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Wohnbauförderungsantrag Österreich

Wohnbauförderungsantrag Österreich

WFG 1984; Landeswohnbauförderungsgesetze

WOHNBAUFÖRDERUNGSANTRAG

An die Wohnbauförderungsstelle des Landes [Bundesland Förderungsstelle] Betreff: Antrag auf Gewährung von Wohnbauförderung gemäß WFG 1984 und Landeswohnbauförderungsgesetz

I. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER

Antragsteller/in: [Antragsteller Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Sozialversicherungsnummer (SVNR): [SVNR] Hauptwohnsitz (Meldeadresse): [Antragsteller Adresse] Staatsbürgerschaft: [Staatsbürgerschaft] Mitantragsteller/in: [Mitantragsteller]

II. FÖRDEROBJEKT

1.

Art des Förderobjekts: [Objektart]

2.

Adresse des Förderobjekts: [Objekt Adresse] Grundbuch: [EZ und KG]

3.

Wohnnutzfläche (WNF): [Wohnnutzfläche] m² Kaufpreis / Gesamtbaukosten: [Kaufpreis/Baukosten]

III. EINKOMMENSANGABEN

4.

Jahresnettoeinkommen gesamt (alle Haushaltsmitglieder): [Jahreseinkommen] Anzahl Kinder unter 18 Jahren: [Anzahl Kinder] Einkommensnachweis: [Einkommensnachweis] (liegt bei)

IV. ENERGIEEFFIZIENZ UND KLIMASCHUTZ

5.

Energieeffizienzklasse (Energieausweis nach EAW-VG): [Energieeffizienzklasse] Geplantes Heizsystem: [Heizsystem] Energieausweis (ausgestellt von befugtem Ziviltechniker nach OIB-Richtlinie 6) liegt als Beilage bei.

V. FINANZIERUNGSPLAN

6.

Eigenkapital: [Eigenkapital] Bankdarlehen (Hypothekardarlehen): [Bankdarlehen] Gewünschter Förderungsbetrag (Landesdarlehen / Annuitätenzuschuss): [Gewünschte Förderung] Gesamtfinanzierung: [Kaufpreis/Baukosten]

VI. ERKLÄRUNGEN DES ANTRAGSTELLERS

7.

Der/die Antragsteller/in erklärt ausdrücklich: a) Das Förderobjekt wird dauerhaft als Hauptwohnsitz (§1 Meldegesetz BGBl Nr. 9/1992) genutzt. b) Alle angegebenen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß. c) Änderungen der Einkommens-, Eigentums- oder Wohnverhältnisse werden der Wohnbauförderungsstelle unverzüglich gemeldet. d) Die Hauptwohnsitzpflicht wird für die gesamte Bindungsfrist eingehalten (§4 WFG 1984).

Datum der Antragstellung: [Antragsdatum]

Antragsteller/in

________________

Signature

Mitantragsteller/in (falls vorhanden)

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Wohnbauförderungsantrag Österreich?

Der Wohnbauförderungsantrag Österreich ist der amtliche Antrag auf Gewährung von Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984, BGBl Nr. 482/1984) und den neun Landesgesetzen der österreichischen Bundesländer. Wohnbauförderung umfasst zinsgünstige Landesdarlehen, nicht rückzahlbare Zuschüsse und Annuitätenzuschüsse für Neubau, Umbau, Erwerb und Sanierung von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes BGBl Nr. 9/1992) genutzt werden.

Das österreichische Wohnbauförderungssystem basiert auf einem zweistufigen Rahmen: Das Bundesrahmengesetz WFG 1984 legt Grundsätze fest (Hauptwohnsitzpflicht, Einkommensgrenzen, Förderungsfähigkeit nach §§2–5 WFG 1984), während die neun Bundesländer über eigenständige Landesgesetze die konkreten Förderbedingungen, Förderhöhen und Verfahren regeln. Jedes Bundesland hat eine eigene Wohnbauförderungsstelle (z.B. Wohnbauförderung Wien MA 50, Wohnbauförderung Niederösterreich, Steiermärkische Wohnbauförderung, Kärntner Landesregierung – Referat Wohnbauförderung), bei der der Antrag einzureichen ist. Die Länderkompetenz beruht auf Art. 11 Abs 3 B-VG: Wohnbauförderung als Bundeskompetenz mit Länderausführung.

