Exekutionsantrag Österreich
EO §§54–55; ZPO §§401–404
EXEKUTIONSANTRAG NACH §§54–55 EO
An das [Exekutionsgericht] Exekutionsantrag gemäß §§54–55 EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896 idgF) Eingereicht am: [Einreichungsdatum]
I. PARTEIEN
BETREIBENDE PARTEI (GLÄUBIGER): [Betreibende Name] Firmenbuchnummer: [Betreibende FN] Anschrift: [Betreibende Adresse] Vertreten durch: [Betreibende Vertreter] (nachfolgend „Betreibende Partei”)
VERPFLICHTETE PARTEI (SCHULDNER): [Verpflichtete Name] Firmenbuchnummer/Geburtsdatum: [Verpflichtete FN] / [Geburtsdatum Schuldner] Anschrift: [Verpflichtete Adresse] (nachfolgend „Verpflichtete Partei”)
II. EXEKUTIONSTITEL (§1 EO)
Art des Exekutionstitels: [Titel Art]
Datum, Geschäftszahl und Rechtskraft des Titels: [Titel Datum und GZ]
III. VOLLSTRECKBARE FORDERUNG
Kapitalforderung: [Kapitalforderung]
Zinsen: [Zinsen]
Prozesskostenersatz aus dem Titel: [Prozesskostenersatz]
IV. EXEKUTIONSMITTEL UND ANTRAG
Beantragtes Exekutionsmittel: [Exekutionsmittel]
Drittschuldner: [Drittschuldner]
[Begründung Exekutionsantrag]
Die betreibende Partei stellt den ANTRAG, das [Exekutionsgericht] wolle die Exekution gemäß §§54–55 EO gegen die verpflichtete Partei [Verpflichtete Name] zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung bewilligen und die im §55 EO vorgesehenen Schritte einleiten. Die betreibende Partei beantragt den Ersatz der Exekutionskosten nach §74 EO i.V.m. §41 ZPO.
Betreibende Partei (Gläubiger) oder bevollmächtigter Rechtsanwalt
________________
Signature
Was ist Exekutionsantrag Österreich?
Der Exekutionsantrag ist ein nach Exekutionsordnung (EO) §§54–55 (RGBl Nr. 79/1896 idgF); ZPO §§401–404 (RGBl Nr. 113/1895 idgF) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Die Zwangsvollstreckung (Exekution) in Österreich setzt zwingend einen vollstreckbaren Titel voraus. Als Exekutionstitel gelten nach §1 EO: rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte; gerichtliche Vergleiche nach §204 ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895); vollstreckbare Notariatsurkunden nach §89 NO (Notariatsordnung, RGBl Nr. 75/1871) mit Exekutionsunterwerfungsklausel; europäische Vollstreckungstitel nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung); Bescheide nach §1 Abs. 1 Z 13 EO (Verwaltungsbehörden und Finanzamt Österreich); und Schiedssprüche nach §615 ZPO. Ein bloßer Schuldschein oder eine Rechnung ist kein Exekutionstitel — dafür muss erst ein Zahlungsbefehl (§§244–254 ZPO) oder ein ordentliches Urteil erwirkt werden.
Das österreichische Exekutionsrecht kennt verschiedene Arten der Exekution, je nachdem auf welche Vermögenswerte des Schuldners zugegriffen wird. Die häufigsten Exekutionsmittel sind: Gehaltsexekution nach §§ 290–302 EO (Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners); Forderungsexekution/Kontopfändung nach §§ 294–302 EO (Pfändung von Bankguthaben und Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner); Fahrnisexekution nach §§311–349 EO (Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher — Exekutor); Liegenschaftsexekution nach §§87–181 EO (Zwangsversteigerung von Liegenschaften über das Grundbuch); Sicherheitsexekution nach §§374–400 EO (vorläufige Sicherung vor drohender Erschwerung oder Vereitelung der Exekution).
Das zuständige Exekutionsgericht ist das Bezirksgericht (BG), in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Schuldners (bei natürlichen Personen) oder der Sitz des Unternehmens (bei juristischen Personen) befindet oder in dem sich die zu pfändenden Vermögensgegenstände befinden (§§18, 54 EO, §75 JN). Bei Gehaltsexekution ist das BG am Arbeitsort des Schuldners zuständig; bei Kontopfändung das BG am Sitz der Hausbank des Schuldners; bei Liegenschaftsexekution das BG am Ort der Liegenschaft.
