Inkasso Beauftragung Österreich
IKO §§1–10; ABGB §§1002–1044 — Forderungseinzug / Vollmacht
INKASSOBEAUFTRAGUNGSSCHREIBEN
gemäß IKO §§1–10 (BGBl Nr. 141/1962) und ABGB §§1002–1044 (JGS Nr. 946/1811)
1. AUFTRAGGEBER (GLÄUBIGER)
Name/Firma: [Auftraggeber Name] Adresse: [Adresse Auftraggeber] UID-Nummer: [UID-Nummer Auftraggeber]
2. BEAUFTRAGTES INKASSOUNTERNEHMEN
Firma: [Inkassounternehmen Firma] IKO-Konzessionsnummer: [IKO-Konzessionsnummer] Adresse: [Adresse Inkassounternehmen]
3. ZU BEITREIBENDE FORDERUNG
Schuldner: [Schuldner Name] Schuldneradresse: [Schuldner Adresse] Hauptforderung: EUR [Hauptforderung EUR] Fälligkeitsdatum: [Fälligkeitsdatum] Forderungsgrundlage: [Forderungsgrundlage] Verzugszinssatz: [Verzugszinssatz]
4. VOLLMACHT (ABGB §1002)
Der Auftraggeber erteilt dem Inkassounternehmen hiermit Vollmacht im Sinne des ABGB §1002 ff., in seinem Namen tätig zu werden: [Vollmachtsumfang]. Das Inkassounternehmen ist berechtigt, Zahlungsaufforderungen zu versenden, Zahlungsvereinbarungen zu schließen und Teilzahlungen entgegenzunehmen. Eingezogene Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang weiterzuleiten (§7 IKO).
5. HONORAR (IKO §10)
Honorarmodell: [Honorarmodell] | Honorarsatz/-betrag: [Honorarsatz/-betrag]. Inkassogebühren, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, sind auf die gesetzlichen Höchstsätze der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) beschränkt.
6. DATENSCHUTZ (DSGVO Art. 28, DSG)
Das Inkassounternehmen verarbeitet personenbezogene Schuldnerdaten ausschließlich zur Forderungsbeitreibung im Auftrag des Auftraggebers. Die Parteien schließen eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (EU 2016/679) und §§24 ff. DSG (BGBl I Nr. 165/1999) ab. Das Inkassounternehmen verpflichtet sich zur Datenlöschung nach Auftragsende.
7. KÜNDIGUNG (ABGB §1020)
Der Auftraggeber kann diese Inkassobeauftragung jederzeit schriftlich widerrufen (§1020 ABGB). Bis zum Widerruf erbrachte Leistungen sind nach §1014 ABGB zu vergüten. Zurückbehaltene Schuldnergelder sind binnen 14 Tagen zu übermitteln (§7 IKO).
Auftraggeber (Gläubiger)
________________
Signature
Inkassounternehmen
________________
Signature
Was ist Inkasso Beauftragung Österreich?
Die Inkasso Beauftragung ist ein nach Inkassoordnung (IKO) §§1–10; ABGB §§1002–1044 (Vollmacht und Auftrag) geregeltes Rechtsdokument in Österreich.
Das österreichische Inkassorecht unterscheidet zwischen dem einfachen Inkasso (außergerichtliche Mahnung und Forderungsbeitreibung) und dem gerichtlichen Inkasso (Übergabe an Rechtsanwalt oder direkte Klage nach ZPO, RGBl Nr. 113/1895). Das Inkassounternehmen darf nach §5 IKO nur tätig werden, wenn es über eine gültige Konzession verfügt und die beauftragte Forderung zivilrechtlich eindeutig besteht. Verjährte Forderungen (nach §§1478 ff. ABGB) dürfen von Inkassounternehmen nicht aktiv eingetrieben werden — eine durch das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) und die Arbeiterkammer (AK) überwachte Pflicht nach §5 Abs. 2 IKO.
