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Inkasso Beauftragung Österreich

Inkasso Beauftragungsschreiben Österreich

IKO §§1–10; ABGB §§1002–1044 — Forderungseinzug / Vollmacht

INKASSOBEAUFTRAGUNGSSCHREIBEN

gemäß IKO §§1–10 (BGBl Nr. 141/1962) und ABGB §§1002–1044 (JGS Nr. 946/1811)

1. AUFTRAGGEBER (GLÄUBIGER)

Name/Firma: [Auftraggeber Name] Adresse: [Adresse Auftraggeber] UID-Nummer: [UID-Nummer Auftraggeber]

2. BEAUFTRAGTES INKASSOUNTERNEHMEN

Firma: [Inkassounternehmen Firma] IKO-Konzessionsnummer: [IKO-Konzessionsnummer] Adresse: [Adresse Inkassounternehmen]

3. ZU BEITREIBENDE FORDERUNG

Schuldner: [Schuldner Name] Schuldneradresse: [Schuldner Adresse] Hauptforderung: EUR [Hauptforderung EUR] Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum] Forderungsgrundlage: [Forderungsgrundlage] Verzugszinssatz: [Verzugszinssatz]

4. VOLLMACHT (ABGB §1002)

Der Auftraggeber erteilt dem Inkassounternehmen hiermit Vollmacht im Sinne des ABGB §1002 ff., in seinem Namen tätig zu werden: [Vollmachtsumfang]. Das Inkassounternehmen ist berechtigt, Zahlungsaufforderungen zu versenden, Zahlungsvereinbarungen zu schließen und Teilzahlungen entgegenzunehmen. Eingezogene Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang weiterzuleiten (§7 IKO).

5. HONORAR (IKO §10)

Honorarmodell: [Honorarmodell] | Honorarsatz/-betrag: [Honorarsatz/-betrag]. Inkassogebühren, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, sind auf die gesetzlichen Höchstsätze der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) beschränkt.

6. DATENSCHUTZ (DSGVO Art. 28, DSG)

Das Inkassounternehmen verarbeitet personenbezogene Schuldnerdaten ausschließlich zur Forderungsbeitreibung im Auftrag des Auftraggebers. Die Parteien schließen eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (EU 2016/679) und §§24 ff. DSG (BGBl I Nr. 165/1999) ab. Das Inkassounternehmen verpflichtet sich zur Datenlöschung nach Auftragsende.

7. KÜNDIGUNG (ABGB §1020)

Der Auftraggeber kann diese Inkassobeauftragung jederzeit schriftlich widerrufen (§1020 ABGB). Bis zum Widerruf erbrachte Leistungen sind nach §1014 ABGB zu vergüten. Zurückbehaltene Schuldnergelder sind binnen 14 Tagen zu übermitteln (§7 IKO).

Auftraggeber (Gläubiger)

________________

Signature

Inkassounternehmen

________________

Signature

Betreut von Vladislav Sergienko, Gründer·Vorlage zuletzt geändert: ·Fehler melden

Was ist Inkasso Beauftragung Österreich?

Die Inkasso Beauftragung ist ein nach Inkassoordnung (IKO) §§1–10; ABGB §§1002–1044 (Vollmacht und Auftrag) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.

Das österreichische Inkassorecht unterscheidet zwischen dem einfachen Inkasso (außergerichtliche Mahnung und Forderungsbeitreibung) und dem gerichtlichen Inkasso (Übergabe an Rechtsanwalt oder direkte Klage nach ZPO, RGBl Nr. 113/1895). Das Inkassounternehmen darf nach §5 IKO nur tätig werden, wenn es über eine gültige Konzession verfügt und die beauftragte Forderung zivilrechtlich eindeutig besteht. Verjährte Forderungen (nach §§1478 ff. ABGB) dürfen von Inkassounternehmen nicht aktiv eingetrieben werden — eine durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) und die Arbeiterkammer (AK) überwachte Pflicht nach §5 Abs. 2 IKO.

