Staatsbürgerschaftsantrag Österreich
StbG §§10–14; NAG
ANTRAG AUF VERLEIHUNG DER ÖSTERREICHISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT
gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl Nr. 311/1985) §§10–14
An die [Zuständige Behörde]
1. Angaben zum Antragsteller
Vorname(n): {{vorname}} Familienname: {{nachname}} Geburtsdatum: {{geburtsdatum}} Geburtsort: {{geburtsort}} Derzeitige Staatsangehörigkeit: {{staatsangehoerigkeit}} Sozialversicherungsnummer: {{sozialversicherungsnummer}} Meldeadresse: {{meldeadresse}} Telefon: {{telefon}} E-Mail: {{email}}
2. Aufenthalt und Aufenthaltstitel
Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich: {{aufenthaltsErstDatum}}
Aktueller Aufenthaltstitel: [Aufenthaltstitel]
Datum der Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt): {{niederlassungsdatum}}
3. Sprachnachweis und Österreich-Kenntnisse
Sprachnachweis (Deutschkenntnisse B1): [Sprachnachweis] (Zertifikat liegt bei)
Staatsbürgerschaftstest absolviert: {{staatsbuergerschaftstest}} (Zeugnis liegt bei)
4. Eigener Unterhalt und Familienstand
Berufstätigkeit / Eigenunterhalt: {{berufTaetigkeit}}
Familienstand: {{familienstand}}
Ich erkläre ausdrücklich, dass ich in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe, Mindestsicherung oder Notstandshilfe des AMS bezogen habe (Nachweis liegt bei).
5. Erklärung und Antrag
Ich beantrage hiermit die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß StbG §§10–14. Alle erforderlichen Unterlagen (Aufenthaltstitel, Sprachnachweis, Staatsbürgerschaftstest, Strafregisterbescheinigung, Lohn- und Gehaltsnachweis, Heiratsurkunde wenn zutreffend) werden beigelegt. Die gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit.
Datum des Antrags: {{antragDatum}}
Antragsteller/in
________________
Signature
Was ist Staatsbürgerschaftsantrag Österreich?
Der Staatsbürgerschaftsantrag in Österreich ist das amtliche Gesuch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG, BGBl Nr. 311/1985, §§10–14). Die österreichische Staatsbürgerschaft verleiht alle Rechte eines österreichischen Staatsbürgers: aktives und passives Wahlrecht bei Nationalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen; uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Österreich und allen EU-Mitgliedstaaten; Reisefreiheit mit österreichischem Reisepass in mehr als 180 Länder; Anspruch auf konsularischen Schutz durch österreichische Botschaften weltweit; Zugang zu österreichischen Staatsdienststellen.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) unterscheidet zwischen der ordentlichen Einbürgerung (§10 StbG — nach regelmäßigem Aufenthalt, Mindestdauer 10 Jahre, davon 5 Jahre mit Niederlassungserlaubnis) und der erleichterten Einbürgerung für besondere Verdienste, anerkannte Flüchtlinge und andere privilegierte Gruppen (§§10 Abs. 4–6, 11a, 13, 14 StbG). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Rechtsprechung — zuletzt Ra 2023/01/0145 — die Anforderungen an den Unterhalt und den Sprachnachweis präzisiert.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen des StbG §10 Abs. 1 umfassen: (1) Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich seit mindestens 10 Jahren, davon mindestens 5 Jahre mit Niederlassungserlaubnis (Niederlassungsbewilligung Daueraufenthalt oder Rot-Weiß-Rot-Karte Plus); (2) Eigener Unterhalt aus Erwerbstätigkeit, Pension oder anderen eigenem Einkommen (kein Bezug von Sozialhilfe oder Mindestsicherung); (3) Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 (ÖSD-Zertifikat oder vergleichbares anerkanntes Zeugnis); (4) Nachweis von Österreich-Kenntnissen (Geschichte, Verfassung, staatsbürgerliche Grundkenntnisse) — Staatsbürgerschaftstest der Bundesländer; (5) Unbescholtener Leumund: keine Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) — §10 Abs. 1 Z 2 StbG; (6) Keine anhängigen Strafverfahren; (7) Kein Aufenthaltsverbot oder Einreiseverbot.
