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Vergleich Zahlungspflicht Österreich

Vergleich Zahlungspflicht Österreich

ABGB §§1380–1385 — Außergerichtlicher Vergleich / Ratenzahlungsplan

AUßERGERICHTLICHER VERGLEICH ÜBER ZAHLUNGSPFLICHT

gemäß §§1380–1385 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811)

1. PARTEIEN

GLÄUBIGER: [Gläubiger Name] Adresse: [Adresse Gläubiger]

SCHULDNER: [Schuldner Name] Adresse: [Adresse Schuldner]

2. STREITGEGENSTAND (§1380 ABGB)

2.1

Beschreibung der streitigen Forderung: [Streitgegenstand]

2.2

Ursprüngliche behauptete Forderungshöhe: EUR [Ursprüngliche Forderung EUR] | Streitpunkt: [Streitpunkt]

3. GEGENSEITIGE ZUGESTÄNDNISSE (§1380 ABGB)

3.1

Zugeständnis des Gläubigers: [Zugeständnis Gläubiger]

3.2

Zugeständnis des Schuldners: [Zugeständnis Schuldner]

4. VERGLEICHSSUMME UND ZAHLUNGSPLAN

4.1

Die Parteien einigen sich auf eine endgültige Vergleichssumme von EUR [Vergleichssumme EUR] (in Worten: ________________________ Euro).

4.2

Zahlungsmodell: [Zahlungsmodell] | Zahlungsdetails: [Ratenzahlungsplan] | IBAN: [IBAN Gläubiger]

4.3

Terminsverlust: Bei Zahlungsverzug einer Rate wird nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer Nachfrist ([Schuldner-Typ] — 14 Tage bei Verbrauchern nach §13 KSchG, vertraglich vereinbart bei Unternehmern) die gesamte Restvergleichssumme sofort fällig. Verzugszinsen: 4 % p.a. nach §1333 Abs. 1 ABGB (Privatpersonen) bzw. Basiszinssatz + 8 % nach §456 UGB (Unternehmer).

5. ERLEDIGUNGSKLAUSEL (§1379 ABGB)

Mit vollständiger Zahlung der Vergleichssumme von EUR [Vergleichssumme EUR] gelten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beschriebenen Streitgegenstand — einschließlich Zinsen, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Nebengebühren — als endgültig bereinigt und abgegolten. Weitere Ansprüche aus dem Streitgegenstand sind ausgeschlossen.

6. VOLLSTRECKBARKEIT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vergleich begründet keinen unmittelbaren Exekutionstitel nach §1 EO. Die Parteien empfehlen für sofortige Vollstreckbarkeit die Errichtung als Notariatsakt nach §89 NO (RGBl Nr. 75/1871). Gerichtsstand: Bezirksgericht für Streitwerte bis €15.000,00, Landesgericht für höhere Beträge nach §§49, 50 JN (RGBl Nr. 111/1895). Anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB, KSchG, IO).

Gläubiger

________________

Signature

Schuldner

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Vergleich Zahlungspflicht Österreich?

Der Vergleich Zahlungspflicht ist ein nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§1380–1385 (JGS Nr. 946/1811) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Recht unterscheidet den außergerichtlichen Vergleich (als Privatvertrag) vom gerichtlichen Vergleich (§§204 ff. ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895; §§1–3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl I Nr. 111/2003). Nur der gerichtliche Vergleich bildet unmittelbar einen vollstreckbaren Titel nach §1 Abs. 1 Z 5 EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896). Der außergerichtliche Vergleich ist zwar zivilrechtlich verbindlich (§1380 ABGB), begründet aber keinen automatischen Exekutionstitel — für dessen Wirksamkeit als Vollstreckungstitel bedarf es nach §§88 ff. Notariatsordnung (NO, RGBl Nr. 75/1871) eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Exekutionsklausel (Notariatsakt mit Unterwerfung) oder einer nachfolgenden gerichtlichen Feststellung.

Der Vergleich nach §1380 ABGB ist formfrei — er kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden. In der Praxis wird stets Schriftlichkeit empfohlen, da der Beweis eines mündlichen Vergleichs vor dem Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) schwierig ist. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat in OGH 1 Ob 164/17b und OGH 4 Ob 188/16v klargestellt, dass für das Zustandekommen eines Vergleichs nach §1380 ABGB beiderseitige Zugeständnisse — auch wenn eine Partei mehr nachgibt als die andere — unerlässlich sind. Fällt eines der Zugeständnisse weg, ist der gesamte Vergleich als einheitliches Rechtsgeschäft anfechtbar.