Die Inkassobeauftragung basiert rechtlich auf dem Auftragsrecht (ABGB §§1002–1044) und der Vollmacht (§§1002–1044 ABGB). Der Inkassovertrag begründet ein Auftragsverhältnis: Das Inkassounternehmen ist Auftragnehmer und handelt im Rahmen der erteilten Vollmacht im Namen des Auftraggebers (Gläubigers). Die Honorierung des Inkassounternehmens richtet sich nach §10 IKO und den zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen frei vereinbarten Honorarsätzen (Success Fee, Bearbeitungsgebühren); Erfolgsprovisionen von 15–30 % der eingezogenen Forderung sind marktüblich. Die Inkassogebühren, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können, sind durch §4 IKO und die IKO-Sätze nach der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) gedeckelt, um Schuldner vor überhöhten Inkassokosten zu schützen.

Im Unterschied zu Deutschland (RDG — Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubt das österreichische IKO Inkassounternehmen nicht nur die Forderungseinziehung, sondern auch die außergerichtliche Beratung des Gläubigers über seine Rechte. Für gerichtliche Klagen und Exekutionsanträge nach EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) ist jedoch stets ein Rechtsanwalt (RA) nach RAO (Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr. 96/1868) als Prozessvertreter erforderlich. Der Gläubiger behält jederzeit das Recht, die Inkassobeauftragung zu widerrufen und eine direkte Klage beim Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) einzubringen.

Wann brauchen Sie Inkasso Beauftragung Österreich?

Eine Inkassobeauftragung nach IKO §§1–10 und ABGB §§1002–1044 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt.

Unternehmen mit hohem Forderungsvolumen: Gewerbetreibende, GmbH-Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Architekten), die regelmäßig mit Zahlungsausfällen konfrontiert sind, beauftragen Inkassounternehmen zur effizienten Forderungsbeitreibung. Durch die Inkassobeauftragung wird die administrative Last auf das Inkassounternehmen übertragen; der Gläubiger konzentriert sich auf sein Kerngeschäft. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) schätzt, dass österreichische Unternehmen jährlich Milliardenforderungen an Inkassounternehmen übergeben.

Einzelgläubiger bei privaten Darlehen: Privatpersonen, die Darlehen nach ABGB §§983–1000 gewährt haben und mit der Rückzahlung in Verzug geratenen Schuldnern gegenüberstehen, können ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragen, bevor teure Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht oder Landesgericht eingeleitet werden.

Vermietersituationen: Vermieter nach MRG (Mietrechtsgesetz, BGBl Nr. 520/1981), die mit Mietzinsrückständen konfrontiert sind, aber noch kein gerichtliches Räumungsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) einleiten wollen, beauftragen Inkassounternehmen zur außergerichtlichen Mahnung und Zahlungsvereinbarung.

Handelsstreitigkeiten (B2B): Bei Forderungen aus Lieferverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen nach UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) bietet die Inkassobeauftragung eine kostengünstige Alternative zur sofortigen Klage. Die gesetzlichen Verzugszinsen nach §456 UGB (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte) und die Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB werden vom Inkassounternehmen geltend gemacht.

Konsumentenforderungen: Bei B2C-Forderungen (Unternehmer gegen Verbraucher) sind Inkassogebühren nach §4 IKO und der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) gedeckelt; die Höchstgebühren richten sich nach der Forderungshöhe. Das Inkassounternehmen muss bei Verbraucherschuldnern besondere Sorgfalt walten lassen und die KSchG-Vorschriften (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) beachten.

Was gehört in Ihr Inkasso Beauftragung Österreich?

Die Inkassobeauftragung nach IKO §§1–10 und ABGB §§1002–1044 muss in Österreich folgende Kernelemente enthalten, damit sie rechtswirksam ist und das Inkassounternehmen wirksam im Namen des Gläubigers handeln kann. Der forms-legal.com Inkassobeauftragungsbrief Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab.

Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Gläubiger) — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch), Sitz und Vertretungsbefugnis. Vollständige Firmendaten des beauftragten Inkassounternehmens einschließlich IKO-Konzessionsnummer (aus der Inkassokonzessionsliste des BMJ) und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27 UStG 1994).

