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Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland

Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland (ab 23.12.2020)

BGB §§ 652–655 (Maklerlohn), 656c (Bestellerprinzip ab 23.12.2020) | WoVermRG | GewO §34c | BGH I ZR 70/20

Immobilienmaklervertrag

IMMOBILIENMAKLERVERTRAG — BESTELLERPRINZIP (§656c BGB AB 23.12.2020)

gemäß BGB §§ 652–655 (Maklerlohn), 656c (Bestellerprinzip bei Wohnimmobilienkauf) | WoVermRG §2 (Bestellerprinzip Vermietung) | GewO §34c | BGH I ZR 70/20 — Bundesrepublik Deutschland

Makler: [Makler Name], [Makler Adresse] Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter): [Auftraggeber Name], [Auftraggeber Adresse] Vertragsdatum: [Vertrags Datum]

§ 1 Objekt und Auftragsumfang

§ 1 Immobilienobjekt, Auftragsart und Laufzeit

Objekt: [Objekt Beschreibung] Angebotspreise: [Angebots Preis] Auftragsart: [Auftrags Art] Auftragslaufzeit: [Auftragslaufzeit] Pflichten des Maklers nach BGB §654 und §652: Der Makler verpflichtet sich, alle ihm bekannten Umstände, die für den Auftraggeber von Bedeutung sind, mitzuteilen und keine widerstreitenden Interessen zu verfolgen. Der Makler weist auf alle ihm bekannten Mängel des Objekts hin. Bei Verschweigen von Mängeln haftet der Makler nach BGB §280 Abs. 1 auf Schadensersatz. Energieausweis-Pflicht (GEG §80): Beim Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden ist der Eigentümer verpflichtet, dem Interessenten unaufgefordert den Energieausweis vorzulegen (§80 Abs. 2 GEG, früher §16 EnEV). Der Makler weist den Auftraggeber auf diese Pflicht hin und nimmt den Energieausweis in die Objektunterlagen auf. Datenverarbeitung (DSGVO, BDSG): Kundendaten (Interessentendaten) werden nach §6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung verarbeitet. Weitergabe an Dritte nur mit Einwilligung. Der Makler erstellt ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO.

§ 2 Courtage und Bestellerprinzip

§ 2 Maklerprovision (Courtage), Bestellerprinzip und Fälligkeit

Courtage Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter): [Provision Verkäufer] Courtage Erwerber/Mieter (Bestellerprinzip §656c BGB): [Provision Käufer] Fälligkeit: [Provision Fälligkeit] Bestellerprinzip bei Wohnimmobilienkauf (§656c BGB, seit 23.12.2020): Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnimmobilien an Verbraucher (§13 BGB) ist folgendes zu beachten: Der Makler darf vom Käufer höchstens so viel Courtage verlangen wie vom Verkäufer. Zahlt der Verkäufer keine Courtage, darf auch der Käufer keine zahlen. Der Anspruch gegen den Käufer entsteht erst, wenn der Verkäufer seinen Courtagebetrag vollständig gezahlt hat (§656c Abs. 1 BGB — Nachweispflicht). Bestellerprinzip bei Wohnraumvermietung (WoVermRG §2, seit 01.06.2015): Bei der Vermittlung von Wohnraummiete an Mieter gilt: Der Makler kann nur von demjenigen eine Vergütung fordern, der ihn beauftragt hat. Der vom Vermieter beauftragte Makler darf keine Provision vom Mieter verlangen; Klauseln, die dem Mieter trotzdem eine Provision aufbürden, sind nach §2 WoVermRG unwirksam und können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 25.000 EUR Bußgeld geahndet werden. Nachweiswirkung (BGB §652): Die Courtage ist nur fällig, wenn der Hauptvertrag durch die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang ist nicht ausreichend; die Maklerleistung muss für den Abschluss kausal sein (BGH I ZR 70/20).

Unterschriften

Vertragsunterzeichnung

Ort, Datum: ___________________________ _________________________ [Makler Name] (Immobilienmakler — §34c GewO-Erlaubnisinhaber) _________________________ [Auftraggeber Name] (Auftraggeber — Verkäufer/Vermieter)

Immobilienmakler (§34c GewO)

________________

Signature

Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?

