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Stockwerkeigentum Nachweis Österreich

Stockwerkeigentum Nachweis Österreich

WEG Par. 3-16, GBG Par. 82-93

STOCKWERKEIGENTUM NACHWEIS

NACHWEIS UEBER WOHNUNGSEIGENTUM (STOCKWERKEIGENTUM) gemaess Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002) Par. 3-16 und Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) Par. 82-93

1. EIGENTUEMER

Wohnungseigentümer: [Eigentümer Name] Geburtsdatum: [Geburtsdatum] Adresse / Sitz: [Eigentümer Adresse] Firmenbuchnummer: [Firmenbuchnummer]

2. LIEGENSCHAFT (GRUNDBUCHSDATEN)

Einlagezahl (EZ): [Einlagezahl] Katastralgemeinde (KG): [Katastralgemeinde] Grundstuecknummer(n): [Grundstücknummer] Adresse: [Liegenschaft Adresse] Grundbuchstand per: [Grundbuchstand Datum]

3. WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKT

Wohnungsnummer / Top: [Wohnungsnummer] Geschoss und Lage: [Geschoss und Lage] Nutzflaeche (WEG Par. 8): [Nutzfläche] m2 Nutzwert (WEG Par. 9): [Nutzwert] Punkte Miteigentumsanteil (B/10.000): [Miteigentumsanteil]

Zubehoerobjekte / Verbundenes Wohnungseigentum (WEG Par. 15): [Zubehoerobjekte]

4. BELASTUNGEN (GRUNDBUCH-C-BLATT)

Belastungsstatus: [Belastungsstatus] Eingetragene Belastungen: [Belastungen C-Blatt]

5. BESTAETIGUNG

Der oben bezeichnete Wohnungseigentümer ist im Grundbuch (B-Blatt) mit dem angegebenen Miteigentumsanteil als Eigentümer des bezeichneten Wohnungseigentumsobjekts eingetragen. Der Nachweis basiert auf dem Grundbuchauszug vom [Grundbuchstand Datum] (Justizportal justiz.gv.at).

Ort, Datum: ______________________

Ausstellender Wohnungseigentümer / Bevollmächtigter

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Stockwerkeigentum Nachweis Österreich?

Der Stockwerkeigentum Nachweis ist ein nach Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG, BGBl I Nr. 70/2002) Par. 3-16; Allgemeines Grundbuchgesetz (GBG, BGBl Nr. 39/1955) Par. 82-93 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Der Stockwerkeigentum Nachweis enthält alle für eine vollständige eigentumsrechtliche Identifikation der Einheit erforderlichen Angaben: die Liegenschaftsbezeichnung nach Einlagezahl (EZ), Katastralgemeinde (KG) und Grundstücknummer; den im Grundbuch-B-Blatt (Eigentumsblatt) eingetragenen Miteigentumsanteil in der Form B/10.000 gemäss WEG Par. 3 Abs. 1; die Bezeichnung des konkreten Wohnungseigentumsobjekts (Wohnungsnummer, Geschoss, Lage im Gebäude); den festgestellten Nutzwert nach WEG Par. 9 als Grundlage des Miteigentumsanteils; sowie allfällige Belastungen des Miteigentumsanteils, die im Grundbuch-C-Blatt (Lastenblatt) vermerkt sind.

Das Grundbuch in Österreich wird gemäss GBG Par. 82 ff. von den Bezirksgerichten (BG) geführt. Über das Justizportal justiz.gv.at ist der Grundbuchauszug gegen Entrichtung einer Gebühr von EUR 3,50 pro Einlagezahl abrufbar. Das Bezirksgericht führt das Hauptbuch gemäss GBG Par. 6 und die Urkundensammlung gemäss GBG Par. 84 bis 88, in der Wohnungseigentumsverträge, Kaufverträge und Notariatsakte aufbewahrt werden. Der Nachweis stützt sich primär auf das aktuelle Grundbuch-B-Blatt, das den eingetragenen Wohnungseigentümer, seinen Miteigentumsanteil und den Verweis auf das konkrete Wohnungseigentumsobjekt ausweist.

