Verwahrungsvertrag Österreich
gemäß ABGB §§ 957–970
VERWAHRUNGSVERTRAG
gemäß §§ 957–970 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Abgeschlossen am [Vertragsdatum] zwischen:
HINTERLEGER: [Hinterleger Name] [Hinterleger Adresse] (im Folgenden „Hinterleger“)
VERWAHRER: [Verwahrer Name] [Verwahrer Adresse] (im Folgenden „Verwahrer“)
2. HINTERLEGUNGSGUT
Der Hinterleger übergibt dem Verwahrer folgende Gegenstände zur Verwahrung: [Gegenstände Beschreibung]
Geschätzter Gesamtwert der hinterlegten Gegenstände: € [Gesamtwert].
Zustand der Gegenstände zum Übergabezeitpunkt: [Zustandsbeschreibung]. Ein Fotoprotokoll ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt.
3. VERWAHRUNG UND AUFBEWAHRUNGSORT
Der Verwahrer verpflichtet sich, die in Punkt 2 bezeichneten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen des Hinterleger zurückzugeben (§ 961 ABGB).
Aufbewahrungsort: [Aufbewahrungsort].
Aufbewahrungsdauer: [Aufbewahrungsdauer].
Eine Unterverwahrung (Weitergabe der Sache an Dritte gemäß § 966 ABGB) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Hinterleger.
4. ENTGELT
Die Verwahrung erfolgt: [Entgelt].
Verwahrungsgebühr (falls entgeltlich): € [Entgelt Betrag] pro Monat, fällig jeweils am Ersten des Monats, zahlbar per Banküberweisung.
5. HAFTUNG
Der Verwahrer haftet für Verlust oder Beschädigung der hinterlegten Gegenstände gemäß §§ 964–965 ABGB.
Haftungshöchstbetrag: € [Haftungshöchstbetrag].
Für Schäden durch höhere Gewalt (Naturkatastrophen, Feuer ohne Verschulden des Verwahrers) wird keine Haftung übernommen, sofern dem Verwahrer kein Verschulden trifft.
6. RÜCKGABE
Der Hinterleger kündigt die Abholung mit einer Frist von [Rückgabe Frist] an.
Bei Nichtabholung nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer und nach schriftlicher Mahnung ist der Verwahrer berechtigt, die Sache gemäß §§ 1425–1430 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht gerichtlich zu hinterlegen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag unterliegt dem österreichischen Recht, insbesondere den §§ 957–970 ABGB.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in [Gerichtsstand] vereinbart.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (Salvatorische Klausel).
Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, je eine für Hinterleger und Verwahrer.
Hinterleger
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Signature
Verwahrer
________________
Signature
Was ist Verwahrungsvertrag Österreich?
Der Verwahrungsvertrag ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§957–970 geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Grundlage des Verwahrungsvertrages ist § 957 ABGB. Während die entgeltliche Verwahrung als Teil des allgemeinen Schuldrechts behandelt wird, gelten bei unentgeltlicher Verwahrung ergänzend die §§ 960 und 961 ABGB, die den Sorgfaltsmaßstab des Verwahrers auf das Maß seiner eigenen Sorgfalt (culpa in concreto) beschränken können. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Rechtsprechung — insbesondere OGH 1 Ob 223/21t sowie OGH 6 Ob 47/19g — bestätigt, dass bei entgeltlicher Verwahrung der Verwahrer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, und den Entlastungsbeweis vollständig erbringen muss.
Vom Verwahrungsvertrag klar abzugrenzen ist der Leihevertrag nach §§ 971–982 ABGB, bei dem der Entleiher die Sache zum Gebrauch erhält und damit eine Gebrauchsüberlassung stattfindet. Beim Verwahrungsvertrag hingegen verbleibt das Eigentumsrecht unberührt beim Hinterleger; der Verwahrer erlangt kein Gebrauchsrecht und kein Verfügungsrecht über die Sache. Ebenso unterscheidet sich die Verwahrung vom Pfandrecht nach §§ 447–471 ABGB, das eine Sicherungsfunktion für Forderungen erfüllt, und vom Auftrag nach §§ 1002 ff ABGB, der auf die Ausführung von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Interesse eines anderen gerichtet ist. Die Übergabe beim Verwahrungsvertrag erfolgt ausschließlich zum Zweck der Obhut und sicheren Aufbewahrung.