Die wichtigsten Förderformen umfassen: erstens zinsgünstige Wohnbauförderungsdarlehen (Landesdarlehen) für Neubau von Eigenheimen und Eigentumswohnungen mit Laufzeiten von 15–30 Jahren sowie deutlich unter dem Marktniveau liegenden Zinssätzen; zweitens Wohnhaussanierungsförderung für thermische Sanierung, Heizsystemwechsel und barrierefreien Ausbau bestehender Gebäude nach OIB-Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB); drittens gemeinnützige Wohnbauförderung für Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) nach WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz BGBl Nr. 139/1979) mit Mietzinsobergrenzen zum Schutz der Mieter; viertens direkte Subjektförderung als Wohnbeihilfe (monatlicher Mietzuschuss für einkommensschwache Haushalte nach den Landeswohnbeihilfegesetzen).

Durch die föderale Struktur Österreichs bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich Förderhöhe, Einkommensgrenze und Verfahren. Die Einkommensgrenze liegt je nach Bundesland zwischen €35.000 und €65.000 netto jährlich; die Förderhöhe kann bis zu 60 % der förderbaren Baukosten betragen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass Wohnbauförderungsbehörden dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verpflichtet sind und ein Rechtsanspruch auf Förderung bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteht. Ablehnende Bescheide der Wohnbauförderungsbehörde sind beim zuständigen Landesverwaltungsgericht (LVwG) und letztlich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien anfechtbar.

Klimaschutzbonus und Energieeffizienzpflicht: Seit 2023 erhöhen alle neun Bundesländer die Wohnbauförderung für klimafreundliches Bauen und Sanieren. Der Wechsel von fossilen Heizsystemen (Öl, Gas) auf erneuerbare Energien (Wärmepumpe, Pellets, Solaranlage, Fernwärme) sowie die Erreichung hoher Energieeffizienzklassen (Energieeffizienzklasse A nach OIB-Richtlinie 6, Heizwärmebedarf HWB ≤ 30 kWh/m²a) wird mit Zusatzzuschüssen von bis zu €30.000 belohnt. Das Finanzamt Österreich ermöglicht die steuerliche Absetzbarkeit von Wohnbauförderungsdarlehen-Zinsen als Sonderausgaben gemäß EStG §18 Abs 1 Z 2. Die Landesregierungen Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Kärnten und Burgenland führen jeweils eigene Förderungsprogramme mit unterschiedlichen Prioritäten durch und finanzieren diese aus dem jeweiligen Landeshaushalt.

Wann brauchen Sie Wohnbauförderungsantrag Österreich?

Ein Wohnbauförderungsantrag nach WFG 1984 und den Landesgesetzen wird in folgenden typischen Situationen gestellt:

Neubau eines Eigenheims oder Ersterwerb einer Eigentumswohnung: Wer in Österreich ein neues Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung baut oder erstmalig als Hauptwohnsitz erwirbt, kann Wohnbauförderung beantragen, sofern die Einkommensgrenze des jeweiligen Bundeslandes nicht überschritten wird und das Objekt bestimmte Energieeffizienzanforderungen (Heizwärmebedarf HWB nach OIB-Richtlinie 6) erfüllt. In Wien etwa fördert die MA 50 Wohnbauförderung Neubauten mit Annuitätenzuschüssen für bis zu 30 Jahre, sofern der Kaufpreis €270.000 (Wohnung) bzw. €350.000 (Haus) nicht übersteigt.

Wohnhaussanierung und thermische Verbesserung: Eigentümer von Bestandsimmobilien (Eigenheimen, Eigentumswohnungen, Mietshäusern) können Sanierungsförderung beantragen, wenn das Gebäude saniert, thermisch verbessert oder ein fossil-betriebenes Heizsystem ausgetauscht wird. Alle neun Bundesländer bieten Sanierungsförderung; die Höhe richtet sich nach Einspareffekt (Energieausweis vor/nach Sanierung), Maßnahmenpaket und Einkommensverhältnissen. Zusatzförderungen für Heizsystemumstieg (Öl/Gas → Wärmepumpe, Pellets, Fernwärme) sind in Niederösterreich, Steiermark und Tirol besonders attraktiv.