Zuständig für die Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrags sind die Staatsbürgerschaftsbehörden der neun Bundesländer (Magistrate in Wien — MA 35, Bezirkshauptmannschaften in anderen Bundesländern). forms-legal.com stellt eine strukturierte Antragshilfe für die österreichische Einbürgerung bereit. Österreich erlaubt grundsätzlich keine Doppelstaatsbürgerschaft — die bisherige Staatsangehörigkeit muss vor der Einbürgerung aufgegeben werden (§10 Abs. 3 StbG), sofern keine anerkannte Ausnahme vorliegt (z.B. Staatenlosigkeit, Verfolgungsopfer).
Wann brauchen Sie Staatsbürgerschaftsantrag Österreich?
Ein Staatsbürgerschaftsantrag in Österreich ist in folgenden Situationen relevant:
Nach zehn Jahren rechtmäßigem Aufenthalt: Personen, die sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten, davon mindestens 5 Jahre mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt-EU oder Rot-Weiß-Rot-Karte Plus), erfüllen die Grundvoraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung nach §10 StbG. Der Antrag kann gestellt werden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach sechsjährigem Aufenthalt bei besonderen Leistungen: Personen mit herausragenden Leistungen (außerordentliche künstlerische, sportliche, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Verdienste für Österreich) können nach §10 Abs. 4 StbG bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden.
Für anerkannte Konventionsflüchtlinge: Asylberechtigte nach dem Asylgesetz 2005 können nach 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (§10 Abs. 4 Z 2 StbG) eingebürgert werden.
Für Ehegatte und minderjährige Kinder österreichischer Staatsbürger: Ehegatte und Kinder österreichischer Staatsbürger können unter erleichterten Bedingungen nach §11a StbG eingebürgert werden — nach mindestens 6 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich und nachgewiesener Integration.
Für EWR-Bürger mit langer Ansässigkeit: EU/EWR-Bürger, die sich seit mindestens 10 Jahren (davon 5 Jahre Daueraufenthalt nach FreizügigkeitsRL) in Österreich aufhalten, können unter denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörige einen Staatsbürgerschaftsantrag stellen.
Für Personen im Ausland mit österreichischer Abstammung: Nachkommen österreichischer Staatsbürger, die die Staatsbürgerschaft verloren haben (z.B. durch erzwungene Einbürgerung im Ausland vor 1945), können nach §58c StbG die Staatsbürgerschaft erwerben (Wiedererwerb nach §58a StbG für Nachkommen von Verfolgten).
Was gehört in Ihr Staatsbürgerschaftsantrag Österreich?
Ein vollständiger Staatsbürgerschaftsantrag nach StbG §§10–14 in Österreich muss folgende Elemente und Unterlagen enthalten. forms-legal.com bietet eine strukturierte Antragshilfe für alle wesentlichen Punkte.
Personendaten: Vollständiger Name (Vor- und Nachname), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer (SVN), aktuelle Meldeadresse (Zentrales Melderegister), Familienstand, Kinder.
Aufenthaltsnachweis: Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer (Niederlassungsbewilligung Daueraufenthalt, Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Daueraufenthalt-EU nach NAG §45 oder FreizügigkeitsgesetzVO); Nachweis des ununterbrochenen Aufenthalts seit mindestens 10 Jahren (Melderegisterauszüge aller Wohnsitze in Österreich — Auskunft Zentrales Melderegister online); Reisepass mit Ein- und Ausreisestempeln.
Sprachnachweis: Nachweis von Deutschkenntnissen auf mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER): ÖSD-Zertifikat B1 oder B2; Goethe-Institut-Prüfungszertifikat; Hauptschulabschluss oder höherer Bildungsabschluss an einer österreichischen oder deutschsprachigen Schule; TELC-Sprachprüfung; Nachweis einer mindestens 8-jährigen Volksschulpflicht in Österreich.