In der österreichischen Rechtspraxis findet der Verwahrungsvertrag vielfältige Anwendung. Gastgewerbebetriebe, Hotels und Restaurants unterliegen nach § 970 ABGB einer gesetzlichen Haftungspflicht für eingebrachte Sachen ihrer Gäste bis zu € 1.100,– pro Gast. Darüber hinaus verwahren Banken und Kreditinstitute Wertgegenstände, Dokumente und Bargeld in Schließfächern auf Basis individueller Verwahrungsverträge. Lagerhaltungs-, Speditions- und Transportunternehmen schließen im kaufmännischen Bereich Verwahrungsverträge ab, wobei das Unternehmensgesetzbuch (UGB) zusätzliche Sorgfaltspflichten und kaufmännische Gepflogenheiten für Vollkaufleute (Unternehmer) festlegt. Auch Rechtsanwälte und Notare verwahren häufig Originaldokumente (Testamente, Grundbuchurkunden, Gesellschaftsverträge) auf der Grundlage eines Verwahrungsvertrages.
Besondere Bedeutung hat die Haftungsregelung des § 964 ABGB, wonach der Verwahrer für Beschädigung oder Verlust der hinterlegten Sache haftet, es sei denn, er weist nach, dass die Sache ohne sein Verschulden — etwa durch höhere Gewalt (Naturkatastrophe, Feuer ohne sein Zutun) — untergegangen ist. Bei unentgeltlicher Verwahrung kann die Haftung durch eine ausdrückliche Vertragsklausel auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zieht dem Haftungsausschluss im B2C-Bereich nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG jedoch enge Grenzen: Klauseln, die die Haftung für Körperschäden oder grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden ausschließen, sind gegenüber Verbrauchern absolut unwirksam, selbst wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Die Rückgabepflicht des Verwahrers ergibt sich aus § 961 ABGB und ist grundsätzlich unbedingt: Der Verwahrer muss die Sache auf Verlangen des Hinterleger jederzeit zurückgeben, selbst wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart worden ist. Umgekehrt kann der Verwahrer nach § 968 ABGB die Verwahrung kündigen und den Hinterleger zur Abholung der Sache auffordern, sofern ihm die Weiterführung der Verwahrung aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist. Bei Untätigkeit des Hinterleger steht dem Verwahrer das Recht zu, die Sache nach erfolgloser schriftlicher Mahnung gemäß §§ 1425–1430 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht gerichtlich zu hinterlegen. Mit der gerichtlichen Hinterlegung wird der Verwahrer von seiner Aufbewahrungspflicht und der damit verbundenen Haftung befreit, und der Hinterleger trägt die anfallenden Gerichtsgebühren sowie weitere Lagerkosten.
Wann brauchen Sie Verwahrungsvertrag Österreich?
Ein Verwahrungsvertrag in Österreich wird immer dann benötigt, wenn eine Person einer anderen Person Gegenstände zur Aufbewahrung übergibt und dabei die Rechte und Pflichten beider Seiten — Haftung, Sorgfaltspflicht, Rückgabemodalitäten und Aufbewahrungsdauer — klar schriftlich geregelt sein sollen. Ohne schriftlichen Vertrag entstehen bei Beschädigungen oder Verlusten erhebliche Beweisschwierigkeiten vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht, und der Ausgang eines Rechtsstreits hängt oft nur noch von der Glaubwürdigkeit der Parteien ab.
Private Verwahrung unter Freunden oder Nachbarn: Wenn Bekannte Möbel, Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Instrumente oder wertvolle Einrichtungsgegenstände während eines längeren Auslandsaufenthaltes, einer Wohnungsrenovierung oder eines Umzuges hinterlegen, regelt ein schriftlicher Verwahrungsvertrag nach ABGB §§ 957–970 Haftung, Sorgfaltspflicht und Rückgabebedingungen verbindlich. Ohne Vertrag haftet der Verwahrer nach § 960 ABGB nur für das Maß eigener Sorgfalt, was zu langwierigen Streitigkeiten über den angemessenen Sorgfaltsmaßstab führen kann.
Gewerbliche Aufbewahrung durch Unternehmer: Handwerker, Reparaturbetriebe, Elektrowerkstätten und Kfz-Werkstätten, die Kundenartikel (Fahrzeuge, Geräte, Musikinstrumente, Elektronik) über einen längeren Zeitraum in Obhut nehmen, müssen die Haftungsbedingungen klar festlegen. Ein Verwahrungsvertrag mit wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 6 KSchG schützt beide Parteien vor unklaren und kostspieligen Schadensersatzansprüchen.