Der Vergleich kann Ratenzahlungen (gestaffelte Teilleistungen) vorsehen: Der Schuldner verpflichtet sich, die Vergleichssumme in vereinbarten Raten zu bezahlen; der Gläubiger verzichtet auf den übersteigenden Teil der Forderung. Bei Nichteinhaltung des Ratenzahlungsplans kann der Gläubiger die Gesamtsumme sofort fällig stellen (Terminsverlust- oder Verfallsklausel nach §13 KSchG bei Verbraucherverträgen). Vergleiche in Arbeitssachen werden vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder den Arbeitsgerichten bei den Landesgerichten gemäß ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985) geschlossen.

Wann brauchen Sie Vergleich Zahlungspflicht Österreich?

Ein außergerichtlicher Vergleich über eine Zahlungspflicht nach ABGB §§1380–1385 wird in folgenden typischen Situationen in Österreich benötigt.

Bei streitigen Forderungen mit Gerichtsverfahrensrisiko: Wenn der Gläubiger eine Forderung geltend macht, deren Höhe, Fälligkeit oder Entstehungsgrund der Schuldner bestreitet, kann der außergerichtliche Vergleich kostspielige Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht oder Landesgericht vermeiden. Gerichtsgebühren nach GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984) und Rechtsanwaltskosten nach RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl Nr. 189/1969) können bei streitigen Verfahren erheblich anfallen.

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit Insolvenzrisiko: Wenn der Schuldner die Forderung nicht auf einmal bezahlen kann, aber zahlungswillig ist und eine Insolvenz (Privatkonkurs nach IO §§184 ff. oder Sanierungsverfahren nach IO §§166 ff.) vermieden werden soll, ermöglicht ein Vergleich mit Ratenzahlungsplan eine außergerichtliche Schuldenregelung.

Bei Arbeitsverhältnissen: Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ausstehende Gehaltszahlungen, Abfertigungsansprüche nach BMSVG (§§1 ff. BMSVG — Abfertigung Neu) oder Urlaubsabgeltungen nach §10 UrlG (Urlaubsgesetz, BGBl Nr. 390/1976) streiten, kann ein außergerichtlicher Vergleich vor dem Klageverfahren am ASG Wien oder vor dem Arbeitsgericht beim Landesgericht abgeschlossen werden.

Bei Mietzinsstreitigkeiten: Streitige Mietzinsrückstände nach MRG (Mietrechtsgesetz, BGBl Nr. 520/1981) können durch Vergleich bereinigt werden — der Mieter zahlt einen vereinbarten Teilbetrag, der Vermieter verzichtet auf Weiterführung des Räumungsverfahrens (AußStrG-Verfahren nach §33 MRG).

Bei Handelsforderungen (B2B): Wenn zwei Unternehmen nach UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) über Lieferungs- oder Leistungsrückstände streiten, schafft der Vergleich rechtliche Klarheit und verhindert eine Eskalation zum Landesgericht als Handelsgericht.

Was gehört in Ihr Vergleich Zahlungspflicht Österreich?

Der Vergleich über eine Zahlungspflicht nach ABGB §§1380–1385 muss in Österreich folgende Kernelemente enthalten, damit er im Streitfall vor Bezirksgericht, Landesgericht oder OGH als wirksam gilt. Der forms-legal.com Vergleichsvertrag Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab.

Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Gläubiger und Schuldner — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch), Sitz, UID-Nummer und Vertretungsbefugnis.

Streitgegenstand — beschriebene Ungewissheit oder Streit: §1380 ABGB verlangt, dass ein bestehender Streit oder eine Ungewissheit über die Rechtslage bereinigt wird. Beschreiben Sie die zugrundeliegende streitige Forderung präzise — Art (Kaufpreis, Darlehensrückzahlung, Werkvertragsentgelt), Ursprungshöhe der behaupteten Forderung, Fälligkeitsdatum, bisherige Zahlungen und offener Betrag.