Barrierefreier Umbau für Menschen mit Behinderung: Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und den Landesbehindertengesetzen kann barrierefreier Umbau (Aufzug, Rampen, Türverbreiterung, rollstuhlgerechtes Badezimmer nach ÖNorm B 1600) gesondert gefördert werden. Der Antrag wird bei der Wohnbauförderungsstelle des Bundeslandes eingereicht; oft ist zusätzlich ein Antrag beim Bundessozialamt (BSB) auf Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung möglich.

Kauf von geförderten Genossenschaftswohnungen (GBV-Wohnungen): Wer eine Wohnung von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV nach WGG) kauft oder mietet, profitiert von Mietzinsobergrenzen und kann als Mieter Wohnbeihilfe (Subjektförderung) beim Bundesland beantragen. Die GBV selbst hat die Baukostenfinanzierung über Landesförderung abgewickelt; der Mieter/Käufer erhält die Fördervorteile in Form niedrigerer Mieten oder Kaufpreise.

Kauf oder Bau in der Außenzone (Raumordnungsziele): Bundesländer wie Vorarlberg, Tirol und Niederösterreich verknüpfen Wohnbauförderung mit Raumordnungszielen: Förderung gibt es vorrangig für Verdichtung im Siedlungskern (Ortskernerneuerung) und weniger für Zersiedelung auf der grünen Wiese. Ein Wohnbauförderungsantrag für ein Objekt im Außenbereich erfordert ggf. eine Stellungnahme der Raumordnungsbehörde.

Was gehört in Ihr Wohnbauförderungsantrag Österreich?

Ein vollständiger Wohnbauförderungsantrag nach WFG 1984 und den Landesgesetzen muss folgende wesentliche Elemente enthalten:

1. Angaben zum Antragsteller: Vollständiger Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (SVNR), Meldeadresse, Staatsbürgerschaft (österreichisch oder EWR/CH für gleichberechtigten Zugang zu Wohnbauförderung). Bei Miteigentümerschaft oder Partnern: alle Personen mit Einkommensangaben.

2. Einkommensnachweis: Nachweis des Familiennettoeinkommens (Jahreseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) durch Lohnzettel (Formular L 16 oder Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Österreich), FinanzOnline-Auszug, AMS-Bestätigungen, Kinderbetreuungsgeld-Bescheide (KBGG), Pensionsbescheid (PVA) oder Gewinn-und-Verlust-Rechnung (bei Selbständigen nach EStG §4).

3. Objektangaben: Genaue Beschreibung des Förderobjekts (Eigenheim, Eigentumswohnung, Neubau oder Bestand), Grundbuchdaten (EZ, KG, Grundstücksnummer), Baujahr (bei Bestandsobjekten), Wohnnutzfläche (WNF in m² laut Energieausweis) und Kaufpreis/Baukosten.

4. Energieausweis: Ein gültiger Energieausweis nach §§2–7 Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAW-VG BGBl I Nr. 137/2012) mit Angabe des Heizwärmebedarfs (HWB in kWh/m²a) und Gesamtenergieeffizienzfaktors (fGEE) ist Pflichtbeilage. Neubauten müssen Energieeffizienzklasse A (HWB ≤ 30 kWh/m²a) nachweisen. Bei Sanierungen: Energieausweis vor und nach Sanierung.

5. Baubewilligung oder Fertigstellungsanzeige: Gültige Baugenehmigung der Baubehörde des Bundeslandes (Landesbauordnung) für Neubauvorhaben. Bei abgeschlossenen Vorhaben: Fertigstellungsanzeige nach den jeweiligen Landesbauordnungen (§§40–45 Bauordnung für Wien BO f. Wien LGBl Nr. 11/1930 oder §28 OÖ Bauordnung 1994).