Vom schweizerischen Stockwerkeigentum nach Art. 712a ff. ZGB und vom deutschen Wohnungseigentumsrecht (WEG-Reform 2020) unterscheidet sich das österreichische System in einem zentralen Punkt: In Österreich ist die Verbucherung im Grundbuch konstitutiv für das Entstehen des dinglichen Wohnungseigentumsrechts gemäss WEG Par. 3 Abs. 2 i.V.m. GBG Par. 4. Ohne Grundbucheintragung besteht lediglich ein obligatorisches Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum, nicht jedoch das dingliche Eigentumsrecht selbst. Der Stockwerkeigentum Nachweis belegt daher stets die tatsächlich erfolgte Verbucherung und nicht bloss den schuldrechtlichen Anspruch.

In der Praxis wird der Stockwerkeigentum Nachweis benötigt, wenn Wohnungseigentümer gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, der Wohnungseigentuemertgemeinschaft nach WEG Par. 18 oder Gerichten ihr Eigentumsrecht urkundlich belegen müssen. Banken verlangen den Nachweis bei Hypothekenbestellung nach ABGB Par. 447 ff.; Bezirksgerichte fordern ihn in Verlassenschaftsverfahren nach AussStrG Par. 166 an; Finanzbhoerden wie das Finanzamt Österreich benötigen ihn für die Immobilienertragsteuer nach EStG Par. 30; die Hausverwaltung nutzt ihn zur Prüfung der Ruecklagenpflicht nach WEG Par. 31. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 5 Ob 127/15b und 5 Ob 188/19g klargestellt, dass der Grundbuchauszug als öffentliche Urkunde nach ZPO Par. 292 vollen Beweis für den Registerinhalt liefert. Landesgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) sehen den Nachweis regelmässig als Beweismittel in Wohnrechtssachen an.

Wann brauchen Sie Stockwerkeigentum Nachweis Österreich?

Der Stockwerkeigentum Nachweis in Österreich nach WEG Par. 3-16 und GBG Par. 82-93 wird in einer Vielzahl von Rechts- und Lebenssituationen benötigt, in denen das Eigentumsrecht an einer Wohneinheit urkundlich zu belegen ist.

Bei Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung: Wer einen Immobilienkredit aufnimmt und den Miteigentumsanteil als Sicherheit bestellen möchte (Hypothek gemäss ABGB Par. 447 bis 471), muss der kreditgebenden Bank einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen. Erste Bank, Raiffeisenkasse, Bank Austria und Volksbank verlangen diesen Nachweis standardmässig als Teil der Kreditunterlagen. Die Hypothek wird erst nach Vorliegen des fehlerfreien Nachweises im Grundbuch-C-Blatt eingetragen.

Bei Veräusserung der Eigentumseinheit: Der Verkäufer einer Eigentumswohnung muss dem Käufer und dem beurkundenden Notar oder Rechtsanwalt einen aktuellen Grundbuchauszug vorlegen. Der Kaufvertrag muss nach GBG Par. 26 die genauen Grundbuchsdaten enthalten: EZ, KG, Grundstücknummer, Miteigentumsanteil, Wohnungseigentumsbezeichnung - die aus dem Grundbuchauszug zu entnehmen sind.

Bei Verlassenschaft und Erbfolge: Im Verlassenschaftsverfahren nach AussStrG Par. 147 ff., das vom Bezirksgericht durchgeführt und vom Gerichtskommissaer (Notar) abgewickelt wird, muss der Stockwerkeigentum Nachweis für alle zum Nachlass gehörenden Liegenschaften erbracht werden. Der Gerichtskommissaer veranlasst nach dem Einantwortungsbeschluss nach AussStrG Par. 178 die Umschreibung auf die Erben im Grundbuch.

Bei Steuererklärungen und Immobilienertragsteuer: Das Finanzamt Österreich (Finanzamt für Grossbetriebe oder Finanzamt Österreich) fordert den Nachweis, wenn Immobilienertragsteuer gemäss EStG Par. 30 zu berechnen ist oder die Hauptwohnsitzbefreiung nach EStG Par. 30 Abs. 2 beansprucht werden soll. FinanzOnline akzeptiert entsprechende Belege als elektronische Beilage zur Steuererklärung.

Bei Versicherungsabschlüssen: Gebäude- und Haushaltsversicherungen verlangen den Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich Wohnungseigentümer der versicherten Einheit ist. Für Leitungswasser- und Feuerversicherung ist der Nachweis für die korrekte Prämienberechnung erforderlich.