Gegenseitige Zugeständnisse (Conditio sine qua non nach §1380 ABGB): Beide Parteien müssen nachgeben: Der Gläubiger verzichtet auf einen Teil der Forderung (z.B. Zinsen, Vertragsstrafe, Teil der Hauptforderung). Der Schuldner erkennt die Vergleichssumme als endgültig geschuldet an und verpflichtet sich zur Zahlung. Fehlt ein Zugeständnis einer Partei, liegt kein wirksamer Vergleich nach §1380 ABGB vor.

Vergleichssumme und Ratenzahlungsplan: Genaue Angabe der vereinbarten Vergleichssumme in EUR, Fälligkeitstermin(e), Ratenhöhe und Ratenintervalle (monatlich, quartalsweise). Bankverbindung des Gläubigers (IBAN/BIC). Verzugszinsen auf rückständige Raten nach §1333 Abs. 1 ABGB (4 % p.a.) oder §456 UGB (B2B).

Terminsverlust / Verfallsklausel: Klausel, dass bei Nichtleistung einer Rate der gesamte Vergleichsbetrag sofort fällig wird (Terminsverlust nach §13 KSchG für Verbraucherverträge mit 14-tägiger Nachfrist; für B2B-Verträge vertraglich frei vereinbarbar). Ohne Verfallsklausel muss der Gläubiger jede Ratenfälligkeit gesondert einmahnen.

Verzicht und Erledigungsklausel: Ausdrückliche Klausel, dass mit vollständiger Zahlung der Vergleichssumme alle Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Streitgegenstand als endgültig erledigt und abgegolten gelten — Novationseffekt nach §1379 ABGB. Klausel muss klar sein: gilt die Erledigung auch für Schadenersatzansprüche, Verzugszinsen, bereits laufende Gerichtsverfahren?

Vollstreckbarkeitsoption: Empfehlung, den Vergleich als Notariatsakt nach §§52–90 NO mit Exekutionsklausel zu errichten, damit er nach §1 Abs. 1 Z 5 EO sofort vollstreckbar ist — ohne neues Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht oder Landesgericht.

Gerichtsstand: Österreichisches Recht (ABGB). Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Streitwerte bis €15.000,00, Landesgerichts für höhere Streitwerte nach §§49, 50 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr. 111/1895).

So füllen Sie Ihr Vergleich Zahlungspflicht Österreich aus

Den Vergleich über eine Zahlungspflicht in Österreich nach ABGB §§1380–1385 befüllen Sie nach folgenden Schritten.

Schritt 1: Parteien erfassen. Tragen Sie Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Personalien ein. Bei Unternehmen: Firmenbuchnummer (firmenbuch.at), Sitz, Vertretungsbefugnis prüfen (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung nach GmbHG §18 oder AktG §71 ff.).

Schritt 2: Streitgegenstand beschreiben. Legen Sie die ursprüngliche Forderung dar: Art (Kaufpreis, Darlehen, Werkvertragsentgelt), Ursprungshöhe, Entstehungsdatum, Fälligkeitsdatum, bisherige Zahlungen und offener Restbetrag. Je präziser die Beschreibung, desto klarer der Vergleichsgegenstand im Streitfall.

Schritt 3: Gegenseitige Zugeständnisse formulieren. Definieren Sie konkret: Was gibt der Gläubiger nach (z.B. Verzicht auf Zinsen für den Zeitraum X bis Y, Verzicht auf Vertragsstrafe in Höhe €Z, Nachlass auf Hauptforderung)? Was gibt der Schuldner nach (z.B. Anerkenntnis der Vergleichssumme als endgültig geschuldet, Verzicht auf Einrede der Verjährung, Einräumung einer Vollstreckungsunterwerfung)? Beide Zugeständnisse müssen explizit formuliert sein — ohne gegenseitige Zugeständnisse kein Vergleich nach §1380 ABGB.

Schritt 4: Vergleichssumme und Ratenzahlungsplan festlegen. Geben Sie die Gesamtvergleichssumme in EUR an (z.B. €8.500,00 — achttausendfünfhundert Euro). Legen Sie Raten fest: Anzahl, Höhe, Fälligkeitstermine (z.B. erste Rate €2.500,00 am 01.07.2026, dann monatlich €600,00 ab 01.08.2026 bis 01.03.2027). Bankverbindung des Gläubigers (IBAN/BIC) angeben.

Schritt 5: Verfallsklausel einfügen. Bei Ratenvereinbarungen unbedingt eine Verfallsklausel aufnehmen: Bei Verzug einer Rate mit mehr als 14 Tagen wird die gesamte Restvergleichssumme sofort fällig. Bei Verbraucherverträgen (Schuldner ist Verbraucher nach §1 KSchG) ist nach §13 KSchG eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen erforderlich, bevor der Terminsverlust eintritt.