Die Inkassobeauftragung basiert rechtlich auf dem Auftragsrecht (ABGB §§1002–1044) und der Vollmacht (§§1002–1044 ABGB). Der Inkassovertrag begründet ein Auftragsverhältnis: Das Inkassounternehmen ist Auftragnehmer und handelt im Rahmen der erteilten Vollmacht im Namen des Auftraggebers (Gläubigers). Die Honorierung des Inkassounternehmens richtet sich nach §10 IKO und den zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen frei vereinbarten Honorarsätzen (Success Fee, Bearbeitungsgebühren); Erfolgsprovisionen von 15–30 % der eingezogenen Forderung sind marktüblich. Die Inkassogebühren, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können, sind durch §4 IKO und die IKO-Sätze nach der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) gedeckelt, um Schuldner vor überhöhten Inkassokosten zu schützen.
Im Unterschied zu Deutschland (RDG — Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubt das österreichische IKO Inkassounternehmen nicht nur die Forderungseinziehung, sondern auch die außergerichtliche Beratung des Gläubigers über seine Rechte. Für gerichtliche Klagen und Exekutionsanträge nach EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) ist jedoch stets ein Rechtsanwalt (RA) nach RAO (Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr. 96/1868) als Prozessvertreter erforderlich. Der Gläubiger behält jederzeit das Recht, die Inkassobeauftragung zu widerrufen und eine direkte Klage beim Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) einzubringen.
Wann brauchen Sie Inkasso Beauftragung Österreich?
Eine Inkassobeauftragung nach IKO §§1–10 und ABGB §§1002–1044 wird in Österreich in folgenden typischen Situationen benötigt.
Unternehmen mit hohem Forderungsvolumen: Gewerbetreibende, GmbH-Gesellschaften, Aktiengesellschaften und Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Architekten), die regelmäßig mit Zahlungsausfällen konfrontiert sind, beauftragen Inkassounternehmen zur effizienten Forderungsbeitreibung. Durch die Inkassobeauftragung wird die administrative Last auf das Inkassounternehmen übertragen; der Gläubiger konzentriert sich auf sein Kerngeschäft. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) schätzt, dass österreichische Unternehmen jährlich Milliardenforderungen an Inkassounternehmen übergeben.
Einzelgläubiger bei privaten Darlehen: Privatpersonen, die Darlehen nach ABGB §§983–1000 gewährt haben und mit der Rückzahlung in Verzug geratenen Schuldnern gegenüberstehen, können ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragen, bevor teure Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht oder Landesgericht eingeleitet werden.
Vermietersituationen: Vermieter nach MRG (Mietrechtsgesetz, BGBl Nr. 520/1981), die mit Mietzinsrückständen konfrontiert sind, aber noch kein gerichtliches Räumungsverfahren (Außerstreitverfahren nach AußStrG, BGBl I Nr. 111/2003) einleiten wollen, beauftragen Inkassounternehmen zur außergerichtlichen Mahnung und Zahlungsvereinbarung.
Handelsstreitigkeiten (B2B): Bei Forderungen aus Lieferverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen nach UGB (Unternehmensgesetzbuch, BGBl I Nr. 120/2005) bietet die Inkassobeauftragung eine kostengünstige Alternative zur sofortigen Klage. Die gesetzlichen Verzugszinsen nach §456 UGB (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte) und die Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB werden vom Inkassounternehmen geltend gemacht.
Konsumentenforderungen: Bei B2C-Forderungen (Unternehmer gegen Verbraucher) sind Inkassogebühren nach §4 IKO und der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) gedeckelt; die Höchstgebühren richten sich nach der Forderungshöhe. Das Inkassounternehmen muss bei Verbraucherschuldnern besondere Sorgfalt walten lassen und die KSchG-Vorschriften (Konsumentenschutzgesetz, BGBl Nr. 140/1979) beachten.
Was gehört in Ihr Inkasso Beauftragung Österreich?
Die Inkassobeauftragung nach IKO §§1–10 und ABGB §§1002–1044 muss in Österreich folgende Kernelemente enthalten, damit sie rechtswirksam ist und das Inkassounternehmen wirksam im Namen des Gläubigers handeln kann. Der forms-legal.com Inkassobeauftragungsbrief Österreich deckt alle wesentlichen Klauseln ab.
