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Insolvenzantrag Gläubiger Österreich

Insolvenzantrag durch Gläubiger Österreich

IO §§70–72; JN §§63–72

INSOLVENZANTRAG NACH §§70–72 IO

An das [Insolvenzgericht] Insolvenzantrag gemäß §§70–72 IO (Insolvenzordnung, BGBl Nr. 337/1914 idgF) durch einen Gläubiger

Eingebracht am: [Einreichungsdatum]

I. PARTEIEN

ANTRAGSTELLER (GLÄUBIGER): [Gläubiger Name] Firmenbuchnummer: [Gläubiger FN] Anschrift: [Gläubiger Adresse] Vertreten durch: [Gläubiger Vertreter] (nachfolgend „Antragsteller”)

ANTRAGSGEGNER (SCHULDNER/GEMEINSCHULDNER): [Schuldner Name] Firmenbuchnummer: [Schuldner FN] Anschrift: [Schuldner Adresse] Vertretungsberechtigte: [Schuldner Vertreter] (nachfolgend „Schuldner”)

II. FORDERUNG DES ANTRAGSTELLERS

1.

Der Antragsteller hat gegen den Schuldner eine fällige und vollstreckbare Forderung in Höhe von [Forderungsbetrag].

2.

Rechtsgrund der Forderung: [Forderungsgrund]

3.

Fälligkeitsdatum der Forderung: [Fälligkeitsdatum]

4.

Exekutionstitel vorhanden: [Exekutionstitel vorhanden] [Exekutionstitel Details]

III. INSOLVENZGRUND NACH IO

5.

Der Insolvenzgrund liegt vor: [Insolvenzgrund]

6.

Sachverhalt zur Darlegung des Insolvenzgrundes: [Insolvenzgrund Beschreibung]

7.

Präferenz für die Art des Insolvenzverfahrens: [Bevorzugte Insolvenzart]

IV. ANTRAG

Der Antragsteller stellt den Antrag, das [Insolvenzgericht] wolle gemäß §§70–72 IO das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners [Schuldner Name] eröffnen und einen Masseverwalter (Insolvenzverwalter) nach §80 IO bestellen.

Kostenersatzantrag gestellt: [Kostenantrag gestellt] Beilagen: [Beilagen]

Antragsteller (Gläubiger) oder bevollmächtigter Rechtsanwalt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Insolvenzantrag Gläubiger Österreich?

Der Insolvenzantrag Gläubiger ist ein nach Insolvenzordnung (IO) §§70–72 (RGBl Nr. 337/1914 idgF); JN §§63–72 (RGBl Nr. 111/1895 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Insolvenzverfahren kennt nach der IO mehrere Verfahrensarten: das Konkursverfahren (§§69–182 IO), das auf die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens und Befriedigung der Gläubiger abzielt; das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§169 IO), bei dem der Schuldner einen Sanierungsplan mit mindestens 30 % Befriedigungsquote vorlegen muss; und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§87–131 IO), bei dem ein Masseverwalter (Insolvenzverwalter) bestellt wird. Das Schuldenregulierungsverfahren (§§185–216 IO) richtet sich speziell an natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit (Privatkonkurs).

Der Gläubigerantrag auf Insolvenz nach §70 IO ist möglich, wenn der Schuldner zahlungsunfähig (§66 IO) oder bei juristischen Personen (GmbH nach GmbHG; AG nach AktG) überschuldet (§67 IO) ist. Zahlungsunfähigkeit nach §66 IO liegt vor, wenn der Schuldner mangels liquider Mittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu bezahlen, und diese Unfähigkeit nicht nur vorübergehender Natur ist. Überschuldung nach §67 IO liegt vor, wenn das Vermögen einer juristischen Person ihre Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortbestandsprognose vorliegt.