Österreich-Kenntnisse: Staatsbürgerschaftstest-Zeugnis des jeweiligen Bundeslandes (Geschichte, Verfassung, staatsbürgerliche Grundkenntnisse) — Infos bei der Staatsbürgerschaftsbehörde des Landes; alternativ: höherer Bildungsabschluss an einer österreichischen Schule.
Einkommensnachweis: Lohnzettel der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis); Einkommenssteuerbescheid (EStG §41) für Selbständige; Pensionsbescheid (PVA, SVS, BVAEB) für Rentner; Nachweis, dass kein Sozialhilfe-/Mindestsicherungsbezug in den letzten 3 Jahren vorlag (Negativattest der Sozialbehörde).
Unbescholtenheitsnachweis: Strafregisterbescheinigung (Strafregisterauszug) des Strafregisters Austria — online über ID Austria oder persönlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde; europäisches Führungszeugnis bei Aufenthalt in anderen EU-Staaten vorher.
Bisherige Staatsangehörigkeit: Reisepass des Herkunftslandes; Nachweis, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden kann (Entlassungsschreiben der Herkunftsbehörde) oder Ausnahmetatbestand vorliegt.
Familienstandsnachweis: Heiratsurkunde (wenn verheiratet), Scheidungsurteil (wenn geschieden), Geburtsurkunden der Kinder — alle notariell beglaubigt und mit Apostille (Haager Apostillenübereinkommen) versehen.
So füllen Sie Ihr Staatsbürgerschaftsantrag Österreich aus
Der Staatsbürgerschaftsantrag in Österreich wird in acht Schritten korrekt ausgefüllt:
Schritt 1: Zuständige Behörde ermitteln. In Wien: MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft, wien.gv.at/menschen/staatsbuergerschaft). In anderen Bundesländern: zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) nach aktuellem Hauptwohnsitz. Termin vorab vereinbaren (Wartezeiten in Wien oft 3–6 Monate).
Schritt 2: Voraussetzungen prüfen. Online-Selbstcheck auf der Website der MA 35 oder der zuständigen BH. Prüfen: 10 Jahre Aufenthalt? 5 Jahre Niederlassungserlaubnis? Eigenunterhalt? B1-Deutschnachweis? Keine Vorstrafen? Staatsbürgerschaftstest absolviert?
Schritt 3: Deutschprüfung absolvieren. Wenn noch kein anerkanntes B1-Zeugnis vorhanden: ÖSD-Prüfungszentren (alle Bundesländer, mehrere Termine pro Jahr); Goethe-Institut Wien; TELC-Prüfungszentren. Kosten: ca. €80–120.
Schritt 4: Staatsbürgerschaftstest absolvieren. Österreich-Kenntnisse-Test des jeweiligen Bundeslandes. Lernmaterialien: BMI-Website (bmi.gv.at/staatsbuergerschaft/vorbereitungsmaterialien.aspx). Kosten: ca. €30–50. In Wien: MA 35 informiert über aktuelle Testtermine.
Schritt 5: Unterlagen zusammenstellen. Checkliste abarbeiten (siehe Schlüsselelemente). Alle ausländischen Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) müssen beglaubigt (Apostille nach Haager Übereinkommen) und mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen sein (beeidete Übersetzer — Österreichisches Übersetzerverzeichnis: utoe.at).
Schritt 6: Strafregisterbescheinigung einholen. Online über ID Austria (Bürgerkarte) oder persönlich beim Gemeindeamt/Magistrat. Österreichische Strafregisterauszüge für alle Wohnsitzzeiten in Österreich und alle Aufenthaltsstaaten der letzten 15 Jahre.