Die österreichische Exekutionsordnung (EO) schützt den Schuldner durch umfangreiche Pfändungsgrenzen und Pfändungsfreiheiten: Das pfändungsfreie Existenzminimum (Existenzminimum nach §291a EO) beträgt für 2025 monatlich €1.217,96 netto (Alleinstehende); bei Unterhaltspflichten für Kinder erhöht sich das Existenzminimum nach §291b EO. Bestimmte Gegenstände sind nach §250 EO unpfändbar: Wohnungseinrichtung (Bett, Haushaltsgeräte für den täglichen Bedarf), Arbeitskleidung, Berufsausrüstung bis zum Wert von €3.000,00, Fahrzeug des Schuldners wenn für Berufsausübung notwendig.
Die Exekution nach dem Elektronischen Rechtsverkehr (ERV, Bundesgesetz über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl I Nr. 10/2004) kann vollständig elektronisch abgewickelt werden: Exekutionsantrag, Zustellungen und Bescheide werden über das ERV-Portal des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) übermittelt. Dies beschleunigt das Verfahren erheblich und reduziert Papierbürokratie.
Bei erfolgloser Exekution — also wenn keine pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners gefunden werden — kann dies Voraussetzung für einen Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach IO §70 (Insolvenzordnung, RGBl Nr. 337/1914) sein. Der Gerichtsvollzieher-Bericht über eine erfolglose Exekution dient als Bescheinigungsmittel für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Insolvenzantragsverfahren.
Wann brauchen Sie Exekutionsantrag Österreich?
Ein Exekutionsantrag in Österreich ist erforderlich, sobald ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat und der Schuldner freiwillig nicht zahlt oder die Leistung nicht erbringt.
Nach rechtskräftigem Bezirksgerichtsurteil oder Landesgerichtsurteil: Hat der Gläubiger ein rechtskräftiges Zahlungsurteil eines österreichischen Gerichts erwirkt (Bezirksgericht, Landesgericht oder Handelsgericht Wien) und zahlt der Schuldner nicht innerhalb der Frist (§1 EO — Leistungsfrist von 14 Tagen, sofern im Urteil keine andere Frist gesetzt ist), kann der Gläubiger sofort Exekution beantragen. Die Rechtskraft des Urteils und der Ablauf der Leistungsfrist (Wartefrist) sind Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung.
Nach einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl: Erhebt der Beklagte gegen einen Zahlungsbefehl nach §§244–254 ZPO keinen Einspruch, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gläubiger kann unmittelbar nach Ablauf der Einspruchsfrist (4 Wochen nach Zustellung) Exekution beantragen, ohne ein ordentliches Klageverfahren abwarten zu müssen. Das Zahlungsbefehlsverfahren kombiniert mit dem Exekutionsantrag ist die schnellste Methode zur zwangsweisen Beitreibung unbestrittener Forderungen in Österreich.
Nach einem gerichtlichen Vergleich: Schließen die Parteien im Rahmen eines Zivilverfahrens einen gerichtlichen Vergleich nach §204 ZPO, der Zahlungsverpflichtungen enthält, ist dieser ohne weiteres vollstreckbar. Zahlt die verpflichtete Partei nicht, kann direkt Exekution beantragt werden.
Nach einer vollstreckbaren Notariatsurkunde: Ein vollstreckbarer Notariatsakt nach §89 NO (Notariatsordnung) — z.B. eine notariell beurkundete Darlehensvereinbarung mit Exekutionsunterwerfungsklausel, ein Unterhaltsvergleich vor Notar oder ein notarieller Kaufpreisstundungsvertrag — ist unmittelbar vollstreckbar, ohne dass ein Gerichtsverfahren vorausgehen muss. Österreichische Banken und Kreditinstitute nutzen vollstreckbare Notariatsurkunden standardmäßig für Kreditverträge, um im Verzugsfall schnell Exekution führen zu können (kein Klageverfahren notwendig).
Nach einer europäischen Entscheidung oder einem ausländischen Urteil mit EuGVVO-Bescheinigung: Urteile aus EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) können nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) direkt in Österreich vollstreckt werden, sofern die Bescheinigung nach Anhang I EuGVVO beigelegt wird. Das österreichische Exekutionsgericht prüft nicht die materielle Richtigkeit des ausländischen Urteils — nur formale Voraussetzungen.