Parteienbezeichnung: Vollständige Angaben zu Auftraggeber (Gläubiger) — bei natürlichen Personen: Vorname, Familienname, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Firmenbuchnummer (Firmenbuch), Sitz und Vertretungsbefugnis. Vollständige Firmendaten des beauftragten Inkassounternehmens einschließlich IKO-Konzessionsnummer (aus der Inkassokonzessionsliste des BMJ) und UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27 UStG 1994).
Beschreibung der Forderung: Exakte Beschreibung der einzutreibenden Forderung — Hauptforderung in EUR, Fälligkeitsdatum, zugrundeliegender Vertrag (z.B. Kaufvertrag vom Datum X, Werkvertrag vom Datum Y, Darlehensvertrag nach ABGB §§983 ff.), gesetzliche Verzugszinsen nach §1333 Abs. 1 ABGB (4 % p.a. zwischen Privatpersonen) oder §456 UGB (Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte im B2B-Bereich). Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB (zweckmäßige außergerichtliche Betreibungskosten, erstattungsfähig vom Schuldner).
Vollmacht nach ABGB §1002: Ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Gläubigers an das Inkassounternehmen, in seinem Namen Zahlungsaufforderungen zu versenden, Zahlungsvereinbarungen (Ratenzahlungspläne) zu schließen, Teilzahlungen anzunehmen und bei Erfolglosigkeit die Forderung an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung weiterzugeben. Umfang der Vollmacht klar abgrenzen: außergerichtlich, gerichtlich oder beides.
Honorierung des Inkassounternehmens: Honorar nach §10 IKO — entweder als Erfolgshonorar (Success Fee) in Prozent der eingezogenen Forderung oder als Pauschalhonorar. Marktübliche Erfolgsprovision: 15–25 % der Hauptforderung. Klausel, ob Inkassogebühren dem Schuldner nach §4 IKO in Rechnung gestellt werden dürfen (bis zu den gesetzlichen Höchstsätzen nach IKO-Verordnung, BGBl II Nr. 400/2002).
Pflichten des Inkassounternehmens: Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung (monatlich oder nach jeder Zahlung); Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eingezogener Beträge (§7 IKO — binnen 14 Tagen); Pflicht zur Dokumentation aller Mahnschritte; Verjährungsüberwachung nach §§1478 ff. ABGB (dreijährige allgemeine Verjährungsfrist).
Datenschutz (DSGVO/DSG): Klausel zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679) und §§24 ff. DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) — das Inkassounternehmen ist Auftragsverarbeiter und verarbeitet Schuldnerdaten ausschließlich zur Forderungsbeitreibung im Auftrag des Gläubigers.
Kündigungsrecht: Recht des Auftraggebers, die Inkassobeauftragung jederzeit schriftlich zu widerrufen (§1020 ABGB — Widerruf des Auftrags); Regelung, ob bereits angefallene Gebühren und Auslagen zu erstatten sind.
So füllen Sie Ihr Inkasso Beauftragung Österreich aus
Die Inkassobeauftragung in Österreich befüllen Sie nach folgenden Schritten.
Schritt 1: Gläubiger (Auftraggeber) erfassen. Tragen Sie Ihre vollständigen Daten ein: Vorname, Familienname (natürliche Person) oder Firma mit Firmenbuchnummer (juristische Person), Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, UID-Nummer (falls umsatzsteuerpflichtig nach §27 UStG 1994).
Schritt 2: Inkassounternehmen auswählen und erfassen. Prüfen Sie, ob das gewählte Inkassounternehmen über eine gültige IKO-Konzession des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) verfügt — die Inkassokonzessionsliste ist öffentlich zugänglich. Erfassen Sie: Firma, IKO-Konzessionsnummer, Adresse, UID-Nummer.
Schritt 3: Forderung exakt beschreiben. Geben Sie an: Höhe der Hauptforderung in EUR (z.B. €5.420,00), Fälligkeitsdatum (TT.MM.JJJJ), Art der Forderung (Kaufpreisforderung, Mietzinsrückstand, Darlehensrückzahlung), zugrundeliegendes Rechtsverhältnis (Vertrag mit Datum). Fügen Sie die gesetzlichen Verzugszinsen hinzu: 4 % p.a. nach §1333 Abs. 1 ABGB (Privatpersonen) oder Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte nach §456 UGB (Unternehmer). Addieren Sie erstattungsfähige Betreibungskosten nach §1333 Abs. 2 ABGB (zweckmäßige außergerichtliche Kosten wie Porto, Mahngebühren).