Der antragstellende Gläubiger muss nach §70 Abs. 1 IO glaubhaft machen: erstens seine eigene Forderung (Gläubigerlegitimation) — also dass er Inhaber einer fälligen, durchsetzbaren Geldforderung gegen den Schuldner ist; und zweitens die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit kann durch Unterlagen wie bereits erfolglose Exekutionsversuche (Exekutionsordnung, EO, RGBl Nr. 79/1896), unbeantwortete Zahlungsaufforderungen, öffentlich bekannte Zahlungseinstellungen oder eidesstattliche Erklärungen über zurückgewiesene Schecks und unbezahlte Rechnungen glaubhaft gemacht werden.

Zuständiges Insolvenzgericht ist das Landesgericht (LG) am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners (§63 JN, Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr. 111/1895). Für Wien ist das Handelsgericht Wien (HG Wien) ausschließlich zuständig. Für natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit (Privatpersonen, Konsumenten) ist das Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz des Schuldners zuständig (§182 IO). Die vier Oberlandesgerichtssprengel (Wien, Graz, Linz, Innsbruck) sind Rechtsmittelinstanzen für Insolvenzentscheidungen der Landesgerichte.

Das österreichische Insolvenzrecht basiert auf dem Universalitätsprinzip: Das Insolvenzvermögen umfasst grundsätzlich das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in Österreich und — bei internationaler Insolvenz nach der EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO, EU Nr. 2015/848) — auch das Vermögen in anderen EU-Mitgliedstaaten, sofern der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI — Centre of Main Interests) des Schuldners in Österreich liegt. Das EU-Insolvenzregister (EU Insolvency Register) bietet Einblick in laufende Verfahren im EU-Raum.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht nach §80 IO einen Insolvenzverwalter (Masseverwalter oder Sanierungsverwalter). Dieser übernimmt die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, prüft die angemeldeten Forderungen (Anmeldung nach §102 IO) und erstellt einen Verteilungsplan. Gläubiger müssen ihre Forderungen im laufenden Insolvenzverfahren rechtzeitig und formgerecht anmelden, um an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen.

Wann brauchen Sie Insolvenzantrag Gläubiger Österreich?

Der Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Österreich ist das letzte Mittel eines Gläubigers, seine Forderung gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner wenigstens teilweise beizutreiben, nachdem alle anderen Beitreibungswege gescheitert sind.

Nach erfolglosen Exekutionsversuchen: Wenn ein Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel (rechtskräftiges Urteil, Vergleich, Notar-Exekutionsklausel) hat und die Exekution nach §§54 ff. EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) erfolglos war — also der Gerichtsvollzieher kein pfändbares Vermögen vorgefunden hat, Gehaltsexekutionen nichts ergeben haben oder Konten leer sind — ist der Insolvenzantrag die sinnvollste nächste Maßnahme, um alle Gläubiger gleichmäßig zu behandeln und ein geregeltes Verwertungsverfahren einzuleiten.

Bei systematischer Zahlungsverweigerung: Wenn ein Schuldner (GmbH, AG, Einzelunternehmer oder Privatperson) trotz wiederholter Mahnungen, Zahlungserinnerungen, anwaltlicher Aufforderungen und rechtskräftiger Urteile die Zahlung verweigert und erkennbar auch nach Insolvenzeröffnung kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sein wird, kann der Insolvenzantrag als Druckmittel eingesetzt werden — viele Schuldner bevorzugen eine außergerichtliche Einigung, sobald ein formeller Insolvenzantrag gestellt wird.

Bei Anzeichen von Vermögensverschiebungen: Wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass ein Schuldner Vermögenswerte verschiebt (z.B. Übertragung von Liegenschaften an Familienangehörige, unentgeltliche Übereignung von Firmenfahrzeugen oder Maschinen, Scheinverkäufe unter Marktpreis), um sich der Haftung zu entziehen, ermöglicht das Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter nach §§27–43 IO die Anfechtung solcher Rechtshandlungen (Insolvenzanfechtung). Dadurch kann das verschobene Vermögen zur Insolvenzmasse zurückgeführt werden.