Schritt 7: Antrag einreichen. Persönlich beim zuständigen Amt (MA 35 oder BH) mit vollständigen Unterlagen. Verwaltungsabgabe: ca. €700–1.200 (je nach Bundesland und Antragsteller-Kategorie). Bearbeitungszeit: 6–18 Monate.
Schritt 8: Einbürgerungsfeier. Nach positivem Bescheid: feierliche Verleihung der Staatsbürgerschaft in einer Einbürgerungsfeier des Bundeslandes. Dann: österreichischen Reisepass und Personalausweis beantragen (Passbehörde — Bezirksverwaltungsbehörde oder MA 62 in Wien).
Rechtliche Anforderungen für Staatsbürgerschaftsantrag Österreich
Das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) stellt folgende gesetzliche Anforderungen an die Einbürgerung:
Ordentliche Einbürgerung StbG §10: Mindestens 10 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, davon mindestens 5 Jahre mit Niederlassungserlaubnis (§10 Abs. 1 Z 1 StbG). Eigener Unterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Mindestsicherung (§10 Abs. 1 Z 7 StbG) — dieser Nachweis muss die letzten 3 Jahre umfassen. Unbescholtener Leumund: keine Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe (§10 Abs. 1 Z 2 StbG). Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 GER (§10 Abs. 1 Z 1a StbG). Nachweis von Österreich-Kenntnissen (§10 Abs. 1 Z 1b StbG).
Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: StbG §10 Abs. 3 — vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss die bisherige Staatsangehörigkeit nachweislich aufgegeben werden. Ausnahmen: Staatenlosigkeit; wenn das Herkunftsland die Entlassung verweigert; anerkannte Flüchtlinge (denen Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar ist); Bürger von EU-Mitgliedstaaten können unter Umständen Doppelstaatsbürgerschaft behalten, wenn das Herkunftsland dies zulässt — Österreich selbst genehmigt dies jedoch nicht von sich aus.
Erleichterte Einbürgerung StbG §10 Abs. 4: Nach 6 Jahren Aufenthalt für: herausragende kulturelle, wissenschaftliche, sportliche oder wirtschaftliche Leistungen; anerkannte Konventionsflüchtlinge; Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger (§11a StbG); besonderes öffentliches Interesse.
Einbürgerung durch Abstammung StbG §7: Kinder österreichischer Staatsbürger erwerben die Staatsbürgerschaft durch Geburt — unabhängig vom Geburtsort.
Häufige Fehler bei Ihrem Staatsbürgerschaftsantrag Österreich
Beim Staatsbürgerschaftsantrag in Österreich werden häufig folgende Fehler begangen:
Fehler 1: Aufenthaltslücken übersehen. Kürzere Auslandsaufenthalte (mehr als 10 % der 10-Jahres-Frist, also mehr als ca. 12 Monate kumulativ) können den Aufenthaltsnachweis gefährden. Richtig: Auslandsaufenthalte sorgfältig dokumentieren und vorab mit der Behörde klären.
Fehler 2: Sozialhilfebezug in den letzten 3 Jahren. Wer in den letzten 3 Jahren Mindestsicherung, Sozialhilfe oder Notstandshilfe (AMS) bezogen hat, erfüllt die Eigenunterhalt-Anforderung grundsätzlich nicht. Richtig: Antrag erst stellen, wenn 3 Jahre ohne Sozialhilfe vergangen sind.
Fehler 3: Sprachnachweis nicht anerkannt. Viele Sprachkurszertifikate werden von der Staatsbürgerschaftsbehörde nicht akzeptiert — nur anerkannte Prüfungen (ÖSD, Goethe-Institut, TELC, Volkshochschule mit Akkreditierung). Richtig: Vorab beim Amt prüfen, welche Zertifikate anerkannt werden.
Fehler 4: Ausländische Urkunden ohne Apostille. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden aus dem Ausland müssen mit Apostille versehen und durch beeideten Übersetzer übersetzt sein. Richtig: Originale apostillieren lassen, bevor Übersetzer beauftragt wird.