Bei behördlichen Genehmigungen: Wer bauliche Veränderungen vornehmen möchte, die einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung (z.B. Bauordnung für Wien, BO Wr) bedürften, muss seine Eigentumsstellung nachweisen. Dasselbe gilt für Wohnbauförderungsansuchen bei den zuständigen Landesbehörden nach dem jeweiligen Landeswohnbauförderungsgesetz.

Bei Streitigkeiten in der Eigentuemertgemeinschaft: Wenn ein Wohnungseigentümer seine Stimmrechte nach WEG Par. 16 in der Eigentümertversammlung ausüben oder beim Bezirksgericht im Ausserstreitverfahren nach AussStrG Par. 52 Rechte geltend machen möchte, muss er sein Eigentumsrecht urkundlich belegen. Beschlussanfechtungen nach WEG Par. 29 setzen den Nachweis der Eigentuemertstellung zwingend voraus. Auch Schiedsverfahren zwischen Wohnungseigentümern und der Hausverwaltung benötigen diesen Nachweis als Grundlage der Legitimation.

Was gehört in Ihr Stockwerkeigentum Nachweis Österreich?

Der Stockwerkeigentum Nachweis in Österreich nach WEG Par. 3-16 und GBG Par. 82-93 muss bestimmte Pflichtinhalte aufweisen, damit er von Bezirksgerichten, Finanzamt Österreich, Kreditinstituten und Notaren akzeptiert wird. Der forms-legal.com Stockwerkeigentum Nachweis Österreich deckt alle wesentlichen Elemente ab und entspricht den Anforderungen des Grundbuchrechts.

Liegenschaftsidentifikation nach Grundbuchsdaten: Das Dokument muss die genaue Bezeichnung der Liegenschaft enthalten: Einlagezahl (EZ) als eindeutige Kennung der Grundbucheinheit; Katastralgemeinde (KG) mit KG-Nummer als räumliche Zuordnung; Grundstücknummer(n) als Identifikation der einzelnen Grundstücke; sowie die vollständige Postanschrift. Diese Daten sind zwingend aus dem aktuellen Grundbuchauszug zu entnehmen - Abweichungen führen zur Ungültigkeit des gesamten Dokuments.

Angaben zum Wohnungseigentümer: Vollständige Identität ist anzugeben: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitzadresse; bei juristischen Personen (GmbH, AG, Gemeinnützige Bauvereinigung nach WGG) Firmenname, Firmenbuchnummer aus dem Firmenbuch (firmenbuch.at) und Sitz. Bei gemeinschaftlichem Wohnungseigentum nach WEG Par. 11 (z.B. Ehepaar) sind alle Miteigentümer mit Anteilen anzuführen.

Miteigentumsanteil B/10.000: Der genaue Miteigentumsanteil in der Form B/10.000 ist anzugeben, wie er im Grundbuch-B-Blatt (Eigentumsblatt) eingetragen ist. Dieser Anteil entspricht dem Nutzwert nach WEG Par. 9 im Verhältnis zum Gesamtnutzwert der Liegenschaft. Miteigentumsanteil, Betriebskosten und Rücklagenbeitrag nach WEG Par. 31 stehen in direktem proportionalen Verhältnis zueinander.

Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjekts: Das konkrete Objekt ist zu identifizieren: Wohnungsnummer, Geschoss und Lage im Gebäude (z.B. Top 5, 2. Obergeschoss, strassenseitig), Nutzfläche in m2 nach WEG Par. 8, Nutzwert laut Nutzwertgutachten nach WEG Par. 9 oder Nutzwertfestsetzungsbeschluss des Bezirksgerichts nach WEG Par. 10 i.V.m. AussStrG Par. 52.

Zubehoerobjekte und verbundenes Wohnungseigentum: Kfz-Abstellplätze, Kellerteile, Gartenparzellen sind mit Bezeichnung und Zuordnung anzuführen. Bei verbundenem Wohnungseigentum nach WEG Par. 15 ist dies ausdrücklich zu vermerken, da die Verbindung die gemeinsame Übertragung und Belastung beider Objekte bewirkt. Ohne diesen Vermerk kann ein Kfz-Abstellplatz unabhängig von der Wohneinheit veräussert werden.

