommen des Kaufvertrags durch eigenes Verhalten verhindert hat oder eigenständig an einen Dritten verkauft, kann Schadensersatz in Höhe der Courtage anfallen. Der Makler darf auch keine Vorausgebühr oder Bearbeitungsgebühr verlangen, die unabhängig vom Erfolg fällig ist (BGH — solche Klauseln sind nach §307 BGB unwirksam).
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