Der Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip in Deutschland ist in BGB §§ 652–655 (Maklerlohn, Nachweiswirkung), 656c (Bestellerprinzip ab 23.12.2020, Wohnimmobilienkauf Verbraucher) geregelt.

Der Maklerlohn nach BGB §652 ist erfolgsabhängig: Der Makler erhält seine Courtage (Provision) nur dann, wenn durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag (Kaufvertrag oder Mietvertrag) wirksam zustande kommt. Kommt kein Hauptvertrag zustande — auch wenn der Makler erhebliche Mühe in die Vermarktung investiert hat — besteht kein Courtage-Anspruch (Entgeltlichkeit nur bei Erfolgseintritt, BGB §652 Abs. 1 Satz 1). Der BGH hat in BGH I ZR 70/20 die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertragsabschluss konkretisiert: Der Maklerleistung (Nachweis oder Vermittlung) muss der Abschluss des Hauptvertrags kausal zuzurechnen sein; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus.

Das Bestellerprinzip für den Kauf von Wohnimmobilien durch Verbraucher wurde durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt (BGBl. I 2020, 2485), das am 23. Dezember 2020 in Kraft trat. Nach §656c BGB darf ein Makler vom Käufer höchstens so viel Courtage verlangen wie vom Verkäufer (Halbteilungsgrundsatz). Zahlt der Verkäufer keine Courtage, darf auch der Käufer keine zahlen. Der Käufer-Courtage-Anspruch entsteht erst, wenn der Verkäufer seine Courtage vollständig gezahlt hat (§656c Abs. 1 BGB — Nachweispflicht der Zahlung).

Für die Immobilienmakler-Tätigkeit ist nach GewO §34c Abs. 1 Nr. 1 eine behördliche Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde (Gewerbeaufsicht oder Ordnungsamt) erforderlich. Mitglieder des IVD (Immobilienverband Deutschland) sind an einen berufsethischen Kodex gebunden. Die Makler-Courtage ist in Deutschland überwiegend nicht gedeckelt (Ausnahme: die gesetzliche 50/50-Teilung nach §656c bei Wohnimmobilienkauf durch Verbraucher), während in anderen Ländern strikte Gebührenobergrenzen gelten.

Wann brauchen Sie Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?

Ein Immobilienmaklervertrag in Deutschland wird in folgenden Situationen abgeschlossen:

Verkauf einer Wohnimmobilie (Haus, Eigentumswohnung): Der Eigentümer (Verkäufer) beauftragt einen Makler, die Immobilie zu vermarkten und Kaufinteressenten zu finden. Mit dem Bestellerprinzip §656c BGB (seit 23.12.2020) teilen Verkäufer und Käufer die Maklercourtage je hälftig, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde.

Vermietung von Wohnraum: Bei der Suche nach Mietern für eine Privatwohnung kann ein Makler beauftragt werden. Das Bestellerprinzip nach WoVermRG §2 (seit 2015) bestimmt: Der Makler darf nur von dem Auftraggeber (Vermieter) eine Provision verlangen; vom Mieter darf der vom Vermieter beauftragte Makler keine Courtage fordern. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach §8 WoVermRG (bis 25.000 EUR Bußgeld).

Kauf einer Gewerbeimmobilie: Beim Kauf von Büros, Produktionshallen, Logistikflächen oder Einzelhandelsobjekten gilt das Bestellerprinzip §656c nicht (nur Wohnimmobilien, §656c Abs. 1 — Verbraucher als Käufer). Hier können Verkäufer und Käufer-Courtage frei vereinbart werden; üblich ist eine Innen- und Außenprovision.

Bewirtschaftung und Vermittlung von Gewerberaum: Bei Gewerbemietverträgen kann der Makler von beiden Seiten (Vermieter und Mieter) eine Courtage verlangen; WoVermRG gilt nicht (nur Wohnraum). Üblich sind 1–3 Monatsnettomieten als Courtage.