Lagerung bei Umzugsunternehmen und Lagerhaltern: Umzugsunternehmen in Österreich, die Möbel oder Hausrat während einer Renovierung oder eines längeren Auslandsaufenthaltes über Wochen oder Monate einlagern, handeln als gewerbliche Verwahrer im Sinne des UGB. Ein Verwahrungsvertrag klärt Lagerdauer, Versicherungspflicht, Zutrittsbeschränkungen und Haftungsgrenzen pro eingelagertem Gegenstand und schützt den Hinterleger bei Diebstahl oder Brandschaden.
Hotel- und Gastgewerbe (§ 970 ABGB): Hotels und Beherbergungsbetriebe haften von Gesetzes wegen bis zu € 1.100,– pro Gast für eingebrachte Sachen. Für Gegenstände mit einem höheren Wert (Schmuck, hochwertige Elektronik, Bargeld in größerer Menge) empfiehlt sich ein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag mit einer vereinbarten Haftungshöhe, um die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 970 ABGB zu überwinden und dem Gast echten Schutz zu bieten.
Verwahrung von Wertpapieren und Rechtsdokumenten durch Rechtsanwälte und Notare: Anwaltskanzleien und Notariate verwahren häufig Originaltestamente nach § 578 ABGB, Grundbuchurkunden, Gesellschaftsverträge oder Handelsvertretervollmachten. Ein Verwahrungsvertrag legt fest, unter welchen Bedingungen Originale herausgegeben werden, welche Schadensversicherung die Kanzlei hält und wie lange die Aufbewahrung kostenlos erfolgt.
Kunst- und Antiquitätenverwahrung durch Galerien: Galerien und Auktionshäuser wie das Dorotheum Wien, die Kunstwerke zur Begutachtung oder für bevorstehende Versteigerungen übernehmen, schließen Verwahrungsverträge ab, die den Versicherungsnachweis, spezielle Lagerbedingungen (Klimasteuerung, Lichtschutz, Feuerlöschanlage) und die Rückgabefrist verbindlich festlegen. Fehlt ein solcher Vertrag, können Streitigkeiten über Zustandsveränderungen oder Beschädigungen zu kostspieligen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien führen.
Bankschliessfach-Verwahrung: Wenn Wertsachen, Edelmetalle oder wichtige Dokumente in einem Bankschließfach hinterlegt werden, handelt es sich rechtlich um einen Verwahrungsvertrag zwischen Bank und Schließfachmieter. Die Bank haftet als entgeltliche Verwahrerin nach § 964 ABGB für jeden Schaden, der durch Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder mangelhaften Sicherheitsmaßnahmen verursacht wird.
Was gehört in Ihr Verwahrungsvertrag Österreich?
Ein rechtskonformer Verwahrungsvertrag nach österreichischem Recht (ABGB §§ 957–970) enthält zwingend folgende Kernelemente, deren Fehlen die Durchsetzbarkeit vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht erheblich erschwert:
**1. Vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien** — Name, Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) und eine Kontakttelefonnummer oder E-Mail-Adresse beider Seiten. Bei Unternehmen (GmbH, AG, e.U.) sind zusätzlich die Firmenbuchnummer sowie die UID-Nummer anzugeben, und das Vertretungsrecht des Geschäftsführers oder der bevollmächtigten Person muss durch einen aktuellen Firmenbuchauszug nachgewiesen werden.
**2. Genaue Beschreibung des Hinterlegungsgutes** — Eine detaillierte Auflistung aller hinterlegten Gegenstände mit Seriennummern, Zustandsbeschreibung zum Übergabezeitpunkt und geschätztem Wiederbeschaffungswert ist entscheidend für spätere Schadensersatzansprüche. Für wertvolle Gegenstände (Kunstwerke, Schmuck, Elektronik) ist ein von beiden Parteien unterzeichnetes Fotoprotokoll als Anlage dem Vertrag beizufügen. Fehlt die genaue Beschreibung, ist der Beweis eines konkreten Schadens gemäß §§ 1293 ff ABGB vor Gericht erheblich erschwert.
**3. Haftungsregelung (§§ 964–965 ABGB)** — Der Vertrag legt fest, ob die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird (bei unentgeltlicher Verwahrung möglich und gesetzlich zulässig) oder ob der Verwahrer auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen muss. Im B2C-Bereich (Unternehmer gegenüber Verbraucher) sind Klauseln, die Haftung für Körperschäden oder grob fahrlässig verursachte Schäden ausschließen, nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG absolut unwirksam. Ein Haftungshöchstbetrag in Euro ist ausdrücklich zu vereinbaren.