Schritt 4: Schuldnerdaten eintragen. Vollständiger Name, letzte bekannte Adresse, Geburtsdatum (falls bekannt), Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer (bei Unternehmen), Kontodaten (falls bekannt) des Schuldners. Vollständige Schuldnerinformationen erleichtern dem Inkassounternehmen die Auffindung und Kontaktaufnahme.
Schritt 5: Vollmachtsumfang definieren. Legen Sie fest, ob das Inkassounternehmen: (a) nur außergerichtlich tätig werden darf; (b) auch Zahlungsvereinbarungen (Ratenvereinbarungen) schließen darf; (c) bei Erfolglosigkeit die Forderung an einen Rechtsanwalt zur Klageeinbringung beim Bezirksgericht oder Landesgericht weitergeben darf; (d) Teilzahlungen entgegennehmen und verrechnen darf.
Schritt 6: Honorar vereinbaren. Wählen Sie zwischen Erfolgshonorar (in % der eingezogenen Summe), Pauschalhonorar oder gemischtem Modell. Klären Sie, ob Inkassogebühren dem Schuldner nach §4 IKO verrechnet werden (bis zu den gesetzlichen Höchstsätzen nach IKO-Verordnung, BGBl II Nr. 400/2002).
Schritt 7: Datenschutzvereinbarung. Prüfen Sie, ob eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO und §§24 ff. DSG erforderlich ist — bei Verarbeitung personenbezogener Schuldnerdaten durch das Inkassounternehmen im Auftrag des Gläubigers grundsätzlich ja.
Schritt 8: Unterzeichnung. Der Auftraggeber (Gläubiger) unterzeichnet das Dokument. Bei juristischen Personen: Unterzeichnung durch den zeichnungsberechtigten Geschäftsführer nach §18 GmbHG oder Vorstandsmitglied nach §71 AktG.
Rechtliche Anforderungen für Inkasso Beauftragung Österreich
Die Inkassobeauftragung in Österreich unterliegt nach IKO §§1–10 und ABGB §§1002–1044 folgenden zwingenden Anforderungen.
IKO-Konzessionspflicht (IKO §§1–3): Inkassounternehmen benötigen nach §1 IKO (BGBl Nr. 141/1962, zuletzt BGBl I Nr. 30/2024) eine behördliche Konzession des Bundesministeriums für Justiz (BMJ), um gewerbsmäßig fremde Forderungen einzuziehen. Die Konzession kann nur natürlichen Personen oder Gesellschaften erteilt werden, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach §2 IKO erfüllen — dazu gehören insbesondere einwandfreie Vermögensverhältnisse (keine Insolvenz), ausreichende Berufskenntnisse und persönliche Eignung. Auftraggeber sollten stets die Gültigkeit der Konzession im BMJ-Verzeichnis überprüfen.
Höchstsätze für Inkassogebühren (IKO §4, IKO-Verordnung BGBl II Nr. 400/2002): Inkassogebühren, die dem Schuldner in Rechnung gestellt werden, sind durch die IKO-Verordnung gedeckelt. Die Höchstgebühren richten sich nach der Forderungshöhe: z.B. bis €70,00 Forderung: max. €20,00 Inkassogebühr; bis €2.000,00: max. €60,00; bis €5.000,00: max. €100,00. Überschreitungen dieser Höchstsätze sind nichtig und können zu Verwaltungsstrafen nach §11 IKO führen.
Weiterleitung eingezogener Beträge (IKO §7): Das Inkassounternehmen ist verpflichtet, eingezogene Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Eingang an den Auftraggeber (Gläubiger) weiterzuleiten. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Honorarfälligkeit — das Inkassounternehmen darf seine Honorarforderung nicht durch Einbehalt des Schuldnergeldes kompensieren.