Bei drohender Vermögensverschlechterung: Die Sicherheitsexekution nach §§374–400 EO kann beantragt werden, bevor ein Exekutionstitel vorliegt, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass der Schuldner Vermögen verschiebt oder zu verstecken droht (z.B. geplante Liquidation, Verkauf von Liegenschaften, Übertragung von Bankguthaben ins Ausland). Für die Sicherheitsexekution muss der Anspruch glaubhaft gemacht werden (§374 EO).
Was gehört in Ihr Exekutionsantrag Österreich?
Der Exekutionsantrag in Österreich nach EO §§54–55 muss bestimmte Inhaltserfordernisse erfüllen, um vom Exekutionsgericht bewilligt zu werden. Das forms-legal.com Exekutionsantrag-Formular Österreich enthält alle Pflichtangaben nach EO und ZPO vollständig und gerichtsfertig.
Exekutionstitel und Vollstreckbarkeitsbestätigung: Der Exekutionstitel (§1 EO) ist das Herzstück des Exekutionsantrags. Vollstreckbare Urteile werden mit dem Vollstreckbarkeitsvermerk (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) des Prozessgerichts versehen; bei Zahlungsbefehlen wird die Rechtskraft vom ausstellenden Gericht bestätigt. Vollstreckbare Notariatsurkunden tragen den Vollstreckbarkeitsvermerk des Notars (§89 NO). Die Originalausfertigung des Titels oder eine beglaubigte Abschrift (bei Verlust des Originals: §§7a–8 EO) ist dem Exekutionsantrag beizulegen.
Angaben zu betreibendem Gläubiger und verpflichtetem Schuldner: Vollständige Bezeichnung des betreibenden Gläubigers (Antragsteller) und des verpflichteten Schuldners (Antragsgegner): Name oder Firmenname; Firmenbuchnummer (FN-Nummer) und UID-Nummer (ATU-Format) bei juristischen Personen; Geburtsdatum und Wohnsitz/Sitz bei natürlichen und juristischen Personen. Bei Antragstellung durch einen Rechtsanwalt: Name und Kanzleiadresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts.
Höhe des betriebenen Anspruchs und Zinsen: Der Exekutionsantrag muss nach §54 Abs. 1 EO die Höhe des betriebenen Anspruchs in Euro (€) genau angeben: Kapitalbetrag; vereinbarte oder gesetzliche Zinsen (§§ 1000, 1333 ABGB; Handelsrecht nach §§352–353 UGB); Verfahrenskosten aus dem Exekutionstitel; und die Exekutionsgebühren selbst. Bei laufenden Unterhaltsverpflichtungen: Angabe der laufenden monatlichen Rate und aller rückständigen Raten.
Gewähltes Exekutionsmittel: Der Gläubiger beantragt das konkrete Exekutionsmittel nach §54 Abs. 1 Z 2 EO. Die wichtigsten Exekutionsmittel: Gehaltsexekution (§§290–302 EO) — Pfändung des Einkommens beim Arbeitgeber (Drittschuldner); Kontopfändung/Forderungsexekution (§§294–302 EO) — Pfändung von Bankguthaben; Fahrnisexekution (§§311–349 EO) — Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher (Exekutor); Liegenschaftsexekution (§§87–181 EO) — Zwangsverwaltung oder -versteigerung von Immobilien über das Grundbuch; Sicherheitsexekution (§§374–400 EO) — vorläufige Sicherstellung.
Angaben zum Drittschuldner (bei Forderungsexekution): Bei Kontopfändung oder Gehaltsexekution muss der Gläubiger den Drittschuldner — also die Bank oder den Arbeitgeber des Schuldners — namentlich bezeichnen und dessen Adresse angeben. Das Exekutionsgericht stellt die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zu (Zustelladresse erforderlich). Die Bank oder der Arbeitgeber hat dann das gepfändete Guthaben oder Gehalt bis zur Höhe des betriebenen Anspruchs beim Gericht zu erlegen.
Exekutionsgebühren und Kostenvorschuss: Für den Exekutionsantrag sind Pauschalgebühren nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) zu entrichten: gestaffelt nach Höhe des betriebenen Anspruchs (Tarifpost 4 GGG). Zusätzlich fallen Kosten für den Gerichtsvollzieher (Exekutor) bei Fahrnisexekution an, die gesondert tariffiert sind (Exekutorstarifgesetz). Diese Kosten sind bei erfolgter Exekution vom Schuldner zu erstatten.