Bei drohender Verjährung oder Präklusion: Wenn die Forderung des Gläubigers kurz vor der Verjährung steht (Verjährungsfristen nach ABGB §§1478–1502: allgemein 30 Jahre, für Geschäfte im Unternehmerbereich nach §1489 ABGB 3 Jahre ab Kenntnis) oder wenn ein Konkurrenzgläubiger bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat (Prioritätsprinzip), muss ein Gläubiger rechtzeitig handeln, um seine Forderung im Insolvenzverfahren noch anmelden zu können.

Bei GmbH-Insolvenz und Haftung des Geschäftsführers: Gläubiger österreichischer GmbHs sollten den Insolvenzantrag auch dann prüfen, wenn die GmbH überschuldet ist und der Geschäftsführer seiner Antragspflicht nach §69 Abs. 2 IO nicht nachkommt. Denn unterlässt der Geschäftsführer die rechtzeitige Insolvenzanmeldung, haftet er nach §25 GmbHG (GmbH-Gesetz, RGBl Nr. 58/1906) und §69 Abs. 5 IO persönlich für den Schaden, der den Gläubigern durch die Verzögerung entsteht (Insolvenzverschleppungshaftung).

Bei Großgläubiger-Konstellationen: Banken, Leasinggesellschaften und sonstige institutionelle Gläubiger mit Hypotheken oder Pfandrechten (Grundbuch-Pfandrecht, §§447–471 ABGB) stellen Insolvenzanträge häufig, um die geordnete Verwertung besicherter Vermögenswerte über den Insolvenzverwalter sicherzustellen — insbesondere wenn der Schuldner die freiwillige Verwertung verweigert.

Was gehört in Ihr Insolvenzantrag Gläubiger Österreich?

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers in Österreich nach IO §§70–72 muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, um vom Insolvenzgericht als zulässig angesehen und bearbeitet zu werden. Das forms-legal.com Insolvenzantrag-Formular Österreich erfasst alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig und gerichtstauglich.

Bezeichnung des Gläubigers (Antragsteller): Vollständiger Name oder Firmenname des antragstellenden Gläubigers; bei Unternehmen die Firmenbuchnummer (FN-Nummer), UID-Nummer (ATU-Format) und Geschäftsanschrift; bei natürlichen Personen Geburtsdatum und Wohnsitz; Name und Kontaktdaten des bevollmächtigten Rechtsanwalts (sofern vertreten). Nach §63 ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895) und §5 IO ist die ordnungsgemäße Parteibezeichnung Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags.

Bezeichnung des Schuldners (Antragsgegner): Vollständige Bezeichnung des Schuldners (Firmenname mit FN-Nummer und Sitz bei juristischen Personen; Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnsitz bei natürlichen Personen). Für Unternehmen ist ein aktueller Firmenbuchauszug (Abruf unter firmenbuch.at) dem Antrag beizulegen, der die vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer nach GmbHG §18 oder Vorstand nach AktG) ausweist.

Darlegung und Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung: Der Antragsteller muss nach §70 Abs. 1 IO seine Forderung glaubhaft machen, nicht beweisen. Geeignete Bescheinigungsmittel nach §274 ZPO sind: Urkunden (Rechnungen, Verträge, vollstreckbare Bescheide), Korrespondenz (Mahnschreiben, E-Mails), Zahlungsanweisungen, rechtskräftige Urteile, vollstreckbare Notariatsurkunden (Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach §89 NO), eidesstattliche Erklärungen. Die Forderung muss fällig (also zahlbar) und eine Geldforderung sein.

Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Nach §70 Abs. 1 IO muss der Gläubiger auch die Insolvenzvoraussetzung — Zahlungsunfähigkeit (§66 IO) oder Überschuldung (§67 IO bei juristischen Personen) — glaubhaft machen. Geeignete Bescheinigungsmittel: frustrierte Exekutionsberichte des Gerichtsvollziehers; unbeantwortete Zahlungsaufforderungen; Mahnbescheid-Vollstreckungsergebnisse; Rückgabe von Wechseln oder Schecks mangels Deckung; Berichte aus dem Kreditschutzverband (KSV 1870) oder CRIF Austria über negative Bonitätseinschätzungen; öffentliche Berichte über Zahlungseinstellungen; eidesstattliche Erklärungen des Gläubigers über direkte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