Fehler 5: Vorstrafen nicht angeben. Verurteilungen — auch im Ausland — müssen im Antrag angegeben werden. Falschaussagen im Antrag können zur Nichtigerklärung der Staatsbürgerschaft führen (§34 StbG). Richtig: Alle Verurteilungen angeben und mit der Behörde klären, ob sie dem Antrag entgegenstehen.
Fehler 6: Staatsbürgerschaftstest vergessen. Viele Antragsteller vergessen, dass neben dem Sprachnachweis auch ein Österreich-Kenntnisse-Test verpflichtend ist. Richtig: Beide Tests vor Antragstellung absolvieren und Zertifikate bereitstellen.
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}Häufig gestellte Fragen
Die Einbürgerung in Österreich dauert von der vollständigen Antragstellung bis zur feierlichen Verleihung der Staatsbürgerschaft in der Regel 6 bis 18 Monate. Die genaue Dauer hängt von mehreren Faktoren ab: Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen (fehlende Dokumente verlängern das Verfahren erheblich); Auslastung der zuständigen Behörde (MA 35 Wien: bekannte Wartezeiten von 12–18 Monaten; andere Bundesländer: oft 6–12 Monate); Komplexität des Einzelfalls (z.B. Vorstrafen, Namensänderungen, komplizierte Aufenthaltsgeschichte). Gesetzliche Entscheidungsfrist: Das AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) schreibt eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. In der Praxis überschreiten die Bearbeitungszeiten diesen Wert in Wien regelmäßig. Bei Säumnis: Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien möglich. Empfehlung: Antrag frühzeitig stellen und vollständige Unterlagen von Anfang an einreichen.
Grundsätzlich ja — Österreich erlaubt keine Doppelstaatsbürgerschaft. Nach StbG §10 Abs. 3 muss die bisherige Staatsangehörigkeit vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgegeben werden. Ausnahmen von der Regelung: Staatenlosigkeit (keine andere Staatsangehörigkeit vorhanden); Das Herkunftsland verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit; Anerkannte Konventionsflüchtlinge (Asylberechtigte) — denen die Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar ist; Österreicher, die eine andere EU-Staatsangehörigkeit erwerben (Österreich verliert dadurch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft), aber wenn Nicht-Österreicher österreichische Staatsbürgerschaft beantragen und aus einem EU-Staat kommen, müssen sie trotzdem die EU-Staatsangehörigkeit aufgeben (kein allgemeines EU-Doppelstaatsbürgerschaftsprivileg). In der Praxis: Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit muss vor der österreichischen Einbürgerungsfeier abgeschlossen sein — koordiniert mit der Botschaft des Herkunftslandes.
Für die österreichische Staatsbürgerschaft nach StbG §10 Abs. 1 Z 1a werden Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) verlangt. Anerkannte Sprachnachweise: ÖSD-Zertifikat B1 oder B2 (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch — oesd.com); Goethe-Institut Zertifikat B1 oder B2; TELC-Sprachprüfung B1 oder B2; Volkshochschul-Zeugnis B1 (nur von akkreditierten Instituten); Reifeprüfungszeugnis (Matura) an einer österreichischen oder deutschsprachigen Schule — entspricht automatisch B2 oder höher; Studienabschlusszeugnis an einer österreichischen oder deutschsprachigen Universität; Hauptschulabschluss oder höherer Bildungsabschluss in Österreich — gültig als B1-Nachweis. Kosten der ÖSD-Prüfung: ca. €80–120. Vorbereitungskurse: AMS (Bildungsberatung), BFI, WIFI, Volkshochschulen bieten Vorbereitungskurse für alle Bundesländer an.