Verjährungsrechtliche Sorgfaltspflicht (IKO §5 Abs. 2): Das Inkassounternehmen darf keine verjährten Forderungen einzutreiben versuchen. Die allgemeine Verjährungsfrist nach §1478 ABGB beträgt dreißig Jahre; kürzere Fristen (z.B. drei Jahre für Kaufpreisforderungen nach §1486 ABGB, fünf Jahre für Mietzinsforderungen nach §1486 Z 4 ABGB) sind zu beachten. Ein Verstoß gegen das Einziehungsverbot verjährter Forderungen ist nach §11 IKO strafbar.
DSGVO-Compliance (Art. 28 DSGVO, DSG): Bei Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Verarbeitung personenbezogener Schuldnerdaten ist nach Art. 28 DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679) und §§24 ff. DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999) ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen. Das Inkassounternehmen ist Auftragsverarbeiter; der Gläubiger bleibt Verantwortlicher. Die Datenschutzbehörde (DSB) überwacht die Einhaltung. Verstöße können Geldbußen bis €20 Millionen oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.
Häufige Fehler bei Ihrem Inkasso Beauftragung Österreich
Bei der Inkassobeauftragung in Österreich nach IKO §§1–10 werden folgende Fehler häufig gemacht.
Fehlende Konzessionsprüfung: Viele Gläubiger überprüfen nicht, ob das beauftragte Inkassounternehmen über eine gültige IKO-Konzession verfügt. Konzessionslose Inkassounternehmen handeln rechtswidrig; Zahlungen an sie können anfechtbar sein. Abhilfe: Vor Beauftragung die IKO-Konzessionsliste des BMJ konsultieren.
Verjährte Forderungen übertragen: Gläubiger übergeben manchmal Forderungen, die bereits verjährt sind — z.B. weil die dreijährige Verjährungsfrist für Kaufpreisforderungen nach §1486 ABGB bereits abgelaufen ist. Das Inkassounternehmen darf diese Forderungen nach §5 Abs. 2 IKO nicht einzutreiben — es riskiert Verwaltungsstrafen nach §11 IKO. Abhilfe: Verjährungsfrist vor Übergabe prüfen.
Unklare Vollmachtsreichweite: Ungenau formulierte Vollmachten führen dazu, dass das Inkassounternehmen zu weit geht (z.B. eigenständig Klagen einbringt) oder zu wenig tut (z.B. keine Zahlungsvereinbarungen schließt). Lösung: Vollmachtsumfang in der Inkassobeauftragung präzise festlegen (außergerichtlich / gerichtlich / Ratenvereinbarungen).
Fehlende Datenschutzvereinbarung: Viele Inkassobeauftragungen enthalten keine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO, obwohl das Inkassounternehmen personenbezogene Schuldnerdaten verarbeitet. Die Datenschutzbehörde (DSB) kann bei fehlender AVV-Vereinbarung Bußgelder nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO von bis zu €10 Millionen verhängen.
Überhöhte Inkassogebühren: Wird dem Schuldner eine Inkassogebühr in Rechnung gestellt, die die Höchstsätze der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) übersteigt, ist diese Forderung unwirksam. Schuldner können überhöhte Inkassogebühren nach §879 ABGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) anfechten und vor dem Bezirksgericht zurückfordern.
Quellen und Zitate
Gesetzliche Zitate verlinken auf offizielle Regierungsquellen.
- §456 UGBAT official
- §1333 Abs. 2 ABGBAT official
- §1333 Abs. 1 ABGBAT official
- §1020 ABGBAT official
- §1478 ABGBAT official
- §1486 ABGBAT official
- §879 ABGBAT official
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Forms Legal. (2026). Inkasso Beauftragung Österreich (Österreich) [Legal document template]. Forms Legal. https://forms-legal.com/de/austria/financial/debt/inkasso-beauftragung-oesterreich
"Inkasso Beauftragung Österreich (Österreich)." Forms Legal, 2026, https://forms-legal.com/de/austria/financial/debt/inkasso-beauftragung-oesterreich.
