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Exekutionsantrag Österreich

Exekutionsantrag Österreich

EO §§54–55; ZPO §§401–404

EXEKUTIONSANTRAG NACH §§54–55 EO

An das [Exekutionsgericht] Exekutionsantrag gemäß §§54–55 EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896 idgF) Eingereicht am: [Einreichungsdatum]

I. PARTEIEN

BETREIBENDE PARTEI (GLÄUBIGER): [Betreibende Name] Firmenbuchnummer: [Betreibende FN] Anschrift: [Betreibende Adresse] Vertreten durch: [Betreibende Vertreter] (nachfolgend „Betreibende Partei”)

VERPFLICHTETE PARTEI (SCHULDNER): [Verpflichtete Name] Firmenbuchnummer/Geburtsdatum: [Verpflichtete FN] / [Geburtsdatum Schuldner] Anschrift: [Verpflichtete Adresse] (nachfolgend „Verpflichtete Partei”)

II. EXEKUTIONSTITEL (§1 EO)

1.

Art des Exekutionstitels: [Titel Art]

2.

Datum, Geschäftszahl und Rechtskraft des Titels: [Titel Datum und GZ]

III. VOLLSTRECKBARE FORDERUNG

3.

Kapitalforderung: [Kapitalforderung]

4.

Zinsen: [Zinsen]

5.

Prozesskostenersatz aus dem Titel: [Prozesskostenersatz]

IV. EXEKUTIONSMITTEL UND ANTRAG

6.

Beantragtes Exekutionsmittel: [Exekutionsmittel]

7.

Drittschuldner: [Drittschuldner]

[Begründung Exekutionsantrag]

Die betreibende Partei stellt den ANTRAG, das [Exekutionsgericht] wolle die Exekution gemäß §§54–55 EO gegen die verpflichtete Partei [Verpflichtete Name] zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung bewilligen und die im §55 EO vorgesehenen Schritte einleiten. Die betreibende Partei beantragt den Ersatz der Exekutionskosten nach §74 EO i.V.m. §41 ZPO.

Betreibende Partei (Gläubiger) oder bevollmächtigter Rechtsanwalt

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Exekutionsantrag Österreich?

Der Exekutionsantrag ist ein nach Exekutionsordnung (EO) §§54–55 (RGBl Nr. 79/1896 idgF); ZPO §§401–404 (RGBl Nr. 113/1895 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Die Zwangsvollstreckung (Exekution) in Österreich setzt zwingend einen vollstreckbaren Titel voraus. Als Exekutionstitel gelten nach §1 EO: rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte; gerichtliche Vergleiche nach §204 ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895); vollstreckbare Notariatsurkunden nach §89 NO (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) mit Exekutionsunterwerfungsklausel; europäische Vollstreckungstitel nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung); Bescheide nach §1 Abs. 1 Z 13 EO (Verwaltungsbehörden und Finanzamt Österreich); und Schiedssprüche nach §615 ZPO. Ein bloßer Schuldschein oder eine Rechnung ist kein Exekutionstitel — dafür muss erst ein Zahlungsbefehl (§§244–254 ZPO) oder ein ordentliches Urteil erwirkt werden.

Das österreichische Exekutionsrecht kennt verschiedene Arten der Exekution, je nachdem auf welche Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen wird. Die häufigsten Exekutionsmittel sind: Gehaltsexekution nach §§ 290–302 EO (Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners); Forderungsexekution/Kontopfändung nach §§ 294–302 EO (Pfändung von Bankguthaben und Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner); Fahrnisexekution nach §§311–349 EO (Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher — Exekutor); Liegenschaftsexekution nach §§87–181 EO (Zwangsversteigerung von Liegenschaften über das Grundbuch); Sicherheitsexekution nach §§374–400 EO (vorläufige Sicherung vor drohender Erschwerung oder Vereitelung der Exekution).

Das zuständige Exekutionsgericht ist das Bezirksgericht (BG), in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Schuldners (bei natürlichen Personen) oder der Sitz des Unternehmens (bei juristischen Personen) befindet oder in dem sich die zu pfändenden Vermögensgegenstände befinden (§§18, 54 EO, §75 JN). Bei Gehaltsexekution ist das BG am Arbeitsort des Schuldners zuständig; bei Kontopfändung das BG am Sitz der Hausbank des Schuldners; bei Liegenschaftsexekution das BG am Ort der Liegenschaft.