**4. Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit** — Wird eine Verwahrungsgebühr vereinbart, sind Betrag in Euro, Fälligkeit (monatlich, einmalig voraus, nach Rückgabe) und Zahlungsmodalität (Überweisung auf IBAN) zu nennen. Unentgeltliche Verwahrung ändert den Sorgfaltsmaßstab nach § 964 ABGB und schränkt die Haftung des Verwahrers ein.
**5. Aufbewahrungsort und Lagerbedingungen** — Die genaue Adresse des Lagerorts (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Stockwerk, Raumbezeichnung), Zugangsbeschränkungen (wer hat Schlüssel, welche Zeiten) sowie besondere Lagerbedingungen (temperiert, trocken, frostfrei, geschützt vor direktem Sonnenlicht) sind zu vereinbaren. Unterverwahrung an Dritte (§ 966 ABGB) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis des Hinterleger.
**6. Laufzeit und Rückgabemodalitäten** — Der Vertrag bestimmt die Aufbewahrungsdauer (befristet mit konkretem Enddatum oder unbefristet mit Kündigungsregelung) und die Rückgabemodalitäten: Abholung durch den Hinterleger mit wie vielen Werktagen Vorankündigung, Anlieferung durch den Verwahrer auf wessen Kosten, oder gerichtliche Hinterlegung bei Nichtabholung gemäß §§ 1425–1430 ABGB.
**7. Versicherungspflicht und Versicherungsnachweis** — Ob der Verwahrer verpflichtet ist, eine Inhalts- oder Transportversicherung für das Hinterlegungsgut abzuschließen, muss ausdrücklich geregelt sein. Bei fehlendem Versicherungsnachweis kann der Hinterleger im Schadensfall auf den Verwahrer persönlich zurückgreifen. Der Versicherungsbetrag sollte dem Wiederbeschaffungswert der hinterlegten Sachen entsprechen.
Das kostenlose Vorlagensystem von forms-legal.com ermöglicht die Erstellung eines rechtssicheren Verwahrungsvertrages nach ABGB §§ 957–970 ohne Anwaltskosten. Die Vorlage ist auf die österreichischen Rechtsvorgaben zugeschnitten, kann digital ausgefüllt und als PDF oder Word-Dokument heruntergeladen werden. Für besonders wertvolle Hinterlegungsgüter (ab ca. € 10.000,– Gesamtwert) empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalts oder Notars, der die Unterschriften beglaubigen und den Vertrag nach individuellen Bedürfnissen anpassen kann.
**8. Sonderregelungen für gewerbliche Verwahrer (UGB)** — Ist der Verwahrer ein Unternehmer im Sinne des UGB, gelten zusätzliche Sorgfaltspflichten. § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung) kommt zur Anwendung, wenn der Verwahrer ein Fachunternehmen für Lagerung, Sicherheitsdienstleistungen oder ähnliches betreibt. In diesem Fall haftet der Verwahrer nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Fachmanns seines Berufsstandes.
**9. Unterverwahrungsklausel (§ 966 ABGB)** — Ausdrückliche Regelung, ob der Verwahrer befugt ist, die Sache an einen Dritten (Unterverwahrer) weiterzugeben, und wenn ja, unter welchen Bedingungen (Benennung des Unterverwahrers, Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Haftung des Hauptverwahrers für den Unterverwahrer).
**10. Schlussbestimmungen** — Salvatorische Klausel (Ungültigkeit einer Klausel berührt die übrigen nicht), Schriftformerfordernis für Änderungen und Ergänzungen, Gerichtsstand (sachlich zuständiges Bezirksgericht oder Landesgericht am Sitz des Verwahrers oder am Hinterlegungsort), anwendbares Recht (österreichisches Recht, ABGB) und Anzahl der Vertragsausfertigungen (mindestens zwei Originalexemplare, je eines pro Partei mit eigenhändiger Unterschrift).
So füllen Sie Ihr Verwahrungsvertrag Österreich aus
Die Erstellung eines Verwahrungsvertrages in Österreich erfolgt in folgenden Schritten mit der Vorlage von forms-legal.com:
**Schritt 1 — Parteienangaben eintragen**: Tragen Sie den vollständigen bürgerlichen Namen oder Firmennamen, die Hauptwohnanschrift oder Geschäftsadresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse beider Vertragsparteien ein. Das Datum des Vertragsabschlusses wird im österreichischen Format TT.MM.JJJJ eingetragen (z.B. 15.05.2026). Bei Unternehmen tragen Sie die Firmenbuchnummer (FN XXXXXX a) und die UID-Nummer (ATU12345678) ein.