Beschreibung der Forderung: Exakte Beschreibung der einzutreibenden Forderung — Hauptforderung in EUR, Fälligkeitsdatum, zugrundeliegender Vertrag (z.B. Kaufvertrag vom Datum X, Werkvertrag vom Datum Y, Darlehensvertrag nach ABGB §§983 ff.), gesetzliche Verzugszinsen nach §1333 Abs. 1 ABGB (4 % p.a. zwischen Privatpersonen) oder §456 UGB (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte im B2B-Bereich). Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB (zweckmäßige außergerichtliche Betreibungskosten, erstattungsfähig vom Schuldner).

Vollmacht nach ABGB §1002: Ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Gläubigers an das Inkassounternehmen, in seinem Namen Zahlungsaufforderungen zu versenden, Zahlungsvereinbarungen (Ratenzahlungspläne) zu schließen, Teilzahlungen anzunehmen und bei Erfolglosigkeit die Forderung an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung weiterzugeben. Umfang der Vollmacht klar abgrenzen: außergerichtlich, gerichtlich oder beides.

Honorierung des Inkassounternehmens: Honorar nach §10 IKO — entweder als Erfolgshonorar (Success Fee) in Prozent der eingezogenen Forderung oder als Pauschalhonorar. Marktübliche Erfolgsprovision: 15–25 % der Hauptforderung. Klausel, ob Inkassogebühren dem Schuldner nach §4 IKO in Rechnung gestellt werden dürfen (bis zu den gesetzlichen Höchstsätzen nach IKO-Verordnung, BGBl II Nr. 400/2002).

Pflichten des Inkassounternehmens: Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung (monatlich oder nach jeder Zahlung); Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eingezogener Beträge (§7 IKO — binnen 14 Tagen); Pflicht zur Dokumentation aller Mahnschritte; Verjährungsüberwachung nach §§1478 ff. ABGB (dreijährige allgemeine Verjährungsfrist).

Datenschutz (DSGVO/DSG): Klausel zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679) und §§24 ff. DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) — das Inkassounternehmen ist Auftragsverarbeiter und verarbeitet Schuldnerdaten ausschließlich zur Forderungsbeitreibung im Auftrag des Gläubigers.

Kündigungsrecht: Recht des Auftraggebers, die Inkassobeauftragung jederzeit schriftlich zu widerrufen (§1020 ABGB — Widerruf des Auftrags); Regelung, ob bereits angefallene Gebühren und Auslagen zu erstatten sind.

So füllen Sie Ihr Inkasso Beauftragung Österreich aus

Die Inkassobeauftragung in Österreich befüllen Sie nach folgenden Schritten.

Schritt 1: Gläubiger (Auftraggeber) erfassen. Tragen Sie Ihre vollständigen Daten ein: Vorname, Familienname (natürliche Person) oder Firma mit Firmenbuchnummer (juristische Person), Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, UID-Nummer (falls umsatzsteuerpflichtig nach §27 UStG 1994).

Schritt 2: Inkassounternehmen auswählen und erfassen. Prüfen Sie, ob das gewählte Inkassounternehmen über eine gültige IKO-Konzession des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) verfügt — die Inkassokonzessionsliste ist öffentlich zugänglich. Erfassen Sie: Firma, IKO-Konzessionsnummer, Adresse, UID-Nummer.

Schritt 3: Forderung exakt beschreiben. Geben Sie an: Höhe der Hauptforderung in EUR (z.B. €5.420,00), Fälligkeitsdatum (TT.MM.JJJJ), Art der Forderung (Kaufpreisforderung, Mietzinsrückstand, Darlehensrückzahlung), zugrundeliegendes Rechtsverhältnis (Vertrag mit Datum). Fügen Sie die gesetzlichen Verzugszinsen hinzu: 4 % p.a. nach §1333 Abs. 1 ABGB (Privatpersonen) oder Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte nach §456 UGB (Unternehmer). Addieren Sie erstattungsfähige Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB (zweckmäßige außergerichtliche Kosten wie Porto, Mahngebühren).

Schritt 4: Schuldnerdaten eintragen. Vollständiger Name, letzte bekannte Adresse, Geburtsdatum (falls bekannt), Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer (bei Unternehmen), Kontodaten (falls bekannt) des Schuldners. Vollständige Schuldnerinformationen erleichtern dem Inkassounternehmen die Auffindung und Kontaktaufnahme.