So füllen Sie Ihr Exekutionsantrag Österreich aus
Den Exekutionsantrag in Österreich nach EO §§54–55 füllen Sie in folgenden Schritten aus. Die Exekution setzt einen vollstreckbaren Titel voraus — ohne diesen ist ein Exekutionsantrag von vornherein unzulässig.
Schritt 1: Vollstreckbaren Titel prüfen und bereitstellen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit bestätigt: rechtskräftiges Urteil mit Vollstreckbarkeitsvermerk des Prozessgerichts; rechtskräftiger Zahlungsbefehl (Einspruchsfrist von 4 Wochen abgelaufen); gerichtlicher Vergleich nach §204 ZPO; vollstreckbarer Notariatsakt nach §89 NO mit aufgedruckter Exekutionsklausel. Ermitteln Sie den Betrag des betriebenen Anspruchs: Hauptforderung + Zinsen bis Antragstellung + Kosten aus dem Exekutionstitel.
Schritt 2: Zuständiges Exekutionsgericht bestimmen. Wählen Sie das richtige Bezirksgericht: bei Gehaltsexekution das BG am Arbeitsort des Schuldners; bei Kontopfändung das BG am Sitz der Bank; bei Fahrnisexekution das BG am Wohnort des Schuldners (wo die pfändbaren Gegenstände vermutet werden); bei Liegenschaftsexekution das BG am Ort der Liegenschaft. Die Zuständigkeitsregeln finden sich in §§18, 54 EO und §§75–93 JN.
Schritt 3: Gläubiger- und Schuldnerangaben vollständig ausfüllen. Tragen Sie für den betreibenden Gläubiger ein: vollständiger Name oder Firmenname, FN-Nummer, UID-Nummer, Anschrift, Kontaktdaten. Für den verpflichteten Schuldner: dieselben Angaben; bei GmbH oder AG aktueller Firmenbuchauszug (firmenbuch.at). Bei Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank): vollständiger Firmenname, Anschrift.
Schritt 4: Exekutionsmittel konkret beantragen. Beschreiben Sie präzise, welches Exekutionsmittel Sie beantragen: z.B. Gehaltsexekution gegen den Schuldner Max Mustermann, geb. 15.05.1980, wohnhaft Musterstraße 1, 1010 Wien, durch Pfändung seines Einkommens bei der Arbeitgeberin Muster GmbH, FN 123456a, Musterweg 5, 1020 Wien, bis zur Deckung der betriebenen Forderung von €5.000,00 zuzüglich Zinsen und Kosten.
Schritt 5: Beilagen beifügen. Pflichtbeilagen: Originalausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Exekutionstitels mit Vollstreckbarkeitsvermerk; Firmenbuchauszug (bei juristischen Personen); ggf. Nachweis der Rechtsnachfolge (wenn Gläubiger nicht die im Titel benannte Person ist). Optionale Beilagen: KSV-Auskunft oder Bonitätsbericht über den Schuldner; Auskunft über Bankkonten oder Arbeitgeber (kann über Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder Finanzamt erfolgen).
Schritt 6: Gebühren bezahlen und einreichen. Entrichten Sie die Gerichtsgebühren nach GGG und reichen Sie den vollständigen Antrag mit Beilagen beim zuständigen Bezirksgericht ein — persönlich, per Post oder über das Elektronische Rechtsverkehr-System (ERV) nach dem ERV-Gesetz (BGBl I Nr. 10/2004). Das ERV-Portal ermöglicht vollständig digitale Exekutionsantragstellung und beschleunigt die Bewilligung erheblich.
Rechtliche Anforderungen für Exekutionsantrag Österreich
Der Exekutionsantrag in Österreich unterliegt den strengen formalen Anforderungen der Exekutionsordnung (EO), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtsgebührengesetz (GGG). Das Zusammenspiel dieser Rechtsquellen bestimmt, wer gegen wen unter welchen Voraussetzungen Zwangsvollstreckung betreiben darf.
Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896 idgF): §1 EO regelt die Exekutionstitel (vollstreckbare Urkunden); §§54–55 EO den Inhalt des Exekutionsantrags; §§56–58 EO das Bewilligungsverfahren; §§290–302 EO die Gehaltsexekution mit Pfändungsfreigrenzen; §§294–302 EO die Forderungsexekution und Kontopfändung; §§311–349 EO die Fahrnisexekution; §§87–181 EO die Liegenschaftsexekution. Das österreichische Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat auf justiz.gv.at standardisierte Exekutionsantragsformulare (Formular EX 21 und EX 42) bereitgestellt, die für einfachere Exekutionen ohne Anwalt verwendet werden können.