**Schritt 2 — Hinterlegungsgut beschreiben**: Listen Sie jeden zu hinterlegenden Gegenstand einzeln und detailliert auf. Geben Sie bei technischen Geräten die Seriennummer und den Modellnamen an, bei Möbeln eine Farb- und Materialbeschreibung, bei Kunstgegenständen Künstler, Titel, Jahr und geschätzten Marktwert. Legen Sie ein von beiden Parteien unterzeichnetes Fotoprotokoll (mindestens 3 Fotos pro Gegenstand aus verschiedenen Winkeln, mit Datumsangabe) als Vertragsanlage bei und verweisen Sie im Vertragstext auf diese Anlage.
**Schritt 3 — Haftungsregelung festlegen**: Wählen Sie zwischen der gesetzlichen Haftungsregelung (volle Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit bei entgeltlicher Verwahrung), einer beschränkten Haftung auf grobe Fahrlässigkeit (bei unentgeltlicher Verwahrung) oder einer betragsmäßig begrenzte Haftung (Haftungshöchstbetrag in Euro). Legen Sie fest, ob der Verwahrer auch für Folgeschäden haftet oder die Haftung auf den unmittelbaren Sachschaden begrenzt ist.
**Schritt 4 — Entgelt vereinbaren**: Geben Sie an, ob die Verwahrung unentgeltlich oder gegen eine Verwahrungsgebühr erfolgt. Bei Entgeltlichkeit: Betrag in Euro (z.B. € 50,– pro Monat), Fälligkeit (monatlich im Voraus, einmalig bei Abschluss) und Zahlungsmodalität (Banküberweisung auf IBAN, Barzahlung gegen Quittung gemäß § 1426 ABGB).
**Schritt 5 — Aufbewahrungsort und Zugangsbedingungen eintragen**: Geben Sie die vollständige Adresse des Aufbewahrungsortes an (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Stockwerk, Bezeichnung des Raumes). Legen Sie fest, wer Zugang zum Lagerort hat (nur der Verwahrer, auch der Hinterleger nach Vereinbarung) und unter welchen Bedingungen. Vereinbaren Sie besondere Lagerbedingungen (z.B. trocken, klimatisiert, gesichert durch Alarmanlage).
**Schritt 6 — Vertragsdauer und Rückgabe festlegen**: Wählen Sie zwischen befristeter Verwahrung mit konkretem Enddatum (z.B. 31.12.2026) und Verlängerungsoption sowie unbefristeter Verwahrung mit Kündigungsfrist (z.B. 30 Tage schriftliche Kündigung). Regeln Sie die Rückgabemodalitäten: Wieviele Werktage Vorankündigung braucht der Verwahrer, wer trägt die Transportkosten, was passiert bei Nichtabholung.
**Schritt 7 — Unterschriften und Ausfertigungen**: Beide Vertragsparteien unterschreiben den Vertrag eigenhändig in zwei Originalausfertigungen (je eine für Hinterleger und Verwahrer). Für Gegenstände mit einem Gesamtwert über € 10.000,– empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften (Signaturbeglaubigung) beim nächsten Notar oder Rechtsanwalt, um die Beweissicherung zu verbessern und eine allfällige Exekution zu vereinfachen.
Rechtliche Anforderungen für Verwahrungsvertrag Österreich
Der Verwahrungsvertrag nach österreichischem Recht (ABGB §§ 957–970) unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift — er kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. In der Praxis ist die Schriftform jedoch aus Beweissicherungsgründen dringend zu empfehlen und für gewerbliche Verwahrer nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) nahezu unerlässlich.
Haftungspflichten nach ABGB: § 964 ABGB regelt die Grundhaftung des Verwahrers. Bei entgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer für jeden Grad des Verschuldens — leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Den Entlastungsbeweis — also den Beweis, dass die Sache ohne sein Verschulden beschädigt wurde oder verloren gegangen ist — muss der Verwahrer vollständig erbringen. Bei unentgeltlicher Verwahrung kann die Haftung auf das eigene Sorgfaltsmaß (culpa in concreto) beschränkt werden — Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt jedoch in jedem Fall zwingend.