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Ja — Inkassounternehmen in Österreich benötigen nach §1 Inkassoordnung (IKO, BGBl Nr. 141/1962, zuletzt BGBl I Nr. 30/2024) eine behördliche Konzession des Bundesministeriums für Justiz (BMJ), um gewerbsmäßig fremde Forderungen einziehen zu dürfen. Die Konzession wird nach §2 IKO nur erteilt, wenn das Inkassounternehmen bestimmte Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllt: einwandfreie Vermögensverhältnisse (keine offene Insolvenz), ausreichende berufliche Kenntnisse des Forderungseinzugs, persönliche Eignung und Verlässlichkeit. Die Konzessionsliste der konzessionierten Inkassounternehmen ist beim BMJ öffentlich zugänglich. Konzessionslose Inkassounternehmen handeln rechtswidrig nach §12 IKO und können mit Verwaltungsstrafen bis €7.200,00 nach §11 IKO belegt werden. Zahlt ein Schuldner an ein konzessionsloses Unternehmen, ist diese Zahlung zivilrechtlich anfechtbar. Empfehlung: Vor jeder Inkassobeauftragung die aktuelle IKO-Konzessionsnummer des beauftragten Unternehmens prüfen und im Auftragsschreiben festhalten. Die Konzessionsprüfung ist insbesondere wichtig, da ausländische Inkassounternehmen ohne österreichische IKO-Konzession in Österreich nicht tätig sein dürfen.
Die Inkassogebühren, die ein österreichisches Inkassounternehmen dem Schuldner in Rechnung stellen darf, sind nach §4 Inkassoordnung (IKO, BGBl Nr. 141/1962) und der IKO-Verordnung (BGBl II Nr. 400/2002) gedeckelt. Die Höchstsätze richten sich nach der Höhe der Hauptforderung: Bis zu einer Forderung von €70,00 darf die Inkassogebühr höchstens €20,00 betragen; bis €2.000,00 maximal €60,00; bis €5.000,00 maximal €100,00; bis €35.000,00 maximal 3 % der Forderung; über €35.000,00 maximal 2 % (mit absolutem Höchstbetrag). Dazu kommen gesetzliche Nebengebühren: Mahngebühren, Postgebühren, Kosten für Schuldnerermittlung — diese sind nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen und müssen verhältnismäßig sein. Inkassogebühren, die diese Höchstsätze überschreiten, sind nach §879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB, JGS Nr. 946/1811) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Schuldner können überhöhte Inkassogebühren zurückfordern und Beschwerde bei der Arbeiterkammer (AK) oder beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) einlegen. Der Auftraggeber (Gläubiger) kann mit dem Inkassounternehmen intern abweichende Honorarsätze vereinbaren (z.B. höhere Success Fee für schwierig einzutreibende Forderungen) — diese gelten jedoch nur im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen, nicht gegenüber dem Schuldner.
Bleibt die außergerichtliche Forderungsbeitreibung durch das Inkassounternehmen nach IKO §§1–10 erfolglos — weil der Schuldner nicht zahlt, nicht erreichbar ist oder Widerspruch erhebt —, stehen dem Gläubiger folgende Optionen offen. Gerichtlicher Inkassoweg: Das Inkassounternehmen gibt die Forderung an einen Rechtsanwalt (RA) nach RAO (Rechtsanwaltsordnung, RGBl Nr. 96/1868) weiter. Der Rechtsanwalt bringt beim zuständigen Bezirksgericht (BG — Streitwert bis €15.000,00) oder Landesgericht (LG — Streitwert darüber) nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895) eine Mahnklage oder Leistungsklage ein. Bei unbestrittenen Forderungen kann ein Mahnbescheid nach §§244–251 Zivilprozessordnung (ZPO, RGBl Nr. 113/1895) beantragt werden, der bei Ausbleiben eines Einspruchs binnen 4 Wochen vollstreckbar wird. Exekution: Mit dem rechtskräftigen Urteil oder dem Mahnbescheid als Exekutionstitel kann die Exekution nach EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) beantragt werden: Gehaltsexekution (Lohnpfändung beim Arbeitgeber), Kontenpfändung bei der Bank, Fahrnisexekution (Pfändung beweglicher Sachen). Insolvenz des Schuldners: Ist der Schuldner insolvent, ist die Forderung als Insolvenzforderung beim Masseverwalter (Insolvenzverwalter) beim zuständigen Landesgericht als Insolvenzgericht anzumelden.