Schritt 6: Erledigungsklausel formulieren. Beide Parteien erklären, dass mit vollständiger Zahlung der Vergleichssumme alle wechselseitigen Ansprüche aus dem beschriebenen Streitgegenstand endgültig erledigt sind. Klären Sie, ob auch bereits laufende Gerichtsverfahren eingestellt werden sollen (Klagsrücknahme nach §237 ZPO oder Einstellungsantrag nach §155 ZPO).

Schritt 7: Notariatsakt erwägen. Für sofortige Vollstreckbarkeit nach §1 Abs. 1 Z 5 EO empfehlen sich ein Notariatsakt mit Exekutionsklausel nach §89 NO: Der Schuldner unterwirft sich der direkten Exekution, falls er die Raten nicht leistet — kein neues Gerichtsverfahren nötig.

Schritt 8: Unterzeichnung. Beide Parteien unterschreiben. Bei Notariatsakt: vor österreichischem Notar (NO §79). Ohne Notariatsakt: Schriftform mit Datum und Ortangabe für Beweiszwecke.

Häufige Fehler bei Ihrem Vergleich Zahlungspflicht Österreich

Bei außergerichtlichen Vergleichen über Zahlungspflichten nach ABGB §§1380–1385 in Österreich werden folgende Fehler regelmäßig begangen.

Fehlende gegenseitige Zugeständnisse: §1380 ABGB verlangt zwingend beiderseitige Nachgaben. Wenn der Gläubiger die Vergleichssumme schlicht auf die anerkannte Forderungshöhe festsetzt (ohne eigenes Zugeständnis), handelt es sich um ein Schuldanerkenntnis nach §1380 ABGB-Anlehnung — nicht um einen Vergleich. Im Streitfall kann der Schuldner geltend machen, dass kein wirksamer Vergleich nach §1380 ABGB vorliegt. Lösung: Beider Zugeständnisse (Zinsverzicht, Teilnachlass, Stundung, Ratenzahlung) explizit in den Text aufnehmen.

Fehlende oder mangelhafte Erledigungsklausel: Wenn nicht klar geregelt wird, welche Ansprüche mit dem Vergleich abgegolten sind, können Parteien nachträglich weitere Forderungen geltend machen (z.B. Schadenersatz, Verzugszinsen aus der Zeit vor dem Vergleich). Der OGH hat in OGH 4 Ob 188/16v klargestellt, dass der Vergleich im Zweifel nur die ausdrücklich genannten Ansprüche erfasst. Lösung: Umfassende Erledigungsklausel formulieren, die alle bekannten und zukünftigen Ansprüche aus dem Streitgegenstand abdeckt.

Fehlendes Vollstreckungsinstrument: Ein außergerichtlicher Vergleich ist kein Exekutionstitel — viele Gläubiger versäumen, den Vergleich als Notariatsakt nach §89 NO zu errichten und so direkte Vollstreckbarkeit zu erlangen. Wird der Schuldner zahlungsunfähig, müssen sie erneut klagen — was Zeit und Geld kostet.

KSCHG-Verstoß bei Verfallsklausel: Viele Vergleiche mit Verbraucherschuldnern sehen einen Terminsverlust ohne die gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige Nachfrist nach §13 KSchG vor. Solche Klauseln sind nach §§1, 6 KSchG unwirksam — der Gläubiger hat keinen sofortigen Vollstreckungstitel, wenn der Schuldner Verbraucher ist.

Verjährungsunterbrechung übersehen: Ein Vergleich unterbricht die Verjährung nach §1497 ABGB und schafft eine neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Vergleichsdatum. Wer diese Frist beim Nachverfolgen der Ratenzahlungen nicht im Blick hat, verliert möglicherweise seinen Rückzahlungsanspruch.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §237 ZPODE official
  2. §155 ZPODE official
  3. §§204 ZPODE official
  4. §13 KSchGDE official
  5. §1 KSchGDE official
  6. §16 KSchGDE official
  7. §1380 ABGBAT official
  8. §33 MRGAT official
  9. §1333 Abs. 1 ABGBAT official
  10. §456 UGBAT official
  11. §1379 ABGBAT official
  12. §1497 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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