Konsumentenschutz (KSchG): Im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher (B2C) sind nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG Klauseln unwirksam, die die Haftung für Körperschäden oder für grob fahrlässig verursachte Schäden ausschließen. Auch intransparente oder überraschende AGB-Klauseln sind nach § 6 Abs 3 KSchG nichtig. Der gewerbliche Verwahrer muss den Konsumenten vor Vertragsabschluss klar und verständlich über seine wesentlichen Rechte informieren. Im B2B-Bereich bestehen größere Vertragsfreiheiten.
Hotelhalter-Haftung (§ 970 ABGB): Gasthausinhaber, Hoteliers und vergleichbare Beherbergungsbetriebe haften nach § 970 ABGB für eingebrachte Sachen ihrer Gäste bis zu € 1.100,– pro Gast gesetzlich. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten gilt eine erhöhte Haftung bis € 5.500,–, wenn der Gastwirt diese ausdrücklich zur Verwahrung übernommen hat. Diese gesetzliche Haftung kann durch einen Aushang oder AGB nicht vollständig ausgeschlossen werden; der OGH hat dies in der Entscheidung 3 Ob 168/18f bekräftigt.
Gerichtliche Hinterlegung (§§ 1425–1430 ABGB): Weigert sich der Hinterleger, die Sache nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsdauer oder nach Kündigung abzuholen, kann der Verwahrer die Sache nach erfolgloser schriftlicher Mahnung (Nachfrist mindestens 14 Tage) beim zuständigen Bezirksgericht gerichtlich hinterlegen. Mit der gerichtlichen Hinterlegung erlischt die Aufbewahrungspflicht und die damit verbundene Haftung des Verwahrers. Die anfallenden Gerichtsgebühren und weiteren Lagerkosten gehen zu Lasten des Hinterleger. Für leicht verderbliche Sachen kann auch eine Versteigerung beim Bezirksgericht beantragt werden.
Stempelgebühren (Gebührengesetz — GebG): Verwahrungsverträge unterliegen grundsätzlich keiner Urkundengebühr nach dem GebG, sofern sie ausschließlich Verwahrung und keine anderen gebührenpflichtigen Tatbestände (z.B. Mietrechte) begründen. Es empfiehlt sich jedoch eine rechtliche Prüfung bei kombinierten Verträgen (z.B. Lagervertrag mit Mietrecht an einer Lagerfläche).
Häufige Fehler bei Ihrem Verwahrungsvertrag Österreich
Häufige Fehler beim Verwahrungsvertrag in Österreich und wie man sie zuverlässig vermeidet:
**Fehler 1 — Fehlende Zustandsdokumentation**: Ohne ein von beiden Parteien unterzeichnetes Fotoprotokoll des Hinterlegungsgutes zum Übergabezeitpunkt ist es bei späteren Beschädigungen nahezu unmöglich, den ursprünglichen Zustand vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht zweifelsfrei zu beweisen. Legen Sie immer ein datiertes Fotoprotokoll als Vertragsanlage bei — mindestens drei Fotos pro Gegenstand aus verschiedenen Winkeln, mit Datumsaufdruck.
**Fehler 2 — Keine Haftungshöchstgrenze vereinbaren**: Fehlt eine betragsmäßige Haftungsobergrenze, haftet der Verwahrer im Schadensfall theoretisch für den vollen Wiederbeschaffungswert aller hinterlegten Gegenstände. Vereinbaren Sie einen Haftungshöchstbetrag in Euro, der realistisch dem tatsächlichen Gesamtwert des Hinterlegungsgutes entspricht, und fordern Sie den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
**Fehler 3 — Unterverwahrung nicht geregelt**: § 966 ABGB verbietet dem Verwahrer ohne ausdrückliche Erlaubnis des Hinterleger die Weitergabe der Sache an Dritte (Unterverwahrung). Fehlt eine Regelung, kann der eigenmächtig weitergebende Verwahrer verschuldensunabhängig auch für Zufallsschäden beim Unterverwahrer haften. Regeln Sie die Unterverwahrungsfrage ausdrücklich — entweder Verbot oder Erlaubnis mit Benennung möglicher Unterverwahrer.
**Fehler 4 — Keine Versicherungsklausel**: Ohne vertragliche Verpflichtung zur Inhalts- oder Transportversicherung trägt der Hinterleger das wirtschaftliche Risiko, dass im Schadensfall (Brand, Diebstahl, Wasserschaden) der Verwahrer nicht ausreichend zahlungsfähig ist. Fordern Sie den Nachweis einer Versicherungspolizze mit ausreichender Deckungssumme schon bei Vertragsabschluss.