6. Hauptwohnsitzerklärung: Verpflichtungserklärung, das Förderobjekt dauerhaft als Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des §1 Meldegesetz) zu nutzen. Hauptwohnsitzpflicht besteht in der Regel für 10–20 Jahre ab Förderungszusage; bei vorzeitigem Verlassen: Rückforderung des Förderungsdarlehens (nach §4 WFG 1984).

7. Kostenvoranschlag und Rechnungen: Bei Neubau: aktueller Kostenvoranschlag des Bauunternehmens (Baumeister oder Bauträger). Bei Sanierung: Kostenvoranschlag und Rechnungen der ausführenden Betriebe. Bei GBV-Kauf: Kaufvertragsentwurf des Bauträgers.

8. Bankbestätigung und Finanzierungsplan: Nachweis der Eigenfinanzierung (Eigenkapital mind. 20 % der Gesamtkosten in den meisten Bundesländern) und Bankfinanzierungsplan (Hypothekardarlehen der Hausbank). Banken wie Erste Bank, Raiffeisen, Bank Austria (UniCredit), BAWAG oder Hypo-Landesbank sind typische Finanzierungspartner; der Kreditvertrag kann mit dem Landesdarlehen kombiniert werden.

9. Klimaschutznachweis (Bundesländer-spezifisch): Für Zusatzförderungen (Klimabonus) müssen Heizungsrechnungen für erneuerbare Energieträger (Wärmepumpenleistungsblatt, Pelletkessel-Zertifikat, Fernwärmeanschlussbestätigung) oder Nachweise über Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) eingereicht werden. forms-legal.com stellt vollständige Muster-Wohnbauförderungsanträge für alle neun Bundesländer kostenlos zur Verfügung.

10. Unterschrift und Einreichung: Der Antrag ist persönlich oder per Post bei der Wohnbauförderungsstelle des zuständigen Bundeslandes einzureichen. In Wien: MA 50, Muthgasse 62, 1190 Wien. In Niederösterreich: NÖ Wohnbauförderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten. Einige Bundesländer bieten Online-Einreichung über Förderungsportale an. Das Bezirksgericht (Grundbuch) spielt keine direkte Rolle beim Förderungsantrag, jedoch wird das Förderdarlehen als Pfandrecht im Grundbuch (C-Blatt) eingetragen.

So füllen Sie Ihr Wohnbauförderungsantrag Österreich aus

Das Ausfüllen des Wohnbauförderungsantrags erfolgt in folgenden Schritten:

Schritt 1 – Zuständiges Bundesland und Förderungsstelle ermitteln: Wohnbauförderung richtet sich nach dem Bundesland, in dem das Förderobjekt liegt (nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers). Ermitteln Sie die zuständige Wohnbauförderungsstelle: Wien → MA 50 Wohnbauförderung; Niederösterreich → NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung; Oberösterreich → OÖ Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit; Steiermark → Wohnbauförderung Steiermark, Abteilung 11 Energie, Wohnbau, Technik; Tirol → Tiroler Landesregierung, Wohnbauförderung; Salzburg → Land Salzburg, Abteilung 7 Raumplanung und Wohnbauförderung; Kärnten → Kärntner Landesregierung, Wohnbauförderung; Burgenland → Burgenland Landesregierung, Referat Wohnbauförderung; Vorarlberg → Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung.

Schritt 2 – Aktuelle Förderrichtlinien herunterladen: Jede Wohnbauförderungsstelle veröffentlicht aktuelle Förderrichtlinien (Verordnungen nach dem jeweiligen Landesgesetz) auf der Website des Bundeslandes. Prüfen Sie Einkommensgrenzen, Wohnnutzflächenobergrenzen und Energieeffizienzvorgaben für das aktuelle Förderjahr.

Schritt 3 – Unterlagen vorbereiten: Sammeln Sie alle erforderlichen Belege: Einkommensnachweise (Lohnzettel L 16, Steuerbescheid), Energieausweis, Baubewilligung, Kostenvoranschlag, Grundbuchsauszug (EZ, KG), Meldezettel, Reisepass oder Personalausweis.