Die österreichische Exekutionsordnung (EO) schützt den Schuldner durch umfangreiche Pfändungsgrenzen und Pfändungsfreiheiten: Das pfändungsfreie Existenzminimum (Existenzminimum nach §291a EO) beträgt für 2025 monatlich €1.217,96 netto (Alleinstehende); bei Unterhaltspflichten für Kinder erhöht sich das Existenzminimum nach §291b EO. Bestimmte Gegenstände sind nach §250 EO unpfändbar: Wohnungseinrichtung (Bett, Haushaltsgeräte für den täglichen Bedarf), Arbeitskleidung, Berufsausrüstung bis zum Wert von €3.000,00, Fahrzeug des Schuldners wenn für Berufsausübung notwendig.

Die Exekution nach dem Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, Bundesgesetz über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl I Nr. 10/2004) kann vollständig elektronisch abgewickelt werden: Exekutionsantrag, Zustellungen und Bescheide werden über das ERV-Portal des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) übermittelt. Dies beschleunigt das Verfahren erheblich und reduziert Papierbürokratie.

Bei erfolgloser Exekution — also wenn keine pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners gefunden werden — kann dies Voraussetzung für einen Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach IO §70 (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914) sein. Der Gerichtsvollzieher-Bericht über eine erfolglose Exekution dient als Bescheinigungsmittel für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzantragsverfahren.

Wann brauchen Sie Exekutionsantrag Österreich?

Ein Exekutionsantrag in Österreich ist erforderlich, sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat und der Schuldner freiwillig nicht zahlt oder die Leistung nicht erbringt.

Nach rechtskräftigem Bezirksgerichtsurteil oder Landesgerichtsurteil: Hat der Gläubiger ein rechtskräftiges Zahlungsurteil eines österreichischen Gerichts erwirkt (Bezirksgericht, Landesgericht oder Handelsgericht Wien) und zahlt der Schuldner nicht innerhalb der Frist (§1 EO — Leistungsfrist von 14 Tagen, sofern im Urteil keine andere Frist gesetzt ist), kann der Gläubiger sofort Exekution beantragen. Die Rechtskraft des Urteils und der Ablauf der Leistungsfrist (Wartefrist) sind Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung.

Nach einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl: Erhebt der Beklagte gegen einen Zahlungsbefehl nach §§244–254 ZPO keinen Einspruch, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gläubiger kann unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (4 Wochen nach Zustellung) Exekution beantragen, ohne ein ordentliches Klageverfahren abwarten zu müssen. Das Zahlungsbefehlsverfahren kombiniert mit dem Exekutionsantrag ist die schnellste Methode zur zwangsweisen Beitreibung unbestrittener Forderungen in Österreich.

Nach einem gerichtlichen Vergleich: Schließen die Parteien im Rahmen eines Zivilverfahrens einen gerichtlichen Vergleich nach §204 ZPO, der Zahlungsverpflichtungen enthält, ist dieser ohne weiteres vollstreckbar. Zahlt die verpflichtete Partei nicht, kann direkt Exekution beantragt werden.

Nach einer vollstreckbaren Notariatsurkunde: Ein vollstreckbarer Notariatsakt nach §89 NO (Notariatsordnung) — z.B. eine notariell beurkundete Darlehensvereinbarung mit Exekutionsunterwerfungsklausel, ein Unterhaltsvergleich vor Notar oder ein notarieller Kaufpreisstundungsvertrag — ist unmittelbar vollstreckbar, ohne dass ein Gerichtsverfahren vorausgehen muss. Österreichische Banken und Kreditinstitute nutzen vollstreckbare Notariatsurkunden standardmäßig für Kreditverträge, um im Verzugsfall schnell Exekution führen zu können (kein Klageverfahren notwendig).

Nach einer europäischen Entscheidung oder einem ausländischen Urteil mit EuGVVO-Bescheinigung: Urteile aus EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) können nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) direkt in Österreich vollstreckt werden, sofern die Bescheinigung nach Anhang I EuGVVO beigelegt wird. Das österreichische Exekutionsgericht prüft nicht die materielle Richtigkeit des ausländischen Urteils — nur formale Voraussetzungen.

Bei drohender Vermögensverschlechterung: Die Sicherheitsexekution nach §§374–400 EO kann beantragt werden, bevor ein Exekutionstitel vorliegt, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass der Schuldner Vermögen verschiebt oder zu verstecken droht (z.B. geplante Liquidation, Verkauf von Liegenschaften, Übertragung von Bankguthaben ins Ausland). Für die Sicherheitsexekution muss der Anspruch glaubhaft gemacht werden (§374 EO).

Was gehört in Ihr Exekutionsantrag Österreich?

Der Exekutionsantrag in Österreich nach EO §§54–55 muss bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen, um vom Exekutionsgericht bewilligt zu werden. Das forms-legal.com Exekutionsantrag-Formular Österreich enthält alle Pflichtangaben nach EO und ZPO vollständig und gerichtsfertig.