**Fehler 5 — Verwechslung mit Leihe oder Auftrag**: Der Verwahrungsvertrag unterscheidet sich klar vom Leihevertrag (§§ 971–982 ABGB, Gebrauchsüberlassung für den Entleiher) und vom Auftragsvertrag (§§ 1002 ff ABGB, Interessenwahrnehmung). Eine falsche rechtliche Qualifikation des Vertrages führt zur Anwendung falscher Haftungsregeln und kann Schadensersatzansprüche erheblich beeinflussen. Im Zweifel sollte die vertragliche Regelung ausdrücklich klarstellen, dass ausschließlich eine Verwahrung ohne Gebrauchsrecht vorliegt.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- § 6 KSchGDE official
- § 957 ABGBAT official
- § 970 ABGBAT official
- § 964 ABGBAT official
- § 961 ABGBAT official
- § 968 ABGBAT official
- § 960 ABGBAT official
- § 578 ABGBAT official
- § 966 ABGBAT official
- § 1299 ABGBAT official
- § 1426 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Verwahrungsvertrag Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/personal/family/verwahrungsvertrag-oesterreich
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Nein, das ABGB schreibt für den Verwahrungsvertrag keine Schriftform vor. Ein mündlicher Verwahrungsvertrag ist grundsätzlich wirksam. In der Praxis ist die Schriftform jedoch dringend zu empfehlen: Erstens dient sie der Beweissicherung — ohne schriftliche Dokumentation ist es vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht kaum möglich zu beweisen, welche Gegenstände in welchem Zustand übergeben wurden. Zweitens erleichtert ein schriftlicher Vertrag die Klärung von Haftungsfragen (§§ 964–965 ABGB). Drittens können Unternehmer (gewerbliche Verwahrer im Sinne des UGB) bei fehlender Schriftform Schwierigkeiten mit ihren AGB haben, da diese nur wirksam sind, wenn der Vertragspartner zumutbar Kenntnis von ihnen nehmen konnte (KSchG §6). Für wertvolle Hinterlegungsgüter ab ca. € 5.000,– Gesamtwert sollten die Unterschriften zudem notariell beglaubigt werden, um die Beweissicherung erheblich zu verbessern.
Die Haftung des Verwahrers richtet sich nach §§ 964–965 ABGB und hängt entscheidend davon ab, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Verwahrung vorliegt. Bei entgeltlicher Verwahrung haftet der Verwahrer für jeden Verschuldensgrad — also auch für leichte Fahrlässigkeit. Den Entlastungsbeweis muss der Verwahrer vollständig erbringen und nachweisen, dass die Beschädigung oder der Verlust ohne sein Zutun eingetreten ist (z.B. höhere Gewalt). Bei unentgeltlicher Verwahrung kann die Haftung auf das Maß eigener Sorgfalt (culpa in concreto) beschränkt werden — der Verwahrer haftet dann nur, wenn er mit der hinterlegten Sache weniger sorgfältig umgeht als mit seinen eigenen Dingen. Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt in jedem Fall zwingend. Im B2C-Bereich (Unternehmer gegenüber Verbraucher) ist ein vollständiger Haftungsausschluss nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unwirksam. Schadensersatzansprüche werden beim zuständigen Bezirksgericht (bis € 15.000,–) oder Landesgericht (darüber) klageweise geltend gemacht.
Nein, grundsätzlich nicht. § 966 ABGB verbietet dem Verwahrer ohne ausdrückliche Erlaubnis des Hinterleger die Unterverwahrung — also die Weitergabe der hinterlegten Sache an einen Dritten. Gibt der Verwahrer die Sache dennoch eigenmächtig weiter und entsteht dabei ein Schaden, haftet er verschuldensunabhängig für den gesamten daraus resultierenden Schaden, also auch für Zufallsschäden beim Unterverwahrer. Wurde die Unterverwahrung vertraglich ausdrücklich erlaubt, haftet der Hauptverwahrer nur für die sorgfältige Auswahl des Unterverwahrers und für die Erteilung der nötigen Instruktionen. In der Praxis sollte ein Verwahrungsvertrag immer eine klare Regelung zur Unterverwahrungsfrage enthalten — entweder ein ausdrückliches Verbot oder eine Erlaubnis mit Benennung des möglichen Unterverwahrers und der Bedingungen für die Weitergabe.