Ja — der Gläubiger (Auftraggeber) kann die Inkassobeauftragung nach ABGB §1020 (Widerruf des Auftrags) jederzeit schriftlich widerrufen. Das Auftragsrecht nach ABGB §§1002–1044 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) sieht grundsätzlich die jederzeitige Kündbarkeit des Auftragsverhältnisses vor. Der Auftraggeber muss dabei lediglich das Inkassounternehmen schriftlich vom Widerruf informieren — der Widerruf wirkt ab Zugang beim Inkassounternehmen. Bereits angelaufene Kosten und Gebühren des Inkassounternehmens für bis dahin erbrachte Leistungen sind nach §1014 ABGB zu ersetzen: Das Inkassounternehmen hat einen Anspruch auf anteiliges Honorar für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (quoad effectum). Zurückbehaltene Schuldnergelder sind nach §7 IKO unverzüglich — binnen 14 Tagen — an den Auftraggeber zu übermitteln. Wenn der Auftraggeber nach dem Widerruf der Inkassobeauftragung selbst einen Rechtsanwalt beauftragt oder direkt Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht einbringt, sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens getrennt vom Inkassohonorar zu betrachten. Empfehlung: Den Widerruf schriftlich per eingeschriebenem Brief (RSb — Rückscheinbrief) senden, um den Zugang nachweisen zu können.
Nein — österreichische Inkassounternehmen dürfen nach IKO (Inkassoordnung, BGBl Nr. 141/1962) nur außergerichtlich tätig werden. Für die Einbringung von Klagen beim Bezirksgericht (BG) oder Landesgericht (LG) nach §§49, 50 Jurisdiktionsnorm (JN, RGBl Nr. 111/1895) sowie für Exekutionsanträge nach EO (Exekutionsordnung, RGBl Nr. 79/1896) ist zwingend ein Rechtsanwalt (RA) nach der Rechtsanwaltsordnung (RAO, RGBl Nr. 96/1868) als Prozessvertreter erforderlich — der Anwaltszwang nach §27 ZPO (Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895) gilt vor Landesgerichten uneingeschränkt. Inkassounternehmen dürfen jedoch: (1) außergerichtliche Mahnungen und Zahlungsaufforderungen versenden; (2) Zahlungsvereinbarungen und Ratenvereinbarungen mit Schuldnern schließen; (3) Vergleichsverhandlungen führen; (4) Schuldnerbonitäten abfragen; (5) die Forderung an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung weitergeben. Manche Inkassounternehmen kooperieren mit Rechtsanwälten und bieten kombinierte außergerichtlich-gerichtliche Pakete an — in diesen Fällen ist klar zu trennen, welche Leistung vom Inkassounternehmen (außergerichtlich nach IKO) und welche vom Rechtsanwalt (gerichtlich nach RAO/ZPO) erbracht wird.
Bei der Inkassobeauftragung in Österreich sind umfangreiche Datenschutzpflichten nach DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679) und DSG (Datenschutzgesetz, BGBl I Nr. 165/1999, DSGVO-Anpassung 2018) zu beachten. Wenn ein Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Schuldnerdaten (Name, Adresse, Kontonummer, Schuldenstand) beauftragt, ist nach Art. 28 DSGVO ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen Gläubiger (Verantwortlicher) und Inkassounternehmen (Auftragsverarbeiter) abzuschließen. Dieser AVV muss nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO mindestens enthalten: Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien der verarbeiteten Daten, Weisungsgebundenheit des Auftragsverarbeiters, Vertraulichkeitspflicht, technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO), Löschpflichten nach Auftragsende. Das Inkassounternehmen darf Schuldnerdaten nur zur Forderungsbeitreibung im Auftrag des Gläubigers verwenden — Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung ist verboten. Schuldner haben nach Art. 15–22 DSGVO Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechte gegenüber dem Inkassounternehmen. Die Datenschutzbehörde (DSB) überwacht die Einhaltung; Verstöße können Geldbußen bis €20 Millionen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO auslösen.
Diese Vorlage dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Gesetze sind je nach Rechtsordnung unterschiedlich und ändern sich im Laufe der Zeit. Konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt.Vollständiger Haftungsausschluss
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