Erbrechtliche Immobilienverkäufe: Bei Nachlassimmobilien, die von der Erbengemeinschaft (BGB §2032) veräußert werden, ist ein Maklervertrag mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft abzuschließen (Erfordernis der Mitwirkung aller Erben nach §2038 BGB).

Was gehört in Ihr Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland?

Ein rechtswirksamer Immobilienmaklervertrag in Deutschland muss nach BGB §§ 652–656c, GewO §34c und der BGH-Rechtsprechung folgende Kernbestandteile enthalten:

Makleridentität und GewO §34c-Erlaubnis: Vollständiger Name und Anschrift des Maklers, Angabe des Erlaubnisinhabers nach §34c GewO. Bei Maklergesellschaften: Firmierung, Registergericht, Handelsregisternummer. Für Verbraucher empfiehlt sich die Abfrage der Erlaubnis vor Vertragsabschluss.

Objektbeschreibung und Angebotspreise: Präzise Beschreibung des zu vermittelnden Objekts (Adresse, Objektart, Fläche, Zustand). Angebotspreise sind nicht verbindlich; der tatsächliche Kaufpreis kann abweichen. Für Wohngebäude ist der Energieausweis nach GEG §80 Pflicht; der Makler muss ihn dem Interessenten unaufgefordert vorlegen.

Auftragsart (Allein- oder offener Auftrag): Alleinauftrag (qualifiziert oder einfach) oder offener Auftrag. Beim qualifizierten Alleinauftrag nach BGH IVa ZR 87/83 ist die volle Provision auch bei Eigenabschluss des Auftraggebers fällig. Die Rechtsprechung verlangt für den qualifizierten Alleinauftrag eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

Courtage und Bestellerprinzip (BGB §656c): Courtage-Höhe (Prozentsatz des Kaufpreises) und Verteilung nach §656c BGB (bei Wohnimmobilien-Kauf durch Verbraucher: max. gleicher Anteil Käufer wie Verkäufer). Fälligkeit: Bei Abschluss des Hauptvertrags (BGB §652). forms-legal.com stellt diesen Maklervertrag als kostenlosen Vordruck bereit.

Auftragslaufzeit und Nachweisprovision: Laufzeit des Maklerauftrags (typisch 3–6 Monate). Nachweisprovision: Auch nach Vertragsende kann der Makler Courtage fordern, wenn der Hauptvertrag auf seine Maklertätigkeit zurückzuführen ist (BGH I ZR 70/20 — Kausalität); üblich ist eine Nachweisklausel für 12–24 Monate nach Vertragsende.

Energieausweis und Vermarktungspflichten (GEG §80): Der Makler ist verpflichtet, den Energieausweis bei Vermarktungsanzeigen und bei Besichtigungen unaufgefordert vorzulegen (§80 Abs. 2 GEG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (GEG §108 Abs. 1 Nr. 11).

So füllen Sie Ihr Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland aus

Das Ausfüllen des Immobilienmaklervertrags in Deutschland erfordert Sorgfalt hinsichtlich der Bestellerprinzip-Klauseln und der Courtage-Aufschlüsselung.

Schritt 1: Makleridentität vollständig erfassen. Firmenname, Anschrift, GewO §34c-Erlaubnisbehörde. Mitgliedschaft im IVD oder BVFI erwähnen, wenn vorhanden (Qualitätsmerkmal für Kunden). Bei Gesellschaften: Vertretungsberechtigte Person angeben.

Schritt 2: Auftraggeber (Eigentümer) vollständig identifizieren. Bei Erbengemeinschaften: Alle Erben als Auftraggeber aufführen. Bei GbR oder Eigentümergemeinschaft (WEG): Vertretungsregeln prüfen. Bevollmächtigungen nach BGB §164 schriftlich festhalten.

Schritt 3: Objekt präzise beschreiben. Adresse, Objektart, Wohnfläche (berechnet nach WoFlV), Grundstücksgröße, Baujahr, Ausstattungsbeschreibung. Energieausweis-Daten (Energiekennwert, Energieausweis-Datum) in das Vermarktungsexposé aufnehmen.

Schritt 4: Angebotspreise realistisch festlegen. Kaufpreis oder Mietpreis nach Marktwertanalyse (Vergleichswertverfahren nach ImmoWertV 2021). Zu hohe Angebotspreise verlängern die Vermarktungszeit und erhöhen das Risiko von Preissenkungen.