Belastungen aus dem C-Blatt (Lastenblatt): Der Nachweis soll alle im Grundbuch-C-Blatt eingetragenen Belastungen des Miteigentumsanteils aufzeigen: Hypotheken nach ABGB Par. 447 ff. (Pfandrechte), Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte nach ABGB Par. 1072 ff., Veräusserungs- und Belastungsverbote sowie Anmerkungen nach GBG Par. 20. Lastenfreiheit ist für Käufer und Kreditgeber das massgebliche Pruefkriterium.

Datum des Grundbuchstands und Aktualität: Der Nachweis muss das Datum des Grundbuchstands ausweisen. Für Kreditinstitute, Notare und Gerichte ist ein Grundbuchauszug erforderlich, der nicht älter als drei Monate ist. Das Justizportal justiz.gv.at stellt aktuelle Auszüge als PDF aus.

Beglaubigung und Urkundsbeweis: Für behördliche und gerichtliche Zwecke ist ein beglaubigter Grundbuchauszug nach ZPO Par. 292 (öffentliche Urkunde) erforderlich. Ein einfacher Online-Ausdruck genügt für informelle Zwecke (Hausverwaltung, Versicherung), nicht aber für Bezirksgerichte, Oberlandesgerichte (OLG) oder Notare. Der forms-legal.com Nachweis dient als übersichtliche Zusammenfassung der relevanten Grundbuchsdaten für Banken, Versicherungen und Hausverwaltungen. Bei Neubauvorhaben und Bauträgerprojekten ist das Nutzwertgutachten nach WEG Par. 9 bereits vor Fertigstellung des Gebäudes vom Gerichtskommissaer anzufordern, damit die Verbucherung unmittelbar nach Fertigstellung erfolgen kann. Auch Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) nach WGG sind verpflichtet, den Nachweis für jede vermietete oder veraeusserte Eigentumseinheit bereitzuhalten.

So füllen Sie Ihr Stockwerkeigentum Nachweis Österreich aus

Den Stockwerkeigentum Nachweis in Österreich nach WEG Par. 3-16 befüllen Sie in klar definierten Schritten. Der Nachweis setzt stets den aktuellen Grundbuchauszug als Primärquelle voraus.

Schritt 1: Aktuellen Grundbuchauszug einholen. Rufen Sie das Justizportal justiz.gv.at auf und wählen Sie die Grundbuchabfrage. Geben Sie die Einlagezahl (EZ) und die Katastralgemeinde (KG) ein - diese Daten finden Sie auf dem letzten Grundbuchauszug, im Kaufvertrag oder im Wohnungseigentumsvertrag. Der Auszug kostet EUR 3,50 und wird als PDF zugestellt. Für Banken und Gerichte ist ein Auszug erforderlich, der nicht älter als drei Monate ist.

Schritt 2: Liegenschaftsdaten aus dem A-Blatt eintragen. Übertragen Sie aus dem A-Blatt (Gutsbestandsblatt) des Grundbuchauszugs die Einlagezahl (EZ), die Katastralgemeinde (KG) mit KG-Nummer, die Grundstücknummer(n), die Grundstücksfläche sowie die vollständige Adresse des Gebäudes in den Nachweis.

Schritt 3: Eigentuemerdata aus dem B-Blatt entnehmen. Das B-Blatt (Eigentumsblatt) enthält die Eintragung des Wohnungseigentümers mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz (natürliche Person) bzw. Firmenbuchdaten (juristische Person) sowie den Miteigentumsanteil in der Form B/10.000. Tragen Sie diese Daten exakt und ohne Abkürzungen in den Nachweis ein.

Schritt 4: Wohnungseigentumsobjekt identifizieren. Im B-Blatt ist bei der Eigentumsposition der Hinweis auf das konkrete Wohnungseigentumsobjekt vermerkt (z.B. Wohnungseigentum W 5). Die detaillierte Beschreibung - Geschoss, Lage, Nutzfläche nach WEG Par. 8, Nutzwert nach WEG Par. 9 - entnehmen Sie dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Nutzwertgutachten. Tragen Sie diese Angaben vollständig ein.

Schritt 5: Zubehoerobjekte und Verbindungen eintragen. Prüfen Sie im Wohnungseigentumsvertrag, ob Ihrer Hauptwohneinheit Kfz-Abstellplätze oder Kellerteile zugeordnet sind und ob verbundenes Wohnungseigentum nach WEG Par. 15 besteht. Notieren Sie die Objekte mit Nutzwerten und dem Vermerk verbundenes Wohnungseigentum gemäss WEG Par. 15.