Pfändungsfreigrenzen (§291a EO): Das Existenzminimum des Schuldners ist vollständig pfändungsfrei — für 2025 beträgt es für alleinstehende Schuldner €1.217,96 netto/Monat. Bei Unterhaltspflichten: pro unterhaltsberechtigter Person erhöht sich das Existenzminimum um €94,14/Monat (§291b EO). Diese Werte werden jährlich durch den Erlass des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) angepasst. Pfändungsschutzkonten (P-Konten) nach §292f EO schützen automatisch den Grundbetrag des Schuldners auf Bankkonten — ohne gesonderten Antrag.
EU-Vollstreckbarkeit (EuGVVO): Österreichische Urteile sind nach Art. 39 EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung) direkt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckbar. Umgekehrt können ausländische EU-Urteile direkt in Österreich vollstreckt werden, sofern die Bescheinigung nach Anhang I EuGVVO vorgelegt wird. Das österreichische Exekutionsgericht darf die Exekution nach Art. 46 EuGVVO nur aus bestimmten Gründen (z.B. unvereinbar mit österreichischem ordre public) versagen. Für Schweizer Schuldner gilt das Lugano-Übereinkommen (BGBl Nr. 448/1962) mit vergleichbaren Regelungen.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV): Nach dem ERV-Gesetz (BGBl I Nr. 10/2004) können Exekutionsanträge vollständig elektronisch über das ERV-Portal des Justizministeriums eingebracht werden. Für Rechtsanwälte und Notare ist die ERV-Nutzung in bestimmten Verfahren verpflichtend. Die elektronische Einbringung beschleunigt die Bewilligungsentscheidung des Exekutionsgerichts erheblich und ermöglicht die elektronische Zustellung von Beschlüssen an den Antragsteller. Zustellungen über ERV gelten nach §89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) als dem Empfänger nachweisbar zugegangen.
Häufige Fehler bei Ihrem Exekutionsantrag Österreich
Bei der Stellung eines Exekutionsantrags in Österreich werden regelmäßig Fehler gemacht, die zur Abweisung des Antrags, Zeitverlust oder sogar zur Haftung des Gläubigers führen.
Fehlender oder ungültiger Exekutionstitel: Der schwerwiegendste Fehler ist das Einbringen eines Exekutionsantrags ohne gültigen, vollstreckbaren Titel oder mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Berufungsfrist läuft noch), fehlt der Vollstreckungsvoraussetzung die Grundlage; das Exekutionsgericht weist den Antrag ab. Tipp: Immer auf den Vollstreckbarkeitsvermerk auf der Urteilsausfertigung achten.
Falsches Exekutionsgericht: Viele Gläubiger wissen nicht, dass für Gehaltsexekution das BG am Arbeitsort des Schuldners, für Kontopfändung das BG am Sitz der Bank und für Fahrnisexekution das BG am Wohnort des Schuldners zuständig ist. Eine Einbringung beim falschen Gericht führt zur Überweisung an das zuständige Gericht — Zeitverlust, und bei Sicherheitsexekutionen kann entscheidende Zeit verloren gehen.
Fehlende Drittschuldnerangaben: Bei Gehalts- oder Kontopfändung muss der Drittschuldner (Arbeitgeber, Bank) vollständig und korrekt bezeichnet werden. Falsche oder unvollständige Drittschuldnerangaben führen dazu, dass die Pfändungsverfügung nicht zugestellt werden kann und die Exekution scheitert.
Vernachlässigung von Pfändungsfreigrenzen: Gläubiger und Exekutoren müssen die Pfändungsfreigrenzen nach §291a EO beachten. Wer einem Schuldner mehr pfändet als erlaubt, haftet nach §69 EO für den Schaden. Tipp: Vor Gehaltsexekution die aktuelle Pfändungsgrenze beim Bundesministerium für Justiz (justiz.gv.at) abrufen.
Verpflichtetem Schuldner werden Rechtsmittel versagt: Der Schuldner hat das Recht, gegen einen zu Unrecht erteilten Exekutionsbeschluss Widerspruch (§35 EO — Oppositionsklage) zu erheben oder durch Impugnationsklage (§36 EO) den Beschluss aufzuheben. Gläubiger, die von Amts wegen bewilligte Exekutionen nicht nachverfolgen, riskieren, dass der Schuldner erfolgreich Einwendungen erhebt und die Exekution eingestellt wird. Aktive Verfahrensbegleitung ist daher unerlässlich.