Schritt 5: Auftragsart wählen. Alleinauftrag bietet dem Makler mehr Sicherheit und Investitionsanreiz; offener Auftrag bietet dem Auftraggeber mehr Flexibilität. Die Wahl hängt vom Vertrauen in den Makler und von der Marktsituation ab.

Schritt 6: Courtage und Bestellerprinzip korrekt vereinbaren. Bei Wohnimmobilienkauf durch Verbraucher: §656c BGB beachten — Verkäufer-Courtage und Käufer-Courtage müssen gleich hoch sein; Käufer-Courtage wird erst fällig, wenn Verkäufer seine Courtage bezahlt hat. Bei Gewerbeobjekten: freie Courtagevereinbarung möglich.

Schritt 7: Laufzeit und Nachweisklausel festlegen. Auftragslaufzeit (3–6 Monate), Kündigungsmodalitäten, Nachweisklausel für 12–24 Monate nach Vertragsende. Klare Regelung, unter welchen Bedingungen trotz Vertragsendes noch eine Courtage fällig wird.

Häufige Fehler bei Ihrem Immobilienmaklervertrag Bestellerprinzip Deutschland

Häufige Fehler bei Immobilienmaklerverträgen in Deutschland können zu Provisionsverlusten für Makler oder zu Überraschungskosten für Käufer und Mieter führen.

Verstöße gegen das Bestellerprinzip §656c BGB: Makler und Verkäufer vereinbaren Courtage-Konstruktionen, die das Bestellerprinzip umgehen — etwa indem der Käufer de facto mehr als der Verkäufer zahlt oder indem Provisionszahlungen verschleiert werden. Solche Konstruktionen sind nach §656c unwirksam und begründen Rückforderungsansprüche nach §812 BGB. Compliance mit dem Bestellerprinzip muss im Maklervertrag klar und transparent geregelt sein.

Kein schriftlicher Alleinauftrag: Alleinauftragsklauseln müssen nach der BGH-Rechtsprechung ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden, um die Exklusivitätswirkung zu entfalten. Mündliche Alleinauftragszusagen sind im Streitfall schwer beweisbar; fehlt die Schriftform, gilt der Auftrag als offener Auftrag ohne Exklusivität.

Fehlende Nachweis-Klausel nach Vertragsende: Viele Maklerverträge enthalten keine Regelung zur Nachweisprovision nach Vertragsende (Nachweisprovision nach BGH I ZR 70/20). Wenn ein Kaufvertrag erst nach Ablauf des Maklerauftrags auf Basis der Maklerleistung zustande kommt, kann ohne Nachweis-Klausel kein Courtage-Anspruch geltend gemacht werden.

Kein Energieausweis bei Vermarktung (GEG §80): Makler legen den Energieausweis nicht bei Besichtigungen vor oder nennen den Energieausweis-Kennwert nicht in Vermarktungsanzeigen. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit nach GEG §108 und kann bei Vermarktungsportalen (ImmobilienScout24, ImmoWelt) zu Problemen führen, da diese die Angabe des Energieausweises verlangen.

Ungenaue Objektbeschreibung im Maklervertrag: Unzureichende oder fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche, zum Zustand oder zur Ausstattung der Immobilie können zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Käufer durch die Angaben getäuscht wurde (BGB §123 — arglistige Täuschung; §280 — Schadensersatz bei Pflichtverletzung).

Keine Prüfung der Käufer-Bonität: Makler prüfen häufig nicht vorab die Finanzierungskapazität der Kaufinteressenten. Zieht sich der Kaufinteressent nach monatelangen Verhandlungen wegen fehlender Finanzierung zurück, verliert der Makler Zeit und Aufwand ohne Courtage-Anspruch (kein Hauptvertrag = kein Provisionsanspruch nach BGB §652).

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §656c BGBDE official
  2. §2038 BGBDE official
  3. §652 BGBDE official
  4. §653 BGBDE official
  5. §654 BGBDE official
  6. §655 BGBDE official
  7. §812 BGBDE official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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