Kinder österreichischer Staatsbürger erwerben die Staatsbürgerschaft automatisch durch Geburt (StbG §7 — Abstammungsprinzip), unabhängig vom Geburtsort. Kinder, die nach dem 01.09.1983 von einer österreichischen Mutter außerhalb der Ehe geboren wurden: auch diese erwerben die Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Adoptierte Kinder: erwerben nach rechtswirksamer Adoption (ABGB §196ff) die Staatsbürgerschaft des österreichischen Adoptivelternteils. Kinder ohne österreichische Eltern, die in Österreich geboren werden: erwerben KEINE automatische österreichische Staatsbürgerschaft (kein Geburtsortsprinzip / ius soli in Österreich). Sie müssen wie Erwachsene die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Ausnahme: Kinder, die staatenlos geboren werden oder Kinder von anerkannten Flüchtlingen, können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Minderjährige Kinder, die zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, erwerben die Staatsbürgerschaft mit deren Verleihung — kein getrennter Antrag erforderlich.
Die Kosten für die Einbürgerung in Österreich variieren je nach Bundesland und Antragsteller-Kategorie: Verwaltungsabgabe für den Staatsbürgerschaftsbescheid: Wien (MA 35): €677 für Hauptantragsteller + €301 für jedes einzubürgernde Familienmitglied (Kind oder Ehegatte). Andere Bundesländer: zwischen €300 und €800 je nach Landesrecht (Landes-Verwaltungsabgabengesetze). Zusätzliche Kosten: Sprachprüfung B1 (ÖSD, Goethe, TELC): ca. €80–120. Staatsbürgerschaftstest: ca. €30–50. Apostille auf ausländischen Urkunden: variiert je nach Herkunftsland (€20–100 pro Urkunde). Beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche: ca. €30–80 pro Seite (beeidete Übersetzer). Strafregisterauszug Österreich: kostenlos über ID Austria. Gesamtkosten (Schätzung für Einzelperson): €1.000–2.500. Keine staatliche Förderung für Einbürgerungskosten; manche Länder (z.B. Wien) bieten AMS-Förderung für Sprachkurse.
Bei Ablehnung des Staatsbürgerschaftsantrags in Österreich durch die zuständige Behörde (MA 35 Wien oder Bezirkshauptmannschaft) stehen folgende Rechtsmittel zur Verfügung: Beschwerde beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes (VG Wien, Landesverwaltungsgericht etc.): Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheidzustellung (AVG §63 Abs. 5). Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt neu — auch neue Beweise können vorgelegt werden. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist außerordentliche Revision möglich (VwGG §25a) bei einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH): Bei Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte (z.B. Gleichheitsgrundsatz Art. 7 B-VG, Diskriminierungsverbot). Tipp: Anwaltliche Unterstützung (spezialisierte Rechtsanwälte für Migrationsrecht) erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Die Arbeiterkammer (AK) und das Integrationshaus bieten kostenlose Erstberatung. Ablehnungsgründe sind oft behebbar — bei neuem Antrag nach Behebung des Ablehnungsgrunds (z.B. 3 Jahre ohne Sozialhilfe) ist ein neuer Antrag möglich.
Ja, auch EU-Bürger können die österreichische Staatsbürgerschaft nach StbG §§10–14 beantragen, müssen aber grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie Drittstaatsangehörige erfüllen: 10 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich; 5 Jahre Daueraufenthalt (nach FreizügigkeitsRL gilt Daueraufenthalt-EU nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts); Eigenunterhalt; B1-Deutschnachweis; Österreich-Kenntnisse-Test; Unbescholtenheit. Besonderheit Doppelstaatsbürgerschaft: Österreich genehmigt Doppelstaatsbürgerschaft auch für EU-Bürger nicht von Amts wegen. Der EU-Bürger muss seine bisherige EU-Staatsangehörigkeit aufgeben, bevor die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird — auch wenn sein Herkunftsstaat Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt. Ausnahme: Wenn das Herkunftsland (EU-Mitgliedstaat) die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert oder wenn staatenlose Situation entstünde. In der Praxis: Manche EU-Staaten (z.B. Griechenland, Rumänien) lassen die freiwillige Aufgabe der Staatsbürgerschaft nicht zu — dann prüft das österreichische Amt den Ausnahmetatbestand.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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