Der Verwahrer kann die hinterlegte Sache nach § 968 ABGB grundsätzlich jederzeit zurückgeben, sofern kein bestimmter Aufbewahrungszeitraum vereinbart wurde oder wichtige Gründe die vorzeitige Rückgabe rechtfertigen — etwa Betriebsaufgabe, Übersiedlung oder bauliche Maßnahmen am Lagerort, die die weitere Aufbewahrung unmöglich machen. War eine bestimmte Aufbewahrungsdauer vereinbart, darf der Verwahrer nur bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes vorzeitig kündigen; dem Hinterleger muss eine angemessene Nachfrist zur Abholung eingeräumt werden (mindestens 14 Tage). Verweigert der Hinterleger die Abholung, kann der Verwahrer die Sache gemäß §§ 1425–1430 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht gerichtlich hinterlegen. Die gerichtliche Hinterlegung setzt eine vorherige schriftliche Mahnung mit Fristsetzung voraus; mit der Hinterlegung wird der Verwahrer vollständig von seiner Aufbewahrungspflicht und der damit verbundenen Haftung befreit.
§ 970 ABGB regelt die sogenannte Gastwirthaftung und verpflichtet Hoteliers, Gasthausinhaber und ähnliche Beherbergungsbetriebe zur Haftung für Sachen, die von Gästen in den Betrieb eingebracht werden. Die gesetzliche Haftungshöchstgrenze beträgt grundsätzlich € 1.100,– pro Gast für allgemeine eingebrachte Gegenstände (Kleidung, Gepäck, Elektronik). Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten gilt eine erhöhte Haftung bis € 5.500,–, wenn der Gastwirt die Sachen ausdrücklich zur Verwahrung übernommen hat (z.B. Hotelsafe mit Verwahrungsbestätigung). Möchte ein Gast mehr als diese gesetzlichen Beträge abgesichert wissen, empfiehlt sich ein ausdrücklicher schriftlicher Verwahrungsvertrag mit vereinbarter abweichender Haftungshöhe. Das Hotel kann für diese erhöhte Haftungsübernahme ein gesondertes Entgelt verlangen. Schäden durch Mitverschulden des Gastes selbst oder durch höhere Gewalt sind von der Gastwirthaftung ausgenommen. Der OGH hat in der Entscheidung 3 Ob 168/18f die strengen Anforderungen an Haftungsausschlüsse in Hotelbetrieben ausdrücklich bestätigt.
Verweigert der Hinterleger die Abholung der verwahrten Sache nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungszeit oder nach Kündigung des Verwahrungsvertrages, stehen dem Verwahrer mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Zunächst ist der Hinterleger schriftlich zur Abholung aufzufordern und eine angemessene Nachfrist zu setzen (mindestens 14 Tage). Holt der Hinterleger auch danach nicht ab, kann der Verwahrer die Sache gemäß §§ 1425–1430 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht gerichtlich hinterlegen. Mit der gerichtlichen Hinterlegung erlischt die Aufbewahrungspflicht und jede weitere Haftung des Verwahrers für die Sache. Die Hinterlegungskosten und weitere anfallende Lagergebühren trägt der Hinterleger. Für leicht verderbliche Sachen oder Sachen mit nur geringem Wert kann alternativ eine Versteigerung durch das Bezirksgericht beantragt werden. Verwahrungskosten, die nach Fristablauf entstehen, können als Aufwandersatz gemäß § 1014 ABGB klageweise beim Bezirksgericht geltend gemacht werden.
Nein, für den Abschluss eines Verwahrungsvertrages nach ABGB §§ 957–970 ist grundsätzlich kein Notar erforderlich. Anders als beim GmbH-Gesellschaftsvertrag (§ 4 GmbHG, der die Notariatsaktform zwingend vorschreibt) oder bei Schenkungen auf den Todesfall ist für Verwahrungsverträge keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt sich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften (Signaturbeglaubigung gemäß Notariatsordnung) bei besonders wertvollen Hinterlegungsgütern ab ca. € 10.000,– Gesamtwert, bei langen Aufbewahrungszeiträumen von mehreren Jahren sowie wenn einer der Vertragspartner eine juristische Person (GmbH, AG) ist. Die notarielle Beglaubigung verbessert die Beweissicherung erheblich und vereinfacht die Durchsetzung von Ansprüchen vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht. Bei internationalen Verwahrungsverträgen mit einem ausländischen Hinterleger empfiehlt sich zusätzlich eine Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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