Gerichtszuständigkeit (JN §63): Der Antrag ist beim sachlich und örtlich zuständigen Insolvenzgericht einzubringen. Sachlich zuständig sind Landesgerichte (LG) für Unternehmensinsolvenz (§63 JN); bei natürlichen Personen ohne unternehmerische Tätigkeit das Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz. Örtlich zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (Wohnsitz natürlicher Personen; Sitz juristischer Personen laut Firmenbuch). In Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien) für Unternehmensinsolvenz.

Gerichtsgebühren und Kostenvorschuss: Mit dem Insolvenzantrag ist ein Gebührenvorschuss (Kostenvorschuss nach §87 IO und §7 GGG — Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) zu erlegen. Die Gebühr für die Insolvenzeröffnung berechnet sich nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse. Bei unzureichendem Aktivvermögen des Schuldners kann das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens (§63a IO) ablehnen — der Gläubiger kann in diesem Fall einen Unkostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten hinterlegen.

EU-Bezug bei internationalen Insolvenzen: Hat der Schuldner seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI — Centre of Main Interests) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist das österreichische Gericht für ein Hauptinsolvenzverfahren nicht zuständig; es kann jedoch ein Sekundärinsolvenzverfahren für in Österreich belegenes Vermögen nach Art. 3 Abs. 2 EuInsVO (EU-Verordnung 2015/848) durchgeführt werden. Für Schuldner mit COMI außerhalb der EU gilt das IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl Nr. 304/1978).

So füllen Sie Ihr Insolvenzantrag Gläubiger Österreich aus

Den Insolvenzantrag als Gläubiger in Österreich nach IO §§70–72 stellen Sie in den folgenden Schritten korrekt. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist eine schwerwiegende rechtliche Maßnahme; die anwaltliche Begleitung durch einen österreichischen Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsordnung, RAO, RGBl Nr. 96/1868) ist dringend zu empfehlen.

Schritt 1: Zuständiges Insolvenzgericht bestimmen. Ermitteln Sie das örtlich und sachlich zuständige Gericht. Bei GmbH-, AG- oder OG/KG-Schuldnern: Landesgericht (LG) am Sitz laut Firmenbuch (firmenbuch.at), für Wien: Handelsgericht Wien (HG Wien), Marxergasse 1A, 1030 Wien. Bei natürlichen Personen ohne Unternehmen: Bezirksgericht (BG) am Wohnsitz. Überprüfen Sie den aktuellen Firmenbuchauszug des Schuldners für Sitz und Vertretungsorgane.

Schritt 2: Angaben zum Gläubiger (Antragsteller) vollständig ausfüllen. Tragen Sie ein: vollständiger Firmenname oder Name; Firmenbuchnummer (FN-Nummer) und UID-Nummer (ATU-Nummer); Geschäftsanschrift oder Wohnsitz; Kontaktperson und Telefonnummer; Name und Anschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalts (Kanzleiadresse).

Schritt 3: Angaben zum Schuldner (Antragsgegner) eintragen. Vollständiger Firmenname und FN-Nummer; eingetragener Sitz laut Firmenbuch; Name und Funktion der vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer nach §18 GmbHG, Vorstand nach AktG); bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitz. Legen Sie einen aktuellen Firmenbuchauszug (kostenpflichtiger Abruf auf firmenbuch.at) als Anlage bei.

Schritt 4: Forderung und Insolvenzgrund darlegen. Beschreiben Sie Ihre Forderung präzise: Höhe der Forderung in Euro (€); Entstehungsgrund (Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Urteil, Vergleich); Fälligkeitsdatum; bereits erfolgte Mahnungen und Mahndaten; Nachweis der Fälligkeit (Rechnung, Mahnschreiben). Dann: legen Sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft dar (frustriertes Exekutionsergebnis, KSV-Auskunft, öffentliche Zahlungseinstellung, zurückgewiesene Schecks).