Exekutionstitel und Vollstreckbarkeitsbestätigung: Der Exekutionstitel (§1 EO) ist das Herzstück des Exekutionsantrags. Vollstreckbare Urteile werden mit dem Vollstreckbarkeitsvermerk (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) des Prozessgerichts versehen; bei Zahlungsbefehlen wird die Rechtskraft vom ausstellenden Gericht bestätigt. Vollstreckbare Notariatsurkunden tragen den Vollstreckbarkeitsvermerk des Notars (§89 NO). Die Originalausfertigung des Titels oder eine beglaubigte Abschrift (bei Verlust des Originals: §§7a–8 EO) ist dem Exekutionsantrag beizulegen.

Angaben zu betreibendem Gläubiger und verpflichtetem Schuldner: Vollständige Bezeichnung des betreibenden Gläubigers (Antragsteller) und des verpflichteten Schuldners (Antragsgegner): Name oder Firmenname; Firmenbuchnummer (FN-Nummer) und UID-Nummer (ATU-Format) bei juristischen Personen; Geburtsdatum und Wohnsitz/Sitz bei natürlichen und juristischen Personen. Bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt: Name und Kanzleiadresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts.

Höhe des betriebenen Anspruchs und Zinsen: Der Exekutionsantrag muss nach §54 Abs. 1 EO die Höhe des betriebenen Anspruchs in Euro (€) genau angeben: Kapitalbetrag; vereinbarte oder gesetzliche Zinsen (§§ 1000, 1333 ABGB; Handelsrecht nach §§352–353 UGB); Verfahrenskosten aus dem Exekutionstitel; und die Exekutionsgebühren selbst. Bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen: Angabe der laufenden monatlichen Rate und aller rückständigen Raten.

Gewähltes Exekutionsmittel: Der Gläubiger beantragt das konkrete Exekutionsmittel nach §54 Abs. 1 Z 2 EO. Die wichtigsten Exekutionsmittel: Gehaltsexekution (§§290–302 EO) — Pfändung des Einkommens beim Arbeitgeber (Drittschuldner); Kontopfändung/Forderungsexekution (§§294–302 EO) — Pfändung von Bankguthaben; Fahrnisexekution (§§311–349 EO) — Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (Exekutor); Liegenschaftsexekution (§§87–181 EO) — Zwangsverwaltung oder -versteigerung von Immobilien über das Grundbuch; Sicherheitsexekution (§§374–400 EO) — vorläufige Sicherstellung.

Angaben zum Drittschuldner (bei Forderungsexekution): Bei Kontopfändung oder Gehaltsexekution muss der Gläubiger den Drittschuldner — also die Bank oder den Arbeitgeber des Schuldners — namentlich bezeichnen und dessen Adresse angeben. Das Exekutionsgericht stellt die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zu (Zustelladresse erforderlich). Die Bank oder der Arbeitgeber hat dann das gepfändete Guthaben oder Gehalt bis zur Höhe des betriebenen Anspruchs beim Gericht zu erlegen.

Exekutionsgebühren und Kostenvorschuss: Für den Exekutionsantrag sind Pauschalgebühren nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) zu entrichten: gestaffelt nach Höhe des betriebenen Anspruchs (Tarifpost 4 GGG). Zusätzlich fallen Kosten für den Gerichtsvollzieher (Exekutor) bei Fahrnisexekution an, die gesondert tariffiert sind (Exekutorstarifgesetz). Diese Kosten sind bei erfolgter Exekution vom Schuldner zu erstatten.

So füllen Sie Ihr Exekutionsantrag Österreich aus

Den Exekutionsantrag in Österreich nach EO §§54–55 füllen Sie in folgenden Schritten aus. Die Exekution setzt einen vollstreckbaren Titel voraus — ohne diesen ist ein Exekutionsantrag von vornherein unzulässig.

Schritt 1: Vollstreckbaren Titel prüfen und bereitstellen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit bestätigt: rechtskräftiges Urteil mit Vollstreckbarkeitsvermerk des Prozessgerichts; rechtskräftiger Zahlungsbefehl (Einspruchsfrist von 4 Wochen abgelaufen); gerichtlicher Vergleich nach §204 ZPO; vollstreckbarer Notariatsakt nach §89 NO mit aufgedruckter Exekutionsklausel. Ermitteln Sie den Betrag des betriebenen Anspruchs: Hauptforderung + Zinsen bis Antragstellung + Kosten aus dem Exekutionstitel.

Schritt 2: Zuständiges Exekutionsgericht bestimmen. Wählen Sie das richtige Bezirksgericht: bei Gehaltsexekution das BG am Arbeitsort des Schuldners; bei Kontopfändung das BG am Sitz der Bank; bei Fahrnisexekution das BG am Wohnort des Schuldners (wo die pfändbaren Gegenstände vermutet werden); bei Liegenschaftsexekution das BG am Ort der Liegenschaft. Die Zuständigkeitsregeln finden sich in §§18, 54 EO und §§75–93 JN.