Quellen und Zitate
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}Häufig gestellte Fragen
Ein Exekutionstitel in Österreich ist nach §1 EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) ein staatlich anerkanntes Dokument, das eine fällige, bestimmte Verpflichtung eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger verbindlich feststellt und die Zwangsvollstreckung (Exekution) ermöglicht. Ohne Exekutionstitel kann keine Exekution bewilligt werden — das ist der Grundsatz des österreichischen Exekutionsrechts. Als Exekutionstitel gelten nach §1 EO insbesondere: Rechtskräftige Urteile österreichischer Gerichte (Bezirksgericht, Landesgericht, OLG, OGH) — mit aufgedrucktem Vollstreckbarkeitsvermerk des Prozessgerichts; rechtskräftige Zahlungsbefehle nach §§244–254 ZPO — wenn die 4-Wochen-Einspruchsfrist abgelaufen ist; gerichtliche Vergleiche nach §204 ZPO — im Vergleich selbst vereinbarte Zahlungsverpflichtungen; vollstreckbare Notariatsurkunden nach §89 NO — enthält Exekutionsunterwerfungsklausel, keine gerichtliche Entscheidung notwendig; Bescheide der Abgabenbehörden (Finanzamt Österreich nach BAO — Bundesabgabenordnung, BGBl Nr. 194/1961) — vollstreckbar nach dem AVOG; Schiedssprüche nach §615 ZPO — inländische und anerkannte ausländische Schiedssprüche; europäische Vollstreckungstitel nach EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) — aus allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark. Eine simple Rechnung, ein Schuldschein oder ein privates Mahnschreiben reicht als Exekutionstitel nicht aus — diese begründen nur eine zivilrechtliche Forderung, aus der erst durch gerichtliche Entscheidung ein Exekutionstitel werden kann.
Die Gehaltsexekution in Österreich ist nach §§290–302 EO (Exekutionsordnung) die häufigste und oft effektivste Form der Zwangsvollstreckung gegen Personen mit festem Einkommen. Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Erstens beantragt der betreibende Gläubiger beim zuständigen Bezirksgericht am Arbeitsort des Schuldners die Gehaltsexekution und benennt den Drittschuldner (Arbeitgeber des Schuldners) mit vollständigem Firmennamen und Adresse. Das Exekutionsgericht bewilligt die Gehaltsexekution durch Beschluss (§295 EO) und stellt dem Drittschuldner (Arbeitgeber) eine Pfändungsverfügung zu: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den pfändbaren Gehaltsanteil nicht mehr an den Schuldner auszuzahlen, sondern an das Gericht zu überweisen (oder direkt an den Gläubiger, wenn das Gericht dies anordnet). Der pfändbare Betrag ergibt sich nach §291a EO aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Schuldners und dem Existenzminimum (für 2025: €1.217,96 netto/Monat für Alleinstehende, mit Erhöhungen für Unterhaltspflichten nach §291b EO). Unterhaltsgläubiger (z.B. Kinder, die Unterhalt erhalten) haben nach §291c EO Vorrecht — sie erhalten aus dem pfändbaren Teil bis zu 75 % des vollen Betrags. Der Arbeitgeber muss die Pfändungserklärung innerhalb von 4 Wochen abgeben und über die Verhältnisse des Schuldners Auskunft geben (§301 EO). Zahlt der Arbeitgeber nicht pflichtgemäß, haftet er nach §302 EO selbst für die pfändbaren Beträge.