Schritt 5: Beilagen zusammenstellen. Pflichtbeilagen: aktueller Firmenbuchauszug des Schuldners (nicht älter als 4 Wochen); Rechnungen, Verträge, Mahnschreiben (Belege für die Forderung); Exekutionstitel oder vollstreckbares Urteil (falls vorhanden); Exekutionsbericht oder Protokoll des Gerichtsvollziehers (Nachweis der Erfolglosigkeit); KSV-Auskunft oder CRIF-Bonitätsbericht über den Schuldner. Optional: eidesstattliche Erklärung des Gläubigers zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Schritt 6: Gebührenvorschuss einzahlen und einreichen. Entrichten Sie den Gebührenvorschuss nach §87 IO und GGG, den das Insolvenzgericht mitteilt oder der online auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) berechnet werden kann. Reichen Sie den vollständigen Antrag mitsamt Beilagen persönlich bei der Einlaufstelle des Insolvenzgerichts, per Post oder über das Elektronische Rechtsverkehr-System (ERV) ein.

Häufige Fehler bei Ihrem Insolvenzantrag Gläubiger Österreich

Bei der Stellung eines Gläubigerinsolvenzantrags in Österreich werden häufig gravierende Fehler gemacht, die zur Zurückweisung des Antrags, Kostenverlust oder sogar zur Schadenersatzpflicht des antragstellenden Gläubigers führen.

Unzureichende Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit: Der häufigste Fehler ist, dass der Gläubiger seine eigene Forderung zwar durch Rechnungen und Mahnungen belegt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aber nicht ausreichend glaubhaft macht. Das Insolvenzgericht weist Anträge ohne entsprechende Bescheinigungsmittel (Exekutionsbericht, KSV-Auskunft, öffentliche Zahlungseinstellung) zurück. Eine bloße Nichtzahlung trotz Mahnung belegt für sich allein noch keine Zahlungsunfähigkeit.

Falsches Gericht: Ein häufiger Verfahrensfehler ist die Einbringung beim falschen Insolvenzgericht — z.B. beim Bezirksgericht statt beim Landesgericht bei einem GmbH-Schuldner oder beim Landesgericht Wien statt beim Handelsgericht Wien. Wer den Antrag beim unzuständigen Gericht einbringt, verliert Zeit und Gebühren; das Gericht kann zwar nach §44 JN überweisen, die Frist läuft aber weiter.

Fehlender Kostenvorschuss: Ohne den Gebührenvorschuss nach §87 IO und GGG nimmt das Gericht den Antrag nicht an. Bei mangels Masse abgelehnten Insolvenzeröffnungen (§63a IO) verliert der Gläubiger den Kostenvorschuss, ohne dass das Verfahren eröffnet wird. Prüfen Sie vor dem Antrag, ob der Schuldner über ausreichende Aktiva verfügt, um zumindest die Verfahrenskosten zu decken.

Versäumnis der Forderungsanmeldung im laufenden Verfahren: Stellt ein anderer Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag und das Verfahren wird eröffnet, muss jeder Gläubiger seine Forderung nach §§102–108 IO rechtzeitig und formgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Wer die Anmeldefrist versäumt (Anmeldefrist wird vom Gericht im Edikt festgesetzt), wird bei der Verteilung der Insolvenzmasse möglicherweise nachrangig behandelt.

Strafrechtliche Risiken für querulatorische Anträge: Ein Gläubigerantrag auf Insolvenz, der ausschließlich zur Schädigung des Schuldners oder als Druckmittel ohne reale Insolvenzgrundlage gestellt wird (sogenannter Schikane-Antrag nach §1295 Abs. 2 ABGB), kann zu Schadensersatzpflichten des Antragstellers gegenüber dem Schuldner führen. Das Insolvenzgericht und der Oberste Gerichtshof (OGH) haben solche Missbrauchsanträge in mehreren Entscheidungen sanktioniert.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §63 ZPODE official
  2. §274 ZPODE official
  3. §1489 ABGBAT official
  4. §1295 Abs. 2 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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