Schritt 5: Vollmachtsumfang definieren. Legen Sie fest, ob das Inkassounternehmen: (a) nur außergerichtlich tätig werden darf; (b) auch Zahlungsvereinbarungen (Ratenvereinbarungen) schließen darf; (c) bei Erfolglosigkeit die Forderung an einen Rechtsanwalt zur Klageeinbringung beim Bezirksgericht oder Landesgericht weitergeben darf; (d) Teilzahlungen entgegennehmen und verrechnen darf.

Schritt 6: Honorar vereinbaren. Wählen Sie zwischen Erfolgshonorar (in % der eingezogenen Summe), Pauschalhonorar oder gemischtem Modell. Klären Sie, ob Inkassogebühren dem Schuldner nach §4 IKO verrechnet werden (bis zu den gesetzlichen Höchstsätzen nach IKO-Verordnung, BGBl II Nr. 400/2002).

Schritt 7: Datenschutzvereinbarung. Prüfen Sie, ob eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO und §§24 ff. DSG erforderlich ist — bei Verarbeitung personenbezogener Schuldnerdaten durch das Inkassounternehmen im Auftrag des Gläubigers grundsätzlich ja.

Schritt 8: Unterzeichnung. Der Auftraggeber (Gläubiger) unterzeichnet das Dokument. Bei juristischen Personen: Unterzeichnung durch den zeichnungsberechtigten Geschäftsführer nach §18 GmbHG oder Vorstandsmitglied nach §71 AktG.

Häufige Fehler bei Ihrem Inkasso Beauftragung Österreich

Bei der Inkassobeauftragung in Österreich nach IKO §§1–10 werden folgende Fehler häufig gemacht.

Fehlende Konzessionsprüfung: Viele Gläubiger überprüfen nicht, ob das beauftragte Inkassounternehmen über eine gültige IKO-Konzession verfügt. Konzessionslose Inkassounternehmen handeln rechtswidrig; Zahlungen an sie können anfechtbar sein. Abhilfe: Vor Beauftragung die IKO-Konzessionsliste des BMJ konsultieren.

Verjährte Forderungen übertragen: Gläubiger übergeben manchmal Forderungen, die bereits verjährt sind — z.B. weil die dreijährige Verjährungsfrist für Kaufpreisforderungen nach §1486 ABGB bereits abgelaufen ist. Das Inkassounternehmen darf diese Forderungen nach §5 Abs. 2 IKO nicht einzutreiben — es riskiert Verwaltungsstrafen nach §11 IKO. Abhilfe: Verjährungsfrist vor Übergabe prüfen.

Unklare Vollmachtsreichweite: Ungenau formulierte Vollmachten führen dazu, dass das Inkassounternehmen zu weit geht (z.B. eigenständig Klagen einbringt) oder zu wenig tut (z.B. keine Zahlungsvereinbarungen schließt). Lösung: Vollmachtsumfang in der Inkassobeauftragung präzise festlegen (außergerichtlich / gerichtlich / Ratenvereinbarungen).

Fehlende Datenschutzvereinbarung: Viele Inkassobeauftragungen enthalten keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO, obwohl das Inkassounternehmen personenbezogene Schuldnerdaten verarbeitet. Die Datenschutzbehörde (DSB) kann bei fehlender AVV-Vereinbarung Bußgelder nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO von bis zu €10 Millionen verhängen.

Überhöhte Inkassogebühren: Wird dem Schuldner eine Inkassogebühr in Rechnung gestellt, die die Höchstsätze der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) übersteigt, ist diese Forderung unwirksam. Schuldner können überhöhte Inkassogebühren nach §879 ABGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) anfechten und vor dem Bezirksgericht zurückfordern.

Quellen und Zitate

Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.

  1. §456 UGBAT official
  2. §1333 Abs. 2 ABGBAT official
  3. §1333 Abs. 1 ABGBAT official
  4. §1020 ABGBAT official
  5. §1478 ABGBAT official
  6. §1486 ABGBAT official
  7. §879 ABGBAT official

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Gesetzesreferenzierte Vorlage — Vorlage zuletzt geändert Juni 2026

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