Schritt 4 – Antrag ausfüllen: Füllen Sie den Antrag vollständig aus: Angaben zum Antragsteller (Name, SVNr, Geburtsdatum), Objektbeschreibung (Adresse, EZ, KG, Wohnnutzfläche, Kaufpreis/Baukosten), Einkommensangaben (Familieneinkommen netto jährlich), Finanzierungsplan (Eigenkapital, geplantes Hypothekardarlehen, gewünschtes Landesdarlehen).

Schritt 5 – Klimabonus und Sonderförderungen prüfen: Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben für Sonderförderungen qualifiziert: Klimaschutzbonus für erneuerbare Heizung (Wärmepumpe, Pellets), Solaranlage (PV), Barrierefreiheitsförderung nach ÖNorm B 1600, Jungebau- oder Jungfamilienzuschlag (viele Bundesländer gewähren zusätzliche Punkte für Kinder im Haushalt).

Schritt 6 – Antrag einreichen: Reichen Sie den Antrag mit allen Beilagen bei der Wohnbauförderungsstelle ein (persönlich, per Post oder online je nach Bundesland). Bewahren Sie den Eingangsnachweis (Eingangsbestätigung, Tagsatznummer) auf. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Bundesland 4–12 Wochen; in Wien bis zu 16 Wochen in Spitzenphasen.

Schritt 7 – Bescheid prüfen und Annahme erklären: Nach positivem Bescheid des Bundeslandes müssen Sie die Förderzusage innerhalb der im Bescheid genannten Frist (meist 3–6 Monate) schriftlich annehmen. Anschließend wird das Landesdarlehen im Grundbuch als Pfandrecht (C-Blatt) eingetragen und die erste Auszahlungsrate freigegeben.

Häufige Fehler bei Ihrem Wohnbauförderungsantrag Österreich

Folgende häufige Fehler bei der Beantragung von Wohnbauförderung in Österreich sollten vermieden werden:

Fehler 1 – Antrag im falschen Bundesland gestellt: Maßgeblich ist der Ort des Förderobjekts, nicht der Wohnsitz des Antragstellers. Wer in Wien wohnt, aber ein Eigenheim in Niederösterreich baut, muss den Antrag bei der NÖ Wohnbauförderung, nicht bei der Wiener MA 50, einreichen. Ein falscher Antrag führt zur Ablehnung ohne Sachentscheidung.

Fehler 2 – Energieausweis fehlt oder ist veraltet: Der Energieausweis ist Pflichtbeilage; fehlt er oder ist er älter als 10 Jahre (EAW-VG §3), wird der Antrag abgelehnt. Bei Sanierungsförderung werden häufig Energieausweise nur vor (nicht nach) der Sanierung eingereicht; beide sind erforderlich. Der Energieausweis muss von einer befugten Person (Ziviltechniker, akkreditiertes Labor) ausgestellt sein.

Fehler 3 – Einkommensgrenze knapp überschritten, Steuerabzüge vergessen: Maßgeblich ist das Familien-Nettoeinkommen unter Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen (ASVG) und bestimmten Freibeträgen (z.B. Kinderabsetzbetrag nach EStG §106a). Wer den Bruttobetrag angibt oder Freibeträge vergisst, überschreitet die Grenze scheinbar. Eine Beratung beim Finanzamt Österreich oder der Arbeiterkammer (AK) vor Antragstellung ist empfehlenswert.

Fehler 4 – Vorzeitiger Baubeginn vor Förderzusage: Viele Bundesländer setzen voraus, dass der Baubeginn erst nach Einreichung des Wohnbauförderungsantrags erfolgt (Förderbarkeit vor Baubeginn). Wer mit dem Bau beginnt, bevor der Antrag eingereicht ist, verliert den Förderungsanspruch in diesen Bundesländern (z.B. Tirol, Vorarlberg).

Fehler 5 – Hauptwohnsitz nicht gemeldet oder zu früh aufgegeben: Die Hauptwohnsitzpflicht muss für die gesamte Bindungsfrist eingehalten werden. Wer den Hauptwohnsitz früher als in der Förderbewilligung vorgesehen aufgibt oder das Objekt vermietet, riskiert die vollständige Rückforderung des Förderungsdarlehens durch das Bundesland zuzüglich Zinsen. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) bestätigt Rückforderungen regelmäßig.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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