Die Kontopfändung (Forderungsexekution nach §§294–302 EO) in Österreich ermöglicht dem betreibenden Gläubiger, das Bankguthaben des Schuldners direkt beim österreichischen Kreditinstitut (Drittschuldner) zu pfänden. Das Verfahren: Der Gläubiger beantragt beim Bezirksgericht am Sitz der Bank des Schuldners die Kontopfändung und benennt die Bank (Drittschuldner) mit vollständigem Firmennamen und Adresse. Das Exekutionsgericht bewilligt die Kontopfändung und stellt der Bank eine Pfändungsverfügung zu. Die Bank muss das Konto des Schuldners in Höhe des betriebenen Betrags sofort sperren (Kontensperre) und dem Gericht innerhalb von 8 Wochen Auskunft geben, ob Guthaben vorhanden ist (§301 EO). Wichtig: Der Schuldner hat nach §§292f–292k EO Anspruch auf den Schutz eines Mindestbetrags auf einem Konto — das Pfändungsschutzkonto (P-Konto nach §292f EO): €1.217,96/Monat (2025, Basisschutz). Auf dem P-Konto ist dieser Mindestbetrag pfändungsgeschützt, ohne dass der Schuldner einen gesonderten Antrag stellen muss. Ist kein oder nur geringes Guthaben vorhanden, bleibt die Kontopfändung erfolglos — der Gläubiger kann dann den erfolgslosen Vollzug als Bescheinigung für einen Insolvenzantrag nach §70 IO verwenden. Ist ausreichend Guthaben vorhanden, überweist die Bank den gepfändeten Betrag nach Ablauf der Einspruchsfrist (4 Wochen) an das Exekutionsgericht, das den Betrag an den Gläubiger auszahlt.
Wenn eine Exekution in Österreich erfolglos bleibt — weil der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat, keine Bankguthaben vorhanden sind und der Gerichtsvollzieher (Exekutor) bei der Fahrnisexekution keine verwertbaren Gegenstände vorfindet — stehen dem Gläubiger mehrere Optionen offen. Erstens kann der Gläubiger alternative Exekutionsmittel beantragen: Falls ein Exekutionsmittel erfolglos war, kann ein anderes versucht werden (z.B. nach erfolgloser Kontopfändung: Liegenschaftsexekution über das Grundbuch, sofern der Schuldner Immobilien besitzt). Das Grundbuch (justiz.gv.at) ist öffentlich einsehbar und gibt Auskunft über Liegenschaftseigentum. Zweitens kann der Gläubiger den erfolglosen Exekutionsvollzug als Bescheinigung für einen Gläubigerinsolvenzantrag nach §70 IO nutzen: Ein Exekutor-Bericht über frustrierte Exekution ist das stärkste Bescheinigungsmittel für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vor dem Insolvenzgericht. Drittens kann der Gläubiger beim Insolvenzgericht die Auskunft über das Vermögen des Schuldners einholen (Vermögensbekanntgabe nach §47a IO — Eidesstattliche Vermögensoffenbarung). Viertens kann der Gläubiger eine Auskunft über die Sozialversicherungsnummer des Schuldners beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVSV) beantragen, um den Arbeitgeber für eine erneute Gehaltsexekution zu ermitteln.
Die Kosten eines Exekutionsantrags in Österreich setzen sich aus Gerichtsgebühren, möglichen Vollziehungsgebühren und anwaltlichen Kosten zusammen. Gerichtsgebühren nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984): Die Pauschalgebühr für Exekutionsanträge ist in Tarifpost 4 GGG gestaffelt nach der Höhe des betriebenen Anspruchs. Beispiele (Stand 2025): betriebener Anspruch bis €300,00: €14,00; bis €700,00: €23,00; bis €2.000,00: €58,00; bis €5.000,00: €115,00; bis €15.000,00: €232,00; bis €35.000,00: €348,00. Bei Fahrnisexekution fallen zusätzlich Kosten für den Exekutor (Gerichtsvollzieher) nach dem Exekutorstarifgesetz an: ca. €80,00 bis €150,00 Grundgebühr plus kilometer- und aufwandsbezogene Zuschläge. Bei Gehaltsexekution und Kontopfändung fallen keine zusätzlichen Vollziehungsgebühren an. Anwaltskosten nach RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl Nr. 189/1969): Bei anwaltlicher Vertretung sind die Honorare nach dem RATG gestaffelt; vor dem Bezirksgericht ohne Anwaltszwang kann der Gläubiger den Antrag selbst stellen und Anwaltskosten sparen. Im Erfolgsfall (Exekution erfolgreich) hat der Gläubiger Anspruch auf Kostenersatz aller Exekutionskosten vom Schuldner nach §74 EO.