Schritt 3: Gläubiger- und Schuldnerangaben vollständig ausfüllen. Tragen Sie für den betreibenden Gläubiger ein: vollständiger Name oder Firmenname, FN-Nummer, UID-Nummer, Anschrift, Kontaktdaten. Für den verpflichteten Schuldner: dieselben Angaben; bei GmbH oder AG aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at). Bei Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank): vollständiger Firmenname, Anschrift.

Schritt 4: Exekutionsmittel konkret beantragen. Beschreiben Sie präzise, welches Exekutionsmittel Sie beantragen: z.B. Gehaltsexekution gegen den Schuldner Max Mustermann, geb. 15.05.1980, wohnhaft Musterstraße 1, 1010 Wien, durch Pfändung seines Einkommens bei der Arbeitgeberin Muster GmbH, FN 123456a, Musterweg 5, 1020 Wien, bis zur Deckung der betriebenen Forderung von €5.000,00 zuzüglich Zinsen und Kosten.

Schritt 5: Beilagen beifügen. Pflichtbeilagen: Originalausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Exekutionstitels mit Vollstreckbarkeitsvermerk; Firmenbuchauszug (bei juristischen Personen); ggf. Nachweis der Rechtsnachfolge (wenn Gläubiger nicht die im Titel benannte Person ist). Optionale Beilagen: KSV-Auskunft oder Bonitätsbericht über den Schuldner; Auskunft über Bankkonten oder Arbeitgeber (kann über Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder Finanzamt erfolgen).

Schritt 6: Gebühren bezahlen und einreichen. Entrichten Sie die Gerichtsgebühren nach GGG und reichen Sie den vollständigen Antrag mit Beilagen beim zuständigen Bezirksgericht ein — persönlich, per Post oder über das Elektronische Rechtsverkehr-System (ERV) nach dem ERV-Gesetz (BGBl I Nr. 10/2004). Das ERV-Portal ermöglicht vollständig digitale Exekutionsantragstellung und beschleunigt die Bewilligung erheblich.

Häufige Fehler bei Ihrem Exekutionsantrag Österreich

Bei der Stellung eines Exekutionsantrags in Österreich werden regelmäßig Fehler gemacht, die zur Abweisung des Antrags, Zeitverlust oder sogar zur Haftung des Gläubigers führen.

Fehlender oder ungültiger Exekutionstitel: Der schwerwiegendste Fehler ist das Einbringen eines Exekutionsantrags ohne gültigen, vollstreckbaren Titel oder mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Berufungsfrist läuft noch), fehlt der Vollstreckungsvoraussetzung die Grundlage; das Exekutionsgericht weist den Antrag ab. Tipp: Immer auf den Vollstreckbarkeitsvermerk auf der Urteilsausfertigung achten.

Falsches Exekutionsgericht: Viele Gläubiger wissen nicht, dass für Gehaltsexekution das BG am Arbeitsort des Schuldners, für Kontopfändung das BG am Sitz der Bank und für Fahrnisexekution das BG am Wohnort des Schuldners zuständig ist. Eine Einbringung beim falschen Gericht führt zur Überweisung an das zuständige Gericht — Zeitverlust, und bei Sicherheitsexekutionen kann entscheidende Zeit verloren gehen.

Fehlende Drittschuldnerangaben: Bei Gehalts- oder Kontopfändung muss der Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank) vollständig und korrekt bezeichnet werden. Falsche oder unvollständige Drittschuldnerangaben führen dazu, dass die Pfändungsverfügung nicht zugestellt werden kann und die Exekution scheitert.

Vernachlässigung von Pfändungsfreigrenzen: Gläubiger und Exekutoren müssen die Pfändungsfreigrenzen nach §291a EO beachten. Wer einem Schuldner mehr pfändet als erlaubt, haftet nach §69 EO für den Schaden. Tipp: Vor Gehaltsexekution die aktuelle Pfändungsgrenze beim Bundesministerium für Justiz (justiz.gv.at) abrufen.

Verpflichtetem Schuldner werden Rechtsmittel versagt: Der Schuldner hat das Recht, gegen einen zu Unrecht erteilten Exekutionsbeschluss Widerspruch (§35 EO — Oppositionsklage) zu erheben oder durch Impugnationsklage (§36 EO) den Beschluss aufzuheben. Gläubiger, die von Amts wegen bewilligte Exekutionen nicht nachverfolgen, riskieren, dass der Schuldner erfolgreich Einwendungen erhebt und die Exekution eingestellt wird. Aktive Verfahrensbegleitung ist daher unerlässlich.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §204 ZPODE official
  2. §615 ZPODE official

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