Schritt 6: Belastungen aus dem C-Blatt eintragen. Das C-Blatt (Lastenblatt) listet alle Belastungen auf: Hypotheken mit Gläubiger und Höchstbetrag, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Belastungsverbote. Tragen Sie diese vollständig ein oder vermerken Sie lastenfrei bei fehlendem C-Blatt-Eintrag.

Schritt 7: Datum und Unterschrift. Vermerken Sie das Datum des Grundbuchstands als massgeblichen Stichtag. Unterzeichnen Sie den Nachweis und fügen Sie den Grundbuchauszug als Beilage bei. Für amtliche Zwecke beim Bezirksgericht oder Notar lassen Sie den Auszug beglaubigen (ZPO Par. 292).

Schritt 8: Kopien und Aufbewahrung. Fertigen Sie mindestens zwei beglaubigte Kopien an. Bewahren Sie den Nachweis gemeinsam mit Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten, Kaufvertrag und Grunderwerbsteuerquittung in Ihren Eigentumsdokumenten auf. Kreditinstitute empfehlen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 30 Jahren für alle Eigentumsunterlagen.

Häufige Fehler bei Ihrem Stockwerkeigentum Nachweis Österreich

Bei der Erstellung und Verwendung des Stockwerkeigentum Nachweises in Österreich treten wiederkehrend Fehler auf, die zu Problemen bei Rechtsgeschäften, Kreditansuchen und behördlichen Verfahren führen.

Veralteter Grundbuchauszug: Der häufigste Fehler ist die Verwendung eines Grundbuchauszugs, der älter als drei Monate ist. Zwischenzeitlich eingetragene Hypotheken oder Eigentumsänderungen werden nicht angezeigt. Kreditinstitute und Notare lehnen veraltete Auszüge regelmässig ab. Lösung: Grundbuchauszug immer aktuell über justiz.gv.at abrufen, bevor ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Fehlerhafte Grundbuchsdaten im Nachweis: Abweichungen zwischen den im Nachweis eingetragenen Daten (EZ, KG, Miteigentumsanteil) und dem tatsächlichen Grundbuchstand führen zur Ungültigkeit. Besonders häufig: Verwechslung der Katastralgemeinde, falsche Einlagezahl oder Tippfehler beim Miteigentumsanteil. Lösung: Daten aus dem Grundbuchauszug exakt übernehmen, keine manuellen Ergänzungen vornehmen.

Fehlende Angaben zu Zubehörobjekten: Wer die Kfz-Abstellplätze oder Kellerteile (verbundenes Wohnungseigentum nach WEG Par. 15) nicht im Nachweis anführt, riskiert Probleme bei der Kreditbesicherung nach ABGB Par. 447 ff. Die Bank kann das Zubehörobjekt nicht in die Hypothek einbeziehen, wenn es im Nachweis nicht ausgewiesen ist.

Nichtbeachtung von C-Blatt-Belastungen: Wenn der Nachweis Belastungen aus dem Grundbuch-C-Blatt verschweigt (z.B. bestehende Höchstbetragshypothek), entsteht für den Empfänger ein falsches Bild der Eigentumsposition. Daraus können Schadensersatzansprüche nach ABGB Par. 874 und Par. 1295 entstehen.

Verwechslung von Nutzwert und Nutzfläche: Nutzwert (WEG Par. 9, relative Bewertungsgroesse in Punkten) und Nutzfläche (WEG Par. 8, absolute Fläche in m2) sind verschiedene Groessen. Beide müssen korrekt angegeben werden. Eine Verwechslung verfälscht die Eigentumsdarstellung und führt zu falschen Betriebskostenabrechnungen.

Fehlende Beglaubigung: Für Bezirksgerichte und Notare ist ein beglaubigter Grundbuchauszug nach ZPO Par. 292 zwingend erforderlich. Wer einen einfachen Online-Ausdruck ohne Beglaubigung vorlegt, riskiert die Zurückweisung seines Antrags. Der beglaubigte Auszug erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis, der unbeglaubigte Ausdruck hingegen nur Glaubhaftmachung und genügt nur für informelle Zwecke bei Hausverwaltungen und Versicherungen.

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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