Ja, der verpflichtete Schuldner hat in Österreich nach der Exekutionsordnung (EO) mehrere Möglichkeiten, gegen einen Exekutionsbeschluss vorzugehen. Erstens der Rekurs gegen den Exekutionsbeschluss (§65 EO): Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Exekutionsbeschlusses kann der Schuldner Rekurs an das übergeordnete Landesgericht erheben, wenn formale Mängel vorliegen (z.B. kein gültiger Exekutionstitel, falsche Bezeichnung des Schuldners, sachlich unzuständiges Gericht). Der Rekurs hat jedoch keine aufschiebende Wirkung — die Exekution wird trotzdem vollzogen, außer das Rekursgericht ordnet aufschiebende Wirkung an. Zweitens die Oppositionsklage nach §35 EO: Der Schuldner kann durch Klage beim Exekutionsgericht geltend machen, dass der im Exekutionstitel festgestellte Anspruch nicht oder nicht mehr besteht (z.B. durch Zahlung getilgt, Verjährung, Aufrechnung). Das Gericht kann bei erfolgreicher Klage die Exekution einstellen. Drittens die Impugnationsklage nach §36 EO: Wendet sich der Schuldner gegen die Zulässigkeit der Exekution selbst (z.B. weil der Exekutionstitel gefälscht ist oder der Schuldner nicht die im Titel genannte Person ist), ist die Impugnationsklage der richtige Rechtsbehelf. Viertens der Antrag auf Einstellung der Exekution nach §39 EO: Bei nachträglich eingetretenen Umständen (z.B. der Schuldner hat die Schuld nach Eröffnung der Exekution vollständig bezahlt) kann das Gericht die Exekution auf Antrag einstellen.
In Österreich unterscheidet die Exekutionsordnung (EO, RGBl Nr. 79/1896) zwischen der regulären Befriedungsexekution und der Sicherheitsexekution. Die reguläre Befriedungsexekution setzt einen vollstreckbaren Exekutionstitel (rechtskräftiges Urteil, vollstreckbarer Notariatsakt, Zahlungsbefehl etc.) voraus und zielt auf die tatsächliche Beitreibung des Anspruchs ab — Geld oder andere Leistungen werden zwangsweise beigetrieben und dem Gläubiger ausgezahlt. Die Sicherheitsexekution nach §§374–400 EO hingegen ist ein vorläufiges Sicherungsmittel, das dem Gläubiger ermöglicht, noch vor Erlangung eines vollstreckbaren Titels (also noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder noch vor Klageerhebung) Vermögenswerte des Schuldners zu sichern — d.h. diese vorläufig zu pfänden und dem Zugriff des Schuldners zu entziehen. Die Sicherheitsexekution wird bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht (§374 Abs. 1 EO): seinen Anspruch (noch keine Rechtskraft erforderlich, z.B. laufendes Verfahren mit positivem Verfahrensstand) und eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit (Schuldner droht Vermögen zu verschieben, in die Insolvenz zu schlittern oder ins Ausland zu flüchten). Typisch: Sicherheitsexekution auf Konten, Liegenschaften oder Fahrzeuge des Schuldners, bevor dieser Vermögen ins Ausland transferiert. Nach Erlangung des endgültigen Exekutionstitels wandelt sich die Sicherungsexekution automatisch in eine Befriedungsexekution um.
Ein österreichisches Urteil kann in allen anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nach der EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, Brüssel-Ia-Verordnung) ohne gesondertes Anerkennungsverfahren direkt vollstreckt werden. Das Verfahren für den Gläubiger: Erstens lässt er sich vom österreichischen Prozessgericht die Bescheinigung nach Anhang I EuGVVO ausstellen — diese bestätigt, dass das Urteil in Österreich vollstreckbar ist und gibt die wesentlichen Angaben des Urteils wieder. Zweitens legt er dem zuständigen Vollstreckungsgericht im EU-Ausland die Ausfertigung des österreichischen Urteils und die Bescheinigung vor. Das ausländische Vollstreckungsgericht muss nach Art. 39 EuGVVO die Vollstreckung bewilligen; es kann dies nach Art. 46 EuGVVO nur aus eng begrenzten Gründen (z.B. unvereinbar mit ordre public des Vollstreckungsstaats, fehlende rechtliches Gehör im Ursprungsverfahren) versagen. Für Urteile gegen Schweizer Schuldner gilt das Lugano-Übereinkommen (BGBl Nr. 448/1962) — ähnliche Regeln wie EuGVVO, da die Schweiz EuGVVO-Mitglied ist. Für Vollstreckung gegen Schuldner außerhalb der EU (USA, China, Russland etc.) gibt es kein automatisches System; Österreich hat bilaterale Abkommen mit wenigen außereuropäischen Staaten. In diesen Fällen muss das österreichische Urteil im jeweiligen Staat durch ein Exequaturverfahren anerkannt werden — ob und wie dies möglich ist, hängt vom nationalen Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats ab.
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